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DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Mologen AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Mologen AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2016-04-22 / 15:14 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
MOLOGEN AG Berlin Stammaktien 
- Wertpapier-Kenn-Nummer 663 720 - 
- ISIN DE 000 663 72 00 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der 
am 31. Mai 2016, 10:00 Uhr, 
in den Räumlichkeiten der Eventpassage, 
Kantstraße 8, 10623 Berlin, 
stattfindenden Hauptversammlung eingeladen. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB, des Lageberichts des 
   Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB, 
   jeweils für das zum 31. Dezember 2015 beendete Geschäftsjahr 2015 
 
   Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss bereits gebilligt und damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses ist daher nicht erforderlich. Auch die 
   übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne 
   dass es nach Gesetz oder Satzung hierzu einer Beschlussfassung bedarf. 
2.  Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) die Beschlussfassung über die Entlastung von Dr. Matthias Schroff für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
      Geschäftsjahr 2015 zu vertagen; 
   b) die Beschlussfassung über die Entlastung von Herrn Jörg Petraß für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im 
      Geschäftsjahr 2015 zu vertagen; 
   c) Herrn Dr. Alfredo Zurlo für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen; 
   d) Frau Dr. Mariola Söhngen für ihre Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder entscheiden 
   zu lassen. 
3.  Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) Herrn Oliver Krautscheid für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen; 
   b) Herrn Dr. Stefan M. Manth für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen; 
   c) Frau Susanne Klimek für ihre Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder 
   entscheiden zu lassen. 
4.  Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 und des Prüfers für eine etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht von 
    Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
 
   Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, 
 
   zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 sowie für eine etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten im Geschäftsjahr 2016 zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) vorgesehene 
   Erklärung der Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
5.  Wahl zum Aufsichtsrat 
 
   Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates richtet sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG. Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder werden 
   von der Hauptversammlung gewählt. 
 
   Derzeit besteht der Aufsichtsrat gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Personen. Das Amt von Frau Klimek als 
   Mitglied des Aufsichtsrats endet mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung in 2016. Die damit vakant werdende 
   Aufsichtsratsposition ist durch Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds zu besetzen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, zu beschließen: 
 
    Die folgende Person wird mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung für eine Amtszeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der 
    Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, (also bis zur 
    ordentlichen Hauptversammlung 2021) zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt: 
 
    Frau Susanne Klimek, München, 
 
    Geschäftsführerin der SALVATOR Vermögensverwaltungs GmbH, München. 
 
   Frau Klimek ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   Frau Klimek ist derzeit Mitglied im Aufsichtsrat der MOLOGEN AG und steht daher in einer geschäftlichen Beziehung zur MOLOGEN AG 
   und ihrem Organ Aufsichtsrat. Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen Frau Klimek und der MOLOGEN 
   AG und den Organen der MOLOGEN AG oder einem wesentlich an der MOLOGEN AG beteiligten Aktionär keine maßgebenden persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 DCGK. Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau Klimek zudem im 
   Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 4 DCGK vergewissert, dass sie jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   Auf der Internetseite der Gesellschaft ist unter www.mologen.com unter dem weiterführenden Link 'Unternehmen', 'Aufsichtsrat' 
   als weitere Information zu der Kandidatin ein kurzer Überblick über den Werdegang von Frau Klimek zugänglich gemacht. 
6.  Beschlussfassung über die Anhebung der Vergütung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
 
   Derzeit erhält der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats gemäß § 14 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft dieselbe 
   Vergütung wie ein einfaches Mitglied. Aufgrund des mit dem Amt des stellvertretenden Vorsitzenden verbundenen erhöhten 
   Arbeitsaufwands soll die Vergütung angemessen angepasst und auf das Eineinhalbfache des für einfache Aufsichtsratsmitglieder 
   geltenden Vergütungsbetrags erhöht werden. Diese Anhebung korrespondiert mit den in den gestiegenen Anforderungen an die 
   Tätigkeit als stellvertretendem Aufsichtsratsvorsitzenden einer börsennotierten Gesellschaft, steht im Einklang mit der 
   Empfehlung in Ziffer 5.4.6 Abs. 1 Satz 2 DCGK und soll der Gesellschaft auch für die Zukunft die nachhaltige Gewinnung 
   qualifizierter Kandidaten sichern. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
   a) Satz 1 von Unterabsatz 2 vom § 14 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt ergänzt und neu gefasst: 
 
      'Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält jeweils das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der 
      vorgenannten Beträge.' 
   b) Aufgrund der in vorstehendem Buchstabe a) zu beschließenden Ergänzung und Neufassung lautet § 14 Absatz 1 der Satzung 
      insgesamt wie folgt: 
 
      '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat 
 
           (a) eine feste Vergütung von EUR 20.000,00 sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,00 für jede Sitzung des 
               Aufsichtsrats, an der sie teilnehmen, und 
           (b) eine erfolgsorientierte variable Vergütung für jeden vollen EUR 0,01, um den das im Einzelabschluss nach § 325 Abs. 
               2a HGB für das Geschäftsjahr, für das die Vergütung ausgewiesen wird, ausgewiesene Ergebnis je Aktie (Earnings per 
               Share, EPS) der Gesellschaft das Mindest-EPS übersteigt. Das Mindest-EPS beträgt für das Geschäftsjahr 2010 EUR 0,05 
               und erhöht sich für jedes folgende Geschäftsjahr um jeweils EUR 0,01. Die erfolgsorientierte variable Vergütung 
               beträgt EUR 1.000,00 je vollen EUR 0,01 EPS und ist auf einen Höchstbetrag von EUR 20.000,00 begrenzt. 
 
           Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält jeweils das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache 
           der vorgenannten Beträge. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres 
           angehört haben, erhalten die feste und die erfolgsorientierte variable Vergütung entsprechend der Dauer ihrer 
           Aufsichtsratszugehörigkeit.' 
7.  Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten Kapitals 2014-1, Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuld- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung eines bedingten Kapitals 2016 und 
    Satzungsänderung 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat durch Beschluss vom 13. August 2014 den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, 
   bis zum 12. August 2019 zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (zusammen 'Schuldverschreibungen') ermächtigt und in § 4 Absatz 8 der Satzung ein 
   entsprechendes bedingtes Kapital 2014-1 in Höhe von bis zu EUR 6.789.451,00 geschaffen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -2-

Seit der Beschlussfassung der Hauptversammlung am 13. August 2014 wurde das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 5.657.875,00 
   auf gegenwärtig EUR 22.631.501,00 erhöht. Vor dem Hintergrund der erfolgten Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft sowie um 
   sicherzustellen, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage ist, ihre Finanzierungsstruktur bestmöglich nach den sich 
   ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, die derzeit noch 
   bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen sowie das hierauf bezogene bedingte Kapital 2014-1 durch eine neu 
   zu schaffende Ermächtigung einschließlich eines entsprechenden bedingten Kapitals ('Bedingtes Kapital 2016') zu ersetzen. Das 
   neu zu schaffende Bedingte Kapital 2016 soll wiederum die gesetzlich zulässige Höhe haben (d.h. vorliegend EUR 9.052.600). Die 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen soll bis zum 30. Mai 2021 ausgeübt werden können sowie an jüngere Rechts- und 
   Marktentwicklungen angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und des bedingten Kapitals 2014-1 
 
      Die derzeit gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 13. August 2014 (Tagesordnungspunkt 7 b)) derzeit bestehende Ermächtigung 
      des Vorstands zur Ausgabe von Schuldverschreibungen und das derzeit gemäß § 4 Absatz 8 der Satzung bestehende bedingte 
      Kapital 2014-1 mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens (i) der im nachfolgenden Buchstaben b) bestimmten neuen 
      Ermächtigung des Vorstands und (ii) des im nachfolgenden Buchstaben c) bestimmten neuen Bedingten Kapitals 2016 aufgehoben. 
      Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebungen bleiben der Vorstand und der Aufsichtsrat berechtigt, die derzeit 
      bestehende Ermächtigung im Rahmen ihrer Grenzen auszuüben. 
   b) Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
 
      aa) Grundermächtigung, Ermächtigungszeit, Nennbetrag, Aktienzahl, Währung, Gegenleistung 
 
          Der Vorstand wird bis zum 30. Mai 2021 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf den Inhaber und/oder Namen 
          lautende Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
          (zusammen 'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
          300.000.000,00 zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit 
          Wandlungs- bzw. Optionspflicht) auf neue, auf den Inhaber lautende Aktien nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft 
          mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 9.052.600,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- 
          bzw. Optionsanleihebedingungen ('Bedingungen') zu gewähren. Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, 
          insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben werden. Die Schuldverschreibungen 
          können in jeweils unter sich gleichberechtigte und gleichrangige Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. Alle 
          Teilschuldverschreibungen einer jeweils begebenen Tranche sind mit unter sich jeweils gleichrangigen Rechten und 
          Pflichten auszustatten. 
 
          Die Schuldverschreibungen sind gegen Bareinlage auszugeben. 
 
          Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert des 
          zulässigen Gesamtnennbetrags - in einer ausländischen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Staates, 
          begeben werden. 
 
