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DGAP-HV: Medigene AG: Bekanntmachung der -10-

DJ DGAP-HV: Medigene AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.08.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Medigene AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Medigene AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.08.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2016-06-30 / 15:05 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Medigene AG Planegg/Martinsried WKN: A1X3W0 / A2BPWQ 
ISIN: DE000A1X3W00 / DE000A2BPWQ0 Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 11. August 2016, 10:00 Uhr (MESZ), im 
Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung e.V., 
Lazarettstraße 33, 80636 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des 
    Lageberichts der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2015, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2015, des Berichts des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 
    Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss am 15. März 
    2016 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt. Der Jahresabschluss, der 
    Lagebericht, der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu den 
    Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Ein Beschluss 
    wird zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst. 
2.  Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, alle Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 zu entlasten. 
3.  Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, alle Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 zu entlasten. 
4.  Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
    München, zum Abschlussprüfer sowie zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen. 
5.   Änderung in der Versammlungsleitung; Satzungsänderung 
 
    Im Hinblick auf die internationale Zusammensetzung des Aufsichtsrats und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Kommunikation der 
    Versammlungsleitung gegenüber der Hauptversammlung soll der Vorsitz der Versammlungsleitung flexibler gestaltet werden. 
 
    Dies vorausgeschickt schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen: 
 
     § 17 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
     'Zum Vorsitz in der Hauptversammlung ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes 
     Aufsichtsratsmitglied berufen. Übernimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Vorsitz in der Hauptversammlung nicht 
     und hat er kein anderes Aufsichtsratsmitglied zu seinem Vertreter bestimmt, so wählt der Aufsichtsrat den Vorsitzenden 
     der Hauptversammlung. Wählbar sind auch Personen, die weder Aktionär, noch Mitglied des Aufsichtsrats sind, noch sonst 
     dem Unternehmen angehören.' 
6.   Wahl zum Aufsichtsrat 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Absatz 1 AktG und § 10 der Satzung der Medigene AG zusammen und besteht derzeit aus drei 
    Mitgliedern. Die Gesellschaft unterliegt nicht der Mitbestimmung. Somit setzt sich der Aufsichtsrat ausschließlich aus 
    Aktionärsvertretern zusammen. Soweit die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Wahl der Mitglieder des 
    Aufsichtsrats gemäß § 10 Absatz 2 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
    Aufsichtsratsmitglieder für das erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
    beginnt, wird in jedem Fall mitgerechnet. 
 
    Mit Ablauf der Hauptversammlung am 11. August 2016 endet die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder. Daher sind die Mitglieder 
    des Aufsichtsrats neu zu wählen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl des Aufsichtsrats nicht an Wahlvorschläge gebunden. Der 
    Wahlvorschlag für den neuen Aufsichtsrat steht im Einklang mit § 95 Satz 3 Aktiengesetz und sieht die Neuwahl von drei Mitgliedern 
    vor. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt nun vor, die nachfolgend unter lit. a) bis c) genannten Personen mit Wirkung ab Beendigung der 
    Hauptversammlung zu Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen. Die Bestellung der unter lit. a) bis c) genannten Personen erfolgt für die 
    Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, welche über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    (also voraussichtlich die Hauptversammlung 2019) beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird mitgerechnet. 
 
    a) Herr Prof. Dr. Horst Domdey 
 
       Ausgeübter Beruf: Geschäftsführer der BioM Biotech Cluster Management GmbH und Vorstand der BioM AG Munich Biotech 
       Development 
 
       Wohnort: Neuried 
    b) Herr Dr. Yita Lee 
 
       Ausgeübter Beruf: Chief Scientific Officer der Sinphar Gruppe, Taiwan 
 
       Wohnort: Taipei, Taiwan 
    c) Frau Antoinette Hiebeler-Hasner 
 
       Ausgeübter Beruf: Steuerberaterin, Geschäftsführerin der optegra GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft und der 
       optegra Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
 
       Wohnort: München 
 
    Mandate: 
 
    Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen/Kandidaten sind bei den nachfolgend unter (i) aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter (ii) aufgeführten Gesellschaften Mitglied eines vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens. 
 
    a) Herr Prof. Dr. Horst Domdey 
 
       (i)  n.a. 
       (ii) Oasmia Pharmaceutical AB, Uppsala, Schweden 
    b) Herr Dr. Yita Lee 
 
       (i)  n.a. 
       (ii) Sinphar Pharmaceutical Co., Ltd., Taiwan 
            SynCore Biotechnology Co., Ltd, Taiwan 
            CanCap Pharmaceutical Ltd., Canada 
            ZuniMed Biotech Co., Ltd., Taiwan 
    c) Frau Antoinette Hiebeler-Hasner 
 
       (i)  Grob Aircraft AG (Vorsitz) 
            Ventuz Technology AG 
       (ii) n.a. 
 
    Weitergehende Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten stehen im Internet unter www.medigene.de/hauptversammlung zur 
    Verfügung. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht keiner der vorgeschlagenen Kandidaten in nach Ziffer 5.4.1 Absatz 5 des Deutschen 
    Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Medigene AG oder zu deren 
    Konzernunternehmen, den Organen der Medigene AG oder einem wesentlich an der Medigene AG beteiligten Aktionär. 
 
    Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex für 
    seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele. Insbesondere erfüllen die drei Kandidaten das Quorum von mindestens 50 % unabhängiger 
    Mitglieder. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in den 
    Aufsichtsrat soll Herr Prof. Dr. Horst Domdey als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. 
 
    Frau Antoinette Hiebeler-Hasner erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG als (unabhängiges) Mitglied des 
    Aufsichtsrats mit Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung. 
7.   Vergütung des Aufsichtsrats, D & O (Directors' and Officers') Haftpflichtversicherung 
 
    Die Satzung der Medigene AG sieht in § 14 die Möglichkeit vor, dass den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft eine 
    angemessene Vergütung gewährt wird und die baren Auslagen sowie die Umsatzsteuer ersetzt werden. Die Einzelheiten werden von der 
    Hauptversammlung bestimmt. Die Hauptversammlung vom 16. Juli 2013 hat unter Tagesordnungspunkt 9 den Beschluss über die 
    Aufsichtsratsvergütung neu gefasst. Diese beschlossene Vergütung soll bis auf eine Ergänzung unverändert bleiben und nur insoweit 
    angepasst werden. 
 
    Die Anpassung bezieht sich lediglich auf die Ergänzung, dass die Grundvergütung für die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat erhöht 
    werden soll. Die Grundvergütung für die Zugehörigkeit für ein volles Geschäftsjahr soll für ein Mitglied des Aufsichtsrats von 
    derzeit EUR 13.000,00 auf EUR 16.000,00 erhöht werden, für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats von derzeit EUR 26.000,00 auf EUR 
    32.000,00 und für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats von derzeit EUR 19.500,00 auf EUR 24.000,00. 
 
    Aus Transparenzgründen wird - auch wenn die Aufsichtsratsvergütung nur teilweise angepasst wird - der gesamte Beschluss über die 
    Aufsichtsratsvergütung der Hauptversammlung vom 16. Juli 2013 (Tagesordnungspunkt 9) einschließlich einer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 30, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Medigene AG: Bekanntmachung der -2-

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Mitglieder des Aufsichtsrats neu gefasst. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den gemäß § 14 der Satzung der Gesellschaft unter Tagesordnungspunkt 9 gefassten 
    Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Juli 2013 wie folgt neu zu fassen: 
 
    a) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält außer dem Ersatz seiner Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr seiner 
       Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine Vergütung in Höhe von EUR 16.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 
       eine Vergütung in Höhe von EUR 32.000,00, der stellvertretende Vorsitzende eine Vergütung in Höhe von EUR 24.000,00. 
       Die Aufsichtsratsvergütung wird in vier Raten gleicher Höhe, nämlich jeweils am 31. März, am 30. Juni, am 30. 
       September sowie am 31. Dezember eines jeden Geschäftsjahres zur Zahlung an die Aufsichtsratsmitglieder fällig. 
       Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die 
       Vergütung pro rata temporis entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit. 
    b) Zusätzlich erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats für seine Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats eine 
       pauschale Vergütung in Höhe von EUR 3.000,00 pro Geschäftsjahr und Ausschuss. Die vorstehende Vergütung für 
       Ausschusstätigkeiten von Aufsichtsratsmitgliedern wird von der Gesellschaft maximal für Tätigkeiten in zwei (2) 
       Ausschüssen gewährt. 
    c) Zusätzlich zu der Vergütung gemäß vorstehenden Buchstaben (a) und (b) erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats ein 
       Sitzungsgeld in Höhe von EUR 2.000,00 für die Teilnahme an jeder Sitzung des Aufsichtsrats. Im Falle einer 
       telefonischen Sitzungsteilnahme reduzieren sich die vorgenannten Beträge der Sitzungsgelder um jeweils 50 %. Je 
       Mitglied des Aufsichtsrats gewährt die Gesellschaft maximal für je fünf (5) Sitzungsteilnahmen pro Geschäftsjahr ein 
       Sitzungsgeld. Das Sitzungsgeld ist zusammen mit der Aufsichtsratsvergütung nach vorstehenden Buchstaben (a) und (b) 
       zur Zahlung an die Aufsichtsratsmitglieder fällig. 
    d) Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer. 
    e) Die vorstehenden Regelungen finden erstmalig ab dem Zeitpunkt nach der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 
       2016 Anwendung; die Vergütung gemäß vorstehenden Buchstaben (a) und (b) erfolgt ab diesem Zeitpunkt pro rata temporis 
       in Bezug auf das laufende Geschäftsjahr 2016. 
    f) Der Vorstand wird ermächtigt, zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats eine D & O (Directors' and Officers') 
       Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Gesellschaft übernimmt die anfallenden Prämien für die zugunsten der 
       Mitglieder des Aufsichtsrats abgeschlossenen D & O (Directors' and Officers') Haftpflichtversicherungen. 
8.  Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands 
 
    Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (VorstAG) ermöglicht es, dass die Hauptversammlung über die 
    Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt (§ 120 Absatz 4 Aktiengesetz). 
 
