Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 28.03.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Spezial am Donnerstag: Rallye II. - Neuer Anstoß, News und was die Börsencommunity jetzt nicht verpassen will…
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
24 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-

DJ DGAP-HV: MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2015 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

MBB SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
19.05.2015 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   MBB SE 
 
   Berlin 
 
   Wertpapierkennnummer: A0ETBQ 
   ISIN: DE000A0ETBQ4 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am 30. Juni 2015 in Berlin 
 
   Die MBB SE mit Sitz in Berlin lädt hiermit ihre Aktionäre zu der am 
   Dienstag, den 30. Juni 2015, um 10:00 Uhr in der Industrie- und 
   Handelskammer zu Berlin, Ludwig Erhard Haus, Goldberger Saal, 
   Fasanenstraße 85, 10623 Berlin stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des 
           zusammengefassten Lageberichts für die MBB Industries AG und 
           den Konzern sowie des Berichts des Verwaltungsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie des erläuternden Berichts zu den 
           Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB 
 
 
           Der Jahres- und Konzernabschluss betrifft die MBB Industries 
           AG, aus der die MBB SE im Wege der formwechselnden Umwandlung 
           durch Handelsregistereintragung vom 9. März 2015 
           hervorgegangen ist. Der Verwaltungsrat hat den vom 
           geschäftsführenden Direktor aufgestellten Jahres- und 
           Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 24. März 2015 
           gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die 
           Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt deshalb 
           keinen Beschluss zu fassen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2014 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, den zur Verfügung stehenden 
           Bilanzgewinn in Höhe von EUR 13.303.522,84 wie folgt zu 
           verwenden: 
 
 
       a)    Ausschüttung einer Dividende von 
             EUR 0,57 je Stückaktie 
             mit voller Gewinnanteilberechtigung für das Geschäftsjahr 
             2014 
             EUR 3.754.461,75 
 
 
       b)    Vortrag auf neue Rechnung 
             EUR 9.549.061,09 
             Die Dividende ist am 1. Juli 2015 fällig. 
 
 
 
           Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 13.225 Stück 
           im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
           Hauptversammlung im Bundesanzeiger unmittelbar oder mittelbar 
           von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71 
           b AktG nicht dividendenberechtigt sind. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands der MBB Industries AG für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats der MBB Industries AG für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung zu erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers 
           für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, die RSM Verhülsdonk GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft, 
           Düsseldorf, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das 
           Geschäftsjahr 2015 zu bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Neuschaffung eines 
           Genehmigten Kapitals 2015/I und die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Das bisherige Genehmigte Kapital 2010/I läuft am 29. Juni 2015 
           aus. Davon wurde kein Gebrauch gemacht. Der Verwaltungsrat 
           schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das 
             Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. Juni 2020 einmalig 
             oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 3.300.000,00 gegen 
             Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den 
             Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital 2015/I). Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das 
             gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         -     für Spitzenbeträge; 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt 
               der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals 
               nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
               den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
               gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
               Verwaltungsrat nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; auf diesen 
               Höchstbetrag für einen Bezugsrechtsausschluss ist der 
               anteilige Betrag am Grundkapital von Aktien anzurechnen, 
               die seit dem 1. Juli 2015 unter Ausnutzung des Genehmigten 
               Kapitals 2015/I bereits ausgegeben wurden oder aufgrund 
               seit dem 1. Juli 2015 begebener Options- oder 
               Wandlungsrechte bzw. seither begründeter 
               Wandlungspflichten bezogen werden können, soweit bei 
               Ausnutzung des genehmigten Kapitals bzw. bei der Begebung 
               der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen das 
               Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. entsprechend § 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird; weiter ist der 
               anteilige Betrag am Grundkapital von eigenen Aktien 
               anzurechnen, die die Gesellschaft auf der Grundlage einer 
               Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG seit dem 1. Juli 
               2015 erworben und an Dritte gegen Barzahlung ohne 
               Einräumung eines Bezugsrechts der Aktionäre veräußert hat, 
               es sei denn, dass diese Veräußerung über die Börse oder 
               aufgrund eines öffentlichen Angebotes an die Aktionäre 
               erfolgt ist; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, den Inhabern von 
               Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht zu gewähren, 
               wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder 
               Optionsrechtes bzw. einer Wandlungspflicht als Aktionär 
               zustehen würde; 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen. 
 
