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DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.07.2016 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Albis Leasing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Albis Leasing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.07.2016 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-06-06 / 15:12 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
ALBIS Leasing AG Hamburg ISIN DE0006569403 // WKN 656 940 Einberufung der 34. ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere 
Aktionäre zu der am Dienstag, den 19. Juli 2016, 10.00 Uhr im 
Novotel Hamburg Alster 
Lübecker Straße 3 
22087 Hamburg stattfindenden 34. ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
 Tagesordnung 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ALBIS Leasing AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der 
   ALBIS Leasing AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2015 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach 
   §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt. Einer Beschlussfassung bedarf es daher zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht. 
2.  Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der ALBIS Leasing AG zum 31. Dezember 2015 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 1.556.597,52 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,04                        EUR 613.102,08 
   je für das Geschäftsjahr 2015 dividendenberechtigter Stückaktie: 
   Einstellung in andere Gewinnrücklagen:                           EUR 943.495,44 
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
5.  Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   (a) Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 bestellt. 
   (b) Für den Fall, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht von Halbjahresabschluss und -lagebericht 
       entscheidet, wird die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zudem zum 
       Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 
       37y Nr. 2 WpHG bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt. 
6.  Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 14 zur Ermöglichung einer Sachdividende 
 
   Seit 2002 kann gemäß § 58 Abs. 5 AktG die Hauptversammlung auch eine Sachausschüttung beschließen, wenn die Satzung dies 
   vorsieht. Um die Ausschüttungsmöglichkeiten der ALBIS Leasing AG zu erweitern, wird eine entsprechende Satzungsänderung 
   vorgeschlagen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 14 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 
 
   '§ 14 
   Jahresabschluss, Dividende 
   (1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht 
       aufzustellen und nach deren Aufstellung unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. Im Übrigen gelten die 
       gesetzlichen Bestimmungen. 
   (2) Die Hauptversammlung kann anstelle oder neben der Barausschüttung auch eine Verwendung des Bilanzgewinns im Wege 
       der Sachdividende beschließen.' 
7.  Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals und Schaffung von neuem genehmigten Kapital und zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts sowie über die Änderung der Satzung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   (1) Das genehmigte Kapital gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung wird in der am Tag der Hauptversammlung bestehenden Höhe mit Wirksamkeit 
       der unter der nachstehenden Nr. (4) dieses Tagesordnungspunkts 7 vorgeschlagenen Satzungsänderung aufgehoben. 
   (2) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 18. Juli 2021 durch Ausgabe neuer auf 
       den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu 
       erhöhen. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Aktien auch einem Kreditinstitut oder einem nach § 
       53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der 
       Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden, 
 
       (a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
       (b) bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen; 
       (c) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
           börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. 
           Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur, soweit der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am 
           Grundkapital weder insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses genehmigten Kapitals bestehenden 
           Grundkapitals noch insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei 
           der Ausnutzung der 10%-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen etwa erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts 
           nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen) mit einzubeziehen; 
       (d) um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben; sowie 
       (e) um Inhabern von durch die Gesellschaft auszugebenden Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
           auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen 
           würde. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
       Durchführung festzusetzen. 
   (3) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 Abs. 1 und 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
       genehmigten Kapitals und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden 
       Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. 
   (4) § 5 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
       '(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 18. Juli 2021 
             durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
             insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu erhöhen. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Aktien 
             auch einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
             zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
             Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden, 
 
            (a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
            (b) bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
                Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen; 
            (c) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
                börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. 
                Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur, soweit der auf die neuen Aktien entfallende Anteil 
                am Grundkapital weder insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses genehmigten Kapitals bestehenden 
                Grundkapitals noch insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei 
                der Ausnutzung der 10%-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen etwa erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts 
                nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von Wandel- oder 
                Optionsschuldverschreibungen) mit einzubeziehen; 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 06, 2016 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -2-

(d) um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben; sowie 
            (e) um Inhabern von durch die Gesellschaft auszugebenden Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
                auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach 
                Erfüllung ihrer Wandlungs- oder Optionspflicht zustehen würde. 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
             Durchführung festzusetzen.' 
 
