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DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -10-

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.05.2016 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: WashTec AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
WashTec AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.05.2016 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-03-31 / 15:26 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
WashTec AG Augsburg Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) 750 750 
ISIN-Code: DE 000 750 750 1 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der WashTec AG Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur 
ordentlichen Hauptversammlung 2016 der WashTec AG, Augsburg, am Mittwoch, den 11. Mai 2016, 11.00 Uhr (Einlass ab ca. 10.00 
Uhr) in der IHK für Augsburg und Schwaben, Stettenstraße 1+3, 86150 Augsburg, ein. 
 
 Tagesordnung 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015; Vorlage des 
   zusammengefassten Lageberichts für die WashTec AG und für den Konzern für das Geschäftsjahr 2015 mit dem erläuternden 
   Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB; Vorlage des Vorschlags des Vorstands für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, 
   dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie 
   zur Beschlussfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 
   Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats, den 
   Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und - bei börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden 
   Bericht zu den übernahmerelevanten Angaben sowie bei einem Mutternunternehmen auch den Konzernabschluss, den 
   Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
 
   Die vorstehenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen ab Einberufung der Hauptversammlung 
   in den Geschäftsräumen der WashTec AG, Argonstraße 7, 86153 Augsburg, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der 
   Aktionäre aus und sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.washtec.de im Bereich »Investor Relations« 
   zugänglich. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt. 
2.  Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2015 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn von Euro 22.983.636,87 wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 1,70 je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt Euro 
      22.749.950,80 
   b) Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns in Höhe von Euro 233.686,07 auf neue Rechnung. 
 
   Die Dividende wird ab dem 13. Mai 2016 ausgezahlt. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses 
   Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses 
   Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
5.  Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 und des Prüfers für die prüferische 
    Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2016 und das erste Quartal 2017 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, jeweils gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, zu beschließen: 
 
   a) Die PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München wird zum Abschlussprüfer und zum 
      Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 bestellt. 
   b) Die PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München wird zum Prüfer für eine gegebenenfalls 
      erfolgende prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2016 und das erste Quartal 2017 
      bestellt. 
6.  Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie 
    Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts 
 
   Zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, 
   einer entsprechenden Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der Hauptversammlung am 15. Mai 2013 beschlossene 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien am 14. Mai 2016 ausläuft, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, die alte 
   Ermächtigung aufzuheben und der Gesellschaft erneut eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu 
   erteilen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 
      Die von der Hauptversammlung am 15. Mai 2013 zu Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
      Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wird hiermit aufgehoben. 
   b) Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 
      Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 10. Mai 2019 eigene Aktien in Höhe von bis zu 
      insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals von Euro 40.000.000,00 zu anderen 
      Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien zu erwerben. 
 
      Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands über die Börse, mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots, oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten 
      erfolgen. 
 
      Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion (oder 
      einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem 
      Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
      Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot oder eine an alle Aktionäre 
      gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte 
      der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft in 
      der XETRA-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 
      letzten fünf Börsentage vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur 
      Abgabe von Verkaufsofferten um nicht mehr als 15 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung 
      eines öffentlichen Angebots oder der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten erhebliche Abweichungen 
      des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft vom gebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, 
      so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten angepasst werden. In diesem Fall darf der 
      angepasste Kaufpreis den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion (oder 
      einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor der 
      öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung um nicht mehr als 15 % über- oder unterschreiten. 
 
      Sollte das öffentliche Angebot überzeichnet sein bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten von 
      mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Ein 
      bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener 
      Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden. Das öffentliche Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe 
      einer Verkaufsofferte kann weitere Bedingungen vorsehen. 
   c) Verwendung der eigenen Aktien; Bezugsrechtsausschluss 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung oder aufgrund einer früher erteilten 
      Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in anderer Weise als durch einen 
      Verkauf über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre wie folgt zu verwenden: 
 
      Sie können 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2016 10:26 ET (14:26 GMT)

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -2-

1. als Gegenleistung an Dritte im Rahmen des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen 
         oder Beteiligungen an Unternehmen oder im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen angeboten und übertragen 
         werden; 
      2. zur Bedienung von Optionsrechten, die an Mitglieder der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft verbundenen 
         Unternehmen sowie an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Rahmen eines 
         Aktienoptionsprogramms ausgegeben werden, verwendet werden; oder 
      3. auf andere Weise verwendet werden, sofern die Verwendung der eigenen Aktien der Gesellschaft gegen Barzahlung und zu 
         einem Preis erfolgt, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
         unterschreitet. Diese Ermächtigung ist zudem beschränkt auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
         insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
         Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die 
         vorgenannte Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder von der Gesellschaft 
         veräußert werden. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur Bedienung von 
      Optionsrechten, die an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms ausgegeben 
      werden, zu verwenden. 
 
