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DGAP-HV: MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2015 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

MBB SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
19.05.2015 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   MBB SE 
 
   Berlin 
 
   Wertpapierkennnummer: A0ETBQ 
   ISIN: DE000A0ETBQ4 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am 30. Juni 2015 in Berlin 
 
   Die MBB SE mit Sitz in Berlin lädt hiermit ihre Aktionäre zu der am 
   Dienstag, den 30. Juni 2015, um 10:00 Uhr in der Industrie- und 
   Handelskammer zu Berlin, Ludwig Erhard Haus, Goldberger Saal, 
   Fasanenstraße 85, 10623 Berlin stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des 
           zusammengefassten Lageberichts für die MBB Industries AG und 
           den Konzern sowie des Berichts des Verwaltungsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie des erläuternden Berichts zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Der Jahres- und Konzernabschluss betrifft die MBB Industries 
           AG, aus der die MBB SE im Wege der formwechselnden Umwandlung 
           durch Handelsregistereintragung vom 9. März 2015 
           hervorgegangen ist. Der Verwaltungsrat hat den vom 
           geschäftsführenden Direktor aufgestellten Jahres- und 
           Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 24. März 2015 
           gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die 
           Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt deshalb 
           keinen Beschluss zu fassen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2014 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den zur Verfügung stehenden 
           Bilanzgewinn in Höhe von EUR 13.303.522,84 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
       a)    Ausschüttung einer Dividende von 
             EUR 0,57 je Stückaktie 
             mit voller Gewinnanteilberechtigung für das Geschäftsjahr 
             2014 
             EUR 3.754.461,75 
 
 
       b)    Vortrag auf neue Rechnung 
             EUR 9.549.061,09 
             Die Dividende ist am 1. Juli 2015 fällig. 
 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 13.225 Stück 
           im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
           Hauptversammlung im Bundesanzeiger unmittelbar oder mittelbar 
           von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71 
           b AktG nicht dividendenberechtigt sind. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands der MBB Industries AG für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats der MBB Industries AG für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers 
           für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, die RSM Verhülsdonk GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft, 
           Düsseldorf, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Neuschaffung eines 
           Genehmigten Kapitals 2015/I und die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Das bisherige Genehmigte Kapital 2010/I läuft am 29. Juni 2015 
           aus. Davon wurde kein Gebrauch gemacht. Der Verwaltungsrat 
           schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das 
             Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. Juni 2020 einmalig 
             oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 3.300.000,00 gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den 
             Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital 2015/I). Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         -     für Spitzenbeträge; 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt 
               der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals 
               nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
               den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
               gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
               Verwaltungsrat nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; auf diesen 
               Höchstbetrag für einen Bezugsrechtsausschluss ist der 
               anteilige Betrag am Grundkapital von Aktien anzurechnen, 
               die seit dem 1. Juli 2015 unter Ausnutzung des Genehmigten 
               Kapitals 2015/I bereits ausgegeben wurden oder aufgrund 
               seit dem 1. Juli 2015 begebener Options- oder 
               Wandlungsrechte bzw. seither begründeter 
               Wandlungspflichten bezogen werden können, soweit bei 
               Ausnutzung des genehmigten Kapitals bzw. bei der Begebung 
               der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen das 
               Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. entsprechend § 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird; weiter ist der 
               anteilige Betrag am Grundkapital von eigenen Aktien 
               anzurechnen, die die Gesellschaft auf der Grundlage einer 
               Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG seit dem 1. Juli 
               2015 erworben und an Dritte gegen Barzahlung ohne 
               Einräumung eines Bezugsrechts der Aktionäre veräußert hat, 
               es sei denn, dass diese Veräußerung über die Börse oder 
               aufgrund eines öffentlichen Angebotes an die Aktionäre 
               erfolgt ist; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, den Inhabern von 
               Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht zu gewähren, 
               wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder 
               Optionsrechtes bzw. einer Wandlungspflicht als Aktionär 
               zustehen würde; 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen. 
 
 
 
       b)    Die Satzung wird in § 4 Abs. 4 wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 29. Juni 2020 einmalig oder mehrmals um 
             bis zu insgesamt EUR 3.300.000,00 gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             2015/I). Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         -     für Spitzenbeträge; 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt 
               der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals 
               nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
               den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
               gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
               Verwaltungsrat nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; auf diesen 
               Höchstbetrag für einen Bezugsrechtsausschluss ist der 
               anteilige Betrag am Grundkapital von Aktien anzurechnen, 
               die seit dem 1. Juli 2015 unter Ausnutzung des Genehmigten 
               Kapitals 2015/I bereits ausgegeben wurden oder aufgrund 
               seit dem 1. Juli 2015 begebener Options- oder 
               Wandlungsrechte bzw. seither begründeter 
               Wandlungspflichten bezogen werden können, soweit bei 
               Ausnutzung des genehmigten Kapitals bzw. bei der Begebung 
               der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen das 
               Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. entsprechend § 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird; weiter ist der 
               anteilige Betrag am Grundkapital von eigenen Aktien 
               anzurechnen, die die Gesellschaft auf der Grundlage einer 

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May 19, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

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