Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 28.03.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Spezial am Donnerstag: Rallye II. - Neuer Anstoß, News und was die Börsencommunity jetzt nicht verpassen will…
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
52 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: CREVALIS CAPITAL AG: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: CREVALIS CAPITAL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.06.2016 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: CREVALIS CAPITAL AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
CREVALIS CAPITAL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.06.2016 in Berlin mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-05-09 / 15:11 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
CREVALIS CAPITAL AG Hamburg ISIN DE000A1MMCC8 / WKN A1MMCC Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere 
Aktionäre zu der am Mittwoch, den 15. Juni 2016, 11:00 Uhr, in der 'EVENTPASSAGE' 
Kantstraße 8, 10 623 Berlin stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. Der Einlass zu der 
Hauptversammlung beginnt um 10:30 Uhr. I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses der 
   CREVALIS Capital AG zum 31. Dezember 2015 nebst Lagebericht, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden 
   Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB jeweils für das Geschäftsjahr 2015 
 
Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
http://www.crevalis.de/investor-relations/hauptversammlung/ eingesehen werden. Sie werden auch auf der Hauptversammlung 
ausliegen. Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten und 
mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschluss gemäß § 172 AktG gebilligt und damit 
festgestellt hat. 
 
2. Entlastung des Abwicklers und des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 
 
'Dem im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Abwickler und dem Vorstand wird für das am 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr 
Entlastung erteilt.' 
 
3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 
 
'Den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das am 31. Dezember 2015 endende 
Geschäftsjahr Entlastung erteilt.' 
 
4. Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen: 
 
'Die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des 
Lageberichts für das Geschäftsjahr 2016 bestellt.' 
 
5. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre 
 
Die Gesellschaft beabsichtigt, ihr Grundkapital von EUR 850.000,00 um EUR 7.500.000,00 auf EUR 8.350.000,00 durch Ausgabe 
von 7.500.000 auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
von je EUR 1,00 pro Aktie zu einem Ausgabebetrag von EUR 1,35 pro Aktie gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Zur Zeichnung und 
Übernahme sämtlicher 7.500.000 neuer Aktien soll die mediosmanagement GmbH, Chausseestraße 84, 10115 Berlin, Deutschland, 
eingetragen im Handelsregister Berlin-Charlottenburg unter HRB 69639 B (nachfolgend auch 'mediosmanagement'), gegen 
Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile im Nominalbetrag von insgesamt EUR 100.000,00 an der Medios Pharma GmbH, einer 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Berlin, Deutschland, eingetragen im Handelsregister 
Berlin-Charlottenburg unter HRB 168030 B (nachfolgend auch 'Medios Pharma') zugelassen werden. mediosmanagement ist am 
Grundkapital der Gesellschaft aufgrund von Stimmrechtszurechnungen gemäß § 21, 22 des Wertpapierhandelsgesetzes mit mehr 
als 10 % beteiligt. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
a) Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 850.000,00 um EUR 7.500.000,00 auf EUR 8.350.000,00 durch Ausgabe von 
7.500.000,00 auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Sacheinlagen erhöht. Die neuen Aktien 
sind ab dem 1. Januar 2016 gewinnberechtigt. Sie werden zu einem Gesamtausgabebetrag von EUR 10.125.000,00, was einem 
Betrag von EUR 1,35 je Aktie entspricht, ausgegeben. 
 
b) Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Zur Zeichnung der 7.500.000 neuen Aktien wird die 
mediosmanagement GmbH mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister Berlin-Charlottenburg unter HRB 69639 B 
zugelassen. 
 
c) Auf die hiernach gezeichneten 7.500.000 Aktien hat die mediosmanagement GmbH Sacheinlagen dergestalt zu erbringen, dass 
sie ihre sämtlichen Geschäftsanteile im Nennbetrag von insgesamt EUR 100.000,00 an der Medios Pharma GmbH, eingetragen in 
das Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 168030 B, die insgesamt das gesamte Stammkapital der 
Medios Pharma GmbH repräsentieren (die 'Einzubringenden Geschäftsanteile'), mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 
2016, rechtlich mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung ins Handelsregister, 
vollumfänglich auf die CREVALIS Capital AG überträgt. 
 
d) Die Gesellschaft soll die Einzubringenden Geschäftsanteile in ihrer Handelsbilanz mit einem Wert von mindestens EUR 
10.975.000,00 ansetzen. Grundlage hierfür ist der Wert der Einzubringenden Geschäftsanteile, auf den sich die Parteien des 
abzuschließenden Einbringungsvertrages geeinigt haben und der vom Aufsichtsrat in seinem Nachgründungsbericht als 
angemessene Leistung bewertet wurde. Der von dem für die Gesellschaft zuständigen Registergericht bestellte Nachgründungs- 
und Sachkapitalerhöhungsprüfer, die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, soll vor dem Tag der 
hier einberufenen Hauptversammlung bescheinigen, dass der Wert der Sacheinlage den Betrag von EUR 10.975.000,00 mindestens 
erreicht. Der zu bildende Gegenposten im Eigenkapital soll, sofern gesetzlich zulässig, wie folgt ausgewiesen werden: 
 
Grundkapital / Gezeichnetes Kapital                                EUR                             7.500.000,00 
Kapitalrücklage nach § 272 Absatz 2 Nr. 1 HGB (Aufgeld)            EUR                             2.625.000,00 
Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB (sonstige Zuzahlungen) EUR                             850.000,00 
                                                                   ------------------------------- 
Summe:                                                             EUR                             10.975.000,00. 
 
Für den Fall, dass der Verkehrswert höher, als EUR 10.975.000,00 ist und dieser höhere Wert der Bilanzierung des Erwerbs 
zugrunde zu legen ist, soll der den vorgenannten Betrag von EUR 10.975.000,00 übersteigende Betrag ebenfalls in die 
Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB eingestellt werden. 
 
e) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
Durchführung sowie der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen. Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer 
Durchführung trägt die Gesellschaft. 
 
f) § 4 Absätze 1 und 2 der Satzung (Grundkapital) werden in Anpassung an die Kapitalerhöhung wie folgt neu gefasst, sowie 
ein Absatz 5 betreffend junge Aktien angefügt, wobei die Anfügung von Absatz 5 von der übrigen Beschlussfassung unabhängig 
ist: 
 
(1) Das Grundkapital beträgt EUR 8.350.000,00 (i. W. achtmillionendreihundertundfünfzigtausend). 
(2) Es ist eingeteilt in 8.350.000 (i. W. achtmillionendreihundertundfünfzigtausend) Aktien als nennwertlose 
    Stückaktien. 
(5) Junge Aktien aus einer künftigen Kapitalerhöhung können mit Vorzügen bei der Gewinnverteilung versehen werden. 
 
g) Die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister muss spätestens bis zum 15. Dezember 2016 
erfolgen. Andernfalls wird der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals ungültig. Diese Frist verlängert sich um drei 
Monate, sofern Klage gegen die Wirksamkeit der Beschlussfassung zu diesem und/oder zum nachfolgenden Tagesordnungspunkt 6 
erhoben wurde.' 
 
Der Vorstand hat gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund für den Ausschluss des 
Bezugsrechts erstattet. 
 
