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DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -8-

DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.02.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Deutsche Beteiligungs AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 22.02.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-01-11 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Frankfurt am Main WKN A1TNUT 
ISIN DE000A1TNUT7 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Mittwoch, dem 22. Februar 2017, 10:00 
Uhr, im Gesellschaftshaus Palmengarten, 
Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main, ein. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Deutschen Beteiligungs AG zum 30. September 2016, 
   des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. 
   September 2016 und des zusammengefassten 
   Lageberichts der Deutschen Beteiligungs AG und des 
   Konzerns mit dem erläuternden Bericht des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2015/2016 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten 
   Unterlagen können von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter _https://www.dbag.de/hv-2017_ 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in 
   der Hauptversammlung zugänglich sein und mündlich 
   erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den für das 
   Geschäftsjahr 2015/2016 vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015/2016 der 
   Deutschen Beteiligungs AG in Höhe von 55.614.059,39 
   EUR wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer       18.052.792,80 EUR 
   Dividende von 1,20 EUR 
   je 
   dividendenberechtigter 
   Aktie, insgesamt 
   Gewinnvortrag auf neue   37.561.266,59 EUR 
   Rechnung 
   *Bilanzgewinn*           *55.614.059,39 EUR* 
 
   Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In 
   diesem Fall wird der Hauptversammlung ein 
   entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag 
   unterbreitet werden, der eine unveränderte 
   Dividende von 1,20 EUR je dividendenberechtigter 
   Aktie sowie einen entsprechend angepassten 
   Gewinnvortrag vorsieht. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der seit 1. 
   Januar 2017 geltenden Fassung ist der Anspruch auf 
   die Dividende am dritten auf die Hauptversammlung 
   folgenden Geschäftstag, d.h. am 27. Februar 2017, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2015/2016* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 
   2015/2016 für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2015/2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 
   2015/2016 für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2016/2017 und des Prüfers für eine prüferische 
   Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
 
   a) zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
      2016/2017 und 
   b) zum Prüfer für eine prüferische 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      des Zwischenlageberichts zum 31. März 
      2017, die Bestandteile des 
      Halbjahresfinanzberichts nach § 37w WpHG 
      sind, 
 
   zu wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung 
   des Prüfungsausschusses. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   Genehmigten Kapitals 2015 und die Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals 2017 mit der Möglichkeit 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung am 24. März 2015 
   hat den Vorstand bis zum 23. März 2020 ermächtigt, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
   der Gesellschaft um bis zu 12.133.330,89 EUR zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Unter 
   teilweiser Ausnutzung dieser Ermächtigung hat die 
   Gesellschaft im September 2016 das Grundkapital von 
   48.533.334,20 EUR gegen Bareinlage und unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre um 
   4.853.330,23 EUR, d.h. um rund 10 Prozent, auf 
   53.386.664,43 EUR erhöht. Das Genehmigte Kapital 
   2015 steht daher nur noch im Umfang von 
   7.280.000,66 EUR zur Verfügung und die auf 10 
   Prozent des Grundkapitals beschränkte Ermächtigung 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist 
   nahezu ausgeschöpft. Um der Gesellschaft zu 
   ermöglichen, auch in Zukunft ihren Finanzbedarf 
   durch Inanspruchnahme genehmigten Kapitals schnell 
   und flexibel decken zu können, soll das bestehende 
   Genehmigte Kapital 2015 aufgehoben und ein neues 
   Genehmigtes Kapital 2017 im Umfang von erneut rund 
   25 Prozent des Grundkapitals geschaffen werden, das 
   inhaltlich weitgehend dem Genehmigten Kapital 2015 
   entspricht. Insbesondere soll die Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen 
   aus dem Genehmigten Kapital 2017 erneut auf 
   insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals beschränkt 
   werden und zwar unter Anrechnung von Aktien, die 
   aufgrund einer anderen Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts auszugeben sind bzw. 
   veräußert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) *Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
      Kapitals 2015* 
 
      Die von der Hauptversammlung am 24. März 2015 
      unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene 
      Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Grundkapital der 
      Gesellschaft bis zum 23. März 2020 durch 
      Ausgabe neuer, auf den Namen lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um 
      bis zu 12.133.330,89 EUR zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2015), wird, soweit sie 
      noch nicht ausgenutzt worden ist, mit Wirkung 
      auf den Zeitpunkt der Eintragung des 
      nachfolgend geregelten neuen genehmigten 
      Kapitals und der entsprechenden 
      Satzungsänderung in das Handelsregister der 
      Gesellschaft aufgehoben. 
   b) *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
      2017* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
      bis zum 21. Februar 2022 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den 
      Namen lautender Stückaktien gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um 
      bis zu insgesamt 13.346.664,33 EUR zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2017). Dabei muss sich 
      die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis 
      erhöhen wie das Grundkapital. 
 
      Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Das gesetzliche 
      Bezugsrecht kann den Aktionären in der Weise 
      eingeräumt werden, dass die Aktien von einem 
      oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
      Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von 
      § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      der Aktionäre auszuschließen, 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
        Aktionäre auszunehmen; 
      - wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
        ausgegeben werden und der Ausgabepreis 
        der neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien zum 
        Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
        des Ausgabepreises nicht wesentlich 
        unterschreitet. Die Anzahl der in 
        dieser Weise unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 
        insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals 
        nicht überschreiten, und zwar weder im 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 
        10 Prozent des Grundkapitals sind 
        andere Aktien anzurechnen, die während 
        der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts in 
        direkter oder entsprechender Anwendung 
        des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben oder veräußert werden. 
        Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die 
        zur Bedienung von Options- bzw. 
        Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
        Wandlungspflichten aus Wandel- 
        und/oder Optionsschuldverschreibungen 
        und/oder Genussrechten auszugeben 
        sind, sofern diese 
        Schuldverschreibungen oder 
        Genussrechte während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung unter Ausschluss 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 11, 2017 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -2-

des Bezugsrechts in entsprechender 
        Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben werden; 
      - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Sacheinlage, insbesondere im Rahmen 
        von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
        zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
        Unternehmen oder von sonstigen 
        Vermögensgegenständen oder von 
        Ansprüchen auf den Erwerb von 
        sonstigen Vermögensgegenständen 
        einschließlich Forderungen gegen 
        die Gesellschaft, erfolgt; 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
        und/oder Wandelschuldverschreibungen 
        mit Options- bzw. Wandlungsrechten 
        oder Options- bzw. Wandlungspflichten, 
        die von der Gesellschaft oder 
        Gesellschaften ausgegeben werden, an 
        denen die Gesellschaft unmittelbar 
        oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt 
        ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
        in dem Umfang zu gewähren, wie es 
        ihnen nach Ausübung der Options- bzw. 
        Wandlungsrechte oder nach Erfüllung 
        von Options- bzw. Wandlungspflichten 
        zustehen würde; 
 
      und nur, soweit die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung auf der Grundlage dieser 
      Ermächtigung oder eines anderen genehmigten 
      Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
      ausgegebenen Aktien insgesamt 10 Prozent des 
      Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar 
      weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
      Auf die vorstehend genannte 10 Prozent-Grenze 
      werden angerechnet 
 
      - eigene Aktien, die während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts 
        veräußert werden, sowie 
      - neue Aktien, die aufgrund von während 
        der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts begebenen 
        Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen und/oder 
        Genussrechten auszugeben sind. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, 
      die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
      sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
      insbesondere den Ausgabepreis, festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 oder 
      nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des 
      Genehmigten Kapitals 2017 die Fassung der 
      Satzung in § 5 entsprechend anzupassen. 
   c) *Satzungsänderung* 
 
      § 5 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben und wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
           Grundkapital bis zum 21. Februar 2022 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
           Ausgabe neuer, auf den Namen lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlage einmalig oder mehrmals um 
           bis zu insgesamt 13.346.664,33 Euro zu 
           erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). 
           Dabei muss sich die Zahl der Aktien in 
           demselben Verhältnis erhöhen wie das 
           Grundkapital. 
 
