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DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -8-

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2016 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: curasan AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
curasan AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.06.2016 in Aschaffenburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-05-12 / 15:14 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
curasan AG Kleinostheim Wertpapier-Kenn-Nummer: 549 453 
ISIN: DE0005494538 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der 
 
am Donnerstag, den 23. Juni 2016, um 10.30 Uhr, 
im Kleinen Saal der Stadthalle am Schloss in 
63739 Aschaffenburg, Schloßplatz 1, 
 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
I. Tagesordnung: 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
   Konzernlageberichts der curasan AG zum 31. Dezember 2015 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach 
   den §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats 
 
   Die genannten Unterlagen sind in der Hauptversammlung zugänglich zu machen und zu erläutern. Sie können im Internet unter 
   www.curasan.de im Bereich 'Investoren' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' eingesehen werden. Der Aufsichtsrat hat den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 26. April 2016 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Dementsprechend hat die Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlüsse zu fassen. 
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 Hinrik J. Schröder, 
   Wirtschaftsprüfer, Seeheim-Jugenheim, zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2017 aufgestellt werden, soweit die prüferische 
   Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. 
5.  Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2015 und die Schaffung eines neuen genehmigten 
    Kapitals (Genehmigtes Kapital 2016), Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung 
 
   Am 20. April 2016 hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das von der 
   Hauptversammlung mit Beschluss vom 25. Juni 2015 geschaffene, in § 4 Abs. 3 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital 2015 
   teilweise auszunutzen. Das Grundkapital wurde dabei unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG um EUR 943.604,00 auf EUR 10.379.646,00 durch Ausgabe von 943.604 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien mit Gewinnbezugsrecht ab dem 1. Januar 2015 gegen Bareinlage erhöht. Die Durchführung der Kapitalerhöhung wurde 
   am 3. Mai 2016 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Das Genehmigte Kapital 2015, das ursprünglich einen 
   Umfang von EUR 4.353.148,00 hatte, beträgt nach Durchführung der Kapitalerhöhung nur noch EUR 3.409.544,00. Zudem besteht 
   die dem Vorstand im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2015 erteilte Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2015 gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   auszuschließen, wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich 
   unterschreitet, und die Kapitalerhöhung insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, aufgrund vollständiger 
   Ausschöpfung nicht mehr. Die Satzung wurde aufgrund der teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 entsprechend 
   angepasst. 
 
   Damit die Gesellschaft auch in den kommenden Jahren in angemessenem Umfang mit dem Instrument des genehmigten Kapitals bei 
   Bedarf ihre Eigenmittel stärken kann, soll das verbliebene Genehmigte Kapital 2015 durch ein neues genehmigtes Kapital 
   (Genehmigtes Kapital 2016) ersetzt werden. Bei Ausnutzung dieses neuen Genehmigten Kapitals 2016 soll den Aktionären 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden; jedoch soll der Vorstand wie bislang ermächtigt werden, für bestimmte 
   Zwecke das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Die Aufhebung des 
   bestehenden Genehmigten Kapitals 2015 soll nur wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 2016 wirksam an seine Stelle 
   tritt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a. Aufhebung des noch bestehenden Genehmigten Kapitals 2015 
 
      § 4 Abs. 3 der Satzung und das darin geregelte genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2015) werden mit Wirkung auf 
      den Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden Neufassung des § 4 Abs. 3 der Satzung im Handelsregister der 
      Gesellschaft aufgehoben. 
   b. Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016 und Ermächtigung des Aufsichtsrats zur korrespondierenden 
      Fassungsänderung der Satzung 
 
      Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 22. Juni 2021 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 5.189.823,00 durch Ausgabe neuer, auf 
      den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und dabei mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden 
      (Genehmigtes Kapital 2016). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise 
      gewährt werden, indem die neuen Aktien ganz oder teilweise von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 
      1 oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmens mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für 
      eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2016 auszuschließen, (a) um Spitzenbeträge, 
      die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, (b) bei 
      Sachkapitalerhöhungen oder (c) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für 
      die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10% des 
      im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der 
      Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
      Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich i. S. d. §§ 203 Abs. 
      1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf das maximale Volumen dieser Ermächtigung sind Aktien anzurechnen, 
      die zur Bedienung von während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2016 ausgegebenen oder auszugebenden Options- 
      oder Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender Anwendung 
      des § 186 Abs. 3 Satz 4 unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder auszugeben sind. 
      Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind ferner diejenigen neuen oder eigenen Aktien der Gesellschaft 
      anzurechnen, die während der Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2016 auf anderer Grundlage unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser 
      Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2016 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
      entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2016 anzupassen. 
   c. Satzungsänderung 
 
      § 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
      Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 22. Juni 2021 mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 5.189.823,00 durch Ausgabe neuer, auf den 
      Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden (Genehmigtes Kapital 
      2016). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise 
      gewährt werden, indem die neuen Aktien ganz oder teilweise von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -2-

1 oder nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmens mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. 
 
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für 
      eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2016 auszuschließen, 
 
      (a) um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, 
 
      (b) bei Sachkapitalerhöhungen oder 
 
      (c) wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
      ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10% des im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
      Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
      börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich i. S. d. §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG unterschreitet. Auf das maximale Volumen dieser Ermächtigung sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung 
      von während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2016 ausgegebenen oder auszugebenden Options- oder 
      Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender Anwendung des 
      § 186 Abs. 3 Satz 4 unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder auszugeben sind. Auf 
      die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind ferner diejenigen neuen oder eigenen Aktien der Gesellschaft 
      anzurechnen, die während der Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2016 auf anderer Grundlage unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser 
      Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2016 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
      entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2016 anzupassen. 
6.  Beschlussfassung über die Aufhebung der von der Hauptversammlung am 25. Juni 2015 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe 
    von Aktienoptionen, die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien der 
    curasan AG an ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der curasan AG, die Änderung des Bedingten Kapitals 
    2015 sowie entsprechende Satzungsänderung 
 
   Die Hauptversammlung vom 25. Juni 2015 hat ein Bedingtes Kapital geschaffen, das der Sicherung von Bezugsrechten aus 
   Aktienoptionen dient, die aufgrund der Ermächtigung vom selben Tag im Rahmen eines Aktienoptionsplans bis zum 24. Juni 2020 
   ausgegeben wurden. Die von der Hauptversammlung vom 25. Juni 2015 erteilte Ermächtigung, die aufgrund des zum Zeitpunkt der 
   Einladung zur letztjährigen Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals in Höhe von EUR 8.706.296,00 entsprechend den 
   gesetzlichen Vorgaben auf die Ausgabe von Aktienoptionen, die maximal zum Bezug von 870.629 Aktien berechtigen, beschränkt 
   werden musste, wurde im Geschäftsjahr 2015 durch Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands sowie ausgewählte 
   Führungskräfte und sonstige Leistungsträger, die zum Bezug von bis zu 789.440 Aktien berechtigen, nahezu vollständig 
   ausgenutzt. 
 
