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Dow Jones News
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DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG: -4-

DJ DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Vtion Wireless Technology AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
18.05.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Vtion Wireless Technology AG 
 
   Frankfurt am Main 
 
   ISIN DE000CHEN993/WKN CHEN99 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu unserer 
 
   diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung ein, 
 
   die am 25. Juni 2015 um 10:00 Uhr (MESZ) 
 
   im MesseTurm Frankfurt am Main, Raum 'Kappa', 
   Friedrich-Ebert-Anlage 49, 60308 Frankfurt am Main, 
 
   stattfindet. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Vtion Wireless Technology AG und des gebilligten 
           Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, der Lageberichte für 
           die Vtion Wireless Technology AG und den Konzern, der 
           erläuternden Berichte zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 
           Abs. 4 HGB, des Berichts des Aufsichtsrats und des Vorschlags 
           für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der 
           Gesellschaft unter www.vtion.de eingesehen werden und werden 
           auch auf der Hauptversammlung ausliegen. 
 
 
           Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen wird zu 
           Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst. Der vom Vorstand 
           aufgestellte Jahresabschluss und der Konzernabschluss wurden 
           bereits vom Aufsichtsrat gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
           damit festgestellt. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 
           2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten 
           Jahresabschluss der Vtion Wireless Technology AG zum 31. 
           Dezember 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
           5.722.413,22 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen 
           Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Bestellung des Abschlussprüfers für den 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 
           2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer des 
           Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das 
           Geschäftsjahr 2015 sowie bis zur nächsten ordentlichen 
           Hauptversammlung für die gegebenenfalls vorzunehmende 
           prüferische Durchsicht von Zwischenberichten (§§ 37w, 37y des 
           Wertpapierhandelsgesetzes) zu bestellen. 
 
 
     6.    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts, 
           zur Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2015 und zur 
           Aufhebung der bisherigen Ermächtigungen und entsprechende 
           Satzungsänderungen 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 22. Juni 2010 erteilte 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen sowie anderen Finanzinstrumenten, 
           von der die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht hat, 
           ist bis zum 21. Juni 2015 befristet. Sie soll durch eine neue 
           Ermächtigung ersetzt werden. 
 
 
           Das in § 4 Abs. (6) der Satzung geregelte Bedingte Kapital 
           2010 zur Erfüllung der Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. 
           der entsprechenden Pflichten aus den aufgrund vorstehender 
           Ermächtigung begebenen Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen oder sonstiger Finanzinstrumente 
           soll ebenfalls aufgehoben werden. 
 
 
           Im Interesse der Aufrechterhaltung der Möglichkeiten der 
           Gesellschaft zur Herstellung einer optimalen 
           Finanzierungsstruktur wird eine neue Ermächtigung des 
           Vorstands zur Begebung von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen nebst einem entsprechenden 
           Bedingten Kapital 2015 vorgeschlagen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2010 
             und des § 4 Abs. (6) der Satzung 
 
 
             Die von der Hauptversammlung am 22. Juni 2010 zu Punkt 6 der 
             Tagesordnung beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie anderen 
             Finanzinstrumenten, das entsprechende Bedingte Kapital 2010 
             sowie § 4 Abs. (6) der Satzung werden aufgehoben. 
 
 
       b)    Neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
             und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts 
 
 
             Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 24. Juni 2020 mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats auf den Inhaber und/oder den 
             Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
             oder Kombinationen dieser Instrumente (nachstehend gemeinsam 
             'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
             50.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 15 Jahren zu 
             begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern dieser 
             Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf bis 
             zu 5.000.000 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
             von bis zu insgesamt EUR 5.000.000,00 nach näherer Maßgabe 
             der jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen 
             (nachstehend jeweils 'Bedingungen') zu gewähren. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, 
             insgesamt oder in Teilen oder gleichzeitig in verschiedenen 
             Tranchen begeben werden. Alle Teilschuldverschreibungen 
             einer jeweils begebenen Tranche sind mit unter sich jeweils 
             gleichrangigen Rechten und Pflichten auszustatten. 
 