    Am 11. Mai 2010 hat die Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 4 ein neues System der Vergütung der Mitglieder des Vorstands der 
    Medigene AG gebilligt. Da sich mittlerweile das Vergütungssystem verändert hat, soll nunmehr erneut die Hauptversammlung abstimmen 
    und das derzeit aktuelle Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt werden. 
 
    Ein Bericht über das neue System der Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Medigene AG kann vom Zeitpunkt der Einberufung der 
    Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Medigene AG, Lochhamer Straße 11, 82152 Martinsried, eingesehen werden und steht vom 
    Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an unter der Internetadresse www.medigene.de/hauptversammlung zum Abruf bereit. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Medigene AG, wie es im 
    vorgenannten Bericht über das System der Vergütung der Mitglieder des Vorstands der Medigene AG dargestellt ist, zu billigen. 
 
    Nach der gesetzlichen Regelung begründet der Beschluss der Hauptversammlung weder Rechte noch Pflichten. Ferner ist die 
    Anfechtbarkeit gemäß § 120 Absatz 4 Satz 3 des Aktiengesetzes ausgeschlossen. 
9.   Beschlussfassung über die Aufhebung des Hauptversammlungsbeschlusses der Gesellschaft vom 10. Juli 2012 (Tagesordnungspunkt 6 lit. 
     b)) über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 2012 sowie über die teilweise Aufhebung des 
     bedingten Kapitals XXII; Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- oder 
     Optionsschuldverschreibungen 2016 und über die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2016/I; Satzungsänderung 
 
    Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Juli 2012 unter Tagesordnungspunkt 6 lit. b) wurde der Vorstand bis zum 9. Juli 2017 
    ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
    33.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben ('Ermächtigung 2012') und den Inhabern von Wandel- oder 
    Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 11.000.000 neuen, auf den Namen lautenden 
    Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 11.000.000,00 
    nach näherer Maßgabe der Wandelanleihe- oder Optionsbedingungen zu gewähren. Zur Bedienung der daraus resultierenden Wandlungs- 
    oder Optionsrechte wurde das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 11.000.000,00 bedingt erhöht (bedingtes Kapital XXII). 
 
    Aufgrund dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft wie folgt Wandelschuldverschreibungen ausgegeben: Im Zuge der am 27. Juni 2014 
    beschlossenen Barkapitalerhöhung gab die Medigene AG 818.658 Wandelschuldverschreibungen aus. Der Wandlungspreis betrug EUR 5,00, 
    d.h. fünf Wandelschuldverschreibungen berechtigten zum Bezug von einer neuen Aktie. Bis zum 31. Dezember 2015 wurden 90.652 Aktien 
    aufgrund 446.733 gewandelter Wandelschuldverschreibungen ausgegeben. Das Bedingte Kapital XXII reduzierte sich daher zum 31. 
    Dezember 2015 von EUR 10.978.604,00 (Stand: 31.Dezember 2014) um EUR 90.652,00 auf EUR 10.887.952,00. 
 
    Aufgrund der am 12. Juni 2015 beschlossenen und in Höhe von EUR 5.594.178,00 erfolgten Barkapitalerhöhung mit einem Bezugspreis der 
    neuen Aktien von EUR 8,30 je Aktie greift der Verwässerungsschutz gemäß § 12 der Anleihebedingungen der Null-Kupon-Wandelanleihe 
    2014/2016 ein. Unter anderem kann gemäß § 12 Abs. 1 lit. c) der Anleihebedingungen der Null-Kupon-Wandelanleihe 2014/2016 der 
    Wandlungspreis angepasst werden. Die Gesellschaft hat sich für eine solche Anpassung entschieden. Der angepasste Wandlungspreis 
    beträgt somit ab dem 3. Juli 2015 EUR 4,80 (EUR vorher 5,00). 
 
    Zwischen dem 1. Januar 2016 und 6. Mai 2016 wurden weitere 782 Aktien aufgrund 3.765 gewandelter Wandelschuldverschreibungen 
    ausgegeben. Das Bedingte Kapital XXII reduzierte sich daher zum 06. Mai 2016 von EUR 10.887.952,00 um EUR 782,00 auf EUR 
    10.887.170,00. Diese Kapitalziffer für das bedingte Kapital XXII weist die aktuelle Satzung der Gesellschaft vom 10. Mai 2016 aus. 
 
    Zwischen dem 7. Mai 2016 und 30. Juni 2016 wurden weitere 5.707 Aktien aufgrund 27.451 gewandelter Wandelschuldverschreibungen 
    ausgegeben. Das Bedingte Kapital XXII reduzierte sich daher zum 30. Juni 2016 von EUR 10.887.170,00 um EUR 5.707,00 auf EUR 
    10.881.463,00. Diese Kapitalziffer des bedingten Kapitals XXII ist noch nicht in der Satzung der Gesellschaft berücksichtigt, 
    ebenso nicht die entsprechende Erhöhung der Grundkapitalziffer. 
 
    Derzeit werden für ausgegebene Wandelschuldverschreibungen noch 54.379 neue, auf den Namen lautende Stammaktien (Stückaktien) der 
    Gesellschaft aus dem in der Satzung der Gesellschaft eingetragenen bedingten Kapital XXII benötigt. 
 
    Da die vorab genannte Ermächtigung 2012 bereits am 9. Juli 2017 und damit gegebenenfalls vor Durchführung der nächsten ordentlichen 
    Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2016 ausläuft und um dem Vorstand den entsprechenden Handlungsspielraum wieder in vollem 
    Umfang einzuräumen, sollen die derzeitige, zum Teil ausgenutzte Ermächtigung (soweit noch nicht ausgenutzt) aufgehoben und das 
    zugehörige bedingte Kapital XXII herabgesetzt sowie eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von zukünftigen Wandel- oder 
    Optionsschuldverschreibungen erteilt und ein entsprechendes neues bedingtes Kapital 2016/I zur Bedienung der daraus resultierenden 
    neuen Wandlungs- oder Optionsrechte geschaffen werden. 
 
    Die Aufhebung der Ermächtigung 2012 und die Herabsetzung des bedingten Kapitals XXII sollen nur wirksam werden, wenn die 
    Ermächtigung nach diesem Tagesordnungspunkt 9 lit. b) (Ermächtigung 2016) wirksam an die Stelle der Ermächtigung 2012 tritt und das 
    neue bedingte Kapital 2016/I geschaffen wird. 
 
    Für den Fall, dass die Schaffung des unter diesem Tagesordnungspunkt 9 von der Verwaltung vorgeschlagenen bedingten Kapitals 2016/I 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 30, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Medigene AG: Bekanntmachung der -3-

unter entsprechender Neufassung der Satzung von der Hauptversammlung beschlossen wird, wird der Vorstand der Medigene AG von dem 
    bedingten Kapital 2016/I bzw. der Ermächtigung 2016 insoweit keinen Gebrauch machen, dass die insgesamt aufgrund dieser 
    Ermächtigung 2016 - sofern die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
    werden - ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals - berechnet auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung 2016 oder der 
    Ausübung der Ermächtigung 2016, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist - nicht überschreiten. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze 
    sind Aktien anzurechnen, (i) die aufgrund des genehmigten Kapitals 2015/I (§ 5 Absatz 4 der Satzung) unter einem 
    Bezugsrechtsausschluss während der Wirksamkeit der Ermächtigung 2016 ausgegeben werden, sowie (ii) Aktien, die zur Bedienung von 
    Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, deren Ermächtigungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung 2016 
    bestehen, während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung 2016 auszugeben sind, sofern die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
    unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind (soweit sie nicht zur Bedienung von Ansprüchen von 
    Vorstandsmitgliedern und/oder Mitarbeitern aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen dienen). Nur durch einen Beschluss der 
    Hauptversammlung kann der Vorstand von der Selbstbeschränkung befreit werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
    a) Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 2012 sowie teilweise Aufhebung des 
       bedingten Kapitals XXII; Satzungsänderung 
 
       Die in der Hauptversammlung vom 10. Juli 2012 unter Tagesordnungspunkt 6 lit. b) erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
       oder Optionsschuldverschreibungen wird, soweit die Ermächtigung noch nicht ausgenutzt wurde, aufgehoben. Das dazugehörige 
       bedingte Kapital XXII wird auf EUR 54.379,00 (in Worten: Euro vierundfünfzigtausenddreihundertneunundsiebzig) herabgesetzt. § 5 
       Absatz 24 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
       'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 54.379,00 (in Worten: Euro vierundfünfzigtausenddreihundertneunundsiebzig) 
       durch Ausgabe von bis zu 54.379 (in Worten: vierundfünfzigtausenddreihundertneunundsiebzig) neuen, auf den Namen lautenden 
       Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital XXII).' 
    b)  Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 2016 
 
       aa) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Aktienzahl 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. August 2021 einmalig oder mehrmals auf 
           den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen (zusammenfassend 
           'W/O-Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 32.000.000,00 (in Worten: Euro zweiunddreißig 
           Millionen) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von W/O-Schuldverschreibungen Wandlungs- 
           oder Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 8.000.000 (in Worten: acht Millionen) neuen, auf den Namen 
           lautenden Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis 
           zu EUR 8.000.000,00 (in Worten: Euro acht Millionen) ('Neue Aktien') nach näherer Maßgabe der Wandelanleihe- oder 
           Optionsbedingungen zu gewähren. Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. 
 
