Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 29.03.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
53 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.01.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-HV: Intertainment Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Intertainment Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 16.01.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-12-08 / 15:05 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Intertainment Aktiengesellschaft München - ISIN 
DE0006223605, WKN 622360 - Wir laden die Aktionäre 
unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung 
am Montag, den 16. Januar 2017, um 14:00 Uhr in das 
Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, 
Untergeschoss, im 
Konferenzraum 'Wildbad Kreuth', Lazarettstraße 33, 
80636 München ein. Tagesordnung 
1. Vorlage des vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschlusses der Intertainment AG und des 
   vom Vorstand aufgestellten Konzernabschlusses, 
   jeweils zum 31. Dezember 2015; Vorlage des 
   gemäß §§ 315 Absatz 3 in Verbindung mit 
   298 Absatz 3 HGB mit dem Lagebericht für die 
   Intertainment AG zusammengefassten 
   Konzernlageberichts (einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 
   4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats, 
   jeweils für das Geschäftsjahr 2015; 
   Beschlussfassung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses und Billigung des 
   Konzernabschlusses, jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2015 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss 
   für das Geschäftsjahr 2015 wird festgestellt. 
   Der vom Vorstand aufgestellte Konzernabschluss 
   für das Geschäftsjahr 2015 wird gebilligt. 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die 
   Aktie/Die Hauptversammlung' zugänglich. Die 
   Unterlagen werden außerdem auch während 
   der Hauptversammlung zur Einsichtnahme 
   ausliegen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2015* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   derzeitigen Alleinvorstand, Herrn Felix Petri, 
   für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu 
   erteilen und dem ehemaligen Mitglied, Herrn 
   Dr. Oliver Maaß, die Entlastung zu 
   verweigern. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2015* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die K&M 
   Kreitinger Maierhofer GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2016 sowie für die 
   prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts des Geschäftsjahres 
   2016, sofern dieser einer solchen prüferischen 
   Durchsicht unterzogen wird, zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der 
   Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der K&M 
   Kreitinger Maierhofer GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zu 
   deren Unabhängigkeit eingeholt. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl von 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Absatz 1 AktG in 
   Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Satzung der 
   Gesellschaft aus drei ausschließlich von 
   den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern 
   zusammen. 
   Die Mitglieder des Aufsichtsrats, Herr Henning 
   Graf von Hardenberg und Herr Frank Posnanski, 
   haben ihr Amt jeweils mit Wirkung zum Ende der 
   mit dieser Einladung einberufenen 
   Hauptversammlung niedergelegt. Für sie ist 
   daher jeweils ein Nachfolger zu wählen. 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum 
   Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, 
 
   a) Frau Bianca Krippendorf, Leipzig, 
      Justiziarin, Geschäftsführerin der 
      Zweitausendeins Versand-Dienst GmbH, 
      Leipzig, und 
   b) Herrn Jörg Lang, München, Diplomkaufmann, 
      selbständiger Journalist für 
      Finanzmärkte, 
 
   als Mitglieder in den Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft zu wählen, wobei deren Amtszeit 
   jeweils mit dem Schluss der Hauptversammlung 
   endet, die über die Entlastung für das am 31. 
   Dezember 2017 endende Geschäftsjahr 
   beschließt. 
 
   Frau Krippendorf und Herr Lang gehören keinen 
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG an. 
   Frau Krippendorf und Herr Lang haben zudem 
   keine Mitgliedschaften in vergleichbaren 
   Kontrollgremien in- und ausländischer 
   Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 
   Absatz 1 Satz 5 AktG. 
 
   Die vorgeschlagenen Kandidaten haben für den 
   Fall ihrer Wahl deren Annahme erklärt. 
   Herr Bernhard Pöllinger, Vorsitzender des 
   Aufsichtsrats, wird die Funktion gemäß § 
   100 Absatz 5 AktG ausüben. 
 