6. Zustimmung zum Nachgründungsvertrag zwischen der CREVALIS Capital AG und der mediosmanagement GmbH 
 
Im Vorgriff auf die Sachkapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt 5 hat die Gesellschaft mit der mediosmanagement GmbH, 
Berlin, eingetragen im Handelsregister Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter HRB 69639, einen Einbringungsvertrag 
(Nachgründungsvertrag) über die Einbringung der sämtlichen Geschäftsanteile im Nennbetrag von insgesamt EUR 100.000,00 an 
der Medios Pharma GmbH, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 168030 B 
ausgehandelt. 
 
Da der Nachgründungs-/Einbringungsvertrag innerhalb der ersten zwei Jahre seit der wirtschaftlichen Neugründung der 
Gesellschaft geschlossen werden soll, die Vergütung durch die CREVALIS Capital AG den zehnten Teil des derzeitigen 
Grundkapitals der Gesellschaft übersteigt und die mediosmanagement GmbH ein mit mehr als 10 % an der CREVALIS Capital AG 
beteiligter Aktionär ist bzw. aufgrund Stimmrechtszurechnungen als beteiligt gilt, hat ein Nachgründungsverfahren analog § 
52 AktG stattzufinden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat den vorgenannten Einbringungsvertrag gemäß § 53 Abs. 3 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2016 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: CREVALIS CAPITAL AG: Bekanntmachung der -2-

geprüft. Der Aufsichtsrat wird der Hauptversammlung seinen schriftlichen Nachgründungsbericht vom 28. April 2016 gemäß § 52 
Abs. 3 AktG vorlegen. 
 
Darüber hinaus hat der vom Amtsgericht - Registergericht - Hamburg bestellte Nachgründungsprüfer, die Baker Tilly Roelfs AG 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, die Nachgründung zu prüfen und einen Bericht über die Sachkapitalerhöhungs- und 
Nachgründungsprüfung der Gesellschaft gemäß §§ 183 Abs. 3, 52 Abs. 4 AktG i.V.m. § 33 Abs. 2 Zf. 1, Abs. 3 Satz 2 AktG zu 
erstatten. Das Ergebnis der Prüfung des Nachgründungsprüfers wird der Hauptversammlung mitgeteilt. 
 
Der Entwurf des Einbringungsvertrages mit Stand vom 28. April 2016 hat folgenden Wortlaut, wobei in dem Text die derzeit 
noch andauernde Prüfung durch den Nachgründungsprüfer, die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
bereits als erfolgt beschrieben ist, da der Vertrag nach Abschluss der Prüfung und Zustimmung durch die Hauptversammlung 
mit diesem identischem Wortlaut abgeschlossen werden soll: 
 
'URNr. P/ 2016 
 
Heute, den [*] zweitausendsechzehn 
 
-[*]- 
 
sind vor mir, dem unterzeichnenden Notar, 
 
[*], 
Notar in [*] und den Geschäftsräumen 
in [*], 
 
in den Geschäftsräumen [*] erschienen 
 
1. Frau Thi Phuong Thao Phan, geboren am 22.02.1985, geschäftsansässig Chausseestr. 84, 10115 Berlin, 
 
   dem Notar gegenüber ausgewiesen durch amtlichen Lichtbildausweis, 
 
   nachfolgend handelnd nicht in eigenem Namen, sondern als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin für die 
 
   mediosmanagement GmbH mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 
   69639 B, mit der Geschäftsanschrift: Chausseestr. 84, 10115 Berlin, Deutschland 
 
und 
 
2. Herr Matthias Gärtner, geboren am 03.07.1967, geschäftsansässig Neuer Wall 75, 20354 Hamburg, 
 
   dem Notar gegenüber ausgewiesen durch amtlichen Lichtbildausweis, 
 
   nachfolgend handelnd nicht im eigenen Namen, sondern als alleinvertretungsberechtigter Vorstand für die 
 
   CREVALIS CAPITAL AG mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 70680, 
   mit der Geschäftsanschrift: Neuer Wall 75, 20354 Hamburg, Deutschland. 
 
Der Notar fragte nach einer Vorbefassung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG. Dies wurde von den Erschienenen verneint. 
 
Auf Ansuchen der Erschienenen beurkunde ich den vor mir abgegebenen Erklärungen entsprechend was folgt: 
 
Vertrag über die Einbringung und 
Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen 
 
zwischen 
 
1. mediosmanagement GmbH mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 
   69639 B, mit der Geschäftsanschrift: Chausseestr. 84, 10115 Berlin, Deutschland 
- nachfolgend auch 'mediosmanagement' oder 'Einbringende' genannt - 
 
und 
 
2. CREVALIS CAPITAL AG mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 70680, 
   mit der Geschäftsanschrift: Neuer Wall 75, 20354 Hamburg, Deutschland 
- nachfolgend auch 'CREVALIS' oder 'Gesellschaft' genannt - - Einbringende und CREVALIS nachfolgend zusammen auch die 
'Parteien' genannt - 
1. Vorbemerkung 
1.1. Die CREVALIS ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit einem derzeitigen Grundkapital von EUR 
     850.000,00, welches eingeteilt ist in 850.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien mit einem 
     rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie. 
1.2. Die Gesellschaft beabsichtigt die Ausgabe von 7.500.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem 
     Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 und mit Gewinnberechtigung ab dem Beginn des Jahres, für das im Zeitpunkt 
     der Eintragung noch kein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst worden ist ('Neue Aktien'). Die Ausgabe der Neuen 
     Aktien soll auf einem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung beruhen, mit der eine Kapitalerhöhung gegen 
     Sacheinlage um EUR 7.500.000,00 beschlossen wird ('Sachkapitalerhöhung'). Die Neuen Aktien sollen zum Ausgabebetrag 
     von EUR 1,35 - das entspricht einem Agio von EUR 0,35 - je auszugebender Aktie, d.h. zu einem Gesamtausgabebetrag 
     von EUR 10.125.000,00 ausgegeben werden. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre soll ausgeschlossen werden. 
1.3. Zur Zeichnung von sämtlichen 7.500.000 Neue Aktien aus der Sachkapitalerhöhung zum Ausgabebetrag von insgesamt EUR 
     10.125.000,00 soll die mediosmanagement zugelassen werden. 
1.4. Die mediosmanagement beabsichtigt sämtliche 7.500.000 Neue Aktien aus der Sachkapitalerhöhung zu zeichnen und sich 
     dabei zu verpflichten, im Gegenzug eine Sacheinlage dergestalt zu erbringen, dass sie sämtliche 100.000 
     Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 bis 100.000 an der Medios Pharma GmbH mit dem Sitz in Berlin, 
     eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 168030 B, ('Medios Pharma') im Nennbetrag 
     von je EUR 1,00, d.h. mit einem Gesamtnennbetrag von 100.000,00 ('Einzubringende Geschäftsanteile'), auf die 
     CREVALIS überträgt. 
 