 
             Die jeweiligen Bedingungen können auch eine Wandlungs- bzw. 
             Optionspflicht sowie ein Andienungsrecht des Emittenten zur 
             Lieferung von Aktien der Gesellschaft vorsehen (in 
             beliebiger Kombination). Die Ermächtigung umfasst die 
             Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit die 
             Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen oder 
             von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen von 
             ihrem Wandlungs- oder Optionsrecht Gebrauch machen oder ihre 
             Wandlungs- oder Optionspflicht erfüllen oder eine sonstige 
             Andienung erfolgt. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistungen, aber 
             auch gegen Sacheinlagen, insbesondere die Beteiligung an 
             anderen Unternehmen, begeben werden. Sie können außer in 
             Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden 
             Euro-Gegenwert des zulässigen Gesamtnennbetrages - in der 
             gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können auch durch Gesellschaften 
             begeben werden, mit denen die Gesellschaft im Sinne der §§ 
             15 ff. AktG verbunden ist. In diesem Fall wird der Vorstand 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
             Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu 
             übernehmen sowie alle weiteren Erklärungen abzugeben und 
             Handlungen vorzunehmen, die für eine erfolgreiche Begebung 
             der Schuldverschreibungen erforderlich sind. Die 
             Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, neue, auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, 
             soweit die Inhaber bzw. Gläubiger solcher 
             Schuldverschreibungen von ihrem Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
             Gebrauch machen oder ihre Wandlungs- oder Optionspflicht 
             erfüllen oder die Bedingungen eine sonstige Andienung von 
             Aktien vorsehen oder ermöglichen. 
 
 
             Wandelschuldverschreibungen 
 
 
             Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten 
             die Inhaber bzw. die Gläubiger der 
             Wandelschuldverschreibungen das Recht, ihre 
             Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom 
             Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden 
             Bedingungen in neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien 
             der Gesellschaft umzutauschen. Die Bedingungen können auch 
             eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder einem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG: -2-

früheren Zeitpunkt vorsehen. In den Bedingungen kann 
             vorgesehen werden, dass die Gesellschaft berechtigt ist, 
             eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der 
             Schuldverschreibung und einem in den Bedingungen näher zu 
             bestimmenden Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der 
             Wandlung, mindestens jedoch 80 % des Börsenkurses der Aktien 
             zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibung - wie 
             unten beschrieben - multipliziert mit dem 
             Umtauschverhältnis, ganz oder teilweise in bar 
             auszugleichen. 
 
 
             Optionsschuldverschreibungen 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger 
             nach näherer Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug 
             von neuen Aktien der Gesellschaft berechtigen oder 
             verpflichten oder die ein Andienungsrecht des Emittenten 
             beinhalten. Die entsprechenden Optionsscheine können von den 
             jeweiligen Optionsschuldverschreibungen abtrennbar sein. Die 
             Bedingungen der Schuldverschreibungen bzw. Optionen können 
             vorsehen, dass die Zahlung des Optionspreises auch durch 
             Übertragung von Schuldverschreibungen (Inzahlungnahme) 
             und/oder eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Die 
             Laufzeit der Optionsrechte darf höchstens 15 Jahre betragen. 
 
 
             Umtausch- und Bezugsverhältnis, Anteil am Grundkapital 
 
 
             Das Umtauschverhältnis ergibt sich bei 
             Wandelschuldverschreibungen aus der Division des Nennbetrags 
             bzw. eines unter dem Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrages 
             einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten 
             Wandlungspreis für eine neue Aktie der Gesellschaft. Es kann 
             vorgesehen werden, dass das Umtausch- bzw. Bezugsverhältnis 
             variabel ist. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf 
             eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann 
             eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im 
             Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt 
             und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag 
             am Grundkapital der bei Wandlung bzw. Optionsausübung je 
             Schuldverschreibung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag 
             und Ausgabebetrag der Wandel- bzw. 
             Optionsschuldverschreibungen nicht übersteigen; §§ 9 Abs. 1 
             und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
 
             Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für 
             eine Aktie muss - auch bei einem variablen 
             Umtauschverhältnis und unter Berücksichtigung von Rundungen 
             und Zuzahlungen - 
 
 
         -     entweder mindestens 80 % des durchschnittlichen 
               Schlussauktionspreises der Aktie der Gesellschaft im 
               Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems 
               getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
               den zehn Börsenhandelstagen an der Wertpapierbörse 
               Frankfurt/Main vor dem Tag der Beschlussfassung durch den 
               Vorstand über die Begebung der Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibung betragen 
 
 
 
             oder, sofern den Aktionären ein Bezugsrecht auf die 
             Schuldverschreibung zusteht, alternativ 
 
 
         -     mindestens 80 % des durchschnittlichen 
               Schlussauktionskurses der Aktie der Gesellschaft im 
               Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems 
               getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               während der Börsenhandelstage, an denen die Bezugsrechte 
               an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main gehandelt werden, 
               mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des 
               Bezugsrechtshandels, betragen. Die Veröffentlichung des 
               Wandlungs- beziehungsweise Optionspreises für eine Aktie 
               erfolgt in letzterem Fall spätestens drei Kalendertage vor 
               dem Ende der Bezugsfrist. 
 
