Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 28.03.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Spezial am Donnerstag: Rallye II. - Neuer Anstoß, News und was die Börsencommunity jetzt nicht verpassen will…
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
127 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: ATOSS Software AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: ATOSS Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ATOSS Software AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
ATOSS Software AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
28.04.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-03-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
ATOSS Software AG München Wertpapier-Kenn-Nummer 510 
440 
ISIN Nr. DE0005104400 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
 
Freitag, den 28. April 2017, 11:00 Uhr, 
im Hotel HILTON MÜNCHEN CITY, 
Rosenheimer Str. 15, 81667 München, 
 
stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
I. TAGESORDNUNG 
 
*1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
ATOSS Software AG und des gebilligten 
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, der 
Lageberichte der ATOSS Software AG und des Konzerns für 
das Geschäftsjahr 2016, des Berichts des Aufsichtsrats 
für das Geschäftsjahr 2016 und des erläuternden 
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 
4 sowie 315 Abs. 4 HGB* 
 
Diese Unterlagen können auf der Homepage der 
Gesellschaft unter http://www.atoss.com im Bereich 
'Unternehmen' unter 'Investor 
Relations/Hauptversammlung' eingesehen werden. 
 
Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung 
vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 
2016 am 07. März 2017 gemäß §§ 171, 172 AktG 
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 
172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen 
gemäß § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über 
die Feststellung des Jahresabschlusses zu 
beschließen hat, liegen nicht vor. 
 
*2. Beschlussfassung über die Verwendung des 
Bilanzgewinns* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
Bilanzgewinn aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2016 in 
Höhe von Euro 7.313.886,55 wie folgt zu verwenden: 
 
a) Ausschüttung einer Dividende von Euro 1,16 je 
Stückaktie, d. h. in Höhe von insgesamt Euro 
4.612.818,88. 
 
b) Vortrag des verbleibenden Betrags auf neue Rechnung 
in Höhe von Euro 2.701.067,67. 
 
Bis zur Hauptversammlung am 28. April 2017 kann sich 
durch den Erwerb eigener Aktien, die gemäß § 71b 
AktG nicht dividendenberechtigt sind, die Zahl der 
dividendenberechtigten Aktien vermindern. In diesem 
Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von Euro 1,16 
je dividendenberechtigter Stückaktie der 
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung 
unterbreitet werden. 
 
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz in der ab 1. 
Januar 2017 geltenden Fassung ist der Anspruch auf die 
Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss 
folgenden Geschäftstag, das heißt am 04. Mai 2017, 
fällig. 
 
*3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern 
des Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2016 
Entlastung zu erteilen. 
 
*4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern 
des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 
2016 Entlastung zu erteilen. 
 
*5. Wahl des Abschlussprüfers und des 
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart - 
Zweigniederlassung München zum Abschlussprüfer und zum 
Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu 
wählen. 
 
*6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
eigener Aktien und zu deren Verwendung 
einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung 
erworbener eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
Bezugsrechts und etwaiger Andienungsrechte* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgende 
Beschlüsse zu fassen: 
 
6.1 Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 
AktG ermächtigt, bis zum 27. April 2022 
(einschließlich), außer zum Zwecke des 
Handels mit eigenen Aktien und unter Beachtung der 
Beschränkungen nach § 71 Abs. 2 AktG, Aktien der 
Gesellschaft in einem Umfang von bis zu zehn vom 
Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft über die 
Börse oder mittels eines an alle Aktionäre der 
Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots zu 
erwerben. 
 
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der 
von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
Erwerbsnebenkosten) am Handelstag den ersten im 
Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem 
an die Stelle des Xetra-Handel getretenen funktional 
vergleichbaren Nachfolgesystems ermittelten Kurs um 
nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 
20% unterschreiten. 
 
Erfolgt der Erwerb der Aktien über ein öffentliches 
Kaufangebot (oder eine öffentliche Aufforderung zur 
Abgabe eines Angebots) an alle Aktionäre der 
Gesellschaft, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die 
Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie 
(jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den letzten im 
Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem 
an die Stelle des Xetra-Handel getretenen funktional 
vergleichbaren Nachfolgesystems ermittelten Kurs am 
Börsentag vor der Veröffentlichung der Absicht zur 
Abgabe des öffentlichen Angebots um nicht mehr als 10% 
überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. 
Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern 
die gesamte Zeichnung des Angebotes dieses Volumen 
überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der 
jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine 
bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 
Stück angedienter Aktien je Aktionär kann in den 
Angebotsbedingungen vorgesehen werden. Etwaige 
Andienungsrechte der Aktionäre können insoweit 
ausgeschlossen werden. 
 
