DJ PTA-HV: conwert Immobilien Invest SE: Einladung zur ordentlichen HauptversammlungHauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
Wien (pta018/31.05.2016/08:54) - conwert Immobilien Invest SE, Wien, FN 212163 f
(die " Gesellschaft ")
EINLADUNG zu der am 28. Juni 2016 um 11:00 Uhr, Wiener Zeit, im Studio 44,
Rennweg 44, 1038 Wien, stattfindenden 15. ordentlichen Hauptversammlung der
Aktionäre der conwert Immobilien Invest SE mit folgender Tagesordnung:
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses gemäß Unternehmensgesetzbuch
(UGB) zum 31. Dezember 2015 samt Anhang und Lagebericht, des Corporate
Governance-Berichts, des Konzernabschlusses gemäß International Financial
Reporting Standards (IFRS) zum 31. Dezember 2015 samt Konzernanhang und
-lagebericht, des Berichts des Verwaltungsrats gemäß § 41 Abs 2 und 3 SE-Gesetz
und des Jahresberichts des Verwaltungsrats gemäß § 58 SE-Gesetz.
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres
2015.
3. Beschlussfassung über die Entlastung von Mitgliedern des Verwaltungsrats für
das Geschäftsjahr 2015.
4. Beschlussfassung über die Entlastung von Geschäftsführenden Direktoren für
das Geschäftsjahr 2015.
5. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss gemäß
Unternehmensgesetzbuch (UGB) und den Konzernabschluss gemäß International
Financial Reporting Standards (IFRS) für das Geschäftsjahr 2016.
6. Wahl eines Mitglieds in den Verwaltungsrat.
7. Änderung der Vergütungsordnung des Verwaltungsrats mit Wirkung ab 1. Januar
2016.
8. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Verwaltungsrats gemäß Art 9 Abs 1
lit c ii) SE-VO iVm § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG, eigene Aktien der
Gesellschaft zu erwerben und die Rückkaufbedingungen festzusetzen. Der Handel
mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Ermächtigung des
Verwaltungsrats, ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung Aktien einzuziehen
und die Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien
ergeben, zu beschließen. Beschlussfassung über die Ermächtigung des
Verwaltungsrats, ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung eigene Aktien der
Gesellschaft auch auf andere gesetzlich zulässige Art als über die Börse oder
durch ein öffentliches Angebot, auch unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der
Aktionäre, zu erwerben, zu veräußern und die Rückkauf- und
Veräußerungsbedingungen festzusetzen.
9. Änderungen der Satzung in § 10 Abs 1 und 3 und in § 14 Abs 1.
1. Bereitstellung von Informationen (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 4 AktG):
Folgende Unterlagen liegen gemäß Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs 3 AktG ab dem 21.
Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab Dienstag, den 7. Juni 2016, am Sitz der
Gesellschaft, Alserbachstraße 32, A-1090 Wien, während der üblichen
Geschäftszeiten der Gesellschaft, Montag bis Donnerstag (werktags) 9:00 bis
18:00 Uhr sowie Freitag (werktags) 9:00 bis 15:00 Uhr zur Einsicht der Aktionäre
auf und sind unter der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft http://www.conwert.at abrufbar:
+ Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten bzw. Erläuterungen zu
Tagesordnungspunkt 1, wobei zu letzterem kein Beschluss zu fassen sein wird;
+ UGB-Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 samt Anhang und Lagebericht;
+ Corporate Governance-Bericht;
+ IFRS-Konzernabschluss zum 31. Dezember 2015 samt Konzernanhang und
-lagebericht;
+ Bericht des Verwaltungsrats gemäß § 41 Abs 2 und 3 SE-Gesetz;
+ Jahresbericht des Verwaltungsrats gemäß § 58 SE-Gesetz;
+ Gewinnverwendungsvorschlag der Geschäftsführenden Direktoren gemäß § 41 Abs 1
SE-Gesetz;
+ Lebenslauf und Erklärung des bzw. der Kandidaten gemäß § 46 Abs 3 SE-Gesetz
iVm § 87 Abs 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6;
+ Schriftlicher Bericht des Verwaltungsrats gemäß Art 9 Abs 1 lit c ii) SE-VO
iVm § 65 Abs 1b iVm § 170 Abs 2 und § 153 Abs 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 8.