           Den Aktionären ist dabei grundsätzlich 
           ein Bezugsrecht einzuräumen. Das 
           gesetzliche Bezugsrecht kann den 
           Aktionären in der Weise eingeräumt 
           werden, dass die Aktien von einem oder 
           mehreren durch den Vorstand bestimmten 
           Kreditinstituten oder Unternehmen im 
           Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit 
           der Verpflichtung übernommen werden, 
           sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
           (mittelbares Bezugsrecht). 
 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, 
 
           - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszunehmen; 
           - wenn die neuen Aktien gegen 
             Bareinlage ausgegeben werden und 
             der Ausgabepreis der neuen Aktien 
             den Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien zum 
             Zeitpunkt der endgültigen 
             Festlegung des Ausgabepreises nicht 
             wesentlich unterschreitet. Die 
             Anzahl der in dieser Weise unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             ausgegebenen Aktien darf insgesamt 
             10 Prozent des Grundkapitals nicht 
             überschreiten, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
             im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze 
             von 10 Prozent des Grundkapitals 
             sind andere Aktien anzurechnen, die 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts in direkter oder 
             entsprechender Anwendung des § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
             veräußert werden. Ebenfalls 
             anzurechnen sind Aktien, die zur 
             Bedienung von Options- bzw. 
             Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
             Wandlungspflichten aus Wandel- 
             und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
             und/oder Genussrechten auszugeben 
             sind, sofern diese 
             Schuldverschreibungen oder 
             Genussrechte während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts in 
             entsprechender Anwendung des § 186 
             Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             werden; 
           - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
             Sacheinlage, insbesondere im Rahmen 
             von Unternehmenszusammenschlüssen 
             oder zum Zweck des Erwerbs von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, 
             Beteiligungen an Unternehmen oder 
             von sonstigen Vermögensgegenständen 
             oder von Ansprüchen auf den Erwerb 
             von sonstigen Vermögensgegenständen 
             einschließlich Forderungen 
             gegen die Gesellschaft, erfolgt; 
           - soweit es erforderlich ist, um 
             Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen mit 
             Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
             Options- bzw. Wandlungspflichten, 
             die von der Gesellschaft oder 
             Gesellschaften ausgegeben werden, 
             an denen die Gesellschaft 
             unmittelbar oder mittelbar mit 
             Mehrheit beteiligt ist, ein 
             Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
             Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
             nach Ausübung der Options- bzw. 
             Wandlungsrechte oder nach Erfüllung 
             von Options- bzw. 
             Wandlungspflichten zustehen würde; 
 
           und nur, soweit die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung auf der 
           Grundlage dieser Ermächtigung oder 
           eines anderen genehmigten Kapitals 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlage ausgegebenen Aktien 
           insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals 
           nicht überschreiten, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausübung dieser 
           Ermächtigung. Auf die vorstehend 
           genannte 10 Prozent-Grenze werden 
           angerechnet 
 
           - eigene Aktien, die während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             veräußert werden, sowie 
           - neue Aktien, die aufgrund von 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts begebenen Wandel- 
             und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
             und/oder Genussrechten auszugeben 
             sind. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt 
           der Aktienrechte, die weiteren 
           Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie 
           die Bedingungen der Aktienausgabe, 
           insbesondere den Ausgabepreis, 
           festzulegen. 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
           2017 oder nach Ablauf der Frist für die 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
           2017 die Fassung der Satzung in § 5 
           entsprechend anzupassen.' 
7. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen, die Schaffung einer 
   neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie 
   über die Aufhebung des bestehenden Bedingten 
   Kapitals 2015/I und die Schaffung eines neuen 
   Bedingten Kapitals 2017/I und die entsprechende 
   Satzungsänderung 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung am 24. März 2015 
   hat den Vorstand bis zum 23. März 2020 ermächtigt, 
   Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu 110.000.000,00 EUR zu 
   begeben und Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
   -pflichten auf Stückaktien der Gesellschaft mit 

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January 11, 2017 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -3-

einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 
   insgesamt bis zu 12.133.330,89 EUR zu gewähren. Die 
   Ermächtigung wurde bisher nicht ausgenutzt. Sie 
   enthält eine Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts, die auf Schuldverschreibungen mit 
   Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag 
   des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 
   Prozent des Grundkapitals entfällt, begrenzt ist. 
   Auf diese 10 Prozent-Grenze sind diejenigen Aktien 
   anzurechnen, die die Gesellschaft im September 2016 
   unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 
   ausgegeben hat. Die Ermächtigung vom 24. März 2015 
   zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ist aufgrund der 
   Anrechnung daher weitgehend verbraucht. 
 
   Die Gesellschaft hält es für erforderlich, auf 
   Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen als 
   Instrument ihrer Finanzierung mit der Möglichkeit 
   des Bezugsrechtsausschlusses zurückgreifen zu 
   können. Um der Gesellschaft auch in Zukunft die 
   nötige Flexibilität bei dieser Art der 
   Kapitalbeschaffung zu geben, soll daher die 
   Ermächtigung vom 24. März 2015 aufgehoben und eine 
   neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses erteilt werden. Das 
   bestehende Bedingte Kapital 2015/I soll aufgehoben 
   und ein neues Bedingtes Kapital 2017/I beschlossen 
   werden. Das neue Bedingte Kapital 2017/I soll 
   erneut ein Volumen von rund 25 Prozent des 
   aktuellen Grundkapitals haben; die Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen soll, wie bisher, auf 
   insgesamt 10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals 
   beschränkt werden und zwar unter Anrechnung von 
   Aktien, die aufgrund einer anderen Ermächtigung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben bzw. 
   veräußert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) *Aufhebung der bisherigen Ermächtigung zur 
      Ausgabe von Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
      Die von der Hauptversammlung am 24. März 2015 
      unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossene 
      Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts wird aufgehoben. 
   b) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen und zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
      aa) *Ermächtigungszeitraum, 
          Ermächtigungsumfang, Laufzeit* 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
          21. Februar 2022 einmalig oder 
          mehrmals auf den Inhaber oder auf 
          den Namen lautende Options- und/oder 
          Wandelschuldverschreibungen 
          (zusammen *'Schuldverschreibungen'*) 
          mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
          Gesamtnennbetrag von bis zu 
          140.000.000,00 EURzu begeben und den 
          Inhabern bzw. Gläubigern von 
          Schuldverschreibungen Options- bzw. 
          Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
          Wandlungspflichten auf 
          Namensstückaktien der Gesellschaft 
          mit einem anteiligen Betrag am 
          Grundkapital von insgesamt bis zu 
          13.346.664,33 EUR nach näherer 
          Maßgabe der Options- bzw. 
          Wandelanleihebedingungen (zusammen 
          *'Anleihebedingungen'*) zu gewähren 
          bzw. aufzuerlegen. 
 
          Die Schuldverschreibungen können 
          gegen Barleistung begeben werden. 
          Die Schuldverschreibungen können 
          außer in Euro auch - unter 
          Begrenzung auf den entsprechenden 
          Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen 
          Währung eines OECD-Landes begeben 
          werden. Für die 
          Gesamtnennbetragsgrenze dieser 
          Ermächtigung ist bei Begebung in 
          Fremdwährungen jeweils der 
          Nennbetrag der Schuldverschreibungen 
          am Tag der Entscheidung über ihre 
          Begebung in Euro umzurechnen. 
 