Die Ermächtigung zum Erwerb kann ganz oder in 
Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines 
oder mehrerer Zwecke im Rahmen der oben genannten 
Beschränkung ausgeübt werden. 
 
6.2 Der Vorstand wird ermächtigt, ohne dass es eines 
weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, die 
erworbenen eigenen Aktien nicht nur über die Börse oder 
durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre, 
sondern unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
 
(i) gegen Sacheinlagen, zum Beispiel beim Erwerb eines 
Unternehmens oder einer Beteiligung an einem 
Unternehmen bzw. bei einem Unternehmenszusammenschluss, 
an Dritte auszugeben, sofern der Erwerb der Sacheinlage 
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt 
und sofern der für eine eigene Aktie von Dritten zu 
erbringende Gegenwert nicht unangemessen niedrig ist (§ 
255 Abs. 2 AktG analog); oder 
 
(ii) gegen Bareinlagen an Dritte auszugeben, um die 
Aktien der Gesellschaft an einer ausländischen Börse 
einzuführen, an denen die Aktien der Gesellschaft 
bisher nicht zum Handel zugelassen sind; oder 
 
(iii) zu einem Barkaufpreis zu veräußern, der den 
Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet; 
die Ermächtigung in diesem lit. (iii) ist unter 
Einbeziehung der Ermächtigung in § 4 Abs. 3 lit. (a) 
der Satzung der Gesellschaft auf insgesamt höchstens 
10% des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt; oder 
 
(iv) zur Erfüllung von Options- und/oder 
Wandlungsrechten aus von der Gesellschaft oder einem 
Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen 
Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten, 
Optionsschuldverschreibungen oder sonstigen 
Optionsrechten zu verwenden. 
 
Die Anzahl der nach Ziffer (iii) und (iv) verwendeten 
eigenen Aktien darf 10 % des Grundkapitals der ATOSS 
Software AG zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
übersteigen. Auf diese Begrenzung sind Aktien 
anzurechnen, die in direkter oder entsprechender 
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt der 
Veräußerung ausgegeben oder veräußert wurden. 
Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die während der 
Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von Options- 
und/oder Wandlungsrechten aus 
Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten, 
Optionsschuldverschreibungen oder sonstigen 
Optionsrechten ausgegeben wurden bzw. noch ausgegeben 
werden können, sofern diese Schuldverschreibungen, 
Genussrechte oder Optionsrechte während der Laufzeit 
dieser Ermächtigung ausgegeben wurden. 
 
Die Ermächtigung zur Veräußerung auch 
außerhalb der Börse kann ganz oder in Teilen, 
einmalig oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam 
ausgenutzt werden. 
 
6.3 Der Vorstand der Gesellschaft wird ferner 
ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren 
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
 
6.4 Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 26. April 
2016 zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 
AktG wird mit Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung 
aufgehoben. Die Ermächtigungen unter Ziffern 6.2 und 
6.3 erfassen auch die Verwendung von eigenen Aktien der 
Gesellschaft, die aufgrund früherer 
Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ATOSS Software AG: Bekanntmachung der -2-

erworben wurden. 
 
*BERICHT DES VORSTANDS ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 6* 
Nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann der Vorstand einer 
Gesellschaft für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren 
ermächtigt werden, eigene Aktien der Gesellschaft zu 
erwerben, soweit die erworbenen eigenen Aktien einen 
Anteil am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 
zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft 
nicht übersteigen. Das AktG sieht für die 
Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien den 
Verkauf über die Börse oder eine Ausgabe mit 
Bezugsrecht der Aktionäre vor. Das AktG lässt es aber 
auch zu, dass die Hauptversammlung (i) eine andere Form 
der Veräußerung beschließt (beispielsweise 
eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien 
außerhalb der Börse an Nichtaktionäre) und (ii) 
den Vorstand ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien 
ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. 
 
