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DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -13-

DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2017 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Ahlers AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Ahlers AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2017 
in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-03-16 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Ahlers AG Herford ISIN DE0005009708 (WKN 500970) 
ISIN DE0005009732 (WKN 500973) 
ISIN DE0005009740 (WKN 500974) Einladung zur 
Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
am Mittwoch, dem 3. Mai 2017, 11:00 Uhr, im Industrie-Club 
e.V. Düsseldorf, Elberfelder Straße 6, 40213 
Düsseldorf, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses der Ahlers AG 
   zum 30. November 2016, der Lageberichte des 
   Vorstands für die Ahlers AG und den Konzern sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2015/16 und des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 
   sowie 315 Abs. 4 HGB* 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten 
   Unterlagen können von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter der Internetadresse 
   www.ahlers-ag.com unter der Rubrik 'Investor 
   Relations' und dort unter 
   'Hauptversammlung/Corporate Events' eingesehen 
   werden. Gleiches gilt für den Vorschlag des 
   Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die 
   Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 
   3. Mai 2017 zugänglich sein und mündlich erläutert 
   werden. Es ist keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung 
   vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG 
   festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach 
   § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die 
   Feststellung des Jahresabschlusses und die 
   Billigung des Konzernabschlusses zu 
   beschließen hat, liegen nicht vor. Über 
   die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 
   der Tagesordnung Beschluss gefasst. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015/16 in Höhe 
   von 6.040.374,93 Euro eine Dividende von 0,15 Euro 
   je dividendenberechtigter Stammaktie (ISIN 
   DE0005009708 und DE0005009740) und von 0,20 Euro je 
   dividendenberechtigter Vorzugsaktie (ISIN 
   DE0005009732), insgesamt 2.356.288,30 Euro, an die 
   Aktionäre auszuschütten und den verbleibenden 
   Bilanzgewinn in Höhe von 3.684.086,63 Euro auf neue 
   Rechnung vorzutragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der seit 1. 
   Januar 2017 geltenden Fassung ist der Anspruch auf 
   die Dividende am dritten auf die Hauptversammlung 
   folgenden Geschäftstag, d.h. am 8. Mai 2017, 
   fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2015/16* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2015/16 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2015/16* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2015/16 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2016/17* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg 
   (Niederlassung Hannover) zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2016/17 zu wählen. 
 
   Dieser Wahlvorschlag ist gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
   Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum 
   Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und des 
   Bezugsrechts bei der Verwendung* 
 
   Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, 
   soweit der Erwerb nicht ausdrücklich gesetzlich 
   zugelassen ist, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
   einer besonderen Ermächtigung durch die 
   Hauptversammlung. Die von der ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft am 3. Mai 2012 zu 
   Punkt 7 der damaligen Tagesordnung beschlossene 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist am 2. 
   Mai 2017 ausgelaufen. Um auch künftig Aktien 
   zurückkaufen zu können und dafür über den gleichen 
   Handlungsspielraum zu verfügen, soll eine neue, auf 
   fünf Jahre befristete Ermächtigung zum Erwerb 
   eigener Aktien geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 2. 
      Mai 2022 eigene Aktien, gleich welcher 
      Gattung (Stamm- oder Vorzugsaktien), bis 
      zu insgesamt 10 Prozent des zum Zeitpunkt 
      der Beschlussfassung oder - falls dieser 
      Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
      Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals der Gesellschaft zu 
      erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen 
      zusammen mit anderen eigenen Aktien, die 
      sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
      oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG 
      zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
      als 10 Prozent des Grundkapitals 
      entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum 
      Zwecke des Handels in eigenen Aktien 
      ausgenutzt werden. 
 
      Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
      durch die Gesellschaft oder von ihr 
      abhängige oder in Mehrheitsbesitz der 
      Gesellschaft stehende Unternehmen oder 
      durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung 
      der Gesellschaft handelnde Dritte ausgeübt 
      werden. Der Erwerb kann sich auf Aktien 
      nur einer Gattung beschränken. 
   b) Arten des Erwerbs 
 
      Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands 
 
      (1) über die Börse oder 
      (2) aufgrund eines an jeweils alle 
          Aktionäre einer Gattung gerichteten 
          öffentlichen Kaufangebots bzw. 
          aufgrund einer an jeweils alle 
          Aktionäre einer Gattung gerichteten 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          von Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
      Erfolgt der Erwerb der Aktien über die 
      Börse, darf der von der Gesellschaft 
      gezahlte Kaufpreis je Aktie gleicher 
      Gattung (ohne Erwerbsnebenkosten) den am 
      entsprechenden Börsenhandelstag durch die 
      Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im 
      XETRA-System (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 
      Prozent über- oder unterschreiten. 
 
      Erfolgt der Erwerb aufgrund eines an 
      jeweils alle Aktionäre einer Gattung 
      gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder 
      aufgrund einer an jeweils alle Aktionäre 
      einer Gattung gerichteten öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten, dürfen 
 
      * im Falle eines an jeweils alle 
        Aktionäre einer Gattung gerichteten 
        öffentlichen Kaufangebots der gebotene 
        Kaufpreis je Aktie der betreffenden 
        Gattung (ohne Erwerbsnebenkosten) bzw. 
      * im Falle einer an jeweils alle 
        Aktionäre einer Gattung gerichteten 
        öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
        von Verkaufsangeboten die Grenzwerte 
        der von der Gesellschaft festgelegten 
        Kaufpreisspanne (ohne 
        Erwerbsnebenkosten) 
 
      den Schlusskurs der Aktien der 
      betreffenden Gattung der Gesellschaft im 
      XETRA-Handelssystem (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse am letzten 
      Börsenhandelstag vor dem Tag der 
      Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der 
      Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 
      Prozent über- oder unterschreiten. 
 
      Ergeben sich nach der Veröffentlichung 
      eines an jeweils alle Aktionäre einer 
      Gattung gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots bzw. einer an jeweils alle 
      Aktionäre einer Gattung gerichteten 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen 
      des maßgeblichen Kurses, so kann das 
      Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur 
      Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst 
      werden. In diesem Fall wird auf den 
      Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien 
      gleicher Gattung der Gesellschaft im 
      XETRA-Handelssystem (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse während der 
      letzten drei Börsenhandelstage vor der 
      öffentlichen Ankündigung der Anpassung 
      abgestellt. 
 
      Das Volumen des an jeweils alle Aktionäre 
      einer Gattung gerichteten öffentlichen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -2-

Kaufangebots bzw. der an jeweils alle 
      Aktionäre einer Gattung gerichteten 
      öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. 
      Sofern im Fall eines öffentlichen 
      Kaufangebots oder einer öffentlichen 
      Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten das Volumen der 
      angedienten Aktien das vorgesehene 
      Rückkaufvolumen überschreitet, kann der 
      Erwerb im Verhältnis der jeweils 
      gezeichneten bzw. angebotenen Aktien 
      erfolgen; das Recht der Aktionäre ihre 
      Aktien im Verhältnis ihrer 
      Beteiligungsquoten anzudienen, ist 
      insoweit ausgeschlossen. Eine 
      bevorrechtigte Behandlung geringer 
      Stückzahlen bis zu 100 Stück Aktien je 
      Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung 
      zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
      von Aktien können vorgesehen werden. In 
      diesen Fällen sowie bei nur quotalem 
      Erwerb von Aktien ist ein etwaiges 
      weitergehendes Andienungsrecht der 
      Aktionäre insoweit ausgeschlossen. 
 
      Das öffentliche Kaufangebot bzw. die 
      öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen 
      vorsehen. 
   c) Verwendung der eigenen Aktien 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      dieser Ermächtigung oder einer oder 
      mehrerer früher erteilten Ermächtigungen 
      erworbenen eigenen Aktien zu allen 
      gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
      insbesondere auch zu den folgenden 
      Zwecken, zu verwenden: 
 
      (1) Die Aktien können eingezogen werden, 
          ohne dass die Einziehung oder ihre 
          Durchführung eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
          Sie können auch im vereinfachten 
          Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
          durch Anpassung des anteiligen 
          rechnerischen Betrags der übrigen 
          Stückaktien am Grundkapital der 
          Gesellschaft eingezogen werden. 
          Erfolgt die Einziehung im 
          vereinfachten Verfahren, ist der 
          Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
          Stückaktien in der Satzung 
          ermächtigt. 
      (2) Die Aktien können auch in anderer 
          Weise als über die Börse oder 
          aufgrund eines Angebots an alle 
          Aktionäre veräußert werden, 
          wenn der bar zu zahlende Kaufpreis 
          den Börsenpreis der im Wesentlichen 
          gleich ausgestatteten, bereits 
          börsennotierten Aktien nicht 
          wesentlich unterschreitet. Die 
          Anzahl der in dieser Weise unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          veräußerten Aktien darf 10 
          Prozent des Grundkapitals nicht 
          überschreiten und zwar weder im 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
          Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze 
          von 10 Prozent des Grundkapitals 
          sind andere Aktien anzurechnen, die 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung unter 
          Bezugsrechtsausschluss in direkter 
          oder entsprechender Anwendung des 
          nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegeben oder veräußert 
          werden. Ebenfalls anzurechnen sind 
          Aktien, die zur Bedienung von 
          Options- und/oder Wandlungsrechten 
          bzw. -pflichten aus Options- 
          und/oder Wandelschuldverschreibungen 
          und/oder Genussrechten auszugeben 
          sind, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung unter 
          Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
          werden. Maßgeblich ist das 
          Grundkapital zum Zeitpunkt der 
          Beschlussfassung der 
          Hauptversammlung über die 
          vorliegende Ermächtigung oder - 
          falls dies geringer ist - das zum 
          Zeitpunkt der Ausnutzung der 
          vorliegenden Ermächtigung bestehende 
          Grundkapital. 
      (3) Die Aktien können gegen Sachleistung 
          veräußert werden, insbesondere 
          im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
          Beteiligungen an Unternehmen, im 
          Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen 
          und/oder zum Zwecke des Erwerbs von 
          sonstigen Vermögensgegenständen oder 
          von Ansprüchen auf den Erwerb von 
          sonstigen Vermögensgegenständen 
          einschließlich Rechten und 
          Forderungen. 
      (4) Die Aktien können zur Durchführung 
          einer sogenannten Aktiendividende 
          (scrip dividend) verwendet werden, 
          im Rahmen derer Aktien der 
          Gesellschaft (auch teil- und 
          wahlweise) zur Erfüllung von 
          Dividendenansprüchen der Aktionäre 
          eingesetzt werden. 
      (5) Die Aktien können auch verwendet 
          werden, um Bezugs- und 
          Umtauschrechte zu erfüllen, die 
          aufgrund der Ausübung von Wandlungs- 
          und/oder Optionsrechten oder der 
          Erfüllung von Wandlungspflichten aus 
          Wandel- und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen 
          entstehen, die von der Gesellschaft 
          oder einer ihrer 
          Konzerngesellschaften, an denen die 
          Ahlers AG unmittelbar oder mittelbar 
          zu 100% beteiligt ist, ausgegeben 
          werden. 
 