          Sofern unter der Leitung der Gesellschaft stehende Konzernunternehmen ('Konzernunternehmen') bestehen, können die 
          Schuldverschreibungen auch durch Konzernunternehmen ausgegeben werden. In einem solchen Fall wird der Vorstand 
          ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für das emittierende Konzernunternehmen die Garantie für die 
          Rückzahlung der Schuldverschreibungen zu übernehmen, den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen zur 
          Erfüllung der mit diesen Schuldverschreibungen eingeräumten Wandlungs- bzw. Optionsrechte sowie Wandlungs- bzw. 
          Optionspflichten Aktien der Gesellschaft zu gewähren sowie weitere für eine erfolgreiche Begebung erforderlichen 
          Erklärungen abzugeben sowie Handlungen vorzunehmen. 
      bb) Optionsschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen 
 
          Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
          Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen zum Bezug von 
          neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen oder verpflichten oder die ein 
          Andienungsrecht des Emittenten beinhalten. Die Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit der 
          Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt 
          und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
          Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger das Recht oder die Pflicht, 
          ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelschuldverschreibungsbedingungen in neue, auf den 
          Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. 
      cc) Umtausch- und Bezugsverhältnis 
 
          Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags bzw. eines unter dem Nennbetrag liegenden 
          Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den jeweils festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den 
          Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann 
          gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
          Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
 
          Die Bedingungen der Schuldverschreibung können außerdem vorsehen, dass das Umtausch- bzw. Bezugsverhältnis variabel 
          ist und auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden kann; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung 
          festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen 
          werden. 
 
          In keinem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung bzw. bei Optionsausübung je 
          Schuldverschreibung auszugebenden Aktien den Nennbetrag und Ausgabebetrag der Wandel- bzw. 
          Optionsschuldverschreibungen übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
      dd) Wandlungs- bzw. Optionspflicht 
 
          Die jeweiligen Bedingungen können auch eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht sowie ein Andienungsrecht des Emittenten 
          zur Lieferung von Aktien der Gesellschaft zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt (in beliebiger 
          Kombination) vorsehen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
      ee) Genehmigtes Kapital, Barausgleich, eigene Aktien, Ersetzungsbefugnis 
 
          Die Bedingungen können vorsehen oder gestatten, dass zur Bedienung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte sowie von 
          Wandlungs- bzw. Optionspflichten außer einem bedingten Kapital (insbesondere dem im Zusammenhang mit dieser 
          Ermächtigung zu schaffenden Bedingten Kapital 2016), nach Wahl der Gesellschaft auch Aktien aus einem genehmigten 
          Kapital oder eigene Aktien der Gesellschaft verwendet werden können. 
 
          Die Bedingungen können ferner vorsehen oder gestatten, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten 
          oder den entsprechend Verpflichteten nicht oder nicht nur Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert 
          ganz oder teilweise in Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe der Bedingungen dem volumengewichteten Durchschnittswert 
          der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des 
          XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während einer 
          in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist entspricht. 
 
          Die Bedingungen können ferner das Recht des Emittenten vorsehen, den Inhabern bzw. Gläubigern der 
          Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue Aktien oder eigene 
          Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe 
          der Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten volumengewichteten Durchschnittswert der Börsenkurse von 
          Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen 
          funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während einer in den 
          Anleihebedingungen festzulegenden Frist entspricht. 
      ff) Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
          Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft muss - auch bei einem variablen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -3-

Umtauschverhältnis und unter Berücksichtigung von Rundungen und Zuzahlungen - entweder 
 
          (1) mindestens 100 Prozent des volumengewichteten Durchschnittswerts der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der 
              Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
              Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
              Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibungen; oder 
          (2) - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 100 Prozent des volumengewichteten Durchschnittswerts 
              der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des 
              XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum 
              vom Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag vor der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 
              Satz 2 AktG (einschließlich) 
 
          betragen. 
 
          Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs-/Optionspflicht bzw. einem Andienungsrecht des Emittenten zur 
          Lieferung von Aktien kann der Wandlungs-/Optionspreis mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis (100 Prozent) 
          betragen oder dem volumengewichteten Durchschnittswert der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im 
          XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse (i) im Zeitraum während der letzten zehn Börsenhandelstage vor oder nach der Endfälligkeit 
          oder (ii) an mindestens zehn Börsenhandelstagen unmittelbar vor der Ermittlung des Wandlungs-?/Optionspreises nach 
          näherer Maßgabe der Bedingungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten 
          Mindestpreises (100 Prozent) liegt. 
 
          § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
      gg) Verwässerungsschutz 
 
          Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen in bestimmten Fällen 
          Verwässerungsschutz zu gewähren bzw. Anpassungen vorzunehmen. Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können 
          insbesondere vorgesehen werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen zu Kapitalveränderungen bei 
          der Gesellschaft kommt (etwa einer Kapitalerhöhung bzw. Kapitalherabsetzung oder einem Aktiensplit), aber auch in 
          Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Wandel-?/Optionsschuldverschreibungen, 
          Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf den Wert der Wandlungs- bzw. 
          Optionsrechte, die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen eintreten (wie zum Beispiel einer 
          Kontrollerlangung durch einen Dritten). Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können insbesondere durch Einräumung 
          von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs-?/Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von 
          Barkomponenten vorgesehen werden. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
      hh) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
          Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, d.h. die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sind 
          grundsätzlich den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die Schuldverschreibungen können den Aktionären auch 
          im Wege des mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden; sie werden dann von einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
          einem oder mehreren Unternehmen im Sinne von § 185 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen, sie den 
          Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einem nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben, 
          hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe des 
          vorstehenden Satzes sicherzustellen. 
 
          Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
          Schuldverschreibungen in den folgenden Fällen auszuschließen, 
 
          (1) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
              auszunehmen; 
          (2) um den Inhabern bzw. Gläubigern von bereits zuvor ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
              Optionspflichten auf Aktien der Gesellschaft zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang gewähren zu 
              können, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser Pflichten zustünden; oder 
          (3) bei gegen Bareinlage ausgegebenen Schuldverschreibungen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
              Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere 
              finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung nicht wesentlich 
              unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit 
              einem Wandlungs- oder Optionsrecht (auch mit einer Wandlungspflicht) auf Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger 
              Betrag von höchstens 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum 
              Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals entfällt ('Höchstbetrag'). Von dem Höchstbetrag 
              ist der anteilige Betrag des Grundkapitals abzusetzen, der auf neue oder auf zuvor erworbene eigene Aktien entfällt, 
              die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 
              186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf 
              Aktien entfällt, die aufgrund von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten bezogen werden können oder 
              müssen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in sinngemäßer Anwendung von 
              § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach vorstehender Regelung wegen der Ausübung von 
              Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
              und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) 
              zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
              erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung 
              die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt 
              wird bzw. werden. 
      ii) Ermächtigung zur Festlegung weiterer Bedingungen 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
          der Schuldverschreibungen, insbesondere Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz und Art der Verzinsung (einschließlich 
          variablen und gewinnabhängigen Zinssätzen), Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, 
          Restrukturierungsmöglichkeiten, Wandlungs- bzw. Optionszeitraum sowie den Wandlungs- und Optionspreis (ggf. auch in 
          Abhängigkeit zukünftiger Börsenkurse innerhalb einer dann festzulegenden Bandbreite) festzusetzen bzw. im 
          Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden nachgeordneten Konzernunternehmen festzulegen. 
   c) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2016 
 
      Das Grundkapital wird um bis zu EUR 9.052.600,00 durch Ausgabe von bis zu 9.052.600 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      nennwertlosen Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 
      1,00 bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2016'). 
 
      Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) die gemäß der von der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 
      unter Tagesordnungspunkt 7 b) beschlossenen Ermächtigung bis zum 30. Mai 2021 von der Gesellschaft oder unter der Leitung 
      der Gesellschaft stehenden Konzernunternehmen begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht oder ein Andienungsrecht bestimmen. 
      Die Ausgabe der neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien aus dem Bedingten Kapital 2016 darf nur zu einem Wandlungs- 
      bzw. Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 unter Tagesordnungspunkt 7 b) 
      beschlossenen Ermächtigung entspricht. 
 

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April 22, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -4-

Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht bzw. 
      eine Wandlungs- oder Optionspflicht erfüllt wird oder wie Andienungen erfolgen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur 
      Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen, sofern sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten bis zum 
      Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen, vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, 
      ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten entstehen, 
      am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
      der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten 
      Kapitals 2016 anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur 
      die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder 
      Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 
      2016 nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
      Optionspflichten. 
   d) Änderung der Satzung 
 
      § 4 Absatz 8 der Satzung wird wie folgt neu gefasst 
 
      '(8) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 9.052.600,00 durch Ausgabe von bis zu 9.052.600 neuen, auf den Inhaber lautenden 
           nennwertlosen Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals 
           von EUR 1,00 bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2016'). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien 
           an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente) die gemäß der von der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 unter Tagesordnungspunkt 7 b) beschlossenen 
           Ermächtigung bis zum 30. Mai 2021 von der Gesellschaft oder unter der Leitung der Gesellschaft stehenden 
           Konzernunternehmen begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht oder ein Andienungsrecht bestimmen. 
           Die Ausgabe der neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien aus dem Bedingten Kapital 2016 darf nur zu einem 
           Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 unter 
           Tagesordnungspunkt 7 b) beschlossenen Ermächtigung entspricht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
           durchgeführt, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht 
           erfüllt wird oder wie Andienungen erfolgen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt 
           werden. Die neuen Aktien nehmen, sofern sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten bis zum Beginn der 
           ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen, vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten 
           jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten entstehen, 
           am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
           Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 der 
           Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2016 anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
           Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im 
           Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf 
           des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2016 nach Ablauf der Fristen 
           für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten.' 
 
    Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung am 31. Mai 2016 über den Ausschluss von Bezugsrechten 
1. Zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten Kapitals 2014-1, Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Wandelschuld- und/oder Optionsschuldverschreibungen, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung eines 
   bedingten Kapitals 2016 und Satzungsänderung) hat der Vorstand gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   folgenden schriftlichen Bericht über die 
 
   Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes 
 
   erstattet: 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 7 wird vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf den 
   Inhaber und/oder Namen lautende Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
   dieser Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von bis 
   zu EUR 300.000.000,00 zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit 
   Wandlungs- bzw. Optionspflicht) auf neue, auf den Inhaber lautende Aktien nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft 
   mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 9.052.600,00 (entspricht rund 40 Prozent des 
   derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft) nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen 
   ('Bedingungen') zu gewähren. 
 