      Die vorgenannten Ermächtigungen zur Verwendung in anderer Weise als durch einen Verkauf über die Börse oder ein Angebot 
      an alle Aktionäre kann ganz oder in Teilen, einmalig oder mehrmalig ausgenutzt werden. Die Verwendung darf zu einem oder 
      zu mehreren der vorgenannten Zwecke erfolgen. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit 
      ausgeschlossen, wie die Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigungen in anderer Weise als durch einen Verkauf über die 
      Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre verwendet werden. 
   d) Einziehung der eigenen Aktien 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung oder 
      aufgrund einer früher erteilten Ermächtigung erworben werden, ganz oder in Teilen einzuziehen, ohne dass die Einziehung 
      oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. 
      Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil 
      der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in 
      der Satzung der Gesellschaft anzupassen. 
   e) Ausnutzung in Teilbeträgen; Preisuntergrenze 
 
      Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines 
      oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden. Die Ermächtigungen - mit Ausnahme der Ermächtigung zur 
      Einziehung der eigenen Aktien - können auch durch Tochterunternehmen der Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung der 
      Gesellschaft oder von Tochterunternehmen der Gesellschaft ausgeübt werden. Die Ermächtigungen unter lit. c) und d) 
      erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund von § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. 
7.  Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals gemäß Ziffer 5.1 der Satzung sowie Schaffung eines neuen Genehmigten 
    Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Änderung von Ziffer 5.1 der Satzung 
 
   Das derzeit nach Ziffer 5.1 der Satzung der Gesellschaft bestehende Genehmigte Kapital, von dem bislang kein Gebrauch 
   gemacht wurde, läuft am 14. Mai 2016 aus. Um der Gesellschaft zu ermöglichen, sich bei Bedarf auch künftig zügig und 
   flexibel Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu beschaffen, soll das bestehende Genehmigte Kapital aufgehoben und der 
   Vorstand erneut ermächtigt werden, das Grundkapital durch die Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu 
   erhöhen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
   a) Das von der Hauptversammlung am 15. Mai 2013 zu Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Genehmigte Kapital gemäß Ziffer 5.1 
      der Satzung wird hiermit aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 10. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe 
      neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu 
      insgesamt Euro 8.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital), wobei auf diesen Betrag zum Zeitpunkt der Ausgabe neuer 
      Aktien derjenige anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen ist, der auf diejenigen auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien entfällt, für die Wandlungsrechte oder -pflichten oder Optionsrechte oder -pflichten bestehen, welche 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 11. Mai 2016 zu 
      Tagesordnungspunkt 8 gewährt oder eingeräumt werden; soweit vorstehende Wandlungsrechte oder -pflichten oder 
      Optionsrechte oder -pflichten nicht mehr bestehen, weil sie bis zum Zeitpunkt der Ausgabe neuer Aktien ausgeübt wurden, 
      sind die hierauf ausgegebenen Aktien zu berücksichtigen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen, soweit 
      nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
      Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
      Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: 
 
      aa) für Spitzenbeträge; 
      bb) wenn die neuen Aktien einen anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt 10 % nicht übersteigen und gegen 
          Sacheinlage, insbesondere im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
          Unternehmen, ausgegeben werden; 
      cc) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
          börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags 
          durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der 
          auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des 
          Grundkapitals 10 % nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
          geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind 
          Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie Aktien, die zur Bedienung 
          von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder 
          Optionspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
      dd) soweit dies erforderlich ist, um Inhabern der von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen 
          Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
          ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten 
          zustehen würde. 
 
      Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
      ihrer Durchführung einschließlich des Inhalts der Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung 
      des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital anzupassen. 
   c) Ziffer 5.1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
       »Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 10. Mai 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe 
       neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu 
       insgesamt Euro 8.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital), wobei auf diesen Betrag zum Zeitpunkt der Ausgabe neuer 
       Aktien derjenige anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen ist, der auf diejenigen auf den Inhaber lautenden 
       Stückaktien entfällt, für die Wandlungsrechte oder -pflichten oder Optionsrechte oder -pflichten bestehen, welche 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 11. Mai 2016 zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2016 10:26 ET (14:26 GMT)

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -3-

Tagesordnungspunkt 8 gewährt oder eingeräumt werden; soweit vorstehende Wandlungsrechte oder -pflichten oder 
       Optionsrechte oder -pflichten nicht mehr bestehen, weil sie bis zum Zeitpunkt der Ausgabe neuer Aktien ausgeübt wurden, 
       sind die hierauf ausgegebenen Aktien zu berücksichtigen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen, soweit 
       nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
       Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
       Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: 
 
      aa) für Spitzenbeträge; 
      bb) wenn die neuen Aktien einen anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt 10 % nicht übersteigen und gegen 
          Sacheinlage, insbesondere im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
          Unternehmen, ausgegeben werden; 
      cc) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
          börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des 
          Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
          anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - 
          falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie Aktien, 
          die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit 
          Wandlungs- oder Optionspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des 
          Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegeben werden; 
      dd) soweit dies erforderlich ist, um Inhabern der von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen 
          Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
          ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten 
          zustehen würde. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung einschließlich des Inhalts der Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.« 
8.  Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer 
    Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines bedingten Kapitals 
    und Satzungsänderung unter gleichzeitiger Aufhebung der entsprechenden Ermächtigung aus dem Jahr 2013 und des Bedingten 
    Kapitals I gemäß Ziffer 5.2 der Satzung 
 