          Die Schuldverschreibungen können 
          auch durch Gesellschaften mit Sitz 
          im In- oder Ausland begeben werden, 
          an denen die Gesellschaft 
          unmittelbar oder mittelbar mit 
          Mehrheit beteiligt ist. In einem 
          solchen Fall wird der Vorstand 
          ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats für die Gesellschaft 
          die Garantie für die 
          Schuldverschreibungen zu übernehmen 
          und den Inhabern bzw. Gläubigern 
          solcher Schuldverschreibungen 
          Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
          Options- bzw. Wandlungspflichten auf 
          Namensstückaktien der Gesellschaft 
          zu gewähren bzw. ihnen aufzuerlegen. 
 
          Die einzelnen Emissionen können in 
          jeweils unter sich gleichberechtigte 
          Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
          werden. 
      bb) *Bezugsrecht und 
          Bezugsrechtsausschluss* 
 
          Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
          Bezugsrecht auf die 
          Schuldverschreibungen zu. Das 
          gesetzliche Bezugsrecht kann den 
          Aktionären auch in der Weise eingeräumt 
          werden, dass die Schuldverschreibungen 
          von einem oder mehreren durch den 
          Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
          oder Unternehmen im Sinne von § 186 
          Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
          Verpflichtung übernommen werden, sie 
          den Aktionären zum Bezug anzubieten 
          (mittelbares Bezugsrecht). Wenn die 
          Schuldverschreibungen durch 
          Gesellschaften begeben werden, an denen 
          die Gesellschaft unmittelbar oder 
          mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, 
          hat die Gesellschaft sicherzustellen, 
          dass den Aktionären ein Bezugsrecht 
          nach Maßgabe der vorstehenden 
          Sätze eingeräumt wird. 
 
          Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
          das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats zu 
          folgenden Zwecken auszuschließen: 
 
          - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
            der Aktionäre auszunehmen; 
          - wenn die Schuldverschreibungen 
            gegen Barleistung begeben werden 
            und der Ausgabepreis der 
            Schuldverschreibungen den nach 
            anerkannten finanzmathematischen 
            Methoden ermittelten theoretischen 
            Marktwert der Schuldverschreibungen 
            nicht wesentlich unterschreitet. 
            Die Anzahl der Aktien, die zur 
            Bedienung von in dieser Weise unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            ausgegebenen Schuldverschreibungen 
            auszugeben sind, darf insgesamt 10 
            Prozent des Grundkapitals nicht 
            überschreiten, und zwar weder im 
            Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
            im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
            Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze 
            von 10 Prozent des Grundkapitals 
            sind Aktien anzurechnen, die 
            während der Laufzeit dieser 
            Ermächtigung unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts in direkter oder 
            entsprechender Anwendung des § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
            veräußert werden. Ebenfalls 
            anzurechnen sind Aktien, die zur 
            Bedienung von Options- bzw. 
            Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
            Wandlungspflichten aus Wandel- 
            und/oder 
            Optionsschuldverschreibungen 
            und/oder Genussrechten auszugeben 
            sind, sofern diese 
            Schuldverschreibungen oder 
            Genussrechte während der Laufzeit 
            dieser Ermächtigung auf der 
            Grundlage einer anderen 
            Ermächtigung unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts in entsprechender 
            Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
            AktG ausgegeben werden; 
          - soweit es erforderlich ist, um 
            Inhabern bzw. Gläubigern von 
            Options- und/oder 
            Wandelschuldverschreibungen mit 
            Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
            Options- bzw. Wandlungspflichten, 
            die zuvor von der Gesellschaft oder 
            Gesellschaften ausgegeben wurden, 
            an denen die Gesellschaft 
            unmittelbar oder mittelbar mit 
            Mehrheit beteiligt ist, ein 
            Bezugsrecht auf 
            Schuldverschreibungen in dem Umfang 
            zu gewähren, wie es ihnen nach 
            Ausübung der Options- bzw. 
            Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 
            von Options- bzw. 
            Wandlungspflichten zustehen würde; 
          und nur, wenn auf die Summe der neuen 
          Aktien, die von der Gesellschaft 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung aufgrund solcher unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts zu 
          begebender Schuldverschreibungen sowie 
          aufgrund von auf der Grundlage einer 
          anderen Ermächtigung unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts begebenen Options- 
          bzw. Wandelschuldverschreibungen bzw. 
          Genussrechten auszugeben sind, 
          rechnerisch ein Anteil am Grundkapital 
          von insgesamt nicht mehr als 10 Prozent 
          des Grundkapitals entfällt und zwar 
          weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 

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January 11, 2017 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -4-

noch - falls dieser Wert geringer ist - 
          im Zeitpunkt der Ausübung der 
          vorliegenden Ermächtigung. Auf die 
          vorstehend genannte 10 Prozent-Grenze 
          werden angerechnet 
          - eigene Aktien, die während der 
            Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts 
            veräußert werden, sowie 
          - Aktien, die während der Laufzeit 
            dieser Ermächtigung aus genehmigtem 
            Kapital unter Ausschluss des 
            Bezugsrechts begeben werden. 
      cc) *Optionsrechte bzw. -pflichten, 
          Wandlungsrechte bzw. -pflichten* 
 
          Im Fall der Ausgabe von 
          Optionsschuldverschreibungen werden 
          jeder Teilschuldverschreibung ein 
          oder mehrere Optionsscheine 
          beigefügt, die den Inhaber bzw. 
          Gläubiger nach näherer Maßgabe 
          der vom Vorstand festzulegenden 
          Optionsbedingungen zum Bezug von 
          Namensstückaktien der Gesellschaft 
          berechtigen. Die Optionsbedingungen 
          können vorsehen, dass der 
          Optionspreis ganz oder teilweise 
          auch durch Übertragung von 
          Teilschuldverschreibungen und 
          gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
          erfüllt werden kann. Das 
          Bezugsverhältnis kann auf volle 
          Zahlen auf- oder abgerundet werden; 
          ferner kann eine in bar zu leistende 
          Zuzahlung festgelegt werden. Im 
          Übrigen kann vorgesehen werden, 
          dass Spitzen zusammengelegt und/oder 
          in bar ausgeglichen werden. Der 
          anteilige Betrag am Grundkapital der 
          je Teilschuldverschreibung zu 
          beziehenden Aktien darf den 
          Nennbetrag der 
          Teilschuldverschreibung nicht 
          übersteigen. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 
          199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
          Die Anleihebedingungen können auch 
          eine Optionspflicht zum Ende der 
          Laufzeit (oder zu einem anderen 
          Zeitpunkt) oder das Recht der 
          Gesellschaft vorsehen, bei 
          Endfälligkeit (dies umfasst auch 
          eine Fälligkeit wegen Kündigung) den 
          Inhabern bzw. Gläubigern der 
          Optionsschuldverschreibungen ganz 
          oder teilweise anstelle des fälligen 
          Geldbetrages Aktien der Gesellschaft 
          oder einer anderen börsennotierten 
          Gesellschaft zu gewähren. Auch in 
          diesem Fall darf der anteilige 
          Betrag am Grundkapital der je 
          Teilschuldverschreibung 
          auszugebenden Aktien den Nennbetrag 
          der Teilschuldverschreibung nicht 
          übersteigen. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 
          Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
 
