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DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -3-

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2015 in Rheinhausenhalle, Beethovenstrasse 20, 47226 Duisburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
19.06.2015 15:08 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT 
 
   Duisburg 
 
 
   Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am 16./17. Juli 2015 
 
   zur im Bundesanzeiger vom 8. Juni 2015 
   einberufenen ordentlichen Hauptversammlung 
   am 16. Juli 2015 
   um 10.00 Uhr 
   und (vorsorglich auch) 
   am 17. Juli 2015 
   um 10.00 Uhr 
   in der Rheinhausenhalle, Beethovenstraße 20, 47226 Duisburg, 
 
 
   ist bei der Gesellschaft ein Ergänzungsverlangen der Aktionärin 
   Newinvest Assets Beteiligungs GmbH, Bonn, im Sinne von § 122 Abs. 2 
   AktG fristgemäß eingegangen. Die Tagesordnung der Hauptversammlung 
   wird in Umsetzung dieses Verlangens um folgende Tagesordnungspunkte 
   erweitert: 
 
   TOP 10: 
 
   Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Vorgängen bei der 
   Geschäftsführung sowie bei der Überwachung durch den Aufsichtsrat im 
   Zusammenhang mit der am 17. Juli 2014 beschlossenen und seitdem 
   durchgeführten Kapitalerhöhung sowie mit dem Erwerb der Anteile an der 
   Creativ Hotel Catarina S.A. und an der Altamarena S.A. durch die IFA 
 
     1.    Zu untersuchender Sachverhalt 
 
 
           Am 4. Juni 2014 hatte der Vorstand die Hauptversammlung auf 
           den 17. Juli 2014 eingeladen. Deren TOP 5 sah eine sehr 
           erhebliche Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter 
           Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts vor. In der 
           Hauptversammlung hat das sehr erhebliche Volumen der 
           Kapitalerhöhung zu diversen kritischen Nachfragen geführt, da 
           eine massive Verwässerung aller Aktionäre drohte, die nicht in 
           vollem Umfang von ihren Bezugsrechten Gebrauch machten. Der 
           Vorstand hat die Kapitalerhöhung als im Interesse der IFA 
           notwendig verteidigt und dies wie folgt begründet: IFA habe 
           ein großes Grundstück in hervorragender Lage in Playa Bávaro 
           in der Dominikanischen Republik erworben; der Vorstand plane, 
           dass die IFA dort ein neues Fünf-Sterne-Hotel mit 600 Zimmern 
           errichten solle; die Nachfrage nach Hotelkapazitäten in dieser 
           Region und diesem Segment sei sehr hoch; er gehe daher davon 
           aus, dass dieses neue moderne Hotel in bester Lage sehr 
           profitabel und deutlich profitabler sein werde als das bereits 
           existierende 4-Sterne-IFA-Hotel am Playa Bávaro. Der Vorstand 
           warb nachdrücklich für dieses Neubauprojekt und erläuterte, 
           warum es aus Sicht der Verwaltung eine hervorragende 
           Geschäftschance für die IFA darstelle und warum die Zeit für 
           diese Investition reif und besonders günstig sei. Die Kosten 
           für das geplante Projekt bezifferte der Vorstand auf ca. US$ 
           80 Mio. Die Gespräche mit den Banken hätten allerdings 
           ergeben, dass eine 40%ige Eigenkapitalfinanzierung 
           Voraussetzung für die Gewährung des erforderlichen 
           Fremdkapitalanteils für das Hotelprojekt sei. Dieser 
           Eigenkapitalanteil solle mit der Kapitalerhöhung eingeworben 
           werden; ohne diese sei das Neubauprojekt nicht zu finanzieren. 
           Aus diesem Grunde sei die Kapitalerhöhung erforderlich - 
           gerade auch mit dem vorgeschlagenen sehr erheblichen Volumen. 
           Daneben nannte der Vorstand als Verwendungszweck für die 
           Mittel aus der Kapitalerhöhung Renovierungsarbeiten mit 
           vergleichsweise geringem Kostenvolumen an vorhandenen Hotels 
           der lFA. Die Kapitalerhöhung wurde aufgrund dieser Aussagen im 
           Wesentlichen mit den Stimmen der an der IFA beteiligten 
           Gesellschaften der Lopesan-Gruppe - also dem herrschenden 
           Aktionär - beschlossen. 
 