Die Einberufung ist überdies ab sofort auf der im Firmenbuch eingetragenen
Internetseite der Gesellschaft unter http://www.conwert.at zugänglich.
Ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab Dienstag, den 7. Juni 2016,
werden auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.conwert.at weiters Formulare für die Erteilung und für den Widerruf
einer Vollmacht gemäß § 114 AktG zugänglich gemacht.
2. Hinweis auf die Rechte der Aktionäre (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 5 AktG):
2.1. Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre
Gemäß § 62 Abs 1 SE-Gesetz iVm § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile
einzeln oder zusammen fünf vom Hundert (5 %) des Grundkapitals erreichen,
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung der
Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. "Schriftlich" bedeutet
eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden
Antragsteller oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur iSd § 4 Abs
1 SigG. Jedem beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber der Aktien sein.
Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz mit einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG nachweisen. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein und es muss bestätigt werden, dass
die Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung die Aktien
durchgehend halten. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen
Aktienbesitz in Höhe von 5 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die
Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit)
beziehen.
Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen
unter Punkt 2.4. (Nachweis der Aktionärseigenschaft) verwiesen.
Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor
der Hauptversammlung, sohin spätestens am Dienstag, den 7. Juni 2016, zugeht,
und zwar an der Adresse conwert Immobilien Invest SE, 1090 Wien, Alserbachstraße
32, zu Handen von Herrn Dr. Hutan Rahmani, oder - bei Stellung des Verlangens
durch E-Mail mit elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG - an die
E-Mailadresse anmeldung.conwert@hauptversammlung.at.
2.2. Beschlussvorschläge von Aktionären
Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile einzeln oder
zusammen eins vom Hundert (1 %) des Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu
jedem Punkt der Tagesordnung Vorschläge in Textform iSd § 13 Abs 2 AktG zur
Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese
Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme der
Geschäftsführenden Direktoren oder des Verwaltungsrats auf der Internetseite der
Gesellschaft ( http://www.conwert.at ) zugänglich gemacht werden. Bei einem
Vorschlag zur Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds tritt an die Stelle der
Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 46 Abs 3 SE-Gesetz
iVm § 87 Abs 2 AktG. In dieser Erklärung hat die vorgeschlagene Person ihre
fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie
alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen
könnten. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls
auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
Der Antragsteller muss seinen Anteilsbesitz mit einer Depotbestätigung gemäß §
10a AktG nachweisen. Die Depotbestätigung darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein. Bei mehreren Aktionären, die nur
zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des Grundkapitals
erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.
Zu den Anforderungen an eine Depotbestätigung wird auch auf die Ausführungen
unter Punkt 2.4. (Nachweis der Aktionärseigenschaft) verwiesen.
Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am siebenten
Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am Freitag, den 17. Juni
2016, an der Adresse conwert Immobilien Invest SE, 1090 Wien, Alserbachstraße
32, per Telefax: +43 (0)1 8900 500 71 oder im pdf-Format als Beilage zu einem
E-Mail an die E-Mailadresse anmeldung.conwert@hauptversammlung.at, jeweils zu
Handen von Herrn Dr. Hutan Rahmani, zugeht.
2.3. Auskunftsrecht
Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit
sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen
einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen und darf
verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung
geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresMay 31, 2016 02:54 ET (06:54 GMT)DJ PTA-HV: conwert Immobilien Invest SE: Einladung -2-erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft
darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft
in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der
Hauptversammlung, sohin mindestens seit Dienstag, den 21. Juni 2016, durchgehend
zugänglich war und diese Informationen bis zum Ablauf eines Monats nach der
Hauptversammlung, sohin zumindest bis zum Donnerstag, den 28. Juli 2016, auf der
Internetseite zugänglich bleiben.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung schriftlich an
die Gesellschaft übermittelt werden, und zwar an die Adresse conwert Immobilien
Invest SE, 1090 Wien, Alserbachstraße 32, oder per E-Mail an die E-Mailadresse
anmeldung.conwert@hauptversammlung.at, jeweils zu Handen von Herrn Dr. Hutan
Rahmani.