   Diese Ermächtigung soll die nachfolgend noch näher erläuterten Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer 
   Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates insbesondere bei Eintritt günstiger 
   Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung 
   eröffnen. Die Ermächtigung soll für eine fünfjährige Laufzeit bis zum 30. Mai 2021 erteilt werden. Das zur 
   Unterlegung dieser Ermächtigung dienende Instrument des bedingten Kapitals, das kraft Gesetzes ein Volumen von 
   insgesamt bis zu 50 Prozent des Grundkapitals haben kann, trägt zur Sicherung dieser Flexibilität der Finanzierung 
   maßgeblich bei. 
 
    Vorteile des Finanzierungsinstruments 
 
   Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Geschäftsentwicklung und einen 
   erfolgreichen Marktauftritt des Unternehmens. Durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen der vorbezeichneten Art 
   kann die Gesellschaft je nach aktueller Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten und -konditionen nutzen, um 
   dem Unternehmen Kapital mit niedriger Verzinsung zufließen zu lassen. Die Begebung von Schuldverschreibungen 
   ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der Bedingungen der Schuldverschreibungen sowohl 
   für ein internes Rating der finanzierenden Banken als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder 
   eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. Die erzielten Wandel- und/oder Optionsprämien kommen der Gesellschaft 
   zugute. Ferner können durch die Begebung von Schuldverschreibungen, gegebenenfalls in Verbindung mit anderen 
   Instrumenten wie einer Kapitalerhöhung, neue Investorenkreise erschlossen werden. Die Möglichkeit, eine Verpflichtung 
   zur Ausübung des Wandlungs-/Optionsrechts bzw. ein Andienungsrecht des Emittenten vorzusehen, sowie die Möglichkeit 
   der Bedienung dieser Rechte bzw. Pflichten durch Lieferung eigener Aktien, Zahlung eines Barausgleichs oder Lieferung 
   von Aktien aus genehmigtem Kapital erweitert die Spielräume für die Ausgestaltung derartiger 
   Finanzierungsinstrumente. Aus Gründen der Flexibilität soll die Gesellschaft die Schuldverschreibungen auch durch 
   etwaige nachgeordnete Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben, je nach Marktlage den deutschen oder 
   internationale Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die Schuldverschreibungen außer in Euro auch in einer 
   ausländischen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Staates, ausgeben können. 
 
    Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
   Der Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie darf 100 Prozent des volumengewichteten Durchschnittswerts der 
   Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des 
   XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 
   zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen nicht unterschreiten. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibung 
   zusteht, wird alternativ die Möglichkeit eröffnet, den Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie anhand des 
   volumengewichteten Durchschnittswerts der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im XETRA-Handel 
   (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse im Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis zum dritten Tag vor der Bekanntmachung der 

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April 22, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -5-

endgültigen Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG (einschließlich) festzulegen, wobei dieser ebenfalls 
   mindestens 100 Prozent des ermittelten Wertes betragen muss. Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer 
   Wandlungs-/Optionspflicht bzw. einem Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien kann hinsichtlich des 
   Wandlungs-/Optionspreises alternativ auch abgestellt werden auf den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im 
   zeitlichen Zusammenhang der Ermittlung des Wandlungs-/Optionspreises nach näherer Maßgabe der 
   Wandel-/Optionsbedingungen, auch wenn dieser unterhalb des oben genannten Mindestpreises (100 Prozent) liegt. § 9 
   Abs. 1 Aktiengesetz sowie § 199 Abs. 2 Aktiengesetz bleiben jedoch unberührt. 
 
   Der Wandlungs-/Optionspreis kann unbeschadet von § 9 Abs. 1 und § 199 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutz- bzw. 
   Anpassungsklausel nach näherer Bestimmung der der jeweiligen Schuldverschreibung zugrunde liegenden Bedingungen 
   angepasst werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen zum Beispiel zu Kapitalveränderungen bei der 
   Gesellschaft kommt, etwa einer Kapitalerhöhung bzw. Kapitalherabsetzung oder einem Aktiensplit. Weiter können 
   Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen vorgesehen werden in Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer 
   Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf den 
   Wert der Wandlungs- bzw. Optionsrechte, die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen eintreten (wie zum 
   Beispiel einer Kontrollerlangung durch einen Dritten). Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können insbesondere durch 
   Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die Veränderung oder 
   Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden. 
 