          Im Fall der Ausgabe von 
          Wandelschuldverschreibungen erhalten 
          deren Inhaber bzw. Gläubiger das 
          Recht, ihre 
          Teilschuldverschreibungen nach 
          näherer Maßgabe der vom 
          Vorstand festzulegenden 
          Wandelanleihebedingungen in 
          Namensstückaktien der Gesellschaft 
          umzutauschen (Wandlungsrecht). Das 
          Umtauschverhältnis ergibt sich aus 
          der Division des Nennbetrags oder 
          des unter dem Nennbetrag liegenden 
          Ausgabepreises einer 
          Teilschuldverschreibung durch den 
          festgesetzten Wandlungspreis für 
          eine Namensstückaktie der 
          Gesellschaft. Es kann vorgesehen 
          werden, dass das Umtauschverhältnis 
          variabel ist und/oder der 
          Wandlungspreis innerhalb einer 
          festzulegenden Bandbreite in 
          Abhängigkeit von der Entwicklung des 
          Kurses der Aktie der Gesellschaft 
          während der Laufzeit der 
          Wandelschuldverschreibung festgelegt 
          oder als Folge von 
          Verwässerungsschutzbestimmungen 
          verändert wird. Das 
          Umtauschverhältnis kann auf volle 
          Zahlen auf- oder abgerundet werden; 
          ferner kann eine in bar zu leistende 
          Zuzahlung festgelegt werden. Im 
          Übrigen kann vorgesehen werden, 
          dass Spitzen zusammengelegt und/oder 
          in bar ausgeglichen werden. Der 
          anteilige Betrag am Grundkapital der 
          im Fall der Wandlung je 
          Teilschuldverschreibung 
          auszugebenden Aktien darf den 
          Nennbetrag der 
          Teilschuldverschreibung nicht 
          übersteigen. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 
          199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
          Die Anleihebedingungen können auch 
          eine Wandlungspflicht zum Ende der 
          Laufzeit (oder zu einem anderen 
          Zeitpunkt) oder das Recht der 
          Gesellschaft vorsehen, bei 
          Endfälligkeit (dies umfasst auch 
          eine Fälligkeit wegen Kündigung) den 
          Inhabern bzw. Gläubigern der 
          Wandelschuldverschreibungen ganz 
          oder teilweise anstelle des fälligen 
          Geldbetrages Aktien der Gesellschaft 
          oder einer anderen börsennotierten 
          Gesellschaft zu gewähren. Auch in 
          diesem Fall darf der anteilige 
          Betrag am Grundkapital der je 
          Teilschuldverschreibung 
          auszugebenden Aktien den Nennbetrag 
          der Teilschuldverschreibung nicht 
          übersteigen. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 
          Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
 
          Die Anleihebedingungen können das 
          Recht der Gesellschaft bzw. des die 
          Schuldverschreibung begebenden 
          Konzernunternehmens vorsehen, im 
          Fall der Wandlung oder 
          Optionsausübung statt der Gewährung 
          von Namensstückaktien (auch 
          teilweise) einen Geldbetrag zu 
          zahlen, der für die Anzahl der 
          anderenfalls zu liefernden Aktien 
          nach Maßgabe von lit. dd) zu 
          bestimmen ist. Die 
          Anleihebedingungen können auch 
          vorsehen, dass die 
          Schuldverschreibungen im Fall der 
          Wandlung oder Optionsausübung nach 
          Wahl der Gesellschaft bzw. des die 
          Schuldverschreibung begebenden 
          Konzernunternehmens statt mit neuen 
          Namensstückaktien aus bedingtem 
          Kapital mit Namensstückaktien aus 
          genehmigtem Kapital oder mit bereits 
          existierenden oder zu erwerbenden 
          eigenen Namensstückaktien der 
          Gesellschaft oder mit Aktien einer 
          anderen börsennotierten Gesellschaft 
          bedient werden können. 
      dd) *Options- und Wandlungspreis* 
 
          Der jeweils festzusetzende Options- 
          bzw. Wandlungspreis für eine Aktie 
          muss - auch im Fall eines variablen 
          Options- bzw. Wandlungspreises und 
          vorbehaltlich der nachfolgenden 
          Regelung für Schuldverschreibungen mit 
          einer Options- bzw. Wandlungspflicht, 
          einer Ersetzungsbefugnis oder einem 
          Andienungsrecht der Emittentin der 
          Schuldverschreibungen zur Lieferung 
          von Aktien - mindestens 80 Prozent des 
          volumengewichteten durchschnittlichen 
          Börsenkurses der Aktien der 
          Gesellschaft in der 
          Xetra-Schlussauktion (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
          Frankfurter Wertpapierbörse betragen, 
          und zwar 
 
          (i)  an den zehn Börsenhandelstagen 
               vor dem Tag der endgültigen 
               Beschlussfassung durch den 
               Vorstand über die Begebung der 
               jeweiligen Schuldverschreibungen 
               oder 
          (ii) wenn Bezugsrechte auf die 
               Schuldverschreibungen gehandelt 
               werden, an den Tagen des 
               Bezugsrechtshandels mit Ausnahme 
               der beiden letzten 
               Börsenhandelstage des 
               Bezugsrechtshandels, oder, falls 
               der Vorstand schon vor Beginn 
               des Bezugsrechtshandels den 
               Options- bzw. Wandlungspreis 
               endgültig betraglich festlegt, 
               im Zeitraum gemäß (i). 
 
          Im Fall von Schuldverschreibungen mit 
          einer Options- bzw. Wandlungspflicht, 
          einer Ersetzungsbefugnis oder einem 
          Andienungsrecht der Emittentin der 
          Schuldverschreibungen zur Lieferung 
          von Aktien, muss der festzusetzende 
          Options- bzw. Wandlungspreis 
          mindestens entweder dem oben genannten 
          Mindestpreis oder dem 
          volumengewichteten durchschnittlichen 
          Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft 
          in der Xetra-Schlussauktion (oder 
          einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
          an der Frankfurter Wertpapierbörse an 
          den zehn Börsenhandelstagen vor oder 
          nach dem Tag der Endfälligkeit der 
          Schuldverschreibungen entsprechen, 
          auch wenn der zuletzt genannte 
          Durchschnittskurs unterhalb des oben 
          genannten Mindestpreises liegt. 
 
          In jedem Fall darf der anteilige 
          Betrag am Grundkapital der je 
          Teilschuldverschreibung auszugebenden 
          Aktien den Nennbetrag der 
          Teilschuldverschreibung nicht 
          übersteigen. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 
          Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
      ee) *Verwässerungsschutz* 
 
          Der Options- bzw. Wandlungspreis 
          kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG 
          aufgrund einer 
          Verwässerungsschutzklausel nach 
          näherer Bestimmung der 

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January 11, 2017 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -5-

Anleihebedingungen durch Zahlung 
          eines entsprechenden Betrags in Geld 
          bei Ausübung des Options- bzw. 
          Wandlungsrechts bzw. Erfüllung einer 
          Options- bzw. Wandlungspflicht oder 
          durch Herabsetzung der Zuzahlung 
          ermäßigt werden, wenn die 
          Gesellschaft während der Options- 
          oder Wandlungsfrist unter Einräumung 
          eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre 
          das Grundkapital erhöht oder weitere 
          Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen bzw. 
          Genussrechte begibt oder garantiert 
          und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
          Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
          Options- bzw. Wandlungspflichten 
          kein Bezugsrecht in dem Umfang 
          eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
          Ausübung des Options- oder 
          Wandlungsrechts oder Erfüllung einer 
          Options- bzw. Wandlungspflicht 
          zustehen würde. Statt einer Zahlung 
          in Geld bzw. einer Herabsetzung der 
          Zuzahlung kann auch - soweit möglich 
          - das Bezugs- bzw. 
          Umtauschverhältnis durch Division 
          mit einem ermäßigten Options- 
          bzw. Wandlungspreis angepasst 
          werden. Die Anleihebedingungen 
          können darüber hinaus für den Fall 
          der Kapitalherabsetzung oder anderer 
          außerordentlicher 
          Maßnahmen bzw. Ereignisse (wie 
          z.B. außergewöhnlich hohe 
          Dividenden, Kontrollerlangung durch 
          Dritte) eine Anpassung der Options- 
          bzw. Wandlungsrechte oder Options- 
          bzw. Wandlungspflichten vorsehen. 
          Bei einer Kontrollerlangung durch 
          Dritte kann eine marktübliche 
          Anpassung des Options- bzw. 
          Wandlungspreises vorgesehen werden. 
      ff) *Weitere Einzelheiten der Ausgabe 
          und Ausstattung* 
 
          Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          weiteren Einzelheiten der Ausgabe 
          und Ausstattung der 
          Schuldverschreibungen, insbesondere 
          Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz, Art 
          der Verzinsung, Ausgabekurs, 
          Laufzeit und Stückelung, 
          Verwässerungsschutzbestimmungen 
          sowie Options- bzw. Wandlungspreis 
          und Options- bzw. Wandlungszeitraum 
          zu bestimmen bzw. im Einvernehmen 
          mit den Organen der die 
          Schuldverschreibungen begebenden 
          Konzernunternehmen der Gesellschaft 
          festzulegen. 
   c) *Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015/I* 
 
      Das von der Hauptversammlung am 24. März 2015 
      unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossene 
      Bedingte Kapital 2015/I wird aufgehoben. 
   d) *Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
      2017/I* 
 
      Das Grundkapital wird um bis zu 13.346.664,33 
      EUR durch Ausgabe von bis zu 3.760.998 neuen, 
      auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt 
      erhöht (Bedingtes Kapital 2017/I). Dabei muss 
      sich die Zahl der Aktien in demselben 
      Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. Die 
      bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung 
      von neuen, auf den Namen lautenden 
      Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
      Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
      (zusammen '*Schuldverschreibungen*'), jeweils 
      mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
      Options- bzw. Wandlungspflichten, die 
      aufgrund der von der Hauptversammlung am 22. 
      Februar 2017 zu Tagesordnungspunkt 7 
      beschlossenen Ermächtigung bis zum 21. 
      Februar 2022 von der Gesellschaft oder durch 
      eine Gesellschaft begeben werden, an der die 
      Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit 
      Mehrheit beteiligt ist. Die Ausgabe der neuen 
      Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der 
      Ermächtigung zu vorstehend lit. b) jeweils 
      festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. 
      Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
      insoweit durchgeführt, wie Inhaber oder 
      Gläubiger von Schuldverschreibungen von 
      Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch 
      machen oder ihre Options- bzw. 
      Wandlungspflicht erfüllen oder soweit die 
      Gesellschaft oder das die Schuldverschreibung 
      begebende Konzernunternehmen ein Wahlrecht 
      ausübt, ganz oder teilweise anstelle der 
      Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien 
      der Gesellschaft zu gewähren und soweit 
      jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder 
      eigene Aktien oder Aktien aus genehmigtem 
      Kapital oder Aktien einer anderen 
      börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung 
      eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen 
      vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
      durch Ausübung von Options- bzw. 
      Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von 
      Options- bzw. Wandlungspflichten entstehen, 
      am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
      Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      von § 5 der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien 
      anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
      Zusammenhang stehenden Anpassungen der 
      Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung 
      betreffen. Entsprechendes gilt im Fall der 
      Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe 
      von Schuldverschreibungen nach Ablauf des 
      Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der 
      Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2017/I 
      nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von 
      Options- bzw. Wandlungsrechten oder für die 
      Erfüllung von Options- bzw. 
      Wandlungspflichten. 
   e) *Satzungsänderung* 
 
      § 5 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben und 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      '(4) Das Grundkapital ist um bis zu 
           13.346.664,33 Euro durch Ausgabe 
           von bis zu 3.760.998 neuen, auf den 
           Namen lautenden Stückaktien bedingt 
           erhöht (Bedingtes Kapital 2017/I). 
           Dabei muss sich die Zahl der Aktien 
           in demselben Verhältnis erhöhen wie 
           das Grundkapital. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung dient der Gewährung 
           von neuen, auf den Namen lautenden 
           Stückaktien an die Inhaber bzw. 
           Gläubiger von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen 
           (zusammen 
           '*Schuldverschreibungen*'), jeweils 
           mit Options- bzw. Wandlungsrechten 
           oder Options- bzw. 
           Wandlungspflichten, die aufgrund 
           der von der Hauptversammlung am 22. 
           Februar 2017 zu Tagesordnungspunkt 
           7 beschlossenen Ermächtigung bis 
           zum 21. Februar 2022 von der 
           Gesellschaft oder durch eine 
           Gesellschaft begeben werden, an der 
           die Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar mit Mehrheit beteiligt 
           ist. Die Ausgabe der neuen Aktien 
           erfolgt zu dem nach Maßgabe 
           der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung am 22. Februar 
           2017 unter Tagesordnungspunkt 7 
           lit. b) jeweils festzulegenden 
           Options- bzw. Wandlungspreis. Die 
           bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
           insoweit durchgeführt, wie Inhaber 
           oder Gläubiger von 
           Schuldverschreibungen von Options- 
           bzw. Wandlungsrechten Gebrauch 
           machen oder ihre Options- bzw. 
           Wandlungspflicht erfüllen oder 
           soweit die Gesellschaft oder das 
           die Schuldverschreibung begebende 
           Konzernunternehmen ein Wahlrecht 
           ausübt, ganz oder teilweise 
           anstelle der Zahlung des fälligen 
           Geldbetrags Stückaktien der 
           Gesellschaft zu gewähren und soweit 
           jeweils nicht ein Barausgleich 
           gewährt oder eigene Aktien oder 
           Aktien aus genehmigtem Kapital oder 
           Aktien einer anderen 
           börsennotierten Gesellschaft zur 
           Bedienung eingesetzt werden. Die 
           neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an, in dem sie 
           durch Ausübung von Options- bzw. 
           Wandlungsrechten oder durch 
           Erfüllung von Options- bzw. 
           Wandlungspflichten entstehen, am 
           Gewinn teil. Der Vorstand ist 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen. 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
           die Fassung von § 5 der Satzung 
           entsprechend der jeweiligen Ausgabe 
           von Bezugsaktien anzupassen sowie 
           alle sonstigen damit in 
           Zusammenhang stehenden Anpassungen 
           der Satzung vorzunehmen, die nur 
           die Fassung betreffen. 
           Entsprechendes gilt im Fall der 
           Nichtausnutzung der Ermächtigung 
           zur Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen nach Ablauf 
           des Ermächtigungszeitraums sowie im 
           Fall der Nichtausnutzung des 
           Bedingten Kapitals 2017/I nach 
           Ablauf der Fristen für die Ausübung 
           von Options- bzw. Wandlungsrechten 
           oder für die Erfüllung von Options- 
           bzw. Wandlungspflichten.' 
 
*II. Berichte* 
 
1. *Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß 

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January 11, 2017 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -6-

§§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
   Punkt 6 der Tagesordnung über die Gründe für die 
   Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2017 auszuschließen* 
 
   Der Vorstand wurde durch die ordentliche 
   Hauptversammlung am 24. März 2015 ermächtigt, 
   bis zum 23. März 2020 mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
   durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender 
   Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
   einmalig oder mehrmals um bis zu 12.133.330,89 
   EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). 
 
   Unter teilweiser Ausnutzung dieser Ermächtigung 
   hat die Gesellschaft im September 2016 das 
   Grundkapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre von 48.533.334,20 EUR gegen 
   Bareinlage um 4.853.330,23 EUR, d.h. um rund 10 
   Prozent, auf 53.386.664,43 EUR erhöht. Die 
   Kapitalerhöhung wurde mit Eintragung ihrer 
   Durchführung in das Handelsregister am 12. 
   September 2016 wirksam. Der Vorstand hat einen 
   schriftlichen Bericht über die teilweise 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   erstattet, der von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter _https://www.dbag.de/hv-2017_ 
   zugänglich ist. 
 
