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DGAP-HV: DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.06.2015 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
19.05.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft 
 
   Berlin 
 
   Wertpapierkennnummer: A0Z23G 
   ISIN: DE000A0Z23G6 
 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft ('Gesellschaft') 
 
   in das Ludwig Erhard Haus, großer Vortragssaal, Fasanenstraße 85, 
   10623 Berlin, am Donnerstag, dem 25.06.2015, 10.00 Uhr, ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts und 
           Konzernlageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des 
           Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 
           Handelsgesetzbuch (HGB) jeweils für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.deag.de -> Investor Relations -> 
   Hauptversammlung -> 2015 eingesehen werden. Gleiches gilt für den 
   Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die 
   Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 25.06.2015 
   zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Ein Beschluss wird zu 
   diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht 
   gefasst werden, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) bereits 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns der Gesellschaft 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 4.494.545,89 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
        Vortrag auf neue Rechnung    EUR 4.494.545,89 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
   Entlastung zu erteilen. 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
   Entlastung zu erteilen. 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. 
   KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Hamburg, demnächst voraussichtlich firmierend als Roever Broenner 
   Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung und die 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 
 
   Die dem Vorstand durch Beschluss der Hauptversammlung vom 07.07.2010 
   erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
   8 AktG ist auf fünf Jahre befristet und läuft zum 06.07.2015 aus. 
 
   Um dem Vorstand Flexibilität bei der weiteren Unternehmensentwicklung 
   zu verschaffen, soll eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung der Ermächtigung vom 07.07.2010 
 
   Die bisherige Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 AktG wird mit Wirksamkeit der neuen Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt der Aufhebung noch 
   nicht von der bisherigen Ermächtigung Gebrauch gemacht wurde. 
 
   b) Ermächtigung 
 
     (1)   Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
           ermächtigt, bis zum 24.06.2020 mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10 % 
           des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
           Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen 
           zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der 
           Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG 
           zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
           jeweiligen Grundkapitals entfallen. Der Erwerb darf nur über 
           die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
           öffentlichen Kaufangebotes erfolgen. Der Erwerb zum Zweck des 
           Handels in eigenen Aktien ist nicht zulässig. Der Erwerbspreis 
           darf den Mittelwert der Schlusskurse der Aktie im XETRA-Handel 
           (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den fünf dem Erwerb der Aktien 
           vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10 % über- bzw. 
           unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten). Im Fall eines 
           öffentlichen Erwerbsangebotes tritt an die Stelle des 
           Erwerbstages der Tag der Veröffentlichung des 
           Erwerbsangebotes. Beim Erwerb im Rahmen eines öffentlichen 
           Kaufangebotes kann das Volumen begrenzt werden. Sofern die 
           gesamte Zeichnung des Angebotes dieses Volumen überschreitet, 
           muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte 
           Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter 
           Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. Die Vorschriften 
           des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, 
           sofern und soweit diese Anwendung finden. 
 
 
     (2)   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen 
           erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre zu veräußern, und zwar auch in anderer Weise als 
           durch Veräußerung über die Börse oder durch ein 
           Veräußerungsangebot an alle Aktionäre, wenn 
 
 
       (a)   die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis 
             veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der 
             Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
             Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, wobei als 
             maßgeblicher Börsenpreis der Mittelwert der Schlusskurse der 
             Aktie im XETRA-Handel (bzw. ggf. einem das XETRA-System 
             ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf der Veräußerung 
             vorangehenden Börsentagen gilt; oder 
 
 
       (b)   die erworbenen eigenen Aktien zum Erwerb von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen und Zusammenschlüssen von 
             Unternehmen oder einzelnen Vermögensgegenständen von Dritten 
             eingesetzt werden. 
 
 
       (c)   Auf die zulässige Zahl der unter 
             Bezugsrechtsausschluss zu veräußernden eigenen Aktien in 
             Höhe von bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals sind 
             diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von 
             Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden 
             oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, sowie die 
             Aktien, die unter Gebrauchmachung des genehmigten Kapitals 
             gemäß § 4 Abs. (4) der Satzung der Gesellschaft unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 
             Satz 4 AktG ausgegeben wurden. 
 
 
 
     (3)   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, aufgrund 
           dieser Ermächtigung erworbene Aktien mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
           einzuziehen. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne 
           Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen 
           rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital 
           der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf 
           einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt 
           die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand 
           zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung 
           ermächtigt. 
 
 
     (4)   Diese Ermächtigungen können ganz oder in 
           Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur 
           Anpassung des Gegenstand des Unternehmens 
 
 

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May 19, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

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