Dies vorangestellt, vereinbaren die Parteien was folgt ('Einbringungsvertrag'): 
 
2. Einbringung und Abtretung der Einzubringenden Geschäftsanteile 
2.1. Die mediosmanagement tritt hiermit die Einzubringenden Geschäftsanteile mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der 
     Eintragung dieses Einbringungsvertrages und der Sachkapitalerhöhung in das Handelsregister der Gesellschaft an 
     diese ab und bringt sie somit als Sacheinlage in die Gesellschaft ein. 
2.2. Die Gesellschaft nimmt hiermit die Abtretung und Einbringung der Einzubringenden Geschäftsanteile an. 
2.3. Die Gesellschaft soll die Einzubringenden Geschäftsanteile in ihrer Handelsbilanz mit einem Wert von mindestens EUR 
     10.975.000,00 ansetzen. Grundlage hierfür ist der Wert der Einzubringenden Geschäftsanteile, auf den sich die 
     Parteien dieses Vertrages geeinigt haben und der vom Aufsichtsrat in seinem Nachgründungsbericht als angemessene 
     Leistung bewertet wurde. Der von dem vom für die Gesellschaft zuständigen Registergericht bestellte Nachgründungs- 
     und Sachkapitalerhöhungsprüfer, die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, hat 
     bescheinigt, dass der Wert der Sacheinlage den Betrag von EUR 10.975.000,00 mindestens erreicht. Der zu bildende 
     Gegenposten im Eigenkapital soll, sofern gesetzlich zulässig, wie folgt ausgewiesen werden: 
 
     Grundkapital / Gezeichnetes Kapital                                EUR 7.500.000,00 
     Kapitalrücklage nach § 272 Absatz 2 Nr. 1 HGB (Aufgeld)            EUR 2.625.000,00 
     Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB (sonstige Zuzahlungen) EUR 850.000,00 
     Summe:                                                             EUR 10.975.000,00 
 
     Für den Fall, dass der Verkehrswert höher, als EUR 10.975.000,00 ist und dieser höhere Wert der Bilanzierung des 
     Erwerbs zugrunde zu legen ist, soll der den vorgenannten Betrag von EUR 10.975.000,00 übersteigende Betrag 
     ebenfalls in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB eingestellt werden. 
3. Stichtag 
 
   Die Übertragung der Einzubringenden Geschäftsanteile gemäß vorstehender Ziffer 2 erfolgt mit wirtschaftlicher Wirkung 
   zum 1. Januar 2016 (nachfolgend 'Stichtag'). Der Gewinn der Medios Pharma für das Rumpfgeschäftsjahr 2015 wurde nicht 
   ausgeschüttet; er steht der Gesellschaft ebenso wie der Gewinn der Medios Pharma für das laufende Geschäftsjahr zu. 
4. Gegenleistung 
 
   Die Gegenleistung für die vorstehenden Abtretungen und Einbringungen wird durch die Ausgabe von 7.500.000 Neuen Aktien 
   der Gesellschaft an die Einbringende erbracht, die gemäß der in Ziffer 1.2 beschriebenen Sachkapitalerhöhung geschaffen 
   werden. 
5. Zusicherungen 
 
   Die mediosmanagement sichert zu, dass sie rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der in Ziffer 1.4 genannten 
   Einzubringenden Geschäftsanteile ist. Die Einzubringenden Geschäftsanteile sind voll eingezahlt und jeweils frei von 
   Rechten Dritter, wie Sicherungsrechten, Pfandrechten, Nießbrauchsrechten sowie Beschränkungen und anderen Belastungen. 
6.  Wirksamkeit 
 
   Dieser Vertrag wird wirksam, wenn 
 
   (1) Die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Einbringungsvertrag gemäß § 52 Abs. 1 AktG zugestimmt hat, 
   (2) die Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossen hat, das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit EUR 850.000,00 
       unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre um EUR 7.500.000,00 auf EUR 8.350.000,00 gegen 
       Sacheinlage in Form der Einzubringenden Geschäftsanteile zu erhöhen und die mediosmanagement zum Bezug der Neuen 
       Aktien zum Gesamtausgabebetrag von EUR 10.125.000,00 gegen Sacheinlage der Einzubringenden Geschäftsanteile 
       zuzulassen und 
   (3) der Einbringungsvertrag als Nachgründungsvertrag und die Durchführung der Sachkapitalerhöhung im Handelsregister der 
       Gesellschaft eingetragen sind. 
7. Steuern 
7.1. Die Parteien erklären, dass die Sacheinlage ertragsteuerlich als qualifizierter Anteilstausch im Sinne des § 21 
     Umwandlungssteuergesetz behandelt wird und die Sacheinlage zu den steuerbilanziellen Buchwerten der Einbringenden 
     erfolgen soll (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Umwandlungssteuergesetz). Als steuerlicher Übertragungsstichtag i. S. d. § 20 Abs. 6 
     Satz 3 UmwStG ('Einbringungszeitpunkt') gilt der Stichtag, wie unter Ziffer 3 bestimmt. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2016 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: CREVALIS CAPITAL AG: Bekanntmachung der -3-

7.2. Die Parteien verpflichten sich, alle im Hinblick auf Ziffer 7.1 notwendigen Anträge zu stellen und alle im 
     Zusammenhang mit der Antragstellung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Zu diesem Zwecke erklärt die Gesellschaft 
     bereits heute gegenüber dem für sie zuständigen Finanzamt: 
 
      'Die Einzubringenden Geschäftsanteile sollen mit dem Buchwert des Einbringenden zum 1. Januar 2016 angesetzt werden.' 
 
7.3. Die Einbringende erklärt, dass die Einzubringenden Geschäftsanteile in Höhe von nominal EUR 75.000,00 die 
     Gegenleistung für eine Ausgliederung eines Teilbetriebes (Betriebsteil Pharmahandel) der Einbringenden in die Medios 
     Pharma darstellten und diese sowie, wegen Verlagerung von stillen Reserven (§ 22 Abs. 7 UmwStG), auch die sämtlichen 
     weiteren Einzubringenden Geschäftsanteile, dadurch sogenannte sperrfristbehaftete Anteile i. S. d. § 22 Abs. 1 UmwStG 
     sind ('Sperrfristbehaftete Einzubringende Geschäftsanteile'). Die Veräußerung dieser Sperrfristbehafteten 
     Einzubringenden Geschäftsanteile oder Teilen davon innerhalb eines Zeitraums von sieben (7) Jahren nach dem 
     steuerlichen Übertragungszeitpunkt der Ausgliederung (§ 20 Abs. 6 UmwStG), dem 1. Januar 2015 als dem 
     Einbringungszeitpunkt der Ausgliederung ('Einbringungszeitpunkt der Ausgliederung'), ist als sog. Einbringungsgewinn I 
     rückwirkend auf den Einbringungszeitpunkt der Ausgliederung als Gewinn im Sinne von § 16 EStG von der mediosmanagement 
     zu versteuern. Der Einbringungsgewinn I ermittelt sich als Differenz zwischen dem gemeinen Wert des eingebrachten 
     Betriebsvermögens im Einbringungszeitpunkt der Ausgliederung zum Wert, mit dem die übernehmende Gesellschaft (Medios 
     Pharma GmbH) dieses eingebrachte Betriebsvermögen eingesetzt hat, vermindert um jeweils ein Siebtel für jedes seit dem 
     Einbringungszeitpunkt der Ausgliederung abgelaufene Zeitjahr. 
7.4. Durch die Einbringung der unter Ziffer 7.3 genannten Einzubringenden Geschäftsanteile in die Gesellschaft zu 
     Buchwerten, wie unter Ziffer 7.1 beschrieben, werden an Stelle der Sperrfristbehafteten Einzubringenden 
     Geschäftsanteile die dafür zu gewährenden Neuen Aktien, ihrerseits bei der Einbringenden sperrfristbehaftet (§ 22 Abs. 
     1 Satz 6 Nr. 4 UmwStG; sog. Ketteneinbringung). Die Sperrfrist hierfür beginnt mit dem 1. Januar 2016, wie unter 
     Ziffer 7.1 beschrieben. 
7.5. Für den Fall, dass die Gesellschaft die Sperrfristbehafteten Einzubringenden Geschäftsanteile ganz oder teilweise 
     innerhalb eines Zeitraums von sieben (7) Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt der Ausgliederung veräußert, entsteht 
     gleichfalls ein sog. Einbringungsgewinn bei der Einbringenden, der wie in Ziffer 7.3. erläutert zu ermitteln und auf 
     den Einbringungszeitpunkt der Ausgliederung zu versteuern ist Möglicherweise wird für die Fristberechnung der sieben 
     Jahre allerdings erst auf den Einbringungszeitpunkt gemäß der mit diesem Vertrag erfolgenden Einbringung, nämlich den 
     1. Januar 2016 abgestellt mit der Folge, dass auf diesen Zeitpunkt zu versteuern ist. 
 