 
           Im Wertpapierprospekt für die Kapitalerhöhung vom 20. Oktober 
           2014 heißt es entsprechend: 
 
 
           'Die Gesellschaft beabsichtigt, den Emissionserlös zur 
           weiteren Expansion der IFA-Gruppe zu verwenden. Dazu soll der 
           Erlös vorrangig zur Erhöhung der Hotelkapazitäten der IFA 
           Gruppe in der Dominikanischen Republik verwendet werden. 
           Dieses Vorhaben soll alternativ durch den Erwerb eines 
           bestehenden Hotels oder den Neubau eines Hotels auf einem 
           Grundstück der IFA-Gruppe in der Dominikanischen Republik 
           erfolgen. Im Fall des Erwerbs rechnet die Gesellschaft 
           voraussichtlich mit einem Mittelbedarf von ca. US$ 40 Mio. 
           (EUR 32 Mio.) bis maximal US$ 60 Mio. (EUR 48 Mio.). Im Fall 
           eines Neubaus, dessen Kosten nach Schätzung der Gesellschaft 
           voraussichtlich ca. US$ 90 Mio. (EUR 72 Mio.) betragen werden, 
           wird der vollständige Erlös hierfür verwendet sowie weitere 
           Fremdmittel bei Banken zur Finanzierung aufgenommen. Je nach 
           Höhe des erzielten Emissionserlöses und der tatsächlich 
           erforderlichen Mittel für das Projekt in der Dominikanischen 
           Republik ist beabsichtigt, mit dem verbleibenden 
           Emissionserlös das IFA Dunamar Hotel in Gran Canaria, Spanien, 
           (voraussichtlicher Mittelbedarf ca. EUR 5 Mio.) und das IFA 
           Graal-Müritz Hotel in Graal Müritz, Deutschland, 
           (voraussichtlicher Mittelbedarf ca. EUR 11,25 Mio.) zu 
           renovieren und umzubauen. Sollte der Emissionserlös für die 
           Durchführung der oben genannten Projekte insgesamt nicht 
           ausreichen, erwägt die Gesellschaft zudem, weitere Fremdmittel 
           bei Banken zur Finanzierung von bis zu 50 % der erforderlichen 
           Mittel aufzunehmen.' 
 
 
           Am 12. Februar 2015 teilte der Vorstand ad hoc Folgendes mit: 
           Der Aufsichtsrat der IFA habe seine Zustimmung zum Erwerb der 
           beiden Gesellschaften Creativ Hotel Catarina S.A. und 
           Altamarena S.A. erteilt. Diese seien Eigentümer von Hotels mit 
           demselben Namen auf Gran Canaria und Fuerteventura. Die 
           Transaktion solle gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 
           ca. EUR 47,8 Mio. erfolgen. Der beabsichtigte Erwerb bzw. Bau 
           eines Hotelobjekts in der Dominikanischen Republik solle 
           angesichts des gegenwärtig hohen US-Dollar-Kurses zu einem 
           späteren Zeitpunkt weiterverfolgt werden. Verkäufer der beiden 
           Hotelgesellschaften ist ausweislich der Ad-hoc-Mitteilung die 
           Lopesan-Gruppe. 
 