 
 
             Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs- oder 
             Optionspflicht bzw. einem Andienungsrecht des Emittenten zur 
             Lieferung von Aktien kann der Wandlungs- oder Optionspreis 
             mindestens entweder dem vorstehend genannten Mindestpreis 
             (80 %) oder dem durchschnittlichen volumengewichteten Kurs 
             der Aktie der Gesellschaft an mindestens drei 
             Börsenhandelstagen an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main im 
             Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
             unmittelbar vor der Ermittlung des Wandlungs- bzw. 
             Optionspreises nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. 
             Optionsbedingungen entsprechen, auch wenn dieser 
             Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten 
             Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 
             Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
 
             Verwässerungsschutz 
 
 
             Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer 
             Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen 
             in bestimmten Fällen Verwässerungsschutz zu gewähren bzw. 
             Anpassungen der Bedingungen vorzunehmen. Verwässerungsschutz 
             bzw. Anpassungen können insbesondere vorgesehen werden, wenn 
             es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen zu 
             Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft kommt 
             (insbesondere Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen oder 
             Aktiensplits), aber auch im Zusammenhang mit 
             Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Wandel- oder 
             Optionsschuldverschreibungen, Umwandlungsmaßnahmen sowie im 
             Fall anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf den Wert der 
             Options- bzw. Wandlungsrechte, die während der Laufzeit der 
             Schuldverschreibungen eintreten (wie zum Beispiel einer 
             Kontrollerlangung durch einen Dritten). Verwässerungsschutz 
             beziehungsweise Anpassungen können insbesondere durch 
             Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des 
             Wandlungs- bzw. Optionspreises sowie durch die Veränderung 
             oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden. 
 
 
             Bedienung aus genehmigtem Kapital, mit eigenen Aktien oder 
             Barausgleich 
 
 
             Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können vorsehen 
             oder gestatten, dass zur Bedienung der Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte sowie von Wandlungs- bzw. Optionspflichten 
             außer Aktien aus einem bedingten Kapital, insbesondere dem 
             im Zusammenhang mit dieser Ermächtigung zu schaffenden 
             Bedingten Kapital 2015, nach Wahl der Gesellschaft auch 
             Aktien aus einem genehmigten Kapital oder eigene Aktien der 
             Gesellschaft verwendet werden können. Die Bedingungen können 
             ferner vorsehen oder gestatten, dass die Gesellschaft den 
             Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten oder den entsprechend 
             Verpflichteten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, 
             sondern den Gegenwert in Geld zahlt, der nach näherer 
             Maßgabe der Bedingungen dem durchschnittlichen 
             Schlussauktionskurs der Aktie der Gesellschaft im 
             Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems 
             getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
             Wertpapierbörse Frankfurt/Main während der zehn bis zwanzig 
             Börsenhandelstage nach Ankündigung des Barausgleichs 
             entspricht. 
 
 
             Bezugsrecht und Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
             Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den 
             Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Die 
             Schuldverschreibungen können den Aktionären auch im Wege 
             eines mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden; sie werden 
             dann von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der 
             Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären der 
             Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die Gesellschaft muss das 
             Bezugsrecht der Aktionäre auch dann sicherstellen, wenn die 
             Schuldverschreibungen durch eine mit ihr im Sinne der §§ 15 
             ff. AktG verbundene Gesellschaft begeben werden. Der 
             Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft 
             auf die Schuldverschreibungen ganz oder teilweise 
             auszuschließen, 
 
 
         -     soweit die Schuldverschreibungen gegen 
               Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den 
               nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
               theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht 
               wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am 
               Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die aufgrund von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 18, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Vtion Wireless Technology AG: -3-

unter dieser Ermächtigung gegen Barleistungen 
               auszugebenden Schuldverschreibungen auszugeben sind, darf 
               10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
               dieser Ermächtigung oder - falls diese Wert geringer ist - 
               zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung nicht 
               überschreiten. Auf diese Begrenzung sind Aktien 
               anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder 
               entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgegeben oder veräußert wurden, sowie Aktien, die 
               aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               auf der Grundlage der Ausnutzung einer anderen 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               entsprechend dieser Vorschrift begebenen Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibung auszugeben oder zu gewähren 
               sind; 
 
 
         -     soweit die Schuldverschreibungen gegen 
               Sacheinlagen bzw. Sachleistungen ausgegeben werden, 
               insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
               oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
               Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder 
               sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den 
               Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich 
               Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre 
               Konzerngesellschaften; 
 
 
         -     soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
               erforderlich ist, die sich aufgrund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben; sowie 
 
 
         -     um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
               ausstehenden Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der 
               Gesellschaft bzw. entsprechender Wandlungs- oder 
               Optionspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen 
               Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser Pflichten 
               zustünde. 
 