      Die vorstehenden Ermächtigungen können 
      einmal oder mehrmals, ganz oder teilweise, 
      einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. 
      Die Ermächtigungen unter (2), (3), (4) und 
      (5) können auch durch abhängige oder in 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
      Unternehmen oder durch auf deren Rechnung 
      oder auf Rechnung der Gesellschaft 
      handelnde Dritte ausgenutzt werden. 
 
      Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
      aufgrund dieser Ermächtigung oder einer 
      oder mehrerer früher erteilten 
      Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien 
      wird ausgeschlossen, soweit sie gemäß 
      den vorstehenden Ermächtigungen unter (2), 
      (3), (4) und (5) in anderer Weise als 
      durch Veräußerung über die Börse oder 
      durch ein Angebot an alle Aktionäre 
      verwendet werden. Darüber hinaus kann im 
      Fall der Veräußerung der eigenen 
      Aktien über ein Angebot an alle Aktionäre 
      das Bezugsrecht der Aktionäre für 
      Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. 
 
      Die Ermächtigung zur Verwendung eigener 
      Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      der Aktionäre ist jedoch insoweit 
      beschränkt, als nach Ausübung der 
      Ermächtigung die Summe der unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      verwendeten eigenen Aktien zusammen mit 
      der Anzahl anderer Aktien, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts aus einem 
      genehmigtem Kapital ausgegeben oder 
      veräußert werden oder aufgrund von 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      begebenen Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen und/oder 
      Genussrechten auszugeben sind, insgesamt 
      20% des Grundkapitals nicht überschreiten 
      darf; maßgeblich ist entweder das 
      Grundkapital im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens der Ermächtigung oder das 
      im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung vorhandene Grundkapital, je 
      nachdem, welcher Wert geringer ist. 
   d) Zustimmung des Aufsichtsrats 
 
      Die Maßnahmen des Vorstands aufgrund 
      dieses Hauptversammlungsbeschlusses dürfen 
      nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      vorgenommen werden. 
 
   Der Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 
   Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG über die 
   Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das 
   Andienungsrecht der Aktionäre beim Erwerb und das 
   Bezugsrecht der Aktionäre bei der Veräußerung 
   eigener Aktien auszuschließen, ist im 
   Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt. 
   Der Bericht kann von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter der Internetadresse 
   www.ahlers-ag.com unter der Rubrik 'Investor 
   Relations' und dort unter 
   'Hauptversammlung/Corporate Events' eingesehen 
   werden. Der Bericht wird auch in der 
   Hauptversammlung am 3. Mai 2017 zugänglich sein. 
 
   *Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der 
   Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
   AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die 
   Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das 
   Andienungsrecht der Aktionäre beim Erwerb und das 
   Bezugsrecht der Aktionäre bei der Verwendung 
   eigener Aktien auszuschließen* 
 
   Das Aktiengesetz bietet in seinem § 71 Abs. 1 Nr. 8 
   die Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der 
   Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 
   Prozent des Grundkapitals zu erwerben. 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat zuletzt 
   am 3. Mai 2012 einen Ermächtigungsbeschluss zum 
   Erwerb eigener Aktien gefasst, der bis zum 2. Mai 
   2017 befristet war. Da diese Ermächtigung 
   abgelaufen ist, soll sie durch eine in dieser 
   Hauptversammlung zu beschließende neue 
   Ermächtigung ersetzt werden, die für einen Zeitraum 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -3-

von fünf Jahren gelten soll. 
 
   Der Beschlussvorschlag zu Punkt 6 der Tagesordnung 
   sieht vor, den Vorstand zum Erwerb eigener Aktien 
   zu ermächtigen, die maximal 10 Prozent des im 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden 
   Grundkapitals ausmachen dürfen. Dabei hat der 
   Erwerb über die Börse, aufgrund eines öffentlichen 
   Kaufangebots oder aufgrund einer öffentlichen 
   Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten zu 
   erfolgen. Der aktienrechtliche 
   Gleichbehandlungsgrundsatz ist jeweils zu beachten. 
   Der Vorstand soll jedoch nicht verpflichtet sein, 
   jeweils im bisherigen Verhältnis der 
   Aktiengattungen Stamm- und Vorzugsaktien ohne 
   Stimmrecht zurück zu erwerben. Vielmehr soll dem 
   Vorstand die Möglichkeit eingeräumt werden, 
   ausschließlich oder überwiegend Aktien der 
   einen oder der anderen Gattung zu erwerben. Dies 
   kann insbesondere im Hinblick auf den 
   Verwendungszweck der zurückzuerwerbenden Aktien 
   gerechtfertigt sein, wenn z.B. für die 
   Unternehmensübernahme nur Stammaktien benötigt 
   werden. Kaufangebote oder Aufforderungen zur Abgabe 
   von Verkaufsangeboten sind jeweils an alle 
   Aktionäre einer Gattung zu richten. 
 
   Bei der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten können die Adressaten dieser 
   Aufforderung entscheiden, wie viele Aktien sie der 
   Gesellschaft zu welchem Preis (bei Festlegung einer 
   Preisspanne) anbieten möchten. 
 
   Das Volumen des an jeweils alle Aktionäre einer 
   Gattung gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. 
   der an jeweils alle Aktionäre einer Gattung 
   gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
   von Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. Sofern 
   im Fall eines öffentlichen Kaufangebots oder einer 
   öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten das Volumen der angedienten 
   Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen 
   überschreitet, kann der Erwerb im Verhältnis der 
   jeweils gezeichneten bzw. angebotenen Aktien 
   erfolgen; das Recht der Aktionäre ihre Aktien im 
   Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist 
   insoweit ausgeschlossen. Jedoch soll es gemäß 
   Tagesordnungspunkt 6 lit. b) zulässig sein, eine 
   bevorrechtigte Behandlung geringerer Stückzahlen 
   bis zu maximal 100 Stück Aktien je Aktionär 
   vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, 
   gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu 
   erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu 
   vermeiden und damit die technische Abwicklung zu 
   erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung 
   von Kleinaktionären kann so vermieden werden. 
   Schließlich soll eine Rundung nach 
   kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung 
   rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen 
   werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und 
   die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären 
   zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es 
   erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien 
   abwicklungstechnisch darzustellen. Vorstand und 
   Aufsichtsrat halten den in diesen Fällen liegenden 
   Ausschluss eines etwaigen weitergehenden 
   Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich 
   gerechtfertigt. 
 
   Im Falle des Erwerb über die Börse darf der von der 
   Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie gleicher 
   Gattung (ohne Erwerbsnebenkosten) den am 
   entsprechenden Börsenhandelstag durch die 
   Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-System 
   (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 
   Prozent über- oder unterschreiten. Im Falle des 
   Erwerbs aufgrund eines öffentlichen Kaufangebots 
   bzw. aufgrund einer öffentlichen Aufforderung zur 
   Abgabe von Verkaufsangeboten dürfen der jeweils 
   gebotene Preis bzw. die Grenzwerte der von der 
   Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne je Aktie 
   gleicher Gattung und Ausstattung (ohne 
   Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs für Aktien 
   gleicher Gattung und Ausstattung der Gesellschaft 
   im XETRA-System (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse 
   an den letzten Börsenhandelstag vor dem Tag der 
   Veröffentlichung des Angebots bzw. der Aufforderung 
   zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 
   10 Prozent über- oder unterschreiten. Ergeben sich 
   nach der Veröffentlichung eines öffentlichen 
   Angebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur 
   Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche 
   Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann 
   das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe 
   von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem 
   Fall wird auf den Durchschnitt der Schlusskurse für 
   Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im 
   XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse 
   an den drei Börsenhandelstagen vor der öffentlichen 
   Ankündigung der Anpassung abgestellt. Das 
   Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen 
   vorsehen. 
 
   Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, die 
   aufgrund der Ermächtigung gemäß 
   Tagesordnungspunkt 6 lit. a) und b) oder einer oder 
   mehrerer früher erteilter Ermächtigungen erworbenen 
   eigenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen 
   Zwecken, insbesondere auch zu den nachfolgend 
   ausdrücklich aufgeführten Zwecken, zu verwenden. 
 
   Die vorgeschlagenen Möglichkeiten der 
   Veräußerung bzw. Verwendung eigener Aktien 
   dienen der vereinfachten Mittelbeschaffung. Das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene 
   Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese 
   Aktien gemäß Tagesordnungspunkt 6 lit. c) (2) 
   bis (5) gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in 
   anderer Weise als durch Veräußerung über die 
   Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre 
   verwendet werden. 
 