     Der Einbringungsgewinn nach den vorstehenden Sätzen 1 bzw. 2 gilt für die Einbringende als nachträgliche 
     Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile. Die im Rahmen der Ausgliederung (Ziffer 7.1) übernehmende Gesellschaft 
     (Medios Pharma GmbH) kann den Einbringungsgewinn als Erhöhungsbetrag bei ihrem erhaltenen Betriebsvermögen unter den 
     Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 UmwStG ansetzen. 
7.6. Die Gesellschaft verpflichtet sich hiermit, die Einbringende (mediosmanagement) von deren Körperschafts- und 
     Gewerbesteuerbelastungen aufgrund einer Besteuerung entsprechend Ziffer 7.5 bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 
     EUR 1.000.000,00 auf deren erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Die Einbringende hat unverzüglich nach Erhalt 
     dieser Zahlung eine Bescheinigung des für die Einbringende zuständigen Finanzamtes, dass die Einbringende die auf die 
     Einbringung entfallende Steuer entrichtet hat (§ 23 Absatz 2 UmwStG), zu beantragen und der Gesellschaft zu 
     übermitteln. 
 
     Klarstellend wird festgehalten, dass eine Steuer nach Ziffer 7.5 nicht entsteht, insoweit die Einbringende Neue Aktien 
     zum Zeitpunkt der Veräußerung von Sperrfristbehafteten Einzubringenden Geschäftsanteilen durch die Gesellschaft 
     bereits veräußert hatte. Von der dadurch gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG entstehenden Steuer ist nicht freizustellen. 
7.7. Die Einbringende verpflichtet sich, denjenigen Teil der ihr von der Gesellschaft nach Ziffer 7.6 erstatteten Steuern 
     an die Gesellschaft zurückzuerstatten, der ihrer Steuerersparnis von Körperschafts- und Gewerbesteuern entspricht, die 
     sie im Falle eines teilweisen oder vollständigen Verkaufs, auch in mehreren Schritten, durch den Ansatz des 
     Einbringungsgewinns als nachträgliche Anschaffungskosten im Vergleich zum Ansatz des Buchwertes (Ziffer 7.4) erzielt, 
     begrenzt auf die Höhe der Leistung der Gesellschaft gemäß 7.6. Als Verkauf, der eine Steuerersparnis nach Satz 1 
     auslöst, gilt sowohl ein solcher während der für die Einbringende geltenden Sperrfrist des § 22 UmwStG, als auch ein 
     solcher außerhalb dieser Sperrfrist. Dem Verkauf sind sämtliche Besteuerungstatbestände des § 22 UmwStG bei der 
     Einbringenden oder ihren Rechtsnachfolgern in die Besteuerungspflicht des § 22 UmwStG aus den Einzubringenden 
     Geschäftsanteilen gleichgestellt. 
8. Sonstiges 
8.1. Die im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Einbringungsvertrages sowie dessen Abschluss und Vollzug entstandenen 
     und entstehenden Kosten werden von der Gesellschaft getragen. 
8.2. Soweit dem nicht zwingende, gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, sind für sämtliche Streitigkeiten aus und im 
     Zusammenhang mit dem Einbringungsvertrag die Gerichte in Hamburg ausschließlich zuständig. 
8.3. Änderungen oder Ergänzungen des Einbringungsvertrages sowie nach diesem Einbringungsvertrag abzugebende Erklärungen 
     bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit keine strengere Form vorgeschrieben ist. 
8.4. Soweit sich nicht anderweitig etwas anderes aus dem Einbringungsvertrag ergibt, ist weder der Einbringungsvertrag 
     noch irgendein Recht, Rechtsmittel, Verpflichtung oder Verbindlichkeit, welche sich aus dem Einbringungsvertrag 
     ergeben, durch irgendeine der Parteien ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Partei abtretbar. 
8.5. Sollte eine Bestimmung dieses Einbringungsvertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder 
     werden bzw. der Einbringungsvertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen 
     Bestimmungen des Einbringungsvertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung 
     oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll diejenige rechtlich zulässige Bestimmung als vereinbart gelten, die 
     wirtschaftlich soweit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses 
     Einbringungsvertrages von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit 
     der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke bedacht hätten. Sollte eine Bestimmung dieses 
     Einbringungsvertrages wegen ihres räumlichen, sachlichen, zeitlichen oder vertragsmäßigen Anwendungsbereiches 
     unwirksam sein, soll die Bestimmung nicht gänzlich unwirksam sein, sondern als vereinbart gelten mit dem zulässigen 
     Umfang, welcher dem ursprünglich vereinbarten Umfang am nächsten kommt. Jede der Parteien verpflichtet sich 
     hiermit, auf Aufforderung der jeweils anderen Partei die an Stelle einer unwirksamen Bestimmung oder einer 
     Regelungslücke geltende Ersatzbestimmung unverzüglich zu fixieren. 
8.6. Von dieser Urkunden erhält jeweils eine beglaubigte Abschrift 
 
     a) die Vertragsparteien 
 
     b) die für die mediosmanagement GmbH und die CREVALIS CAPITAL AG zuständigen Finanzämter - Körperschaften - 
 
     Vom Notar vorgelesen, 
     von den Erschienenen genehmigt 
     und eigenhändig unterzeichnet wie folgt:' 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher der Hauptversammlung vor, den folgenden Beschluss zu fassen: 
 
'Die Hauptversammlung stimmt dem Abschluss eines notariell zu beurkundenden Einbringungsvertrages zwischen der CREVALIS 
Capital AG und der mediosmanagement GmbH gemäß dem vorstehenden Entwurf, worüber der Aufsichtsrat am 28. April 2016 einen 
Nachgründungsbericht erstattet hat, als Nachgründungsvertrag gemäß § 52 AktG zu.' 
 
7. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016 I mit Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss und die Anfügung eines entsprechenden neuen Absatz 5 in § 4 der Satzung, wobei der unter TOP 
   5 eingefügte Absatz 5 zu Absatz 6 wird 
 
Gemäß vorstehendem TOP 5 soll eine Sachkapitalerhöhung um EUR 7.500.000,00 auf EUR 8.350.000,00 durchgeführt werden. Um die 
Möglichkeiten der Gesellschaft, bei der Beschaffung von Eigenkapital kursschonend und schnell auf Marktgegebenheiten 
reagieren zu können, zu erweitern, soll nach erfolgreicher Durchführung der Sachkapitalerhöhung ein neues Genehmigtes 
Kapital 2016 I geschaffen werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2016 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: CREVALIS CAPITAL AG: Bekanntmachung der -4-

'a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14. Juni 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 3.812.500,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 3.812.500 neuen auf den 
Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 gegen 
Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2016 I'). Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien und/oder 
stimmrechtslose Vorzugsaktien. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen, und zwar in folgenden Fällen: 
 
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien im Rahmen von 
  Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder 
  Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft 
  oder mit ihr verbundene Unternehmen; 
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
- wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
  ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals EUR 835.000,00 oder, sollte dieser 
  Betrag niedriger sein, insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht 
  übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft 
  gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht 
  wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Höchstgrenze vermindert sich 
  um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
  aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
  ausgegeben wurden; 
- soweit es erforderlich ist, um Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein 
  Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär 
  zustehen würde; 
- zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit der Gesellschaft im Sinne von § 
  15 AktG verbundener Unternehmen, Führungskräfte der Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen oder an Arbeitnehmer 
  der Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. 
 
Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Durchführung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur in 
Höhe von bis zu insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals erfolgen. 
 
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung 
von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und der Aktienausgabe festzulegen. 
 
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung in § 4 Absatz 5 entsprechend der Inanspruchnahme oder bei 
Auslaufen der Ermächtigung entsprechend zu ändern. 
 
b) Der Satzung wird ein neuer § 4 Abs. 5 wie folgt neu angefügt, wobei der in TOP 5 zu beschließende Absatz 5 zu Absatz 6 
wird: 
 
'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14. Juni 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 3.812.500,00 durch Ausgabe von bis zu 3.812.500 neuen auf den Inhaber lautende Aktien 
ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu 
erhöhen. Ausgegeben werden dürfen jeweils Stammaktien und/oder stimmrechtslose Vorzugsaktien. Der Vorstand ist ermächtigt, 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, und zwar in folgenden Fällen: 
 
- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien im Rahmen von 
  Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder 
  Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft 
  oder mit ihr verbundene Unternehmen; 
- zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
- wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
  ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals EUR 835.000,00 oder, sollte dieser 
  Betrag niedriger sein, insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht 
  übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft 
  gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht 
  wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Höchstgrenze vermindert sich 
  um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
  aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
  ausgegeben wurden; 
- soweit es erforderlich ist, um Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein 
  Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär 
  zustehen würde; 
- zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands, Geschäftsleitungsorgane von mit der Gesellschaft im Sinne von § 
  15 AktG verbundener Unternehmen, Führungskräfte der Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen oder an Arbeitnehmer 
  der Gesellschaft und/oder verbundener Unternehmen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen. 
 
Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Durchführung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen darf nur in 
Höhe von bis zu 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals erfolgen. 
 
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten und Bedingungen der Durchführung 
von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital und der Aktienausgabe festzulegen. 
 
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung in § 4 Absatz 5 entsprechend der Inanspruchnahme oder bei 
Auslaufen der Ermächtigung entsprechend zu ändern.' 
 
c) Der Vorstand wird angewiesen, das Genehmigte Kapital 2016 I erst dann zum Handelsregister anzumelden, wenn die 
Sachkapitalerhöhung zu TOP 5 ins Handelsregister eingetragen wurde. Sollte die Kapitalerhöhung bis zur nächsten 
ordentlichen Hauptversammlung nicht ins Handelsregister eingetragen worden sein, wird das Genehmigte Kapital 2016 
hinfällig. Der Vorstand bzw. Vorstand wird in diesem Fall angewiesen, das Genehmigte Kapital 2016 nicht zum Handelsregister 
anzumelden. 
 
8. Änderung von § 1 Absatz 1 (Firma) sowie § 2 der Satzung der Gesellschaft (Unternehmensgegenstand) 
 
Der Vorstand arbeitet derzeit an der wirtschaftlichen Neuausrichtung der Gesellschaft. Firma und Unternehmensgegenstand der 
Gesellschaft sollen auf einen erweiterten Geschäftszweck angepasst und die Satzung in § 1 Absatz 1 ('Firma') und § 2 
('Gegenstand des Unternehmens') geändert werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, § 1 Absatz 1 sowie § 2 der Satzung der Gesellschaft wie folgt anzupassen: 
 
a) § 1 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt geändert: 
 
'Die Gesellschaft führt die Firma Medios AG.' 
 
b) § 2 der Satzung wird wie folgt komplett neu gefasst: 
 
'(1) Gegenstand des Unternehmens sind der Großhandel sowie die Vermittlung und Herstellung aller für den Apothekenbetrieb 
oder anderer pharmazeutischer Unternehmen erforderlichen Waren und Gegenstände sowie Dienstleistungen und das Halten und 
Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, die die vorstehend genannten Geschäfte unmittelbar oder mittelbar betreiben. 
Die Gesellschaft kann alle sonstigen Geschäfte betreiben, die hiermit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen. Die 
Gesellschaft ist zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland berechtigt. 
 
(2) Gegenstand des Unternehmens ist auch die Gründung, der Erwerb, das Halten und Verwalten sowie Verkaufen von 
Beteiligungen an anderen in- und ausländischen Unternehmen, insbesondere im Gesundheits- und Pharmabereich. Hierzu gehören 
auch ergänzende Geschäfte, wie: 
 
* Erbringung von Dienstleistungen für Beteiligungsunternehmen und Dritte im Bereich Finanzen und Kapitalmarktmaßnahmen, 
  Unternehmensstrategie und -planung. 
* Abschluss von Unternehmensverträgen, insbesondere Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge sowie 
  Unternehmenspachtverträge und die Übernahme von Leitungsfunktionen bei Beteiligungsunternehmen. 
* Realisierung von Infrastrukturprojekten wie Büro- und Produktionsgebäude zur Nutzungsüberlassung an 
  Beteiligungsunternehmen und Dritte. 
 
(3) Weiterer Gegenstand ist die Verwaltung des eigenen Vermögens. 
 
(4) Die Gesellschaft kann ihren Gegenstand ganz oder teilweise mittelbar und über das Internet verwirklichen. 
 
(5) Ausgeschlossen sind Geschäfte, die einer Erlaubnis nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) oder dem Gesetz über 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2016 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: CREVALIS CAPITAL AG: Bekanntmachung der -5-

Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) bedürfen.' 
 
II. Mitteilungen und Berichte an die Hauptversammlung 
1. Bericht des Vorstands zu Punkt 5 der Tagesordnung der Hauptversammlung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
Punkt 5 der Tagesordnung enthält den Vorschlag, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Aufgrund dieses mit der 
Sachkapitalerhöhung einhergehenden Bezugsrechtsausschlusses erstattet der Vorstand gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den 
Grund des Ausschlusses des Bezugsrechts folgenden Bericht: 
 
Die CREVALIS Capital AG wird gegen mediosmanagement GmbH aus einem zwischen beiden Parteien noch abzuschließenden 
Einbringungs- und Nachgründungsvertrag Anspruch auf Einbringung der sämtlichen Geschäftsanteile der Medios Pharma GmbH im 
Rahmen der Sachkapitalerhöhung zu TOP 5 erwerben. Im Gegenzug soll die mediosmanagement GmbH die durch die Kapitalerhöhung 
entstehenden 7.500.000 Aktien der Gesellschaft erhalten. 
 