Im Einklang mit der gesetzlichen Regelung wird 
vorgeschlagen, den Vorstand der ATOSS Software AG zu 
einem Rückkauf von Aktien der ATOSS Software AG zu 
ermächtigen. Dabei dürfen die im Rahmen dieser 
Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen 
Aktien der ATOSS Software AG, welche sie bereits 
erworben hat und noch besitzt, nicht mehr als zehn vom 
Hundert des Grundkapitals der ATOSS Software AG 
ausmachen. Neben dem Erwerb über die Börse soll die 
ATOSS Software AG auch die Möglichkeit erhalten, eigene 
Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot oder durch 
ein Tenderverfahren (öffentliche Aufforderung, der 
ATOSS Software AG eigene Aktien zum Kauf anzubieten) zu 
erwerben. Bei dieser Variante kann jeder 
verkaufswillige Aktionär der ATOSS Software AG 
entscheiden, wie viele Aktien und - bei Festlegung 
einer Preisspanne - zu welchem Preis er diese der ATOSS 
Software AG anbieten möchte. Übersteigt die zum 
festgesetzten Preis angebotene Menge die von der ATOSS 
Software AG nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine 
Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. 
Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte 
Annahme kleiner Angebote oder kleiner Teile von 
Angeboten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. 
Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei 
der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine 
Restbestände zu vermeiden und damit die technische 
Abwicklung zu erleichtern. 
 
Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die ATOSS 
Software AG in die Lage versetzt, das Instrument des 
Rückkaufs eigener Aktien zum Vorteil der ATOSS Software 
AG und ihrer Aktionäre zu nutzen. So kann die ATOSS 
Software AG eigene Aktien, die sie aufgrund der neuen 
Ermächtigung erwirbt, insbesondere verwenden, 
 
(i) um bei dem Erwerb eines Unternehmens oder einer 
Beteiligung an einem Unternehmen bzw. bei einem 
Unternehmenszusammenschluss schnell agieren zu können, 
indem dem Verkäufer eines Unternehmens oder einer 
Beteiligung an einem Unternehmen bzw. den Aktionären 
eines übertragenden Unternehmens in bestimmten Fällen 
eigene Aktien als Gegenleistung angeboten werden, ohne 
dass zuvor eine Kapitalerhöhung beschlossen und diese 
Kapitalerhöhung im Handelsregister der Gesellschaft 
eingetragen werden muss. Dabei hat der Vorstand 
allerdings darauf zu achten, dass der Erwerb im 
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt und 
der für eine eigene Aktie von Dritten zu erbringende 
Gegenwert nicht unangemessen niedrig ist (§ 255 Abs. 2 
AktG analog). Über die Beachtung dieser Grundsätze 
wacht der Aufsichtsrat, der einer Verwendung von 
eigenen Aktien zu diesem Zweck vorab zustimmen muss. 
Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung 
der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der 
Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung 
soll der ATOSS Software AG die Möglichkeit geben, sich 
bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder 
Beteiligungen an Unternehmen schnell ausnutzen zu 
können; 
 
(ii) um die Aktien der ATOSS Software AG an einer 
ausländischen Börse einzuführen. Die ATOSS Software AG 
steht an den internationalen Kapitalmärkten in einem 
starken Wettbewerb. Für die künftige geschäftliche 
Entwicklung der ATOSS Software AG ist eine angemessene 
Ausstattung mit Eigenkapital von überragender 
Bedeutung. Daher kann es nötig werden, dass die ATOSS 
Software AG ihre Aktionärsbasis im Ausland erweitert. 
Um ausländische Kapitalmärkte zu erschließen, muss 
für ausländische Aktionäre ein Investment in die Aktien 
der ATOSS Software AG attraktiv sein. In diesem 
Zusammenhang kann es erforderlich werden, die Aktien 
der ATOSS Software AG an einer ausländischen Börse zum 
Handel einzuführen. Dies kann durch den Erwerb eigener 
Aktien und die Platzierung dieser Aktien im Rahmen der 
Börseneinführung unterstützt werden; 
 