   Zu Ziffer 5.4.1 Absätze 5-7 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 
   5. Mai 2015 wird erklärt, dass Frau 
   Krippendorf als Justiziarin und 
   Geschäftsführerin der Zweitausendeins 
   Versand-Dienst GmbH tätig ist. 
   Alleingesellschafterin der Zweitausendeins 
   Versand-Dienst GmbH ist die MK 
   Medienbeteiligungs GmbH, Feldafing, die zu 
   über 10 % an der Intertainment AG als 
   Aktionärin beteiligt ist. Im Übrigen 
   bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
   zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und 
   der Intertainment AG, deren 
   Konzernunternehmen, den Organen der 
   Intertainment AG oder einem wesentlich an der 
   Intertainment AG beteiligten Aktionär keine 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, 
   die ein objektiv urteilender Aktionär für 
   seine Wahlentscheidung als maßgebend 
   ansehen würde. 
6. *Beschlussfassung über die Festlegung der Höhe 
   der Aufsichtsratsvergütung für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2015* 
 
   Nach § 14 der Satzung der Intertainment AG 
   beschließt über die Vergütung des 
   Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene 
   Geschäftsjahr diejenige Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene 
   Geschäftsjahr abstimmt. Danach erhält der 
   Vorsitzende die doppelte Vergütung eines 
   einfachen Mitglieds, der stellvertretende 
   Vorsitzende das Eineinhalbfache. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   Jedes Mitglied des Aufsichtsrats der 
   Intertainment AG erhält für das Geschäftsjahr 
   2015 für seine Tätigkeit eine pauschale 
   Vergütung in Höhe von EUR 7.000,00 brutto; der 
   Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte 
   dieses Betrages, also EUR 14.000,00 brutto und 
   sein Stellvertreter das Eineinhalbfache, also 
   EUR 10.500,00 brutto. Zusätzlich erstattet die 
   Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern eine 
   mögliche auf ihre Vergütung zu zahlende 
   Umsatzsteuer. Aufsichtsratsmitglieder, die dem 
   Aufsichtsrat nur während eines Teils des 
   Geschäftsjahres angehört haben, erhalten eine 
   zeitanteilige Vergütung. 
Voraussetzungen für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Stimmrechtsausübung 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Frage- und Stimmrechts sind nur diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft 
unter der nachfolgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse: 
 
 Intertainment AG 
 c/o Computershare Deutschland GmbH & Co. KG 
 Römerstraße 72-74 
 68259 Mannheim 
 Telefax: +49 89 30903-74675 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes mindestens sechs 
Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis 
*Montag, den 9. Januar 2017 (24:00 Uhr),* angemeldet 
haben. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt ein in 
Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis 
des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer 
Sprache durch das depotführende Institut. Der Nachweis 
hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung, das heißt auf *Montag, den 26. 
Dezember 2016 (0:00 Uhr)* ('*Nachweisstichtag*' bzw. 
'*Record Date*'), zu beziehen. 
 
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date) 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das 
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des 
Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung 
des Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionäre werden, sind nicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 08, 2016 09:05 ET (14:05 GMT)

teilnahme- oder stimmberechtigt, es sei denn, sie 
lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß 
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch 
dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die 
Aktien nach dem Record Date veräußern. Der 
Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes 
Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte 
durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von 
Aktionären oder durch einen anderen Bevollmächtigten 
ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es der 
ordnungsgemäßen Anmeldung und des 
ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes 
nach den vorstehenden Bestimmungen. Die Eintrittskarten 
zur Hauptversammlung werden entsprechende Formulare zur 
Vollmachtserteilung enthalten. Bitte beachten Sie, dass 
die Gesellschaft im Falle einer Bevollmächtigung 
mehrerer Personen berechtigt ist, eine oder mehrere von 
diesen zurückzuweisen. 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die 
gemäß § 135 Absatz 8 und § 135 Absatz 10 i.V.m. § 
125 Absatz 5 des Aktiengesetzes gleichgestellten 
Personen und Institutionen müssen Vollmachten lediglich 
nachprüfbar festhalten; sie können für die Form der 
Vollmachtserteilung abweichende Regelungen vorgeben, 
auf die die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Daher 
bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form 
der Vollmachten an Kreditinstitute, 
Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten 
Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen. 
Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft bedarf es insoweit nicht. 
Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine 
Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß §§ 135 
Absatz 8, 135 Absatz 10 i.V.m. 125 Absatz 5 AktG 
gleichgestellte Personen bzw. Institutionen 
bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der 
Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der 
Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf können 
entweder gegenüber der Gesellschaft unter der 
nachfolgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse: 
 