   Das gemäß Ziffer 5.2 der Satzung der Gesellschaft bestehende Bedingte Kapital I wird in Kürze gegenstandslos, da von der in 
   der Hauptversammlung der Gesellschaft am 15. Mai 2013 gewährten Ermächtigung, Options- und Wandelanleihen, Genussrechte 
   oder Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination dieser Instrumente auszugeben, kein Gebrauch gemacht wurde und diese 
   Ermächtigung am 14. Mai 2016 ausläuft. 
 
   Um auch zukünftig seinen Finanzierungsspielraum zu erweitern, soll die Ermächtigung aus dem Jahr 2013 aufgehoben und der 
   Vorstand wieder zur Ausgabe von Options- und Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer 
   Kombination dieser Instrumente ermächtigt werden. Zur Bedienung der Options- und Wandelanleihen, Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente soll ein neues bedingtes Kapital beschlossen und das 
   bestehende Bedingte Kapital I aufgehoben werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelanleihen aus dem Jahr 2013 und des Bedingten Kapitals I 
      gemäß Ziffer 5.2 der Satzung 
 
      Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Mai 2013 zu Tagesordnungspunkt 9 und das unter dem gleichen 
      Tagungsordnungspunkt geschaffene Bedingte Kapital I gemäß Ziffer 5.2 der Satzung werden hiermit aufgehoben. 
   b) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer 
      Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. Mai 2019 einmalig oder mehrmals auf den 
      Inhaber oder auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
      oder eine Kombination dieser Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 
      50.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsanleihen bzw. 
      Optionsgenussscheinen oder Optionsgewinnschuldverschreibungen Optionsrechte oder -pflichten bzw. den Inhabern bzw. 
      Gläubigern von Wandelanleihen bzw. Wandelgenussscheinen oder Wandelgewinnschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder 
      -pflichten für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
      von insgesamt bis zu Euro 8.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen zu gewähren 
      oder aufzuerlegen, wobei auf diesen anteiligen Betrag des Grundkapitals derjenige Betrag anzurechnen ist, um den das 
      Grundkapital aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 11. Mai 2016 zu Tagesordnungspunkt 7 
      (Genehmigtes Kapital) erhöht wird; eine solche Anrechnung erfolgt bereits mit der entsprechenden Beschlussfassung zur 
      Kapitalerhöhung. 
 
      Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
      gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können auch durch ein nachgeordnetes Konzernunternehmen 
      der Gesellschaft ausgegeben werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern 
      Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
      Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht wird, wird den Aktionären das 
      gesetzliche Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem 
      Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
      Werden die Schuldverschreibungen von einem nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
      Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe der vorstehenden Sätze 
      sicherzustellen. 
 
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
      Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
      auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten 
      oder -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
      Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. 
 
      Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
      Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben werden, 
      vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der 
      Ausgabepreis der Schuldverschreibung ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten 
      hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt 
      jedoch nur für Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben werden, mit einem 
      Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- oder Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des 
      Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf 
      die vorgenannte 10 %-Grenze werden eigene Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur 

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March 31, 2016 10:26 ET (14:26 GMT)

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -4-

nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
      Wandlungsrecht oder -pflicht unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. 
      Ferner sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- 
      und/oder Wandlungsrecht oder -pflicht aus Genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
 
      Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht/-pflicht oder Optionsrecht/-pflicht 
      ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet 
      sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös 
      gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der 
      Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. 
 
      Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
      Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
      beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf 
      den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Für auf Euro lautende, durch die Gesellschaft 
      begebene Optionsanleihen können die Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von 
      Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des 
      Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der 
      Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass 
      diese Bruchteile nach Maßgabe der Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer 
      Aktien aufaddiert werden können. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer 
      Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden. 
 
      Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber, 
      ansonsten die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen, das unentziehbare Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß 
      den vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
      wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag 
      liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den 
      Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner können 
      eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen 
      festgesetzt werden. Die Anleihebedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des 
      Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in 
      Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Stückaktie der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe 
      vorsehen. Entsprechendes gilt, wenn sich das Wandlungsrecht auf ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung 
      bezieht. 
 
      Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft muss mit Ausnahme der 
      Fälle, in denen eine Options- oder Wandlungspflicht oder ein Aktienanlieferungsrecht vorgesehen ist, (i) mindestens 
      80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen 
      Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 10 Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den 
      Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgestattet 
      sind, betragen oder (ii) für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts, mindestens 80 % des volumengewichteten 
      durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse während der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der 
      Options- bzw. Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen. § 9 
      Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
      Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann der Options- bzw. 
      Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der 
      Bedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist durch (i) eine 
      Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen 
      Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert oder (iii) unter Einräumung eines 
      ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder 
      -pflicht begibt, gewährt oder garantiert und in den Fällen (i) bis (iii) den Inhabern schon bestehender Options- oder 
      Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
      bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung des 
      Options- bzw. Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder 
      bei der Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Bedingungen der Schuldverschreibung, die 
      mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind, können darüber hinaus für den Fall der 
      Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen bzw. Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen 
      Verwässerung des Wertes der Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden sind (z. B. Kontrollerlangung 
      durch Dritte) eine Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten vorsehen. § 9 
      Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
      Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht 
      neue Stückaktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden 
      Aktien dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen 
      Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während einer in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist entspricht. 
      Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrechten 
      oder -pflichten verbunden ist, nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits 
      existierende Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden kann bzw. das 
      Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt bzw. bei Optionspflicht mit Lieferung solcher Aktien bedient 
      werden kann. 
 
      Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht bzw. Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
      anderen Zeitpunkt) oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung, die mit 
      Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den 
      Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der 
      Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der Options- bzw. Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der 
      Anleihebedingungen mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten 
      Durchschnittskurs der Stückaktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
      eines Referenzzeitraums von 15 Tagen vor dem Tag der Endfälligkeit bzw. dem anderen festgelegten Zeitpunkt 
      entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. Der 
      anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung bzw. Optionsausübung auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft 
      darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 199 Abs. 2 AktG 
      sind zu beachten. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 

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March 31, 2016 10:26 ET (14:26 GMT)

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -5-

der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
      Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- und 
      Optionspreis zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen des die Options- bzw. Wandelanleihe begebenden 
      Konzernunternehmens der Gesellschaft festzulegen. 
   c) Bedingtes Kapital I 
 
      Das Grundkapital ist um bis zu Euro 8.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.795.394 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I), wobei auf diesen anteiligen Betrag des Grundkapitals derjenige 
      Betrag anzurechnen ist, um den das Grundkapital aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 11. 
      Mai 2016 zu Tagesordnungspunkt 7 (Genehmigtes Kapital) erhöht wird; eine solche Anrechnung erfolgt bereits mit der 
      entsprechenden Beschlussfassung zur Kapitalerhöhung. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien bei Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten (bzw. bei Erfüllung entsprechender 
      Options-/Wandlungspflichten) bzw. bei Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der 
      Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber von Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), 
      die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 11. Mai 2016 bis zum 10. Mai 2019 von der 
      Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen gegen Bareinlage ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen 
      Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden 
      Options- bzw. Wandlungspreis. 
 
      Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die mit Options- oder 
      Wandlungsrechten oder -pflichten ausgestattet sind, gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 
      2016 und nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird bzw. zur Wandlung 
      bzw. Optionsausübung verpflichtete Inhaber von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Wandlung/Optionsausübung 
      erfüllen bzw. soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
      Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien 
      oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien 
      nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
   d) Satzungsänderung 
 
      Ziffer 5.2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
      »Das Grundkapital ist um bis zu Euro 8.000.000,00, eingeteilt in bis zu 2.795.394 auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I), wobei auf diesen anteiligen Betrag des Grundkapitals derjenige 
      Betrag anzurechnen ist, um den das Grundkapital aufgrund der Ermächtigung gemäß Ziffer 5.1 der Satzung (Genehmigtes 
      Kapital) erhöht wird; eine solche Anrechnung erfolgt bereits mit der entsprechenden Beschlussfassung zur 
      Kapitalerhöhung. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber oder Gläubiger von 
      Options- oder Wandlungsrechten bzw. die zur Wandlung/Optionsausübung Verpflichteten aus gegen Bareinlage 
      ausgegebenen Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
      Instrumente), die von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der 
      Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 11. Mai 2016 bis zum 10. Mai 2019 ausgegeben bzw. 
      garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur 
      Wandlung/Optionsausübung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung/Optionsausübung erfüllen bzw. soweit die 
      Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der 
      Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen 
      börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
      Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. 
      Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist 
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
      Kapitalerhöhung festzusetzen.« 
   e) Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Ziffern 4.1 und 5.2 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe 
      der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, 
      die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten 
      Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von 
      Wandlungs- bzw. Optionspflichten. 
9. Beschlussfassung gemäß §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 Satz 2 HGB über die Ermächtigung des Vorstands, von der Veröffentlichung 
   der Individualbezüge der Vorstandsmitglieder abzusehen 
 
   Die Hauptversammlung hat die Möglichkeit, selbst über den Umfang der Offenlegung der Vorstandsvergütung zu beschließen. 
   Nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 Satz 2 HGB kann die Veröffentlichung der individuellen 
   Bezüge von Mitgliedern des Vorstands für bis zu fünf Jahre unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies beschließt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass dem berechtigten Informationsinteresse der Aktionäre durch Angabe der 
   Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands hinreichend Rechnung getragen wird. Der Aufsichtsrat wird entsprechend seiner 
   gesetzlichen Pflichten die Angemessenheit der individuellen Vergütung sicherstellen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   Für das am 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr und für alle nachfolgenden Geschäftsjahre, die spätestens am 31. 
   Dezember 2020 enden, unterbleiben die Angaben nach § 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 und § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a 
   Satz 5 bis 8 HGB. 
 