 
           Bei beiden Hotelanlagen handelt es sich um alte und offenbar 
           recht renovierungsbedürftige Anlagen. Anstatt den 
           Nettoemissionserlös aus der Kapitalerhöhung von ca. EUR 62 
           Mio. wie angekündigt in den Neubau einer 
           Fünf-Sterne-Hotelanlage in bester Lage in der Dominikanischen 
           Republik zu investieren, hatte der Vorstand mit Billigung des 
           mehrheitlich mit Lopesan-Vertretern besetzten Aufsichtsrates 
           beschlossen, zwei alte Hotels auf den Kanarischen Inseln vom 
           Großaktionär zu kaufen. Der in der Ad-hoc-Mitteilung genannte 
           Grund für diese 'Zweckentfremdung' der durch die 
           Kapitalerhöhung eingeworbenen Mittel erschien nur 
           vorgeschoben. Der Vorstand hatte in der Hauptversammlung auf 
           eine entsprechende Frage nämlich geantwortet, er habe das 
           Fremdwährungsrisiko prüfen lassen; dieses sei nicht erheblich. 
 
 
           Der dargestellte Sachverhalt ließ - und lässt - befürchten, 
           (1) dass Vorstand und Aufsichtsrat von Anfang an geplant 
           haben, die Mittel aus der Kapitalerhöhung zu verwenden, um auf 
           Veranlassung des herrschenden Aktionärs von diesem alte 
           Hotelanlagen zu erwerben, und (2) dass die Angabe von Anfang 
           an unrichtig war, den Emissionserlös für die Errichtung einer 
           exquisiten Hotelanlage verwenden zu wollen. Zudem handelte es 
           sich bei dem - offenbar von vornherein geplanten - Erwerb der 
           Anteile an den beiden Hotel-Gesellschaften des Großaktionärs 
           schon aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs mit der 
           Kapitalerhöhung offenbar um eine rechtswidrige verdeckte 
           Sacheinlage. Schließlich schien der Kaufpreis von EUR 47,8 
           Mio. für die zwei mächtig in die Jahre gekommenen 
           renovierungsbedürftigen Hotelanlagen deutlich überhöht. Es 
           bestand (und besteht) die Befürchtung, dass die großvolumige 
           Kapitalerhöhung von Anfang an allein dazu diente, von den 
           IFA-Aktionären Geld einzutreiben, um es durch den Kauf alter 
           Hotelanlagen zu überhöhtem Preis an den Großaktionär, die 
           Lopesan-Gruppe, weiterzuleiten. 
 
 
           Dies veranlasste die Aktionärin Newinvest Assets Beteiligungs 
           GmbH am 18. Februar 2015, die Einberufung einer 
           außerordentlichen Hauptversammlung zu verlangen. Diese sollte 
           die folgenden Tagesordnungspunkte haben: 
 
 
       -     Beschlussfassung über eine Sonderprüfung zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 19, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

DJ DGAP-HV: IFA HOTEL & TOURISTIK -2-

Kapitalerhöhung sowie Erwerb der Anteile an der Creativ 
             Hotel Catarina S.A. und der Altamarena S.A. 
 
 
       -     Beschlussfassung über die Geltendmachung von 
             Ersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung und 
             dem Erwerb der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. 
             und der Altamarena S.A. 
 
 
       -     Entzug des Vertrauens der Vorstandsmitglieder im 
             Hinblick auf den vorgenannten Sachverhalt und 
 
 
       -     Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder im 
             Hinblick auf den vorgenannten Sachverhalt. 
 
 
 
           Der Aufsichtsratsvorsitzende teilte daraufhin am 20. Februar 
           2015 mit, dass der ad hoc bekanntgemachte beabsichtigte Erwerb 
           der Anteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. und der 
           Altamarena S.A. nicht im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung 
           stehe; deren Erwerb werde nicht mit Mitteln aus der 
           Kapitalerhöhung finanziert; diese sollten 'nach der 
           Durchführung und Bezahlung des Kaufes vollständig auf den 
           Bankkonten der Gruppengesellschaften hinterlegt bleiben'. 
 