   Voraussetzung ist dabei in der hier unter 
   Tagesordnungspunkt 6 lit. c) Ziffer (2) 
   vorgeschlagenen Alternative, dass die eigenen 
   Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
   einem Preis veräußert werden, der den 
   Börsenkurs der im Wesentlichen gleich 
   ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien 
   gleicher Gattung der Gesellschaft im Zeitpunkt der 
   Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. 
   Ein solcher Bezugsrechtsausschluss ist gesetzlich 
   möglich und in der Praxis üblich. Der Vorstand wird 
   - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - einen Abschlag 
   auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies 
   nach den zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
   des Ausgabepreises vorherrschenden Marktbedingungen 
   möglich ist. Der Abschlag auf den Börsenpreis wird 
   keinesfalls mehr als 5 Prozent des Börsenpreises 
   betragen. Die Möglichkeit der Veräußerung 
   eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss und in 
   einer anderen Form als über die Börse oder durch 
   ein Angebot an alle Aktionäre liegt angesichts des 
   starken Wettbewerbs an den Kapitalmärkten im 
   Interesse der Gesellschaft. Für die Gesellschaft 
   eröffnet sich damit die Chance, nationalen und 
   internationalen Investoren eigene Aktien schnell 
   und flexibel anzubieten, den Aktionärskreis zu 
   erweitern und den Wert der Aktie zu stabilisieren. 
   Mit der Veräußerung zu einem den Börsenpreis 
   nicht wesentlich unterschreitenden Kaufpreis sowie 
   mit der Begrenzung des Anteils eigener Aktien auf 
   insgesamt maximal 10 Prozent des Grundkapitals 
   werden die Vermögensinteressen der Aktionäre 
   angemessen gewahrt. 
 
   Nach dem zu Tagesordnungspunkt 6 lit. c) Ziffer (3) 
   vorgeschlagenen Beschluss hat die Gesellschaft 
   darüber hinaus die Möglichkeit, eigene Aktien zur 
   Verfügung zu haben, um diese beim Erwerb von 
   Sachleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit 
   dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke 
   des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen 
   einschließlich Rechten und Forderungen, als 
   Gegenleistung anbieten zu können. Die hier 
   vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft 
   die notwendige Flexibilität geben, um unter anderem 
   sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
   Unternehmen oder Beteiligungen daran schnell und 
   flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der 
   vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss Rechnung. Bei 
   der Festlegung der Wertrelationen wird der Vorstand 
   darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre 
   angemessen gewahrt werden. Er wird sich 
   insbesondere bei der Bemessung des Werts der als 
   Gegenleistung gewährten eigenen Aktien am 
   Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
   orientieren. Um einmal erzielte 
   Verhandlungsergebnisse nicht durch etwaige 
   Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen, 
   ist eine systematische Anknüpfung an einen 
   Börsenpreis insoweit allerdings nicht vorgesehen. 
 
   Darüber hinaus soll der Vorstand zu 
   Tagesordnungspunkt 6 lit. c) Ziffer (4) ermächtigt 
   werden, die eigenen Aktien auch in anderer Weise 
   als durch Angebot an alle Aktionäre zur 
   Durchführung einer sogenannten Aktiendividende 
   (scrip dividend) verwenden zu können. Bei der 
   Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien 
   wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem 

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March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -4-

Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung 
   entstandenen Anspruch auf Auszahlung der 
   Bardividende an die Gesellschaft abzutreten, um im 
   Gegenzug eigene Aktien zu beziehen. Die 
   Durchführung einer Aktiendividende unter Verwendung 
   eigener Aktien kann als ein an alle Aktionäre 
   gerichtetes Angebot unter Wahrung des Bezugsrechts 
   und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
   erfolgen. Dabei werden den Aktionären jeweils nur 
   ganze Aktien zum Bezug angeboten; hinsichtlich des 
   Teils des Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis 
   für eine ganze Aktie nicht erreicht bzw. diesen 
   übersteigt, sind die Aktionäre auf den Bezug der 
   Bardividende verwiesen und können insoweit keine 
   Aktien erhalten. Ein Angebot von Teilrechten oder 
   die Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten 
   oder Bruchteilen davon erfolgt üblicherweise nicht. 
   Weil die Aktionäre anstelle des Bezugs eigener 
   Aktien anteilig eine Bardividende erhalten, 
   erscheint dies als gerechtfertigt und angemessen. 
   Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation 
   jedoch auch vorzugswürdig sein, die Durchführung 
   einer Aktiendividende unter Verwendung eigener 
   Aktien so auszugestalten, dass der Vorstand zwar 
   allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, 
   unter Wahrung des allgemeinen 
   Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) eigene 
   Aktien zum Bezug gegen Abtretung ihres 
   Dividendenanspruchs anbietet, jedoch formal das 
   Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt 
   ausschließt. Ein solcher Ausschluss des 
   Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der 
   Aktiendividende ohne die Beschränkungen des § 186 
   Abs. 1 und 2 AktG und damit zu flexibleren 
   Bedingungen. Angesichts des Umstands, dass allen 
   Aktionären die eigenen Aktien angeboten werden und 
   überschießende Dividendenbeträge durch 
   Barzahlung der Dividende abgegolten werden, 
   erscheint ein Bezugsrechtsausschluss auch in diesem 
   Fall als gerechtfertigt und angemessen. 
 
   Weiter sieht Tagesordnungspunkt 6 lit. c) Ziffer 
   (5) vor, dass die aufgrund der vorgeschlagenen 
   Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre genutzt 
   werden können, um Wandlungs- und/oder Optionsrechte 
   bzw. Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft 
   oder ihren Konzerngesellschaften, an denen die 
   Ahlers AG unmittelbar oder mittelbar zu 100% 
   beteiligt ist, ausgegebenen Wandel- bzw. 
   Optionsschuldverschreibungen zu erfüllen. Durch die 
   vorgeschlagene Beschlussfassung wird keine neue 
   Ermächtigung zur Einräumung weiterer Wandlungs- 
   und/oder Optionsrechte geschaffen. Sie dient 
   lediglich dem Zweck, der Verwaltung die Möglichkeit 
   einzuräumen, anstelle der Nutzung bedingten 
   Kapitals ganz oder teilweise eigene Aktien zur 
   Erfüllung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
   bzw. Wandlungspflichten einzusetzen, die bereits 
   aufgrund anderweitiger Ermächtigungen begründet 
   wurden. Es entstehen keine Belastungen für die 
   Aktionäre, die über die mit einem 
   Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen ggf. 
   verbundenen Verwässerungseffekte hinausgehen. 
   Vielmehr wird lediglich die Flexibilität des 
   Vorstands erhöht, indem er Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen nicht zwingend aus 
   bedingtem Kapital bedienen muss, sondern auch 
   eigene Aktien dazu verwenden kann, wenn das in der 
   konkreten Situation im Interesse der Gesellschaft 
   und ihrer Aktionäre günstiger erscheint. Wandlungs- 
   und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten, die 
   für eine Bedienung durch eigene Aktien in Betracht 
   kommen, bestehen derzeit noch nicht. Die 
   Ermächtigung in Tagesordnungspunkt 6 lit. c) Ziffer 
   (5) soll der Gesellschaft aber die Flexibilität 
   geben etwaige zukünftig zu begründende Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen mit eigenen 
   Aktien bedienen zu können. 
 
   Darüber hinaus soll im Fall der Veräußerung 
   der eigenen Aktien über ein Angebot an alle 
   Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für 
   Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Der 
   Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist 
   notwendig, um die Abgabe erworbener eigener Aktien 
   im Wege eines Angebots an die Aktionäre technisch 
   durchführen zu können. Die als freie Spitzen vom 
   Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen 
   Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse 
   oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. 
 
   Die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist 
   insoweit beschränkt, als nach Ausübung der 
   Ermächtigung die Summe der unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre verwendeten eigenen 
   Aktien zusammen mit der Anzahl anderer Aktien, die 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts aus einem genehmigtem 
   Kapital ausgegeben oder veräußert werden oder 
   aufgrund von während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   begebenen Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten 
   auszugeben sind, insgesamt 20% des Grundkapitals 
   nicht überschreiten darf; maßgeblich ist 
   entweder das Grundkapital im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens der Ermächtigung oder das im 
   Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
   vorhandene Grundkapital, je nachdem, welcher Wert 
   geringer ist. Dadurch wird im Interesse der 
   Aktionäre gewährleistet, dass die Möglichkeit der 
   Verwendung eigener Aktien unter 
   Bezugsrechtsausschluss auch unter Berücksichtigung 
   sämtlicher weiterer Ermächtigungen zum 
   Bezugsrechtsausschluss auf ein Aktienvolumen von 
   insgesamt 20% des Grundkapitals beschränkt ist. 
 
   Schließlich können die aufgrund dieses 
   Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien 
   nach dem zu Tagesordnungspunkt 6 lit. c) Ziffer (1) 
   vorgeschlagenen Beschluss von der Gesellschaft 
   eingezogen werden, ohne dass hierfür eine erneute 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung erforderlich 
   wäre. Gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die 
   Hauptversammlung einer Gesellschaft die Einziehung 
   ihrer voll eingezahlten Stückaktien 
   beschließen, ohne dass hierdurch eine 
   Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft 
   erforderlich wird. Die hier vorgeschlagene 
   Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit 
   Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich 
   vor. Durch die Einziehung eigener Aktien ohne 
   Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der 
   rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am 
   Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll 
   daher auch ermächtigt werden, die erforderlich 
   werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der 
   sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der 
   Stückaktien vorzunehmen. 
 
   Alle Maßnahmen des Vorstands auf der Grundlage 
   der Ermächtigungen der Hauptversammlung gemäß 
   dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 lit. a) bis 
   c), also die Ausnutzung der Ermächtigungen sowohl 
   zum Erwerb eigener Aktien als auch zur Verwendung 
   erworbener Aktien, dürfen nur mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats vorgenommen werden. 
 
   Der Vorstand wird die jeweils nächste ordentliche 
   Hauptversammlung über eine etwaige Ausnutzung der 
   vorstehenden Ermächtigungen unterrichten. 
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals (§ 4 Abs. 2 der Satzung) mit 
   der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   sowie die entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung vom 3. Mai 2012 
   hat den Vorstand bis zum 2. Mai 2017 ermächtigt, 
   das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige 
   Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
   Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Vorzugsaktien 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu 
   21.600.000,- Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital). 
   Das genehmigte Kapital war bis zum 2. Mai 2017 
   befristet. Um der Gesellschaft auch in Zukunft zu 
   ermöglichen, ihren Finanzbedarf durch 
   Inanspruchnahme genehmigten Kapitals schnell und 
   flexibel decken zu können, soll ein neues 
   genehmigtes Kapital im Umfang von 50 Prozent des 
   Grundkapitals geschaffen werden. Die Möglichkeit 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei 
   Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital soll auf 
   insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals beschränkt 
   werden und zwar unter Anrechnung von Aktien, die 
   aufgrund einer anderen Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts auszugeben sind bzw. 
   veräußert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 2. Mai 
      2022 das Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige 
      oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
      lautender Stammaktien und/oder 
      stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen um bis zu 21.600.000,- 
      Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital). 
 
      Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht 
      einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
      einem oder mehreren durch den Vorstand 
      bestimmten Kreditinstituten mit der 

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March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -5-

Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
      Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, 
 
      (i)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
      (ii)  wenn die neuen Aktien gegen 
            Sacheinlage, insbesondere im 
            Zusammenhang mit dem Erwerb von 
            Unternehmen, Unternehmensteilen 
            oder Beteiligungen an Unternehmen, 
            im Rahmen von 
            Unternehmenszusammenschlüssen 
            und/oder zum Zwecke des Erwerbs 
            von sonstigen 
            Vermögensgegenständen 
            einschließlich Rechten und 
            Forderungen, ausgegeben werden; 
            das Bezugsrecht aufgrund dieser 
            Ermächtigung darf nur auf Aktien 
            mit einem anteiligen Betrag am 
            Grundkapital in Höhe von bis zu 20 
            Prozent des Grundkapitals (also in 
            Höhe von bis zu insgesamt 
            8.640.000,- Euro) ausgeschlossen 
            werden; 
      (iii) wenn die neuen Aktien der 
            Gesellschaft gegen Bareinlage 
            ausgegeben werden und der 
            Ausgabepreis je Aktie den 
            Börsenpreis der im Wesentlichen 
            gleich ausgestatteten, bereits 
            börsennotierten Aktien zum 
            Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien 
            nicht wesentlich unterschreitet. 
            Der Bezugsrechtsausschluss kann in 
            diesem Fall jedoch nur vorgenommen 
            werden, wenn die Anzahl der in 
            dieser Weise ausgegebenen Aktien 
            zusammen mit der Anzahl eigener 
            Aktien, die während der Laufzeit 
            dieser Ermächtigung unter 
            Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert 
            werden, und der Anzahl der Aktien, 
            die durch Ausübung von Options- 
            und/oder Wandlungsrechten oder 
            Erfüllung von Wandlungspflichten 
            aus Options- und/oder 
            Wandelschuldverschreibungen 
            und/oder Genussrechten entstehen 
            können, die während der Laufzeit 
            dieser Ermächtigung unter 
            Bezugsrechtsausschluss in 
            entsprechender Anwendung des § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
            werden, insgesamt 10 Prozent des 
            Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
            oder - falls dieser Wert geringer 
            ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
            der Ermächtigung nicht übersteigt; 
      (iv)  soweit es erforderlich ist, um den 
            Inhabern von Options- oder 
            Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
            ein Bezugsrecht auf neue Aktien in 
            dem Umfang zu gewähren, wie es 
            ihnen nach Ausübung des Options- 
            bzw. Wandlungsrechts oder nach der 
            Erfüllung der Wandlungspflicht als 
            Aktionär zustehen würde; 
 
      und nur, soweit die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung auf der Grundlage dieser 
      Ermächtigung oder eines anderen genehmigten 
      Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
      ausgegebenen Aktien insgesamt 20 Prozent des 
      Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar 
      weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
      Auf die vorstehend genannte 20 Prozent-Grenze 
      werden angerechnet 
 
      * eigene Aktien, die während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts 
        veräußert werden, sowie 
      * neue Aktien, die aufgrund von während 
        der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts begebenen 
        Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen und/oder 
        Genussrechten auszugeben sind. 
 
      Soweit im Rahmen des genehmigten Kapitals 
      stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben 
      werden, sind diese mit einer nachzahlbaren 
      Vorzugsdividende von 0,13 Euro je Aktie sowie 
      mit einer nicht nachzahlbaren Mehrdividende 
      gegenüber den Stammaktien von 0,05 Euro je 
      Aktie ausgestattet. 
 
      Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats ermächtigt, den Inhalt der 
      Aktienrechte, die Einzelheiten der 
      Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
      Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, 
      festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
      die Fassung der Satzung entsprechend der 
      Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach 
      Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   b) § 4 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      '(2) Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 2. 
           Mai 2022 das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch einmalige oder 
           mehrmalige Ausgabe neuer, auf den 
           Inhaber lautender Stammaktien und/oder 
           stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu 
           21.600.000,- Euro zu erhöhen 
           (genehmigtes Kapital). 
 
           Den Aktionären ist dabei ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen 
           Aktien können auch von einem oder 
           mehreren durch den Vorstand bestimmten 
           Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären 
           zum Bezug anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
           Aktionäre auszuschließen, 
 
           (i)   um Spitzenbeträge 
                 auszugleichen; 
           (ii)  wenn die neuen Aktien gegen 
                 Sacheinlage, insbesondere im 
                 Zusammenhang mit dem Erwerb von 
                 Unternehmen, Unternehmensteilen 
                 oder Beteiligungen an 
                 Unternehmen, im Rahmen von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen 
                 und/oder zum Zwecke des Erwerbs 
                 von sonstigen 
                 Vermögensgegenständen 
                 einschließlich Rechten und 
                 Forderungen, ausgegeben werden; 
                 das Bezugsrecht aufgrund dieser 
                 Ermächtigung darf nur auf 
                 Aktien mit einem anteiligen 
                 Betrag am Grundkapital in Höhe 
                 von bis zu 20 Prozent des 
                 Grundkapitals (also in Höhe von 
                 bis zu insgesamt 8.640.000,- 
                 Euro) ausgeschlossen werden; 
           (iii) wenn die neuen Aktien der 
                 Gesellschaft gegen Bareinlage 
                 ausgegeben werden und der 
                 Ausgabepreis je Aktie den 
                 Börsenpreis der im Wesentlichen 
                 gleich ausgestatteten, bereits 
                 börsennotierten Aktien zum 
                 Zeitpunkt der Ausgabe der 
                 Aktien nicht wesentlich 
                 unterschreitet. Der 
                 Bezugsrechtsausschluss kann in 
                 diesem Fall jedoch nur 
                 vorgenommen werden, wenn die 
                 Anzahl der in dieser Weise 
                 ausgegebenen Aktien zusammen 
                 mit der Anzahl eigener Aktien, 
                 die während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung unter 
                 Bezugsrechtsausschluss nach § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 veräußert werden, und der 
                 Anzahl der Aktien, die durch 
                 Ausübung von Options- und/oder 
                 Wandlungsrechten oder Erfüllung 
                 von Wandlungspflichten aus 
                 Options- und/oder 
                 Wandelschuldverschreibungen 
                 und/oder Genussrechten 
                 entstehen können, die während 
                 der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung unter 
                 Bezugsrechtsausschluss in 
                 entsprechender Anwendung des § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben werden, insgesamt 10 
                 Prozent des Grundkapitals zum 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                 dieser Ermächtigung oder - 
                 falls dieser Wert geringer ist 
                 - zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
                 der Ermächtigung nicht 
                 übersteigt; 
           (iv)  soweit es erforderlich ist, um 
                 den Inhabern von Options- oder 
                 Wandlungsrechten bzw. 
                 -pflichten ein Bezugsrecht auf 
                 neue Aktien in dem Umfang zu 
                 gewähren, wie es ihnen nach 
                 Ausübung des Options- bzw. 
                 Wandlungsrechts oder nach der 
                 Erfüllung der Wandlungspflicht 
                 als Aktionär zustehen würde; 
 
      und nur, soweit die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung auf der Grundlage dieser 
      Ermächtigung oder eines anderen genehmigten 
      Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
      ausgegebenen Aktien insgesamt 20 Prozent des 
      Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar 
      weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 

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March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -6-

Auf die vorstehend genannte 20 Prozent-Grenze 
      werden angerechnet 
 
      * eigene Aktien, die während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts 
        veräußert werden, sowie 
      * neue Aktien, die aufgrund von während 
        der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts begebenen 
        Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen und/oder 
        Genussrechten auszugeben sind. 
 
      Soweit im Rahmen des genehmigten Kapitals 
      stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben 
      werden, sind diese mit einer nachzahlbaren 
      Vorzugsdividende von 0,13 Euro je Aktie sowie 
      mit einer nicht nachzahlbaren Mehrdividende 
      gegenüber den Stammaktien von 0,05 Euro je 
      Aktie ausgestattet. 
 
      Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats ermächtigt, den Inhalt der 
      Aktienrechte, die Einzelheiten der 
      Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
      Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, 
      festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
      die Fassung der Satzung entsprechend der 
      Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach 
      Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
   Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß 
   §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über 
   die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen aus 
   dem genehmigten Kapital auszuschließen, ist im 
   Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt. 
   Der Bericht kann von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter der Internetadresse 
   www.ahlers-ag.com unter der Rubrik 'Investor 
   Relations' und dort unter 
   'Hauptversammlung/Corporate Events' eingesehen 
   werden. Der Bericht wird auch in der 
   Hauptversammlung am 3. Mai 2017 zugänglich sein. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung der 
   Ahlers AG am 3. Mai 2017 zu Punkt 7 der 
   Tagesordnung und zugleich an die gesonderte 
   Versammlung der Vorzugsaktionäre am 3. Mai 2017 
   nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, 
   das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung 
   des genehmigten Kapitals auszuschließen* 
 
   Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung vor, 
   den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
   durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf 
   den Inhaber lautender Stammaktien und/oder 
   stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen um bis zu 21.600.000,- Euro zu erhöhen 
   (genehmigtes Kapital). Das entspricht 50 Prozent 
   des derzeitigen Grundkapitals. Die Ermächtigung ist 
   bis zum 2. Mai 2022 befristet. 
 
   Das genehmigte Kapital soll es der Gesellschaft 
   ermöglichen, sich bei Bedarf zügig und flexibel 
   Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu 
   beschaffen. Das genehmigte Kapital bezieht sich 
   ausschließlich auf die Ausgabe neuer, auf den 
   Inhaber lautender, stimmberechtigter Stammaktien 
   und/oder stimmrechtsloser Vorzugsaktien. 
 
