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Dow Jones News
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DGAP-HV: GEA Group Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: GEA Group Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.04.2017 in Oberhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: GEA Group Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
GEA Group Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.04.2017 in 
Oberhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-03-10 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
GEA Group Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN: DE0006602006 
WKN: 660200 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur *ordentlichen Hauptversammlung der GEA Group Aktiengesellschaft*, die am 
Donnerstag, dem 20. April 2017, 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), im CCO - 
Congress Centrum Luise Albertz Oberhausen, Düppelstraße 1, 46045 Oberhausen, stattfindet. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der GEA Group Aktiengesellschaft und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2016, des mit dem Lagebericht der GEA 
   Group Aktiengesellschaft zusammengefassten 
   Konzernlageberichts zum Geschäftsjahr 2016 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 
   und § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 7. März 2017 gebilligt; 
   der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   Satz 1 AktG festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu 
   Tagesordnungspunkt 1 ist entsprechend den 
   gesetzlichen Bestimmungen daher nicht 
   vorgesehen. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der GEA Group Aktiengesellschaft 
   für das Geschäftsjahr 2016 in Höhe von EUR 
   155.105.587,35 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer      = EUR 153.996.380,80 
   Dividende von EUR 0,80 
   je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Gewinnvortrag           = EUR 1.109.206,55 
   Bilanzgewinn            = EUR 155.105.587,35 
 
   Bei der angegebenen Ausschüttungssumme sind 
   die im Zeitpunkt der Beschlussfassung von 
   Vorstand und Aufsichtsrat über den 
   Gewinnverwendungsvorschlag vorhandenen 
   dividendenberechtigten 192.495.476 Stückaktien 
   berücksichtigt. Die Gesellschaft hält zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung von Vorstand 
   und Aufsichtsrat über den Vorschlag keine 
   eigenen Aktien. Soweit sich bis zum Tag der 
   Hauptversammlung die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Stückaktien verändern 
   sollte, wird in der Hauptversammlung ein 
   entsprechend angepasster Beschlussvorschlag 
   zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine 
   Dividende von EUR 0,80 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie und daher 
   entsprechend angepasste Beträge für die 
   Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag 
   vorsehen wird. 
 
   Seit dem 1. Januar 2017 ist der Anspruch der 
   Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf 
   den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). 
   Eine frühere Fälligkeit kann nicht vorgesehen 
   werden (§ 58 Abs. 4 Satz 3 AktG). Die 
   Dividende soll am 25. April 2017 ausgezahlt 
   werden. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für 
   das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung 
   zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft 
   und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2017 zu 
   bestellen. 
6. Aufhebung des Genehmigten Kapitals I 
   gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung, Schaffung 
   eines neuen Genehmigten Kapitals I mit der 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   zum Ausgleich von Spitzenbeträgen und von 
   Verwässerungseffekten zulasten der Gläubiger 
   von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. -pflichten und 
   entsprechende Änderung von § 4 Abs. 3 der 
   Satzung 
 
   Der Vorstand ist derzeit nach § 4 Abs. 3 der 
   Satzung ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital der 
   Gesellschaft um bis zu EUR 77.000.000,00 durch 
   Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen 
   zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Diese 
   Ermächtigung läuft am 23. April 2017 aus. 
   Daher soll erneut ein Genehmigtes Kapital I in 
   Höhe von EUR 77.000.000,00 (entspricht knapp 
   15 % des derzeit bestehenden Grundkapitals) 
   geschaffen werden. 
 
   Bei Ausnutzung dieses neuen Genehmigten 
   Kapitals I soll den Aktionären grundsätzlich 
   ein Bezugsrecht eingeräumt werden; jedoch soll 
   der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszuschließen, soweit dies 
   erforderlich ist, (i) um Spitzenbeträge 
   auszugleichen und/oder (ii) um den Gläubigern 
   der von der GEA Group Aktiengesellschaft oder 
   einer ihrer Konzerngesellschaften ausgegebenen 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht 
   auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie 
   es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder 
   Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer 
   Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) *Aufhebung des derzeit bestehenden 
      Genehmigten Kapitals I* 
 