Der vom Amtsgericht - Registergericht - Hamburg bestellte Nachgründungsprüfer, die Baker Tilly Roelfs AG 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, soll der Gesellschaft zum Zwecke der Berichterstattung auf der hier eingeladenen 
Hauptversammlung einen Bericht über die Nachgründungsprüfung der Gesellschaft gemäß §§ 52 Abs. 4 AktG i.V.m. § 34 AktG 
erstatten. 
 
Unter TOP 6 wird dieser Hauptversammlung der Entwurf des Einbringungs- und Nachgründungsvertrages zur Zustimmung vorgelegt. 
Der Entwurf des Einbringungs- und Nachgründungsvertrages sowie der Bericht über die Nachgründungsprüfung liegen vom 
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft c/o Rechtsanwalt 
Dobroschke, Neuer Wall 75, 20354 Hamburg zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. 
 
Der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagene Sachkapitalerhöhungsbeschluss dient der Einbringung der Medios Pharma GmbH. 
Der Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig: 
 
Der beabsichtigte Bezugsrechtsausschluss ist für die Einbringung der Medios Pharma GmbH geeignet. Er ist hierfür auch 
erforderlich, denn die Gesellschaft hat keine ausreichenden liquiden Mittel, welche zum Kauf der Medios Pharma GmbH dienen 
könnten. Eine Beschaffung ausreichender Mittel durch eine Finanzierung durch Banken ist nicht darstellbar. Des Weiteren 
haben die Großaktionäre auf Nachfrage durch die Gesellschaft Anfang 2016 erklärt, dass sie sich derzeit nicht an einer 
eventuellen Barkapitalerhöhung zur Beschaffung der erforderlichen Liquidität beteiligen würden und insoweit auf ihr 
Bezugsrecht verzichten. Zudem wäre die mediosmanagement GmbH nicht bereit, den Gegenstand der Einbringung alternativ gegen 
eine Barzahlung zu verkaufen. 
 
Die mediosmanagement GmbH hat sich bereit erklärt, durch Einbringung der Medios Pharma GmbH neben der Aufbringung des 
Betrages der Kapitalerhöhung zuzüglich des Ausgabeaufschlages für die 7.500.000 Aktien einen Beitrag zur Wiederherstellung 
der Grundkapitalziffer zu leisten, um die rechtlich als Neugründung anzusehende Wiederbelebung und Neuausrichtung der 
CREVALIS Capital AG möglich zu machen. 
 
Durch die Einbringung der Medios Pharma GmbH wird die CREVALIS Capital AG finanziell gestärkt, denn es ist geplant, dass 
die CREVALIS Capital AG zukünftig als Holdinggesellschaft fungieren und als solche übliche Holdingfunktionen wahrnehmen 
soll. Des Weiteren ist geplant, dass die CREVALIS Capital AG, die aktuell nur über geringfügige Vermögenswerte, im 
Wesentlichen bestehend aus Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten verfügt, für diesen Fall für die Erbringung von 
Holding-Dienstleistungen für die Medios Pharma GmbH Vergütungen und künftig auch Ausschüttungen aus der Medios Pharma GmbH 
erhalten soll. Diese sollen dazu dienen, die CREVALIS Capital AG finanziell so auszustatten, damit ein ordnungsgemäßer 
Geschäftsbetrieb der CREVALIS Capital AG gewährleistet ist. 
 
Die Einbringung der Medios Pharma GmbH führt zu einem höheren inneren Wert der Gesellschaft, der mindestens dem Wert der 
ausgegeben Neuen Aktien zuzüglich des Betrages für die Wiederherstellung der Grundkapitalziffer (in Summe EUR 
10.975.000,00) entspricht. Der Vorstand hat sich nach Einsicht in die Bücher der Medios Pharma GmbH unter Berücksichtigung 
der Geschäftszahlen auf den 31. Dezember 2015 und mehreren Gesprächen mit der Geschäftsführung davon überzeugt, dass der 
Wert der Medios Pharma GmbH auf den Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages mindestens EUR 10.975.000,00 beträgt. Der 
Vorstand hat zusätzlich ein von der mediosmanagement GmbH, der Einbringenden, in Auftrag gegebenes Gutachten einer 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ('WP-Gesellschaft') eingesehen, das sich an dem Ertragswertverfahren gemäß dem 
Bewertungsstandard 'Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen' des Instituts der Wirtschaftsprüfer in 
Deutschland e.V. ('IDW S1') orientiert hat, wobei die Plandaten von der Gesellschaft geliefert wurden. Die Prüfer der 
WP-Gesellschaft kommen darin zu dem Ergebnis, dass der Wert der Medios Pharma GmbH mehr, als die als Einbringungswert 
vereinbarten EUR 10.975.000,00 beträgt. Der Vorstand hat sich davon überzeugt, dass das Gutachten der WP-Gesellschaft 
plausibel ist. 
 
Unter der Prämisse der erfolgreichen Durchführung der wirtschaftlichen Neuausrichtung der CREVALIS Capital AG hält der 
Vorstand zudem zumindest theoretisch höhere Kurse und einen liquideren Handel der CREVALIS-Aktie für denkbar. Aus diesem 
Grunde ist das Gesellschaftsinteresse an dem beabsichtigten Bezugsrechtsausschluss höher zu bewerten als das Interesse der 
einzelnen Aktionäre am Erhalt ihrer Bezugsrechte und der Bezugsrechtsausschluss angemessen. 
 
Der Ausgabebetrag von EUR 1,35 pro neue Aktie, entsprechend einem Gesamtausgabebetrag von EUR 10.125.000,00, wird im Rahmen 
der Relationsprüfung des Wertes der Sacheinlage zum Wert der ausgegebenen Aktien wie folgt begründet: Es handelt sich dabei 
um den mit der mediosmanagement GmbH verhandelten Gesamtausgabebetrag, der auch demjenigen entspricht, der im Rahmen des 
Pflichtangebotes aus dem März 2016 vom Bieter als Angebotspreis gezahlt wurde. Der damalige Angebotspreis basierte auf 
einer vom Bieter in Auftrag gegebenen Unternehmensbewertung und überstieg diesen bereits deutlich. Zwar notierte die 
CREVALIS Capital AG Aktie zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlung des Einbringungsvertrages (2. Mai 2016, 08:54:08, Börse 
Düsseldorf) bei EUR 1,95. Es ist jedoch ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass hinsichtlich der Referenzgröße vom 
Börsenkurs dann abgewichen werden kann, sofern dessen Aussagekraft durch eine aktuelle Unternehmensbewertung nach 
anerkanntem Bewertungsverfahren widerlegt wird (Hüffer, § 186 AktG, Rn. 43). 
 
Dies gilt umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall in den aktuellen Börsenkurs allein die Aussichten auf eine erfolgreiche 
Umsetzung der hier zu genehmigenden und mit Ad-hoc-Mitteilung vom 18. Januar 2016 angekündigten Kapitalmaßnahme und des 
daran anknüpfenden, beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolgs eingepreist sind. Auf diesen Zeitpunkt hatte die BaFin mit 
Schreiben vom 2. Februar 2016 in Rahmen der Erstellung des Pflichtangebotes der mediosmanagement GmbH mitgeteilt, dass für 
den maßgeblichen Stichtag 19. Januar 2016 kein gültiger Drei-Monats-Durchschnittskurs gemäß § 5 Absatz 1 WpÜG-AngebV für 
die CREVALIS-Aktien festgestellt werden konnte. In Ansehung von § 5 Absatz 4 WpÜG-AngebV hat der Bieter einen 
Wirtschaftsprüfer beauftragt, der in seinem Wertgutachten vom 29. April 2016 zu dem Ergebnis kam, dass sich auf den 
Bewertungsstichtag 19. Januar 2016 je Aktie der Crevalis AG ein erheblich geringerer Wert ergibt. 
 