(iii) um Aktien zu einem Barkaufpreis zu 
veräußern, der den Börsenpreis der Aktien der 
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird sich dabei 
bemühen - unter Berücksichtigung der aktuellen 
Marktgegebenheiten -, einen eventuellen Abschlag auf 
den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu bemessen. 
Diese Ermächtigung ist gemäß § 4 Abs. 3 lit. (a) 
der Satzung der Gesellschaft und § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf insgesamt 
höchstens zehn von Hundert des Grundkapitals der 
Gesellschaft beschränkt. Dadurch hat die Gesellschaft 
die Möglichkeit, ihre Kapitalstruktur zügig zu 
optimieren und zusätzliche Mittel einzunehmen. Die 
Verpflichtung, die Aktien zu einem Kurs nahe am 
Börsenkurs zu veräußern, gewährleistet, dass die 
aus der Veräußerung resultierenden Einnahmen der 
Gesellschaft nicht unangemessen niedrig sind. Hiermit 
wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. 
 
(iv) um Aktien zur Erfüllung von Options- und/oder 
Wandlungsrechten aus von der Gesellschaft oder einem 
Konzernunternehmen der Gesellschaft begebenen 
Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten, 
Optionsschuldverschreibungen oder sonstigen 
Optionsrechten zu verwenden, die von der Gesellschaft 
während der Laufzeit der Ermächtigung begeben werden. 
Durch diese Ermächtigung wird die ATOSS Software AG in 
die Lage versetzt, bei der Bedienung derartiger 
Options- und/oder Wandlungsrechte, die während der 
Laufzeit der Ermächtigung begeben werden, zum Vorteil 
der ATOSS Software AG und ihrer Aktionäre zu agieren. 
Hierfür bedarf es des Ausschlusses des Bezugsrechts der 
Aktionäre. Die Entscheidung darüber, wie die Options- 
und/oder Wandlungsrechte im Einzelfall erfüllt werden, 
treffen die zuständigen Organe der Gesellschaft, die 
hierbei die Interessen der Gesellschaft und ihrer 
Aktionäre berücksichtigen werden. Die Begebung neuer 
Wandelschuldverschreibungen, 
Optionsschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte, 
setzt einen gesonderten Beschluss der Hauptversammlung 
voraus. 
 
Die Vermögens- wie auch Stimmrechtsinteressen der 
Aktionäre werden bei der Veräußerung eigener 
Aktien an Dritte unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre auf der Grundlage der Regelung des § 71 Abs. 
1 Nr. 8 AktG i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
angemessen gewahrt. Die Ermächtigung beschränkt sich 
(unter Berücksichtigung von bereits in der 
Vergangenheit erworbenen und nach wie vor von der ATOSS 
Software AG gehaltenen eigenen Aktien) auf insgesamt 
zehn von Hundert des Grundkapitals. 
 
*7. Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
Mit Ablauf dieser Hauptversammlung endet die Amtszeit 
sämtlicher derzeitiger Mitglieder des Aufsichtsrates. 
Aus diesem Grund ist die Neuwahl des Aufsichtsrates 
erforderlich. 
 
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 
8 Absatz (1) der Satzung der Gesellschaft aus drei 
Mitgliedern. Alle Aufsichtsratsmitglieder sind als 
Vertreter der Aktionäre von der Hauptversammlung zu 
wählen (§§ 96 Absatz (1), 101 Absatz (1) Aktiengesetz). 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung 
der Hauptversammlung folgende Personen bis zur 
Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
Entlastung des Geschäftsjahres 2017 beschließt, in 
den Aufsichtsrat zu wählen: 
 
a) Herrn Peter Kirn, wohnhaft in Böblingen, 
Unternehmensberater, Kirn Executive Consulting, 
Böblingen. 
 
*Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten oder in vergleichbaren Kontrollgremien 
von Wirtschaftsunternehmen bestehen nicht.* 
 
*Unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 100 Abs. 5 
AktG* 
Herr Kirn erfüllt aufgrund seines beruflichen 
Hintergrundes die Qualifikation eines unabhängigen 
Finanzexperten im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. 
 
*Persönliche und geschäftliche Beziehungen zur ATOSS 
Software AG* 
Herr Kirn hält insgesamt 10.873 Aktien an der 
Gesellschaft, was einem Anteil von 0,27 % am 
Grundkapital der Gesellschaft entspricht. 
 