    Bericht des Vorstands zu TOP 7 gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG 
 
   Zu Punkt 7 der Tagesordnung erstattet der Vorstand der Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG 
   folgenden Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts, welcher als Bestandteil dieser Einladung hiermit mit seinem wesentlichen 
   Inhalt wie folgt bekannt gemacht wird: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat haben der Hauptversammlung unter TOP 7 vorgeschlagen, unter Aufhebung des bisher in § 5 Abs. 3 der 
   Satzung vorgesehenen, bis zum 31. Dezember 2016 befristeten genehmigten Kapitals ein neues genehmigtes Kapital zu schaffen und 
   den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 18. Juli 2021 durch Ausgabe neuer auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu erhöhen. 
 
   Durch die vorgeschlagene Ermächtigung soll gewährleistet werden, dass die Gesellschaft auch weiterhin über flexible 
   Handlungsmöglichkeiten verfügt, um im Interesse der Aktionäre die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen 
   Erfordernissen anpassen zu können. Daneben soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, ganz oder teilweise ohne 
   Inanspruchnahme von Barmitteln insbesondere Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen von Dritten gegen Ausgabe von Aktien 
   erwerben zu können. 
 
   Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht, das auch dergestalt als 
   mittelbares Bezugsrecht eingeräumt werden kann, dass die Aktien einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b 
   Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum 
   Bezug anzubieten. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden, 
 
   (a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
 
       Diese Ermächtigung eröffnet die Möglichkeit, bei der Kapitalerhöhung einfache und praktikable Bezugsverhältnisse 
       festzusetzen. Spitzenbeträge können entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrags der 
       Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf die Aktionäre verteilt werden können. Die Spitzenbeträge 
       sind im Verhältnis zur Gesamtkapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung. 
   (b) bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
       Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen. 
 
       Durch diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, in 
       geeigneten Fällen Sacheinlagen, insbesondere Unternehmen, Unternehmensteile und Beteiligungen an Unternehmen oder 
       andere mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien der 
       Gesellschaft zu erwerben. Der Gesellschaft wird damit ein Instrument anhand gegeben, sich bietende 
       Akquisitionsmöglichkeiten mit flexiblen und liquiditätsschonenden Finanzierungsinstrumenten und ohne Beanspruchung 
       der Kapitalmärkte zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch auf entsprechende Angebote oder sich bietende Gelegenheiten 
       reagieren zu können, dient dabei insbesondere auch dem Erhalt und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der 
       Gesellschaft. Die Nutzung eines genehmigten Kapitals zu diesem Zwecke setzt die Möglichkeit zum 
       Bezugsrechtsausschluss voraus. Daher soll der Vorstand entsprechend ermächtigt werden. 
   (c) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
       börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. 
       Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur, soweit der auf die neuen Aktien entfallende Anteil am 
       Grundkapital weder insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung des genehmigten Kapitals bestehenden 
       Grundkapitals noch insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei 
       der Ausnutzung der 10%-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen etwa erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts 
       nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von Wandel- oder 
       Optionsschuldverschreibungen) mit einzubeziehen. 
 
       Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 203 Abs. 1 S. 1, 186 Abs. 3 S. 4 AktG dient dem Interesse der 
       Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei der Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen. Der 
       Vorstand wird damit in die Lage versetzt, einen künftigen Finanzierungsbedarf auch kurzfristig unter der Ausnutzung 
       etwaiger günstiger Kapitalmarktbedingungen zum Vorteil der Gesellschaft zu decken. 
 
       Das Volumen der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 
       S. 4 AktG entspricht maximal 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, wobei diese Grenze auch unter Berücksichtigung 
       anderer Ausübungen von Ermächtigungen zum Bezugsrechtsauschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG einzuhalten ist. Dem 
       Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen Verwässerungsschutz wird dadurch Rechnung getragen, dass der 
       Ausgabepreis der Aktien den Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreiten darf. 
   (d) um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben. 
 
