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Dow Jones News
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DGAP-HV: Beate Uhse Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Beate Uhse Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.10.2016 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Beate Uhse Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Beate Uhse Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 27.10.2016 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-09-16 / 15:05 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Beate Uhse Aktiengesellschaft Hamburg WKN: 755 140 
ISIN: DE0007551400 Einberufung der ordentlichen 
Hauptversammlung 2016 Sehr geehrte Aktionärinnen, liebe 
Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2016 der Beate Uhse 
Aktiengesellschaft. Die Versammlung findet am 27. 
Oktober 2016 um 11:00 Uhr (MESZ) in 
Schmidts TIVOLI GmbH Kultur & Gaststättenbetriebe 
Spielbudenplatz 27-28 
20359 Hamburg, 
statt. I. 
TAGESORDNUNG 
TOP 1 Vorlage des festgestellten 
      Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015, 
      des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
      Dezember 2015 und der Lageberichte für die 
      Gesellschaft und den Konzern für das 
      Geschäftsjahr 2015, des Berichts des 
      Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
      sowie des erläuternden Berichts des 
      Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 
      4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches. 
 
      Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
      aufgestellten Jahresabschluss und den 
      Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 
      AktG am 30. März 2016 gebilligt und den 
      Jahresabschluss damit festgestellt. Somit 
      entfällt eine Feststellung durch die 
      Hauptversammlung. 
 
      Jahresabschluss und Lagebericht, 
      Konzernabschluss und Konzernlagebericht, 
      Bericht des Aufsichtsrats und erläuternder 
      Bericht des Vorstands zu den Angaben 
      gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
      Handelsgesetzbuch sind der 
      Hauptversammlung, ohne dass es nach dem 
      Aktiengesetz einer Beschlussfassung 
      bedarf, zugänglich zu machen. Die 
      genannten Unterlagen liegen vom Tag der 
      Einberufung an in den Geschäftsräumen der 
      Beate Uhse Aktiengesellschaft, Suhrenkamp 
      59, 22335 Hamburg, Deutschland, zur 
      Einsicht der Aktionäre aus, sind über die 
      Internetseite der Gesellschaft unter 
      www.beate-uhse.ag - Investor Relations - 
      Hauptversammlung 2016 zugänglich und 
      liegen auch während der Hauptversammlung 
      zur Einsicht der Aktionäre aus. 
TOP 2 Entlastung des Vorstands für das 
      Geschäftsjahr 2015 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      den Mitgliedern des Vorstands für das 
      Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
TOP 3 Entlastung des Aufsichtsrats für das 
      Geschäftsjahr 2015 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
      den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
      Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen. 
TOP 4 Wahl des Abschlussprüfers und des 
      Konzernabschlussprüfers für das 
      Geschäftsjahr 2016 sowie für eine 
      prüferische Durchsicht unterjähriger 
      Finanzberichte für die Geschäftsjahre 2016 
      und 2017 
 
      Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
      Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, 
      die Deloitte & Touche GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
      Zweigniederlassung Hamburg, zum 
      Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
      für das Geschäftsjahr 2016 zu bestellen. 
      Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, 
      die Deloitte & Touche GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
      Zweigniederlassung Hamburg zum 
      Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
      für eine etwaige prüferische Durchsicht 
      unterjähriger Finanzberichte im 
      Geschäftsjahr 2016 und 2017 bis zur 
      nächsten Hauptversammlung zu bestellen. 
 
      Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
      Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
      Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
      Deloitte & Touche GmbH 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
      zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
II. 
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG 
DER BEATE UHSE AKTIENGESELLSCHAFT 
1. Voraussetzungen für die Teilnahme und die 
   Ausübung des Stimmrechts 
 
   (a) Anmeldung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 12 
   der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die sich bis Donnerstag, 20. Oktober 2016, 
   24:00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft unter 
   der folgenden Adresse, Telefax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse anmelden und dabei den 
   nachfolgend unter lit. (b) beschriebenen 
   Nachweis ihres Anteilsbesitzes vorlegen: 
 
   Beate Uhse Aktiengesellschaft 
   c/o HCE Haubrok AG 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
   Fax: +49 (0)89 / 210 27-289 
   E-Mail: meldedaten@hce.de 
 
   (b) Nachweis des Anteilsbesitzes 
 
   Der in Textform (§ 126b BGB) vorzulegende 
   Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
   Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung 
   (Nachweisstichtag) beziehen, d.h. auf 
   Donnerstag, 6. Oktober 2016, 0:00 Uhr (MESZ). 
   Er muss in deutscher oder englischer Sprache 
   verfasst sein. 
 