Herr Kirn steht außer in seiner Tätigkeit als 
Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaft in keinen 
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum 
Unternehmen, zu Organen der Gesellschaft oder zu 
wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären. 
 
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate 
Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Im 
Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat soll Herr Peter 
Kirn als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz 
vorgeschlagen werden. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ATOSS Software AG: Bekanntmachung der -3-

Weitere Informationen zu Herrn Kirn stehen auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.atoss.com im 
Bereich 'Unternehmen' unter 'Investor 
Relations/Hauptversammlung' bereit. 
 
b) Herrn Dipl. Kfm. Rolf Baron Vielhauer von Hohenhau, 
wohnhaft in München, Präsident des Bundes der 
Steuerzahler in Bayern e.V. 
 
*Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten oder in vergleichbaren Kontrollgremien 
von Wirtschaftsunternehmen* 
 
Weitere Mitgliedschaften in vergleichbaren 
Kontrollgremien bestehen bei: 
 
* Europäischer Wirtschaftssenat e.V., München, 
  Aufsichtsratsvorsitzender 
* Stadtsparkasse Augsburg, Mitglied des 
  Verwaltungsrats 
 
*Unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 100 Abs. 5 
AktG* 
Herr Baron von Hohenhau erfüllt aufgrund seines 
beruflichen Hintergrundes die Qualifikation eines 
unabhängigen Finanzexperten im Sinne von § 100 Abs. 5 
AktG. 
 
*Persönliche und geschäftliche Beziehungen zur ATOSS 
Software AG* 
Herr Baron von Hohenhau hält keine Aktien an der 
Gesellschaft und steht außer in seiner Tätigkeit 
als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft in 
keinen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum 
Unternehmen, zu Organen der Gesellschaft oder zu 
wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären. 
 
Weitere Informationen zu Herrn Baron Vielhauer von 
Hohenhau stehen auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter www.atoss.com im Bereich 'Unternehmen' unter 
'Investor Relations/Hauptversammlung' bereit. 
 
c) Herrn Klaus Bauer, wohnhaft in Nürnberg, 
Aufsichtsrats- und Beiratsmitglied. 
 
*Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten oder in vergleichbaren Kontrollgremien 
von Wirtschaftsunternehmen* 
 
Weitere Mitgliedschaften in vergleichbaren 
Kontrollgremien bestehen bei: 
 
* Schwanhäußer Industrie Holding GmbH & Co. 
  KG, Heroldsberg, Mitglied des Beirats 
* Schwanhäußer Grundbesitz Holding GmbH & 
  Co. KG, Heroldsberg, Mitglied des Beirats 
 
*Unabhängiger Finanzexperte im Sinne von § 100 Abs. 5 
AktG* 
Herr Bauer erfüllt aufgrund seines beruflichen 
Hintergrundes die Qualifikation eines unabhängigen 
Finanzexperten im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. 
 
*Persönliche und geschäftliche Beziehungen zur ATOSS 
Software AG* 
Herr Bauer hält keine Aktien an der Gesellschaft und 
steht außer in seiner Tätigkeit als Mitglied des 
Aufsichtsrats der Gesellschaft in keinen persönlichen 
oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, zu 
Organen der Gesellschaft oder zu wesentlich an der 
Gesellschaft beteiligten Aktionären. 
 
Weitere Informationen zu Herrn Bauer stehen auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.atoss.com im 
Bereich 'Unternehmen' unter 'Investor 
Relations/Hauptversammlung' bereit. 
 
*II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
*Teilnahmeberechtigung* 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des 
Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nur 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter 
Nachweis ihres Aktienbesitzes bis spätestens 21. April 
2017, 24:00 Uhr (MESZ), bei der nachstehend 
bezeichneten Stelle in Textform in deutscher oder 
englischer Sprache anmelden. Der Aktienbesitz wird 
nachgewiesen durch die Bescheinigung des depotführenden 
Instituts, die sich auf den Beginn des 21. Tages vor 
der Hauptversammlung, d. h. auf den 07. April 2017, 
00.00 Uhr (MESZ), (sogenannter Nachweisstichtag) zu 
beziehen hat. Dieser Nachweis ist in Textform in 
deutscher oder in englischer Sprache zu erbringen und 
muss der Gesellschaft ebenfalls unter folgender 
Anmeldeadresse bis zum Ablauf des 21. April 2017, 24:00 
Uhr (MESZ), zugehen: 
 