2.4. Nachweis der Aktionärseigenschaft
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines
bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt geknüpft sind, können
nur ausgeübt werden, wenn der Nachweis der Aktionärseigenschaft im jeweils
relevanten Zeitraum oder für den relevanten Zeitpunkt durch eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird.
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):
+ Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder ein im Verkehr
zwischen Kreditinstituten gebräuchlicher Code (SWIFT-Code);
+ Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen,
unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird;
+ Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000697750;
+ Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung des Depots;
+ Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Die Depotbestätigung wird in deutscher oder in englischer Sprache
entgegengenommen. Sie darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sieben Tage
sein. Gemäß Punkt VII. § 20 Abs 3 der Satzung der Gesellschaft ist für
Depotbestätigungen die Textform iSd § 13 Abs 2 AktG ausreichend.
Die Depotbestätigungen sind mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type MT598, ISIN
AT0000697750 bitte im Text angeben), oder per Post an die Adresse conwert
Immobilien Invest SE, 1090 Wien, Alserbachstraße 32, oder per Telefax: +43 (0)1
8900 500 71, jeweils zu Handen von Herrn Dr. Hutan Rahmani, spätestens am
Donnerstag, den 23. Juni 2016 zu übermitteln. Sie können fristgerecht auch im
pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse
anmeldung.conwert@hauptversammlung.at gesendet werden, wobei die
Depotbestätigungen hierbei ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen gemäß § 10a
AktG entsprechen müssen.
2.5. Informationen über das Recht der Aktionäre, Anträge in der Hauptversammlung
gemäß § 119 AktG zu stellen
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der
Tagesordnung solche Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung
bedürfen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im
Sinne dieser Einberufung.
Ausdrücklich wird auf Folgendes hingewiesen: Personen zur Wahl in den
Verwaltungsrat können nur von Aktionären, die zusammen mindestens 1 % des
Grundkapitals halten, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen
spätestens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am
Freitag, den 17. Juni 2016, in der oben unter Punkt 2.2. (Beschlussvorschläge
von Aktionären) angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag
ist die Erklärung gemäß § 46 Abs 3 SE-Gesetz iVm § 87 Abs 2 AktG der
vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder
vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer
Befangenheit begründen könnten, anzuschließen.
3. Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 6 und 7
AktG):
Gemäß Art 53 SE-VO iVm § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im
Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, nach dem Anteilsbesitz am
Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag),
sohin nach dem Anteilsbesitz am
Samstag, den 18. Juni 2016, 24:00 Uhr, Wiener Zeit.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweisen kann.
Der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten
Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spätestens am Donnerstag, den 23. Juni
2016, zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Die Depotbestätigung muss sich
auf den Nachweisstichtag beziehen. Die Depotbestätigung ist vom depotführenden
Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat die in § 10a Abs 2
AktG vorgesehenen Angaben zu enthalten. Für die Depotbestätigung ist gemäß Punkt
VII. § 20 Abs 3 der Satzung der Gesellschaft die Textform ausreichend.
Depotbestätigungen werden in deutscher und in englischer Sprache
entgegengenommen.
Die Depotbestätigungen sind mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type MT598, ISIN
AT0000697750 bitte im Text angeben), oder per Post an die Adresse conwert
Immobilien Invest SE, 1090 Wien, Alserbachstraße 32, oder per Telefax: +43 (0)1
8900 500 71, jeweils zu Handen von Herrn Dr. Hutan Rahmani, zu übermitteln. Sie
können fristgerecht auch im pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die
E-Mailadresse anmeldung.conwert@hauptversammlung.at gesendet werden, wobei die
Depotbestätigungen hierbei ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen gemäß § 10a
AktG entsprechen müssen.
4. Vertretung durch Bevollmächtigte (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 8 AktG):
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat
gemäß Art 53 SE-VO iVm § 113 AktG das Recht, eine natürliche oder juristische
Person zum Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des Aktionärs an
der Hauptversammlung teil und hat dieselben Rechte wie der Aktionär, den er
vertritt. Jede Vollmacht muss den/die Vertreter namentlich bezeichnen. Die
Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Verwaltungsrats oder der
Geschäftsführenden Direktoren darf das Stimmrecht als Bevollmächtigter jedoch
nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung über die Ausübung
des Stimmrechts zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat.