   Die Anforderungen für girosammelverwahrte 
   Aktien und für Aktienurkunden (effektive 
   Stücke) der Beate Uhse Aktiengesellschaft 
   unterscheiden sich wie folgt: 
 
   * Für girosammelverwahrten Aktien ist der 
     Nachweis des Anteilsbesitzes durch eine 
     Bestätigung des depotführenden Instituts 
     zu erbringen, die sich auf den Beginn des 
     Nachweisstichtags bezieht. 
   * Für Aktienurkunden (effektive Stücke) ist 
     der Nachweis des Anteilsbesitzes durch 
     eine Bestätigung über die Hinterlegung der 
     Aktien bei der Gesellschaft, bei einem 
     deutschen Notar oder bei einer 
     Wertpapiersammelbank zu erbringen, die 
     sich auf den Beginn des Nachweisstichtags 
     bezieht. Die Hinterlegung muss spätestens 
     zum Ablauf des Mittwochs, 5. Oktober 2016, 
     24:00 Uhr (MESZ) erfolgen und die Aktien 
     sind mindestens bis zum Ablauf des 
     Donnerstags, 6. Oktober 2016, 24:00 Uhr 
     (MESZ) bei der Hinterlegungsstelle zu 
     belassen. 
 
   Als Aktionär gilt im Verhältnis zur 
   Gesellschaft für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts nur, wer den Nachweis des 
   Anteilsbesitzes erbracht hat. 
   Teilnahmeberechtigung und Umfang des 
   Stimmrechts richten sich - neben der 
   Notwendigkeit zur Anmeldung - allein nach dem 
   Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Eine vollständige oder 
   teilweise Veräußerung des Anteilsbesitzes 
   nach dem Nachweisstichtag bleibt möglich, d. 
   h. der Nachweisstichtag führt zu keiner 
   Veräußerungssperre. Eine Veräußerung 
   nach dem Nachweisstichtag hat aber keinen 
   Einfluss auf das Recht zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und auf das Stimmrecht oder 
   dessen Umfang. Aktionäre, die erst nach dem 
   Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft 
   werden, sind weder teilnahme- noch 
   stimmberechtigt, sofern sie von dem Verkäufer 
   der Aktien nicht entsprechend und zur 
   Rechtsausübung bevollmächtigt worden sind und 
   dies der Gesellschaft wie unter Ziffer 2 
   beschrieben nachweisen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises 
   ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
   werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
   sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
   frühzeitig für die Anmeldung und die 
   Übersendung des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu 
   tragen. Die zugeschickten bzw. am 
   Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten 
   sind lediglich organisatorische Hilfsmittel 
   und keine Voraussetzung für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts. 
2. Stimmrechtsvertretung/Bevollmächtigung 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen, können ihr 
   Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte, 
   beispielsweise ein Kreditinstitut oder eine 
   Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in 
   diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung 
   und der fristgerechte Nachweis des 
   Anteilsbesitzes gemäß den Bestimmungen 
   unter Ziffer 1 des Teils III dieser 
   Einberufung erforderlich. Vollmachten können 
   bis zur Beendigung der Hauptversammlung 
   erteilt werden, Weisungen bis zum Zeitpunkt 
   der Vornahme der Abstimmungen. Bevollmächtigt 
   ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
   zurückweisen. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
   der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b 
   BGB), soweit die Vollmacht nicht einem 
   Kreditinstitut, einem diesem gleichgestellten 
   Institut oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 
   Abs. 5 AktG), einer Aktionärsvereinigung oder 
   einer anderen nach § 135 AktG gleichgestellten 
   Person oder Institution erteilt wird. 
 
   Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an 
   Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte 
   Institute oder Unternehmen (§§ 135 AktG Abs. 
   10, 125 Abs. 5 AktG) sowie 
   Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 
   AktG gleichgestellte Personen oder 
   Institutionen erteilt, ist die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

September 16, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten 
   lediglich nachprüfbar festzuhalten. Eine 
   solche Vollmachtserklärung muss vollständig 
   sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
   verbundene Erklärungen enthalten. In einem 
   derartigen Fall werden die Aktionäre gebeten, 
   sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden 
   wegen einer möglicherweise von ihm geforderten 
   Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   In Zusammenhang mit der Berechtigung zur 
   Ausübung des Stimmrechts wird auf etwaige 
   Meldepflichten gemäß §§ 21 ff. 
   Wertpapierhandelsgesetz hingewiesen. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
   der Gesellschaft kann am Tag der 
   Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am 
   Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann 
   der Nachweis der Bevollmächtigung auch an 
   folgende Adresse oder Telefax-Nummer 
   übermittelt werden: 
 
   Beate Uhse Aktiengesellschaft 
   c/o HCE Haubrok AG 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
   Fax: +49 (0)89 / 210 27-289 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung eines 
   Dritten kann der Beate Uhse Aktiengesellschaft 
   auch elektronisch im Internet unter 
   www.beate-uhse.ag - Investor Relations - 
   Hauptversammlung 2016 unter Angabe des auf der 
   Eintrittskarte angegebenen Namens, Vornamens 
   und der Eintrittskartennummer übermittelt 
   werden. 
 
   Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht 
   gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 WpHG finden die 
   Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme 
   und Ausübung ihres Stimmrechts von einem 
   anderen Bevollmächtigten als den von der 
   Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft 
   vertreten lassen möchten, auf der Rückseite 
   der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach 
   der unter Ziffer 1 beschriebenen form- und 
   fristgerechten Anmeldung unter Vorlage des 
   Nachweises des Anteilsbesitzes zugeschickt 
   wird. Das Vollmachtsformular kann auch bei der 
   Gesellschaft unter der oben genannten 
   Anschrift angefordert werden und wird den 
   Aktionären kostenfrei zur Verfügung gestellt. 
   Es ist den Aktionären auch unter 
   www.beate-uhse.ag - Investor Relations - 
   Hauptversammlung 2016 zugänglich. 
 
   Die Beate Uhse Aktiengesellschaft möchte den 
   Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer 
   Rechte erleichtern und bietet an, von der 
   Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die 
   Aktionäre, die den von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht 
   erteilen möchten, müssen sich fristgerecht 
   anmelden. 
 
   Vollmachten an den Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft können wie folgt erteilt werden: 
 
   Übersendung: In die Eintrittskarte 
   integriert erhalten die Aktionäre ein Formular 
   zur Erteilung der Vollmacht und von Weisungen 
   zu den Punkten der Tagesordnung. Dieses 
   Formular ist zusammen mit der Eintrittskarte 
   oder unter Angabe der Eintrittskartennummer 
   ausgefüllt möglichst bis Mittwoch, den 26. 
   Oktober 2016, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende 
   Anschrift zu senden oder mit Vorder- und 
   Rückseite an folgende Telefax-Nummer zu faxen 
   oder per E-Mail zu senden: 
 
   Beate Uhse Aktiengesellschaft 
   c/o HCE Haubrok AG 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
   Fax: +49 (0)89 / 210 27-289 
   E-Mail: vollmacht@hce.de 
 
   Elektronisch per Internet: Die 
   Bevollmächtigung und Weisungsvergabe an den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann 
   auch elektronisch im Internet unter 
   www.beate-uhse.ag - Investor Relations - 
   Hauptversammlung 2016 bis zum Mittwoch, den 
   26. Oktober 2016, 24:00 Uhr (MESZ), erfolgen. 
   Bitte halten Sie zur Legitimation die 
   Eintrittskarte bereit, dort finden sich auch 
   weitere Informationen zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter. 
 
   Bevollmächtigung in der Hauptversammlung: 
   Darüber hinaus bieten wir form- und 
   fristgerecht angemeldeten und in der 
   Hauptversammlung erschienenen Aktionären, 
   Aktionärsvertretern bzw. deren 
   Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft auch in der Hauptversammlung 
   bis zum Beginn der Abstimmungen mit der 
   weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu 
   bevollmächtigen. 
 