   Im Fall der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist 
   den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu 
   gewähren. Das Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausnutzung 
   des genehmigten Kapitals in bestimmten Fällen 
   ausgeschlossen werden: 
 
   a) Der Ausschluss des Bezugsrechts zum 
      Ausgleich von Spitzenbeträgen ist eine 
      Maßnahme, die aus technischen 
      Gründen zur Durchführung einer 
      Kapitalerhöhung, insbesondere zur 
      Herstellung eines praktikablen 
      Bezugsverhältnisses, erforderlich und 
      angemessen ist. Der Ausschluss des 
      Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
      erleichtert die Abwicklung der Zuteilung 
      von Bezugsrechten und deren Ausübung. Die 
      als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
      werden entweder durch den Verkauf über 
      die Börse oder in sonstiger Weise 
      bestmöglich durch die Gesellschaft 
      verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat 
      halten aus diesen Gründen die 
      Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
      für sachgerecht. 
   b) Der Beschlussvorschlag sieht ferner vor, 
      dass der Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats zur Gewinnung von 
      Sacheinlagen, insbesondere im 
      Zusammenhang mit dem Erwerb von 
      Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
      Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen 
      von Unternehmenszusammenschlüssen 
      und/oder zum Zwecke des Erwerbs von 
      sonstigen Vermögensgegenständen 
      einschließlich Rechten und 
      Forderungen, das Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausschließen kann. Die 
      Gesellschaft geht davon aus, dass das 
      genehmigte Kapital ggf. nicht in vollem 
      Umfang zur Gewinnung von Sacheinlagen 
      unter Bezugsrechtsausschluss genutzt 
      werden wird, weswegen der 
      Bezugsrechtsausschluss in dieser Hinsicht 
      im Umfang beschränkt ist. Das Bezugsrecht 
      aufgrund dieser Ermächtigung darf daher 
      nur auf Aktien mit einem anteiligen 
      Betrag am Grundkapital in Höhe von bis zu 
      20 Prozent des Grundkapitals (also in 
      Höhe von bis zu insgesamt 8.640.000,- 
      Euro) ausgeschlossen werden. Die 
      Gesellschaft soll mittels dieses 
      Bezugsrechtsausschlusses in die Lage 
      versetzt werden, durch Akquisitionen ihre 
      Wettbewerbsfähigkeit auch weiterhin zu 
      stärken und dadurch langfristige und 
      kontinuierliche Ertragszuwächse zu 
      ermöglichen. Die Gesellschaft soll die 
      Möglichkeit erhalten, auf nationalen und 
      internationalen Märkten schnell und 
      flexibel auf vorteilhafte Angebote oder 
      sich sonst bietende Gelegenheiten zum 
      Erwerb von Unternehmen oder Teilen von 
      Unternehmen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen reagieren zu können. 
      Erfahrungsgemäß verlangen Eigentümer 
      interessanter Akquisitionsobjekte als 
      Gegenleistung für die Veräußerung 
      oftmals nicht Geld, sondern Aktien. Im 
      Wettbewerb um attraktive Beteiligungen 
      können sich daher Vorteile ergeben, wenn 
      einem Verkäufer als Gegenleistung neue 
      Aktien der Gesellschaft angeboten werden 
      können. Da eine Ausgabe von Aktien bei 
      sich abzeichnenden 
      Akquisitionsmöglichkeiten mit 
      regelmäßig komplexen 
      Transaktionsstrukturen im Wettbewerb der 
      potenziellen Erwerbsinteressenten 
      kurzfristig erfolgen muss, ist der Weg 
      über die Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Aktien unter Schaffung eines genehmigten 
      Kapitals erforderlich. Der Vorstand wird 
      jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, 
      ob er von der Ermächtigung zur Ausnutzung 
      des genehmigten Kapitals unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch 
      machen soll, sobald sich Möglichkeiten 
      zur Akquisition konkretisieren. Er wird 
      das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann 
      ausschließen, wenn der Erwerb gegen 
      Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im 
      wohlverstandenen Interesse der 
      Gesellschaft und der Aktionäre liegt. Der 
      Ausgabebetrag für die neuen Aktien würde 
      dabei vom Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der 
      Interessen der Gesellschaft festgelegt 
      werden. Konkrete Erwerbsvorhaben, zu 
      deren Durchführung das Grundkapital unter 
      Bezugsrechtsausschluss erhöht werden 
      soll, bestehen zurzeit nicht. 
   c) Ferner sieht der Beschlussvorschlag die 
      Ermächtigung vor, bei Ausgabe der neuen 
      Aktien gegen Bareinlage einen 
      Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG vorzunehmen. Die unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
      186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
      Aktien dürfen insgesamt 10 Prozent des 
      Grundkapitals nicht überschreiten, und 
      zwar weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
      Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese 
      Begrenzung ist die Veräußerung 
      eigener Aktien anzurechnen, sofern sie 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 
      186 Absatz 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner 
      sind auf diese Begrenzung diejenigen 
      Aktien anzurechnen, die durch Ausübung 
      von Options- und/oder Wandlungsrechten 
      oder Erfüllung von Wandlungspflichten aus 
      Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen und/oder 
      Genussrechten entstehen können, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 
      3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Das 
      Gesetz erlaubt zudem einen 
      Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG nur dann, wenn der 
      Ausgabepreis den Börsenpreis der bereits 
      börsennotierten Aktien gleicher Gattung 
      mit im Wesentlichen gleicher Ausstattung 
      nicht wesentlich unterschreitet. Der 
      Vorstand wird einen eventuellen Abschlag 
      vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt 
      der endgültigen Festlegung des 
      Ausgabepreises vorherrschenden 

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March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -7-

Marktbedingungen möglichst niedrig 
      bemessen. Der Abschlag auf den 
      Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 5 
      Prozent betragen. Der Vorstand und der 
      Aufsichtsrat halten die Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG für notwendig, um sich in der 
      Zukunft bietende Möglichkeiten des 
      Kapitalmarkts schnell und flexibel 
      ausnutzen zu können, ohne die für eine 
      Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht 
      erforderlichen formalen Schritte und 
      gesetzlichen Fristen einhalten zu müssen. 
      Durch die Ausgabe der Aktien in enger 
      Anlehnung an den Börsenpreis der Aktien 
      der gleichen Gattung und Ausstattung 
      werden auch die Belange der Aktionäre 
      gewahrt. Denn diese müssen keine 
      nennenswerten Kursverluste befürchten und 
      können ggf. zur Erhaltung ihrer 
      Beteiligungsquote erforderliche 
      Aktienzukäufe zu vergleichbaren Preisen 
      über die Börse vornehmen. Durch die 
      Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
      nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wird die 
      Verwaltung in die Lage versetzt, 
      kurzfristig günstige Börsensituationen 
      wahrzunehmen. Zusätzlich können durch 
      Vermeidung des sonst erforderlichen 
      Bezugsrechtsabschlags die Eigenmittel in 
      einem größeren Umfang gestärkt 
      werden als bei einer Kapitalerhöhung mit 
      Bezugsrecht. 
   d) Schließlich sieht der 
      Beschlussvorschlag vor, dass das 
      Bezugsrecht der Aktionäre dann 
      ausgeschlossen werden kann, soweit es 
      erforderlich ist, um den Inhabern von 
      Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
      -pflichten ein Bezugsrecht auf neue 
      Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
      ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
      Wandlungsrechts oder nach der Erfüllung 
      der Options- bzw. Wandlungspflicht als 
      Aktionär zustehen würde. Entsprechende 
      Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
      haben zur erleichterten Platzierung am 
      Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz, 
      der vorsieht, dass den Inhabern oder 
      Gläubigern bei nachfolgenden 
      Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue 
      Aktien eingeräumt werden kann, wie es 
      Aktionären zusteht. Sie werden damit so 
      gestellt, als seien sie bereits 
      Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen 
      mit einem solchen Verwässerungsschutz 
      ausstatten zu können, muss das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
      Aktien ausgeschlossen werden. Dies dient 
      der erleichterten Platzierung der 
      Schuldverschreibungen und damit den 
      Interessen der Aktionäre an einer 
      optimalen Finanzstruktur der 
      Gesellschaft. Wandlungs- und/oder 
      Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten, 
      die für eine Bedienung durch neue Aktien 
      in Betracht kommen, bestehen derzeit noch 
      nicht. Die Ermächtigung in 
      Tagesordnungspunkt 7 lit. a) Ziffer (iv) 
      soll der Gesellschaft aber die 
      Flexibilität geben, etwaige zukünftig zu 
      begründende Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen mit neuen 
      Aktien aus genehmigtem Kapital bedienen 
      zu können. 
 
   Bei der Ausgabe der neuen stimmrechtslosen 
   Vorzugsaktien im Rahmen des genehmigten Kapitals 
   ist der mit den Vorzugsaktien der Gesellschaft 
   verbundene Vorzug, der in § 25 der Satzung 
   festgelegt ist, zu wahren. Daher findet sich in der 
   Ermächtigung der Hinweis, dass, soweit im Rahmen 
   des genehmigten Kapitals stimmrechtslose 
   Vorzugsaktien ausgegeben werden, diese mit einer 
   nachzahlbaren Vorzugsdividende von 0,13 Euro je 
   Aktie sowie mit einer nicht nachzahlbaren 
   Mehrdividende gegenüber den Stammaktien von 0,05 
   Euro je Aktie ausgestattet sind. 
 
   Über die Einzelheiten der Ausnutzung der 
   Ermächtigung wird der Vorstand in der jeweils 
   nächsten ordentlichen Hauptversammlung berichten, 
   die auf eine etwaige Ausgabe von Aktien der 
   Gesellschaft aus genehmigtem Kapital unter 
   Bezugsrechtsausschluss folgt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass 
   der Beschluss zu Punkt 7 der Tagesordnung zu seiner 
   Wirksamkeit gemäß § 141 AktG der Zustimmung 
   der Vorzugsaktionäre durch Sonderbeschluss in einer 
   gesonderten Versammlung bedarf. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der 
Ahlers AG 43.200.000,- Euro und ist in 13.681.520 
nennwertlose Stückaktien (7.599.814 auf den Inhaber 
lautende Stammaktien, 500 auf den Namen lautende 
Stammaktien und 6.081.206 auf den Inhaber lautende, 
stimmrechtslose Vorzugsaktien) mit einem rechnerischem 
Anteil am Grundkapital von rd. 3,1575 Euro pro Aktie 
eingeteilt. Zum Zeitpunkt der Einberufung beträgt die 
Gesamtzahl der in der Hauptversammlung stimmberechtigten 
Aktien 7.600.314. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Grundsätzlich berechtigen die auf den Inhaber oder auf den 
Namen lautenden Stammaktien der Ahlers AG zur Teilnahme 
und Stimmrechtsausübung, während die auf den Inhaber 
lautenden, stimmrechtslosen Vorzugsaktien lediglich zur 
Teilnahme, aber nicht zur Stimmrechtsausübung auf der 
Hauptversammlung berechtigen. 
 
