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DGAP-HV: ATOSS Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ATOSS Software AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ATOSS Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.04.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-03-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
ATOSS Software AG München Wertpapier-Kenn-Nummer 510 
440 
ISIN Nr. DE0005104400 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
Freitag, den 28. April 2017, 11:00 Uhr, 
im Hotel HILTON MÜNCHEN CITY, 
Rosenheimer Str. 15, 81667 München, 
 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
I. TAGESORDNUNG 
 
*1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
ATOSS Software AG und des gebilligten 
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, der 
Lageberichte der ATOSS Software AG und des Konzerns für 
das Geschäftsjahr 2016, des Berichts des Aufsichtsrats 
für das Geschäftsjahr 2016 und des erläuternden 
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 
4 sowie 315 Abs. 4 HGB* 
 
Diese Unterlagen können auf der Homepage der 
Gesellschaft unter http://www.atoss.com im Bereich 
'Unternehmen' unter 'Investor 
Relations/Hauptversammlung' eingesehen werden. 
 
Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung 
vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 
2016 am 07. März 2017 gemäß §§ 171, 172 AktG 
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 
172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen 
gemäß § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über 
die Feststellung des Jahresabschlusses zu 
beschließen hat, liegen nicht vor. 
 
*2. Beschlussfassung über die Verwendung des 
Bilanzgewinns* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
Bilanzgewinn aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2016 in 
Höhe von Euro 7.313.886,55 wie folgt zu verwenden: 
 
a) Ausschüttung einer Dividende von Euro 1,16 je 
Stückaktie, d. h. in Höhe von insgesamt Euro 
4.612.818,88. 
 
b) Vortrag des verbleibenden Betrags auf neue Rechnung 
in Höhe von Euro 2.701.067,67. 
 
Bis zur Hauptversammlung am 28. April 2017 kann sich 
durch den Erwerb eigener Aktien, die gemäß § 71b 
AktG nicht dividendenberechtigt sind, die Zahl der 
dividendenberechtigten Aktien vermindern. In diesem 
Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von Euro 1,16 
je dividendenberechtigter Stückaktie der 
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung 
unterbreitet werden. 
 
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in der ab 1. 
Januar 2017 geltenden Fassung ist der Anspruch auf die 
Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
folgenden Geschäftstag, das heißt am 04. Mai 2017, 
fällig. 
 
*3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern 
des Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2016 
Entlastung zu erteilen. 
 
*4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern 
des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 
2016 Entlastung zu erteilen. 
 
*5. Wahl des Abschlussprüfers und des 
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart - 
Zweigniederlassung München zum Abschlussprüfer und zum 
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu 
wählen. 
 
*6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
eigener Aktien und zu deren Verwendung 
einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung 
erworbener eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
Bezugsrechts und etwaiger Andienungsrechte* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgende 
Beschlüsse zu fassen: 
 
6.1 Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
AktG ermächtigt, bis zum 27. April 2022 
(einschließlich), außer zum Zwecke des 
Handels mit eigenen Aktien und unter Beachtung der 
Beschränkungen nach § 71 Abs. 2 AktG, Aktien der 
Gesellschaft in einem Umfang von bis zu zehn vom 
Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft über die 
Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der 
Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots zu 
erwerben. 
 
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der 
von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
Erwerbsnebenkosten) am Handelstag den ersten im 
Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem 
an die Stelle des Xetra-Handel getretenen funktional 
vergleichbaren Nachfolgesystems ermittelten Kurs um 
nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 
20% unterschreiten. 
 
Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein öffentliches 
Kaufangebot (oder eine öffentliche Aufforderung zur 
Abgabe eines Angebots) an alle Aktionäre der 
Gesellschaft, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
(jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den letzten im 
Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem 
an die Stelle des Xetra-Handel getretenen funktional 
vergleichbaren Nachfolgesystems ermittelten Kurs am 
Börsentag vor der Veröffentlichung der Absicht zur 
Abgabe des öffentlichen Angebots um nicht mehr als 10% 
überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. 
Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern 
die gesamte Zeichnung des Angebotes dieses Volumen 
überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der 
jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine 
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 
Stück angedienter Aktien je Aktionär kann in den 
Angebotsbedingungen vorgesehen werden. Etwaige 
Andienungsrechte der Aktionäre können insoweit 
ausgeschlossen werden. 
 
Die Ermächtigung zum Erwerb kann ganz oder in 
Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines 
oder mehrerer Zwecke im Rahmen der oben genannten 
Beschränkung ausgeübt werden. 
 
6.2 Der Vorstand wird ermächtigt, ohne dass es eines 
weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, die 
erworbenen eigenen Aktien nicht nur über die Börse oder 
durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre, 
sondern unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
 
(i) gegen Sacheinlagen, zum Beispiel beim Erwerb eines 
Unternehmens oder einer Beteiligung an einem 
Unternehmen bzw. bei einem Unternehmenszusammenschluss, 
an Dritte auszugeben, sofern der Erwerb der Sacheinlage 
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt 
und sofern der für eine eigene Aktie von Dritten zu 
erbringende Gegenwert nicht unangemessen niedrig ist (§ 
255 Abs. 2 AktG analog); oder 
 
(ii) gegen Bareinlagen an Dritte auszugeben, um die 
Aktien der Gesellschaft an einer ausländischen Börse 
einzuführen, an denen die Aktien der Gesellschaft 
bisher nicht zum Handel zugelassen sind; oder 
 
(iii) zu einem Barkaufpreis zu veräußern, der den 
Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet; 
die Ermächtigung in diesem lit. (iii) ist unter 
Einbeziehung der Ermächtigung in § 4 Abs. 3 lit. (a) 
der Satzung der Gesellschaft auf insgesamt höchstens 
10% des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt; oder 
 
(iv) zur Erfüllung von Options- und/oder 
Wandlungsrechten aus von der Gesellschaft oder einem 
Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen 
Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten, 
Optionsschuldverschreibungen oder sonstigen 
Optionsrechten zu verwenden. 
 
Die Anzahl der nach Ziffer (iii) und (iv) verwendeten 
eigenen Aktien darf 10 % des Grundkapitals der ATOSS 
Software AG zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
übersteigen. Auf diese Begrenzung sind Aktien 
anzurechnen, die in direkter oder entsprechender 
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt der 
Veräußerung ausgegeben oder veräußert wurden. 
Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von Options- 
und/oder Wandlungsrechten aus 
Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten, 
Optionsschuldverschreibungen oder sonstigen 
Optionsrechten ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben 
werden können, sofern diese Schuldverschreibungen, 
Genussrechte oder Optionsrechte während der Laufzeit 
dieser Ermächtigung ausgegeben wurden. 
 
Die Ermächtigung zur Veräußerung auch 
außerhalb der Börse kann ganz oder in Teilen, 
einmalig oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam 
ausgenutzt werden. 
 
6.3 Der Vorstand der Gesellschaft wird ferner 
ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren 
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
 
6.4 Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 26. April 
2016 zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
AktG wird mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung 
aufgehoben. Die Ermächtigungen unter Ziffern 6.2 und 
6.3 erfassen auch die Verwendung von eigenen Aktien der 
Gesellschaft, die aufgrund früherer 
Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

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