 
 
             Die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts darf unter dieser Ermächtigung nur erfolgen, 
             wenn auf die Summe der neuen Aktien, die aufgrund solcher 
             Schuldverschreibungen auszugeben sind, zusammen mit neuen 
             Aktien, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden 
             oder aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             auf der Grundlage der Ausnutzung einer anderen Ermächtigung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- bzw. 
             Optionsschuldverschreibung auszugeben sind, rechnerisch ein 
             Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 20 % des 
             Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
             Ermächtigung entfällt. 
 
 
             Weitere Bedingungen 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Volumen, 
             Zeitpunkt, Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
             Wandlungs- bzw. Optionspreis und den Wandlungs- bzw. 
             Optionszeitraum festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den 
             Organen der die Schuldverschreibungen begebenden 
             Beteiligungsgesellschaften festzulegen. 
 
 
       c)    Schaffung eines Bedingten Kapitals 2015 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu EUR 5.000.000,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 5.000.000 auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien im anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
             jeweils EUR 1,00 bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2015'). 
             Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien 
             an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, die gemäß der vorstehenden 
             Ermächtigung unter lit. b) bis zum 24. Juni 2020 von der 
             Gesellschaft oder einem mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
             verbundenen Unternehmen begeben werden. Die Ausgabe der 
             neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß lit. b) jeweils 
             festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht bzw. 
             Wandlungs- bzw. Optionspflichten genügt wird oder 
             Andienungen von Aktien erfolgen und nicht andere 
             Erfüllungsformen, einschließlich eigener Aktien oder in 
             sonstiger Weise geschaffene Aktien, zur Bedienung eingesetzt 
             werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- 
             bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung entsprechender 
             Pflichten entstehen, am Gewinn teil. Abweichend hiervon kann 
             der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, 
             dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für 
             das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechten oder der Erfüllung entsprechender Pflichten 
             noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung 
             des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
             einer bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       d)    Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Absatz (6) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(6)  Das Grundkapital ist um bis zu EUR 5.000.000,00 
               durch Ausgabe von bis zu 5.000.000 auf den Inhaber 
               lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) im 
               anteiligen Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 
               bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). Die bedingte 
               Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die 
               Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund des 
               Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 25. Juni 
               2015 bis zum 24. Juni 2020 von der Gesellschaft oder einer 
               mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen 
               Gesellschaft ausgegeben werden, von ihren Wandlungs- bzw. 
               Optionsrechten Gebrauch machen oder ihren Wandlungs- bzw. 
               Optionspflichten genügen oder Andienungen von Aktien 
               erfolgen und von der Gesellschaft nicht andere 
               Erfüllungsformen (einschließlich der Gewährung eigener 
               Aktien oder in sonstiger Weise geschaffene Aktien) zur 
               Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen von 
               dem Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
               Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch 
               Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten entstehen, 
               am Gewinn teil. Abweichend hiervon kann der Vorstand mit 
               Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen 
               Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das im 
               Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
               oder der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten 
               noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die 
               Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn 
               teilnehmen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Durchführung von bedingten Kapitalerhöhungen 
               festzusetzen.' 
 
 
 
       e)    Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von 
             § 4 Absatz (6) der Satzung entsprechend der jeweiligen 
             Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2015 anzupassen sowie alle 
             sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der 
             Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. 
 