Stammaktionäre, deren Aktien auf den Inhaber lauten, sind 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts, Vorzugsaktionäre ohne Stimmrecht sind zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt, wenn sie 
sich bei der Gesellschaft in Textform angemeldet und der 
Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der 
Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch eine von ihrem 
depotführenden Institut in Textform erstellte und in 
deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung 
erfolgen und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten 
Tages vor der Hauptversammlung beziehen; das ist 
*Mittwoch, der 12. April 2017 (00.00 Uhr)* 
('Nachweisstichtag'). 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes für 
Stamm- und Vorzugsaktionäre, deren Aktien auf den Inhaber 
lauten, müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs 
Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
mitzurechnen sind), also spätestens am *Mittwoch, den 26. 
April 2017 (24.00 Uhr)*, unter folgender Adresse zugehen: 
 
*Ahlers AG* 
*c/o Commerzbank AG* 
*GS-MO 3.1.1 General Meetings* 
*60261 Frankfurt am Main* 
*Telefax: (069) 136-26351* 
*E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com* 
 
Die Stamm- und Vorzugsaktionäre, deren Aktien auf den 
Inhaber lauten, können für die Anmeldung die ihnen über 
ihr depotführendes Institut zugesandten Formulare zur 
Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr 
depotführendes Institut zurücksenden. Das depotführende 
Institut wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger 
Übersendung des Nachweises über den Anteilsbesitz an 
die oben aufgeführte Adresse vornehmen. 
 
Stammaktionäre, deren Aktien auf den Namen lauten, sind 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts berechtigt, wenn sie am Tag der 
Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft 
eingetragen sind und sich bis spätestens Mittwoch, den 26. 
April 2017 (24.00 Uhr) bei der Gesellschaft (Ahlers AG, 
Investor Relations, Elverdisser Straße 313, 32052 
Herford, Telefax (0 52 21) 979-215, E-Mail: 
investor.relations@ahlers-ag.com) in Textform als 
Teilnehmer angemeldet haben. 
 
Nach Zugang der Anmeldung und bei den Inhaberaktien 
zusätzlich des Nachweises über den Anteilsbesitz werden 
den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für 
die Anmeldung und ggf. Übersendung des Nachweises 
über ihren Anteilsbesitz Sorge zu tragen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Bei Inhaberaktien gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für 
die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung 
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach 
dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit 
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am 
Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen 
oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf 
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den 
Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen 
sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. 
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe und Teilnahme durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht (Stammaktionäre) 

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March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -8-

bzw. ihr Teilnahmerecht (Stamm- und Vorzugsaktionäre) in 
der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. 
B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch 
in diesem Fall ist eine form- und fristgerechte Anmeldung 
und für diejenigen Aktionäre, deren Aktien auf den Inhaber 
lauten, zusätzlich ein form- und fristgerechter Nachweis 
über ihren Anteilsbesitz nach den vorstehenden 
Bestimmungen notwendig. 
 
Die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten, die nicht an ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere 
der in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder 
Institutionen erteilt werden, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen der Textform. Die Erteilung von 
Teilnahmevollmachten muss der Gesellschaft gegenüber 
ebenfalls in Textform nachgewiesen werden. Die Erklärung 
der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. 
Für eine Übermittlung des Nachweises der 
Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf 
elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft 
folgende Adresse an: 
 
*Ahlers AG* 
*Investor Relations* 
*Elverdisser Str. 313* 
*32052 Herford* 
*Telefax (0 52 21) 979-215* 
*E-Mail: investor.relations@ahlers-ag.com* 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur 
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht 
erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
Gesellschaft erklärt werden. Bevollmächtigt ein Aktionär 
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
mehrere von diesen Personen zurückweisen. 
 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 
135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellte Personen und Institutionen können für ihre 
eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die 
Form der Vollmacht vorgeben; die Aktionäre werden gebeten, 
sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu 
bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und 
Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Stammaktionären darüber 
hinaus an, von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in diesem 
Fall müssen sich die Stammaktionäre fristgerecht zur 
Hauptversammlung anmelden und bei Inhaberaktien zusätzlich 
den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
Bestimmungen führen. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, das Stimmrecht im 
Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden auszuüben. 
Ohne Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts sind die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht 
zur Stimmrechtsausübung befugt. Vollmachten und Weisungen 
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform in deutscher 
oder englischer Sprache übermittelt werden. 
 
Formulare zur Vollmachtserteilung - auch an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - erhalten die 
Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, die ihnen nach 
form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt wird. Sie 
stehen auch unter www.ahlers-ag.com unter der Rubrik 
'Investor Relations' und dort unter 
'Hauptversammlung/Corporate Events' zum Download zur 
Verfügung. 
 
Stammaktionäre, die die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen 
Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen 
spätestens bis *Montag, den 1. Mai 2017 (24.00 Uhr)* 
(Zugang), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an 
folgende Adresse zu übermitteln: 
 
*Ahlers AG* 
*Investor Relations* 
*Elverdisser Str. 313* 
*32052 Herford* 
*Telefax (0 52 21) 979-215* 
*E-Mail: investor.relations@ahlers-ag.com* 
 
Darüber hinaus bieten wir Stammaktionären und 
Stammaktionärsvertretern an, die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter auch in der 
Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu 
bevollmächtigen. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 
AktG* 
 
Aktionäre, d.h. Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, deren 
Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals 
oder den anteiligen Betrag von 500.000,- Euro (das 
entspricht 158.351 Stamm- und/oder Vorzugsaktien oder 
einer Kombination aus beiden) erreichen, können gemäß 
§ 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem 
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich 
an den Vorstand (Ahlers AG, Vorstand, Elverdisser Str. 
313, 32052 Herford) zu richten und muss der Gesellschaft 
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag 
der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
mitzurechnen sind), also spätestens bis *Sonntag, den 2. 
April 2017 (24.00 Uhr)*, zugehen. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 
126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Aktionäre, d. h. Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, können 
Gegenanträge gegen den Vorschlag von Vorstand und 
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt 
stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von 
Abschlussprüfern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge 
von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind 
ausschließlich an die 
 
*Ahlers AG* 
*Investor Relations* 
*Elverdisser Str. 313* 
*32052 Herford* 
*Telefax (0 52 21) 979-215* 
*E-Mail: investor.relations@ahlers-ag.com* 
 
zu richten. Die Gesellschaft macht Gegenanträge und 
Wahlvorschläge einschließlich des Namens des 
Aktionärs, der Begründung (nur bei Gegenanträgen 
erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.ahlers-ag.com unter der Rubrik 'Investor Relations' 
und dort unter 'Hauptversammlung/Corporate Events' 
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung 
oder die Wahlvorschläge mindestens 14 Tage vor der 
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und 
der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also 
spätestens bis *Dienstag, den 18. April 2017 (24.00 Uhr)*, 
unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. 
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht 
berücksichtigt. 
 
*Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär, d. h. sowohl Stamm- als auch 
Vorzugsaktionären, ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf 
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der 
Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der 
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt 
werden. 
 
*Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der 
Internetseite der Gesellschaft* 
 
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur 
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter www.ahlers-ag.com unter der Rubrik 'Investor 
Relations' und dort unter 'Hauptversammlung/Corporate 
Events' zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den 
Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 
131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls auf dieser 
Internetseite. 
 
*Herford, im März 2017* 
 
Der Vorstand 
 
Ahlers AG Herford ISIN DE0005009732 (WKN 500973) Einladung 
zur gesonderten Versammlung der Vorzugsaktionäre Wir laden 
hiermit unsere Vorzugsaktionäre zu der am *Mittwoch, dem 
3. Mai 2017,* 
im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung unserer 
Gesellschaft, frühestens jedoch um 14:00 Uhr, im 
Industrie-Club e.V. Düsseldorf, Elberfelder Straße 6, 
40213 Düsseldorf, 
stattfindenden gesonderten Versammlung der 
Vorzugsaktionäre ein. Der Beginn der gesonderten 
Versammlung der Vorzugsaktionäre kann sich je nach Dauer 
der vorhergehenden, für 11:00 Uhr einberufenen 
ordentlichen Hauptversammlung verzögern. Tagesordnung 
1. *Bekanntgabe des Beschlusses der ordentlichen 
   Hauptversammlung vom 3. Mai 2017 unter 
   Tagesordnungspunkt 7 über die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Punkt 7 der Tagesordnung der auf den 3. Mai 2017 
   einberufenen ordentlichen Hauptversammlung nebst 
   Beschlussvorschlag und Bericht des Vorstands nach 
   §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   lautet: 
 
   *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals (§ 4 Abs. 2 der Satzung) mit 
   der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   sowie die entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung vom 3. Mai 2012 
   hat den Vorstand bis zum 2. Mai 2017 ermächtigt, 
   das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige 
   Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 

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March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -9-

Stammaktien und/oder stimmrechtsloser Vorzugsaktien 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu 
   21.600.000,- Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital). 
   Das genehmigte Kapital war bis zum 2. Mai 2017 
   befristet. Um der Gesellschaft auch in Zukunft zu 
   ermöglichen, ihren Finanzbedarf durch 
   Inanspruchnahme genehmigten Kapitals schnell und 
   flexibel decken zu können, soll ein neues 
   genehmigtes Kapital im Umfang von 50 Prozent des 
   Grundkapitals geschaffen werden. Die Möglichkeit 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei 
   Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital soll auf 
   insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals beschränkt 
   werden und zwar unter Anrechnung von Aktien, die 
   aufgrund einer anderen Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts auszugeben sind bzw. 
   veräußert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 2. Mai 
      2022 das Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige 
      oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
      lautender Stammaktien und/oder 
      stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen um bis zu 21.600.000,- 
      Euro zu erhöhen (genehmigtes Kapital). 
 
      Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht 
      einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von 
      einem oder mehreren durch den Vorstand 
      bestimmten Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
      Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, 
 
      (i)   um Spitzenbeträge auszugleichen; 
      (ii)  wenn die neuen Aktien gegen 
            Sacheinlage, insbesondere im 
            Zusammenhang mit dem Erwerb von 
            Unternehmen, Unternehmensteilen 
            oder Beteiligungen an Unternehmen, 
            im Rahmen von 
            Unternehmenszusammenschlüssen 
            und/oder zum Zwecke des Erwerbs 
            von sonstigen 
            Vermögensgegenständen 
            einschließlich Rechten und 
            Forderungen, ausgegeben werden; 
            das Bezugsrecht aufgrund dieser 
            Ermächtigung darf nur auf Aktien 
            mit einem anteiligen Betrag am 
            Grundkapital in Höhe von bis zu 20 
            Prozent des Grundkapitals (also in 
            Höhe von bis zu insgesamt 
            8.640.000,- Euro) ausgeschlossen 
            werden; 
      (iii) wenn die neuen Aktien der 
            Gesellschaft gegen Bareinlage 
            ausgegeben werden und der 
            Ausgabepreis je Aktie den 
            Börsenpreis der im Wesentlichen 
            gleich ausgestatteten, bereits 
            börsennotierten Aktien zum 
            Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien 
            nicht wesentlich unterschreitet. 
            Der Bezugsrechtsausschluss kann in 
            diesem Fall jedoch nur vorgenommen 
            werden, wenn die Anzahl der in 
            dieser Weise ausgegebenen Aktien 
            zusammen mit der Anzahl eigener 
            Aktien, die während der Laufzeit 
            dieser Ermächtigung unter 
            Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert 
            werden, und der Anzahl der Aktien, 
            die durch Ausübung von Options- 
            und/oder Wandlungsrechten oder 
            Erfüllung von Wandlungspflichten 
            aus Options- und/oder 
            Wandelschuldverschreibungen 
            und/oder Genussrechten entstehen 
            können, die während der Laufzeit 
            dieser Ermächtigung unter 
            Bezugsrechtsausschluss in 
            entsprechender Anwendung des § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
            werden, insgesamt 10 Prozent des 
            Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
            oder - falls dieser Wert geringer 
            ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
            der Ermächtigung nicht übersteigt; 
      (iv)  soweit es erforderlich ist, um den 
            Inhabern von Options- oder 
            Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
            ein Bezugsrecht auf neue Aktien in 
            dem Umfang zu gewähren, wie es 
            ihnen nach Ausübung des Options- 
            bzw. Wandlungsrechts oder nach der 
            Erfüllung der Wandlungspflicht als 
            Aktionär zustehen würde; 
 
      und nur, soweit die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung auf der Grundlage dieser 
      Ermächtigung oder eines anderen genehmigten 
      Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
      ausgegebenen Aktien insgesamt 20 Prozent des 
      Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar 
      weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
      Auf die vorstehend genannte 20 Prozent-Grenze 
      werden angerechnet 
 
      * eigene Aktien, die während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts 
        veräußert werden, sowie 
      * neue Aktien, die aufgrund von während 
        der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts begebenen 
        Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen und/oder 
        Genussrechten auszugeben sind. 
 
      Soweit im Rahmen des genehmigten Kapitals 
      stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben 
      werden, sind diese mit einer nachzahlbaren 
      Vorzugsdividende von 0,13 Euro je Aktie sowie 
      mit einer nicht nachzahlbaren Mehrdividende 
      gegenüber den Stammaktien von 0,05 Euro je 
      Aktie ausgestattet. 
 
      Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats ermächtigt, den Inhalt der 
      Aktienrechte, die Einzelheiten der 
      Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
      Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, 
      festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
      die Fassung der Satzung entsprechend der 
      Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach 
      Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   b) § 4 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      '(2) Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 2. 
           Mai 2022 das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch einmalige oder 
           mehrmalige Ausgabe neuer, auf den 
           Inhaber lautender Stammaktien und/oder 
           stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen 
           Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu 
           21.600.000,- Euro zu erhöhen 
           (genehmigtes Kapital). 
 
           Den Aktionären ist dabei ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen 
           Aktien können auch von einem oder 
           mehreren durch den Vorstand bestimmten 
           Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären 
           zum Bezug anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
           Aktionäre auszuschließen, 
 
           (i)   um Spitzenbeträge 
                 auszugleichen; 
           (ii)  wenn die neuen Aktien gegen 
                 Sacheinlage, insbesondere im 
                 Zusammenhang mit dem Erwerb von 
                 Unternehmen, Unternehmensteilen 
                 oder Beteiligungen an 
                 Unternehmen, im Rahmen von 
                 Unternehmenszusammenschlüssen 
                 und/oder zum Zwecke des Erwerbs 
                 von sonstigen 
                 Vermögensgegenständen 
                 einschließlich Rechten und 
                 Forderungen, ausgegeben werden; 
                 das Bezugsrecht aufgrund dieser 
                 Ermächtigung darf nur auf 
                 Aktien mit einem anteiligen 
                 Betrag am Grundkapital in Höhe 
                 von bis zu 20 Prozent des 
                 Grundkapitals (also in Höhe von 
                 bis zu insgesamt 8.640.000,- 
                 Euro) ausgeschlossen werden; 
           (iii) wenn die neuen Aktien der 
                 Gesellschaft gegen Bareinlage 
                 ausgegeben werden und der 
                 Ausgabepreis je Aktie den 
                 Börsenpreis der im Wesentlichen 
                 gleich ausgestatteten, bereits 
                 börsennotierten Aktien zum 
                 Zeitpunkt der Ausgabe der 
                 Aktien nicht wesentlich 
                 unterschreitet. Der 
                 Bezugsrechtsausschluss kann in 
                 diesem Fall jedoch nur 
                 vorgenommen werden, wenn die 
                 Anzahl der in dieser Weise 
                 ausgegebenen Aktien zusammen 
                 mit der Anzahl eigener Aktien, 
                 die während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung unter 
                 Bezugsrechtsausschluss nach § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 veräußert werden, und der 
                 Anzahl der Aktien, die durch 
                 Ausübung von Options- und/oder 
                 Wandlungsrechten oder Erfüllung 
                 von Wandlungspflichten aus 
                 Options- und/oder 
                 Wandelschuldverschreibungen 
                 und/oder Genussrechten 
                 entstehen können, die während 

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March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -10-

der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung unter 
                 Bezugsrechtsausschluss in 
                 entsprechender Anwendung des § 
                 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben werden, insgesamt 10 
                 Prozent des Grundkapitals zum 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                 dieser Ermächtigung oder - 
                 falls dieser Wert geringer ist 
                 - zum Zeitpunkt der Ausnutzung 
                 der Ermächtigung nicht 
                 übersteigt; 
           (iv)  soweit es erforderlich ist, um 
                 den Inhabern von Options- oder 
                 Wandlungsrechten bzw. 
                 -pflichten ein Bezugsrecht auf 
                 neue Aktien in dem Umfang zu 
                 gewähren, wie es ihnen nach 
                 Ausübung des Options- bzw. 
                 Wandlungsrechts oder nach der 
                 Erfüllung der Wandlungspflicht 
                 als Aktionär zustehen würde; 
 
      und nur, soweit die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung auf der Grundlage dieser 
      Ermächtigung oder eines anderen genehmigten 
      Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
      ausgegebenen Aktien insgesamt 20 Prozent des 
      Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar 
      weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
      Auf die vorstehend genannte 20 Prozent-Grenze 
      werden angerechnet 
 
      * eigene Aktien, die während der 
        Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts 
        veräußert werden, sowie 
      * neue Aktien, die aufgrund von während 
        der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts begebenen 
        Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen und/oder 
        Genussrechten auszugeben sind. 
 
      Soweit im Rahmen des genehmigten Kapitals 
      stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben 
      werden, sind diese mit einer nachzahlbaren 
      Vorzugsdividende von 0,13 Euro je Aktie sowie 
      mit einer nicht nachzahlbaren Mehrdividende 
      gegenüber den Stammaktien von 0,05 Euro je 
      Aktie ausgestattet. 
 
      Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats ermächtigt, den Inhalt der 
      Aktienrechte, die Einzelheiten der 
      Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
      Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, 
      festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
      die Fassung der Satzung entsprechend der 
      Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach 
      Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
   Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß 
   §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über 
   die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen aus 
   dem genehmigten Kapital auszuschließen, ist im 
   Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung der 
   Ahlers AG am 3. Mai 2017 zu Punkt 7 der 
   Tagesordnung und zugleich an die gesonderte 
   Versammlung der Vorzugsaktionäre am 3. Mai 2017 
   nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
   über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, 
   das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung 
   des genehmigten Kapitals auszuschließen* 
 
   Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung vor, 
   den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
   durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf 
   den Inhaber lautender Stammaktien und/oder 
   stimmrechtsloser Vorzugsaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen um bis zu 21.600.000,- Euro zu erhöhen 
   (genehmigtes Kapital). Das entspricht 50 Prozent 
   des derzeitigen Grundkapitals. Die Ermächtigung ist 
   bis zum 2. Mai 2022 befristet. 
 
   Das genehmigte Kapital soll es der Gesellschaft 
   ermöglichen, sich bei Bedarf zügig und flexibel 
   Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu 
   beschaffen. Das genehmigte Kapital bezieht sich 
   ausschließlich auf die Ausgabe neuer, auf den 
   Inhaber lautender, stimmberechtigter Stammaktien 
   und/oder stimmrechtsloser Vorzugsaktien. 
 