    Genehmigtes Kapital, eigene Aktien, Barausgleich, variable Ausgestaltung der Konditionen 
 
   Die Bedingungen können vorsehen oder gestatten, dass im Fall der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der 
   Erfüllung der entsprechenden Pflichten auch Aktien aus genehmigtem Kapital oder eigene Aktien der Gesellschaft 
   gewährt werden. In den Bedingungen kann - zur weiteren Erhöhung der Flexibilität - auch vorgesehen oder gestattet 
   werden, dass die Gesellschaft einem Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten bzw. entsprechend Verpflichteten im Falle der 
   Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechtes bzw. der Erfüllung der entsprechenden Pflichten nicht oder nicht nur 
   Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert ganz oder teilweise in Geld auszahlt. Solche virtuellen 
   Schuldverschreibungen ermöglichen der Gesellschaft eine kapitalmarktnahe Finanzierung, ohne dass tatsächlich eine 
   gesellschaftsrechtliche Kapitalmaßnahme erforderlich ist. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Erhöhung des 
   Grundkapitals im zukünftigen Zeitpunkt der Ausübung der Wandel- bzw. Optionsrechte bzw. der Erfüllung entsprechender 
   Pflichten gegebenenfalls unwillkommen sein kann. Davon abgesehen schützt die Nutzung der Möglichkeit der 
   Barauszahlung die Aktionäre vor dem Rückgang ihrer Beteiligungsquote sowie vor der Verwässerung des Vermögenswertes 
   ihrer Aktien, da keine neuen Aktien ausgegeben werden. Der in Geld zu zahlende Gegenwert entspricht hierbei nach 
   näherer Maßgabe der Bedingungen dem volumengewichteten Durchschnittswert der Börsenkurse von Aktien gleicher Gattung 
   der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während einer in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist. 
   Ferner kann vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung der 
   entsprechenden Pflichten zu gewährenden Aktien bzw. ein diesbezügliches Umtauschverhältnis variabel ist und auf eine 
   ganze Zahl auf- oder abgerundet werden kann. Darüber hinaus kann aus abwicklungstechnischen Gründen eine in bar zu 
   leistende Zuzahlung festgelegt und/oder vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen 
   werden. 
 
    Bezugsrecht der Aktionäre und Bezugsrechtsausschluss 
 
   Den Aktionären soll bei der Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   zustehen. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die 
   Schuldverschreibungen an ein oder mehrere Kreditinstitute oder ein oder mehrere Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 
   Satz 1 AktG mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht i.S. von § 186 Abs. 5 AktG). 
 
   Der Vorstand soll jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht unter bestimmten Umständen im Interesse der 
   Gesellschaft und der Aktionäre ausschließen können (Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe b) Unterabsatz hh)). 
 
   Das betrifft zunächst den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge (Ziffer (1)). Spitzenbeträge können sich aus 
   dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der Ausschluss 
   des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge unter 
   Beibehaltung eines glatten Bezugsverhältnisses. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der 
   Ausschluss fördert daher die Praktikabilität und erleichtert die Durchführung einer Begebung von 
   Schuldverschreibungen. Der Wert von Spitzenbeträgen pro Aktionär ist regelmäßig gering, dagegen ist der Aufwand für 
   die Ausgabe von Schuldverschreibungen ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge deutlich höher. Der 
   Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erscheint vor diesem Hintergrund angemessen. 
 
   Dem Ausschluss des Bezugsrechts zu dem Zweck, den Inhabern bzw. Gläubigern von bereits zuvor ausgegebenen Wandlungs- 
   oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten auf Aktien der Gesellschaft zum Ausgleich von 
   Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang gewähren zu können, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. 
   Erfüllung dieser Pflichten zustünden (Ziffer (2)), liegen Effektivitäts- und Flexibilitätserwägungen zugrunde. 
   Schuldverschreibungen müssen zum Zwecke der erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt mit einem Verwässerungsschutz 
   ausgestattet werden, der dazu dient, den Inhabern bei nachfolgenden Emissionen ein Bezugsrecht auf neue 
   Schuldverschreibungen einräumen zu können, wie es auch Aktionären zusteht. Die Inhaber von Schuldverschreibungen 
   werden auf diese Weise so gestellt, als wären sie bereits Aktionäre. Damit die Schuldverschreibungen einen solchen 
   Verwässerungsschutz aufweisen können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Schuldverschreibungen 
   ausgeschlossen werden können. Dies erleichtert die Platzierung der Schuldverschreibungen und dient damit den 
   Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss des 
   Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine 
   Options- oder Wandlungspflicht begründen, den Vorteil, dass im Fall einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- 
   bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht 
   gewähren oder eine Options- oder Wandlungspflicht begründen, nicht nach den jeweiligen Bedingungen der 
   Schuldverschreibung ermäßigt zu werden braucht. Dies ermöglicht einen höheren Zufluss an Mitteln und liegt daher im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
   Soweit Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden 
   sollen, soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach § 
   221 Abs. 4 Satz 2 AktG in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, soweit die 
   Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten, insbesondere 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Options- oder 
   Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht nicht wesentlich unterschreitet (Ziffer (3)). Hierdurch erhält die 
   Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine 
   marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der 
   Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe Festsetzung der Konditionen und eine reibungslose Platzierung der 
   Schuldverschreibungen wären bei Wahrung des Bezugsrechts regelmäßig nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 
   AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit der Konditionen dieser Schuldverschreibungen) bis zum 
   drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht 
   aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen und somit zu nicht marktnahen 

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April 22, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Mologen AG: Bekanntmachung der -6-

Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner Ausübung die erfolgreiche 
   Platzierung bei Dritten gefährdet oder mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige oder ungünstige 
   Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer 
   für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können. 
 