Hingewiesen wird zudem auf die durch die Einbringende daneben zu leistende Auffüllung des Grundkapitals durch den von dem 
Nachgründungsprüfer ebenfalls zu bescheinigenden Mehrwert der Sacheinlage in Höhe von EUR 850.000,00, entsprechend ca. 
0,1134 EUR je auszugebender Aktie. 
 
2. Bericht des Vorstands gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 1 und 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 
 
Zu Tagesordnungspunkt 7 der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 15. Juni 2016 schlagen Vorstand und 
Aufsichtsrat vor, ein neues Genehmigtes Kapital 2016 I zu schaffen, das sich auf 50 % des Grundkapitals der Gesellschaft 
nach Durchführung der Kapitalerhöhung zu TOP 5 abzüglich des in § 4 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung derzeit statuierten 
Erhöhungsbetrags bezieht und eine Laufzeit bis zum 14. Juni 2021 hat (Genehmigtes Kapital 2016 I) 
 
(1) Neuschaffung des genehmigten Kapitals 
 
Der Vorstand ist der Auffassung, dass die Gesellschaft bereits jetzt von der durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit 
Gebrauch machen sollte, ein genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu 50 % des jeweiligen Grundkapitals, abzüglich der in § 4 
Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung derzeit statuierten Genehmigten Kapitalia entsprechend EUR 3.812.500,00, zu schaffen. 
Gleichzeitig soll die gesetzlich zulässige 5-jährige Laufzeit der Ermächtigung des Vorstands voll ausgeschöpft werden. 
Hierdurch steigt die Möglichkeit der Gesellschaft, auf sich ändernde Marktgegebenheiten schnell und umfangreich reagieren 
zu können. 
 
Durch das Genehmigte Kapital 2016 I von bis zu EUR 3.812.500,00 und einer Laufzeit bis zum 14. Juni 2021 wird die 
Gesellschaft in die Lage versetzt, innerhalb des gesetzlichen Rahmens schnell und flexibel auf sich bietende 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2016 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: CREVALIS CAPITAL AG: Bekanntmachung der -6-

Transaktionsmöglichkeiten sowie etwaigen Finanzierungsbedarf reagieren zu können. 
 
(2) Ausschluss des Bezugsrechts 
 
Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des 
Erwerbs von Unternehmen, Betrieben Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen soll dazu 
dienen, derartige Transaktionen liquiditätsschonend durchführen zu können. Die Gesellschaft steht in einem starken 
Wettbewerb und ist im Unternehmens- und Aktionärsinteresse darauf angewiesen, schnell und flexibel auf Marktveränderungen 
reagieren zu können. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, sich mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen oder 
Unternehmen, Betriebe, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran zu erwerben sowie strategische und sonstige 
Investoren zu gewinnen. Im Einzelfall muss die Gesellschaft im Unternehmens- und Aktionärsinteresse in der Lage sein, einen 
Unternehmenszusammenschluß oder den Erwerb eines Unternehmens, eines Betriebes, den Teil eines Unternehmens, einer 
Beteiligung oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder mit ihr verbundene 
Unternehmen sowie die Gewinnung eines Investors schnell umzusetzen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich attraktive 
Akquisitionsmöglichkeiten nur dann verwirklichen lassen, wenn die Gesellschaft als Gegenleistung stimmberechtigte Aktien 
anbieten kann. Um solche Möglichkeiten ausnutzen zu können, muss die Gesellschaft in der Lage sein, schnell Aktien als 
Gegenleistung anbieten zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die 
notwendige Handlungsfähigkeit geben, um sich bietende Gelegenheiten für derartige Transaktionen schnell und flexibel 
ausnutzen zu können. Ein Bezugsrechtsausschluss würde zwar zu einer Verringerung der verhältnismäßigen Beteiligungsquote 
und des verhältnismäßigen Stimmrechtsanteils der bisherigen Aktionäre führen. Bei Gewährung eines Bezugsrechts an die 
Aktionäre könnte aber der eigentliche Zweck, schnell und flexibel agieren zu können, nicht erreicht werden. 
 
Gegenwärtig bestehen keine konkreten Erwerbsvorhaben, um von der eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen. Sollten sich 
Möglichkeiten für einen Unternehmenszusammenschluss oder zum Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen oder 
Beteiligungen oder von sonstigen Vermögensgegenständen sowie der Gewinnung von wesentlichen Investoren ergeben, wird der 
Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung zu diesem Zweck Gebrauch machen wird. Er wird 
von einer solchen Möglichkeit nur dann Gebrauch machen, wenn die Umsetzung einer solchen Transaktion, insbesondere die 
Ausgabe von neuen Aktien gegen Ausschluss des Bezugsrechts, im wohl verstandenen Unternehmensinteresse liegt. Nur wenn 
diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird auch der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung erteilen. 
 
Weiterhin soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, um Spitzenbeträge auszugleichen. Der mögliche Verwässerungseffekt ist 
aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Daher halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts 
aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und angemessen. 
 
Außerdem soll das Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital dann ausgeschlossen werden können, wenn die Voraussetzungen nach § 
186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Kapitalerhöhung ein Volumen von insgesamt 10 
% des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag für die neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich 
unterschreitet. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll Vorstand und Aufsichtsrat in die Lage versetzen, 
kurzfristig günstige Bedingungen an den Kapitalmärkten ausnutzen zu können, um eine Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. 
 
Ferner ist vorgesehen, dass das Bezugsrecht der Aktionäre durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
Einräumung von Bezugsrechten an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder Optionsrechten 
ausgeschlossen werden darf. Dieser Bezugsrechtsausschluss kann erforderlich sein, um bei einer Begebung von 
Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder Optionsrechten die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen, 
Wandelgenussrechte bzw. Optionsrechte so ausgestalten zu können, dass sie vom Kapitalmarkt aufgenommen werden. 
 
Schließlich soll das Genehmigte Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts auch eingesetzt werden können, um Aktien zur 
Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen generieren zu können. Hierdurch soll das Bedingte Kapital der Gesellschaft 
flankiert und somit die Flexibilität der Gesellschaft erhöht werden, insbesondere auch um besonders qualifizierte 
Führungskräfte kurzfristig gewinnen zu können. In einem solchen Fall wird der Umfang einer Kapitalerhöhung aus Genehmigten 
Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen auf 10 % des vorhandenen 
Grundkapitals beschränkt bleiben. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat halten unter Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen Umstände und Abwägung der 
Unternehmensinteressen einerseits sowie der Aktionärsbelange andererseits einen Ausschluss des Bezugsrechts in den 
genannten Fällen für sachlich gerechtfertigt und für angemessen. 
 
(3) Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 I 
 
Derzeit besteht keine Absicht, das Genehmigte Kapital 2016 I auszunutzen. Der Vorstand wird den Aktionären über jede 
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 I jeweils auf der nachfolgenden ordentlichen Hauptversammlung berichten. 
 