 
           Schließlich haben der Vorstand und der 
           Aufsichtsratsvorsitzende unter dem 27. Februar 2015 der 
           Newinvest Assets Beteiligungs GmbH u.a. das Folgende mitteilen 
           lassen: (1) Der Vorstand beabsichtigte, der Hauptversammlung 
           den Erwerb der beiden Hotelgesellschaften nach § 119 Abs. 2 
           AktG zur Zustimmung vorzulegen. (2) Vor einer solchen 
           Zustimmung werde der Erwerb nicht verbindlich vereinbart und 
           durchgeführt. (3) Die von der Newinvest Assets Beteiligungs 
           GmbH verlangten TOP werden auf die Tagesordnung der nächsten 
           Hauptversammlung gesetzt. 
 
 
           Am 6. Mai 2015 hat der Vorstand ad hoc u.a. Folgendes 
           mitgeteilt: (1) Es sei am 6. Mai 2015 ein Vertrag zum Erwerb 
           eines Grundstücks in der Dominikanischen Republik 
           unterzeichnet worden; der Kaufpreis in Höhe von EUR 20 Mio. 
           werde aus dem Emissionserlös der Kapitalerhöhung 2014 
           finanziert. (2) IFA habe im Einvernehmen mit der Verkäuferin 
           'bis auf Weiteres ... ihr am 11./12. Februar 2015 
           bekanntgegebenes Vorhaben ausgesetzt, die Altamarena S.A. ... 
           zu erwerben. An dem beabsichtigten Erwerb der Creativ Hotel 
           Catarina S.A. ... soll weiter festgehalten werden, sofern die 
           Hauptversammlung ... diesem freiwillig vorgelegten Vorhaben 
           zustimmt.' 
 
 
           Am 8. Juni 2015 hat der Vorstand die ordentliche 
           Hauptversammlung auf den 16./17. Juli 2015 einberufen. TOP 1 
           der Hauptversammlung ist die Zustimmung zum beabsichtigten 
           Abschluss eines Kauf- und Abtretungsvertrages über sämtliche 
           Geschäftsanteile an der Creativ Hotel Catarina S.A. gegen 
           Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von EUR 34 Mio. Zu einem 
           Zeitpunkt nach Bekanntgabe der Tagesordnung wurde auf der 
           Internetseite der IFA die im Abschnitt 'Unterlagen' 
           angegebenen Informationen veröffentlicht - nämlich der Entwurf 
           des zur Zustimmung vorgelegten Vertrages sowie der Bericht des 
           Vorstands zu dem TOP. Ca. am 13. Juni 2015 wurde auf der 
           IFA-Internetseite eine deutsche Übersetzung des 
           Bewertungsgutachtens der Creativ Hotel Catarina S.A. und 
           Altamarena S.A. zum 30. November 2014 (vom 10. Februar 2015, 
           erstattet durch Ernst & Young Servicios Corporativos, S.L, 
           'E&Y') bekannt gemacht, nachdem die Newinvest Assets 
           Beteiligungs GmbH die Vorlage des Gutachtens verlangt hatte. 
 
 
     2.    Zweck der Sonderprüfung 
 
 
           Der dargestellte Sachverhalt wirft die Frage auf, ob sich die 
           Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der IFA 
           pflichtgemäß verhalten oder ob sie ihre Pflichten verletzt 
           haben und der IFA deshalb zum Schadensersatz verpflichtet 
           sind. Dem soll der Sonderprüfer nachgehen. Er soll dabei vor 
           allem die tatsächlichen Grundlagen eventueller 
           Schadensersatzansprüche, insbesondere solcher nach den §§ 93, 
           116, 117, 317, 318 AktG, im Zusammenhang mit dem unter Ziff. 
           1. dargestellten Sachverhalt aufklären. Er soll insbesondere 
           folgenden Fragen nachgehen: 
 
 
       a)    Worauf beruht die in der Ad-hoc-Meldung vom 12. 
             Februar 2015 bekanntgegebene Entscheidung zum Erwerb der 
             Creativ Hotel Catarina S.A. und Altamarena S.A.? 
 