 
 
       b)    Die Satzung wird in § 4 Abs. 4 wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 29. Juni 2020 einmalig oder mehrmals um 
             bis zu insgesamt EUR 3.300.000,00 gegen Bar- und/oder 
             Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
             2015/I). Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         -     für Spitzenbeträge; 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
               erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das 
               Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt 
               der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals 
               nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
               den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
               gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der 
               endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
               Verwaltungsrat nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 
               und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; auf diesen 
               Höchstbetrag für einen Bezugsrechtsausschluss ist der 
               anteilige Betrag am Grundkapital von Aktien anzurechnen, 
               die seit dem 1. Juli 2015 unter Ausnutzung des Genehmigten 
               Kapitals 2015/I bereits ausgegeben wurden oder aufgrund 
               seit dem 1. Juli 2015 begebener Options- oder 
               Wandlungsrechte bzw. seither begründeter 
               Wandlungspflichten bezogen werden können, soweit bei 
               Ausnutzung des genehmigten Kapitals bzw. bei der Begebung 
               der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen das 
               Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. entsprechend § 186 
               Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird; weiter ist der 
               anteilige Betrag am Grundkapital von eigenen Aktien 
               anzurechnen, die die Gesellschaft auf der Grundlage einer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: MBB SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG seit dem 1. Juli 
               2015 erworben und an Dritte gegen Barzahlung ohne 
               Einräumung eines Bezugsrechts der Aktionäre veräußert hat, 
               es sei denn, dass diese Veräußerung über die Börse oder 
               aufgrund eines öffentlichen Angebotes an die Aktionäre 
               erfolgt ist; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, den Inhabern von 
               Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht zu gewähren, 
               wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder 
               Optionsrechtes bzw. einer Wandlungspflicht als Aktionär 
               zustehen würde; 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
               Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
               Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
               Unternehmen.' 
 
 
 
       c)    Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die weiteren 
             Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
             Genehmigten Kapital 2015 festzulegen. 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, Schaffung eines 
           Bedingten Kapitals 2015/I und entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die bisherige Ermächtigung nebst Bedingtem Kapital 2010/I 
           läuft am 29. Juni 2015 aus. Davon wurde kein Gebrauch gemacht. 
           Der Verwaltungsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, bis zum 29. 
             Juni 2020 auf den Inhaber und/oder Namen lautende 
             Wandelschuldverschreibungen und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen mit einem Gesamtbetrag von bis 
             zu EUR 66.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens zehn 
             Jahren auszugeben und den Gläubigern dieser 
             Schuldverschreibungen Wandlungsrechte auf neue 
             Inhaber-Stückaktien der MBB SE mit einem anteiligen Anteil 
             am Grundkapital von bis zu insgesamt EUR 3.300.000,00 
             einzuräumen, und zwar nach näherer Maßgabe der jeweiligen 
             Bedingungen der Schuldverschreibungen. 
             Wandelschuldverschreibungen können auch Wandlungspflichten 
             enthalten. Die Schuldverschreibungen können insgesamt oder 
             in Tranchen ausgegeben werden. 
 
 
             Die Gläubiger erhalten das Recht, ihre Schuldverschreibungen 
             in neue Aktien der MBB SE umzutauschen; im Falle einer 
             Wandlungspflicht sind sie hierzu verpflichtet. Im Falle der 
             Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
             Schuldverschreibung Optionsscheine beigefügt, deren Inhaber 
             zur Ausübung des Bezugsrechts befugt ist. Das Nähere wird in 
             den Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung bestimmt. 
             Das Umtauschverhältnis wird durch die Division des 
             Nennbetrages der jeweiligen Schuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis bestimmt. Die Bedingungen der 
             jeweiligen Schuldverschreibung können vorsehen, dass die 
             Gesellschaft ganz oder teilweise eigene Aktien gewährt oder 
             den Gegenwert in bar ausgleicht. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können auch von einem 
             Kreditinstitut oder einer Wertpapierhandelsbank unter 
             Übernahme der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
             Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das gesetzliche 
             Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
             auszuschließen: 
 
 
         -     für Spitzenbeträge; 
 
