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Dow Jones News
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DGAP-HV: KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.04.2017 in M,O,C München, Lilienthalallee 40, 80939 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: KPS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.04.2017 in 
M,O,C München, Lilienthalallee 40, 80939 München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-02-28 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
KPS AG Unterföhring ISIN DE000A1A6V48 
WKN A1A6V4 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre herzlich ein zur 
 
am Freitag, 7. April 2017 um 10:00 Uhr (MESZ) 
 
im MOC Veranstaltungscenter, Lilienthalallee 40, 80939 
München stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
I. 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts für die KPS AG einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   nach § 289 Abs. 4 HGB zum 30. September 2016 sowie 
   des gebilligten Konzernabschlusses sowie des 
   Konzernlageberichts für die KPS AG und den Konzern 
   zum 30. September 2016 einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   nach § 315 Abs. 4 HGB zum 30. September 2016 sowie 
   Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2015/16 
   Die vorstehend genannten Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom 
   Vorstand und - soweit dies den Bericht des 
   Aufsichtsrats betrifft - Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats näher erläutert werden. Entsprechend 
   den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
   Konzernabschluss am 30. Januar 2017 bereits 
   gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. 
 
   Die genannten Unterlagen sind über unsere 
   Internetseite unter http://www.kps.com (im Bereich 
   'Investor Relations' und dort unter 
   'Hauptversammlung') zugänglich. Auf Verlangen wird 
   den Aktionären einmalig und kostenlos eine Abschrift 
   der Unterlagen zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der KPS AG* 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015/16 der KPS AG 
   in Höhe von EUR 27.925.605,64 
 
   a) in Höhe von EUR 12.301.982,55 zur 
      Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,33 
      je dividendenberechtigter Stückaktie zu 
      verwenden, und 
   b) den verbleibenden Betrag in Höhe von EUR 
      15.623.623,09 auf neue Rechnung 
      vorzutragen. 
 
   Dieser Gewinnverwendungsbeschluss berücksichtigt die 
   von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
   gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG 
   nicht dividendenberechtigt sind. Zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung waren dies 133.365 
   Stück. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2015/16 dividendenberechtigten 
   Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in 
   der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von EUR 0,33 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. 
 
   Vor dem Hintergrund der Änderung des § 58 Abs. 
   4 AktG mit Wirkung zum 1. Januar 2017 weisen wir 
   darauf hin, dass eine von der Hauptversammlung 
   beschlossene Dividende erst am dritten auf die 
   Hauptversammlung folgenden Geschäftstag (d.h. am 
   Mittwoch, 12. April 2017) fällig und auch erst dann 
   ausgezahlt wird. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/16* 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2015/16 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/16* 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2015/16 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie 
   des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht 
   von Zwischenberichten für das Geschäftsjahr 
   2016/2017* 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly Roelfs 
   AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2016/17, sowie zum Prüfer für eine 
   etwaige prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts und etwaiger zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 37w 
   WpHG für das Geschäftsjahr 2016/17, sofern solche 
   Zwischenberichte einer prüferischen Durchsicht 
   unterzogen werden sollen, zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung von § 17 
   der Satzung* 
   § 17 Nr. 3 der Satzung der Gesellschaft sieht 
   derzeit eine Erleichterung gegenüber den 
   gesetzlichen Mehrheitserfordernissen bei Beschlüssen 
   der Hauptversammlung vor. Hiernach können Beschlüsse 
   der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der 
   abgegebenen Stimmen gefasst werden, soweit nicht das 
   Gesetz zwingend eine größere Mehrheit 
   vorschreibt. Schreibt das Gesetz in nicht zwingender 
   Form eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung 
   vertretenen Grundkapitals vor, so genügt nach der 
   gegenwärtigen Satzungsregelung die einfache Mehrheit 
   des Grundkapitals. 
 
   Um den gesetzlichen Grundzustand im Hinblick auf die 
   Mehrheitserfordernisse in der Hauptversammlung 
   wiederherzustellen, schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen: 
 
