Köln (ots) - Das Berufungsgericht Aix-en-Provence, Frankreich, hat im Zusammenhang mit Brustimplantaten des französischen Herstellers Poly Implant Prothèse ("PIP") ein Urteil des Handelsgerichts Toulon vom 14. November 2013 gegen die Benannte Stelle TÜV Rheinland aufgehoben. Das Berufungsgericht hat damit die Klagen von ausländischen Vertriebshändlern von PIP-Implantaten sowie von mehr als 3.000 Einzelpersonen, die dem Verfahren beigetreten waren, zurückgewiesen.
"TÜV Rheinland begrüßt diese Entscheidung, die seine Haftung ausschließt und einen wichtigen Schritt in den gerichtlichen Auseinandersetzungen in Folge des Betrugs von PIP darstellt. Diese Entscheidung bestätigt, dass das Urteil des Handelsgerichts Toulon vom 14. November 2013 unbegründet war. Diese Entscheidung folgt einer anderen Entscheidung des Landgerichts Paris vom 29. September 2014, welches gleichfalls eine Haftung des TÜV Rheinland ausschloss. Das Strafgericht Marseille hatte bereits im Dezember 2013 bestätigt, dass der TÜV Rheinland selbst Opfer des PIP-Betrugs ist", sagte Hartmut Müller-Gerbes, Konzernpressesprecher von TÜV Rheinland.
Das Berufungsgericht ist den Argumenten von TÜV Rheinland gefolgt, und seine Entscheidung fügt sich ein in eine lange Reihe von bisher zugunsten von TÜV Rheinland getroffenen Gerichts- und Behördenentscheidungen. Die Fakten belegen, dass TÜV Rheinland seine Aufgaben zu jeder Zeit verantwortungsvoll und im Einklang mit allen geltenden Gesetzen und Normen wahrgenommen hat. Die betrügerischen Handlungen von PIP waren für TÜV Rheinland nicht erkennbar und konnten mit den Mitteln, die einer Benannten Stelle von Rechts wegen zustehen, nicht aufgedeckt werden.
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Ihr Ansprechpartner für redaktionelle Fragen: Hartmut Müller-Gerbes, Presse, Tel.: +49 2 21/8 06-4355 Die aktuellen Presseinformationen erhalten Sie auch per E-Mail über presse@de.tuv.com sowie im Internet: www.tuv.com/presse
"TÜV Rheinland begrüßt diese Entscheidung, die seine Haftung ausschließt und einen wichtigen Schritt in den gerichtlichen Auseinandersetzungen in Folge des Betrugs von PIP darstellt. Diese Entscheidung bestätigt, dass das Urteil des Handelsgerichts Toulon vom 14. November 2013 unbegründet war. Diese Entscheidung folgt einer anderen Entscheidung des Landgerichts Paris vom 29. September 2014, welches gleichfalls eine Haftung des TÜV Rheinland ausschloss. Das Strafgericht Marseille hatte bereits im Dezember 2013 bestätigt, dass der TÜV Rheinland selbst Opfer des PIP-Betrugs ist", sagte Hartmut Müller-Gerbes, Konzernpressesprecher von TÜV Rheinland.
Das Berufungsgericht ist den Argumenten von TÜV Rheinland gefolgt, und seine Entscheidung fügt sich ein in eine lange Reihe von bisher zugunsten von TÜV Rheinland getroffenen Gerichts- und Behördenentscheidungen. Die Fakten belegen, dass TÜV Rheinland seine Aufgaben zu jeder Zeit verantwortungsvoll und im Einklang mit allen geltenden Gesetzen und Normen wahrgenommen hat. Die betrügerischen Handlungen von PIP waren für TÜV Rheinland nicht erkennbar und konnten mit den Mitteln, die einer Benannten Stelle von Rechts wegen zustehen, nicht aufgedeckt werden.
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