   Durch das Erfordernis, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden 
   ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder Options- oder 
   Wandlungspflicht in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht wesentlich unterschreiten darf, wird den 
   Vermögensinteressen der Aktionäre und ihrem Bedürfnis nach einem Schutz vor einer Verwässerung des Wertes ihres 
   Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Unterschreitet der Ausgabepreis den nach anerkannten, insbesondere 
   finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Options- oder 
   Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht nicht wesentlich, sinkt der Wert eines Bezugsrechts der Aktionäre 
   praktisch auf Null. Den Aktionären entsteht insoweit durch den Ausschluss des Bezugsrechts kein nennenswerter 
   wirtschaftlicher Nachteil. 
 
   Darüber hinaus werden die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre vor einer unangemessenen Verwässerung ihres 
   Anteilsbesitzes dadurch geschützt, dass die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Begebung von 
   Schuldverschreibungen gegen Barleistung nur insoweit gilt, als auf die zur Bedienung der Options- oder 
   Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten ausgegebenen und auszugebenden Aktien 
   insgesamt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von nicht mehr als 10 Prozent des Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens des Hauptversammlungsbeschlusses oder, falls niedriger, 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft 
   zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung entfallen darf. Auf diesen Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des 
   Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer, 
   sinngemäßer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Auf diese 
   Weise wird sichergestellt, dass keine Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   ausgegeben werden, soweit dies dazu führen würde, dass unter Berücksichtigung von Kapitalerhöhungen oder bestimmten 
   Platzierungen eigener Aktien in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ein Bezugsrecht der Aktionäre auf neue oder eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von mehr als 10 Prozent 
   der derzeit ausstehenden Aktien ausgeschlossen wäre. 
 
   Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 7 Buchstabe b) Unterabsatz hh) Ziffer (3) am Ende 
   vor, dass eine Anrechnung, die nach vorstehender Regelung wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von 
   neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von 
   eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für die 
   Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung 
   bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. 
   Denn in diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die Möglichkeit zu einem erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist. Soweit (i) erneut neue 
   Aktien unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe eines satzungsmäßigen genehmigten Kapitals 
   ausgegeben werden können, (ii) erneut eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden 
   können oder (iii) erneut Schuldverschreibungen unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund einer 
   etwaigen anderen Ermächtigung ausgegeben werden können, soll diese Möglichkeit auch wieder bei nach Maßgabe der 
   vorliegend unter Tagesordnungspunkt 7 erteilten Ermächtigung erfolgten Ausgabe der Schuldverschreibungen bestehen. 
   Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die 
   Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien bzw. zur Ausgabe von Schuldverschreibungen bzw. die durch die 
   Veräußerung eigener Aktien entstandene Sperre hinsichtlich der Ermächtigung zur Ausgabe der Schuldverschreibungen 
   ohne Bezugsrecht der Aktionäre weg. Die Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss sind mit denen eines 
   Beschlusses über die Schaffung eines genehmigten Kapitals, der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
   oder Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien jeweils mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
   identisch. Deshalb ist - soweit die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden - in der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung über die Schaffung (i) einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, 
   Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, (ii) einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen gemäß § 
   221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder (iii) einer neuen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses 
   über die Ausgabe von Schuldverschreibungen nach vorstehendem Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in 
   direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeiten 
   wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und 
   ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. 
 
   Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der in dem Tagesordnungspunkt 7 
   erteilten Ermächtigungen berichten. 
 
    Bedingtes Kapital 
 
   Bedient werden die mit den Schuldverschreibungen verbundenen Options- oder Wandlungsrechte oder Options- oder 
   Wandlungspflichten grundsätzlich aus dem vorgesehenen Bedingten Kapital 2016, das zu diesem Zweck geschaffen werden 
   soll. Der Ausgabebetrag entspricht dabei dem Wandlungs- bzw. Optionspreis. 
 
 Weitere Angaben zur Einberufung 
 
1.  Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 17 der Satzung nur diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) anmelden und die der Gesellschaft 
   unter der nachfolgend genannten Adresse einen von ihrer Depotbank in Textform (§ 126b BGB) erstellten besonderen 
   Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln: 
 
   MOLOGEN AG 
   c/o quirin bank AG, Kurfürstendamm 119, 10711 Berlin 
   Telefax: (030) 89021-389, E-Mail: hauptversammlungen@quirinbank.de 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung 
   ('Nachweisstichtag' oder 'Record Date'), somit auf den Beginn des 10. Mai 2016, 0:00 Uhr (MESZ), beziehen. Anmeldung 
   und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, somit 
   spätestens bis zum Ablauf des 24. Mai 2016, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Der Nachweis kann in deutscher oder englischer 
   Sprache erfolgen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, 
   bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an 
   die Gesellschaft Sorge zu tragen. 
2. Bedeutung des Nachweisstichtages 
 
   Der Nachweisstichtag ist das maßgebliche Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
   Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Aktionäre, 

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April 22, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes 
   Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben 
   haben, können dagegen nur an der Hauptversammlung teilnehmen, wenn sie hierzu von einem Aktionär bevollmächtigt 
   werden, der einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. 
3.  Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten 
   ausüben lassen. Wir weisen darauf hin, dass auch für die Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich sind. 
 
