Hauptversammlung gemäß § 121 Abs. 4a AktG
Aachen (pta033/17.03.2016/15:00) - SCHUMAG AKTIENGESELLSCHAFT
AACHEN
- ISIN: DE0007216707 // WKN: 721670 -
Wir laden unsere Aktionäre ein zur
31. ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 28. April 2016, 10.00 Uhr,
(Einlass ab 9.00 Uhr),
in den Räumen der Gesellschaft,
Nerscheider Weg 170, 52076 Aachen.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 30. September 2015, des Lageberichts für die Gesellschaft
und des Konzernlageberichts jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben
nach § 289 Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2014/2015
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der SCHUMAG
Aktiengesellschaft, den Konzernabschluss sowie den Lagebericht für die SCHUMAG
Aktiengesellschaft und den Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2014/2015
gebilligt und damit den Jahresabschluss der SCHUMAG Aktiengesellschaft
entsprechend § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung
zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher nicht erforderlich und somit nicht
vorgesehen. Zudem ist auf der Grundlage des Jahresabschlusses zum 30. September
2015 ein Gewinnverwendungsbeschluss nicht zu fassen.
Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen werden der
Hauptversammlung zusammen mit dem Bericht des Aufsichtsrats zur Kenntnis
vorgelegt und können ab dem Zeitpunkt der Einladung zu dieser Hauptversammlung
in den Geschäftsräumen der SCHUMAG Aktiengesellschaft, HV-Stelle, Nerscheider
Weg 170, 52076 Aachen, und über die Internetseite unter
http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html eingesehen werden. Auf Verlangen
erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser
Unterlagen.
2. Beschlussfassung betreffend die Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2014/2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
dem im Geschäftsjahr 2014/2015 amtierenden Vorstand Entlastung für das am 30.
September 2015 beendete Geschäftsjahr zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2014/2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den im Geschäftsjahr 2014/2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
Entlastung für das am 30. September 2015 beendete Geschäftsjahr zu erteilen.
4. Nachwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs
Mitgliedern und setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 4. Fall, 101 AktG in Verbindung
mit § 4 Abs. 1 DrittelbG zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern und zu zwei
Dritteln aus Vertretern der Aktionäre zusammen.
Herr Ekkehard Brzoska, der von der Hauptversammlung am 21. Dezember 2011 für die
Zeit bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2015/2016 zu beschließen hat, als Mitglied und Vertreter der
Aktionäre in den Aufsichtsrat gewählt und für den ein Ersatzmitglied nicht
gewählt worden war, ist durch Amtsniederlegung am 3. März 2016 aus dem
Aufsichtsrat ausgeschieden. Mithin hat die Hauptversammlung nunmehr nach § 9
Abs. 4 der Satzung an Stelle des vorzeitig ausgeschiedenen Herrn Brzoska für die
Zeit bis zum Ablauf der Wahlzeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder - mithin
bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2015/2016 zu beschließen hat - ein neues Mitglied zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
anstelle des von der Hauptversammlung am 21. Dezember 2011 gewählten und wieder
ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds Herrn Ekkehard Brzoska für die restliche
Amtszeit - mithin bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2015/2016 zu beschließen hat - als Mitglied und Vertreter der
Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen
Herrn Vassilios Sevdalis,
wohnhaft in Nea Erythrea im Regionalbezirk Athen, Griechenland,
Diplom-Kaufmann, Pensionär.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung im
Bundesanzeiger übt Herr Sevdalis keine weiteren Mandate im Sinne des § 125 Abs.
1 Satz 5 AktG aus.
Der Vorgeschlagene qualifiziert sich zur Überzeugung des Aufsichtsrats aufgrund
seiner Universitätsausbildung im Bereich der Wirtschaftswissenschaften sowie
seiner langjährigen beruflichen Praxis als unabhängiger Finanzexperte im Sinne
von § 100 Abs. 5 AktG.
5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015/2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015/2016 zu wählen.
TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur
Antragstellung sind nach § 16 Abs. 2 der Satzung unserer Gesellschaft in
Verbindung mit § 123 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes (AktG) nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung unter Vorlage eines
besonderen Nachweises ihres Aktienbesitzes durch das depotführende Institut
anmelden. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der
Hauptversammlung (also auf Donnerstag, den 7. April 2016, 0.00 Uhr Ortszeit am
Sitz der Gesellschaft) beziehen (Record Date), in Textform (§ 126b BGB) erstellt
sein und in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Auch Aktionäre, die
effektive Aktienurkunden in Eigenverwahrung halten, müssen den Nachweis des
Aktienbesitzes auf den vorgenannten Zeitpunkt führen.
Der vorstehend angegebene Nachweisstichtag hat die Bedeutung, dass nur
diejenigen Personen, die zu diesem Zeitpunkt Aktionäre der Gesellschaft sind,
bei Erfüllung der weiteren satzungsmäßigen und gesetzlichen Voraussetzungen zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt
sind. Personen, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben,
können hingegen an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und dort ihre Rechte
aus den Aktien nicht ausüben. Personen, die ihre Aktien nach dem
Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des
Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keinerlei Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend
genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse mindestens sechs Tage vor
dem Tag der Hauptversammlung (also bis spätestens Donnerstag, den 21. April
2016, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) zugehen.
Anmeldestelle:
SCHUMAG Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax-Nr.: +49 (0) 89 / 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Bei Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen werden den Aktionären nach
ordnungsgemäßer Anmeldung Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Verfahren der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende
Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben
lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Gemäß § 134 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AktG erfolgen die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in
Textform (§ 126b BGB), es sei denn, sie sind an ein Kreditinstitut, eine
Vereinigung von Aktionären oder sonstige von § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs.
10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG erfasste Personen oder Institutionen gerichtet.
Es wird darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden
Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie
gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bei der
Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer Aktionärsvereinigung oder einer
anderen nach § 135 AktG gleichgestellten Institution oder Person wird daher
gebeten, sich vorher mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche
Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann,
befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche Aktionären nach der
oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und ist
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html
abrufbar (§ 124a Satz 1 Nr. 5 AktG). Die Verwendung der vorgegebenen Formulare
ist nicht zwingend, im Interesse einer reibungslosen Abwicklung bei der
Vollmachtserteilung aber wünschenswert.
Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresMarch 17, 2016 10:00 ET (14:00 GMT)
Aachen (pta033/17.03.2016/15:00) - SCHUMAG AKTIENGESELLSCHAFT
AACHEN
- ISIN: DE0007216707 // WKN: 721670 -
Wir laden unsere Aktionäre ein zur
31. ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 28. April 2016, 10.00 Uhr,
(Einlass ab 9.00 Uhr),
in den Räumen der Gesellschaft,
Nerscheider Weg 170, 52076 Aachen.
TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 30. September 2015, des Lageberichts für die Gesellschaft
und des Konzernlageberichts jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben
nach § 289 Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2014/2015
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der SCHUMAG
Aktiengesellschaft, den Konzernabschluss sowie den Lagebericht für die SCHUMAG
Aktiengesellschaft und den Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2014/2015
gebilligt und damit den Jahresabschluss der SCHUMAG Aktiengesellschaft
entsprechend § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung
zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher nicht erforderlich und somit nicht
vorgesehen. Zudem ist auf der Grundlage des Jahresabschlusses zum 30. September
2015 ein Gewinnverwendungsbeschluss nicht zu fassen.
Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen werden der
Hauptversammlung zusammen mit dem Bericht des Aufsichtsrats zur Kenntnis
vorgelegt und können ab dem Zeitpunkt der Einladung zu dieser Hauptversammlung
in den Geschäftsräumen der SCHUMAG Aktiengesellschaft, HV-Stelle, Nerscheider
Weg 170, 52076 Aachen, und über die Internetseite unter
http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html eingesehen werden. Auf Verlangen
erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser
Unterlagen.
2. Beschlussfassung betreffend die Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2014/2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
dem im Geschäftsjahr 2014/2015 amtierenden Vorstand Entlastung für das am 30.
September 2015 beendete Geschäftsjahr zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2014/2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den im Geschäftsjahr 2014/2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
Entlastung für das am 30. September 2015 beendete Geschäftsjahr zu erteilen.
4. Nachwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs
Mitgliedern und setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 4. Fall, 101 AktG in Verbindung
mit § 4 Abs. 1 DrittelbG zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern und zu zwei
Dritteln aus Vertretern der Aktionäre zusammen.