   a) § 17 Nr. 3 der Satzung wird aufgehoben. 
   b) § 17 Nr. 4 wird zu § 17 Nr. 3, § 17 Nr. 5 
      wird zu § 17 Nr. 4 und § 17 Nr. 6 wird zu 
      § 17 Nr. 5. 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
   genehmigten Kapitals 2014/I und über die Schaffung 
   eines neuen genehmigten Kapitals 2017 mit der 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsauschlusses sowie die 
   Änderung der Satzung* 
   Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 5 Abs. 4 
   ein genehmigtes Kapital 2014/I, das den Vorstand 
   ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. März 2019 
   (einschließlich) um bis zu insgesamt EUR 
   15.102.789,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch 
   Ausgabe von bis zu 15.102.789 neuer, auf den Namen 
   lautender nennwertloser Aktien (Stückaktien) 
   einmalig oder mehrfach zu erhöhen (genehmigtes 
   Kapital 2014/I). Von dieser von der Hauptversammlung 
   am 28. März 2014 in Höhe von bis zu EUR 
   16.371.265,00 erteilten Ermächtigung hat der 
   Vorstand in Höhe von EUR 1.268.476,00 Gebraucht 
   gemacht. Die Durchführung der entsprechenden 
   Kapitalerhöhung wurde am 28. Juli 2014 im 
   Handelsregister eingetragen. Um dem Vorstand auch 
   künftig die Möglichkeit zu erhalten, schnell und 
   flexibel die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu 
   stärken, soll das genehmigte Kapital 2014/I durch 
   ein neues genehmigtes Kapital 2017 ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) Die von der Hauptversammlung am 28. März 2014 
      beschlossene Ermächtigung für ein genehmigtes 
      Kapital 2014/I gemäß § 5 Abs. 4 der 
      Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
      Eintragung des nachfolgend zu 
      beschließenden neuen genehmigten Kapitals 
      2017 in dem vom Vorstand noch nicht 
      ausgenutzten Umfang aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
      der Gesellschaft in der Zeit bis zum 6. April 
      2022 (einschließlich) mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats um bis zu nominal EUR 
      18.706.050,00 durch Ausgabe von bis zu 
      18.706.050 neuen, auf den Namen lautenden 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
      einmalig oder mehrfach zu erhöhen (genehmigtes 
      Kapital 2017). 
 
      Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann 
      auch mittelbar gewährt werden, indem die 
      Aktien von einem oder mehreren 
      Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 
      S. 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, in 
      folgenden Fällen mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen: 
 
      - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
        auszunehmen; 
      - bei Barkapitalerhöhungen, sofern der 
        Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien der 
        Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
        endgültigen Festsetzung des 
        Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah 
        zur Platzierung der Aktien erfolgen 
        soll, nicht wesentlich unterschreitet 
        und der rechnerisch auf die unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen 
        Aktien entfallende Anteil am 
        Grundkapital insgesamt 10 % des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 28, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

Grundkapitals nicht überschreitet und 
        zwar weder zum Zeitpunkt des 
        Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der 
        Ausübung dieser Ermächtigung. Auf 
        diese Begrenzung sind Aktien 
        anzurechnen, die während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung aufgrund anderer 
        Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
        entsprechender Anwendung von § 186 
        Abs. 3 S. 4 AktG unter 
        Bezugsrechtsausschluss veräußert 
        oder ausgegeben werden. Ferner sind 
        auf diese Begrenzung diejenigen Aktien 
        anzurechnen, die zur Bedienung von 
        Schuldverschreibungen 
        (einschließlich Genussrechten) 
        mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
        bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
        werden, sofern die 
        Schuldverschreibungen bzw. 
        Genussrechte während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts in entsprechender 
        Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
        ausgegeben werden; 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen 
        von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
        zum Zweck des (auch mittelbaren) 
        Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
        anderen Unternehmen oder von sonstigen 
        Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
        auf den Erwerb von 
        Vermögensgegenständen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
      genehmigten Kapital 2017 festzulegen. Der 
      Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der 
      Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
      Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
      aus dem genehmigten Kapital 2017 anzupassen. 
   c) § 5 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '(4) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
           Grundkapital der Gesellschaft in der 
           Zeit bis zum 6. April 2022 
           (einschließlich) mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats um bis zu nominal EUR 
           18.706.050,00 durch Ausgabe von bis zu 
           18.706.050 neuer, auf den Namen 
           lautender Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen einmalig oder 
           mehrfach zu erhöhen (genehmigtes 
           Kapital 2017). 
 
           Dabei ist den Aktionären grundsätzlich 
           ein Bezugsrecht einzuräumen. Das 
           Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt 
           werden, indem die Aktien von einem oder 
           mehreren Kreditinstituten oder diesen 
           nach § 186 Abs. 5 S. 1 AktG 
           gleichstehenden Unternehmen mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen: 
 
           - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             auszunehmen; 
           - bei Barkapitalerhöhungen, sofern 
             der Ausgabebetrag der neuen Aktien 
             den Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien der 
             Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
             endgültigen Festsetzung des 
             Ausgabebetrages, die möglichst 
             zeitnah zur Platzierung der Aktien 
             erfolgen soll, nicht wesentlich 
             unterschreitet und der rechnerisch 
             auf die unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
             3 S. 4 AktG ausgegebenen Aktien 
             entfallende Anteil am Grundkapital 
             insgesamt 10 % des Grundkapitals 
             nicht überschreitet und zwar weder 
             zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
             noch zum Zeitpunkt der Ausübung 
             dieser Ermächtigung. Auf diese 
             Begrenzung sind Aktien anzurechnen, 
             die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung aufgrund anderer 
             Ermächtigungen in unmittelbarer 
             oder entsprechender Anwendung von § 
             186 Abs. 3 S. 4 AktG unter 
             Bezugsrechtsausschluss 
             veräußert oder ausgegeben 
             werden. Ferner sind auf diese 
             Begrenzung diejenigen Aktien 
             anzurechnen, die zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen 
             (einschließlich Genussrechten) 
             mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
             bzw. einer Wandlungspflicht 
             ausgegeben werden, sofern die 
             Schuldverschreibungen bzw. 
             Genussrechte während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts in 
             entsprechender Anwendung von § 186 
             Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden; 
           - bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen, insbesondere im 
             Rahmen von 
             Unternehmenszusammenschlüssen oder 
             zum Zweck des (auch mittelbaren) 
             Erwerbs von Unternehmen, 
             Unternehmensteilen, Beteiligungen 
             an anderen Unternehmen oder von 
             sonstigen Vermögensgegenständen 
             oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
             Vermögensgegenständen. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der Durchführung 
           von Kapitalerhöhungen aus dem 
           genehmigten Kapital 2017 festzulegen. 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
           Fassung der Satzung nach vollständiger 
           oder teilweiser Durchführung der 
           Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
           genehmigten Kapital 2017 anzupassen.' 
8. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung von 
   verbundenen Unternehmen und ausgewählte Arbeitnehmer 
   unterhalb der Vorstandsebene der Gesellschaft und 
   unterhalb der Geschäftsführung von verbundenen 
   Unternehmen, über die Schaffung eines bedingten 
   Kapitals 2017 in Höhe von bis zu EUR 2.000.000 zur 
   Bedienung der Aktienoptionen und entsprechende 
   Satzungsänderung 
   Es ist beabsichtigt, ein Aktienoptionsprogramm der 
   Gesellschaft zu beschließen, um Mitgliedern des 
   Vorstands der Gesellschaft, Mitgliedern der 
   Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen und 
   ausgewählten Arbeitnehmern unterhalb der 
   Vorstandsebene der Gesellschaft und unterhalb der 
   Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen 
   Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft einräumen 
   zu können ('*Aktienoptionsprogramm 2017*'). Das 
   Programm dient einer zielgerichteten Incentivierung 
   der Programmteilnehmer und soll gleichzeitig eine 
   Bindungswirkung der Teilnehmer an den KPS-Konzern 
   erreichen. Die Erfolgsziele basieren dabei auf einer 
   mehrjährigen Bemessungsgrundlage und stehen im 
   Einklang mit den rechtlichen Anforderungen des 
   Aktiengesetzes und dem Deutschen Corporate 
   Governance Kodex. 
 
   Das zur Durchführung des Aktienoptionsprogramms 2017 
   vorgesehene bedingte Kapital 2017 und der damit 
   verbundene Bezugsrechtsausschluss hält sich im 
   Rahmen der gesetzlichen Begrenzung von maximal 10 % 
   des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
   und beträgt vorliegend rund 5,35 %. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) Aktienoptionsprogramm 2017 
      Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis 
      zum 6. April 2022 (einschließlich) mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des 
      Aktienoptionsprogramms 2017 bis zu 2.000.000 
      Bezugsrechte ('*Aktienoptionsrechte*') auf 
      bis zu 2.000.000 auf den Namen lautende 
      Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. Zur 
      Gewährung von Aktienoptionsrechten an 
      Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ist 
      allein der Aufsichtsrat nach Maßgabe der 
      folgenden Bestimmungen ermächtigt. 
 
      Die Ausgabe der Aktienoptionsrechte und der 
      Aktien zur Bedienung der Aktienoptionsrechte 
      nach deren Ausübung erfolgt nach Maßgabe 
      der folgenden Eckpunkte: 
 
      aa) Aktienoptionsrecht 
          Jedes Aktienoptionsrecht gewährt das 
          Recht, nach näherer Maßgabe der 
          Aktienoptionsbedingungen gegen 
          Zahlung des unter lit. ff) 
          bestimmten maßgeblichen 
          Ausübungspreises eine auf den Namen 
          lautende Stückaktie der Gesellschaft 
          mit einem auf jede Aktie 
          entfallenden anteiligen Betrag des 
          Grundkapitals von EUR 1,00 zu 
          erwerben. 
 
          Die Aktienoptionsbedingungen können 
          vorsehen, dass die Gesellschaft den 
          Berechtigten zur Bedienung der 
          Aktienoptionsrechte wahlweise statt 
          neuer Aktien aus bedingtem Kapital 
          eigene Aktien oder eine Barzahlung 
          gewähren kann. Soweit es sich bei 
          den Berechtigten um Mitglieder des 
          Vorstands der Gesellschaft handelt, 
          hat hierüber der Aufsichtsrat zu 
          entscheiden. Der Erwerb eigener 
          Aktien zur alternativen Erfüllung 
          der Aktienoptionsrechte muss den 
          gesetzlichen Vorgaben entsprechen; 
          eine Ermächtigung zum Erwerb eigener 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 28, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

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