   Damit die Gesellschaft auch künftig ausgewählten Führungskräften und sonstigen Leistungsträgern der curasan AG durch die 
   Ausgabe von Aktienoptionen in angemessenem Umfang eine Vergütung gewähren und einen besonderen Leistungsanreiz schaffen 
   kann, der sich an der Kurssteigerung der Aktien der Gesellschaft bemisst, soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Aktienoptionen (Aktienoptionsplan 2016) geschaffen werden, die von der durch die zwischenzeitliche Erhöhung des 
   Grundkapitals auf EUR 10.379.646,00 erweiterten Möglichkeit zur Ausgabe von Aktienoptionen Gebrauch macht. Zugleich soll 
   das bestehende Bedingte Kapital 2015 dahingehend erweitert werden, dass dieses auch für die Ausgabe von Aktien genutzt 
   werden kann, die aufgrund der Ausübung von Aktienoptionen auszugeben sind, die im Rahmen des Aktienoptionsplans 2016 
   gewährt werden. Damit die künftige Ausgabe von Aktienoptionen auf einer einheitlichen rechtlichen Grundlage erfolgen kann, 
   soll die von der Hauptversammlung vom 25. Juni 2015 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen aufgehoben werden, 
   soweit diese nicht bereits ausgenutzt wurde, und das Volumen des geänderten Bedingten Kapitals 2015 (künftig: Bedingtes 
   Kapital 2015/2016) so bemessen werden, dass die hierfür geltende Grenze von 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
   bestehenden Grundkapitals, die sich aufgrund der zwischenzeitlichen Erhöhung des Grundkapitals ebenfalls erhöht hat und 
   nunmehr EUR 1.037.964,00 beträgt, in voller Höhe ausgenutzt wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
   a. Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
 
      Die von der Hauptversammlung am 25. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 6.a. beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Aktienoptionen wird mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, sobald die unter der nachfolgenden Ziffer 6.b. zur 
      Beschlussfassung vorgeschlagene neue Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen wirksam geworden und die Änderung des 
      bestehenden Bedingten Kapitals 2015 in das Handelsregister gemäß dem Beschlussvorschlag unter den nachfolgenden Ziffern 
      6.c. und 6.d. in das Handelsregister eingetragen worden ist. 
   b.  Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. Juni 2021 nach näherer Maßgabe der 
      nachfolgenden Bestimmungen einmalig oder mehrmals im Rahmen eines Aktienoptionsplans (Aktienoptionsplan 2016) 
      Bezugsrechte ('Aktienoptionen') auf insgesamt bis zu 248.524 Stück auf den Inhaber lautende Stammaktien der curasan AG 
      ohne Nennbetrag ('Stückaktien') an Bezugsberechtigte zu gewähren. Die Aktienoptionen können auch von einem 
      Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie nach Weisung der curasan AG an Bezugsberechtigte gemäß Ziff. 
      (1) zu übertragen. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. 
 
      Für die Ausgabe von Aktienoptionen gilt: 
 
      (1)  Kreis der Bezugsberechtigten 
 
           Bezugsrechte dürfen ausschließlich an ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der curasan AG 
           ausgegeben werden (die 'Bezugsberechtigten'). Eine Ausgabe von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft ist nicht gestattet. Die Aktienoptionen werden ohne Gegenleistung gewährt. Die Gewährung der 
           Aktienoptionen an die Bezugsberechtigten kann jedoch von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Der 
           genaue Kreis der Bezugsberechtigten und der Umfang der ihnen jeweils zum Bezug anzubietenden Aktienoptionen werden 
           durch den Vorstand der curasan AG festgelegt. 
      (2)  Bezugsrecht 
 
           Jede Aktienoption gewährt dem Inhaber das Recht zum Bezug einer Aktie der curasan AG gegen Zahlung des 
           Ausübungspreises nach Ziffer (7). Die aufgrund der Bezugsrechte ausgegebenen neuen Aktien sind für das gesamte 
           Geschäftsjahr dividendenberechtigt, in dem sie durch die Ausübung von Bezugsrechten entstehen. 
      (3)  Erwerbszeiträume 
 
           Die Gewährung der Aktienoptionen an Bezugsberechtigte ist auf die folgenden jährlichen Zeiträume beschränkt, die 
           jeweils zwei Wochen dauern ('Erwerbszeiträume'): Ein Erwerbszeitraum beginnt drei Werktage nach der 
           Handelsregistereintragung der zur Sicherung des Bezugsrechts aus den Aktienoptionen der Hauptversammlung zur 
           Beschlussfassung vorgeschlagenen Änderung des Bedingten Kapitals 2015 in das Bedingte Kapital 2015/2016, ein 
           Erwerbszeitraum beginnt am dritten Werktag nach der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung, ein Erwerbszeitraum 
           beginnt am ersten Werktag nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses (Bilanzpressekonferenz) und weitere 
           Erwerbszeiträume beginnen jeweils am ersten Werktag nach der Veröffentlichung von Quartals- oder 
           Halbjahresberichten der Gesellschaft. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage am Sitz der Gesellschaft sind 
           keine Werktage im Sinne dieser Bestimmung. 
      (4)  Ausübungszeiträume 
 
           Die Ausübung der Aktienoptionen ist nur in den folgenden jährlichen Zeiträumen ('Ausübungszeiträume') zulässig, die 
           jeweils zwei Wochen dauern: Ein Ausübungszeitraum beginnt am Tag nach der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung, 
           weitere Ausübungszeiträume beginnen jeweils am Tage nach der Veröffentlichung der Zwischenabschlüsse des zweiten 
           und dritten Quartals. Fällt ein Ausübungszeitraum in den Zeitraum, in dem die Gesellschaft ihren Aktionären den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -3-

Bezug von neuen Stückaktien aus einer Kapitalerhöhung anbietet, beginnt der entsprechende Ausübungszeitraum am 
           nächsten Bankarbeitstag nach Ende der Bezugsfrist. Unabhängig davon sind die Bezugsberechtigten verpflichtet, 
           gesetzliche Einschränkungen für die Ausübung von Bezugsrechten und den Handel mit Bezugsaktien, insbesondere nach 
           den Insiderbestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), zu beachten. Die teilweise Ausübung von 
           Aktienoptionen in einem Ausübungszeitraum ist zulässig. 
      (5)  Laufzeit, Sperrfrist 
 
           Die Aktienoptionen haben eine Laufzeit von bis zu 7 Jahren, gerechnet ab dem Tag der Gewährung (wie nachfolgend 
           definiert). Aktienoptionen, die bis zum Ende ihrer jeweiligen Laufzeit nicht ausgeübt werden konnten oder ausgeübt 
           worden sind, verfallen entschädigungslos. 
 
           Die Aktienoptionen können erst nach Ablauf einer Frist von mindestens vier Jahren ab dem Tag der Gewährung (wie 
           nachfolgend definiert) ausgeübt werden ('Sperrfrist'). Die Optionsbedingungen können auch eine längere Sperrfrist 
           sowie eine gestaffelte Ausübung der Aktienoptionen in einzelnen Tranchen vorsehen. 
 
           Die Laufzeit der Aktienoptionen und die Sperrfrist, innerhalb derer die Aktienoptionen nicht ausgeübt werden 
           können, beginnen jeweils mit Ablauf des letzten Tages des Erwerbszeitraums, in dem die Aktienoptionen dem 
           Bezugsberechtigten gewährt wurden ('Tag der Gewährung'). 
      (6)  Erfolgsziele 
 
           Die Aktienoptionen können nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist nur ausgeübt werden, wenn die curasan-Aktie in der 
           Zeit zwischen Gewährung der Aktienoptionen und dem Beginn des jeweiligen Ausübungszeitraums um insgesamt mindestens 
           25% gestiegen ist ('Erfolgsziel'). 
 