   Das Genehmigte Kapital 2015 steht daher nur noch 
   im Umfang von 7.280.000,66 EUR zur Verfügung und 
   die auf 10 Prozent des Grundkapitals beschränkte 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre ist nahezu ausgeschöpft. 
 
   Um der Gesellschaft zu ermöglichen, auch in 
   Zukunft ihren Finanzbedarf durch Inanspruchnahme 
   genehmigten Kapitals schnell und flexibel decken 
   zu können, soll das bestehende Genehmigte 
   Kapital 2015 aufgehoben und ein neues 
   Genehmigtes Kapital 2017 unter Berücksichtigung 
   des erhöhten Grundkapitals und mit der 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
   geschaffen werden, das inhaltlich weitgehend dem 
   Genehmigten Kapital 2015 entspricht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 daher 
   die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   2017 von bis zu 13.346.664,33 EUR vor. Dies 
   entspricht rund 25 Prozent des derzeitigen 
   Grundkapitals der Gesellschaft. Dabei soll die 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
   Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 
   2017 erneut auf insgesamt 10 Prozent des 
   Grundkapitals beschränkt werden und zwar unter 
   Anrechnung von Aktien, die aufgrund einer 
   anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts auszugeben sind bzw. veräußert 
   werden. 
 
   Aus Gründen der Flexibilität soll das Genehmigte 
   Kapital 2017 sowohl für Bar- als auch für 
   Sachkapitalerhöhungen ausgenutzt werden können. 
   Bei Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
   Kapital 2017 haben die Aktionäre der 
   Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht. Das 
   gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in 
   der Weise eingeräumt werden, dass die Aktien von 
   einem oder mehreren durch den Vorstand 
   bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im 
   Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (so genanntes 
   mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand soll jedoch auch ermächtigt werden, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszuschließen, 
 
   - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszunehmen; 
   - wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
     ausgegeben werden und der Ausgabepreis der 
     neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
     börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
     endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
     nicht wesentlich unterschreitet. Die 
     Anzahl der in dieser Weise unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
     Aktien darf insgesamt 10 Prozent des 
     Grundkapitals nicht überschreiten, und 
     zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
     noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 
     Prozent des Grundkapitals sind andere 
     Aktien anzurechnen, die während der 
     Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts in direkter 
     oder entsprechender Anwendung des § 186 
     Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
     veräußert werden. Ebenfalls 
     anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung 
     von Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
     Options- bzw. Wandlungspflichten aus 
     Wandel- und/oder 
     Optionsschuldverschreibungen und/oder 
     Genussrechten auszugeben sind, sofern 
     diese Schuldverschreibungen oder 
     Genussrechte während der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
     des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
     werden; 
   - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
     Sacheinlage, insbesondere im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
     Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     Unternehmen oder von sonstigen 
     Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen 
     auf den Erwerb von sonstigen 
     Vermögensgegenständen einschließlich 
     Forderungen gegen die Gesellschaft, 
     erfolgt; 
   - soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
     bzw. Gläubigern von Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen mit Options- 
     bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
     Wandlungspflichten, die von der 
     Gesellschaft oder Gesellschaften 
     ausgegeben werden, an denen die 
     Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
     mit Mehrheit beteiligt ist, ein 
     Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
     zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
     der Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
     nach Erfüllung von Options- bzw. 
     Wandlungspflichten zustehen würde; 
 
   und nur, soweit die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung auf der Grundlage dieser 
   Ermächtigung oder eines anderen genehmigten 
   Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
   ausgegebenen Aktien insgesamt 10 Prozent des 
   Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar 
   weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
   Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
   die vorstehend genannte 10 Prozent-Grenze werden 
   angerechnet 
 
   - eigene Aktien, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts veräußert werden, sowie 
   - neue Aktien, die aufgrund von während der 
     Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts begebenen 
     Wandel- und/oder 
     Optionsschuldverschreibungen und/oder 
     Genussrechten auszugeben sind. 
 
   Zu dieser Ermächtigung, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   auszuschließen, erstattet der Vorstand 
   folgenden Bericht nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 
   Abs. 4 Satz 2 AktG: 
 
   (1) *Ausschluss des Bezugsrechts für 
       Spitzenbeträge* 
 
       Das Bezugsrecht soll zunächst für 
       Spitzenbeträge ausgeschlossen werden 
       können. Diese Ermächtigung dient dazu, 
       dass im Hinblick auf den Betrag der 
       jeweiligen Kapitalerhöhung ein 
       praktikables Bezugsverhältnis 
       dargestellt werden kann. Ohne den 
       Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich 
       des Spitzenbetrags würde insbesondere 
       bei einer Kapitalerhöhung um runde 
       Beträge die technische Durchführung der 
       Kapitalerhöhung erheblich erschwert. Die 
       als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
       Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
       werden entweder durch den Verkauf über 
       die Börse oder in sonstiger Weise 
       bestmöglich durch die Gesellschaft 
       verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat 
       halten aus diesen Gründen die 
       Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
       für sachgerecht. 
   (2) *Ausschluss des Bezugsrechts, wenn der 
       Ausgabepreis der neuen Aktien den 
       Börsenpreis nicht wesentlich 
       unterschreitet und die in dieser Weise 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       ausgegebenen Aktien insgesamt 10 Prozent 
       des Grundkapitals nicht überschreiten* 
 
       Das Bezugsrecht soll ferner 
       ausgeschlossen werden können, wenn die 
       neuen Aktien nach §§ 203 Abs. 1, 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlage zu 
       einem Betrag ausgegeben werden, der den 
       Börsenpreis nicht wesentlich 
       unterschreitet, und wenn der auf die 
       ausgegebenen Aktien insgesamt 
       entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals 10 Prozent des 
       Grundkapitals nicht überschreitet, und 
       zwar weder im Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
       Ausübung der Ermächtigung. Die 
       Ermächtigung versetzt die Gesellschaft 
       in die Lage, auch kurzfristig einen 
       Kapitalbedarf zu decken und auf diese 
       Weise Marktchancen schnell und flexibel 
       zu nutzen. Der Ausschluss des 
       Bezugsrechts ermöglicht ein sehr 
       schnelles Agieren ohne die sowohl 
       kosten- als auch zeitintensivere 
       Durchführung des Bezugsrechtsverfahrens 
       und ermöglicht eine Platzierung nahe am 
       Börsenkurs, d.h. ohne den bei 

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January 11, 2017 09:08 ET (14:08 GMT)

DJ DGAP-HV: Deutsche Beteiligungs AG: Bekanntmachung -7-

Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Die 
       Gesellschaft wird zudem in die Lage 
       versetzt, mit derartigen 
       Kapitalerhöhungen neue Investoren im In- 
       und Ausland zu gewinnen. Bei Ausnutzung 
       der Ermächtigung wird der Vorstand - mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats - den 
       Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig 
       bemessen, wie dies nach den zum 
       Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
       Ausgabepreises vorherrschenden 
       Marktbedingungen möglich ist. Der 
       Abschlag auf den Börsenpreis wird 
       keinesfalls mehr als 5 Prozent des 
       Börsenpreises betragen. 
 