ATOSS Software AG 
c/o UniCredit Bank AG 
CBS51DS-GM 
80311 München 
Telefax: 089 / 5400 - 2519 
E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Dabei richten sich die Berechtigung zur 
Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich 
nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. 
Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für 
das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des 
Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso führt ein 
zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach 
dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich 
des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt und erst 
danach Aktionär wird, ist nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten in der Hauptversammlung* 
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. 
B. durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von 
Aktionären, andere von § 135 AktG erfasste Institute 
oder Personen, durch weisungsgebundene von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder durch 
eine sonstige Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in 
diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und ein 
Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann 
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft sind in Textform zu erteilen. Die 
Erteilung kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder 
gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis der 
Bevollmächtigung muss entweder am Tag der 
Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen 
werden (z.B. durch Vorlage der Vollmacht an der 
Einlasskontrolle) oder durch Erklärung gegenüber der 
Gesellschaft per Post oder per Fax oder elektronisch 
per E-Mail an die folgende Adresse erfolgen: 
 
ATOSS Software AG 
Rechtsabteilung - HV 2017 
Am Moosfeld 3 
81829 München 
Telefax: 089 - 42771 - 58122 
E-Mail: hauptversammlung@atoss.com 
 
Ein Vollmachtsformular wird den zur Hauptversammlung 
ordnungsgemäß angemeldeten Personen auf der 
Rückseite der Eintrittskarte zugesendet. Dieses 
Formular steht auch auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter www.atoss.com zum Herunterladen 
bereit. 
 
Die vorstehenden Regelungen über die Form von 
Vollmachten erstrecken sich nicht auf die Form der 
Erteilung, ihr Widerruf und der Nachweis von 
Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen 
oder andere von § 135 AktG erfasste Institute oder 
Personen. Hier können Besonderheiten gelten; die 
Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall 
mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer 
von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der 
Hauptversammlung* 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, den von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits 
vor der Hauptversammlung mit der Stimmrechtsausübung zu 
bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine 
Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls 
gemäß den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht 
zur Hauptversammlung anmelden sowie den Nachweis des 
Anteilsbesitzes führen. Der von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht im 
Fall seiner Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne 
Weisungen des Aktionärs ist der von der Gesellschaft 
benannte Stimmrechtsvertreter nicht zur 
Stimmrechtsausübung befugt. Ein Formular zur 
Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter steht auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter www.atoss.com 
zum Download zur Verfügung. 
 
Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform. Dieses kann auch 
elektronisch übermittelt werden (E-Mail), indem z.B. 
die zugesandte Eintrittskarte und das 
Vollmachts-/Weisungsformular als eingescannte Datei 
beispielsweise im PDF-Format per E-Mail an die 
nachstehend genannte Adresse übersendet wird. Aus 
organisatorischen Gründen werden die Aktionäre gebeten, 
die Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter bis spätestens zum 
Ablauf des 27. April 2017, 17:00 Uhr (MESZ) 
(Eingangsdatum bei der Gesellschaft) an die 
nachfolgende Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu 
übersenden: 
 
ATOSS Software AG 
Rechtsabteilung - HV 2017 
Am Moosfeld 3 
81829 München 
Telefax: 089 - 42771 - 58122 
E-Mail: hauptversammlung@atoss.com 
 
Alternativ ist eine Übergabe an den 
Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung 
möglich. Zudem bieten wir ordnungsgemäß 
angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen 
Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit 
der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie 
ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung 
stehen den Aktionären unter der Internetadresse 
www.atoss.com zur Verfügung. 
 
Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen 
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen 
entgegen. 
 
Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der 
Gesellschaft angebotenen Formulare zur Bevollmächtigung 
bzw. Weisungserteilung an den von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter besteht nicht. 
 