           Die Schuldverschreibungen sind gegen Bareinlagen auszugeben und können außer in Euro auch in der gesetzlichen 
           Währung eines OECD-Staates - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert von max. EUR 32.000.000,00 - 
           begeben werden. 
 
           Die W/O-Schuldverschreibungen können auch durch Gesellschaften, an denen die Medigene AG unmittelbar oder mittelbar 
           mehrheitlich beteiligt ist, begeben werden. In diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats für die Medigene AG die Garantie für die Rückzahlung der W/O-Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
           den Berechtigten der W/O-Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte zum Bezug Neuer Aktien zu gewähren. 
       bb) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
           Bei der Ausgabe von W/O-Schuldverschreibungen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen 
           W/O-Schuldverschreibungen einzuräumen. Die W/O-Schuldverschreibungen sollen dann grundsätzlich von mindestens einem 
           Kreditinstitut oder mindestens einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über 
           das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden 
           die W/O-Schuldverschreibungen von einer Gesellschaft, an der die Medigene AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich 
           beteiligt ist, begeben, hat die Medigene AG die Gewährung des Bezugsrechts für die Aktionäre der Medigene AG nach Maßgabe 
           der vorstehenden Sätze sicherzustellen. 
 
           Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe von 
           W/O-Schuldverschreibungen auszuschließen, 
 
           (1) um Spitzenbeträge, die sich auf Grund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, 
           (2) soweit es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Medigene 
               AG oder von Gesellschaften, an denen die Medigene AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben 
               wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue W/O-Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
               Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustünde, oder 
           (3) soweit die aufgrund der Wandlungs- oder Optionsrechte auszugebenden Neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
               überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
               diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind anzurechnen: 
 
               * Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß oder in sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des 
                 Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, und 
               * Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten aufgrund anderer Ermächtigungen 
                 ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
               Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß dieser Nr. (3) ist ferner nur dann zulässig, wenn der Ausgabepreis 
               der W/O-Schuldverschreibungen deren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert 
               nicht wesentlich unterschreitet. 
       cc) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
 
           Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten deren Inhaber das Recht, ihre Schuldverschreibungen 
           gemäß den vom Vorstand unter Beachtung der Vorgaben der Hauptversammlung, insbesondere im Hinblick auf den 
           Wandlungspreis, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden Wandelanleihebedingungen in Neue Aktien 
           umzutauschen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Wandlung auszugebenden Neuen Aktien darf den Nennbetrag 
           der Wandelschuldverschreibungen nicht übersteigen. 
 
           Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den 
           Wandlungspreis für eine Neue Aktie. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag 
           liegenden Ausgabebetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Neue Aktie 
           ergeben. Dabei kann eine Auf- oder Abrundung auf eine ganze Zahl erfolgen. 
 
           Die Wandelanleihebedingungen können eine Wandlungspflicht vorsehen. 
       dd) Optionsrecht 
 
           Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere 
           Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand unter Beachtung der Vorgaben der 
           Hauptversammlung, insbesondere im Hinblick auf den Optionspreis, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden 
           Optionsbedingungen zum Bezug von Neuen Aktien berechtigen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Ausübung 
           der Optionen auszugebenden Neuen Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibungen nicht übersteigen. 
       ee) Wandlungspreis, Optionspreis, Verwässerungsschutz 
 
           Der jeweils festzulegende Wandlungs- oder Optionspreis für eine Neue Aktie mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 

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June 30, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Medigene AG: Bekanntmachung der -4-

in Höhe von EUR 1,00 muss mindestens 80 % des Referenzkurses betragen. 
 
            'Referenzkurs' ist, 
           * wenn ein Bookbuilding-Verfahren durchgeführt wird, der volumengewichtete Durchschnitt der Kurse der Aktie der 
             Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse während des 
             Zeitraums des von den die Emission begleitenden Kreditinstituten durchzuführenden Bookbuilding-Verfahrens, in dem die 
             Investoren Kaufanträge für die W/O-Schuldverschreibungen abgeben können, oder 
           * wenn kein Bookbuilding-Verfahren durchgeführt wird: 
 
             - wenn die W/O-Schuldverschreibungen den Aktionären zum Bezug angeboten werden, der höhere der beiden folgenden Beträge: 
               ungewichteter Durchschnitt der Schlusspreise während der Bezugsfrist mit Ausnahme der letzten vier Tage der 
               Bezugsfrist und Schlusspreis am fünftletzten Tag der Bezugsfrist, oder 
             - wenn die W/O-Schuldverschreibungen den Aktionären nicht zum Bezug angeboten werden, der ungewichtete Durchschnitt der 
               Schlusspreise an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über den 
               Ausgabebetrag der W/O-Schuldverschreibungen. 
 
             'Schlusspreis' ist, im Hinblick auf jeden einzelnen Börsenhandelstag, der im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse in der Schlussauktion ermittelte Schlusskurs oder, wenn ein solcher 
             Schlusskurs an dem betreffenden Handelstag nicht ermittelt wird, der letzte im fortlaufenden Xetra-Handel (oder einem 
             vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse ermittelte Preis der Aktie der Gesellschaft. 
 
             In jedem Falle ist jedoch mindestens der geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Absatz 1 des Aktiengesetzes als 
             Wandlungs- oder Optionspreis zu zahlen. 
 
             Der Wandlungs- oder Optionspreis kann unbeschadet von § 9 Absatz 1 des Aktiengesetzes aufgrund einer 
             Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Wandelanleihe- oder Optionsbedingungen wertwahrend ermäßigt 
             werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines ausschließlichen 
             Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere W/O-Schuldverschreibungen begibt oder garantiert und 
             den Inhabern schon bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte hierbei kein Bezugsrecht einräumt, wie es ihnen nach 
             Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. 
 
             Die Bedingungen der Schuldverschreibung können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer 
             außerordentlicher Maßnahmen bzw. Ereignisse (wie z.B. ungewöhnlich hohe Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte) eine 
             Anpassung der Options- und Wandlungspflichten bzw. -rechte vorsehen. 
 
             Die Ermäßigung des Wandlungs- oder Optionspreises kann auch durch eine Barzahlung der Gesellschaft sowie durch eine 
             Erhöhung der bei Wandlung oder Optionsausübung zu gewährenden Anzahl von Neuen Aktien bewirkt werden. 
 
             § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
       ff) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
           Die Wandelanleihe- oder Optionsbedingungen können bestimmen, dass die Gesellschaft den Inhabern der Wandlungs- oder 
           Optionsrechte nicht Aktien der Gesellschaft zu gewähren, sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen hat. 
 
           Soweit sich ein Bezugsrecht auf Bruchteile von Neuen Aktien ergibt, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile 
           nach Maßgabe der Wandelanleihe- oder Optionsbedingungen zum Bezug ganzer Neuer Aktien addiert werden können. Ferner 
           können eine in bar zu leistende Zuzahlung oder ein Barausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt 
           werden. 
       gg) Ausgestaltung im Einzelnen 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Wandelanleihe- oder 
           Optionsbedingungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabebetrag der W/O-Schuldverschreibungen, Wandlungs- oder 
           Optionspreis, Laufzeit und Stückelung und den Wandlungs- oder Optionszeitraum festzulegen. 
    c) Bedingtes Kapital 2016/I 
 
       Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 8.000.000,00 (in Worten: Euro acht Millionen) durch Ausgabe von bis zu 
       8.000.000 (in Worten: acht Millionen) neuen, auf den Namen lautenden Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (bedingtes Kapital 
       2016/I). Das bedingte Kapital 2016/I dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Wandlungs- oder 
       Optionsrechten, die gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 11. August 2016 unter Tagesordnungspunkt 9 lit. b) 
       durch die Medigene AG oder durch Gesellschaften, an denen die Medigene AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, 
       ausgegeben werden. 
 
       Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Beschlusses jeweils festzulegenden Wandlungs- 
       oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit die Inhaber der Wandlungs- oder Optionsrechte von 
       ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllen. Die 
       Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts bzw. zum Zeitpunkt der 
       Erfüllung von Wandlungspflichten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden 
       ist, am Gewinn teil. 
    d)  Satzungsänderung 
 
       § 5 Absatz 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
       '(5) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 8.000.000,00 (in Worten: Euro acht Millionen) durch Ausgabe von 
            bis zu 8.000.000 (in Worten: acht Millionen) neuen, auf den Namen lautenden Stammaktien (Stückaktien) bedingt 
            erhöht (Bedingtes Kapital 2016/I). Das bedingte Kapital 2016/I dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an 
            die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten, die gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 11. 
            August 2016 unter Tagesordnungspunkt 9 lit. b) durch die Medigene AG oder durch Gesellschaften, an denen die 
            Medigene AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben werden. Die Ausgabe der Aktien 
            erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Beschlusses jeweils festzulegenden Wandlungs- oder 
            Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit die Inhaber der Wandlungs- oder 
            Optionsrechte von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus solchen 
            Schuldverschreibungen erfüllen. Die Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der 
            Ausübung des Bezugsrechts bzw. zum Zeitpunkt der Erfüllung von Wandlungspflichten noch kein Beschluss der 
            Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil.' 
10.  Beschlussfassung über die Aufhebung des Hauptversammlungsbeschlusses der Gesellschaft vom 10. Juli 2012 (Tagesordnungspunkt 7 lit. 
     b)) über die Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsrechten (Aktienoptionsprogramm 2012) sowie über die teilweise Aufhebung des 
     bedingten Kapitals XXIII; Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsrechten (Aktienoptionsprogramm 2016) und 
     über die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2016/II; Satzungsänderung 
 
    Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Juli 2012 unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b) wurde der Vorstand, beziehungsweise der 
    Aufsichtsrat an Stelle des Vorstands soweit Optionsrechte an Vorstandsmitglieder gewährt werden, ermächtigt, bis zum 9. Juli 2017 
    einmalig, mehrmalig oder - bei Verfall von eingeräumten Optionsrechten durch Kündigung oder aus sonstigen Gründen - wiederholt 
    Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 2.400.000 auf den Namen lautenden Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft an 
    Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen im In- und Ausland und an 
    Arbeitnehmer der Gesellschaft und verbundener Unternehmen im In- und Ausland auszugeben. Zur Gewährung neuer Aktien an die Inhaber 
    der Optionsrechte wurde das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 2.400.000,00 bedingt erhöht (bedingtes Kapital XXIII). 
    Diese Ermächtigung ist durch Ausgabe von 292.730 Aktienoptionen teilweise ausgeschöpft worden, welche zum Bezug von 174.555 Aktien 
    berechtigen. 
 
    Dem Vorstand soll auch künftig die Möglichkeit gegeben werden, Mitarbeiter der Gesellschaft durch dieses Instrument zu motivieren 
    und langfristig an die Gesellschaft zu binden. Ebenso soll der Aufsichtsrat auch in Zukunft die Möglichkeit haben, dem Vorstand 
    Aktienoptionen als einen möglichen Bestandteil der variablen Vorstandsvergütung zu gewähren. Da in Zukunft von der bisherigen 
    Hauptversammlungsermächtigung kein Gebrauch mehr gemacht werden soll, ist beabsichtigt, diese (soweit noch nicht ausgenutzt) 

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June 30, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Medigene AG: Bekanntmachung der -5-

aufzuheben und das bedingte Kapital XXIII auf aufgerundet EUR 175.000,00 zu reduzieren. Statt des Aktienoptionsprogramms 2012 soll 
    ein neues Aktienoptionsprogramm 2016 geschaffen werden. 
 
    Die Aufhebung der bisherigen Ermächtigung und die Herabsetzung des bedingten Kapitals XXIII sollen nur wirksam werden, wenn die 
    neue Ermächtigung zur Gewährung von Optionsrechten wirksam an die Stelle der bisherigen Ermächtigung tritt und das neue bedingte 
    Kapital 2016/II geschaffen wird. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
    a)  Aufhebung der bisherigen Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsrechten vom 10. Juli 2012 sowie teilweise Aufhebung des 
        bedingten Kapitals XXIII; Satzungsänderung 
 
       Die in der Hauptversammlung vom 10. Juli 2010 unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b) erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Optionsrechten wird, soweit die Ermächtigung noch nicht ausgenutzt wurde, aufgehoben. Das dazugehörige bedingte Kapital 
       XXIII wird auf EUR 175.000,00 (in Worten: Euro einhundertfünfundsiebzigtausend) reduziert. § 5 Absatz 25 Satz 1 der Satzung 
       wird wie folgt neu gefasst: 
 
       '(25) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 175.000,00 (in Worten: Euro einhundertfünfundsiebzigtausend) 
             durch Ausgabe von bis zu 175.000 (in Worten: einhundertfünfundsiebzigtausend) neuen, auf den Namen lautenden 
             Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (bedingtes Kapital XXIII).' 
    b)  Ermächtigung zur Gewährung von Optionsrechten 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 10. August 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig Optionsrechte 
       zum Bezug von insgesamt bis zu 1.500.000 (in Worten: eine Million fünfhunderttausend) neuen, auf den Namen lautenden 
       Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder der Geschäftsführung 
       verbundener Unternehmen im In- und Ausland und an Arbeitnehmer der Gesellschaft und verbundener Unternehmen im In- und 
       Ausland nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen (Aktienoptionsplan 2016) zu gewähren. Soweit Aktienoptionen an 
       Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden, gilt diese Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. Ein 
       Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. 
 
       aa) Kreis der Bezugsberechtigten 
 
           Das Gesamtvolumen der Optionsrechte des Aktienoptionsplans 2016 verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie 
           folgt: 
 
           * Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe A) erhalten höchstens insgesamt bis zu 500.000 (in Worten: 
             fünfhunderttausend); 
           * Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen der Gesellschaft im In- und Ausland (Gruppe B) erhalten 
             höchstens insgesamt bis zu 100.000 (in Worten: einhunderttausend); 
           * Arbeitnehmer der Gesellschaft (Gruppe C) erhalten höchstens insgesamt bis zu 450.000 (in Worten: 
             vierhundertfünfzigtausend); 
           * Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft im In- und Ausland (Gruppe D) insgesamt bis zu 450.000 (in 
             Worten: vierhundertfünfzigtausend). 
 
           Die Berechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Optionsrechte in einem ungekündigten Arbeits- oder 
           Dienstverhältnis zur Gesellschaft stehen. 
 
           Der genaue Kreis der Berechtigten sowie die Anzahl der ihnen jeweils zu gewährenden Optionsrechte werden durch den 
           Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
           Optionsrechte erhalten sollen, obliegt diese Festlegung und die Entscheidung über die Ausgabe der Optionsrechte unter 
           Beachtung der Angemessenheitsvorgaben des § 87 AktG ausschließlich dem Aufsichtsrat der Gesellschaft. 
 
           Die Bezugsberechtigung in einer Personengruppe schließt die Bezugsberechtigung in einer anderen Personengruppe aus, 
           wobei die Zuordnung zu einer Personengruppe bei der jeweiligen Ausgabe von Optionsrechten gemäß der vorstehenden 
           Reihenfolge erfolgt. Die Berechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Optionsrechte in einem ungekündigten 
           Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Gesellschaft bzw. zu einem verbundenen Unternehmen der Gesellschaft stehen. 
 
           Soweit Optionsrechte aufgrund des Ausscheidens von Bezugsberechtigten aus der Gesellschaft bzw. verbundenen Unternehmen 
           der Gesellschaft innerhalb des Ermächtigungszeitraums kein Bezugsrecht mehr gewähren, darf eine entsprechende Anzahl von 
           Optionsrechten erneut ausgegeben werden. 
       bb) Ausgabe der Optionsrechte und Erwerbszeiträume 
 
           Optionsrechte können in mehreren Tranchen bis zum 10. August 2021, frühestens jedoch nach Eintragung des bedingten 
           Kapitals 2016/II im Handelsregister, ausgegeben werden. Die Ausgabe der Optionsrechte kann jährlich in einmaligen 
           oder mehrfachen Tranchen erfolgen. Zur Vereinfachung der Berechnungen und Verwaltung der Aktienoptionen kann in den 
           Bedingungen für den Aktienoptionsplan 2016 durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. - soweit 
           Berechtigte Mitglieder des Vorstands sind - durch den Aufsichtsrat jeweils ein Tag eines Erwerbszeitraums 
           einheitlich als Ausgabetag festgelegt werden ('Ausgabetag'). 
 
           Optionsrechte können an die Berechtigten ausgegeben werden 
 
           * innerhalb sechs Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe der Jahresergebnisse, 
           * innerhalb sechs Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe der Halbjahresergebnisse, 
           * innerhalb sechs Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe der Quartalsergebnisse und 
           * innerhalb sechs Wochen nach dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung 
 
           ('Erwerbszeiträume'). 
       cc) Laufzeit, Wartezeit, Ausübungszeiträume, Sperrfristen 
 
           Die Optionsrechte haben jeweils eine Laufzeit von maximal 10 Jahren ab dem Tag des Entstehens des jeweiligen 
           Optionsrechts. Die Optionsrechte verfallen nach Ablauf der Laufzeit entschädigungslos. 
 
