Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 29.03.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Spezial am Donnerstag: Rallye II. - Neuer Anstoß, News und was die Börsencommunity jetzt nicht verpassen will…
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
123 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.05.2016 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: QSC AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.05.2016 in Köln mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-04-12 / 15:16 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
QSC AG Köln Wertpapier-Kenn-Nummer 513700 / ISIN DE0005137004 EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG am Mittwoch, 
25. Mai 2016, um 10:00 Uhr (MESZ) 
im Gürzenich in Köln (Martinstraße 29-37, 50667 Köln) I. TAGESORDNUNG 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der QSC AG zum 31. Dezember 2015 mit dem Lagebericht für die 
   Gesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015 mit dem Lagebericht für den Konzern, des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 in Gesellschaft und Konzern und des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
   Internetseite der QSC AG unter www.qsc.de/hv eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend 
   den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung 
   vorgesehen. 
2.  Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015 von 4.075.255,16 Euro wird wie folgt verwendet: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von 0,03 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie = 3.724.874,61 Euro 
   Vortrag auf neue Rechnung                                                       = 350.380,55 Euro 
 
   Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur 
   Gewinnverwendung basieren auf dem am 17. März 2016 dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von 124.162.487,00 
   Euro, eingeteilt in 124.162.487 Stückaktien. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von 0,03 Euro je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung wird dabei wie folgt durchgeführt: Sofern sich die Anzahl 
   der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung 
   vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die 
   Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. 
 
   Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 26. Mai 2016. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt. 
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt. 
5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit 
   Sitz in Berlin und Niederlassung in Köln zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2016 zu wählen. 
II. WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG 
1. Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital 124.162.487,00 Euro und ist in 124.162.487 
   auf den Namen lautende Stückaktien ohne Nennbetrag eingeteilt. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine 
   Stimme, sodass die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
   124.162.487 beträgt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
2.  Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 der Satzung diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich spätestens am 18. Mai 2016, 24:00 Uhr (MESZ) 
   (maßgeblich ist der Eingang der Anmeldung), schriftlich, per Telefax oder auf dem nachfolgend bezeichneten 
   elektronischen Weg bei der nachfolgend bezeichneten Stelle angemeldet haben. 
 
   Alle spätestens zu Beginn des 14. Tages vor der Hauptversammlung (also am 11. Mai 2016, 0:00 Uhr (MESZ)) im 
   Aktienregister eingetragenen Aktionäre erhalten von der Gesellschaft auf dem Postweg eine persönliche Einladung nebst 
   einem Anmeldeformular mit portofreiem, adressiertem Rückumschlag. Richten Sie Ihre Anmeldungen bitte an folgende 
   Adresse: 
 
   postalisch:  QSC AG, Aktionärsservice 
                Postfach 1460 
                61365 Friedrichsdorf 
   per Telefax: +49 69 2222 342 93 
                oder 
   per E-Mail:  qsc.hv@rsgmbh.com 
 
   Sie erleichtern uns die Bearbeitung Ihrer Anmeldung, wenn Sie dafür die Ihnen übersandten Anmeldeformulare und nach 
   Möglichkeit den Postweg wählen. 
 
   Für Aktionäre, die später als am 11. Mai 2016, 0:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister eingetragen werden, ist der 
   rechtzeitige Versand einer persönlichen Einladung durch die Gesellschaft nicht mehr gewährleistet. Sie haben die 
   Möglichkeit, ihre Anmeldung selbst zu formulieren und schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg an die 
   oben genannte Adresse, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zu richten. 
 
   Die Anmeldung muss die Identität des Aktionärs zweifelsfrei erkennen lassen, sie sollte daher den vollständigen Namen 
   des Aktionärs, seine Anschrift und seine Aktionärsnummer enthalten. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister 
   eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung 
   zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. 
   Bitte beachten Sie, dass aus arbeitstechnischen Gründen im Zeitraum vom Ablauf des 18. Mai 2016, 24:00 Uhr (MESZ) 
   (sogenannter Technical Record Date), bis zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister 
   vorgenommen werden (sogenannter Umschreibestopp). Der Stand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung 
   entspricht deshalb dem Stand nach der letzten Umschreibung am 18. Mai 2016, 24:00 Uhr (MESZ). Aktionäre können trotz 
   des Umschreibestopps über ihre Aktien verfügen. Jedoch können Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach 
   dem 18. Mai 2016, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehen, Teilnahmerechte und Stimmrechte in der 
   Hauptversammlung aus diesen Aktien nur dann ausüben, wenn sie sich insoweit von dem noch im Aktienregister 
   eingetragenen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Sämtliche Erwerber von Aktien der 
   Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so 
   zeitnah wie möglich zu stellen. Eintragungen im Aktienregister können über die jeweilige Depotbank bewirkt werden. 
3.  Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können 
   ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine 
   Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine 
   fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
   Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 AktG gleich gestellte Person 
   oder Institution bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 AktG i.V.m. § 20 Abs. 2 der Satzung in 
   Textform gemäß § 126b BGB zu erteilen. Der Widerruf einer Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
   der Gesellschaft bedürfen in solchen Fällen ebenfalls der Textform. 
 
   Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular verwenden, 
   welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Dieses Vollmachtsformular befindet sich auf der Rückseite der 
   Eintrittskarte, die dem Aktionär nach form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt wird. Das Vollmachtsformular und 
   weitere Informationen zur Bevollmächtigung sind außerdem im Internet unter 
 
   www.qsc.de/hv 
 
   abrufbar. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2016 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen 
   werden oder der Gesellschaft per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg an folgende Adresse übermittelt 
   werden: 
 
   postalisch:  QSC AG, Aktionärsservice 
                Postfach 1460 
                61365 Friedrichsdorf 
   per Telefax: +49 69 2222 342 93 
                oder 
   per E-Mail:  qsc.hv@rsgmbh.com 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber 
   der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem 
   Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar 
   gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
   Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 und 
   Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleich gestellten Person oder Institution sowie den Widerruf und den Nachweis einer 
   solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit 
   dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
   Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht 
   gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. 
 
   Wir bieten unseren Aktionären darüber hinaus an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der 
   Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern 
   eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen fristgerecht zur 
   Hauptversammlung anmelden. Diese Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung 
   ausschließlich weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen) und ihr 
   Widerruf bedürfen der Textform. Für die Übermittlung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter vor der Hauptversammlung sowie etwaiger Widerrufe stehen die vorgenannten 
   Übermittlungswege zur Verfügung. Ein Vollmachts- und Weisungsvordruck sowie weitere Einzelheiten hierzu sind in den 
   Unterlagen enthalten, die den Aktionären übersandt werden und sind außerdem im Internet unter 
 
   www.qsc.de/hv 
 
   abrufbar. 
 
   Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an 
   der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte 
   ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an 
   die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Die für die Bevollmächtigung zur Verfügung gestellten 
   Formulare enthalten entsprechende Erklärungen. 
4. Rechte der Aktionäre 
4.1. Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
     Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5% des Grundkapitals oder den 
     anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
     bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
     Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
     Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis 
     spätestens 24. April 2016, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Später zugehende Ergänzungsverlangen werden nicht 
     berücksichtigt. Wir bitten, Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG an folgende Adresse zu richten: 
 
     QSC AG 
     Vorstand 
     Mathias-Brüggen-Straße 55 
     50829 Köln 
 
     Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
     bekannt gemacht. Sie werden außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter www.qsc.de/hv zugänglich gemacht 
     und den Aktionären mitgeteilt. 
4.2.  Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
     Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung in der Hauptversammlung zu 
     stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen 
     besonderen Handlung bedarf. Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge 
     gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Sie 
     können auch gemäß § 127 AktG Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe 
     des Namens des Aktionärs ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
     postalisch:  QSC AG 
                  Investor Relations 
                  Mathias-Brüggen-Straße 55 
                  50829 Köln 
     per Telefax: +49 221 669-8009 
                  oder 
     per E-Mail:  hauptversammlung@qsc.de 
 
     Gegenanträge von Aktionären, die mit Begründung mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (wobei der Tag 
     der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens 10. Mai 2016, 24:00 Uhr 
     (MESZ), unter oben angegebener Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und 
     einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter 
 
     www.qsc.de/hv 
 
     zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 AktG 
     erfüllt sind. Anderweitig adressierte Anträge von Aktionären bleiben unberücksichtigt. Von einer Veröffentlichung 
     eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa 
     weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die 
     Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
     umfasst. 
 
     Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Ausführungen zu § 126 Abs. 
     1 AktG gemäß § 127 AktG sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss. Der Vorstand 
     braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu 
     machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort 
     des vorgeschlagenen Kandidaten) enthalten. 
 
     Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht 
     übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. 
     unterbreitet werden. 
4.3.  Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
     In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand mündlich Auskunft über 
     Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
     Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
     Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den 
     Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 
     131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer 
     Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil 
     zuzufügen. Nach § 19 Abs. 3 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht zeitlich 
     angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres 
     Verlaufs einen angemessenen Zeitrahmen für den ganzen Hauptversammlungsablauf, für einzelne Tagesordnungspunkte 
     oder für alle oder einzelne Redner zu setzen. 
 
     Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im 
     Internet unter 
 
     www.qsc.de/hv 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2016 09:16 ET (13:16 GMT)

abrufbar. 
5.  Informationen und Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   Den Aktionären werden die Informationen und die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen gemäß § 124a 
   AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   www.qsc.de/hv 
 
   zugänglich gemacht. Sämtliche der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung am 25. Mai 2016 zugänglich sein. 
 
   Die Einberufung ist am 12. April 2016 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. 
 
Köln, im April 2016 
 
QSC AG 
 
Der Vorstand 
 
 2016-04-12 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
 Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: QSC AG 
             Mathias-Brüggen-Str. 55 
             50829 Köln 
             Deutschland 
E-Mail:      invest@qsc.de 
Internet:    http://www.qsc.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
453623 2016-04-12 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 12, 2016 09:16 ET (13:16 GMT)

Großer Dividenden-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Der kostenlose Dividenden-Report zeigt ganz genau, wo Sie in diesem Jahr zuschlagen können. Das sind die Favoriten von Börsenprofi Dr. Dennis Riedl
Jetzt hier klicken
© 2016 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.