           Zur Berechnung des Erreichens des Erfolgsziels sind vorbehaltlich der Ziff. (8) der durchschnittliche Schlusskurs 
           der curasan-Aktie im XETRA-Handel (oder einem an seine Stelle tretenden Nachfolgesystem) in den letzten 30 
           Börsentagen vor dem Beginn des jeweiligen Erwerbszeitraums, in dem die Aktienoptionen gewährt wurden, und in dem 
           Zeitraum vom 35. bis zum 6. Börsentag (jeweils einschließlich) vor dem Beginn des Ausübungszeitraums, in dem die 
           Aktienoptionen ausgeübt werden sollen, zu vergleichen. 
 
           Soweit sich Änderungen bei der Notierung von Schlusskursen im XETRA-Handelssystem einstellen, ist der Vorstand 
           berechtigt, für die Ermittlung der Ausübungshürde auf eine andere, gleichwertige Kursfeststellung abzustellen. 
 
           Soweit das Erfolgsziel für die Ausübung der Aktienoptionen zu einem Ausübungszeitraum nicht erfüllt ist, können die 
           Aktienoptionen, für die die jeweilige Sperrfrist erfüllt ist, in einem der nachfolgenden Ausübungszeiträume 
           ausgeübt werden, wenn das Erfolgsziel zu einem der nachfolgenden Ausübungszeiträume erfüllt ist. Aktienoptionen, 
           für die die Sperrfrist erfüllt ist und die trotz Erreichen des Erfolgsziels in dem Ausübungszeitraum nicht ausgeübt 
           wurden, können in einem späteren Ausübungszeitraum ausgeübt werden, auch wenn das Erfolgsziel zu diesem späteren 
           Ausübungszeitraum nicht mehr erfüllt ist. 
 
           Die Optionsbedingungen können neben der Erfüllung des Erfolgsziels weitere Voraussetzungen, insbesondere 
           zusätzliche individuelle Erfolgsziele, für die ganz oder teilweise Ausübung der Aktienoptionen vorsehen. 
      (7)  Ausübungspreis 
 
           Bei Ausübung der Aktienoptionen ist für jede ausgeübte Aktienoption ein Ausübungspreis zu zahlen, der dem 
           durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktien der curasan AG im XETRA-Handel (oder einem an seine Stelle tretenden 
           Nachfolgesystem) in den letzten 30 Börsentagen vor dem Beginn des Erwerbszeitraums, in dem die jeweiligen 
           Bezugsrechte gewährt wurden, entspricht ('Basispreis'). § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. 
      (8)  Verwässerungsschutz 
 
           Die Optionsbedingungen können für die Fälle einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht, einer Begebung von Wandlungs- 
           oder Optionsrechten, einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer Neueinteilung des Grundkapitals der 
           Gesellschaft ('Aktiensplit'), einer Kapitalherabsetzung, einer Veräußerung eigener Aktien, einer Sonderdividende, 
           von Umstrukturierungen oder vergleichbaren Maßnahmen während der Laufzeit der Aktienoptionen eine Anpassung des 
           Ausübungspreises und/oder des Erfolgsziels vorsehen. Für die Fälle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, 
           eines Aktiensplits oder einer Kapitalherabsetzung können die Optionsbedingungen vorsehen, dass die Anzahl der 
           Bezugsrechte und der Ausübungspreis und/oder das Erfolgsziel im Verhältnis zu der Erhöhung bzw. Verringerung der 
           Zahl der Stückaktien angepasst werden. In Fällen einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht, einer Begebung von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten, einer Veräußerung eigener Aktien oder einer Sonderdividende kann der Ausübungspreis 
           und/oder das Erfolgsziel entsprechend der mit der jeweiligen Maßnahme verbundenen Einwirkung auf den Börsenkurs der 
           Aktien der Gesellschaft angepasst werden. Die mit der jeweiligen Maßnahme verbundene Auswirkung auf den Börsenkurs 
           der Aktien der Gesellschaft ist nach finanzmathematischen Methoden zu ermitteln. § 9 Abs. 1 AktG bleibt auch 
           insoweit unberührt. 
      (9)  Nichtübertragbarkeit 
 
           Die Aktienoptionen sind nicht übertragbar. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass das Bezugsrecht aus ihnen 
           ganz oder teilweise verfällt, wenn der Inhaber der Aktienoptionen nicht mehr in einem ungekündigten 
           Anstellungsverhältnis mit der curasan AG steht. Aktienoptionen, für die im Zeitpunkt des Zugangs der 
           Kündigungserklärung oder - in Fällen der nicht kündigungsbedingten Beendigung des Anstellungsverhältnisses - im 
           Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Sperrfrist nach Ziff. (5) bereits ganz oder teilweise 
           abgelaufen ist, können von dem Inhaber nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen ganz oder teilweise noch bis zum 
           Ablauf des nächstfolgenden oder eines anderen in den Optionsbedingungen festgelegten Ausübungszeitraums gemäß Ziff. 
           (4), der nach dem Tag des Zugangs der Kündigungserklärung oder der Beendigung des Anstellungsverhältnisses beginnt 
           ('Nachlauffrist'), ausgeübt werden. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass diese Aktienoptionen mit Ablauf 
           der Nachlauffrist erlöschen, sofern sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt ausgeübt worden sind. Für den Todesfall, das 
           altersbedingte Ausscheiden, den Eintritt in den Ruhestand oder das einvernehmliche Ausscheiden sowie für Härtefälle 
           können Sonderregelungen vorgesehen werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass mit Bezugsberechtigten zusätzliche 
           individuelle Erfolgsziele vereinbart werden. 
      (10) Weitere Regelungen 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen 
           sowie die Ausgabe und Ausstattung der Bezugsaktien festzulegen. Insbesondere können die Optionsbedingungen die 
           Möglichkeit vorsehen, dass ein Bezugsberechtigter zusätzlich zu dem Erfolgsziel gemäß Ziff. (6) weitere 
           individuelle Erfolgsziele erreichen muss, um die ihm gewährten Aktienoptionen ausüben zu können. Die 
           Optionsbedingungen können auch vorsehen, dass den Bezugsberechtigten im Falle der Ausübung der Aktienoptionen statt 
           Aktien aus dem unter c. beschlossenen bedingten Kapital eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden, soweit die 
           Gesellschaft von der Hauptversammlung ermächtigt wurde, eigene Aktien im Rahmen dieses Aktienoptionsprogramms zu 
           verwenden. Außerdem können die Optionsbedingungen vorsehen, dass den Bezugsberechtigten im Falle der Ausübung der 
           Aktienoptionen statt Aktien deren Gegenwert in Geld gewährt wird. 
   c. Änderung des Bedingten Kapitals 2015 
 
      Das von der Hauptversammlung am 25. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 6.b. und 6.d. beschlossene Bedingte Kapital 2015, 
      das in § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft niedergelegt ist, wird wie folgt geändert: 
 
      Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 1.037.964,00 durch Ausgabe von bis zu 1.037.964 Stück auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/2016). Das Bedingte Kapital 2015/2016 dient der Sicherung 
      von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigungen der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 25. Juni 
      2015 unter Tagesordnungspunkt 6.a. oder vom 23. Juni 2016 unter Tagesordnungspunkt 6.b. während der jeweiligen Dauer 
      dieser Ermächtigungen, längstens in der Zeit bis zum 22. Juni 2021 ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird 

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May 12, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -4-

nur insoweit durchgeführt, wie Aktienoptionen ausgegeben werden und die Inhaber dieser Aktienoptionen von ihrem 
      Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene 
      Aktien oder deren Gegenwert in Geld gewährt. Die aufgrund der Bezugsrechte ausgegebenen neuen Aktien sind für das 
      gesamte Geschäftsjahr, in dem sie durch die Ausübung von Bezugsrechten entstehen, dividendenberechtigt. 
   d. Satzungsänderung 
 
      § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
      'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 1.037.964,00 durch Ausgabe von bis zu 1.037.964 Stück auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/2016). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie Aktienoptionen aufgrund der Ermächtigungsbeschlüsse der Hauptversammlungen vom 25. Juni 2015 oder vom 
      23. Juni 2016 ausgegeben werden und die Inhaber dieser Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft 
      Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien oder deren Gegenwert in Geld 
      gewährt. Die aufgrund der Bezugsrechte ausgegebenen neuen Aktien sind für das gesamte Geschäftsjahr, in dem sie durch 
      die Ausübung von Bezugsrechten entstehen, dividendenberechtigt. ' 
   e. Satzungsanpassung 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 und Abs. 4 der Satzung jeweils entsprechend der Ausgabe von 
      Bezugsaktien anzupassen. 
II. Berichte des Vorstands: 
1. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 5 der 
   Tagesordnung (Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2015 und die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2016), Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende 
   Satzungsänderung): 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, die aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 25. 
   Juni 2015 geschaffene und in § 4 Abs. 3 der Satzung niedergelegte Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der 
   Gesellschaft in der Zeit bis zum 24. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals durch Ausgabe 
   neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen und dabei mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden 
   (Genehmigtes Kapital 2015), deren Volumen sich durch teilweise Ausnutzung im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Anfang Mai 2016 auf EUR 3.409.544,00 reduziert 
   hat, aufzuheben und durch ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 5.189.823,00 (Genehmigtes Kapital 2016) zu 
   ersetzen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass der Gesellschaft das Instrument des genehmigten Kapitals auch 
   nach der zwischenzeitlichen Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft auf EUR 10.379.646,00 in der gesetzlich 
   zulässigen Höhe und mit der Möglichkeit zur Verfügung steht, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen 
   gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den 
   Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und die Kapitalerhöhung insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
   überschreitet. Die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2015 soll nur wirksam werden, wenn das Genehmigte 
   Kapital 2016 wirksam an seine Stelle tritt. 
 
   Das Genehmigte Kapital 2016 soll es der Gesellschaft insbesondere ermöglichen, Investitionen gegen Barleistung und/oder 
   Sachleistung zu finanzieren. Wie bei dem bisherigen Genehmigten Kapital 2015 soll den Aktionären auch bei Ausnutzung des 
   neuen Genehmigten Kapitals 2016 grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt werden. Um die technische Abwicklung zu 
   erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die neuen Aktien an ein Kreditinstitut oder ein 
   Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht 
   anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S.v. § 186 Abs. 5 AktG). Darüber hinaus soll der Vorstand in bestimmten Fällen - 
   wie schon im Rahmen des bisherigen Genehmigten Kapitals 2015 - ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über 
   einen Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden: 
 
   So soll weiterhin bei Barkapitalerhöhungen ein Bezugsrechtsausschluss möglich sein, wenn die Volumenvorgaben und die 
   übrigen Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind, insbesondere also (i) der Ausgabebetrag der neuen 
   Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung 
   des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet und (ii) der auf die nach dieser Ermächtigung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts auszugebenden neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 
   10% des Grundkapitals nicht überschreitet - und zwar weder des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
   Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals. Durch diese Vorgabe wird im Einklang mit der gesetzlichen 
   Regelung dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. 
   Jeder Aktionär behält aufgrund des börsennahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der betragsmäßigen Begrenzung 
   der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen 
   Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Auf der anderen Seite eröffnet eine Platzierung 
   unter Bezugsrechtsausschluss die Möglichkeit, einen höheren Mittelzufluss als im Falle einer Bezugsrechtsemission zu 
   erzielen. Die Gesellschaft soll in die Lage versetzt werden, unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse die 
   für die künftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen 
   vorzunehmen. Auf das maximale Volumen dieser Ermächtigung sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von während der 
   Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2016 ausgegebenen oder auszugebenden Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder 
   Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, ausgegeben werden oder auszugeben sind. Auf die Höchstgrenze von 10% des 
   Grundkapitals sind ferner diejenigen neuen oder eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit 
   dieses Genehmigten Kapitals 2016 auf anderer Grundlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. 
 
   Weiterhin soll dem Vorstand, wie bisher, die Möglichkeit eingeräumt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts durchzuführen, insbesondere um sich bietende 
   Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen materiellen oder 
   immateriellen Gütern schnell und flexibel ausnutzen oder Forderungen Dritter liquiditätsschonend in Aktien begleichen zu 
   können, und etwaige Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszunehmen, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen von dem 
   Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch den Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf 
   Spitzenbeträge gering. 
 
   Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind üblich. Der Vorstand wird in jedem 
   Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre ist. Der Vorstand wird jeweils die nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 
   unterrichten. 
2.  Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Aufhebung der von der Hauptversammlung am 
    25. Juni 2015 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen, die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien der curasan AG an ausgewählte Führungskräfte und sonstige 
    Leistungsträger der curasan AG, die Änderung des Bedingten Kapitals 2015 sowie entsprechende Satzungsänderung): 
 
   Unter Punkt 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 23. Juni 2016 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, eine neue 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen (Aktienoptionsplan 2016) zu schaffen, damit die Gesellschaft auch künftig 
   ausgewählten Führungskräften und sonstigen Leistungsträgern der curasan AG durch die Ausgabe von Aktienoptionen in 