       Diese Ermächtigung soll es der Gesellschaft ermöglichen, das genehmigte Kapital auch für die Ausgabe von 
       Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder der mit ihr verbundenen Unternehmen zu nutzen. Wegen 
       des Adressatenkreises einer solchen Maßnahme ist in diesem Fall ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
       erforderlich. 
   (e) um Inhabern von durch die Gesellschaft auszugebenden Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
       auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach 
       Erfüllung ihrer Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würde. 
 
       Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten von Inhabern von Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen soll es ermöglichen, diese an der Kapitalerhöhung in dem Maße teilnehmen zu lassen, in 
       dem sie berechtigt wären, hieran teilzunehmen, wenn sie aufgrund ihrer Wandlungs- bzw. Optionsrechte Aktien bezogen 
       hätten. Hierdurch kann einer Verwässerung der Rechte der Inhaber von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen 
       infolge der Kapitalerhöhung entgegen gewirkt werden, ohne dass eine Anpassung der jeweiligen Wandlungs- bzw. 
       Optionspreise erforderlich ist. 
 
   Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und ein 
   eventueller Bezugsrechtsausschluss auch unter Abwägung des Interesses der bisherigen Aktionäre im wohl verstandenen Interesse der 
   Gesellschaft liegen. Über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der nächstfolgenden Hauptversammlung 
   berichten. 
8.  Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals (2012) und des Ermächtigungsbeschlusses zur Ausgabe von Options- und 
    Wandelschuldverschreibungen sowie Beschlussfassung zur Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen und 
    zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst gleichzeitiger Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals (2016) sowie über die Änderung der 
    Satzung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   (1) Aufhebung des Bedingten Kapitals 2012 und des Ermächtigungsbeschlusses vom 19. Juni 2012 
 
       Das Bedingte Kapital 2012 gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung und der Ermächtigungsbeschluss vom 19. Juni 2012 zur Ausgabe von 
       Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen werden mit Wirksamkeit der unter der nachstehenden Nr. (4) dieses 
       Tagesordnungspunkts 8 vorgeschlagenen Satzungsänderung aufgehoben. 
   (2)  Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
 
       (a) Ermächtigungszeitraum und Nennbetrag 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Juli 2021 einmalig oder mehrmals auf den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 06, 2016 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Albis Leasing AG: Bekanntmachung der -3-

Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. eine Kombination dieser 
           Instrumente) (im Folgenden gemeinsam 'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,00 zu 
           begeben. Den Inhabern der Schuldverschreibungen können nach näherer Maßgabe der Wandel- oder Optionsanleihebedingungen 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
           des Grundkapitals von bis zu EUR 7.650.000,00 eingeräumt werden. Die jeweiligen Bedingungen können auch 
           Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeiten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur Ausübung 
           des Wandlungs- oder Optionsrechts. 
 
           Die Schuldverschreibungen können ausschließlich in Euro begeben werden. Die Emissionen werden in jeweils unter sich 
           gleichberechtigte, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen eingeteilt. 
       (b)  Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu. Hierbei 
           können die Schuldverschreibungen auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53b Abs. 1 S. 1 
           oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 
           186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen 
 
           (i)   für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben; 
           (ii)  soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Stückaktien der Gesellschaft 
                 ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte 
                 zustehen würde; 
           (iii) sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden zu ermittelnden theoretischen Marktwert 
                 der Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten nicht wesentlich im Sinne von §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für 
                 Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital, der 
                 weder insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals noch 
                 insgesamt 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten bestehenden 
                 Grundkapitals übersteigt. Bei der Berechnung der 10%-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen erfolgte 
                 Ausschlüsse des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder bei der 
                 Ausgabe von Aktien aus einem genehmigten Kapital) einzubeziehen. 
       (c) Wandlungs- und Optionsrecht, Wandlungs- und Optionspflicht, Wandlungs- und Optionspreis, Verwässerungsschutz 
 
           Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht, ihre Schuldverschreibungen nach 
           näherer Maßgabe der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf den 
           Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
           Nennbetrags einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das 
           Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer 
           Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das 
           Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung 
           festgelegt werden. Des Weiteren kann vorgesehen werden, Spitzen zusammenzulegen und/oder in Geld auszugleichen. 
 
           Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
           beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
           Gesellschaft zu beziehen. 
 
           Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu 
           einem anderen Zeitpunkt (jeweils auch 'Endfälligkeit') begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
           Endfälligkeit den Inhabern von Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
           Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie dem 
           durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder eines vergleichbaren Nachfolgesystems) 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 10 aufeinanderfolgenden Börsentage vor oder nach dem Tag der 
           Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser unter dem unter dem nachstehenden Absatz 5 genannten Mindestpreis liegt. 
 
           Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandel- 
           bzw. Optionsschuldverschreibung (gegebenenfalls zuzüglich einer baren Zuzahlung) nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG 
           bleibt unberührt. 
 
           Der Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft wird vom Vorstand in Euro 
           festgelegt. Er muss - mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- oder Wandlungspflicht vorgesehen ist - mindestens 
           80 % des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder eines vergleichbaren 
           Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse in den 20 Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung des 
           Vorstands über die Begebung der Emission bzw. die Annahme oder Zuteilung durch die Gesellschaft im Rahmen der Emission 
           betragen. §§ 9 Abs. 1 und 199 AktG bleiben unberührt. 
 
           Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der Wandlungs- oder Optionspreis aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
           näherer Maßgabe der Anleihebedingungen ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Wandel- oder Optionsfrist 
           unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Wandel- oder Optionsanleihen 
           begibt und den Inhabern von Wandel- oder Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen 
           nach Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte zustehen würde. Die Bedingungen können auch für andere Maßnahmen der 
           Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Werts der Wandel- bzw. Optionsrechte führen können, eine wertwahrende 
           Anpassung des Wandel- bzw. Optionspreises vorsehen. Eine Ermäßigung des Wandlungs- oder Optionspreises kann auch durch 
           eine Barzahlung bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechtes oder die Ermäßigung einer etwaigen Zuzahlung bewirkt 
           werden. 
 
           Die Bedingungen können jeweils festlegen, dass im Fall der Wandlung oder Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der Options- 
           und Wandlungspflichten nach ihrer Wahl auch eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital der Gesellschaft oder andere 
           Leistungen gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft im Fall der Wandlung oder 
           Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der Options- und Wandlungspflichten den Inhabern der Schuldverschreibungen nicht 
           Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. 
       (d) Ermächtigung zur Festlegung und Konkretisierung der weiteren Anleihebedingungen 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
           Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- und 
           Optionspreis zu bestimmen. 
   (3) Bedingtes Kapital 
 
       Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 7.650.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 7.650.000 neuen 
       auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Bedingtes Kapital 2016). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Rechten 
       an Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 19. Juli 2016 erteilten 
       Ermächtigung von der Gesellschaft bis zum 18. Juli 2021 begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger dieser Schuldverschreibungen von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch 
       machen, bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden oder soweit die Gesellschaft 

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June 06, 2016 09:13 ET (13:13 GMT)

anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft gewährt und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte 
       bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere 
       Leistungen bedient werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des Ermächtigungsbeschlusses der 
       Hauptversammlung vom 19. Juli 2016 jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn 
       des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten, durch die Erfüllung von Wandlungs- 
       oder Optionspflichten oder durch Gewährung anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags entstehen, und für all 
       nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. 
   (4)  Satzungsänderung 
 
       § 5 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
       '(4) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 7.650.000,00 durch Ausgabe von bis zu 7.650.000 neuen auf den Inhaber lautenden 
            Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Rechten 
            an Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die aufgrund der von der Hauptversammlung vom 19. Juli 2016 
            erteilten Ermächtigung von der Gesellschaft bis zum 18. Juli 2021 begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung 
            wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der 
            Hauptversammlung vom 19. Juli 2016 ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen von ihren Wandlungs- 
            bzw. Optionsrechten Gebrauch machen, bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen 
            erfüllt werden oder soweit die Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft 
            gewährt und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene 
            Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden. Die neuen Aktien nehmen 
            jeweils von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten, durch die 
            Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten oder durch Gewährung anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
            entstehen, und für all nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
            des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
   (5) Fassungsänderung 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 5 Abs. 1 und 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der 
       Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur 
       die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und 
       Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten 
       Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten. 
 