   Ergibt sich aus dem für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Recht eine kürzere maximale Geltungsdauer der einschlägigen 
   Vorschriften, so gilt der Beschluss bis zu dem danach spätest möglichen Zeitpunkt. 
 
 Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 über die 
 Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Veräußerung eigener Aktien auszuschließen 
 
Unter Tagesordnungspunkt 6 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu 
ermächtigen, eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung gilt in Übereinstimmung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, der eine Ermächtigungsdauer 
von bis zu 5 Jahren zulässt, für 3 Jahre, d.h. bis zum 10. Mai 2019. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, im 
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien auf verschiedenen Wegen bis zur Höhe von insgesamt 10 % des 
derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft erwerben zu können. 
 
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene Erwerb der 
Aktien über die Börse, durch ein öffentliches Kaufangebot oder durch die öffentliche Aufforderung, Verkaufsofferten abzugeben, 
trägt diesem Grundsatz Rechnung. Sofern ein öffentliches Angebot oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
Verkaufsofferten überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis 
zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können vorgesehen werden. Diese 
Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden 
und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. 
 
Die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen Aktien sollen neben der Veräußerung über die Börse oder durch Angebot 
an alle Aktionäre zu folgenden Zwecken unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verwendet werden dürfen: 
 
1. Die Gesellschaft soll die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese beim Erwerb von 

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March 31, 2016 10:26 ET (14:26 GMT)

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -6-

Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen als Gegenleistung anbieten zu können. 
 
   Der Vorstand prüft fortlaufend Gelegenheiten für die Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen im Bereich Car Wash, um die Wettbewerbsposition der Gesellschaft zu stärken. In vielen Fällen ist es für 
   die Gesellschaft günstiger oder wird es vom Markt verlangt, Aktien der Gesellschaft als Akquisitionswährung 
   einzusetzen. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit einräumen, sich bietende 
   Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel 
   ausnutzen zu können. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten Aktien am 
   Börsenpreis orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist hierbei nicht vorgesehen, insbesondere 
   um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen. 
2. Des Weiteren soll die Gesellschaft mit der Ermächtigung unter lit. c) Ziffer 2 die Möglichkeit erhalten, eigene 
   Aktien zur Bedienung von Optionsrechten, die an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der 
   Geschäftsführung der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen und an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder der mit 
   der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen ausgegeben werden, unter den in dem 
   entsprechenden Optionsprogramm genannten Bedingungen zu verwenden. 
 
   Voraussetzung für die Bedienung von Optionsrechten aus einem Aktienoptionsprogramm mit eigenen Aktien ist der 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Die Entscheidung, ob den Bezugsberechtigten Aktien aus dem Bestand eigener 
   Aktien angeboten bzw. übertragen werden, werden Vorstand und Aufsichtsrat jeweils anhand der konkreten Liquiditäts- 
   und Marktlage treffen. Soweit Optionsrechte der Mitglieder des Vorstands bedient werden, liegt die Zuständigkeit 
   allein beim Aufsichtsrat. 
3. Schließlich sollen die eigenen Aktien auch auf andere Weise verwendet werden können, sofern die Verwendung der 
   eigenen Aktien der Gesellschaft gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den Börsenkurs der Aktien der 
   Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung ist zudem beschränkt auf 
   Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, 
   und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - im 
   Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in 
   direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
   Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder von der Gesellschaft veräußert werden. 
 
   Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Im Interesse der 
   Gesellschaft soll damit insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen Investoren im In- und 
   Ausland Aktien der Gesellschaft anzubieten und den Aktionärskreis zu erweitern. Die Gesellschaft soll mit der 
   erbetenen Ermächtigung in die Lage versetzt werden, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu 
   können. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dabei angemessen gewahrt. Die auf § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG gestützte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung eigener Aktien ist unter 
   Einbeziehung etwaiger Ermächtigungen zur Ausgabe von neuen Aktien auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der 
   Gesellschaft beschränkt. Maßgeblich ist das Grundkapital bei Wirksamwerden der Ermächtigung oder bei deren Ausübung, 
   je nachdem welcher Wert geringer ist. Auf diese Höchstgrenze werden Aktien angerechnet, die anderweitig unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Dem Gedanken des 
   Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert 
   werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des 
   Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei - 
   unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so 
   niedrig wie möglich zu halten. Interessierte Aktionäre können ihre Beteiligungsquote zu im Wesentlichen gleichen 
   Bedingungen durch Zukäufe im Markt erhalten. 
 