3. Verfügbarkeit von Unterlagen 
 
Die Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 1, 5 und 6 liegen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung in den 
Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft c/o Rechtsanwalt Dobroschke, Neuer Wall 75, 20354 Hamburg zur Einsichtnahme der 
Aktionäre aus. Soweit gesetzlich vorgesehen, werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung ausliegen und jedem Aktionär 
auf Anfrage von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos Abschriften zugesandt. 
 
Die Kontaktadresse lautet hierfür wie folgt: 
 
 CREVALIS Capital AG 
c/o Rechtsanwalt Dobroschke, Neuer Wall 75, 20354 Hamburg 
Fax: +49 (0)40 3690 1938 
E-Mail: info@crevalis.de 
 
III. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
Die Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung beläuft sich auf 850.000. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung entfallen darauf keine eigene 
Aktien, aus denen der Gesellschaft Stimmrechte zustehen. 
 
IV. Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
rechtzeitig schriftlich oder in Textform in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft angemeldet haben und 
ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Zum Nachweis 
der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter 
besonderer Nachweis des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz ('Nachweis') erforderlich und ausreichend. 
 
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf Mittwoch, den 25. Mai 
2016, 0:00 Uhr, zu beziehen ('Nachweisstichtag'). 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
nur, wer den auf den Nachweisstichtag bezogenen Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei im Verhältnis zur Gesellschaft ausschließlich nach dem 
Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweisstichtag, ohne dass damit eine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einherginge. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist 
für die Berechtigung ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. die Veräußerungen 
oder der Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen. Für die Dividendenberechtigung sind der Nachweis und der Nachweisstichtag ohne Bedeutung. 
 
Der Nachweis des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz am Nachweisstichtag muss ebenso wie die Anmeldung bei der 
Gesellschaft spätestens am 
 
 Mittwoch, den 8. Juni 2016, 24:00 Uhr, 
 
unter folgender Adresse eingehen: 
 
 CREVALIS Capital AG 
c/o HCE Haubrok AG 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Fax: 0 89 / 21 027 289 
E-Mail: meldedaten@hce.de 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des depotführenden Instituts bei der Gesellschaft unter oben 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 09, 2016 09:13 ET (13:13 GMT)

genannter Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre - ohne das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
einschränken zu wollen -, frühzeitig für die Übersendung des besonderen Nachweises und der Anmeldung an die Gesellschaft 
unter oben genannter Adresse Sorge zu tragen. 
 
 Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte 
 
Aktionäre, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben, jedoch nicht selbst an der Hauptversammlung 
teilnehmen können oder wollen, können ihre Stimmrechte und ihre sonstigen Aktionärsrechte unter entsprechender 
Vollmachterteilung durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen - soweit nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
diesen nach § 135 AktG gleichgestellte Organisation oder Person bevollmächtigt werden soll - der Textform. Zur Erteilung 
der Vollmacht kann das auf der Rückseite der Eintrittskarte befindliche Vollmachtsformular genutzt werden. 
 
Darüber hinaus kann ein Vollmachtsformular auch unter folgender Adresse angefordert werden: 
 
 CREVALIS Capital AG 
c/o HCE Haubrok AG 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Fax: 0 89 / 21 027 289 
E-Mail: vollmacht@hce.de 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den 
Bevollmächtigten erbracht werden oder der Gesellschaft vorher unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. In 
letztgenanntem Fall werden die Aktionäre zur organisatorischen Erleichterung gebeten, den Nachweis möglichst zum 14. Juni 
2016 (Dienstag), 12:00 Uhr an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln. 
 
Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der nach § 135 AktG diesen gleichgestellte Organisation 
oder Person bevollmächtigt werden soll, besteht - in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz - weder nach dem Gesetz noch nach 
der Satzung der Gesellschaft ein Textformerfordernis. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder die diesen gleichgestellten Organisationen oder Personen, die bevollmächtigt 
werden sollen, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht 
nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 
AktG dieser gleichgestellten Organisation oder Person bevollmächtigen möchten, sollten sich deshalb rechtzeitig mit dieser 
über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als Service an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Gesellschaft hat Herrn Markus Laue, Bad 
Nauheim, als weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter benannt. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt 
das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Erteilung der Vollmacht an 
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der 
Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmacht- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird mit der 
Eintrittskarte zugesandt und unabhängig davon auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich übermittelt. Das Verlangen ist zu 
richten an: 
 
 CREVALIS Capital AG 
c/o HCE Haubrok AG 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Fax: 0 89 / 21 027 289 
E-Mail: vollmacht@hce.de 
 
Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen 
möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmacht nebst Weisungen zusammen mit der Eintrittskarte 
(Kopie ist ausreichend) bis spätestens zum 14. Juni 2016 (Dienstag), 12:00 Uhr an die vorstehend genannte Adresse zu 
übermitteln. 
 
Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Er kann Stimmrechte 
nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Ohne ausdrückliche Weisungen wird sich der von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter der Stimme zum betreffenden Abstimmungspunkt enthalten. Der von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter nimmt keine Vollmachten oder Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Frage- oder Rederechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
 Anforderung von Unterlagen zur Hauptversammlung 
 
Unterlagen zur Hauptversammlung können unter folgender Adresse angefordert werden: 
 
 CREVALIS Capital AG 
c/o HCE Haubrok AG 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Telefon: 089 21027-0 
Fax: 089 21027-298 
E-Mail: hvmitteilungen@hce.de 
 
Unterlagen und weitere Informationen zur Hauptversammlung können außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
http://www.crevalis.de/ eingesehen werden. 
 
 Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG 
 
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen 
Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. 
Das Verlangen muss bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse spätestens am Sonntag, den 15. Mai. 2016, 24:00 Uhr 
schriftlich eingehen: 
 
 CREVALIS Capital AG 
- Der Vorstand - 
c/o HCE Haubrok AG 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
 
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der 
Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten 
Adresse spätestens am Dienstag, den 31. Mai 2016, 24:00 Uhr eingeht. 
 
Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 
Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der 
nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am Dienstag, den 31. Mai 2016, 24:00 Uhr eingeht. 
 
Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge im Internet unter http://www.crevalis.de/ zugänglich 
machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter 
der genannten Internetadresse zugänglich machen. Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir bekannt machen, sofern 
sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an: 
 
 CREVALIS Capital AG 
- Der Vorstand - 
c/o HCE Haubrok AG 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Fax: 0 89 / 21 027 298 
E-Mail: gegenantraege@hce.de 
 
Wir weisen gemäß § 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG darauf hin, dass jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne 
dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedarf. 
 
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG 
stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.crevalis.de/ zur Verfügung. 
 
 Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 124a AktG zugänglichen Informationen 
 
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
http://www.crevalis.de/investor-relations/hauptversammlung/. 
 
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekanntgegeben. 
 
Hamburg, im Mai 2016 
 
CREVALIS Capital AG 
 
- Der Vorstand - 
 
 2016-05-09 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
 Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: CREVALIS CAPITAL AG 
             Neuer Wall 75 
             20354 Hamburg 
             Deutschland 
E-Mail:      info@crevalis.de 
Internet:    http://www.crevalis.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
461611 2016-05-09 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 09, 2016 09:13 ET (13:13 GMT)

Großer Dividenden-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Der kostenlose Dividenden-Report zeigt ganz genau, wo Sie in diesem Jahr zuschlagen können. Das sind die Favoriten von Börsenprofi Dr. Dennis Riedl
Jetzt hier klicken
© 2016 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.