      Das von der Hauptversammlung im Jahr 2012 
      beschlossene Genehmigte Kapital I 
      gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung wird 
      hiermit aufgehoben. 
   b) *Schaffung eines neuen Genehmigten 
      Kapitals I* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. 
      April 2022 das Grundkapital der 
      Gesellschaft um bis zu EUR 77.000.000,00 
      durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen 
      Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital I) und dabei gemäß § 5 Abs. 
      4 der Satzung einen vom Gesetz 
      abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung 
      zu bestimmen. Die Ermächtigung kann ganz 
      oder teilweise, einmal oder mehrmals 
      ausgenutzt werden. Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
      neuen Aktien zu. Das gesetzliche 
      Bezugsrecht kann den Aktionären auch in 
      der Weise eingeräumt werden, dass die 
      neuen Aktien von einem oder mehreren 
      Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten (mittelbares 
      Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, soweit dies 
      erforderlich ist, (i) um Spitzenbeträge 
      auszugleichen und/oder (ii) um den 
      Gläubigern der von der GEA Group 
      Aktiengesellschaft oder einer ihrer 
      Konzerngesellschaften ausgegebenen 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. -pflichten ein 
      Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
      einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
      ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. 
      nach Erfüllung einer Wandlungs- oder 
      Optionspflicht zustünde. 
 
      Des Weiteren wird der Vorstand 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital I sowie die Bedingungen der 
      Aktienausgabe festzulegen. 
   c) *Satzungsänderung* 
 
      § 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. 
      April 2022 das Grundkapital der 
      Gesellschaft um bis zu EUR 77.000.000,00 
      durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen 
      Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital I) und dabei gemäß § 5 Abs. 
      4 der Satzung einen vom Gesetz 
      abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung 
      zu bestimmen. Die Ermächtigung kann ganz 
      oder teilweise, einmal oder mehrmals 
      ausgenutzt werden. Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
      neuen Aktien zu. Das gesetzliche 
      Bezugsrecht kann den Aktionären auch in 
      der Weise eingeräumt werden, dass die 
      neuen Aktien von einem oder mehreren 
      Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten (mittelbares 
      Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, soweit dies 
      erforderlich ist, (i) um Spitzenbeträge 
      auszugleichen und/oder (ii) um den 
      Gläubigern der von der GEA Group 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 10, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: GEA Group Aktiengesellschaft: -2-

Aktiengesellschaft oder einer ihrer 
      Konzerngesellschaften ausgegebenen 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. -pflichten ein 
      Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
      einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung 
      ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. 
      nach Erfüllung einer Wandlungs- oder 
      Optionspflicht zustünde. 
 
      Des Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
      weiteren Einzelheiten der 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital I sowie die Bedingungen der 
      Aktienausgabe festzulegen.' 
II.  *Bericht des Vorstands nach § 203 Abs. 2 
     Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
     Tagesordnungspunkt 6 
     (Bezugsrechtsausschluss beim Genehmigten 
     Kapital I)* 
 
     Der Vorstand erstattet zu Punkt 6 der 
     Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 
     i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen 
     schriftlichen Bericht über die Gründe für 
     die vorgeschlagene Ermächtigung zur 
     Erhöhung des Grundkapitals unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts der Aktionäre wie folgt: 
 
     Der Vorstand ist derzeit nach § 4 Abs. 3 
     der Satzung ermächtigt, mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats das Grundkapital der 
     Gesellschaft um bis zu EUR 77.000.000,00 
     durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen 
     Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
     I). Diese Ermächtigung läuft am 23. April 
     2017 aus. Daher soll erneut ein Genehmigtes 
     Kapital I in Höhe von EUR 77.000.000,00 
     (entspricht knapp 15 % des derzeit 
     bestehenden Grundkapitals) geschaffen 
     werden. 
 
     Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage 
     versetzt, sich bei Bedarf schnell und 
     flexibel zusätzliches Eigenkapital zu 
     verschaffen, ohne eine zeitlich unter 
     Umständen nicht mögliche Kapitalerhöhung 
     durch Beschlussfassung der Hauptversammlung 
     durchzuführen. Die Ermächtigung kann ganz 
     oder teilweise, einmal oder mehrmals 
     ausgenutzt werden. 
 
     Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
     I ist den Aktionären grundsätzlich 
     gemäß §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 1, 2 
     AktG ein Bezugsrecht einzuräumen. Neben 
     einer unmittelbaren Ausgabe der neuen 
     Aktien an die Aktionäre soll es auch 
     möglich sein, dass die neuen Aktien von 
     Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
     übernommen werden, sie den Aktionären zum 
     Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht 
     im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG). Durch die 
     Zwischenschaltung von Kreditinstituten wird 
     die Abwicklung der Aktienausgabe lediglich 
     technisch erleichtert. 
 
     Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten 
     Kapitals I jedoch ermächtigt werden, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge 
     von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
     auszunehmen. Der Ausschluss des 
     Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist jeweils 
     erforderlich, um ein technisch 
     durchführbares Bezugsverhältnis darstellen 
     zu können. Die als freie Spitzen vom 
     Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
     Aktien werden entweder durch Verkauf an der 
     Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
     für die Gesellschaft verwertet. Der 
     mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund 
     der Beschränkung auf Spitzenbeträge sehr 
     gering. 
 
     Darüber hinaus soll das Bezugsrecht beim 
     Genehmigten Kapital I ausgeschlossen werden 
     können, soweit es erforderlich ist, um auch 
     den Gläubigern von zuvor begebenen 
     Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf 
     neue Aktien geben zu können, wenn die 
     Bedingungen der Schuldverschreibungen dies 
     vorsehen. Die Bedingungen solcher 
     Schuldverschreibungen sehen in der Regel 
     einen Verwässerungsschutz vor. Werden nach 
     Begebung der Schuldverschreibungen Aktien 
     mit Bezugsrecht unter dem aktuellen 
     Börsenkurs der Aktie ausgegeben, wird - bei 
     ansonsten gleichbleibenden Konditionen - 
     der Wert des Wandlungs- bzw. Optionsrechts 
     der Gläubiger von Schuldverschreibungen 
     verringert. Zum Schutz der Gläubiger der 
     Schuldverschreibungen wird diesen bei 
     nachfolgenden Aktienemissionen mit 
     Bezugsrecht der Aktionäre in der Regel 
     entweder eine Ermäßigung des 
     Wandlungs- bzw. Optionspreises gewährt oder 
     ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt, 
     wie es auch den Aktionären zusteht. Die 
     Gläubiger der Schuldverschreibungen werden 
     damit im letzteren Fall so gestellt, als ob 
     sie ihr Wandlungs- oder Optionsrecht 
     bereits ausgeübt hätten bzw. eine 
     Wandlungs- oder Optionspflicht erfüllt 
     wäre. Damit die Gesellschaft in der Lage 
     ist, den Gläubigern der 
     Schuldverschreibungen ein solches 
     Bezugsrecht einzuräumen, ist ein Ausschluss 
     des Bezugsrechts der Aktionäre 
     erforderlich. Die Möglichkeit, anstelle 
     einer Ermäßigung des Wandlungs- bzw. 
     Optionspreises den Gläubigern Aktien zu 
     gewähren, kann für die Gesellschaft 
     wirtschaftlich günstiger sein. Durch die 
     Gewährung von Aktien statt einer Reduktion 
     des Wandlungs- bzw. Optionspreises kann die 
     Gesellschaft einen höheren Ausgabekurs für 
     die bei der Wandlung oder Optionsausübung 
     auszugebenden Aktien erzielen. 
 
     Es bestehen derzeit keine konkreten Pläne, 
     von der vorgeschlagenen Ermächtigung 
     Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird von 
     der Ermächtigung zur Erhöhung des 
     Grundkapitals nur Gebrauch machen, wenn 
     dies im wohlverstandenen Interesse der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der 
     Vorstand wird in der jeweils nächsten 
     Hauptversammlung über jede Ausnutzung des 
     Genehmigten Kapitals I berichten. 
III. *Weitere Angaben zur Einberufung der 
     Hauptversammlung* 
1. *Unterlagen und Veröffentlichung auf der Internetseite* 
 
   Diese Einladung zur Hauptversammlung, die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen 
   sowie weitere Informationen, insbesondere diejenigen gemäß § 124a AktG, sind ab 
   Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.gea.com/de/investoren/corporate-governance/hauptversammlung/index.j 
   sp 
 
   zugänglich. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein. 
 
   Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen 
   Internetadresse bekannt gegeben. 
2. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung der Hauptversammlung 
   eingeteilt in 192.495.476 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme; die 
   Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt also 192.495.476. Die Gesellschaft hielt zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat über den 
   Gewinnverwendungsvorschlag keine eigenen Aktien. 
3. *Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die 
   Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
   Außerdem müssen die Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung nachweisen. Dazu ist ein in Textform erstellter Nachweis ihres 
   Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut 
   ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und sich 
   auf den Beginn des 21. Tags vor der Hauptversammlung, d.h. auf den *30. März 2017, 
   0:00 Uhr (MESZ)*, beziehen (sog. Nachweisstichtag). 
 