 
 
     7.    Aufhebung von § 4 Abs. (5) der Satzung (Bedingtes 
           Kapital 2009) 
 
 
           § 4 Abs. 5 der Satzung enthält ein bedingtes Kapital in Höhe 
           von EUR 500.000,00 zur Bedienung von Aktienoptionen, die im 
           Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2009 von der Vtion Wireless 
           Technology AG ausgegeben wurden. Derartige Aktienoptionen 
           wurden nicht ausgegeben. Die zugrundeliegende Ermächtigung für 
           das Aktienoptionsprogramm ist 2014 ausgelaufen. § 4 Abs. 5 der 
           Satzung ist damit gegenstandslos geworden und soll aufgehoben 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Das Bedingte Kapital 2009 wird aufgehoben. § 4 
             Abs. (5) der Satzung wird ersatzlos gestrichen. 
 
 
       b)    § 4 Abs. (6) der Satzung wird - in der durch die 
             Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 geänderten 

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May 18, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

Fassung - zu § 4 Abs. (5) der Satzung. 
 
 
       c)    Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des 
             Bedingten Kapitals 2009 sowie die Satzungsänderungen unter 
             lit. a) und b) so zur Eintragung in das Handelsregister 
             anzumelden, dass sie erst nach Eintragung des unter 
             Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden Bedingten Kapitals 
             2015 eingetragen werden. 
 
 
 
   Hinweise und Berichte zu einzelnen Tagesordnungspunkten 
 
   Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 
   2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Hintergrund und Zweck der Ermächtigung 
 
   Eine angemessene Kapitalausstattung und Finanzierung ist eine 
   wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Durch die 
   Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder eine 
   Kombination dieser Instrumente ('Schuldverschreibungen') kann die 
   Gesellschaft je nach Marktlage und ihren Finanzierungsbedürfnissen 
   attraktive Finanzierungsmöglichkeiten und -konditionen nutzen, etwa um 
   dem Unternehmen zinsgünstig Fremdkapital zukommen zu lassen. Ferner 
   können durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen, gegebenenfalls in 
   Ergänzung zum Einsatz anderer Instrumente wie einer Kapitalerhöhung, 
   neue Investorenkreise erschlossen werden, einschließlich sogenannter 
   Ankerinvestoren. 
 
   Die bisherige, von der Hauptversammlung am 22. Juni 2010 erteilte 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen sowie anderen Finanzinstrumenten, von der 
   die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht hat, ist bis zum 21. 
   Juni 2015 befristet. Im Interesse der Aufrechterhaltung der 
   Möglichkeiten der Gesellschaft zur Herstellung einer optimalen 
   Finanzierungsstruktur werden daher eine neue Ermächtigung des 
   Vorstands zur Begebung von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen sowie ein neues entsprechendes bedingtes 
   Kapital (Bedingtes Kapital 2015) vorgeschlagen. 
 
   Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen bestehen derzeit nicht. Der 
   Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der 
   Ermächtigung sowie ggf. der Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse 
   der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Der Vorstand wird der 
   Hauptversammlung zudem über die Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
 
   Wesentlicher Inhalt der Ermächtigung 
 
   Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, 
   dass Schuldverschreibungen über bis zu EUR 50.000.000,00 mit 
   Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
   auf Aktien der Gesellschaft ausgegeben werden können. Dafür sollen bis 
   zu 5.000.000 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
   Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 
   EUR 5.000.000,00 aus dem neu zu schaffenden Bedingten Kapital 2015 zur 
   Verfügung stehen. Die Ermächtigung ist bis zum 24. Juni 2020 
   befristet. 
 
   Die Möglichkeit, eine Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs- oder 
   Optionsrechts bzw. ein Andienungsrecht des Emittenten vorzusehen, 
   sowie die Möglichkeit der Bedienung dieser Rechte bzw. Pflichten durch 
   Lieferung eigener Aktien, Zahlung eines Wertausgleichs in Geld oder 
   Zahlung eines Barausgleichs oder durch Lieferung von Aktien aus 
   genehmigtem Kapital erweitert die Spielräume für die Ausgestaltung 
   derartiger Finanzierungsinstrumente. Ebenfalls aus Gründen der 
   Flexibilität soll die Gesellschaft die Schuldverschreibungen auch über 
   mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz verbundene Unternehmen 
   begeben können, je nach Marktlage den deutschen oder internationale 
   Kapitalmärkte in Anspruch nehmen können und/oder die 
   Schuldverschreibungen außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung 
   eines OECD-Landes ausgeben können. 
 
   Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
   Der Wandlungs- bzw. Optionspreis darf einen Mindestausgabebetrag nicht 
   unterschreiten, dessen Errechnungsgrundlagen genau angegeben sind. 
   Anknüpfungspunkt für die Berechnung ist jeweils - nach näherer Maßgabe 
   der Wandel- bzw. Optionsbedingungen - der Börsenkurs der Aktien der 
   Gesellschaft im zeitlichen Zusammenhang mit der Platzierung der 
   Schuldverschreibungen bzw. im Fall einer Wandlungs- oder 
   Optionspflicht oder eines Andienungsrechts gegebenenfalls alternativ 
   der Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im zeitlichen Zusammenhang 
   mit der Ermittlung des Wandlungs- bzw. Optionspreises. Damit wird die 
   Gesellschaft in die Lage versetzt, unter Berücksichtigung der 
   Interessen der bestehenden Aktionäre eine flexible und marktgängige 
   Preisgestaltung vorzunehmen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG 
   bleiben in jedem Fall unberührt. 
 
   Verwässerungsschutz 
 
   Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann unbeschadet von § 9 Abs. 1 AktG 
   und § 199 Abs. 2 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutz- bzw. 
   Anpassungsklausel nach näherer Bestimmung der jeweiligen Bedingungen 
   der Schuldverschreibungen angepasst werden, wenn es während der 
   Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. der Optionsscheine zum 
   Beispiel zu Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft kommt, 
   insbesondere infolge von Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen oder 
   Aktiensplits. Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen der Bedingungen 
   können ferner in Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der Begebung 
   weiterer Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, 
   Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall anderer Ereignisse mit Auswirkungen 
   auf den Wert der Options- bzw. Wandlungsrechte, die während der 
   Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. der Optionsscheine eintreten 
   (wie zum Beispiel einer Kontrollerlangung durch einen Dritten) 
   vorgesehen werden. Derartige Verwässerungsschutzregelungen entsprechen 
   dem Marktstandard und werden von Investoren erwartet. Der 
   Verwässerungsschutz bzw. die Anpassungen können insbesondere in 
   Gestalt der Einräumung von Bezugsrechten, der Veränderung des 
   Wandlungs- bzw. Optionspreises und/oder der Veränderung oder 
   Einräumung von Barkomponenten erfolgen. 
 
   Bezugsrecht und Ausschluss des Bezugsrechts 
 
   Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist 
   auch sichergestellt, wenn die Schuldverschreibungen von einem oder 
   mehreren Finanzinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
   den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Zur optimalen Nutzung der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft 
   soll der Vorstand jedoch auch ermächtigt werden, in bestimmten Fällen 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
   Instrumente auszuschließen. 
 
   Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist nach der Ermächtigung zunächst 
   möglich, soweit die jeweiligen Wandel- bzw. 
   Optionsschuldverschreibungen gegen Barleistungen ausgegeben werden und 
   die Ausgabe dabei zu einem Kurs erfolgt, der ihren theoretischen 
   Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Durch diesen Ausschluss des 
   Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige 
   Börsensituationen kurzfristig wahrzunehmen und die Wandel- bzw. 
   Optionsschuldverschreibungen im Rahmen einer Privatplatzierung oder 
   eines öffentlichen Angebots zu begeben. Dies ermöglicht oftmals einen 
   deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall der Ausgabe unter Wahrung 
   des Bezugsrechts. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre die 
   erfolgreiche Platzierung wegen der Ungewissheit über die Ausnutzung 
   der Bezugsrechte gefährdet oder jedenfalls mit zusätzlichem Aufwand 
   verbunden. Für die Gesellschaft günstige, möglichst marktnahe 
   Konditionen können nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an 
   diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. 
   Andernfalls, also bei der Begebung mit Bezugsrecht, ist jeweils ein 
   nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich, um die 
   Attraktivität der Konditionen und damit die Erfolgschancen der 
   jeweiligen Emission für den ganzen Angebotszeitraum sicherzustellen. 
   Bei der Aufnahme von Fremdwährungen lassen sich bei Ausschluss des 
   Bezugsrechts und einem entsprechend verkürzten Angebotszeitraum 
   überdies Einflüsse von Wechselkursschwankungen auf die Emission 
   geringer halten. 
 
   Die Interessen der Aktionäre werden durch die Modalitäten dieses 
   Bezugsrechtsausschlusses gewahrt. Das Volumen der auf die unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- bzw. 
   Optionsschuldverschreibungen durch Ausübung des Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechts zu beziehenden Aktien ist auf 10 % des derzeitigen 
   Grundkapitals oder - sofern dieser Wert geringer ist - des 
   Grundkapitals im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung beschränkt. 
   Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter 
   oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz 
   ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien anzurechnen, die 
   aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der 
   Grundlage der Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts entsprechend dieser Vorschrift begebenen Wandel- bzw. 

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May 18, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

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