 
       b)    Worauf beruhen die mit Ad-hoc-Meldung vom 6. Mai 
             2015 bekannt gemachten Entscheidungen, (1) dass 'bis auf 
             Weiteres' das Vorhaben ausgesetzt wird, die Altamarena S.A. 
             zu erwerben, und (2) nur noch die Creativ Hotel Catarina 
             S.A. erwerben zu wollen? 
 
 
       c)    Welche Kosten sind ausgelöst worden durch das 
             Vorhaben, die Altamarena S.A. zu erwerben, was nach der 
             Ad-hoc-Meldung vom 8. Mai 2015 'bis auf Weiteres ... 
             ausgesetzt' ist? 
 
 
       d)    In dem Schreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden 
             vom 20. Februar 2015 heißt es, dass der Kauf der Creativ 
             Hotel Catarina S. A. und der Altamarena S. A. nicht mit 
             Mitteln aus der Kapitalerhöhung finanziert werden solle; 
             diese Mittel würden 'nach der Durchführung und Bezahlung des 
             Kaufes vollständig auf den Bankkonten der 
             Gruppengesellschaften hinterlegt bleiben'. Damit ist 
             möglicherweise beabsichtigt, durch die Kapitalerhöhung 
             erworbene Mittel anderweitig zur Finanzierung des Erwerbs 
             der Creativ Hotel Catarina S. A., der Altamarena S. A. oder 
             sonst von Vermögensgegenständen des Mehrheitsaktionärs zu 
             verwenden, etwa als Sicherheiten, was die zweckgerechte 
             Verwendung der durch die Kapitalerhöhung eingeworbenen 
             Mittel in Frage stellt. Der Sonderprüfer wird daher der 
             Frage nachzugehen haben, ob es solche Mittelverwendungen 
             gibt. 
 
 
       e)    Der Vorstand hat der Hauptversammlung die o.g. 
             Unternehmensbewertung durch E&Y vorlegen lassen. Ist diese 
             lege artis? Insbesondere, entspricht der ermittelte Wert der 
             Creativ Hotel Catarina S.A. von EUR 31-36 Mio. dem 
             tatsächlichen Wert dieser Gesellschaft? Der Frage ist 
             insbesondere nachzugehen im Hinblick auf folgende 
             Teilaspekte: 
 
 
         -     E&Y hat erklärtermaßen keinerlei Überprüfung 
               der zur Bewertung bereitgestellten Informationen 
               vorgenommen. Treffen die der Bewertung zu Grunde gelegten 
               Informationen zu? 
 
 
         -     Nach S. 22 liegt der Bewertung offenbar nur 
               eine von E&Y selbst angefertigte Unternehmensplanung 
               zugrunde. Ähnlich weist E&Y auf S. 45 darauf hin, die 
               prognostizierten Liquiditätsüberschüsse seien auf 
               'Grundlage der Umsatzprognosen (aus Sicht eines 
               potentiellen Käufers) und der entsprechend dem Sektor und 
               den Hotelmerkmalen berücksichtigten Kosten' ermittelt. 
               Offensichtlich hat E&Y also nicht eine unternehmensinterne 
               Unternehmensplanung verwendet, diese plausibilisiert und 
               daraus die Bewertung abgeleitet. Ist das ein zutreffendes 
               Verfahren? Was sind die Gründe dafür, dass nicht die 
               unternehmenseigenen Umsatzprognosen und Kostenprognosen 
               der zu erwerbenden Gesellschaft zu Grunde gelegt oder 
               berücksichtigt wurden? Weicht die Unternehmensplanung von 
               E&Y ggf. von der unternehmensinternen Bewertung ab? Ist 
               diese Abweichung gerechtfertigt? Zu welchem 
               Unternehmenswert würde die Anwendung der 
               unternehmensinternen Unternehmensplanung führen? 
 
 
         -     Sind die vergleichbaren Transaktionen 
               zutreffend ausgewählt und bewertet? 
 