Der Vorstand ist ferner gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG ermächtigt, die Aktien auch ohne erneuten Beschluss der 
Hauptversammlung einzuziehen. Hierdurch wird das Kapital herabgesetzt. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann der Vorstand 
aber auch die Einziehung der voll eingezahlten Stückaktien beschließen, ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals 
der Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese 
Alternative ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der 
rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, 
die erforderlich werdende Änderung der Satzung der Gesellschaft hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden 
Anzahl der Stückaktien vorzunehmen. 
 
Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat wird über die Ausübung der vorgeschlagenen Ermächtigungen und die Verwendung der eigenen 
Aktien im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens entscheiden. 
 
Der gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung zu erstattende Vorstandsbericht, 
der vorstehend vollständig abgedruckt ist, liegt vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme aus. Eine Abschrift des Berichts wird jedem Aktionär auf 
Verlangen kostenfrei erteilt. Ferner kann der Bericht im Internet unter www.washtec.de im Bereich 'Investor Relations' 
eingesehen werden. 
 
Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigungen unterrichten. 
 
 Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2, § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 über die 
 Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 
 auszuschließen 
 
Punkt 7 der Tagesordnung sieht vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital gegen Sach- 
oder Bareinlage einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt Euro 8.000.000,00 zu erhöhen. Die Ermächtigung ist bis zum 10. Mai 
2019 befristet. Die Bestimmung der weiteren Einzelheiten obliegt dem Vorstand. Das Genehmigte Kapital soll der Gesellschaft 
ermöglichen, sich bei Bedarf zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu beschaffen. Bei der Ausnutzung des 
Genehmigten Kapitals wird den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt. Die neuen Aktien können von einem oder 
mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
Das Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
ausgeschlossen werden 
 
a) für Spitzenbeträge; 
b) wenn die neuen Aktien einen anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt 10 % nicht übersteigen und gegen 
   Sacheinlage, insbesondere im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen, ausgegeben werden; 
c) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
   börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags 
   durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der 
   auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des 
   Grundkapitals 10 % nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer 
   ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß 
   §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie Aktien, die zur Bedienung von Options- oder 
   Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht auszugeben sind, 
   sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts in 

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March 31, 2016 10:26 ET (14:26 GMT)

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -7-

entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
d) soweit dies erforderlich ist, um Inhabern der von der Gesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen 
   Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
   nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen 
   würde. 
 
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht bei einer im Wesentlichen mit Bezugsrecht der 
Aktionäre durchgeführten Kapitalerhöhung die Abrundung der Bezugsverhältnisse. Dies erleichtert die Abwicklung der Zuteilung 
von Bezugsrechten und deren Ausübung. 
 
Die darüber hinaus vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei der Ausgabe von neuen Aktien gegen Sacheinlagen, 
deren anteiliger Betrag am Grundkapital insgesamt 10 % nicht übersteigt, soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Einzelfällen im Interesse der Gesellschaft Unternehmen, Teile von Unternehmen und 
Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder sich ggf. auch mit ihnen 
zusammenzuschließen. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten 
rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von 
Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich aus den Verhandlungen die 
Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Um auch in solchen Fällen erwerben zu können, 
muss die Gesellschaft erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen 
zu erhöhen. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien würde dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt werden. Konkrete Erwerbsvorhaben, zu deren 
Durchführung das Grundkapital mit Bezugsrechtsausschluss erhöht werden soll, bestehen zur Zeit nicht. 
 
Der Beschlussvorschlag zu Punkt 7 der Tagesordnung sieht ferner die Ermächtigung vor, bei Ausgabe der neuen Aktien gegen 
Bareinlage einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG vorzunehmen. Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf 
den gesamten Betrag des Genehmigten Kapitals, sondern auf maximal 10 % des Grundkapitals. Die 10 %-Grenze des § 186 Absatz 3 
Satz 4 AktG darf insgesamt nur einmal ausgenutzt werden. Das heißt, wenn und soweit die Gesellschaft nach dem Beschluss der 
Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung von gleichzeitig bestehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
Absatz 3 Satz 4 AktG im Zusammenhang mit der Wiederveräußerung eigener Aktien oder der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
Gebrauch macht, reduziert sich die Anzahl der Aktien, die bei einer Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital unter 
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden können, entsprechend. Das Gesetz erlaubt zudem einen 
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG nur dann, wenn der Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis 
nicht wesentlich unterschreitet. 
 
Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und einen hierbei 
entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken, ohne die für eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht 
erforderlichen formalen Schritte und gesetzlichen Fristen einhalten zu müssen. Durch die Ausgabe der Aktien in enger Anlehnung 
an den Börsenpreis werden auch die Belange der Aktionäre gewahrt. Denn diese müssen keine nennenswerten Kursverluste 
befürchten und können ggf. zur Erhaltung ihrer Beteiligungsquote erforderliche Aktienzukäufe zu vergleichbaren Preisen über 
die Börse vornehmen. 
 
