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DGAP-HV: Manz AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.07.2015 in Filderstadt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Manz AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
26.05.2015 15:07 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Manz AG 
 
   Reutlingen 
 
   - ISIN DE000A0JQ5U3 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 
   am Dienstag, den 7. Juli 2015, um 10:00 Uhr ein. 
 
        Ort:    FILharmonie Filderstadt 
                Tübinger Straße 40 
                70794 Filderstadt 
 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, der 
           Lageberichte für die Manz AG und den Konzern für das 
           Geschäftsjahr 2014 einschließlich der Erläuterungen zu den 
           Angaben nach § 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 HGB sowie des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Die vorgenannten Unterlagen sind nach den gesetzlichen 
           Bestimmungen der Hauptversammlung zugänglich zu machen und 
           können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der 
           Adresse www.manz.com im Bereich 'Investor Relations' unter dem 
           Link 'Hauptversammlung 2015' abgerufen werden. Die Unterlagen 
           können auch in den Geschäftsräumen am Sitz der Manz AG, 
           Steigäckerstraße 5, 72768 Reutlingen, eingesehen werden. Auf 
           Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine 
           Abschrift dieser Unterlagen erteilt. 
 
 
           Der Vorstand wird seine Vorlagen, der Vorsitzende des 
           Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats in der 
           Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre haben in der 
           Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die 
           Gelegenheit, hierzu Fragen zu stellen. Entsprechend den 
           gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen, da der 
           Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
           und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BEST AUDIT GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Reutlingen, zum 
           Abschlussprüfer der Gesellschaft und des Konzerns sowie zum 
           Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des im 
           Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
           Zwischenlageberichts für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals und die Änderung der Satzung 
 
 
           Aufgrund der teilweisen Ausnutzung im April 2015 besteht noch 
           ein genehmigtes Kapital in Höhe von Euro 1.971.224,00. Es soll 
           daher ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 50 % des 
           Grundkapitals geschaffen werden, damit die Gesellschaft auch 
           in den kommenden Jahren mit diesem Instrument bei Bedarf ihre 
           Eigenmittel verstärken kann. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur 
             Erhöhung des Grundkapitals 
 
 
             Die aufgrund Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juli 2014 
             und gemäß § 3 Absatz 3 der Satzung bestehende Ermächtigung 
             des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
             bis zum 8. Juli 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt bis zu Euro 
             1.971.224,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 1.971.224 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien (Stückaktien) gegen 
             Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital 
             2014), wird aufgehoben. 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft in der Zeit bis zum 6. Juli 2020 mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats einmalig oder in Teilbeträgen um insgesamt 
             bis zu Euro 2.710.432,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 
             2.710.432 neuen, auf den Inhaber lautenden Aktien 
             (Stückaktien) gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
             Grundsätzlich sind die neuen Aktien den Aktionären zum Bezug 
             anzubieten. Die neuen Aktien können auch von durch den 
             Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
             übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
             (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszuschließen 
 
 
         -     bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, 
               wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis 
               von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
               Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst 
               zeitnah zur Platzierung der neuen Aktien erfolgen soll, 
               nicht wesentlich im Sinne von § 203 Absatz 1 und 2, § 186 
               Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung 
               zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt nur insoweit, als auf 
               die im Rahmen der Kapitalerhöhung auszugebenden Aktien 
               insgesamt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von 
               nicht mehr als Euro 542.086,00 und insgesamt nicht mehr 
               als 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausübung der 
               Ermächtigung entfällt. Auf diesen Höchstbetrag für einen 
               Bezugsrechtsausschluss ist der anteilige Betrag am 
               Grundkapital von Aktien anzurechnen, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
               Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
               Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert werden; 
 
 
         -     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum 
               Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
               Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
               Vermögensgegenständen oder zur Durchführung von 
               Unternehmenszusammenschlüssen; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von 
               Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
               Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
               Instrumente), die von der Gesellschaft oder unmittelbaren 
               oder mittelbaren Konzerngesellschaften der Gesellschaft 
               ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
               Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres 
               Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung ihrer 
               Wandlungspflicht zustehen würde; 
 
 
         -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von 
             Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
             durch Ausübung des genehmigten Kapitals und nach Ablauf der 
             Ermächtigungsfrist zu ändern. 
 
 
       c)    Änderung der Satzung 
 
 
             § 3 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, 
               das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 6. 
               Juli 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
               in Teilbeträgen um insgesamt bis zu Euro 2.710.432,00 
               durch Ausgabe von insgesamt bis zu 2.710.432 neuen, auf 
               den Inhaber lautenden Aktien (Stückaktien) gegen Bar- oder 
               Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2015). 
 
 
               Grundsätzlich sind die neuen Aktien den Aktionären zum 
               Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von durch 
               den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der 

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May 26, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

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