Herr Ekkehard Brzoska, der von der Hauptversammlung am 21. Dezember 2011 für die
Zeit bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2015/2016 zu beschließen hat, als Mitglied und Vertreter der
Aktionäre in den Aufsichtsrat gewählt und für den ein Ersatzmitglied nicht
gewählt worden war, ist durch Amtsniederlegung am 3. März 2016 aus dem
Aufsichtsrat ausgeschieden. Mithin hat die Hauptversammlung nunmehr nach § 9
Abs. 4 der Satzung an Stelle des vorzeitig ausgeschiedenen Herrn Brzoska für die
Zeit bis zum Ablauf der Wahlzeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder - mithin
bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2015/2016 zu beschließen hat - ein neues Mitglied zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
anstelle des von der Hauptversammlung am 21. Dezember 2011 gewählten und wieder
ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds Herrn Ekkehard Brzoska für die restliche
Amtszeit - mithin bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das Geschäftsjahr 2015/2016 zu beschließen hat - als Mitglied und Vertreter der
Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen
Herrn Vassilios Sevdalis,
wohnhaft in Nea Erythrea im Regionalbezirk Athen, Griechenland,
Diplom-Kaufmann, Pensionär.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung im
Bundesanzeiger übt Herr Sevdalis keine weiteren Mandate im Sinne des § 125 Abs.
1 Satz 5 AktG aus.
Der Vorgeschlagene qualifiziert sich zur Überzeugung des Aufsichtsrats aufgrund
seiner Universitätsausbildung im Bereich der Wirtschaftswissenschaften sowie
seiner langjährigen beruflichen Praxis als unabhängiger Finanzexperte im Sinne
von § 100 Abs. 5 AktG.
5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015/2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015/2016 zu wählen.
TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur
Antragstellung sind nach § 16 Abs. 2 der Satzung unserer Gesellschaft in
Verbindung mit § 123 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes (AktG) nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung unter Vorlage eines
besonderen Nachweises ihres Aktienbesitzes durch das depotführende Institut
anmelden. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der
Hauptversammlung (also auf Donnerstag, den 7. April 2016, 0.00 Uhr Ortszeit am
Sitz der Gesellschaft) beziehen (Record Date), in Textform (§ 126b BGB) erstellt
sein und in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Auch Aktionäre, die
effektive Aktienurkunden in Eigenverwahrung halten, müssen den Nachweis des
Aktienbesitzes auf den vorgenannten Zeitpunkt führen.
Der vorstehend angegebene Nachweisstichtag hat die Bedeutung, dass nur
diejenigen Personen, die zu diesem Zeitpunkt Aktionäre der Gesellschaft sind,
bei Erfüllung der weiteren satzungsmäßigen und gesetzlichen Voraussetzungen zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt
sind. Personen, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben,
können hingegen an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und dort ihre Rechte
aus den Aktien nicht ausüben. Personen, die ihre Aktien nach dem
Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des
Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keinerlei Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend
genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse mindestens sechs Tage vor
dem Tag der Hauptversammlung (also bis spätestens Donnerstag, den 21. April
2016, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) zugehen.
Anmeldestelle:
SCHUMAG Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax-Nr.: +49 (0) 89 / 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Bei Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen werden den Aktionären nach
ordnungsgemäßer Anmeldung Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Verfahren der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende
Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben
lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Gemäß § 134 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AktG erfolgen die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in
Textform (§ 126b BGB), es sei denn, sie sind an ein Kreditinstitut, eine
Vereinigung von Aktionären oder sonstige von § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs.
10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG erfasste Personen oder Institutionen gerichtet.
Es wird darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden
Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie
gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bei der
Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer Aktionärsvereinigung oder einer
anderen nach § 135 AktG gleichgestellten Institution oder Person wird daher
gebeten, sich vorher mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche
Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann,
befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche Aktionären nach der
oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und ist
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.schumag.de/hauptversammlung.51.html
abrufbar (§ 124a Satz 1 Nr. 5 AktG). Die Verwendung der vorgegebenen Formulare
ist nicht zwingend, im Interesse einer reibungslosen Abwicklung bei der
Vollmachtserteilung aber wünschenswert.
Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresMarch 17, 2016 10:00 ET (14:00 GMT)