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DGAP-HV: Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.05.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Softing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.05.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-03-24 / 15:10 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Softing AG Haar ISIN DE0005178008 Einladung zur Hauptversammlung Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung ein, die 
am Mittwoch, den 04. Mai 2016, um 10:00 Uhr (MESZ), 
im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidl-Stiftung e.V., Lazarettstraße 33, 80636 München, 
stattfindet. Tagesordnung der Hauptversammlung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für 
   die Gesellschaft und den Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
   HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
   lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und 
   des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung 
   u.a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch den 
   Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
 
   Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen vom Tag der Einberufung an in 
   den Geschäftsräumen der Softing AG, Richard-Reitzner-Allee 6, 85540 Haar bei München, Deutschland, zur Einsicht der 
   Aktionäre aus, sind über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.softing.com/hauptversammlung zugänglich und 
   werden der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und 
   kostenlos erteilt und zugesandt. 
2.  Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015 in Höhe von EUR 7.998.574,99 
 
   a) einen Teilbetrag in Höhe von EUR 1.043.915,70 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,15 je dividendenberechtigter 
      Stückaktie zu verwenden 
 
   und 
 
   b) den verbleibenden Teilbetrag von EUR 6.954.659,29 auf neue Rechnung vorzutragen. 
 
   Die Ausschüttung der Dividende erfolgt ab dem 5. Mai 2016. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu 
   erteilen. 
5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Bernhard-Wicki-Straße 8, 80636 München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu 
   wählen. 
6. Beschlussfassung über das Unterbleiben von Angaben zur Vorstandsvergütung im Jahres- und Konzernabschluss 
 
   Im Anhang des Jahresabschlusses einer börsennotierten Aktiengesellschaft sind neben der Angabe der den Vorstandsmitgliedern 
   für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge zusätzliche Angaben im Hinblick auf die jedem einzelnen 
   Vorstandsmitglied gewährte Vergütung nach näherer Maßgabe von § 285 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB erforderlich. 
   Entsprechendes gilt nach §§ 315a Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB für den Konzernanhang. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass eine Veröffentlichung der Individualbezüge zu stark in die geschützte 
   Privatsphäre der betroffenen Personen eingreift. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses der Gesellschaft unterbleiben die in § 285 Nr. 9 
   Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB bzw. §§ 315a Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB verlangten Angaben. 
   Dieser Beschluss gilt für die Geschäftsjahre 2017 bis einschließlich 2021. 
7.  Beschlussfassung über die Erneuerung der Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   1. Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Mai 2012 erteilte Ermächtigung des Vorstands, bis zum Ablauf des 8. Mai 
      2017 eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben, wird mit Wirkung zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens des neuen Ermächtigungsbeschlusses unter Ziff. 2. aufgehoben. 
   2. Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben und eigene Aktien in Pfand zu nehmen. Die 
      Ermächtigung ist auf eigene Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von bis zu 10 % beschränkt. Die 
      Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 3. Mai 
      2021. 
   3. Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots. 
 
      a) Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Erwerb 
         der Aktien ermittelten durchschnittlichen Schlusskurs (XETRA-Handel oder vergleichbares Nachfolgesystem) für Aktien 
         gleicher Ausstattung um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
      b) Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, darf der gebotene Kaufpreis 
         je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn 
         Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
         Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. 
   4. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien, die auf Grund dieser Ermächtigung oder 
      früherer Ermächtigungen erworben wurden oder werden oder die aufgrund der Realisierung des Pfandrechts übertragen 
      wurden, neben der Veräußerung durch Angebot an alle Aktionäre oder der Veräußerung über die Börse 
 
      a) Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
         Unternehmensteilen sowie beim Erwerb von Forderungen gegen die Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten; 
      b) an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden, darf den 
         Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreiten. Beim Gebrauchmachen dieser 
         Ermächtigung ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
         berücksichtigen; 
      c) einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die 
         Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die Aktien können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
         durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft 
         eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. 
 
      Vorstehende Ermächtigungen, die die Verwendung der erworbenen oder aufgrund der Realisierung des Pfandrechts 
      übertragenen eigenen Aktien betreffen, können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt 
      werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene oder auf Grund Realisierung des Pfandrechts übertragene eigene 
      Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigungen unter lit. a) und b) 
      verwendet werden. Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien oder 
      Aktien, die durch Realisierung des Pfandrechts übernommen wurden, über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie 
      entfallenden Betrag des Grundkapitals sowie über den Gegenwert, der für die Aktien gezahlt wurde, jeweils unterrichten. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 24, 2016 10:11 ET (14:11 GMT)

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