Schließlich soll das Bezugsrecht der Aktionäre auch ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um den 
Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht, Wandlungspflicht oder Optionsrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
gewähren zu können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. Solche Schuldverschreibungen 
beinhalten in der Regel einen Verwässerungsschutz, der besagt, dass den Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen mit 
Bezugsrecht der Aktionäre anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
eingeräumt werden kann, wie es auch den Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als ob sie ihr Options- oder 
Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht erfüllt wäre. Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft 
den Options- oder Wandlungspreis nicht aus Gründen des Verwässerungsschutzes ermäßigen muss. Da die Platzierung der Emission 
dadurch erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer 
Gesellschaft. 
 
 Schriftlicher Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 
 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen aus dem 
 Bedingten Kapital auszuschließen 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen, Genussrechten oder 
Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente ('Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu 
Euro 50.000.000,00 sowie zur Schaffung des bedingten Kapitals von bis zu Euro 8.000.000,00 soll die nachfolgend noch näher 
erläuterten Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats - insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen - den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft 
liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. Die Ermächtigung ist bis zum 10. Mai 2019 befristet. 
 
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen zu, die mit Options- oder 
Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind (§ 221 Abs. 4 i. V. m. § 186 Abs. 1 AktG). Soweit den Aktionären nicht der 
unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht wird, kann der Vorstand von der Möglichkeit Gebrauch machen, 
Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, den 
Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i. S. v. § 186 Abs. 5 
AktG). 
 
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. 
Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber oder 
Gläubiger von bereits ausgegebenen Wandlungsrechten und Optionsrechten oder -pflichten hat den Vorteil, dass der Wandlungs- 
bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder -pflichten nicht ermäßigt zu werden braucht 
und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im 
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss mit Ausnahme einer Wandlungspflicht oder eines Aktienanlieferungsrechts jeweils 
mindestens 80 % des zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
verbunden sind, ermittelten Börsenkurses entsprechen. Durch die Möglichkeit eines Zuschlags (der sich nach der Laufzeit der 
Options- bzw. Wandelanleihe erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Bedingungen der Wandel- bzw. 
Optionsanleihen den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung tragen können. 
 
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig 
auszuschließen, wenn die Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen Schuldverschreibungen 
gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Anleihen nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält 
die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe 
Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis 
der Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung 
des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit der 
Konditionen dieser Schuldverschreibungen) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden 
Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen 
bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines 
Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über dessen Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet 

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March 31, 2016 10:26 ET (14:26 GMT)

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -8-

bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der 
Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen 
Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen 
können. 
 
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals ist nach dem 
Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur Sicherung der Options- oder 
Wandlungsrechte bzw. -pflichten zur Verfügung gestellt werden soll, darf 10 % des bei Wirksamwerden der Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Durch eine entsprechende 
Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch im Fall einer Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze 
nicht überschritten wird, da nach der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des Grundkapitals nicht 
überschritten werden darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer wird - im 
Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Dabei werden eigene Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie diejenigen Aktien, die aus Genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder 
Wandlungsrechten oder -pflichten erfolgt, angerechnet und vermindern damit diesen Betrag entsprechend. Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll 
sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein 
solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten 
verbundenen Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Marktwert der Schuldverschreibungen 
nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach 
pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung 
der Schuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss 
wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der mit 
Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung 
gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt, da der 
Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten 
hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf 
beinahe Null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil 
entstehen kann. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den 
Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. 
 
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- 
oder Optionsrechten oder dem Eintritt der Options- oder Wandlungspflicht jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse 
aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe 
Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung 
günstiger Marktsituationen. 
 
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben werden sollen, 
ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn 
diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in 
der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren oder die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage 
der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die 
Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
Marktkonditionen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts 
keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begründen 
und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. 
 
 Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die WashTec AG insgesamt 13.986.970 Stückaktien ausgegeben, die 
insgesamt 13.986.970 Stimmrechte gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 594.646 
Stück eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. 
 
 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung 
anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des 
Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführenden Institut (Kreditinstitut oder 
sonstiges, auch ausländisches Finanzdienstleistungsinstitut), der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, 
also Mittwoch, den 20. April 2016, 0.00 Uhr MESZ (sog. Nachweisstichtag), bezieht, ausreichend. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der 
Gesellschaft spätestens am Mittwoch, den 4. Mai 2016, 24.00 Uhr MESZ, unter nachfolgender Adresse zugehen: 
 
WashTec AG 
c/o HCE Haubrok AG 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Deutschland 
Fax: +49 (0)89 21027289 
E-Mail: meldedaten@hce.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes 
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs 
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.?h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach 
dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien innehaben und erst danach Aktionär werden, sind 
nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
lassen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. 
 
