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DGAP-HV: INTERSHOP Communications -2-

DJ DGAP-HV: INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.08.2015 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
14.07.2015 15:09 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft 
 
   Jena 
 
   - ISIN DE000A0EPUH1 - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der 
   am Mittwoch, dem 26. August 2015, 
   um 10.00 Uhr (MESZ), 
   in der Sparkassen-Arena, Keßlerstraße 28, 07745 Jena 
   stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
     I.    Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
           Lageberichts und Konzernlageberichts (einschließlich des 
           erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 
           Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) und des Berichts des Aufsichtsrats, 
           jeweils für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist 
           der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu 
           diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 im Wege der 
           Einzelentlastung Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 im Wege der 
           Einzelentlastung Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers 
           Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Frankfurt 
           am Main, Zweigniederlassung Erfurt, zum Abschlussprüfer 
 
 
       a)    für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen; sowie 
 
 
       b)    für die prüferische Durchsicht des verkürzten 
             Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 
             37y Nr. 2 WpHG bis zur nächsten Hauptversammlung für den 
             Fall zu wählen, dass sich der Vorstand für eine prüferische 
             Durchsicht des im Halbjahresfinanzberichts enthaltenen 
             verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts entscheidet. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Nachwahl eines 
           Aufsichtsratsmitglieds 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
           AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern 
           zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt 
           werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
           gebunden. 
 
 
           Nachdem das Aufsichtsratsmitglied Professor Dr. Nikolaus Mohr 
           sein Mandat mit Wirkung zum 30. April 2015 niedergelegt hat, 
           hat das Amtsgericht Jena mit Beschluss vom 30. April 2015 
           Herrn Dr.-Ing. Harald Schrimpf, Berlin, zum 
           Aufsichtsratsmitglied mit Wirkung zum 1. Mai 2015 bestellt. 
           Diese gerichtliche Bestellung läuft mit Beendigung dieser 
           Hauptversammlung aus. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
             Herrn Dr.-Ing. Harald Schrimpf, Berlin, 
             Vorstandsvorsitzender der PSI Aktiengesellschaft für 
             Produkte und Systeme der Informationstechnologie, für die 
             Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
             Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 Beschluss fasst, als 
             Aufsichtsratsmitglied zu wählen. 
 
 
 
           Es bestehen keine gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex offenzulegende persönliche oder 
           geschäftliche Beziehungen der Kandidaten zum Unternehmen, den 
           Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
           Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, dass Herr Dr. Herbert May 
           Aufsichtsratsvorsitzender bleibt. 
 
 
           Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
           ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 
 
           Mitglied des Aufsichtsrats der Kontron AG 
 
 
     6.    Vorlage des Sonderprüfungsberichts des 
           Sonderprüfers Wedding & Cie. GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, über das Ergebnis 
           der von der Hauptversammlung am 12. Juni 2014 beschlossenen 
           Sonderprüfung 
 
 
           Am 12. Juni 2014 beschloss die Hauptversammlung der 
           Gesellschaft, die Wedding & Cie. GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt, als Sonderprüfer 
           zu bestellen. Gegenstand der Sonderprüfung war die seit dem 
           15. April 2010 bestehende Geschäftsbeziehung mit GSI Commerce 
           Solutions, Inc. Der Sonderprüfer hat den Bericht am 11. Juni 
           2015 dem Vorstand vorgelegt. Der Vorstand hat den 
           Sonderprüfungsbericht dem Aufsichtsrat vorgelegt. Der 
           Sonderprüfer, die Wedding & Cie. GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat keine Anhaltspunkte für 
           einen nicht einem Drittvergleich standhaltenden 
           Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft und der GSI 
           Commerce Solutions, Inc. festgestellt und kommt zu dem 
           Ergebnis, dass die Geschäftsbeziehung nicht zu beanstanden 
           gewesen sei. Der Bericht wird hiermit gemäß § 145 Abs. 6 Satz 
           5 AktG als Gegenstand der Tagesordnung bekannt gemacht. Eine 
           Beschlussfassung erfolgt zu diesem Tagesordnungspunkt nicht. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und 
           Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals I und entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Bereits im Jahre 2006 ist die letzte Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandelschuldverschreibungen ausgelaufen. Um diese 
           Möglichkeit der Gesellschaft zur Herstellung einer optimalen 
           Finanzierungsstruktur wieder zu eröffnen, wird eine 
           Ermächtigung nach § 221 AktG zur Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen sowie die Schaffung eines 
           korrespondierenden bedingten Kapitals vorgeschlagen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 31. Juli 2020 einmalig oder mehrfach 
             sowohl auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungsrechten und/oder Wandlungspflichten (Wandelanleihen) 
             als auch Optionsschuldverschreibungen (Optionsanleihen) 
             (zusammen und einzeln auch 'Schuldverschreibungen') zu 
             begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern der 
             Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte bezogen 
             auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
             mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von 
             insgesamt bis zu EUR 7.500.000,00 nach näherer Maßgabe der 
             Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen (zusammen und einzeln 
             auch 'Anleihebedingungen') zu gewähren. Der Gesamtnennbetrag 
             der gewährten Schuldverschreibungen darf EUR 37.500.000,- 
             und die Laufzeit der gewährten Schuldverschreibungen darf 
             zwanzig Jahre nicht überschreiten. 
 