 
         -     wenn der Ausgabepreis der Schuldverschreibung 
               zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
               Ausgabebetrags durch den Verwaltungsrat ihren nach 
               anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
               theoretischen Marktwert nicht wesentlich im Sinne des § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und nur für 
               Schuldverschreibungen, die Wandlungs- oder Optionsrechte 
               oder Wandlungspflichten vorsehen, deren insgesamt hierauf 
               entfallender anteiliger Betrag am Grundkapital 10 % des im 
               Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldverschreibung vorhandenen 
               Grundkapitals nicht übersteigt; auf diesen Höchstbetrag 
               für einen Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag 
               am Grundkapital von Aktien anzurechnen, die seit dem 1. 
               Juli 2015 unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/I 
               ausgegeben werden oder aufgrund seit dem 1. Juli 2015 
               begebener Options- oder Wandlungsrechte bzw. seither 
               begründeter Wandlungspflichten bezogen werden können, 
               soweit bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals bzw. bei 
               der Begebung der Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen das Bezugsrecht der Aktionäre 
               gemäß bzw. entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgeschlossen wird; weiter ist der anteilige Betrag am 
               Grundkapital von eigenen Aktien anzurechnen, die die 
               Gesellschaft auf der Grundlage einer Ermächtigung gemäß § 
               71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und seit dem 1. Juli 2015 an 
               Dritte gegen Barzahlung ohne Einräumung eines Bezugsrechts 
               der Aktionäre veräußert hat, es sei denn, dass diese 
               Veräußerung über die Börse oder aufgrund eines 
               öffentlichen Angebotes an die Aktionäre erfolgt ist; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, den Inhabern von 
               Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder 
               Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht zu gewähren, 
               wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder 
               Optionsrechtes bzw. einer Wandlungspflicht als Aktionär 
               zustehen würde. 
 
 
 
             Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die weiteren Bedingungen 
             und Einzelheiten der Schuldverschreibungen festzusetzen, 
             insbesondere Laufzeit und Stückelung, Volumen, Zinssatz und 
             Ausgabekurs, Wandlungspreis und Zeitraum bzw. Zeitpunkt der 
             Ausübung. 
 
 
       b)    Das Grundkapital wird um bis zu EUR 3.300.000,00 
             bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Diese bedingte 
             Kapitalerhöhung dient der Ausgabe von Aktien an die 
             Gläubiger von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die 
             gemäß der vorstehend unter a) beschlossenen Ermächtigung bis 
             zum 29. Juni 2020 von der MBB SE begeben werden. Die 
             bedingte Kapitalerhöhung darf nur insoweit durchgeführt 
             werden, wie die Gläubiger ihr Wandlungsrecht ausgenutzt 
             haben oder einer Wandlungspflicht unterliegen. Die neuen 
             Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres 
             gewinnbezugsberechtigt, in dem sie ausgegeben werden. Der 
             Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Einzelheiten der 
             Durchführung der jeweiligen bedingten Kapitalerhöhung 
             festzulegen. 
 
 
       c)    Die Satzung wird in § 4 Abs. 5 wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 3.300.000,00 bedingt 
             erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Die bedingte 
             Kapitalerhöhung ist nur soweit durchzuführen, wie die 
             Gläubiger von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, 
             welche von der MBB SE aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses 
             der Hauptversammlung vom 30. Juni 2015 bis zum 29. Juni 2020 
             ausgegeben wurden, von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch gemacht 
             haben und die Gesellschaft nicht den Wandlungsanspruch auf 
             andere Weise erfüllt hat. Die neuen Aktien sind ab dem 
             Beginn des Geschäftsjahres gewinnbezugsberechtigt, in dem 
             sie ausgegeben werden. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, 
             die Einzelheiten der Durchführung der jeweiligen bedingten 
             Kapitalerhöhung festzulegen.' 
 
 
 
   ________________________________________________________________________- 
   ________________________________________ 
 
   Bericht des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 
   2, 186 Abs. 4 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung 
 
   Nach Auslaufen der derzeitigen satzungsmäßigen Ermächtigungen, das 
   Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Verwaltungsrats zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010/I), soll dem Verwaltungsrat auch für 
   die folgenden fünf Jahre erneut die Möglichkeit gegeben werden, die 
   Eigenkapitalbasis der Gesellschaft den jeweiligen Erfordernissen 
   anzupassen. Für eine Ausnutzung der Ermächtigung gibt es zurzeit keine 
   konkreten Pläne. 
 
   Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gegen 
   Bareinlagen steht den Aktionären grundsätzlich das Bezugsrecht zu. Die 
   Ermächtigung des Verwaltungsrats, etwaige Spitzenbeträge von dem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf 
   den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables 
   Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können. Der weiter vorgesehene 
   Bezugsrechtsausschluss zum Zwecke der Gewährung von Bezugsrechten an 
   die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. an 
   die Wandlungsverpflichteten aus Wandelschuldverschreibungen und 
   Optionsschuldverschreibungen gemäß Tagesordnungspunkt 7 ist 
   erforderlich und angemessen, um sie in gleichem Maße wie Aktionäre vor 
   Verwässerung ihrer Rechte zu schützen. Zur Gewährleistung eines 
   Verwässerungsschutzes durch Teilnahme an der Ausgabe der neuen Aktien 
   ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit 
   auszuschließen, wie es notwendig ist, um den Inhabern von Wandlungs- 
   und Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf die 
   Schuldverschreibungen in der Weise zu gewähren, wie es ihnen nach 
   Ausübung der Wandlungs-/Optionsrechte bzw. Erfüllung der 
   Wandlungspflichten zustünde. Der mögliche Bezugsrechtsausschluss 
   zugunsten der Inhaber/Gläubiger von Wandlungs- oder Optionsrechten 
   und/oder der zur Wandlung Verpflichteten bietet zudem den Vorteil, 
   dass bei entsprechend gestalteten Wandlungs- bzw. Optionsbedingungen 
   der Wandlungs- bzw. Optionspreis aus den bereits begebenen und noch zu 
   begebenden Wandelschuldverschreibungen und 
   Optionsschuldverschreibungen nicht ermäßigt zu werden braucht. 
 
   Die weiter vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien gegen 
   Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals für 
   einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals, der 10 % des derzeitigen 
   Grundkapitals insgesamt nicht übersteigt, auszuschließen, wenn der 
   Ausgabebetrag den jeweiligen Börsenkurs nicht wesentlich 
   unterschreitet, stützt sich auf die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG. Die genannten Vorgaben für die Ausnutzung dieser Ermächtigung 
   stellen sicher, dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, die Sicherung 
   der Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer Wertverwässerung, 
   nicht berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen 
   Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse gesichert werden. Für die 
   Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer 
   größtmöglichen Kapitalschöpfung und optimalen Erlösen. Sie liegt somit 
   im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Zum weiteren Schutz 
   der Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung ist die 
   Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, dass 
   vergleichbare, wie eine bezugsrechtslose Kapitalerhöhung wirkende 
   Kapitalmaßnahmen auf den Höchstbetrag angerechnet werden, bis zu dem 
   eine Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss erfolgen kann. 
   Deshalb sieht die Ermächtigung vor, dass eine Veräußerung von Aktien, 
   die die Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung 
   gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und gegen Barzahlung an Dritte 
   veräußert hat, ohne den Aktionären den Bezug dieser Aktien anzubieten, 
   den Höchstbetrag ebenso reduziert wie die Ausgabe von Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen, soweit den Aktionären kein 
   Bezugsrecht an ihnen eingeräumt wird. 
 
   Geschäftsgegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb von oder die 
   Beteiligung an anderen Unternehmen. Die Gesellschaft sollte daher die 
   Möglichkeit haben, im Rahmen ihrer Akquisitionsstrategie im In- und 
   Ausland Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen in geeigneten 
   Fällen nicht nur in der üblichen Weise durch Zahlung eines 
   Kaufpreises, sondern auch im Wege einer Sachgegenleistung durch 
   Überlassung von Aktien erwerben zu können. Die Praxis zeigt, dass die 
   Verkäufer von Unternehmen oder von Unternehmensbeteiligungen als 
   Gegenleistung auch die Verschaffung von Aktien der erwerbenden 
   Gesellschaft in Erwägung ziehen. Um auch solche Unternehmen oder 
   Beteiligungen erwerben zu können, muss die Gesellschaft die 
   Möglichkeit haben, ihr Grundkapital gegen Sacheinlagen unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts erhöhen zu können. Weil eine etwaige 
   Kapitalerhöhung bei sich bietenden Erwerbsmöglichkeiten wegen des 
   regelmäßig zu erwartenden Wettbewerbs mit anderen Erwerbsinteressenten 
   kurzfristig erfolgen muss, ist für die Bereitstellung der 
   erforderlichen Aktien die Schaffung eines genehmigten Kapitals 
   erforderlich. 
 
   Der Verwaltungsrats wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob 
   er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts Gebrauch macht, falls sich die Möglichkeiten zum Erwerb 
   von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen konkretisieren und 
   dabei auch sorgfältig abwägen, ob die als Gegenleistung zu 
   übertragenden Aktien durch eine Kapitalerhöhung und/oder durch Erwerb 
   eigener Aktien beschafft werden. Der Verwaltungsrat wird das 
   Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen 
   Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der 
   Gesellschaft liegt. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals wird der Verwaltungsrat in der Hauptversammlung 
   berichten, die auf einen etwaigen Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der 
   Gesellschaft folgt. 
 