   Für Fragen zur Stimmrechtsvertretung stehen 
   Ihnen Mitarbeiter unserer 
   Hauptversammlungs-Hotline montags bis freitags 
   - außer feiertags - zwischen 9:00 Uhr und 
   17:00 Uhr unter +49 (0) 89 / 210 27-222 zur 
   Verfügung. 
3. Rechte der Aktionäre 
 
   (a) Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 
   AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals (dies 
   entspricht zurzeit aufgerundet EUR 
   3.903.735,00 bzw. 3.903.735 Aktien) oder den 
   anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies 
   entspricht zurzeit 500.000 Aktien) erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
   werden. Das Verlangen ist schriftlich an den 
   Vorstand der Beate Uhse Aktiengesellschaft zu 
   richten, wobei jedem neuen Gegenstand eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen muss. Das Verlangen muss der 
   Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
   Hauptversammlung (wobei der Tag der 
   Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
   mitzurechnen sind), also bis spätestens 
   Montag, den 26. September 2016, 24:00 Uhr 
   (MESZ), unter folgender Adresse zugehen: 
 
   Beate Uhse Aktiengesellschaft 
   c/o HCE Haubrok AG 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie 
   seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
   Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind 
   und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung 
   des Vorstands über den Antrag halten. 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der 
   Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits 
   mit der Einberufung bekannt gemacht werden - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
   Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen 
   Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
   denen davon ausgegangen werden kann, dass sie 
   die Informationen in der gesamten Europäischen 
   Union verbreiten. Sie werden außerdem auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.beate-uhse.ag - Investor Relations - 
   Hauptversammlung 2016 zugänglich gemacht und 
   den Aktionären mitgeteilt. 
 
   (b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
   Aktionären, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG 
 
   Aktionäre der Gesellschaft sind berechtigt, in 
   der Hauptversammlung von den Vorschlägen des 
   Vorstands und/oder des Aufsichtsrats 
   abweichende Anträge zu Punkten der 
   Tagesordnung zu stellen, ohne dass es hierfür 
   vor der Hauptversammlung einer Ankündigung 
   oder Veröffentlichung bedarf. Aktionäre sind 
   ferner berechtigt, Vorschläge für die Wahl von 
   Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern 
   zu machen, wenn diese auf der Tagesordnung 
   steht. Die Gegenanträge (nicht aber die 
   Wahlvorschläge) sind zu begründen. 
 
   Sie können Gegenanträge und Wahlvorschläge 
   bereits vor der Hauptversammlung an die 
   folgende Adresse richten: 
 
   Beate Uhse Aktiengesellschaft 
   c/o HCE Haubrok AG 
   Landshuter Allee 10 
   80637 München 
   Deutschland 
   Fax: +49 (0)89 / 210 27-298 
   E-Mail: gegenantraege@hce.de 
 
   Anderweitig adressierte Anträge von Aktionären 
   bleiben unberücksichtigt. 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge von Aktionären wird die Beate 
   Uhse Aktiengesellschaft einschließlich 
   des Namens des Aktionärs und (bei 
   Gegenanträgen) zugänglich zu machender 
   Begründungen auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.beate-uhse.ag - 
   Investor Relations - Hauptversammlung 2016 
   veröffentlichen. Dabei werden die bis zum 
   Mittwoch, den 12. Oktober 2016, 24:00 Uhr 
   (MESZ), unter der oben angegebenen Adresse 
   eingegangenen Gegenanträge und Wahlvorschläge 
   berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der 
   Verwaltung werden ebenfalls unter der 
   genannten Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
   Gegenanträge, auch solche, die der 
   Gesellschaft vor der Hauptversammlung 
   übersandt werden, können nur mündlich in der 
   Hauptversammlung wirksam gestellt werden. 
   Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge. 
 
   (c) Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 
   Abs. 1 AktG 
 
   In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär 
   gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand 
   mündlich Auskunft über Angelegenheiten der 
   Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft 
   zur sachgemäßen Beurteilung eines 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist 
   und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. 
   Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf 
   die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
   der Beate Uhse Aktiengesellschaft zu mit ihr 
   verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des 
   Beate Uhse-Konzerns und die in den Beate 
   Uhse-Konzernabschluss einbezogenen 
   Unternehmen. Nach § 13 Abs. 2 der Satzung ist 
   der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- 
   und Rederecht zeitlich angemessen zu 
   beschränken. 
 
   (d) Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten 
   der Aktionäre 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 

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September 16, 2016 09:05 ET (13:05 GMT)

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