   Anmeldung und Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor 
   der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des 
   Zugangs nicht mitzurechnen sind. Anmeldung und Berechtigungsnachweis müssen der 
   Gesellschaft daher *spätestens bis zum 13. April 2017, 24:00 Uhr (MESZ)*, unter 
   folgender Adresse zugehen: 
 
    GEA Group Aktiengesellschaft 
    c/o Computershare Operations Center 
    80249 München 
    Fax: +49 (0)89 30903 74675 
    E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
   sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder 
   teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
   Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des 
   Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien 
   nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme 
   und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 10, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

DJ DGAP-HV: GEA Group Aktiengesellschaft: -3-

soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen 
   lassen. 
 
   Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den 
   teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. 
   Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des 
   Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die GEA Group Aktiengesellschaft unter 
   vorgenannter Adresse Sorge zu tragen, um die Organisation der Hauptversammlung zu 
   erleichtern. 
4. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Das Stimmrecht kann auch durch Bevollmächtigte, beispielsweise ein Kreditinstitut, 
   eine Vereinigung von Aktionären, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
   oder einen sonstigen Dritten, ausgeübt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als 
   eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch 
   im Fall einer Bevollmächtigung müssen die Anmeldung des Aktionärs und der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes des Aktionärs fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erfolgen. 
 
   Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber 
   der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden 
   erfolgen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
   Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG 
   Kreditinstituten gleichgestellten Instituten oder Unternehmen, Aktionärsvereinigungen 
   oder Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 
   AktG sinngemäß gelten, können abweichende Regelungen gelten, die bei dem jeweils 
   zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen 
   Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten 
   nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein 
   und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
 
   a) *Bevollmächtigung eines Dritten* 
 
      Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf dem 
      Eintrittskartenformular benutzen, das sie nach der Anmeldung erhalten. Die 
      Verwendung des Vollmachtsabschnitts ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass 
      die Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Für die 
      Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der 
      Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem 
      Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf bietet die 
      Gesellschaft an, dass die Aktionäre die Vollmacht, deren Widerruf oder den 
      Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail elektronisch an die Gesellschaft 
      (GEA-HV2017@computershare.de) übermitteln. Die Vollmacht kann darüber hinaus 
      unter Verwendung der Daten auf der Eintrittskarte auch über das elektronische 
      Vollmachts- und Weisungssystem, welches ab dem Tag der Einberufung auf der 
      Internetseite der Gesellschaft unter 
 
      http://www.gea.com/de/investoren/corporate-governance/hauptversammlung/index.j 
      sp 
 
      zur Verfügung steht, erteilt oder widerrufen werden. 
 
      Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt 
      werden, dass die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle 
      vorgelegt wird. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber 
      der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis. 
   b) *Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft* 
 
      Wir bieten unseren Aktionären auch in diesem Jahr an, sich in der 
      Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
      vertreten zu lassen. Den Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht sowie 
      ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu 
      jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter 
      sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche 
      und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den 
      jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. 
 
      Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter können unter Verwendung des hierfür auf der 
      Eintrittskarte vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars erteilt werden. 
      Vollmachten (mit Weisungen) für die von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter sind *bis spätestens zum 19. April 2017, 18:00 Uhr 
      (MESZ)* (Eingang maßgeblich), an folgende Anschrift zu übersenden: 
 
       GEA Group Aktiengesellschaft 
       c/o Computershare Operations Center 
       80249 München 
       Fax: +49 (0)89 30903 74675 
       E-Mail: GEA-HV2017@computershare.de 
 
      Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die Stimmrechtsvertreter können unter 
      Verwendung der Daten auf der Eintrittskarte auch über das elektronische 
      Vollmachts- und Weisungssystem, welches ab dem Tag der Einberufung auf der 
      Internetseite der Gesellschaft unter 
 
      http://www.gea.com/de/investoren/corporate-governance/hauptversammlung/index.j 
      sp 
 
      zur Verfügung steht, erteilt oder widerrufen werden. Vollmachten (mit 
      Weisungen) für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über 
      das elektronische Vollmachts- und Weisungssystem müssen *bis spätestens 19. 
      April 2017, 18:00 Uhr (MESZ)*, eingegangen sein, andernfalls können sie nicht 
      berücksichtigt werden. 
 