           Die Bezugsberechtigten können die Optionsrechte frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren, beginnend am 
           Ausgabetag, ausüben. 
 
           Eine Ausübung der Optionsrechte ist nach Ablauf der Wartezeit jeweils nur in folgenden Zeiträumen möglich 
           ('Ausübungszeiträume'): 
 
           * sechs Wochen nach dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung; 
           * sechs Wochen nach dem Tag einer außerordentlichen Hauptversammlung; 
           * sechs Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe der Halbjahresergebnisse; 
           * sechs Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe der Quartalsergebnisse. 
 
           Börsenhandelstage im Sinne des Aktienoptionsplans 2016 sind die Tage, an denen an der Frankfurter Wertpapierbörse Aktien 
           der Gesellschaft gehandelt werden können. Sollte die Aktie der Gesellschaft nicht mehr an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse gehandelt werden, ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bzw. - soweit Optionsrechte von 
           Mitgliedern des Vorstands betroffen sind - der Aufsichtsrat berechtigt, einen anderen, vergleichbaren Börsenplatz, an 
           dem die Aktien der Gesellschaft gehandelt werden können, als Ersatz festzulegen. 
 
           Darüber hinaus ist eine Ausübung innerhalb folgender Sperrfristen nicht möglich: 
 
           * Innerhalb von 2 Wochen vor dem Ende eines Geschäftsjahres der Gesellschaft und 
           * Von dem Tag, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug neuer Aktien oder von 
             Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht, bis zu dem Tag, an dem die 
             Aktien der Gesellschaft erstmals an der Frankfurter Wertpapierbörse oder einer anderen Börse 'ex Bezugsrecht' notiert 
             werden. 
 
           Im Übrigen sind die sich aus allgemeinen Rechtsvorschriften, etwa dem Insiderrecht der EU-Marktmissbrauchsverordnung, 
           ergebenden Beschränkungen zu beachten, die im Einzelfall einer Ausübung der Optionsrechte entgegenstehen könnten. Hierzu 
           zählen insbesondere: 
 
           * 'Closed Periods' für Organmitglieder der Medigene AG von 30 Kalendertagen vor Veröffentlichung eines Zwischenberichts 
             (Quartalsbericht, Halbjahresbericht) oder eines Jahresabschlusses. 
       dd) Ausübungspreis, Erfolgsziel 
 
           Jedes Optionsrecht berechtigt nach Maßgabe der festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug einer auf den Namen 
           lautenden Stammaktie (Stückaktie) der Gesellschaft. Der bei Ausübung des Optionsrechts zum Bezug einer Aktie zu 
           zahlende Ausübungspreis entspricht dem ungewichteten Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der Gesellschaft an 
           den 30 (dreißig) Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag des jeweiligen Optionsrechts. 
 
           In jedem Falle ist jedoch mindestens der geringste Ausgabetrag im Sinne von § 9 Absatz 1 des Aktiengesetzes als 
           Ausübungspreis zu zahlen. 
 
           Voraussetzung für die Ausübung eines Optionsrechts ist, dass der ungewichtete Durchschnitt der Schlusspreise der 
           Aktie der Gesellschaft in einem Zeitraum von 30 (dreißig) aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen (Prüfzeitraum) 

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June 30, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Medigene AG: Bekanntmachung der -6-

mindestens 120 % des Ausübungspreises beträgt (Erfolgsziel). Relevant sind nur die Prüfzeiträume, welche am letzten 
           Tag der Wartezeit oder später enden. Sofern diese Voraussetzung nach Ablauf der Wartezeit vorliegt, ist die Ausübung 
           innerhalb der Laufzeit der Optionsrechte unabhängig von der weiteren Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft 
           möglich. 
 
           Als Schlusspreis der Aktie der Gesellschaft im Sinne des Aktienoptionsplans 2016 gilt der Schlussauktionskurs der 
           Medigene-Aktie im XETRA-Handel der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main. Sollte die Aktie der Gesellschaft nicht 
           mehr im XETRA-Handel gehandelt, im XETRA-Handel kein Schlusskurs mehr festgestellt oder der XETRA-Handel eingestellt 
           werden, ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bzw. - soweit Optionsrechte von Mitgliedern des Vorstands 
           betroffen sind - der Aufsichtsrat berechtigt, ein anderes, vergleichbares Nachfolgesystem, an dem die Aktie der 
           Gesellschaft gehandelt wird, bzw. eine vergleichbare Kursfeststellung als Ersatz festzulegen. 
 
           Der Berechtigte hat die Kosten üblicher Gebühren der Bank, die von der Medigene AG für die technische Umsetzung des 
           Aktienoptionsplans 2016 beauftragt wird, für die Ausübung von gewährten Aktienoptionen selbst zu tragen. 
       ee) Weitere Ausgestaltung 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie der Ausgabe der Bezugsaktien 
           festzulegen. Soweit die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, werden die Einzelheiten der 
           Optionsbedingungen sowie der Ausgabe der Bezugsaktien jedoch vom Aufsichtsrat festgelegt. Weitere Einzelheiten im Sinne 
           der vorstehenden Sätze sind insbesondere: 
 
           * Durchführung des Programms sowie Bedingungen der Gewährung und Ausübung der Optionsrechte; 
           * Modalitäten bei der Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses; 
           * Ausgabe der Bezugsaktien in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben; 
           * Regelungen über die Übertragbarkeit von Optionsrechten und die Behandlung von Optionsrechten in Sonderfällen wie z.B. 
             Übernahme der Gesellschaft durch Dritte, Elternzeit oder Tod des Bezugsberechtigten; 
           * etwaige Änderungen des Programms, die aufgrund geänderter Rahmenbedingungen, insbesondere einer Änderung der 
             Kapitalverhältnisse, notwendig werden. 
       ff) Berichtspflicht des Vorstands 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden über die gewährten Optionsrechte und die Ausnutzung von Optionsrechten für 
           jedes Geschäftsjahr nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften im Anhang zum Jahresabschluss, im Konzernanhang oder 
           im Geschäftsbericht berichten. 
    c) Bedingtes Kapital 2016/II 
 
       Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 1.500.000,00 (in Worten: Euro eine Million fünfhunderttausend) durch 
       Ausgabe von bis zu 1.500.000 (in Worten: eine Million fünfhunderttausend) neuen, auf den Namen lautenden Stammaktien 
       (Stückaktien) bedingt erhöht (bedingtes Kapital 2016/II). Das bedingte Kapital 2016/II dient ausschließlich der Gewährung 
       neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten, die gemäß Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 11. August 2016 
       unter Tagesordnungspunkt 10 lit. b) durch die Gesellschaft ausgegeben werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach 
       Maßgabe des vorstehend bezeichneten Beschlusses jeweils festzulegenden Ausübungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
       durchgeführt, soweit die Inhaber der Optionsrechte von diesen Gebrauch machen. Die Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die 
       Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. 
    d)  Satzungsänderung 
 
       § 5 der Satzung wird um einen neuen Absatz (6) wie folgt ergänzt: 
 
       '(6) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 1.500.000,00 (in Worten: Euro eine Million fünfhunderttausend) 
            durch Ausgabe von bis zu 1.500.000 (in Worten: eine Million fünfhunderttausend) neuen, auf den Namen lautenden 
            Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016/II). Das bedingte Kapital 2016/II dient 
            ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten, die gemäß Ermächtigungsbeschluss der 
            Hauptversammlung vom 11. August 2016 unter Tagesordnungspunkt 10 lit. b) durch die Gesellschaft ausgegeben werden. 
            Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Beschlusses jeweils festzulegenden 
            Ausübungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit die Inhaber der Optionsrechte von diesen 
            Gebrauch machen. Die Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des 
            Optionsrechts noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am 
            Gewinn teil.' 
 
 Bericht an die Hauptversammlung: 
 
 Gemäß §§ 186 Absatz 4 Satz 2, 221 Absatz 4 des Aktiengesetzes berichten wir der Hauptversammlung zu Punkt 9 der Tagesordnung wie 
 folgt: 
 
Mit der zu Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Ermächtigung möchten Vorstand und Aufsichtsrat die vom Gesetzgeber eingeräumte 
Möglichkeit nutzen, Eigenkapital durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen zu schaffen, die mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf 
Aktien an der Medigene AG verbunden sind (W/O-Schuldverschreibungen). Eine adäquate Eigenkapitalausstattung ist eine wesentliche 
Grundlage für die weitere Entwicklung des Unternehmens. Durch die Begebung von W/O-Schuldverschreibungen fließt dem Unternehmen zudem 
zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zu. 
 
Grundsätzlich haben die Aktionäre der Gesellschaft ein Bezugsrecht auf neu auszugebende W/O-Schuldverschreibungen in einer Anzahl, die 
ihrer jeweiligen bisherigen Beteiligung am Grundkapital der Gesellschaft entspricht. 
 
