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Dow Jones News
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DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen -3-

DJ DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.07.2016 in Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.07.2016 in 
Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-06-17 / 15:06 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft Heidelberg WKN 731400 
ISIN DE0007314007 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 28. Juli 2016 um 10.00 Uhr im Congress 
Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Tagesordnung 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses und der Lageberichte 
   für das Geschäftsjahr 2015/2016 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   übernahmerelevanten Angaben (§§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) 
 
   Zum Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der Aufsichtsrat der Heidelberger Druckmaschinen 
   Aktiengesellschaft den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt hat und Vorstand und 
   Aufsichtsrat keinen Beschluss gefasst haben, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. 
   Gemäß §§ 172, 173 AktG ist der Jahresabschluss damit festgestellt und eine Beschlussfassung der Hauptversammlung nicht 
   vorgesehen. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.heidelberg.com/hauptversammlung vom 
   Tag der Einberufung an zugänglich. Sie liegen vom Tag der Einberufung an auch in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
   (Gutenbergring, 69168 Wiesloch), am Sitz der Gesellschaft (Kurfürsten-Anlage 52-60, 69115 Heidelberg) und in der 
   Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme aus. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen kostenlos erteilt und 
   zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der 
   Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist. Die Unterlagen werden daher den Aktionären auf Verlangen kostenlos und 
   unverzüglich einmalig mit einfacher Post zugesandt. 
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2015/2016 für diesen Zeitraum zu 
   entlasten. 
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2015/2016 für diesen Zeitraum 
   zu entlasten. 
4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers 
   Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2016/2017 zu wählen. 
5.  Wahl zum Aufsichtsrat 
 
   Mit Wirkung zum 24. März 2016 wurde Frau Karen Heumann gerichtlich zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Ihre 
   Amtszeit endet entsprechend dem Beschluss über ihre gerichtliche Bestellung mit dem Ablauf der Hauptversammlung am 28. 
   Juli 2016, sodass ein Vertreter der Anteilseigner neu zu wählen ist. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, 
 
    Frau Karen Heumann, Hamburg, Gründerin und Vorstand (Sprecherin) der thjnk AG, Hamburg, 
 
   mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Hauptversammlung am 28. Juli 2016 bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020/2021 beschließt, als Vertreterin der Anteilseigner 
   in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus je sechs 
   Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer sowie zu jeweils mindestens 30 Prozent aus Frauen und Männern 
   zusammen. 
 
   Die gesetzliche Mindestquote von 30 % ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, da weder die Anteilseignervertreter 
   noch die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Gesamterfüllung widersprochen haben. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung 
   dieser Hauptversammlungseinladung gehören dem Aufsichtsrat drei Frauen an. 
 
   Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
   für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele. 
 
    Frau Karen Heumann ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
    * NDR Media und Studio Hamburg, Hamburg 
    * Aufeminin.com, Paris, Frankreich 
    Darüber hinaus ist sie Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
 
    * Commerzbank AG (Mitglied des Regionalbeirats Nord) 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht die vorgeschlagene Kandidatin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser 
   Information in keinen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder zu deren Konzernunternehmen, zu 
   den Organen der Gesellschaft oder zu einem wesentlichen an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, deren Offenlegung 
   gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird. 
 
   Weitere Informationen zu der Kandidatin, insbesondere ihr Lebenslauf, sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.heidelberg.com/hauptversammlung abrufbar. 
6.  Beschlussfassung über einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Heidelberger Druckmaschinen AG 
    und der Gallus Druckmaschinen GmbH 
 
   Die Heidelberger Druckmaschinen AG, Heidelberg, und die Gallus Druckmaschinen GmbH, Langgöns, beabsichtigen, den 
   nachfolgend wiedergegebenen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des nachfolgend im Wortlaut wiedergegebenen Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der genannten Tochtergesellschaft zuzustimmen: 
 
   'Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
 
    zwischen der Heidelberger Druckmaschinen AG mit Sitz in Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
    Mannheim unter HRB 330004, 
 
   - im Folgenden ' Muttergesellschaft ' genannt - 
 
    und 
 
    der Gallus Druckmaschinen GmbH mit Sitz in Langgöns, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter HRB 
    1762, 
 
   - im Folgenden ' Tochtergesellschaft ' genannt - 
   § 1 
   Beherrschung 
   (1) Die Tochtergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Muttergesellschaft. Die Muttergesellschaft 
       ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft 
       Weisungen zu erteilen. 
   (2) Unbeschadet des Weisungsrechts obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der Tochtergesellschaft weiterhin 
       den Geschäftsführern der Tochtergesellschaft. 
   § 2 
   Gewinnabführung 
   (1) Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in 
       seiner jeweils gültigen Fassung an die Muttergesellschaft abzuführen. 
   (2) Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Muttergesellschaft von 
       der Tochtergesellschaft aufzulösen und als Gewinn abzuführen. 
   (3) Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der Muttergesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die 
       Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
       kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
   (4) Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft. Er ist mit 
       Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig. 
   § 3 
   Verlustübernahme 
 
    Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend. 
 