    Bevollmächtigung eines Dritten 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
   grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme an der 
   Hauptversammlung erfolgen. Zur Bevollmächtigung und Weisungserteilung kann der entsprechende Abschnitt auf der 
   Eintrittskarte verwendet werden, die den Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung durch das depotführende 
   Institut übersandt wird. 
 
   Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG 
   diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie für den Nachweis und den Widerruf einer solchen 
   Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Die Aktionäre werden daher gebeten, 
   sich bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer nach § 135 AktG 
   gleichgestellten Person rechtzeitig mit diesen wegen einer möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
    Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft 
 
   Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf 
   und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). 
 
   Die Gesellschaft benennt als Stimmrechtsvertreter für die diesjährige Hauptversammlung: 
 
   Andreas Reindl, Ursensollen, und Markus Döllinger, Störnstein, 
   beide Mitarbeiter der C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen 
   Telefax: 09628 9299 871, E-Mail: info@c-hv.com 
 
   Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen dazu eine 
   Vollmacht und in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die 
   Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte 
   nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen die 
   formgerecht ausgefüllte Vollmacht bis spätestens 27. Mai 2016, 24:00 Uhr (MESZ), an die vorgenannte Anschrift senden 
   oder an die angegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z. B. als eingescannte Datei im pdf-Format) übermitteln. 
 
    Vollmachten 
 
   Auf Verlangen stellt die Gesellschaft Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung zur Verfügung. Anforderungen 
   zur Übersendung von Vordrucken sind zu richten an: MOLOGEN AG, Fabeckstr. 30, 14195 Berlin, Fax (030) 84 17 88 50. 
   Des Weiteren kann der Vordruck auch von unserer Internetseite www.mologen.com abgerufen und ausgedruckt werden. 
 
   Weitere Einzelheiten können die Aktionäre den auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.mologen.com unter dem 
   weiterführenden Link 'Investoren/Presse', 'Hauptversammlung' hinterlegten näheren 'Erläuterungen zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Stimmrechtsvertretung' entnehmen. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
4.  Rechte der Aktionäre 
 
    Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital 
   von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
   und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung in schriftlicher Form (§ 126 BGB) 
   zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher 
   Zugangstermin ist also der 30. April 2016, 24.00 Uhr (MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht 
   berücksichtigt. 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung 
   hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und die betreffenden Aktien bis zur Entscheidung über 
   das Ergänzungsverfahren halten (§ 142 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG in 
   Verbindung mit § 26h Abs. 4 EGAktG). 
 
   Aktionäre werden gebeten, die folgende Postanschrift und bei Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur (§ 
   126 a BGB) die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden: 
 
   MOLOGEN AG 
   - Der Vorstand - 
   c/o C-HV AG 
   Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen, E-Mail: info@c-hv.com 
 
    Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG 
 
   Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
   Tagesordnung stellen (§ 126 AktG) und Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und Aufsichtsratsmitgliedern (§ 127 
   AktG) unterbreiten. 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des 
   Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 16. Mai 2016, 24.00 Uhr (MESZ), 
   bei der Gesellschaft eingehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der 
   Begründung unverzüglich im Internet unter www.mologen.com unter dem weiterführenden Link 'Investoren/Presse', 
   'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht. 
 
   Gegenanträge werden - anders als Wahlvorschläge - nur dann zugänglich gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen 
   sind. 
 
   Etwaig zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu 
   übermitteln: 
 
   MOLOGEN AG 
   c/o C-HV AG 
   Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen 
   Telefax: 09628 9299 871 
   E-Mail: info@c-hv.com 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
    Auskunftsrechte der Aktionäre 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
   zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
   Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
   verbundenen Unternehmen. 
 
   Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung 
   Fragen stellen möchten, gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an vorgenannte Adresse zu übersenden. Diese 
   Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt. 
 
    Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 
 
   Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 
   1 AktG stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.mologen.com unter dem weiterführenden 
   Link 'Investoren/Presse', 'Hauptversammlung' zur Verfügung. 
5. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 22.631.501,00 und 
   ist eingeteilt in 22.631.501 Aktien mit ebenso vielen Stimmrechten (Angabe nach § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG). Die 
   Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. 
6. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
   Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie 
   weitere Informationen, insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Vollmachts- und Weisungserteilung 
   sind alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.mologen.com unter dem weiterführenden Link 'Investoren/Presse', 'Hauptversammlung' zugänglich. 
 

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April 22, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

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