*III. Rechte der Aktionäre* 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 
122 Abs. 2 AktG* 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am 
Grundkapital von Euro 500.000,00 erreichen, können 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand an die folgende Adresse 
 
ATOSS Software AG 
Rechtsabteilung - HV 2017 
Am Moosfeld 3 
81829 München 
 
zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens am 
28. März 2017, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Jedem neuen 
Punkt der Tagesordnung muss eine Begründung oder 
Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben 
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem 
Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind 
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des 
Vorstands über das Verlangen halten. 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß 
§§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
Aktionäre können der Gesellschaft Anträge gegen einen 
Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten 
Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und 
Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG zur 
Wahl des Abschlussprüfers oder zu den Wahlen zum 
Aufsichtsrat übersenden. Diese sind ausschließlich 
an die nachfolgende Adresse, Faxnummer oder 
E-Mail-Adresse zu richten: 
 
ATOSS Software AG 
Rechtsabteilung - HV 2017 
Am Moosfeld 3 
81829 München 
Telefax: 089 - 42771 - 58256 
E-Mail: hauptversammlung@atoss.com 
 
Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären zu 
Punkten der Tagesordnung müssen mit einer Begründung 
versehen sein. Zugänglich zu machende Wahlvorschläge 
brauchen dagegen nicht begründet zu werden. Anträge von 
Aktionären zu Punkten der Tagesordnung und Vorschläge 
von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers oder zu 
den Wahlen zum Aufsichtsrat, die bis mindestens 14 Tage 
vor der Hauptversammlung, also bis zum 13. April 2017, 
24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft an der 
vorstehend genannten Adresse eingehen, werden 
unverzüglich nach ihrem Eingang unter der 
Internetadresse www.atoss.com veröffentlicht. 
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht 
berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der 
Verwaltung zu den Anträgen werden ebenfalls unter der 
genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und 
seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn 
einer der Gründe gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 
bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem 
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der 
Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines 
Gegenantrags braucht zudem nicht zugänglich gemacht 
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären braucht der 
Vorstand außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG 
auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht 
die Angaben nach § 124 Abs. 3 AktG (Angabe von Namen, 
ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen 
Aufsichtsratsmitglieder oder Prüfer) beziehungsweise 
nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Angaben über die 
Mitgliedschaft der vorgeschlagenen 
Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu 
bildenden Aufsichtsräten) enthalten. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen 
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, 
bleibt unberührt. Bitte beachten Sie, dass 
Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht 
übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur 
Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden. 
 
*Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 
AktG* 
In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Abs. 1 
AktG jedem Aktionär auf Verlangen vom Vorstand Auskunft 
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit 
sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht des 
Vorstands erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns 
und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass 
sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
der Tagesordnung erforderlich ist. 
 
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der 
Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen 
absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach 
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, 
der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen 
einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
 
*IV. Veröffentlichungen auf der Internetseite der 
Gesellschaft gemäß § 124a AktG* 
Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG zur 
Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter www.atoss.com im Bereich 
'Unternehmen' unter 'Investor 
Relations/Hauptversammlung'. 
 
*V. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte - Weitere 
Angaben nach § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG* 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt 
der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung 
im Bundesanzeiger Euro 3.976.568,00 und ist eingeteilt 
in 3.976.568 Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). 
Die Aktien lauten auf den Inhaber. Jede Stückaktie 
gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an 
der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der 
Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
beträgt damit 3.976.568. Von diesen 3.976.568 
Stimmrechten ruhen derzeit insgesamt 0 Stimmrechte aus 
eigenen Aktien (§ 71b AktG). Die konkrete Anzahl der 
nicht ruhenden Stimmrechte kann sich bis zur 
Hauptversammlung noch verändern. 
 
München, im März 2017 
 
*ATOSS Software AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-03-16 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: ATOSS Software AG 
             Am Moosfeld 3 
             81829 München 
             Deutschland 
Telefon:     +49 89 4 27 71-0 
Fax:         +49 89 4 27 71-100 
E-Mail:      hauptversammlung@atoss.com 
Internet:    http://www.atoss.com 
ISIN:        DE0005104400 
WKN:         510440 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime 
             Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, 
             Stuttgart, Tradegate Exchange 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
554799 2017-03-16 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

Großer Dividenden-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Der kostenlose Dividenden-Report zeigt ganz genau, wo Sie in diesem Jahr zuschlagen können. Das sind die Favoriten von Börsenprofi Dr. Dennis Riedl
Jetzt hier klicken
© 2017 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.