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Die Vollmacht muss
zumindest in Textform iSd § 13 Abs 2 AktG erteilt werden; ein Widerruf bedarf
ebenfalls zumindest der Textform.
Für die Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf können die auf der
Internetseite der Gesellschaft unter http://www.conwert.at zur Verfügung
gestellten Formulare verwendet werden. Die Verwendung dieser Formulare ist für
die Erteilung der Vollmacht und deren Widerruf nicht zwingend.
Die Vollmacht bzw. deren Widerruf muss der Gesellschaft übermittelt und von
dieser aufbewahrt werden. Es wird gebeten, die Vollmacht bzw. deren Widerruf
entweder bei der Registrierung am Einlass der Hauptversammlung vorzulegen oder
vorab per Post an die Adresse conwert Immobilien Invest SE, 1090 Wien,
Alserbachstraße 32, per Telefax: +43 (0)1 8900 500 71 oder im pdf-Format als
Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse
anmeldung.conwert@hauptversammlung.at, jeweils zu Handen von Herrn Dr. Hutan
Rahmani, zu übermitteln, wobei die Vollmacht bzw. deren Widerruf bei den drei
zuletzt genannten Kommunikationsformen (Übermittlung per Post, Telefax oder
E-Mail) jedenfalls bis Montag, den 27. Juni 2016, 12:00 Uhr, Wiener Zeit, bei
der Gesellschaft einlangen muss.
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, genügt
es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm
Vollmacht erteilt wurde. Die Erklärungen können vom depotführenden
Kreditinstitut mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type MT598, ISIN AT0000697750
bitte im Text angeben), per Post an die Adresse conwert Immobilien Invest SE,
1090 Wien, Alserbachstraße 32, per Telefax: +43 (0)1 8900 500 71 oder im
pdf-Format als Beilage zu einem E-Mail an die E-Mailadresse
anmeldung.conwert@hauptversammlung.at, jeweils zu Handen von Herrn Dr. Hutan
Rahmani, übermittelt werden, wobei die Erklärung jedenfalls bis Montag, den 27.
Juni 2016, 12:00 Uhr, Wiener Zeit, bei der Gesellschaft einlangen muss.
Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der Erteilung einer
Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter Punkt 3.
(Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 6 und 7
AktG)) beschrieben sind, zu erfüllen haben.
5. Angaben zur Übertragung der Hauptversammlung (Art 53 SE-VO iVm § 106 Z 2
AktG): (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresMay 31, 2016 02:54 ET (06:54 GMT)Es wird darauf hingewiesen, dass die Präsentation der Geschäftsführenden
Direktoren über das abgelaufene Geschäftsjahr im Internet (
http://www.conwert.at ) übertragen werden wird.
6. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung (Art
53 SE-VO iVm § 106 Z 9 AktG, § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der
Gesellschaft 472.968.060,- Eur und ist in 94.593.612 Stückaktien zerlegt, von
denen jede am Grundkapital im gleichen Ausmaß beteiligt ist. Jede Stückaktie
gewährt das Recht auf eine Stimme in der Hauptversammlung. Per Mittwoch, den 25.
Mai 2016, Handelsschluss der Wiener Börse, besaß die Gesellschaft 1.576.464
eigene Aktien, die kein Stimmrecht vermitteln, sodass unter Berücksichtigung
dieser eigenen Aktien aktuell 93.017.148 Stimmrechte bestehen.
Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen, werden die
Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der Hauptversammlung am Ort
derselben einzufinden. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität
der zur Versammlung erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine
Identitätsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass verweigert werden.
Die Teilnehmer sind deshalb aufgefordert, einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B.
Reisepass, Personalausweis oder Führerschein) zur Identitätsfeststellung
mitzubringen. Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten beginnt ab 10:00 Uhr,
Wiener Zeit.
Wien, im Mai 2016
Der Verwaltungsrat
(Ende)
Aussender: conwert Immobilien Invest SE
Adresse: Alserbachstraße 32, 1090 Wien
Land: Österreich
Ansprechpartner: Dr. Clemens Billek
Tel.: +43 1 52145-700
E-Mail: cwi@conwert.at
Website: www.conwert.at
ISIN(s): AT0000697750 (Aktie)
Börsen: Amtlicher Handel in Wien
Quelle: http://adhoc.pressetext.com/news/1464677640493
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