 Stimmrechtsvertretung 
 
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, 
beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder 
einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein 
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 
134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform; § 135 AktG bleibt hiervon unberührt. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch auf 
elektronischem Wege an die folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
vollmacht@hce.de 
 
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder 
Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 
bis 7 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; 
die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 

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March 31, 2016 10:26 ET (14:26 GMT)

DJ DGAP-HV: WashTec AG: Bekanntmachung der -9-

Wir bitten die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG 
gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form 
der Vollmacht abzustimmen. 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, an die Weisungen der jeweiligen Aktionäre gebundene 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. 
Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall in Textform 
Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Erteilung der 
Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf, und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform. Die Vollmacht zusammen mit der Weisung muss bis zum 10. Mai 2016, 24.00 Uhr MESZ, unter der nachfolgend genannten 
Adresse bei der Gesellschaft eingegangen sein: 
 
WashTec AG 
c/o HCE Haubrok AG 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Fax: +49 89 20127 289 
E-Mail: vollmacht@hce.de 
 
Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter noch bis zum Ende der Generaldebatte 
auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in Textform erteilt, geändert oder widerrufen werden. 
 
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
 
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft stehen den Aktionären unter der Internetadresse www.washtec.de im 
Bereich »Investor Relations« zum Download zur Verfügung oder können montags bis freitags, außer feiertags, zwischen 9.00 Uhr 
und 17.00 Uhr (MESZ) unter der Telefonnummer +49 89 21027-222 angefordert werden. 
 
Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts von einem anderen Bevollmächtigten als den 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft vertreten lassen möchten, finden für die Erteilung einer Vollmacht 
ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den 
Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. 
 
 Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über die Internetseite der Gesellschaft unter www.washtec.de im 
Bereich »Investor Relations« folgende Informationen und Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a AktG): 
 
1. der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung zur fehlenden Beschlussfassung zu Punkt 1 der Tagesordnung und der 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung; 
2. die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen; 
3. Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung verwendet werden können. 
 
 Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG 
 
 Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 
erreichen (dies entspricht 174.713 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht 
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den 
Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 10. April 2016 (24.00 Uhr MESZ) 
zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: 
 
WashTec AG, Abteilung Investor Relations, Argonstraße 7, 86153 Augsburg. 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der 
Aktien sind; die Mindestbesitzzeit bestimmt sich nach § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 
Satz 1 AktG. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus. Bislang ist nicht völlig 
geklärt, auf welchen Zeitraum für die vorgeschriebene Mindestaktienbesitzzeit abzustellen ist. Nach Auffassung des Vorstands 
der WashTec AG müssen die Antragssteller nachweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Antragstellung 
(entscheidend ist der Zugang bei der Gesellschaft) Inhaber der Aktien sind und die Aktien - unter entsprechender Anwendung des 
§ 142 Abs. 2 Satz 2 AktG - jedenfalls bis zum Tag der Antragstellung halten. Nach anderer Auffassung soll es dagegen darauf 
ankommen, dass die Antragsteller seit mindestens drei Monaten vor der Hauptversammlung, deren Tagesordnung sie ergänzen 
wollen, Inhaber der erforderlichen Mindestaktienzahl sind. Für den Fall, dass diese Frage relevant werden sollte, empfehlen 
wir, die Voraussetzungen genau zu prüfen und gegebenenfalls Rechtsrat einzuholen. Dem Eigentum steht ein Anspruch auf 
Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem 
Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei 
Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 
14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG). 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, 
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
außerdem unter der Internetadresse www.washtec.de im Bereich »Investor Relations« bekannt gemacht und den Aktionären 
mitgeteilt. 
 
 Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG 
 
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der 
Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen 
sein. Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an: 
 
WashTec AG 
Abteilung Investor Relations 
Argonstraße 7 
86153 Augsburg 
Fax: +49 821 5584-1135 
E-Mail: hauptversammlung@washtec.de 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
Bis spätestens zum Ablauf des 26. April 2016 (24.00 Uhr MESZ) unter vorstehender Adresse zugegangene und ordnungsgemäße 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden nach ihrem Eingang unverzüglich unter der Internetadresse der 
Gesellschaft www.washtec.de im Bereich »Investor Relations« zugänglich gemacht (einschließlich des Namens des Aktionärs und - 
im Falle von Anträgen - der Begründung). Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu eingegangenen Anträgen und 
Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne 
vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der 
Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich 
gestellt werden. 
 
 Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des 
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten 
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
Gemäß Ziffer 9.7 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen 
beschränken; er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlichen 
Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner oder 
Fragesteller festzusetzen. 
 
 Weitergehende Erläuterungen 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG finden 
sich unter der Internetadresse www.washtec.de im Bereich »Investor Relations«. 
 
Augsburg, im April 2016 
 
WashTec AG 
 
Der Vorstand 
 
 2016-03-31 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 31, 2016 10:26 ET (14:26 GMT)

Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: WashTec AG 
             Argonstraße 7 
             86153 Augsburg 
             Deutschland 
E-Mail:      hauptversammlung@washtec.de 
Internet:    http://www.washtec.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
450273 2016-03-31 
 
 

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March 31, 2016 10:26 ET (14:26 GMT)

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