 
         -     Sind die der Bewertung zu Grunde gelegten 
               Bewertungsfaktoren, insbesondere Diskontierungssatz und 
               WACC- sowie Marktrisikoprämie, zutreffend gewählt? 
 
 
 
       f)    Für den Fall, dass auch der Erwerb der Altamarena 
             S. A. umgesetzt wird, der nach der Ad-hoc-Meldung vom 12. 
             Februar 2015 bereits ins Werk gesetzt und nach der 
             Ad-hoc-Meldung vom 6. Mai 2015 lediglich auf Eis gelegt 
             ('bis auf Weiteres ... ausgesetzt') worden ist, hat der 
             Sonderprüfer auch insoweit den entsprechenden Fragen wie zu 
             lit. e) nachzugehen, da sich insoweit die gleichen Fragen 
             stellen, da der Sachverhalt entsprechend ist. 
 
 
 
     3.    Beschlussvorschlag, Person des Sonderprüfers 
 
 
           Die exakte Formulierung des Prüfungsauftrags des Sonderprüfers 
           bleibt dem in der Hauptversammlung zu stellenden 
           Beschlussantrag vorbehalten, ebenso die Benennung der Person 
           des Sonderprüfers. Für ein Verlangen nach § 122 Abs. 1 und 
           Abs. 2 AktG ist ein konkreter Beschlussvorschlag nicht 
           erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe, ZIP 2015, 125, 128 m.w.N.). 
 
 
   TOP 11: 
 
   Beschlussfassungen der Hauptversammlung gem. § 147 Abs. 1 AktG über 
   die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der IFA Hotel & Touristik AG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 19, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

('IFA') gegen die aktuellen Mitglieder des Vorstands und des 
   Aufsichtsrats sowie gegen die Creativ Hotel Buenaventura S.A.U. und 
   die Lopesan Touristik S.A. im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile 
   an der Creativ Hotel Catarina S.A. und an der Altamarena S.A. durch 
   die IFA von der Lopesan-Gruppe sowie über die Bestellung eines 
   besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gem. § 
   147 Abs. 2 S. 1 AktG 
 
     1.    Beschlussfassung über die Geltendmachung von 
           Ersatzansprüchen, § 147 Abs. 1 AktG 
 
 
           Der Hauptversammlung soll die Möglichkeit gegeben werden, zu 
           den unter TOP 10 dargestellten Vorgängen die Geltendmachung 
           von Ersatzansprüchen der IFA zu beschließen. Zu den Umständen, 
           aus denen sich die anspruchsbegründenden Pflichtverletzungen 
           ergeben, wird zunächst auf die Ausführungen zu TOP 10 Ziff. 1. 
           verwiesen. 
 
 
           Die geltend zu machenden Ersatzansprüche bestehen insbesondere 
           im Folgenden: 
 
 
       a)    Kosten für die Vorbereitung des Erwerbs der 
             Altamarena S.A., der nach der Ad-hoc-Meldung vom 6. Mai 2015 
             'bis auf Weiteres ... ausgesetzt' ist. 
 
 
       b)    Für den Fall, dass dieser Erwerb doch umgesetzt 
             wird: Ersatzansprüche der Gesellschaft in Hinblick auf 
             diesen Erwerb und insbes. darauf, dass der Erwerb zu einem 
             überhöhten Kaufpreis erfolgt, der sich nach den Werten, die 
             sich aus der Ad-hoc-Meldung vom 12. Februar 2015 und der 
             Bekanntmachung zu TOP 1 der auf den 16./17. Juli 2015 
             einberufenen Hauptversammlung ergeben, in der Größenordnung 
             von EUR 13,8 Mio. bewegt und damit deutlich überhöht ist. 
 