      Aktionäre, die persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich 
      ferner bei den Abstimmungen durch die von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter vertreten lassen, indem sie diesen an der 
      Ausgangskontrolle in Textform ihre Vollmacht und Weisungen erteilen. Diese 
      Möglichkeit steht den Aktionären unabhängig davon offen, ob sie 
      anschließend die Hauptversammlung verlassen oder weiter an ihr teilnehmen 
      wollen. 
5. *Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
   a) *Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
      Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen 
      Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass 
      Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein 
      solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. 
      Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: 
 
       GEA Group Aktiengesellschaft 
       z. Hd. des Vorstands 
       Peter-Müller-Straße 12 
       40468 Düsseldorf 
 
      Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
      Hauptversammlung zugehen. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung 
      sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der *20. März 
      2017, 24:00 Uhr (MEZ)*. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht 
      berücksichtigt. 
 
      Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
      beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
      Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
      Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (vgl. § 122 
      Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG). Bei der Berechnung der 
      Aktienbesitzzeit ist § 70 AktG zu berücksichtigen, wonach ggf. auch bestimmte 
      andere Zeiten als Aktienbesitzzeit zu werten sind. Der Tag des Zugangs des 
      Verlangens ist nicht mitzurechnen. 
 
      Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht 
      bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang 
      des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
      Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie 
      die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
      außerdem über die Internetadresse 
 
      http://www.gea.com/de/investoren/corporate-governance/hauptversammlung/index.j 
      sp 
 
      zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
   b) *Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
      Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 
      AktG). Dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
      oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG). 
 
      Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG sind Anträge von Aktionären 
      einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
      etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten 
      Berechtigten (dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen) unter den dortigen 
      Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor 
      der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag 
      von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 10, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des 
      Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Sofern die 
      Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden sollen, ist 
      letztmöglicher Zugangstermin somit der *5. April 2017, 24:00 Uhr (MESZ)*. 
 
      Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu 
      werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den 
      ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Fall einer 
      Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 
      124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. 
      § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge 
      nicht zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die 
      Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen 
      entsprechend. 
 
      Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären 
      gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an: 
 
       GEA Group Aktiengesellschaft 
       Rechtsabteilung 
       Peter-Müller-Straße 12 
       40468 Düsseldorf 
       Fax: +49 (0)211 9136 3 3333 
       E-Mail: Hauptversammlung@gea.com 
 
      Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht eingegangene Gegenanträge oder 
      Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. 
 
      Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
      (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Fall von Anträgen - der 
      Begründung) sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden nach ihrem 
      Eingang unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
      http://www.gea.com/de/investoren/corporate-governance/hauptversammlung/index.j 
      sp 
 
      zugänglich gemacht. 
 
      Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu 
      den verschiedenen Tagesordnungspunkten und Wahlvorschläge zur Wahl von 
      Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern auch ohne vorherige und 
      fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt 
      unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die 
      der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
      Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort erneut gestellt werden. 
   c) *Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
      In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom 
      Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die 
      Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
      erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Der Vorstand kann von der 
      Beantwortung einzelner Fragen aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen 
      absehen. 
 
      Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
      geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen 
      sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
      Unternehmen. 
 
      Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen 
      Rechenschaft zu entsprechen. Gemäß § 19 Abs. 3 der Satzung der 
      Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der 
      Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er ist insbesondere berechtigt, zu 
      Beginn oder während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen 
      für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder 
      für den einzelnen Redner zu setzen. 
   d) *Weitergehende Erläuterungen* 
 
      Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 
      126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der 
      Gesellschaft unter 
 
      http://www.gea.com/de/investoren/corporate-governance/hauptversammlung/index.j 
      sp. 
6. *Veröffentlichung im Bundesanzeiger* 
 
   Die Hauptversammlung am 20. April 2017 ist durch Veröffentlichung der vorstehenden 
   Tagesordnung am 10. März 2017 im Bundesanzeiger einberufen worden. 
7. *Hinweise zur Anreise* 
 
   Hinweise für die Anreise zur Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.gea.com/de/investoren/corporate-governance/hauptversammlung/index.j 
   sp. 
 
   Aktionäre, die zur Hauptversammlung angemeldet sind, erhalten mit ihrer Eintrittskarte 
   kostenlos ein tagesgültiges Ticket für den gesamten Verbundraum des Verkehrsverbundes 
   Rhein-Ruhr (VRR). 
 
Düsseldorf, im März 2017 
 
_Der Vorstand_ 
 
GEA Group Aktiengesellschaft 
Peter-Müller-Straße 12 
40468 Düsseldorf 
www.gea.com 
 
2017-03-10 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate 
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: GEA Group Aktiengesellschaft 
             Peter-Müller-Str. 12 
             40468 Düsseldorf 
             Deutschland 
E-Mail:      Hauptversammlung@gea.com 
Internet:    http://www.gea.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
553091 2017-03-10 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 10, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)

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