 Intertainment AG 
 c/o Computershare Deutschland GmbH & Co. KG 
 Römerstraße 72-74 
 68259 Mannheim 
 Telefax: +49 89 30903-74675 
 E-Mail: intertainment-HV2017@computershare.de 
 
oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. 
Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten 
erklärt, so bedarf es eines Nachweises der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser 
kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte 
Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übersandt 
werden. Außerdem kann der Nachweis der 
Bevollmächtigung auch am Tag der Hauptversammlung an 
der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. 
Aktionäre unserer Gesellschaft können von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit der 
Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Zur 
Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter bedarf es Weisungen zu 
den entsprechenden Tagesordnungspunkten. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind 
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie 
können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen 
ausüben. Aktionäre, die den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen 
möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur 
Hauptversammlung. Die Eintrittskarte zur 
Hauptversammlung erhalten die Aktionäre nach form- und 
fristgerechter Anmeldung unter Nachweis des 
Aktienbesitzes, wie oben beschrieben. Die 
Eintrittskarte enthält auch ein Formular zur Erteilung 
von Vollmachten und Weisungen an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte 
beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten oder Aufträge 
zur Ausübung des Rede- und Fragerechts, zur Stellung 
von Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und sich bei 
Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt wurde, 
stets der Stimme enthalten werden. 
Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform bis 
zum *Sonntag, den 15. Januar 2017, 18:00 Uhr,* unter 
der nachstehenden Anschrift, Telefax-Nummer oder 
E-Mail-Adresse erteilt, geändert oder widerrufen 
werden: 
 
 Intertainment AG 
 c/o Computershare Deutschland GmbH & Co. KG 
 Römerstraße 72-74 
 68259 Mannheim 
 Telefax: +49 89 30903-74675 
 E-Mail: intertainment-HV2017@computershare.de 
 
Alternativ zu einer vorherigen Übermittlung der 
Vollmachten und Weisungen ist auch eine Übergabe 
während der Hauptversammlung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter möglich. 
 
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 
2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG 
 
_Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Absatz 
2 AktG)_ 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
500.000,00 am Grundkapital erreichen, können verlangen, 
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekannt gemacht werden. Die Antragsteller haben dabei 
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tage vor dem 
Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft 
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung über das Ergänzungsverlangen halten. Die 
Fristberechnung erfolgt nach § 121 Absatz 7 AktG. 
Vorbesitzzeiten von Rechtsvorgängern können nach § 70 
AktG zurechenbar sein. Jedem neuen Gegenstand für die 
Tagesordnung muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der 
Gesellschaft schriftlich bis zum *Freitag, den 16. 
Dezember 2016, 24:00 Uhr* zugegangen sein. Das 
Verlangen ist an den Vorstand zu richten; es kann wie 
folgt adressiert werden: 
 
 Intertainment AG 
 - zu Händen des Vorstands - 
 c/o Central Treuhand AG 
 Odeonsplatz 18 
 80539 München 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden außerdem unter 
www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die Aktie/Die 
Hauptversammlung' bekannt gemacht. 
 
_Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 
§§ 126 Absatz 1, 127 AktG_ 
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und 
Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur 
Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, 
ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer 
Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen 
Handlung bedarf. 
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 
AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
Begründung (die allerdings für Wahlvorschläge nicht 
erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung unter der Internetadresse 
www.intertainment.de unter der Rubrik 'Die Aktie/Die 
Hauptversammlung' zugänglich machen, wenn sie der 
Aktionär bis spätestens *Sonntag, den 1. Januar 2017, 
24:00 Uhr*, an die nachfolgend genannte Anschrift, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse: 
 
 Intertainment AG 
 c/o Central Treuhand AG 
 Odeonsplatz 18 
 80539 München 
 Telefax: +49 89 21699 11 
 E-Mail: HV@intertainment.de 
 
übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen für eine 
entsprechende Pflicht gemäß § 126 AktG bzw. § 127 
AktG erfüllt sind. Gegenanträge müssen mit einer 
Begründung versehen sein, wenn sie zugänglich gemacht 
werden sollen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung 
werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse 
veröffentlicht. 
Ein Gegenantrag und eine Begründung sowie ein 
Wahlvorschlag brauchen unter den Voraussetzungen des § 
126 Absatz 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu 
werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß § 
126 Absatz 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt mehr 
als 5.000 Zeichen beträgt. 
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im 
Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. 
Wahlvorschlags nachzuweisen. 
 
_Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 
AktG_ 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich 
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehung zu 
verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des 
Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen 
Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur 
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist und kein 
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. 
Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 
Absatz 3 AktG genannten Gründen verweigern, 
insbesondere soweit die Auskunft auf der Internetseite 
der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn 
und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

December 08, 2016 09:05 ET (14:05 GMT)

Großer Dividenden-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Der kostenlose Dividenden-Report zeigt ganz genau, wo Sie in diesem Jahr zuschlagen können. Das sind die Favoriten von Börsenprofi Dr. Dennis Riedl
Jetzt hier klicken
© 2016 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.