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May 12, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -5-

angemessenem Umfang eine Vergütung gewähren und einen besonderen Leistungsanreiz schaffen kann, der sich an der 
   Kurssteigerung der Aktien der Gesellschaft bemisst. Hinsichtlich seiner inhaltlichen und technischen Ausgestaltung 
   entspricht der zur Beschlussfassung vorgeschlagene Aktienoptionsplan 2016 weitestgehend dem von der Hauptversammlung vom 
   25. Juni 2015 beschlossenen Aktienoptionsplan 2015. Der Vorschlag, den bestehenden Aktienoptionsplan 2015 durch einen 
   neuen Aktienoptionsplan 2016 abzulösen, beruht insbesondere auf dem Umstand, dass der Umfang der auszugebenden 
   Aktienoptionen aufgrund der weitgehenden Ausschöpfung der letztjährigen Ermächtigung geringfügig erhöht werden soll. 
   Dazu soll von der durch die zwischenzeitliche Erhöhung des Grundkapitals auf EUR 10.379.646,00 erweiterten Möglichkeit 
   zur Ausgabe von Aktienoptionen Gebrauch gemacht werden. Damit die künftige Ausgabe von Aktienoptionen auf einer 
   einheitlichen rechtlichen Grundlage erfolgen kann, soll die von der Hauptversammlung vom 25. Juni 2015 erteilte 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen aufgehoben werden, soweit diese nicht bereits ausgenutzt wurde, und das 
   Volumen des geänderten Bedingten Kapitals 2015 (künftig: Bedingtes Kapital 2015/2016) so bemessen werden, dass die 
   hierfür geltende Grenze von 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, die sich aufgrund der 
   zwischenzeitlichen Erhöhung des Grundkapitals ebenfalls erhöht hat und nunmehr EUR 1.037.964,00 beträgt, in voller Höhe 
   ausgenutzt wird. Zur Sicherung der Bezugsrechte aus den Aktienoptionen schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Änderung 
   des bestehenden und in § 4 Abs. 4 der Satzung niedergelegten Bedingten Kapitals 2015 (künftig: Bedingtes Kapital 
   2015/2016) im Wege einer Satzungsänderung vor. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. Zur Begründung und 
   Erläuterung seines Beschlussvorschlags zu Punkt 6 der Tagesordnung erstattet der Vorstand folgenden Bericht: 
 
   (1) Zweck des Aktienoptionsplans 
 
   Die curasan AG steht in einem intensiven Wettbewerb um Führungskräfte und qualifizierte Mitarbeiter. Die Ausgabe von 
   Aktienoptionen aus bedingtem Kapital an ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger unterhalb des Vorstands 
   (die 'Mitarbeiter') ist inzwischen ein gängiger Bestandteil der Vergütung von Mitarbeitern börsennotierter 
   Aktiengesellschaften geworden. Die der Hauptversammlung vorgeschlagene Beschlussfassung über die Änderung des 
   bestehenden bedingten Kapitals für eine weitere Mitarbeiterbeteiligung ist aus Sicht des Vorstands erforderlich, damit 
   die Gesellschaft auch künftig für qualifizierte und engagierte Mitarbeiter attraktiv bleibt. Eine aktienbasierte 
   Vergütung trägt vor allem dazu bei, dass sich Mitarbeiter verstärkt mit dem Unternehmen und dessen Zielen identifizieren 
   und so zu einer Steigerung des Unternehmenswertes beitragen. Da der Vorstand durch die Gewährung von Aktienoptionen im 
   Geschäftsjahr 2015 bereits in ausreichendem Maß incentiviert ist, soll der neue Aktienoptionsplan 2016 auf eine 
   Gewährung von weiteren Aktienoptionen an ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger der curasan AG 
   beschränkt sein, die nicht dem Vorstand der Gesellschaft angehören. 
 
   Durch die Gewährung von Aktienoptionen wird den Mitarbeitern eine Vergütung gewährt und ein besonderer Leistungsanreiz 
   geschaffen, der sich an der Kurssteigerung der Aktien der Gesellschaft bemisst. Der Vorstand ist davon überzeugt, dass 
   eine solche Verknüpfung dazu beitragen kann, den Wert des Unternehmens langfristig und dauerhaft zu steigern. Durch die 
   Ausgabe von Aktienoptionen wird das Interesse der Mitarbeiter den Interessen der Aktionäre angenähert, indem auch sie 
   von einer Steigerung des Unternehmenswertes - gemessen am Aktienkurs - profitieren. 
 
   (2) Gestaltungsalternativen 
 
   Als vergleichbare Alternative für den Anreiz und zur Gewinnung sowie Bindung von entsprechenden Mitarbeitern haben 
   Vorstand und Aufsichtsrat die Gewährung von Tantiemen, Boni oder ähnlichen Geldzahlungen, deren Höhe sich am Aktienkurs 
   der Gesellschaft orientiert, geprüft. Die Einführung einer solchen Vergütungsstruktur würde jedoch die Liquidität der 
   Gesellschaft erheblich belasten und die für andere, die weitere Entwicklung der Gesellschaft fördernde Investitionen 
   benötigten Geldmittel binden. Solche alternativen Gestaltungen wären nach der Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat 
   daher auch für die Aktionäre der Gesellschaft von Nachteil. Höchst vorsorglich sieht der Beschlussvorschlag allerdings 
   vor, der Gesellschaft die Möglichkeit einzuräumen, bei Ausübung der Aktienoptionen zu entscheiden, ob sie die 
   Bezugsrechte durch Ausgabe neuer Stückaktien, durch Lieferung eigener Aktien oder durch eine Geldzahlung in Höhe der 
   Kursdifferenz erfüllen will. Die Gesellschaft kann dann, abhängig von einem eventuellen Bestand an eigenen Aktien und 
   ihrer Liquiditätslage, entscheiden, welche Form der Erfüllung der Aktienoptionen den Interessen der Gesellschaft am 
   besten entspricht. 
 
   (3) Zur Ausgestaltung der Planbestandteile im Einzelnen 
 
   a) Die der Hauptversammlung vorgeschlagene Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 6 sieht vor, den Vorstand zu 
      ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. Juni 2021 im Rahmen eines Aktienoptionsplans insgesamt bis 
      zu 248.524 weitere Aktienoptionen an Mitarbeiter auszugeben. Dabei soll je eine Aktienoption zum Bezug einer Aktie 
      der curasan AG berechtigen. Dieses Volumen ist erforderlich, um den Bezugsberechtigten künftig eine entsprechend den 
      jeweiligen Markterfordernissen wettbewerbsfähige Vergütung anbieten zu können. 
   b) Die Aktienoptionen sind ausschließlich zum Bezug durch ausgewählte Führungskräfte und Leistungsträger der curasan AG 
      bestimmt (die 'Bezugsberechtigten'). Diese Führungskräfte und Leistungsträger tragen durch ihre Entscheidungen und 
      Leistungen in besonderem Maße zum Erfolg der curasan AG bei und leisten einen Beitrag zur Steigerung ihres 
      Unternehmenswerts. 
 
      Der Umfang der den ausgewählten Führungskräften und Leistungsträgern der curasan AG zu gewährenden Aktienoptionen ist 
      nach näherer Maßgabe des Beschlussvorschlags begrenzt. Vor allem um den besonderen Erwartungen an den 
      Wertsteigerungsbeitrag dieser Bezugsberechtigten Rechnung zu tragen, soll - wie nachfolgend unter g) näher erläutert 
      - der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über das allgemeine, für alle Bezugsberechtigte 
      geltende Erfolgsziel hinaus mit einzelnen Bezugsberechtigten zusätzliche individuelle Erfolgsziele zu vereinbaren. 
 
      Die Bestimmung der Bezugsberechtigten und des Umfangs der ihnen jeweils anzubietenden Aktienoptionen sowie die 
      Festlegung der weiteren Einzelheiten der Ausgabe und der Ausgestaltung der Aktienoptionen obliegt dem Vorstand mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats. Vorstand und Aufsichtsrat werden sich bei der Zuteilung der Aktienoptionen an 
      Bezugsberechtigte ausschließlich an den individuellen Leistungen und dem Leistungsvermögen der Begünstigten 
      orientieren. 
 