   Bericht des Verwaltungsrats gemäß §§ 221 Abs. 4, § 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG. an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung 
 
   Nach Auslaufen der bisherigen Ermächtigung nebst Schaffung eines 
   Bedingten Kapitals 2010/I soll im Interesse der Gesellschaft dem 
   Verwaltungsrat auch für die nächsten fünf Jahre die Ausgabe günstiger, 
   in besonderem Maße den Anforderungen der Kapitalmärkte entsprechender 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht unter Schaffung eines 
   dementsprechenden Bedingten Kapitals 2015/I ermöglicht werden. Über 
   Zeitpunkt und Umfang einer etwaigen Ausnutzung der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung kann heute noch keine Aussage getroffen werden. 
 
   Den Aktionären soll bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht zustehen. Es kann jedoch insoweit 
   ausgeschlossen werden, wie Options- oder Umtauschrechte auf bzw. in 
   Aktien der Gesellschaft begeben werden, auf die ein rechnerischer 
   Anteil von nicht mehr als zehn von Hundert des zum Zeitpunkt der 
   Begebung der Schuldverschreibung bestehenden Grundkapitals der 
   Gesellschaft entfallen. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
   gibt der Gesellschaft die erforderliche Flexibilität, günstige 
   Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen. Für den 
   Bezugsrechtsausschluss gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die 
   Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß, die vorsieht, dass 
   ein Ausgabepreis festgelegt werden muss, der nicht wesentlich unter 
   dem Börsenkurs liegt. Die Ermächtigung sieht deshalb vor, dass der 
   Ausgabepreis den nach den anerkannten finanzmathematischen Methoden 
   ermittelten theoretischen Marktwert der Teilschuldverschreibungen 
   nicht wesentlich unterschreiten darf. Damit wird dem Schutzbedürfnis 
   der Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes 
   Rechnung getragen. 
 
   Damit der nach Maßgabe von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG privilegierte 
   Ausschluss des Bezugsrechts auf insgesamt 10 % des Grundkapitals der 
   Gesellschaft begrenzt bleibt, enthält der Beschlussvorschlag zum 
   Schutze der Vermögensinteressen der Aktionäre zwei 
   Anrechnungsbestimmungen: Anzurechnen sind einerseits 
   Kapitalerhöhungen, soweit von der gemäß Punkt 6 der Tagesordnung 
   vorgeschlagenen Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei der 
   Ausnutzung des gemäß Tagesordnungspunkt 6 geschaffenen genehmigten 
   Kapitals (Genehmigtes Kapital 2015/I) Gebrauch gemacht worden ist. 
   Andererseits sind Veräußerungen von eigenen Aktien anzurechnen, soweit 
   die Gesellschaft sie auf der Grundlage einer 
   Hauptversammlungsermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben 
   und gegen Barzahlung an Dritte veräußert hat, ohne sie den Aktionären 
   zum Bezug anzubieten, es sei denn, die Veräußerung erfolgte über die 
   Börse oder ein öffentliches Angebot an die Aktionäre. 
 
   Im Übrigen ermöglicht es der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts 
   für Spitzenbeträge, die Ermächtigung mit glatten Beträgen auszunutzen 
   und dadurch die Abwicklung der Kapitalmaßnahme zu erleichtern. Der 
   Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von Options- oder 
   Wandlungsrechten oder von mit Wandlungspflichten ausgestatteten 
   Wandelschuldverschreibungen hat den Vorteil, dass im Falle einer 
   Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die 
   Inhaber bereits bestehender Optionsrechte, Wandlungsrechte bzw. von 
   mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen 
   nicht notwendigerweise ermäßigt bzw. das Umtauschverhältnis nicht 
   angepasst werden muss. 
 
     II.   Weitere Angaben zur Einberufung 
 
 
     1.    Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts auf der Hauptversammlung sind nur diejenigen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2015 09:06 ET (13:06 GMT)

Großer Dividenden-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Der kostenlose Dividenden-Report zeigt ganz genau, wo Sie in diesem Jahr zuschlagen können. Das sind die Favoriten von Börsenprofi Dr. Dennis Riedl
Jetzt hier klicken
© 2015 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.