Die W/O-Schuldverschreibungen sollen grundsätzlich von mindestens einem Kreditinstitut oder mindestens einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 
oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, 
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Dies dient der Erleichterung der Abwicklung und ist nicht als Ausschluss des Bezugsrechts 
anzusehen, da den Aktionären so ein mittelbares Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen eingeräumt wird. 
 
Der Beschlussvorschlag sieht eine Ermächtigung zum Ausschluss dieses bei Ausgabe von W/O-Schuldverschreibungen grundsätzlich 
bestehenden Bezugsrechts für bestimmte, im Beschlussvorschlag im Einzelnen benannte Zwecke gemäß den hierfür maßgeblichen gesetzlichen 
Vorschriften vor. Aus Sicht des Vorstands und des Aufsichtsrats ist diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
unter Abwägung aller Umstände aus den nachfolgend erläuterten Gründen sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären angemessen. 
 
Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für die Verwertung von Spitzen ermöglicht es, ein praktikables 
Bezugsverhältnis darzustellen. Andernfalls wäre insbesondere bei der Emission von W/O-Schuldverschreibungen mit runden Beträgen die 
Abwicklung der Kapitalmaßnahme erschwert. Spitzen entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses und des Betrags einer Emission nicht 
alle neuen W/O-Schuldverschreibungen gleichmäßig an die Aktionäre ausgegeben werden können. Die Kosten eines Bezugsrechtshandels für 
Spitzen stehen in keinem Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre. Die durch den Bezugsrechtsausschluss für freie Spitzen entstandenen 
bezugsrechtsfreien W/O-Schuldverschreibungen werden durch Verkauf über die Börse (wenn möglich) oder in sonstiger Weise bestmöglich für 
die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzen gering. 
 
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten dient dem Zweck, den Options- oder 
Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechte nicht ermäßigen oder eine bare Zuzahlung leisten zu müssen. 
Stattdessen soll den Inhabern solcher Rechte ein Bezugsrecht auf die neuen Schuldverschreibungen in dem Umfang gewährt werden können, 
wie es ihnen nach Ausübung ihrer Rechte zustünde, um ihren Verwässerungsschutz sicherzustellen. 
 
Des Weiteren sollen Vorstand und Aufsichtsrat zur Ausgabe von W/O-Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
ermächtigt werden, soweit die aufgrund der Wandlungs- oder Optionsrechte auszugebenden neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
der Gesellschaft nicht übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
Ermächtigung. Dadurch kann die Gesellschaft kurzfristig günstige Börsensituationen ausnutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der 
Konditionen bestmögliche Bedingungen für die Ausstattung der Schuldverschreibung erreichen. 
 

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June 30, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Medigene AG: Bekanntmachung der -7-

Bei einer Wahrung des Bezugsrechts ist dies nicht möglich, weil die Länge der Bezugsfrist die Möglichkeit einschränkt, kurzfristig auf 
Marktverhältnisse zu reagieren. Die Unsicherheit über die Ausübung der Bezugsrechte kann außerdem eine erfolgreiche Platzierung der 
W/O-Schuldverschreibungen bei Dritten beeinträchtigen. Außerdem verschafft der Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft die Möglichkeit, 
ihre Aktionärsbasis unter Einbeziehung internationaler Investoren weiter zu verbreitern. 
 
Gesetzliche Grundlage für den Ausschluss des Bezugsrechts sind die §§ 221 Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes. 
Diese Normen bezwecken, dem Verwässerungsschutz des Aktionärs im Hinblick auf seinen Aktienbesitz Rechnung zu tragen. Ob ein solcher 
Verwässerungseffekt eintritt, ist errechenbar. Unter Heranziehung des Black/Scholes-Modells oder anderer anerkannter 
finanzmathematischer Methoden lässt sich der hypothetische Börsenpreis der Anleihe ermitteln, womit dann durch Vergleich mit dem 
Ausgabepreis auch ein etwaiger Verwässerungseffekt feststeht. Der Ausgabepreis darf nach der Ermächtigung den nach anerkannten 
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreiten. Es gilt also nichts anderes als bei 
einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat werden jeweils prüfen, ob ein Schutz vor Verwässerung gewährleistet ist. Dies kann dadurch geschehen, dass 
ein Gutachten einer Investmentbank oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Frage des Verwässerungseffekts eingeholt wird. 
 
Auf die in der Ermächtigung vorgesehene Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals werden Vorstand und Aufsichtsrat folgende Aktien 
anrechnen: 
 
* Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung gemäß oder in sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des 
  Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, und 
* Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten aufgrund anderer Ermächtigungen 
  ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
  Ermächtigungen in sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts 
  der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
Das bedingte Kapital wird benötigt, um die mit den W/O-Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- und Optionsrechte zu bedienen. 
 
Der Wandlungs- oder Optionspreis für eine neue Aktie wird vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der 
Marktverhältnisse bei der Ausgabe der W/O-Schuldverschreibungen festgelegt und darf 80 % des in der Ermächtigung definierten 
Referenzkurses (siehe oben, Tagesordnungspunkt 9 lit. b) ee)) nicht unterschreiten. 
 
Schließlich wird der Vorstand der Medigene AG von dem bedingten Kapital 2016/I bzw. der Ermächtigung nach Tagesordnungspunkt 9 lit. b) 
(Ermächtigung 2016) insoweit keinen Gebrauch machen, dass die insgesamt aufgrund dieser Ermächtigung 2016 - sofern die W/O 
Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden - ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals - 
berechnet auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung 2016 oder der Ausübung der Ermächtigung 2016, je nachdem, welcher 
Betrag niedriger ist - nicht überschreiten. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze sind Aktien anzurechnen, (i) die aufgrund des genehmigten 
Kapitals 2015/I (§ 5 Absatz 4 der Satzung) unter einem Bezugsrechtsausschluss während der Wirksamkeit der Ermächtigung 2016 ausgegeben 
werden, sowie (ii) Aktien, die zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, deren Ermächtigungsgrundlagen zum Zeitpunkt 
des Wirksamwerdens der Ermächtigung 2016 bestehen, während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung 2016 auszugeben sind, sofern die Wandel- 
oder Optionsschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind (soweit sie nicht zur 
Bedienung von Ansprüchen von Vorstandsmitgliedern und/oder Mitarbeitern aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen dienen). Nur durch einen 
Beschluss der Hauptversammlung kann der Vorstand von der Selbstbeschränkung befreit werden. Durch diese Selbstbeschränkung soll eine 
etwaige Verwässerung der Aktionäre aufgrund eines Ausschlusses des Bezugsrechts begrenzt werden. 
 
 Zu Punkt 10 der Tagesordnung (Aktienoptionsprogramm 2016) berichten wir der Hauptversammlung wie folgt: 
 
Um Mitarbeiter sowie Vorstandsmitglieder der Gesellschaft sowie verbundener Unternehmen auch weiterhin zu motivieren und langfristig an 
die Gesellschaft zu binden, soll der Vorstand, bzw. der Aufsichtsrat im Falle der Ausgabe an Vorstandsmitglieder, ermächtigt werden, 
Aktienoptionen auszugeben. Aktienoptionen sind - gerade auch bei innovativen Unternehmen wie der Medigene AG und deren 
Tochtergesellschaft Medigene Immunotherapies GmbH - ein wichtiger und üblicher Bestandteil eines modernen Vergütungssystems. Die in den 
Jahren 2003, 2006, 2007 und 2012 aufgelegten Mitarbeiterprogramme auf Basis von Aktienoptionen stellten ein wichtiges Instrument dar, 
um die von der Gesellschaft und verbundener Unternehmen benötigten qualifizierten Mitarbeiter anwerben und halten zu können. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Möglichkeit zu schaffen, Aktienoptionen mit Optionsrechten zum Erwerb von bis zu 
1.500.000 neuen, auf den Namen lautenden Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft auszugeben. Zur Absicherung dieser Rechte soll ein 
bedingtes Kapital 2016/II in Höhe von EUR 1.500.000,00 geschaffen werden. Die Maximalzahl der Aktienoptionen, die ausgeben werden 
dürfen, verteilt sich auf die bezugsberechtigten Gruppen wie folgt: 
 
* Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft (Gruppe A): maximal 500.000 Optionsrechte zum Bezug von bis zu 500.000 
  Aktien; 
* Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen im In- und Ausland (Gruppe B): maximal 100.000 Optionsrechte 
  zum Bezug von bis zu 100.000 Aktien; 
* Arbeitnehmer der Gesellschaft (Gruppe C): maximal 450.000 Optionsrechte zum Bezug von bis zu 450.000 Aktien; 
* Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen im In- und Ausland (Gruppe D): maximal 450.000 Optionsrechte zum Bezug von 
  bis zu 450.000 Aktien. 
 