   § 4 
   Beginn, Dauer, Wirksamwerden 
   (1) Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister der Tochtergesellschaft wirksam. Der Vertrag gilt 
       bezüglich § 1 für die Zeit ab Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister der Tochtergesellschaft. Im 
       Übrigen gilt er rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, in dem dieser Vertrag in das 
       Handelsregister der Tochtergesellschaft eingetragen wird. 
   (2) Der Vertrag wird für fünf Zeitjahre, gerechnet ab dem Beginn seiner Geltung nach Abs. 1 Satz 3 fest geschlossen. 
       Sofern diese fünf Zeitjahre während eines laufenden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft enden, verlängert sich 
       die Mindestvertragsdauer nach Satz 1 bis zum Ablauf dieses Geschäftsjahres. Der Vertrag setzt sich danach auf 
       unbestimmte Zeit fort, sofern er nicht unter Beachtung der vorstehenden Mindestvertragsdauer mit einer Frist von 
       einem Monat schriftlich gekündigt wird. 
   (3) Darüber hinaus kann der Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist 
       schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Muttergesellschaft 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 17, 2016 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Heidelberger Druckmaschinen -2-

nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Tochtergesellschaft beteiligt ist, die Muttergesellschaft die 
       Anteile an der Tochtergesellschaft veräußert oder einbringt, die Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft 
       verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird oder an der Tochtergesellschaft i.S.d. § 307 AktG erstmals ein 
       außenstehender Gesellschafter beteiligt wird. 
   § 5 
   Schlussbestimmungen 
   (1) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder 
       dieser Vertrag eine oder mehrere Regelungslücken enthalten, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen 
       dieses Vertrages nicht berührt. Statt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung gelten, 
       die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten 
       kommt. Statt der lückenhaften Regelung soll eine Regelung gelten, die von den Parteien im Hinblick auf ihre 
       wirtschaftliche Absicht getroffen worden wäre, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten. 
   (2) Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die Vorgaben der §§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweils 
       geltenden Fassung bzw. gegebenenfalls die entsprechenden Nachfolgeregelungen zu beachten. Soweit einzelne 
       Bestimmungen dieses Vertrages mit § 3 in Konflikt stehen sollten, geht § 3 diesen Bestimmungen vor.' 
 
   Die Heidelberger Druckmaschinen AG ist alleinige Gesellschafterin der Gallus Druckmaschinen GmbH. Aus diesem Grund sind 
   von der Gesellschaft keine Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter gemäß § 304 AktG, noch Abfindungen im 
   Sinne des § 305 AktG zu gewähren. Aus dem gleichen Grund ist eine Prüfung des Beherrschungs- und 
   Ergebnisabführungsvertrages durch einen Vertragsprüfer entsprechend § 293b AktG nicht erforderlich. 
 
   Der Gesellschafterversammlung der Gallus Druckmaschinen GmbH wird der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag 
   ebenfalls zur Zustimmung vorgelegt werden. Der Vorstand der Heidelberger Druckmaschinen AG und die Geschäftsführung der 
   Gallus Druckmaschinen GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstellt. 
 
   Der gemeinsame Bericht nach § 293a AktG, der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, die 
   Jahresabschlüsse (nebst etwaigen Lageberichten) der Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der Gallus 
   Druckmaschinen GmbH für die Geschäftsjahre 2013, 2014, das Rumpfgeschäftsjahr 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 und 
   2015/2016 können vom Tag der Einberufung an im Internet unter www.heidelberg.com/hauptversammlung abgerufen werden. Sie 
   liegen vom Tag der Einberufung an auch in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Gutenbergring, 69168 Wiesloch), am Sitz 
   der Gesellschaft (Kurfürsten-Anlage 52-60, 69115 Heidelberg) und in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme aus. 
   Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen kostenlos erteilt und zugesandt. Es wird darauf hingewiesen, dass der 
   gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist. Die 
   Unterlagen werden daher den Aktionären auf Verlangen kostenlos und unverzüglich einmalig mit einfacher Post zugesandt. 
 
 Weitere Angaben zur Einberufung 
 
 GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE 
 
Das Grundkapital der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
Hauptversammlung 659.040.714,24 Euro und ist eingeteilt in 257.437.779 Stückaktien. Gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung gewährt 
jede Stückaktie eine Stimme in der Hauptversammlung. Am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung hält die Gesellschaft 
142.919 eigene Aktien, aus welchen der Gesellschaft nach § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen. Die Gesamtzahl der 
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 257.294.860. 
 