      Um die technische Abwicklung zu erleichtern, soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass die Aktienoptionen auch von 
      einem Kreditinstitut übernommen werden können mit der Verpflichtung, sie wie beim mittelbaren Bezugsrecht nach § 186 
      Abs. 5 AktG auf Weisung der Gesellschaft an die Bezugsberechtigten zu übertragen, die allein zur Ausübung der 
      Bezugsrechte berechtigt sind. 
   c) Die Ermächtigung zur Ausgabe der Aktienoptionen soll bis zum 22. Juni 2021 befristet werden. Maximal sollen 248.524 
      Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf bis zu 248.524 Aktien der curasan AG an ausgewählte Führungskräfte und sonstige 
      Leistungsträger der curasan AG ausgegeben werden können. Durch die Ausgabe der Aktienoptionen an die 
      Bezugsberechtigten wird sichergestellt, dass alle für den Gesamterfolg der Gesellschaft verantwortlichen Mitarbeiter 
      an dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft partizipieren können, wenn sich dieser in einem Anstieg des 
      Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft niederschlägt und damit auch den Aktionären zu Gute kommt. Eine weitere 
      Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft wird dabei nicht als erforderlich angesehen, 
      da der Vorstand durch die Gewährung von Aktienoptionen im Geschäftsjahr 2015 bereits in ausreichendem Maß 
      incentiviert ist, das Unternehmen erfolgreich zu führen. Daher dient die vorgeschlagene neue Ermächtigung in erster 
      Linie dem Ziel, durch Gewährung von Aktienoptionen weitere ausgewählte Führungskräfte und sonstige Leistungsträger 
      unterhalb des Vorstands für die curasan AG gegebenenfalls überhaupt erst gewinnen zu können und alle mit 
      Aktienoptionen bedachten Mitarbeiter auf den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens auszurichten und daran 
      teilhaben zu lassen. 
 
      Der Nennbetrag des neuen Bedingten Kapitals 2015/2016, das zur gemeinsamen Absicherung sowohl des bereits bestehenden 
      Aktienoptionsplans 2015 als auch des neuen Aktienoptionsplans 2016 durch Änderung des bestehenden Bedingten Kapitals 

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May 12, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -6-

2015 geschaffen werden soll, beträgt 10% des aktuellen, infolge der zwischenzeitlichen Kapitalerhöhungen auf EUR 
      10.379.646,00 erhöhten Grundkapitals der curasan AG und entspricht damit dem gesetzlich zulässigen Rahmen in Höhe von 
      10% des bei Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals. Dieser Umfang erscheint dem Vorstand und dem Aufsichtsrat im 
      Hinblick auf die Zahl der möglichen Bezugsberechtigten, die Laufzeit des Aktienoptionsplans und die mit ihm 
      verbundenen Auswirkungen als angemessen. 
 
      Bei Annahme einer Steigerung des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft bis zum Ablauf der vorgesehenen 
      Mindestsperrfrist von vier Jahren um insgesamt 25% ergibt sich anhand von historischen Kursen der Aktien der 
      Gesellschaft gemäß dem American Enhanced Model nach Amman und Seiz, einem Binominalmodell, bei dem die 
      Erfolgszielklausel speziell berücksichtigt wird, bei Unterstellung eines fiktiven einheitlichen Basispreises von EUR 
      1,10 für alle Aktienoptionen und unter der Annahme, dass die Aktienoptionen nach einer mittleren Laufzeit von 4,41 
      Jahren ausgeübt werden, ein 'Fair Value' von EUR 0,474 je Aktienoption und damit von EUR 117.800,38 für alle 248.524 
      Aktienoptionen zusammen. Dieser Berechnung liegen im Einzelnen folgende Werte zugrunde: 
 
      Mittlere Laufzeit:                               4,41 Jahre 
      Theoretischer Wert je Aktienoption:              EUR 0,474 
      Theoretischer Wert aller 248.524 Aktienoptionen: EUR 117.800,38 
      Weitere wesentliche Annahmen für die Berechnung: 
      Volatilität:                                     52,77% 
      Zins über mittlere Laufzeit:                     -0,51% 
      Aktienkurs per Zuteilung:                        EUR 1,135 
   d) Die Gewährung der Aktienoptionen soll auf die folgenden jährlichen Erwerbszeiträume beschränkt sein: Ein 
      Erwerbszeitraum beginnt drei Werktage nach der Handelsregistereintragung der zur Sicherung des Bezugsrechts aus den 
      Aktienoptionen der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Änderung des Bedingten Kapitals 2015 in das 
      Bedingte Kapital 2015/2016, ein Erwerbszeitraum beginnt am dritten Werktag nach der jährlichen ordentlichen 
      Hauptversammlung, ein Erwerbszeitraum beginnt am ersten Werktag nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses 
      (Bilanzpressekonferenz) und weitere Erwerbszeiträume beginnen jeweils am ersten Werktag nach der Veröffentlichung von 
      Quartals- oder Halbjahresberichten der Gesellschaft. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage am Sitz der 
      Gesellschaft sind keine Werktage im Sinne dieser Bestimmung. 
   e) Das Bezugsrecht aus einer Aktienoption gewährt das Recht zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Stammaktie der 
      curasan AG. Die aufgrund der Bezugsrechte ausgegebenen neuen Aktien sind für das gesamte Geschäftsjahr, in dem sie 
      durch die Ausübung von Bezugsrechten entstehen, dividendenberechtigt. 
 
      Die Ausübung der Aktienoptionen kommt erst nach Ablauf einer Sperrfrist in Betracht. Diese beträgt einheitlich für 
      alle dem jeweiligen Berechtigten eingeräumten Aktienoptionen mindestens vier Jahre, beginnend jeweils mit Ablauf des 
      letzten Tages des Erwerbszeitraums, in dem die Aktienoptionen dem Bezugsberechtigten gewährt wurden ('Tag der 
      Gewährung'). Nach Ablauf der Sperrfrist können die Aktienoptionen bis zum Ablauf ihrer Laufzeit von bis zu 7 Jahren, 
      gerechnet ab dem Tag der Gewährung, ausgeübt werden. Um Insiderproblemen vorzubeugen, ist die Ausübung der 
      Aktienoptionen jedoch nur in den folgenden jährlichen Ausübungszeiträumen zulässig, die jeweils zwei Wochen dauern: 
      Ein Ausübungszeitraum beginnt am Tag nach der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung, weitere Ausübungszeiträume 
      beginnen jeweils am Tage nach der Veröffentlichung der Zwischenabschlüsse des zweiten und dritten Quartals. Fällt ein 
      Ausübungszeitraum in den Zeitraum, in dem die Gesellschaft ihren Aktionären den Bezug von neuen Stückaktien aus einer 
      Kapitalerhöhung anbietet, beginnt der entsprechende Ausübungszeitraum am nächsten Bankarbeitstag nach Ende der 
      Bezugsfrist. Unabhängig davon sind die Bezugsberechtigten verpflichtet, gesetzliche Einschränkungen für die Ausübung 
      von Bezugsrechten und den Handel mit Bezugsaktien, insbesondere nach den Insiderbestimmungen des 
      Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), zu beachten. 
   f) Jedes Bezugsrecht aus einer Aktienoption berechtigt zum Bezug einer Aktie der curasan AG gegen Zahlung des 
      Ausübungspreises. Der Ausübungspreis entspricht dem durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktien der curasan AG im 
      XETRA-Handel (oder einem an seine Stelle tretenden Nachfolgesystem) in den letzten 30 Börsentagen vor dem Beginn des 
      Erwerbszeitraums, in dem die jeweiligen Bezugsrechte gewährt wurden ('Basispreis'). 
 