       Der Umfang der Barkapitalerhöhung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG ist zudem begrenzt 
       auf 10 Prozent des Grundkapitals bei 
       Wirksamwerden der Ermächtigung bzw., 
       sofern dieser Betrag niedriger sein 
       sollte, bei Ausübung der Ermächtigung 
       zum Bezugsrechtsausschluss. Auf diese 10 
       Prozent-Grenze sind diejenigen Aktien 
       anzurechnen, die während der Laufzeit 
       der Ermächtigung unter 
       Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer 
       oder entsprechender Anwendung von § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG aus einem anderen 
       genehmigten Kapital ausgegeben oder als 
       eigene Aktien veräußert werden. 
       Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die 
       zur Bedienung von Options- bzw. 
       Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
       Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen und/oder 
       Genussrechten auszugeben sind, sofern 
       diese Schuldverschreibungen oder 
       Genussrechte während der Laufzeit der 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
       des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
       werden. Mit dieser Begrenzung wird dem 
       Bedürfnis der Aktionäre nach 
       Verwässerungsschutz für ihren 
       Anteilsbesitz Rechnung getragen. Da die 
       neuen Aktien nahe am Börsenkurs 
       platziert werden, kann jeder Aktionär 
       zur Aufrechterhaltung seiner 
       Beteiligungsquote Aktien zu annähernd 
       gleichen Bedingungen am Markt erwerben. 
   (3) *Ausschluss des Bezugsrechts bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage* 
 
       Es soll darüber hinaus die Möglichkeit 
       bestehen, das Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen, sofern die 
       Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, 
       insbesondere im Rahmen von 
       Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
       Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
       Unternehmen oder von sonstigen 
       Vermögensgegenständen oder von 
       Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen 
       Vermögensgegenständen 
       einschließlich Forderungen gegen 
       die Gesellschaft, erfolgt. Hierdurch 
       wird der Gesellschaft der notwendige 
       Handlungsspielraum eingeräumt, um sich 
       bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
       anderen Unternehmen, 
       Unternehmensbeteiligungen oder von 
       Teilen von Unternehmen sowie zu 
       Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch 
       zum Erwerb anderer für das Unternehmen 
       wesentlicher Sachwerte, beispielsweise 
       mit einem Akquisitionsvorhaben in 
       Zusammenhang stehender 
       Vermögensgegenstände, schnell, flexibel 
       und liquiditätsschonend zur Verbesserung 
       ihrer Wettbewerbsposition und der 
       Stärkung ihrer Ertragskraft ausnutzen zu 
       können. Im Rahmen entsprechender 
       Transaktionen müssen oftmals sehr hohe 
       Gegenleistungen erbracht werden, die 
       nicht in Geld geleistet werden sollen 
       oder können. Häufig verlangen auch die 
       Inhaber attraktiver Unternehmen oder 
       anderer attraktiver Akquisitionsobjekte 
       von sich aus als Gegenleistung 
       stimmberechtigte Aktien des Käufers. 
       Damit die Gesellschaft auch solche 
       Unternehmen oder andere 
       Akquisitionsobjekte bzw. 
       Vermögensgegenstände erwerben kann, muss 
       es ihr möglich sein, Aktien als 
       Gegenleistung anzubieten. Da ein solcher 
       Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, kann 
       er im Regelfall nicht von der 
       grundsätzlich nur einmal jährlich 
       stattfindenden Hauptversammlung 
       beschlossen werden. Dies erfordert die 
       Schaffung eines genehmigten Kapitals, 
       auf das der Vorstand - mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats - schnell zugreifen 
       kann. In einem solchen Fall stellt der 
       Vorstand bei der Festlegung der 
       Bewertungsrelationen sicher, dass die 
       Interessen der Aktionäre angemessen 
       gewahrt bleiben. Dabei berücksichtigt 
       der Vorstand den Börsenkurs der Aktie 
       der Gesellschaft. Der Vorstand wird von 
       dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, 
       wenn der Bezugsrechtsausschluss im 
       Einzelfall im wohlverstandenen Interesse 
       der Gesellschaft liegt. Konkrete 
       Erwerbsvorhaben, für die von der mit der 
       vorgeschlagenen Ermächtigung 
       eingeräumten Möglichkeit zu 
       Sachkapitalerhöhungen unter 
       Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht 
       werden soll, bestehen derzeit nicht. 
   (4) Ausschluss des Bezugsrechts, soweit es 
       erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
       Gläubigern von Options- und 
       Wandelschuldverschreibungen mit Options- 
       bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
       Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf 
       neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
       wie es ihnen nach Ausübung der Options- 
       oder Wandlungsrechte oder nach Erfüllung 
       von Options- bzw. Wandlungspflichten 
       zustehen würde 
 
       Darüber hinaus soll das Bezugsrecht 
       ausgeschlossen werden können, soweit es 
       erforderlich ist, um den Inhabern oder 
       Gläubigern der von der Gesellschaft oder 
       ihren Konzernunternehmen im Zeitpunkt 
       der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
       2017 ausgegebenen Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
       '*Schuldverschreibungen*') ein 
       Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, 
       wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
       oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung 
       einer Options- bzw. Wandlungspflicht aus 
       diesen Schuldverschreibungen zustehen 
       würde. Zur leichteren Platzierbarkeit 
       von Schuldverschreibungen am 
       Kapitalmarkt enthalten die 
       entsprechenden Anleihebedingungen in der 
       Regel einen Verwässerungsschutz. Eine 
       Möglichkeit des Verwässerungsschutzes 
       besteht darin, dass den Inhabern oder 
       Gläubigern der Schuldverschreibungen bei 
       nachfolgenden Aktienemissionen ein 
       Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt 
       wird, wie es Aktionären zusteht. Sie 
       werden damit so gestellt, als seien sie 
       bereits Aktionäre. Um die 
       Schuldverschreibungen mit einem solchen 
       Verwässerungsschutz ausstatten zu 
       können, muss das Bezugsrecht der 
       Aktionäre auf die neuen Aktien 
       ausgeschlossen werden. Dies dient der 
       erleichterten Platzierung der 
       Schuldverschreibungen und damit den 
       Interessen der Aktionäre an einer 
       optimalen Finanzstruktur der 
       Gesellschaft. 
 
       Alternativ könnte zum Zweck des 
       Verwässerungsschutzes lediglich der 
       Options- oder Wandlungspreis 
       herabgesetzt werden, soweit die 
       Anleihebedingungen dies zulassen. Dies 
       wäre in der Abwicklung für die 
       Gesellschaft jedoch komplizierter und 
       kostenintensiver. Zudem würde es den 
       Kapitalzufluss aus der Ausübung von 
       Options- bzw. Wandlungsrechten oder der 
       Erfüllung von Options- bzw. 
       Wandlungspflichten mindern. Denkbar wäre 
       es auch, Schuldverschreibungen ohne 
       Verwässerungsschutz auszugeben. Diese 
       wären jedoch für den Markt wesentlich 
       unattraktiver. 
   (5) *Ausnutzung der Ermächtigung und 
       Begrenzung des Bezugsrechtsausschlusses 
       auf insgesamt 10 Prozent des 
       Grundkapitals* 
 
       Der Vorstand ist zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts gemäß vorstehend (1) 
       bis (4) bei Ausnutzung des Genehmigten 
       Kapitals 2017 außerdem nur in dem 
       Umfang ermächtigt, in dem der auf die 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts auf 
       Grundlage dieser Ermächtigung oder eines 
       anderen genehmigten Kapitals 
       ausgegebenen Aktien insgesamt 
       entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals 10 Prozent des 
       Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar 
       weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       noch im Zeitpunkt der Ausübung der 
       Ermächtigung. Dabei werden auf diese 10 
       Prozent-Grenze eigene Aktien, die 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       veräußert werden, sowie neue 
       Aktien, die aufgrund von während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts begebenen 
       Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen und/oder 
       Genussrechten auszugeben sind, 
       angerechnet. Durch diese Kapitalgrenze 
       wird der Gesamtumfang einer 
       bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien 
       beschränkt. Die Aktionäre werden auf 

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January 11, 2017 09:08 ET (14:08 GMT)

diese Weise zusätzlich gegen eine 
       Verwässerung ihrer Beteiligungen 
       abgesichert. 
 