 
             Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den 
             Aktionären ein Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen 
             können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszuschließen, 
 
 
         *     um die Schuldverschreibungen einzelnen 
               Investoren oder strategischen Partnern zur Zeichnung 
               anzubieten, soweit der Anteil der aufgrund der 
               Schuldverschreibungen auszugebenden Aktien im Sinne von §§ 
               221 Abs. 4 Satz 2; 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 10 % des im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des 
               bei der Beschlussfassung über die Ausnutzung dieser 
               Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt 
               und der Ausgabepreis den nach anerkannten Methoden der 
               Finanzmathematik ermittelten theoretischen Börsenmarktwert 
               der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. 
               Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag 

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July 14, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer 
               entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
               Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG in den der 
               Ausnutzung vorangegangenen 12 Monaten ausgegeben und/oder 
               veräußert werden; und 
 
 
         *     um Spitzenbeträge, die sich auf Grund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auf die Schuldverschreibungen auszuschließen. 
 
 
 
             Das festzusetzende Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
             Division des Nennbetrags oder eines etwa darunter liegenden 
             Ausgabebetrags einer einzelnen Schuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungs- oder Optionspreis und kann auf eine 
             volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Das 
             Umtauschverhältnis sowie der Wandlungs- oder Optionspreis 
             für eine Aktie können variabel, z.B. in Abhängigkeit von der 
             Entwicklung des Börsenkurses während der Laufzeit, 
             festgesetzt werden. Der Wandlungs- oder Optionspreis muss 
             jedoch mindestens 95 % des durchschnittlichen, an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel (bzw. einem an 
             die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) festgestellten Schlusskurses 
             der Aktien der Gesellschaft ('Mindestpreis') betragen, und 
             zwar an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
             Beschlussfassung des Aufsichtsrats über die Zustimmung zur 
             Begebung der Schuldverschreibungen oder für den Fall der 
             Einräumung eines Bezugsrechts auf die Schuldverschreibungen 
             während der Tage, an denen die Bezugsrechte ausgeübt werden 
             können (mit Ausnahme der letzten fünf Kalendertage vor 
             Ablauf der Bezugsfrist). 
 
 
             Das Umtauschverhältnis sowie der Wandlungs- oder 
             Optionspreis können auch aufgrund einer 
             Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der 
             Anleihebedingungen dann ermäßigt werden, wenn die 
             Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter 
             Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre 
             Aktionäre oder durch eine Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder weitere 
             Wandelanleihen begibt bzw. Optionsrechte gewährt oder 
             garantiert und den Inhabern schon bestehender Wandlungs- 
             oder Optionsrechte kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es 
             ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts 
             zustehen würde. Die Anleihebedingungen können darüber hinaus 
             für den Fall der Kapitalherabsetzung eine Anpassung der 
             Wandlungs- und Optionsrechte und -pflichten vorsehen. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können auch das Recht der 
             Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der 
             Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit 
             wegen Kündigung) den Anleihegläubigern ganz oder teilweise 
             anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der 
             Gesellschaft zu gewähren. In diesem Fall kann der Wandlungs- 
             bzw. Optionspreis nach näherer Maßgabe der 
             Anleihebedingungen dem durchschnittlichen, an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel (bzw. einem an 
             die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) festgestellten Schlusskurs 
             der Aktien der Gesellschaft während der zehn Börsentage vor 
             oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn 
             dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten 
             Mindestpreises liegt. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere 
             Zinssatz, Art der Verzinsung, Zuzahlungen, 
             Verwässerungsschutz, Laufzeit, Ausgabekurs, 
             Ausübungszeiträume, Stückelung, Wandlungs- bzw. 
             Optionspreis, Erfüllungsarten sowie Kündigung der 
             Schuldverschreibungen festzusetzen; § 9 Abs. 1 AktG bleibt 
             in allen Fällen unberührt. Die Anleihebedingungen können 
             vorsehen, dass die Gesellschaft dem Berechtigten in 
             Erfüllung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts anstelle von 
             neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital I auch eigene Aktien 
             gewähren kann. Ferner kann vorgesehen werden, dass die 
             Gesellschaft den Wandlungs- und Optionsberechtigten nicht 
             Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in 
             Geld zahlt. 
 