Der bei Ausübung des Optionsrechts zum Bezug einer Aktie zu zahlende Ausübungspreis entspricht dem ungewichteten Durchschnitt der 
Schlusspreise der Aktie der Gesellschaft an den 30 Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag des jeweiligen Optionsrechts. Schlusspreis in 
diesem Sinne ist, im Hinblick auf jeden einzelnen dieser 30 Börsenhandelstage, der im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse in der Schlussauktion ermittelten Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft. Immer ist 
aber mindestens der geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Absatz 1 des Aktiengesetzes als Ausübungspreis zu zahlen. 
 
Die Optionsrechte haben jeweils eine Laufzeit von maximal 10 Jahren ab dem Tag des Entstehens des jeweiligen Optionsrechts, dem 
sogenannten Ausgabetag. Die Optionsrechte können in mehreren Tranchen bis zum 10. August 2021, frühestens jedoch nach Eintragung des 
bedingten Kapitals 2016/II im Handelsregister, ausgegeben werden. 
 
Die Ausgabe der Optionsrechte darf jeweils innerhalb sechs Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe der Halbjahresergebnisse bzw. der 
Quartalsergebnisse und innerhalb sechs Wochen nach dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung erfolgen. 
 
Die Optionsrechte können frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren, die am Ausgabetag beginnt, ausgeübt werden. 
 
Ferner sind bestimmte Ausübungszeiträume festgelegt, nämlich jeweils sechs Wochen nach Hauptversammlungen der Gesellschaft bzw. nach 
der Bekanntgabe der Halbjahresergebnisse bzw. Quartalsergebnisse. Jedoch ist eine Ausübung innerhalb von zwei Wochen vor dem Ende eines 
Geschäftsjahres der Gesellschaft und in einem Zeitraum beginnend mit dem Tag, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum 
Bezug neuer Aktien oder von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht, und endend mit dem 
Tag, an dem die Aktien der Gesellschaft erstmals an der Frankfurter Wertpapierbörse oder einer anderen Börse 'ex Bezugsrecht' notiert 
werden, ausgeschlossen. 
 
Als Erfolgsziel ist eine Ausübung der Optionsrechte nur möglich, wenn der ungewichtete Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der 
Gesellschaft in einem Zeitraum von 30 Börsenhandelstagen (Prüfzeitraum) mindestens 120 % des Ausübungspreises beträgt. Relevant sind 
nur die Prüfzeiträume, welche am letzten Tag der Wartezeit oder später enden. Sofern diese Voraussetzung nach Ablauf der Wartezeit 
vorliegt, ist die Ausübung innerhalb der Laufzeit der Optionsrechte unabhängig von der weiteren Kursentwicklung der Aktie der 
Gesellschaft möglich. 
 
Die weiteren Einzelheiten und Bedingungen des Aktienoptionsprogramms soll der Vorstand festlegen; soweit es um die Gewährung von 
Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands geht, soll dies allein durch den Aufsichtsrat erfolgen. 
 
Zur Bedienung der Optionsrechte aus den Aktienoptionen soll ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 1.500.000,00, eingeteilt in 1.500.000 
Aktien, geschaffen werden. Die Summe aller bedingten Kapitalia (EUR 10.035.922,00), sofern die Hauptversammlung sich vollumfänglich den 

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June 30, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Medigene AG: Bekanntmachung der -8-

Verwaltungsvorschlägen anschließt, entspricht etwa 49,98 % des derzeit im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals; die gemäß § 192 
Absatz 2 Nr. 3 des Aktiengesetzes beschlossenen bedingten Kapitalia XVI, XVIII, XXIII und 2016/II (insgesamt EUR 1.981.335,00) betragen 
etwa 9,87 % des derzeit im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals. Die Höchstgrenzen des Aktiengesetzes (50 % bzw. 10 % des 
Grundkapitals) werden damit eingehalten. 
 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 20.088.260 (in Worten: zwanzig 
Millionen achtundachtzigtausendzweihundertsechzig) auf den Namen lautende Stammaktien (Stückaktien), die jeweils eine Stimme gewähren. 
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch 
Bevollmächtigte - berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und deren Anmeldung der Gesellschaft bis zum 4. August 2016, 24:00 
Uhr (MESZ), zugegangen ist. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister 
eingetragen ist. Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am 4. August 2016, 24:00 
Uhr (MESZ), (maßgeblicher Bestandsstichtag, auch 'technical record date' genannt) maßgeblich, weil vom 5. August 2016, 00:00 Uhr 
(MESZ), bis zum Tag der Hauptversammlung, dem 11. August 2016, 24:00 Uhr (MESZ), aus abwicklungstechnischen Gründen keine 
Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden. 
 
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter 
Anmeldung zur Hauptversammlung weiter frei verfügen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 405 Absatz 3 Nr. 1 des 
Aktiengesetzes ordnungswidrig handelt, wer Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur 
Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung benutzt. Da im Verhältnis zur Gesellschaft betreffend die Hauptversammlung am 11. August 
2016 als Aktionär nur gilt, wer als solcher am 4. August 2016, 24:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister eingetragen ist, kann eine Verfügung 
über Aktien Auswirkungen auf die Teilnahme- und Stimmberechtigung haben. 
 
Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Institutionen oder 
Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur 
aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 135 des Aktiengesetzes. 
 
Die Anmeldung des Aktionärs hat zumindest in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) an folgende Anschrift, Telefaxnummer bzw. 
E-Mail-Adresse zu erfolgen: 
 
Medigene AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Deutschland 
Telefax: +49 (0)89 889690633 
E-Mail: medigene@better-orange.de 
 
Die Better Orange IR & HV AG ist für die Anmeldung die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft. 
 
Ein Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung wird den Aktionären, die am 28. Juli 2016, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer 
Anschrift im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Hauptversammlungseinladung per Post übersandt. Es kann 
zudem kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. 
 
Die Anmeldung und Eintrittskartenbestellung ist alternativ unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice für Aktionäre gemäß 
des von der Gesellschaft festgelegten Verfahrens über folgende Internet-Adresse möglich: 
 
www.medigene.de/hauptversammlung/internetservice 
 
Die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice für Aktionäre werden den Aktionären, die am 28. 
Juli 2016, 00:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Hauptversammlungseinladung und dem 
Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung per Post übersandt. 
 
Nach frist- und ordnungsgemäßer Anmeldung werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. 
 
Auch neue Aktionäre, die nach dem 28. Juli 2016, 00:00 Uhr (MESZ), bis 4. August 2016, 24:00 Uhr (MESZ), in das Aktienregister der 
Gesellschaft eingetragen werden und denen daher kein Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung zugeschickt wird, können sich 
zumindest in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) unter der oben genannten Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse 
anmelden. Sofern für die Anmeldung nicht das von der Gesellschaft versandte Formular verwendet wird, ist durch eindeutige Angaben für 
eine zweifelsfreie Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, zum Beispiel durch die Nennung des vollständigen Namens 
bzw. der vollständigen Firma des Aktionärs, der Anschrift und der Aktionärsnummer. 
 
Bitte melden Sie sich frühzeitig an, wenn Sie eine Teilnahme an der Hauptversammlung beabsichtigen, um die Organisation der 
Hauptversammlung zu erleichtern. 
 
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
Ein teilnahmeberechtigter Aktionär kann sich gemäß § 16 Absatz 3 der Satzung in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten 
vertreten lassen. Auch in diesem Fall ist eine frist- und ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich. Hierfür kommen Erklärungen gegenüber dem zu 
Bevollmächtigenden und gegenüber der Gesellschaft in Betracht. 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte 
Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie ihr Nachweis gegenüber der 
Gesellschaft der Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches). 
 
Erfolgt die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann die Erklärung an die folgende 
Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse gerichtet werden: 
 
Medigene AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Deutschland 
Telefax: +49 (0)89 889690633 
E-Mail: medigene@better-orange.de 
 
Die Better Orange IR & HV AG ist für Erklärungen zur Erteilung bzw. zum Widerruf einer Vollmacht die Empfangsbevollmächtigte der 
Gesellschaft. 
 
Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung oder durch die Erteilung 
einer Vollmacht an einen anderen Bevollmächtigten erfolgen. 
 
Die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft ist alternativ auf elektronischem Weg unter Nutzung des 
passwortgeschützten Internetservice für Aktionäre über folgende Internet-Adresse möglich: 
 
www.medigene.de/hauptversammlung/internetservice 
 
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht 
erforderlich. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, ist die Vollmacht der Gesellschaft gegenüber 
nachzuweisen, soweit sich aus § 135 des Aktiengesetzes nicht etwas anderes ergibt. 
 
Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht kann an die oben für die Erteilung von Vollmachten angegebene Anschrift, Telefaxnummer 
oder E-Mail-Adresse erfolgen. Um den Nachweis der Bevollmächtigung eindeutig zuordnen zu können, bitten wir Sie, den vollständigen 
Namen bzw. die Firma, den Wohnort bzw. die Geschäftsanschrift und die Aktionärsnummer des Aktionärs anzugeben. Bitte geben Sie auch den 
Namen und die Anschrift des Bevollmächtigten an, damit diesem die Eintrittskarte übersandt werden kann. 
 
Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der 
Einlasskontrolle vorzeigt. 
 