    Bericht des Vorstands zu TOP 8 gemäß § 221 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 8 erstattet der Vorstand der Hauptversammlung gemäß § 221 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG 
   folgenden Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts, welcher als Bestandteil dieser Einladung hiermit mit seinem wesentlichen 
   Inhalt wie folgt bekannt gemacht wird: 
 
   Die zu Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,00 auszugeben und den Inhabern der 
   Schuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandel- oder Optionsanleihebedingungen Wandlungs-oder Optionsrechte bzw. 
   Wandlungs- oder Optionspflichten auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 
   7.650.000,00 einzuräumen sowie die vorgeschlagene Schaffung des dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu EUR 7.650.000,00 soll 
   die Möglichkeiten der ALBIS Leasing AG zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern. Die Ermächtigung soll dem Vorstand mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der 
   Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. Schuldverschreibungen ermöglichen die Finanzierung durch 
   Fremdkapital ohne die Inanspruchnahme von Sicherheiten durch die Gesellschaft und erweitern daher auch anderweitige 
   Finanzierungsspielräume der Gesellschaft. Die Schuldverschreibungen können ausschließlich in Euro begeben werden. 
 
   Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss jeweils mindestens 80 % des zeitnah zur Ausgabe der Wandel- und/oder Optionsanleihen 
   ermittelten Börsenkurses entsprechen. Durch die Möglichkeit eines Zuschlags wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die 
   Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausgabe 
   Rechnung tragen können. 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 4 
   i.V.m. § 186 Abs. 1 Aktiengesetz). Um die Abwicklung zu erleichtern, kann von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 
   KWG tätiges Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszuschließen 
 
   (a) für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben. 
 
       Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung durch 
       runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung der Kapitalmaßnahme. 
   (b) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Stückaktien der Gesellschaft 
       ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
       nach Erfüllung ihrer Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würde. 
 
       Der Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Wandlungs- und Optionsrechten bzw. 
       Wandlungs- und Optionspflichten hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für zwischenzeitlich bereits 
       ausgegebene Wandlungs- und Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht nach Maßgabe etwaiger 
       Verwässerungsschutzbestimmungen in den Anleihebedingungen ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein 
       höherer Mittelzufluss ermöglicht wird; die Gesellschaft hat derzeit keine Wandlungs- und Optionsrechte ausgegeben, 
       es ist aber denkbar, dass die Gesellschaft von der Ermächtigung während ihrer Laufzeit zeitlich gestaffelt mehrfach 
       Gebrauch machen wird. 
   (c) sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden zu ermittelnden theoretischen Marktwert 
       der Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
       Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit 
       Wandlungs- und Optionspflichten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital, der weder insgesamt 10 % des 
       zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals noch insgesamt 10 % des im Zeitpunkt 
       der Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei der 
       Berechnung der 10 %-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts nach § 
       186 Abs. 3 S. 4 AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von Aktien aus einem genehmigten 
       Kapital) einzubeziehen. 
 
       Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend §§ 186 Abs. 3 S. 4, Abs. 4 S. 2, 221 Abs. 4 AktG soll die 
       Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Markt- und Börsensituationen zu nutzen und dabei durch eine 
       marktnahe Preisfestsetzung eine möglichst günstige Konditionengestaltung bei der Festlegung von Zinssatz, Options- 
       bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Wandel- und Optionsschuldverschreibungen zu erreichen. Eine entsprechend 
       vorteilhafte und marktnahe Konditionengestaltung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht in vergleichbarem Maße 
       möglich. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht auch unter Berücksichtigung 
       der in § 186 Abs. 2 AktG vorgesehenen Bekanntmachungsfristen für Ausgabebedingungen ein Marktrisiko über mehrere 

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June 06, 2016 09:13 ET (13:13 GMT)

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