 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter 
Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 21. Juli 
2016, 24.00 Uhr (eingehend), unter folgender Adresse angemeldet haben: 
 
Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft 
c/o Commerzbank AG 
GS-MO 3.1.1 General Meetings 
60261 Frankfurt am Main 
Telefax +49 (0) 69 / 136 26351 
E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
Der Anteilsbesitz muss durch eine Bescheinigung des depotführenden Instituts nachgewiesen werden. Der Nachweis hat sich auf 
den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt den 7. Juli 2016, 0.00 Uhr, zu beziehen (sogenannter 
Nachweisstichtag). Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten 
Adresse spätestens am 21. Juli 2016, 24.00 Uhr, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der 
Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
 BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS 
 
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und des Stimmrechts in der 
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. 
 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktien der Gesellschaft erwerben, werden zwar 
Aktionär; sie sind jedoch nicht berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen oder ihr Stimmrecht auszuüben, soweit sie 
sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Entsprechend hat der Erwerb weiterer Aktien 
durch einen Aktionär nach dem Nachweisstichtag keinen Einfluss auf den Umfang des Stimmrechts; maßgeblich ist der 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Umgekehrt sind Aktionäre, die sich zum Nachweisstichtag ordnungsgemäß 
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts in unverändertem Umfang berechtigt, wenn sie alle Aktien oder einen Teil von ihnen nach dem Nachweisstichtag 
veräußern. Auf die Veräußerbarkeit der Aktien hat der Nachweisstichtag deshalb keine Auswirkungen. Für eine eventuelle 
Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag ebenfalls ohne Bedeutung. 
 
 VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH EINEN BEVOLLMÄCHTIGTEN 
 
 Bevollmächtigung eines Dritten 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von 
Aktionären oder auch eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und 
ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform. 
 
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung erhalten Aktionäre ein Vollmachtsformular. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht 
zwingend. Die Bevollmächtigung und ihr Nachweis können auch auf andere formgerechte Art und Weise erfolgen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber dem Bevollmächtigten oder unter folgender Adresse 
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden: 
 
 Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft 
 HV-Büro (LD-CG) 
 Gutenbergring 
 69168 Wiesloch 
 Telefax: +49 (0) 62 22 / 82-?67108 
 E-Mail: hv2016@heidelberg.com 
 
Ein Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann ebenfalls an die vorstehend genannte Adresse übermittelt 
werden. Der Nachweis einer Vollmacht kann auch am Tag der Hauptversammlung ab 8.30 Uhr an den Registrierungsschaltern im 
Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, erbracht werden. 
 
Zusätzlich bietet die Gesellschaft unter www.heidelberg.com/hauptversammlung ein internetgestütztes System für die 
Übermittlung des Nachweises der Vollmacht bzw. des Widerrufs an. Einzelheiten können Aktionäre den dort aufgeführten 
Hinweisen entnehmen. 
 
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen sowie von in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG i. V. 
m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten, Unternehmen und Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, 
die bei dem zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bitten daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder ein anderes/eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen 
mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich rechtzeitig mit dem Bevollmächtigten insbesondere über die Form 
der Vollmacht abzustimmen. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Auch nach Vollmachtserteilung bleibt das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung unberührt. 
 
 Bevollmächtigung von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 17, 2016 09:07 ET (13:07 GMT)

Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Auch im Falle der Bevollmächtigung eines von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein fristgerechter 
Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den 
ihnen erteilten Weisungen auszuüben. Ohne ausdrücklich erteilte Weisung oder bei nicht eindeutig erteilter Weisung zu den 
einzelnen Punkten der Tagesordnung oder den vor der Hauptversammlung zugänglich gemachten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen 
ist eine den Stimmrechtsvertretern erteilte Vollmacht ungültig. Die Erteilung der Vollmacht, die Erteilung von Weisungen 
und deren Änderung, der Widerruf der Vollmacht sowie der Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
Zur Bevollmächtigung kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung zugesandt wird. 
Daneben ist die Bevollmächtigung auch über das oben genannte internetgestützte System unter 
www.heidelberg.com/hauptversammlung möglich. Einzelheiten zur Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft 
über das internetgestützte System können die Aktionäre den dort aufgeführten Hinweisen entnehmen. 
 
Die Vollmachts- und Weisungserteilung, der Widerruf der Vollmacht sowie die Änderung von Weisungen an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse in Textform bis spätestens 
26. Juli 2016, 24.00 Uhr, zugehen: 
 
 Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft 
 HV-Büro (LD-CG) 
 Gutenbergring 
 69168 Wiesloch 
 Telefax: +49 (0) 62 22 / 82-?67108 
 E-Mail: hv2016@heidelberg.com 
 
In dem unter www.heidelberg.com/hauptversammlung angebotenen internetgestützten System ist die Erteilung von Vollmachten 
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, der Widerruf der Vollmacht und die Änderung von 
Weisungen bis zum 27. Juli 2016, 18.00 Uhr (eingehend), möglich. 
 
Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmacht und die Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter, die Änderung von Weisungen sowie der Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter in Textform auch an den Registrierungsschaltern im Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 
68161 Mannheim, erfolgen. 
 
Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur 
Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlussfassungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen von Aktionären 
entgegennehmen und dass sie nicht an möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte 
Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge teilnehmen und 
auch keine diesbezüglichen Weisungen erteilen können. 
 
Auch nach Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bleibt das Recht zur Teilnahme an 
der Hauptversammlung unberührt. 
 
 VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH BRIEFWAHL 
 
Aktionäre können ihre Stimmen zu den veröffentlichten Beschlussvorschlägen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, 
im Wege der Briefwahl abgeben. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung des Aktionärs und ein fristgerechter 
Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Briefwahlstimmen, die keiner 
ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet werden können, sind gegenstandslos. 
 
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung erhalten Aktionäre ein Briefwahlformular mit weiteren Hinweisen. Die Verwendung des 
Briefwahlformulars ist nicht zwingend. Die Abgabe von Briefwahlstimmen kann auch auf andere Art und Weise erfolgen. 
 
Aktionäre werden gebeten, ihre Briefwahlstimmen der Gesellschaft bis zum 26. Juli 2016, 24.00 Uhr (eingehend), unter 
folgender Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zu übersenden: 
 
 Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft 
 HV-Büro (LD-CG) 
 Gutenbergring 
 69168 Wiesloch 
 Telefax: +49 (0) 62 22 / 82-?67108 
 E-Mail: hv2016@heidelberg.com 
 
Der Widerruf oder die Änderung bereits erteilter Briefwahlstimmen ist bis zu diesem Zeitpunkt auf gleichem Wege möglich. 
 
Die Stimmabgabe mittels Briefwahl ist auf die Abstimmung über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von 
Vorstand und Aufsichtsrat und auf mit einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt gemachte 
Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt. 
 
Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen können 
sich der Briefwahl bedienen. 
 
Die Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. 
 
 RECHTE DER AKTIONÄRE 
 
 Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro 
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den 
Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 27. 
Juni 2016, 24.00 Uhr, zugehen. Aktionäre werden gebeten, etwaige Ergänzungsverlangen schriftlich an folgende Adresse zu 
übermitteln: 
 
 Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft 
 Vorstand 
 HV-Büro (LD-CG) 
 Gutenbergring 
 69168 Wiesloch 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der 
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bekannt zu machende 
Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen 
Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der ganzen Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.heidelberg.com/hauptversammlung bekannt gemacht. 
 
 Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
Aktionäre der Gesellschaft sind berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten 
Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Aktionäre können auch einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge müssen, anders als Wahlvorschläge, mit einer Begründung versehen sein. 
Gegenanträge mit Begründung oder Wahlvorschläge sind an folgende Adresse zu richten: 
 
 Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft 
 HV-Büro (LD-CG) 
 Gutenbergring 
 69168 Wiesloch 
 Telefax: +49 (0) 62 22 / 82 -?67108 
 E-Mail: hv2016@heidelberg.com 
 
Die Gesellschaft kann aus den in § 126 Abs. 2 AktG bzw. in § 127 Satz 1 AktG i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen 
davon absehen, Gegenanträge und Wahlvorschläge zugänglich zu machen; Wahlvorschläge müssen zudem nicht zugänglich gemacht 
werden, wenn sie nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten. 
 
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft mindestens vierzehn Tage vor der 
Hauptversammlung, also bis zum 13. Juli 2016, 24.00 Uhr, unter der oben angegebenen Adresse zugegangen sind, werden im 
Internet unter www.heidelberg.com/hauptversammlung bekannt gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden 
ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
Vorab der Gesellschaft fristgerecht übermittelte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der Hauptversammlung nur 
behandelt, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung zu stellen bzw. Wahlvorschläge zum relevanten 
Tagesordnungspunkt zu machen, ohne diese vorher der Gesellschaft übermittelt zu haben, bleibt unberührt. 
 
 Recht der Aktionäre auf Erteilung von Auskünften gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu 
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen 
sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Wir weisen darauf hin, dass der 
Vorstand von einer Beantwortung einzelner Fragen aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen kann. 
 
 Weitergehende Erläuterungen 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG 
finden Sie auf der Internetadresse www.heidelberg.com/hauptversammlung unter 'Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre'. 
 

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June 17, 2016 09:07 ET (13:07 GMT)

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