       Wir weisen darauf hin, dass die 
       Gesellschaft neben dem zu 
       Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen 
       neuen Genehmigten Kapital 2017 und dem 
       zu Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen 
       neuen Bedingten Kapital 2017/I im 
       Zeitpunkt der Hauptversammlung am 22. 
       Februar 2017 über kein weiteres 
       genehmigtes oder bedingtes Kapital 
       verfügen wird. Es besteht auf der 
       Grundlage des Beschlusses der 
       Hauptversammlung vom 25. Februar 2016 
       eine bis zum 24. Februar 2021 laufende 
       Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
       im Umfang von bis zu 10 Prozent des 
       derzeitigen Grundkapitals. Auf der 
       Grundlage dieser Ermächtigung erworbene 
       eigene Aktien können im selben Umfang 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre veräußert werden. Unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts 
       veräußerte eigene Aktien würden auf 
       die vorstehende Kapitalgrenze für 
       Bezugsrechtsausschlüsse aus dem 
       Genehmigten Kapital 2017 angerechnet, 
       wenn dies während der Laufzeit des 
       Genehmigten Kapitals geschieht. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat werden in 
       jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob 
       sie von der Ermächtigung zur 
       Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch 
       machen werden. Eine Ausnutzung dieser 
       Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn 
       dies nach Einschätzung des Vorstands und 
       des Aufsichtsrats im wohlverstandenen 
       Interesse der Gesellschaft und damit 
       ihrer Aktionäre liegt. 
 
       Der Vorstand wird die jeweils nächste 
       ordentliche Hauptversammlung über eine 
       Ausnutzung der vorstehenden 
       Ermächtigungen zum 
       Bezugsrechtsausschluss unterrichten. 
2. *Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß 
   §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 
   der Tagesordnung über die Gründe für die 
   Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre bei Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen auszuschließen* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 die 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
   *'Schuldverschreibungen'*) im Gesamtnennbetrag 
   von bis zu 140.000.000,00 EUR sowie die 
   Schaffung eines dazugehörigen bedingten Kapitals 
   von bis zu 13.346.664,33 EUR durch Ausgabe von 
   bis zu 3.760.998 neuen, auf den Namen lautenden 
   Stückaktien vor. Bei vollständiger Ausnutzung 
   dieser Ermächtigung könnten 
   Schuldverschreibungen begeben werden, die 
   Bezugsrechte (bzw. -pflichten) auf bis zu rund 
   25 Prozent des derzeitigen Grundkapitals 
   einräumen würden. Die Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Schuldverschreibungen soll an die Stelle der 
   bisherigen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen treten und 
   das neue Bedingte Kapital 2017/I soll an die 
   Stelle des bisherigen Bedingten Kapitals 2015/I 
   gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung treten, 
   welches mangels Ausnutzung der bisherigen 
   Ermächtigung nicht mehr benötigt wird. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen gegen Barleistung soll der 
   Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen 
   Möglichkeiten der Fremd- und 
   Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit bieten, je 
   nach Marktlage attraktive 
   Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu 
   nutzen. Die Emission von Schuldverschreibungen 
   ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das je 
   nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen sowohl 
   für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke 
   als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich 
   eingestuft werden kann. Die erzielten Options- 
   bzw. Wandlungsprämien sowie die 
   Eigenkapitalanrechnung kommen der Kapitalbasis 
   der Gesellschaft zugute. Die vorgesehenen 
   Möglichkeiten, neben der Einräumung von Options- 
   bzw. Wandlungsrechten auch Options- bzw. 
   Wandlungspflichten zu begründen, erweitern den 
   Spielraum für die Ausgestaltung dieser 
   Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung soll 
   es der Gesellschaft ermöglichen, 
   Schuldverschreibungen selbst oder durch 
   Gesellschaften mit Sitz im In- oder Ausland zu 
   begeben, an denen die Gesellschaft unmittelbar 
   oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, und 
   den deutschen oder internationalen Kapitalmarkt 
   dadurch in Anspruch zu nehmen, dass die 
   Schuldverschreibungen außer in Euro auch in 
   der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
   begeben werden können. 
 
   Der Options- bzw. Wandlungspreis für die bei 
   Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten zu 
   beziehenden Aktien muss mit Ausnahme der Fälle, 
   in denen eine Options- bzw. Wandlungspflicht, 
   eine Ersetzungsbefugnis oder ein Andienungsrecht 
   der Emittentin der Schuldverschreibungen zur 
   Lieferung von Aktien vorgesehen ist, mindestens 
   80 Prozent des zeitnah zur Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen, die mit Options- oder 
   Wandlungsrechten verbunden sind, ermittelten 
   Börsenkurses der Namensstückaktien der 
   Gesellschaft entsprechen. Durch die Möglichkeit 
   eines Zuschlags (der sich abhängig von der 
   Laufzeit der Schuldverschreibung erhöhen kann) 
   wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass 
   die Bedingungen der Schuldverschreibungen den 
   jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im 
   Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung tragen können. 
   In den Fällen einer Options- bzw. 
   Wandlungspflicht, einer Ersetzungsbefugnis oder 
   eines Andienungsrechts der Emittentin der 
   Schuldverschreibungen zur Lieferung von Aktien 
   muss der Options- bzw. Wandlungspreis der neuen 
   Aktien nach näherer Maßgabe der 
   Anleihebedingungen mindestens entweder den oben 
   genannten Mindestpreis betragen oder dem 
   volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs 
   der Aktien der Gesellschaft in der 
   Xetra-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den zehn Börsenhandelstagen 
   vor oder nach der Endfälligkeit der 
   Schuldverschreibungen entsprechen, auch wenn der 
   zuletzt genannte Durchschnittskurs unterhalb des 
   oben genannten Mindestpreises liegt. 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
   gesetzliches Bezugsrecht auf die 
   Schuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 
   186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu 
   erleichtern, ist vorgesehen, dass die 
   Schuldverschreibungen auch von einem oder 
   mehreren durch den Vorstand bestimmten 
   Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 
   186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
   übernommen werden können, sie den Aktionären zum 
   Bezug anzubieten (so genanntes mittelbares 
   Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand soll jedoch berechtigt sein, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats zu folgenden Zwecken 
   auszuschließen: 
 
   - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszunehmen; 
   - wenn die Schuldverschreibungen gegen 
     Barleistung begeben werden und der 
     Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den 
     nach anerkannten finanzmathematischen 
     Methoden ermittelten theoretischen 
     Marktwert der Schuldverschreibungen nicht 
     wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der 
     Aktien, die zur Bedienung von in dieser 
     Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     ausgegebenen Schuldverschreibungen 
     auszugeben sind, darf insgesamt 10 Prozent 
     des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
     zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
     noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 
     Prozent des Grundkapitals sind Aktien 
     anzurechnen, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in direkter oder 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
     werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, 
     die zur Bedienung von Options- bzw. 
     Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
     Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
     Optionsschuldverschreibungen und/oder 
     Genussrechten auszugeben sind, sofern 
     diese Schuldverschreibungen oder 
     Genussrechte während der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung auf der Grundlage einer 
     anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
     des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
     werden; 
   - soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
     bzw. Gläubigern von Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen mit Options- 
     bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
     Wandlungspflichten, die zuvor von der 
     Gesellschaft oder Gesellschaften 
     ausgegeben wurden, an denen die 
     Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
     mit Mehrheit beteiligt ist, ein 
     Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen in 
     dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
     Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte 
     bzw. nach Erfüllung von Options- bzw. 
     Wandlungspflichten zustehen würde; 
 
   und nur, wenn auf die Summe der neuen Aktien, 
   die von der Gesellschaft während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung aufgrund solcher unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts zu begebender 

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January 11, 2017 09:08 ET (14:08 GMT)

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