 
       c)    Vorstand und Aufsichtsrat haben offensichtlich, 
             veranlasst durch den herrschenden Mehrheitsaktionär der auf 
             den 16./17. Juli 2015 einberufenen Hauptversammlung, den 
             Erwerb der Creativ Hotel Catarina S.A. zum Kaufpreis von EUR 
             34 Mio. vorgeschlagen. Der Kaufpreis ist deutlich überhöht. 
             Dadurch soll dem herrschenden Mehrheitsaktionär auf dessen 
             Veranlassung verdeckt Vermögen der Gesellschaft zugewendet 
             werden. Sollte die Hauptversammlung den vom Vorstand und 
             Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 S. 1 AktG vorgeschlagenen 
             Beschluss fassen, wäre ein solcher nichtig, jedenfalls nach 
             § 243 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 AktG anfechtbar und aufgrund eines 
             entsprechenden Anfechtungsurteils mit ex-tunc-Wirkung 
             nichtig. Die sich aus der Vorbereitung und Umsetzung des 
             Hauptversammlungsbeschlusses ergebenen Ersatzansprüche der 
             Gesellschaft insb. wegen des Über-Wert-Erwerbes sind geltend 
             zu machen. 
 
 
 
     2.    Bestellung eines besonderen Vertreters, § 147 Abs. 
           2 AktG 
 
 
           Des Weiteren soll der Hauptversammlung die Möglichkeit gegeben 
           werden, einen besonderen Vertreter gem. § 147 Abs. 2 S. 1 AktG 
           zur Geltendmachung der in Ziff. 1 dargelegten geltend zu 
           machenden Ansprüche einzusetzen. 
 
 
     3.    Beschlussanträge, Person des besonderen Vertreters 
 
 
           Konkrete Anträge zur Beschlussfassung zu den Gegenständen nach 
           Ziff. 1 und Ziff. 2 werden in der Hauptversammlung gestellt - 
           einschließlich eines Antrags zur Person des besonderen 
           Vertreters sowie einer Person für den Fall, dass der bestellte 
           besondere Vertreter sein Amt nicht annimmt oder sonst 
           wegfällt. 
 
 
   TOP 12: 
 
   Vertrauensentzug gegenüber den Vorstandsmitgliedern Herrn Jordi Llinàs 
   Serra und Herrn Gonzalo Betancor Bohn 
 
   Die Hauptversammlung soll Beschluss fassen, den beiden 
   Vorstandsmitgliedern Jordi Llinàs Serra und Gonzalo Betancor Bohn das 
   Vertrauen zu entziehen (§ 84 Abs. 3 S. 2 Alt. 3 AktG). Der Grund 
   hierfür ergibt sich aus dem unter TOP 10 Ziff. 1. dargestellten 
   Sachverhalt. Beide Herren verfolgen bei ihrer Amtsführung offenbar 
   nicht die Interessen der IFA, sondern ausschließlich diejenigen der 
   Lopesan-Gruppe zum Nachteil der IFA und ihrer übrigen Aktionäre. Dem 
   Aufsichtsrat ist daher die Möglichkeit zu ihrer Abberufung aus 
   wichtigem Grund aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der 
   Hauptversammlung zu geben. 
 
   Sonstige Hinweise 
 
   Unter www.ifahotels.com in der Rubrik 'Über uns/Unternehmen 
   IFA/Aktienrechtliche Informationen/Hauptversammlung' sind die gemäß § 
   124a AktG zu veröffentlichenden Informationen, insbesondere auch diese 
   Bekanntmachung des Ergänzungsverlangens und das Ergänzungsverlangen, 
   zugänglich. 
 
   Duisburg, im Juni 2015 
 
   IFA Hotel & Touristik AG 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
19.06.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  IFA HOTEL & TOURISTIK AKTIENGESELLSCHAFT 
              Düsseldorfer Strasse 50 
              47051 Duisburg 
              Deutschland 
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Fax:          +49 203 9927692 
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Internet:     http://www.lopesan.com/de/ifa-hotels.html 
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(END) Dow Jones Newswires

June 19, 2015 09:08 ET (13:08 GMT)

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