      Der Ausübungspreis unterliegt nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen einer üblichen Anpassung für den Fall von 
      Kapitalmaßnahmen während der Laufzeit der Bezugsrechte. Die Optionsbedingungen können darüber hinaus eine 
      Verwässerungsschutzklausel für den Fall der Gewährung von Bezugsrechten an die Aktionäre der curasan AG vorsehen. 
      Mindestausübungspreis ist in jedem Fall der geringste Ausübungsbetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG. Durch die 
      Festlegung eines Basispreises in Höhe des aktuellen Kurses der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Gewährung 
      der Aktienoptionen bzw. Bestellung des Vorstandsmitglieds wird erreicht, dass für die Bezugsberechtigten nur dann ein 
      finanzieller Vorteil entsteht, wenn der Kurs der Aktien ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Aktienoptionen tatsächlich 
      steigt. 
   g) Die Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, wenn der Kurs der curasan-Aktie in der Zeit zwischen Gewährung der 
      Aktienoptionen und dem Beginn des jeweiligen Ausübungszeitraums um insgesamt mindestens 25% gestiegen ist 
      ('Erfolgsziel'). 
 
      Zur Berechnung des Erreichens des Erfolgsziels sind vorbehaltlich einer Anpassung aufgrund des unter Ziff. (8) der 
      Ermächtigung vorgesehenen Verwässerungsschutzes der durchschnittliche Schlusskurs der curasan-Aktie im XETRA-Handel 
      (oder einem an seine Stelle tretenden Nachfolgesystem) in den letzten 30 Börsentagen vor dem Beginn des jeweiligen 
      Erwerbszeitraums, in dem die Aktienoptionen gewährt wurden, und in dem Zeitraum vom 35. bis zum 6. Börsentag (jeweils 
      einschließlich) vor dem Beginn des Ausübungszeitraums, in dem die Aktienoptionen ausgeübt werden sollen, zu 
      vergleichen. 
 
      Soweit sich Änderungen bei der Notierung von Schlusskursen im XETRA-Handelssystem einstellen, ist der Vorstand 
      berechtigt, für die Ermittlung der Ausübungshürde auf eine andere, gleichwertige Kursfeststellung abzustellen. Die 
      Aktienoptionen können damit nur ausgeübt werden, wenn der Kurs der curasan-Aktie - unabhängig von kurzfristigen 
      Kursausschlägen - eine feste Ausübungshürde erreicht. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, die Ausübung der Aktienoptionen mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der Erreichung 
      weiterer Erfolgsziele abhängig zu machen, die in den Optionsbedingungen festzulegen sind. Dabei kann es sich 
      insbesondere um individuelle Erfolgsziele handeln, mit denen der Anreiz zum Erreichen konkreter wirtschaftlicher 
      Erfolge, wie z.B. das Erreichen bestimmter Umsatzziele oder bestimmter Vertriebs- oder Entwicklungserfolge, für die 
      betroffenen Personen erhöht werden kann, und die dazu geeignet sind, der Gesellschaft einen zielgerichteten Nutzen 
      zukommen zu lassen. 
   h) Der Beschluss ermöglicht es, in den Optionsbedingungen vorzusehen, neben dem Ausübungspreis gegebenenfalls auch das 
      Erfolgsziel bei solchen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen anzupassen, die einen erheblichen Einfluss auf den 
      Aktienkurs haben. Hierdurch soll vermieden werden, dass Entscheidungen über die Durchführung bestimmter 
      gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft von deren Auswirkung auf den Kurs 
      der Aktien der Gesellschaft beeinflusst werden. 
   i) Eine Übertragung der Aktienoptionen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Ausübung der Aktienoptionen setzt 
      grundsätzlich voraus, dass sich der Bezugsberechtigte noch in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis mit der 
      curasan AG befindet. Bezugsrechte, für die im Zeitpunkt der Kündigungserklärung oder der Beendigung des 
      Anstellungsverhältnisses die Sperrfrist bereits ganz oder teilweise abgelaufen ist, können von dem Berechtigten nach 
      näherer Maßgabe der Optionsbedingungen aber noch ganz oder teilweise binnen einer zeitlich begrenzten Nachlauffrist 
      ausgeübt werden. Für den Todesfall, das altersbedingte Ausscheiden, den Eintritt in den Ruhestand, das 
      einvernehmliche Ausscheiden sowie Härtefälle können in den Optionsbedingungen Sonderregelungen vorgesehen werden. 
      Dasselbe gilt für den Fall, dass mit Bezugsberechtigten zusätzliche individuelle Erfolgsziele vereinbart werden. 
      Durch diese Regelungen wird die dauerhafte Bindung der Berechtigten an die Gesellschaft gewährleistet und 
      sichergestellt, dass der mit der Gewährung der Aktienoptionen bezweckte Leistungsanreiz der Gesellschaft zugutekommt. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

DJ DGAP-HV: curasan AG: Bekanntmachung der -7-

j) Die Festlegung der weiteren Einzelheiten und Bedingungen des Aktienoptionsprogramms soll dem Vorstand obliegen. 
   k) Zur Absicherung der Bezugsrechte aus den Aktienoptionen, die im Rahmen des Aktienoptionsplans 2016 ausgegeben werden, 
      soll das bestehende Bedingte Kapital 2015 in der Weise geändert werden, dass dieses durch Erhöhung um EUR 248.524,00 
      künftig EUR 1.037.964,00 betragen und neben der Absicherung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft aus 
      Aktienoptionen, die unter dem Aktienoptionsplan 2015 gewährt wurden, auch zur Absicherung von Bezugsrechten auf 
      Aktien der Gesellschaft aus Aktienoptionen dienen soll, die unter dem Aktienoptionsplan 2016 gewährt werden 
      (Bedingtes Kapital 2015/2016). Dabei sieht auch der diesjährige Beschlussvorschlag unverändert vor, dass die 
      Optionsbedingungen der Gesellschaft das Recht eröffnen können, in Erfüllung von Bezugsrechten eigene Aktien zu 
      gewähren. Außerdem ist vorgesehen, dass dem Bezugsberechtigten im Falle der Ausübung der Aktienoptionen statt Aktien 
      deren Gegenwert in Geld gewährt werden kann. Damit wird es möglich, einer bei Inanspruchnahme des bedingten Kapitals 
      etwa eintretenden Verwässerung der ausgegebenen Aktien entgegenzuwirken. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb 
      eine entsprechende Ermächtigung vor. Soweit die Gesellschaft von der Ermächtigung Gebrauch macht, wird das Bedingte 
      Kapital 2015/2016 nicht in Anspruch genommen werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat sind davon überzeugt, dass der vorgeschlagene Aktienoptionsplan in besonderem Maße geeignet 
      ist, einen nachhaltigen Leistungsanreiz für die ausgewählten Führungskräfte und Leistungsträger der curasan AG zu 
      bewirken, und zugleich die Gewinnung von besonders qualifizierten Führungskräften und Leistungsträgern für die 
      curasan AG fördert. Vorstand und Aufsichtsrat gehen daher davon aus, dass der vorgeschlagene Aktienoptionsplan im 
      Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre zu einer Steigerung des Unternehmenswerts der Gesellschaft beitragen 
      wird. 
III. Weitere Angaben zur Einberufung 
 
 Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 10.379.646,00 und ist 
eingeteilt in 10.379.646 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Sämtliche ausgegebenen Aktien gehören derselben Aktiengattung 
an. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme; die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demnach 10.379.646 Stimmen. 
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
 Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
rechtzeitig unter Beifügung des in § 123 Abs. 3 AktG bestimmten Nachweises ihres Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer 
Sprache angemeldet haben. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am Donnerstag, 16. Juni 2016, 
unter der nachstehenden Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
 curasan AG 
 c/o Landesbank Baden-Württemberg 
 4035/H Hauptversammlungen 
 'Ordentliche Hauptversammlung der curasan AG' 
 Am Hauptbahnhof 2 
 70173 Stuttgart 
 Telefax: +49 711 12 77 92 64 
 E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 123 Abs. 3 AktG ist durch das depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) zu 
erstellen und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf Donnerstag, 2. Juni 2016, 0.00 Uhr 
(Nachweisstichtag), zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis zum Nachweisstichtag erbracht hat. Mit dem Nachweisstichtag geht 
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts 
aber ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für den Erwerb von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. 
 
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren 
Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an 
der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. 
 
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären bzw. den von ihnen 
benannten Bevollmächtigten Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. 
 
 Stimmrechtsvertretung 
 
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in 
der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. die depotführende Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen 
Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Vollmachten können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der 
Gesellschaft erteilt werden. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer 
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen folgende Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur 
Verfügung: 
 
 curasan AG 
 Frau Andrea Weidner 
 Lindigstr. 4 
 63801 Kleinostheim 
 Telefax: +49 6027 40 900-39 
 E-Mail: ir@curasan.de 
 
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten 
Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorangehenden Sätze entsprechend. 
 
Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung übersandt. 
Das Formular befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte. Es kann außerdem im Internet unter www.curasan.de im Bereich 
'Investoren' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' abgerufen oder bei Frau Andrea Weidner unter der vorstehend genannten Adresse 
angefordert werden. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung 
gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen. 
 
Im Übrigen bieten wir unseren Aktionären auch in diesem Jahr wieder an, sich durch einen Stimmrechtsvertreter der curasan AG 
vertreten zu lassen, der das Stimmrecht gemäß den Weisungen der Aktionäre ausübt. Auch in diesem Fall bedarf es der 
ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist verpflichtet, weisungsgemäß 
abzustimmen. Ihm müssen daher neben der Vollmacht zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne 
eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung wird er das Stimmrecht nicht ausüben. 
Zur Ausübung anderer Aktionärsrechte, wie etwa dem Stellen von Fragen oder Anträgen oder der Abgabe von Erklärungen, steht der 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht zur Verfügung. Auch an einer Abstimmung über Gegenanträge, die nicht lediglich auf 
eine Ablehnung des Beschlussvorschlags der Verwaltung gerichtet sind, oder über nicht in der Einberufung angekündigte 
Beschlussgegenstände kann der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht teilnehmen. Er wird sich in diesen Fällen der Stimme 
enthalten. Aktionäre, die dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, 
hierzu das mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular zu verwenden. Das Formular kann außerdem im Internet unter 
www.curasan.de im Bereich 'Investoren' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' abgerufen oder bei Frau Andrea Weidner unter der 
vorstehend genannten Adresse angefordert werden. Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen 
der Gesellschaft unter der oben für die Vollmachtserteilung angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis zum 
Mittwoch, 22. Juni 2016, 10.30 Uhr, zugehen. 
 
Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen unseren Aktionären auch im Internet unter www.curasan.de im Bereich 
'Investoren' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zur Verfügung. 
 
 Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG 
 
 Ergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht EUR 435.315 bzw. 435.315 
Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 
2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an 
den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Montag, 23. 
Mai 2016, unter folgender Postanschrift zugehen: 
 
 curasan AG 
 Vorstand 
 Lindigstr. 4 
 63801 Kleinostheim 
 
§ 142 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der 
Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten, findet gemäß § 
122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 AktG in der nach § 26h Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum AktG für diese Hauptversammlung 
noch maßgeblichen Fassung entsprechende Anwendung. Die Gesellschaft wird insoweit den Nachweis genügen lassen, dass die 
Antragsteller mindestens seit dem Beginn des 23. März 2016 Inhaber der Aktien sind und diese Aktien jedenfalls bis zum Beginn 
des Tags der Absendung des Tagesordnungsergänzungsverlangens halten. 
 
 Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung 
schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an die nachstehende Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu richten: 
 
 curasan AG 
 Herrn Dr. Erwin Amashaufer 
 Kennwort HV 2016 GG 
 Lindigstr. 4 
 63801 Kleinostheim 
 Telefax: +49 6027 40 900-39 
 E-Mail: ir@curasan.de 
 
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu den Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Punkten 
der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter www.curasan.de im Bereich 'Investoren' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' 
zugänglich, wenn der Gegenantrag mit Begründung unter der vorstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor dem Tag der 
Hauptversammlung, also bis spätestens zum Mittwoch, 8. Juni 2016 zugegangen ist. Unter bestimmten Umständen muss ein 
fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch 
das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der 
Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende 
Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält. Die Begründung muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt 
mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Das Recht jedes Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne 
vorherige Übersendung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab zugänglich gemachte Gegenanträge müssen im 
Übrigen während der Hauptversammlung nochmals mündlich gestellt werden. 
 
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Abschluss- oder Sonderprüfern gelten die vorstehenden 
Absätze einschließlich der Angaben zur Adressierung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden 
muss und der Vorstand den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten 
Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie seine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten angibt (§ 
127 AktG). 
 
 Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von dem Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu 
geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). 
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter 
bestimmten Umständen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Das gilt insbesondere insoweit, als die Erteilung der Auskunft 
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht 
unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. 
 
§ 15 Abs. 2 der Satzung ermächtigt den Versammlungsleiter, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu 
beschränken. 
 
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind auch im Internet 
unter www.curasan.de im Bereich 'Investoren' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' abrufbar. 
 
 Informationen nach § 124a AktG 
 
Diese Einberufung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten 
Informationen finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.curasan.de im Bereich 'Investoren' unter der Rubrik 
'Hauptversammlung'. 
 
Wir würden uns freuen, Sie auf der diesjährigen Hauptversammlung begrüßen zu dürfen. 
 
Kleinostheim, im Mai 2016 
 
curasan AG 
 
Der Vorstand 
 
 2016-05-12 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
 Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: curasan AG 
             Lindigstraße 4 
             63801 Kleinostheim 
             Deutschland 
Telefon:     +49 6027 40900-0 
Fax:         +49 6027 40900-39 
E-Mail:      ir@curasan.de 
Internet:    http://www.curasan.de 
ISIN:        DE0005494538 
WKN:         549453 
Börsen:      Auslandsbörse(n) XETRA, Frankfurt 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
463237 2016-05-12 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 12, 2016 09:14 ET (13:14 GMT)

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