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen mit diesen durch die aktienrechtlichen 
Bestimmungen gleichgestellten Institution oder Person besteht ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung. Das 
allgemeine Textformerfordernis gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 des Aktiengesetzes findet bei diesen Vollmachtsempfängern nach überwiegender 
Auffassung keine Anwendung. Möglicherweise verlangen jedoch in diesen Fällen die zu Bevollmächtigenden eine besondere Form der 
Vollmacht, da sie diese gemäß § 135 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Absatz 8 oder §§ 135 
Absatz 10, 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes) nachprüfbar festhalten müssen. Die möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten bitten wir 
bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen. 
 
Wenn ein Aktionär ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere mit diesen durch die aktienrechtlichen 

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June 30, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Medigene AG: Bekanntmachung der -9-

Bestimmungen gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen möchte, sollte er sich zudem vorher bei dem Kreditinstitut, der 
Aktionärsvereinigung, der Institution bzw. Person erkundigen, ob dieses bzw. diese in der Hauptversammlung der Medigene AG vertreten 
bzw. anwesend sein wird. In diesem Fall ist die Vollmacht direkt gegenüber dem Kreditinstitut, der Aktionärsvereinigung, Institution 
oder Person und so rechtzeitig zu erteilen, dass das Kreditinstitut, die Aktionärsvereinigung, die Institution bzw. die Person den 
Aktionär fristgerecht bis 4. August 2016, 24:00 Uhr (MESZ), zur Hauptversammlung anmelden kann. 
 
Die Vollmachtserteilung durch in der Hauptversammlung anwesende Aktionäre und Aktionärsvertreter an andere Anwesende ist ebenfalls 
möglich. Allerdings können Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen 
gleichgestellte Institutionen oder Personen Untervollmachten an Personen, die nicht ihre Angestellten sind, nur erteilen, wenn die 
Vollmacht dies gestattet, siehe § 135 Absatz 5 Satz 1 des Aktiengesetzes (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Absatz 8 des 
Aktiengesetzes oder §§ 135 Absatz 10, 125 Absatz 5 des Aktiengesetzes). 
 
Ein Formular zur Eintrittskartenbestellung für einen Bevollmächtigten und die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des 
passwortgeschützten Internetservice für Aktionäre werden den am 28. Juli 2016, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im Aktienregister 
eingetragenen Aktionären zusammen mit der Hauptversammlungseinladung per Post übersandt. Es kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft 
angefordert werden. Außerdem befindet sich auf dem Stimmkartenbogen, der bei Einlass zur Hauptversammlung ausgehändigt wird, ein 
Formular zur Bevollmächtigung während der Hauptversammlung. Die von der Gesellschaft ausgestellten Eintrittskarten enthalten auf der 
Rückseite ebenfalls ein Formular zur Vollmachtserteilung. Ein entsprechendes Formular steht ferner über die Internetadresse 
 
www.medigene.de/hauptversammlung 
 
zum Abruf zur Verfügung. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere Bevollmächtigte zurückweisen. 
 
Stimmrechtsausübung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
 
Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch die Mitarbeiter 
der Medigene AG Frau Julia Hofmann oder Herrn Christian Schmid als von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu 
lassen. Auch in diesem Fall muss sich der Aktionär frist- und ordnungsgemäß zur Hauptversammlung anmelden. 
 
Wenn ein Aktionär Frau Hofmann oder Herrn Schmid bevollmächtigen möchte, muss er diesen zu jedem Tagesordnungspunkt, über den 
abgestimmt wird, Weisung erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll; Frau Hofmann und Herr Schmid sind verpflichtet, nach 
Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei 
Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist (zum Beispiel bei Verfahrensanträgen), nicht ausüben. 
In diesen Fällen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt 
bei der Abstimmung über einen Gegenantrag ohne ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur 
Erklärung von Widersprüchen oder zur Stellung von Anträgen oder Fragen ist nicht möglich. 
 
Die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht oder die Erteilung oder Änderung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter hat in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) an die oben für die Erteilung von Vollmachten gegenüber der 
Gesellschaft genannte Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zu erfolgen. 
 
Die Better Orange IR & HV AG ist für Erklärungen zur Erteilung bzw. zum Widerruf einer Vollmacht und die Erteilung oder Änderung von 
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter die Empfangsbevollmächtigte der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter. 
 
Alternativ kann die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht oder die Erteilung oder Änderung von Weisungen an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf elektronischem Weg unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice für Aktionäre 
über folgende Internetadresse erfolgen: 
 
www.medigene.de/hauptversammlung/internetservice 
 
Ein zusätzlicher Nachweis einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter ist nicht erforderlich. 
 
Die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice für Aktionäre sowie ein Formular unter anderem 
zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und zur Weisungserteilung an diese werden den am 28. Juli 
2016, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im Aktienregister eingetragenen Aktionären zusammen mit der Hauptversammlungseinladung per 
Post übersandt. Dieses Formular kann kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. Ein entsprechendes Formular steht auch über 
die Internetadresse 
 
www.medigene.de/hauptversammlung 
 
zum Abruf zur Verfügung. 
 
Vor der Hauptversammlung ist die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht oder die Erteilung oder Änderung von Weisungen an die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich. Aus organisatorischen Gründen soll diese bzw. dieser der Gesellschaft bis zum 
10. August 2016, 24:00 Uhr (MESZ), unter der oben genannten Anschrift, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse oder über den passwortgeschützten 
Internetservice unter www.medigene.de/hauptversammlung/internetservice zugehen. 
 
Der Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch durch die persönliche Teilnahme des 
Aktionärs an der Hauptversammlung oder durch die Erteilung einer Vollmacht an einen anderen Bevollmächtigten erfolgen. 
 
Während der Hauptversammlung können Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter durch Nutzung 
des auf der Stimmkarte dafür vorgesehenen Formulars erfolgen. 
 
Rechte der Aktionäre Ergänzung der Tagesordnung 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht zum Zeitpunkt der Einberufung 1.004.413 
Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf 
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 11. Juli 2016, 24:00 Uhr 
(MESZ), zugehen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Die 
Anschrift lautet: 
 
Medigene AG 
Vorstand 
Lochhamer Straße 11 
82152 Planegg/Martinsried 
Deutschland 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten 
Mindestbesitzzeit von mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des 
Vorstands über den Antrag halten und, soweit dem Antrag vom Vorstand nicht entsprochen wird, auch bis zur Entscheidung des Gerichts 
über das Ergänzungsverlangen, halten. Die Regelung des § 121 Abs. 7 AktG findet entsprechende Anwendung. (§§ 122 Absatz 2, 122 Absatz 1 
Satz 3, § 122 Absatz 3 des Aktiengesetzes sowie § 70 des Aktiengesetzes) 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge 
 
Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung 
Anträge zu stellen bzw. Wahlvorschläge zu machen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung 
oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. 
 
Die Gesellschaft wird Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (die für 
Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter 
 
www.medigene.de/hauptversammlung 
 
zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 27. Juli 2016, 24:00 Uhr (MESZ), 
unter der nachfolgend genannten Adresse, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zugehen: 
 
Medigene AG 
Investor Relations 
Frau Julia Hofmann 
Lochhamer Straße 11 
82152 Planegg/Martinsried 
Deutschland 
Telefax: +49 (0)89 2000332920 
E-Mail: gegenantraege.hv2016@medigene.com 
 
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 
Absatz 2 Nr. 1 bis 7 des Aktiengesetzes vorliegt. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn 
sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes auch dann nicht zugänglich 
zu machen, wenn diese nicht die Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Prüfer 
oder die Angabe über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 30, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes enthalten. 
 
Auskunftsrecht 
 
Gemäß § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
Unternehmen. 
 
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 des Aktiengesetzes genannten Gründen absehen. 
 
Ferner bestimmt § 17 Absatz 3 der Satzung, dass der Versammlungsleiter ermächtigt ist, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre vom 
Beginn der Hauptversammlung an und danach zeitlich angemessen zu beschränken, insbesondere dazu, den zeitlichen Rahmen des 
Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie der einzelnen Rede- oder Fragebeiträge zeitlich angemessen zu 
beschränken. 
 
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
Die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen gemäß § 124a AktG, Anträge von 
Aktionären sowie weitere Informationen und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 
127, § 131 Abs. 1 AktG stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.medigene.de/hauptversammlung zur Verfügung und 
können auf Wunsch heruntergeladen werden. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse 
bekannt gegeben. 
 
Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in 
den Geschäftsräumen der Medigene AG, Lochhamer Straße 11, 82152 Planegg/Martinsried, und in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die 
Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt. 
 
Planegg/Martinsried, im Juni 2016 
 
Der Vorstand 
 
 2016-06-30 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
 Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Medigene AG 
             Lochhamer Str. 11 
             82152 Martinsried 
             Deutschland 
Telefon:     +49 89 20 00 33-33 01 
E-Mail:      investor@medigene.com 
Internet:    http://www.medigene.de/home 
ISIN:        DE000A1X3W00, DE000A2BPWQ0 
WKN:         A1X3W0, A2BPWQ 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt, Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, 
             München, Stuttgart 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
476195 2016-06-30 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

June 30, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

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