 
       b)    Das Grundkapital der Gesellschaft wird gemäß § 
             192 Abs. 2 Nr. 1 AktG um bis zu EUR 7.500.000,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 7.500.000 neuen, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). 
             Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
             Wandlungsrechten und/oder zur Begründung von 
             Wandlungspflichten nach Maßgabe der jeweiligen 
             Wandelanleihebedingungen für die Inhaber der von der 
             Gesellschaft gemäß dem Beschluss der ordentlichen 
             Hauptversammlung vom 26. August 2015 bis zum 31. Juli 2020 
             ausgegebenen Wandelanleihen sowie zur Gewährung von 
             Optionsrechten nach Maßgabe der jeweiligen 
             Optionsanleihebedingungen an die Inhaber der von der 
             Gesellschaft gemäß dem Beschluss der ordentlichen 
             Hauptversammlung vom 26. August 2015 bis zum 31. Juli 2020 
             ausgegebenen Optionsanleihen. Die Ausgabe der Aktien erfolgt 
             zu dem gemäß dem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung 
             vom 26. August 2015 festzusetzenden Wandlungs- bzw. 
             Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
             durchgeführt, wie die Inhaber der von der Gesellschaft gemäß 
             Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 26. August 
             2015 bis zum 31. Juli 2020 ausgegebenen Wandel- bzw. 
             Optionsanleihen von ihrem Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
             Gebrauch machen bzw. zur Wandlung verpflichtete Inhaber von 
             Wandelanleihen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und nicht 
             andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die 
             neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für 
             das zum Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechten oder der Erfüllung von Umtauschpflichten noch 
             kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
             worden ist, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, 
             die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       c)    § 4 der Satzung der Gesellschaft wird um 
             folgenden Abs. 3 ergänzt: 
 
 
         '3.   Das Grundkapital der Gesellschaft ist gemäß § 
               192 Abs. 2 Nr. 1 AktG um bis zu EUR 7.500.000,- durch 
               Ausgabe von bis zu 7.500.000 neuen, auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
               I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
               Wandlungsrechten und/oder zur Begründung von 
               Wandlungspflichten nach Maßgabe der jeweiligen 
               Wandelanleihebedingungen für die Inhaber der von der 
               Gesellschaft gemäß dem Beschluss der ordentlichen 
               Hauptversammlung vom 26. August 2015 bis zum 31. Juli 2020 
               ausgegebenen Wandelanleihen sowie zur Gewährung von 
               Optionsrechten nach Maßgabe der jeweiligen 
               Optionsanleihebedingungen an die Inhaber der von der 
               Gesellschaft gemäß dem Beschluss der ordentlichen 
               Hauptversammlung vom 26. August 2015 bis zum 31. Juli 2020 
               ausgegebenen Optionsanleihen. Die Ausgabe der Aktien 
               erfolgt zu dem gemäß dem Beschluss der ordentlichen 
               Hauptversammlung vom 26. August 2015 festzusetzenden 
               Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung 
               wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der von 
               der Gesellschaft gemäß Beschluss der ordentlichen 
               Hauptversammlung vom 26. August 2015 bis zum 31. Juli 2020 
               ausgegebenen Wandel- bzw. Optionsanleihen von ihrem 
               Wandlungs- bzw. Optionsrecht Gebrauch machen bzw. zur 
               Wandlung verpflichtete Inhaber von Wandelanleihen ihre 
               Pflicht zur Wandlung erfüllen und nicht andere 
               Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die 
               neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für 
               das zum Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. 

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July 14, 2015 09:09 ET (13:09 GMT)

Großer Dividenden-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
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