   Im Fall der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist 
   den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu 
   gewähren. Das Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausnutzung 
   des genehmigten Kapitals in bestimmten Fällen 
   ausgeschlossen werden: 
 
   a) Der Ausschluss des Bezugsrechts zum 
      Ausgleich von Spitzenbeträgen ist eine 
      Maßnahme, die aus technischen 
      Gründen zur Durchführung einer 
      Kapitalerhöhung, insbesondere zur 
      Herstellung eines praktikablen 
      Bezugsverhältnisses, erforderlich und 
      angemessen ist. Der Ausschluss des 
      Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
      erleichtert die Abwicklung der Zuteilung 
      von Bezugsrechten und deren Ausübung. Die 
      als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
      werden entweder durch den Verkauf über 
      die Börse oder in sonstiger Weise 
      bestmöglich durch die Gesellschaft 
      verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat 
      halten aus diesen Gründen die 
      Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
      für sachgerecht. 
   b) Der Beschlussvorschlag sieht ferner vor, 
      dass der Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats zur Gewinnung von 
      Sacheinlagen, insbesondere im 
      Zusammenhang mit dem Erwerb von 
      Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
      Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen 
      von Unternehmenszusammenschlüssen 
      und/oder zum Zwecke des Erwerbs von 
      sonstigen Vermögensgegenständen 
      einschließlich Rechten und 
      Forderungen, das Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausschließen kann. Die 
      Gesellschaft geht davon aus, dass das 
      genehmigte Kapital ggf. nicht in vollem 
      Umfang zur Gewinnung von Sacheinlagen 
      unter Bezugsrechtsausschluss genutzt 
      werden wird, weswegen der 
      Bezugsrechtsausschluss in dieser Hinsicht 
      im Umfang beschränkt ist. Das Bezugsrecht 
      aufgrund dieser Ermächtigung darf daher 
      nur auf Aktien mit einem anteiligen 
      Betrag am Grundkapital in Höhe von bis zu 
      20 Prozent des Grundkapitals (also in 
      Höhe von bis zu insgesamt 8.640.000,- 
      Euro) ausgeschlossen werden. Die 
      Gesellschaft soll mittels dieses 
      Bezugsrechtsausschlusses in die Lage 
      versetzt werden, durch Akquisitionen ihre 
      Wettbewerbsfähigkeit auch weiterhin zu 
      stärken und dadurch langfristige und 
      kontinuierliche Ertragszuwächse zu 
      ermöglichen. Die Gesellschaft soll die 
      Möglichkeit erhalten, auf nationalen und 
      internationalen Märkten schnell und 
      flexibel auf vorteilhafte Angebote oder 
      sich sonst bietende Gelegenheiten zum 
      Erwerb von Unternehmen oder Teilen von 
      Unternehmen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen reagieren zu können. 
      Erfahrungsgemäß verlangen Eigentümer 
      interessanter Akquisitionsobjekte als 
      Gegenleistung für die Veräußerung 
      oftmals nicht Geld, sondern Aktien. Im 
      Wettbewerb um attraktive Beteiligungen 
      können sich daher Vorteile ergeben, wenn 
      einem Verkäufer als Gegenleistung neue 
      Aktien der Gesellschaft angeboten werden 
      können. Da eine Ausgabe von Aktien bei 
      sich abzeichnenden 
      Akquisitionsmöglichkeiten mit 
      regelmäßig komplexen 
      Transaktionsstrukturen im Wettbewerb der 
      potenziellen Erwerbsinteressenten 
      kurzfristig erfolgen muss, ist der Weg 
      über die Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Aktien unter Schaffung eines genehmigten 
      Kapitals erforderlich. Der Vorstand wird 
      jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, 
      ob er von der Ermächtigung zur Ausnutzung 
      des genehmigten Kapitals unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch 
      machen soll, sobald sich Möglichkeiten 
      zur Akquisition konkretisieren. Er wird 
      das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann 
      ausschließen, wenn der Erwerb gegen 
      Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im 
      wohlverstandenen Interesse der 
      Gesellschaft und der Aktionäre liegt. Der 
      Ausgabebetrag für die neuen Aktien würde 
      dabei vom Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der 
      Interessen der Gesellschaft festgelegt 
      werden. Konkrete Erwerbsvorhaben, zu 
      deren Durchführung das Grundkapital unter 
      Bezugsrechtsausschluss erhöht werden 
      soll, bestehen zurzeit nicht. 
   c) Ferner sieht der Beschlussvorschlag die 
      Ermächtigung vor, bei Ausgabe der neuen 
      Aktien gegen Bareinlage einen 
      Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG vorzunehmen. Die unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
      186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
      Aktien dürfen insgesamt 10 Prozent des 
      Grundkapitals nicht überschreiten, und 
      zwar weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
      Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese 
      Begrenzung ist die Veräußerung 
      eigener Aktien anzurechnen, sofern sie 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -11-

während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 
      186 Absatz 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner 
      sind auf diese Begrenzung diejenigen 
      Aktien anzurechnen, die durch Ausübung 
      von Options- und/oder Wandlungsrechten 
      oder Erfüllung von Wandlungspflichten aus 
      Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen und/oder 
      Genussrechten entstehen können, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 
      3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Das 
      Gesetz erlaubt zudem einen 
      Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG nur dann, wenn der 
      Ausgabepreis den Börsenpreis der bereits 
      börsennotierten Aktien gleicher Gattung 
      mit im Wesentlichen gleicher Ausstattung 
      nicht wesentlich unterschreitet. Der 
      Vorstand wird einen eventuellen Abschlag 
      vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt 
      der endgültigen Festlegung des 
      Ausgabepreises vorherrschenden 
      Marktbedingungen möglichst niedrig 
      bemessen. Der Abschlag auf den 
      Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 5 
      Prozent betragen. Der Vorstand und der 
      Aufsichtsrat halten die Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG für notwendig, um sich in der 
      Zukunft bietende Möglichkeiten des 
      Kapitalmarkts schnell und flexibel 
      ausnutzen zu können, ohne die für eine 
      Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht 
      erforderlichen formalen Schritte und 
      gesetzlichen Fristen einhalten zu müssen. 
      Durch die Ausgabe der Aktien in enger 
      Anlehnung an den Börsenpreis der Aktien 
      der gleichen Gattung und Ausstattung 
      werden auch die Belange der Aktionäre 
      gewahrt. Denn diese müssen keine 
      nennenswerten Kursverluste befürchten und 
      können ggf. zur Erhaltung ihrer 
      Beteiligungsquote erforderliche 
      Aktienzukäufe zu vergleichbaren Preisen 
      über die Börse vornehmen. Durch die 
      Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
      nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wird die 
      Verwaltung in die Lage versetzt, 
      kurzfristig günstige Börsensituationen 
      wahrzunehmen. Zusätzlich können durch 
      Vermeidung des sonst erforderlichen 
      Bezugsrechtsabschlags die Eigenmittel in 
      einem größeren Umfang gestärkt 
      werden als bei einer Kapitalerhöhung mit 
      Bezugsrecht. 
   d) Schließlich sieht der 
      Beschlussvorschlag vor, dass das 
      Bezugsrecht der Aktionäre dann 
      ausgeschlossen werden kann, soweit es 
      erforderlich ist, um den Inhabern von 
      Options- oder Wandlungsrechten bzw. 
      -pflichten ein Bezugsrecht auf neue 
      Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
      ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
      Wandlungsrechts oder nach der Erfüllung 
      der Options- bzw. Wandlungspflicht als 
      Aktionär zustehen würde. Entsprechende 
      Options- und Wandelschuldverschreibungen 
      haben zur erleichterten Platzierung am 
      Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz, 
      der vorsieht, dass den Inhabern oder 
      Gläubigern bei nachfolgenden 
      Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue 
      Aktien eingeräumt werden kann, wie es 
      Aktionären zusteht. Sie werden damit so 
      gestellt, als seien sie bereits 
      Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen 
      mit einem solchen Verwässerungsschutz 
      ausstatten zu können, muss das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
      Aktien ausgeschlossen werden. Dies dient 
      der erleichterten Platzierung der 
      Schuldverschreibungen und damit den 
      Interessen der Aktionäre an einer 
      optimalen Finanzstruktur der 
      Gesellschaft. Wandlungs- und/oder 
      Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten, 
      die für eine Bedienung durch neue Aktien 
      in Betracht kommen, bestehen derzeit noch 
      nicht. Die Ermächtigung in 
      Tagesordnungspunkt 7 lit. a) Ziffer (iv) 
      soll der Gesellschaft aber die 
      Flexibilität geben, etwaige zukünftig zu 
      begründende Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen mit neuen 
      Aktien aus genehmigtem Kapital bedienen 
      zu können. 
 
   Bei der Ausgabe der neuen stimmrechtslosen 
   Vorzugsaktien im Rahmen des genehmigten Kapitals 
   ist der mit den Vorzugsaktien der Gesellschaft 
   verbundene Vorzug, der in § 25 der Satzung 
   festgelegt ist, zu wahren. Daher findet sich in der 
   Ermächtigung der Hinweis, dass, soweit im Rahmen 
   des genehmigten Kapitals stimmrechtslose 
   Vorzugsaktien ausgegeben werden, diese mit einer 
   nachzahlbaren Vorzugsdividende von 0,13 Euro je 
   Aktie sowie mit einer nicht nachzahlbaren 
   Mehrdividende gegenüber den Stammaktien von 0,05 
   Euro je Aktie ausgestattet sind. 
 
   Über die Einzelheiten der Ausnutzung der 
   Ermächtigung wird der Vorstand in der ordentlichen 
   Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige 
   Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus genehmigtem 
   Kapital unter Bezugsrechtsausschluss folgt. 
 
   Zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt keine 
   Beschlussfassung. 
2. *Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre ohne 
   Stimmrecht über die Zustimmung zu dem unter 
   Tagesordnungspunkt 7 gefassten Beschluss der 
   ordentlichen Hauptversammlung vom 3. Mai 2017 über 
   die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (§ 4 
   Abs. 2 der Satzung) mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Zur Wirksamkeit des unter Punkt 1 dieser 
   Tagesordnung für die Sonderversammlung der 
   Vorzugsaktionäre bekannt gegebenen Beschlusses der 
   ordentlichen Hauptversammlung ist nach § 141 AktG 
   die Zustimmung der Vorzugsaktionäre durch 
   Sonderbeschluss in einer gesonderten Versammlung 
   erforderlich. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen den Inhabern der 
   Vorzugsaktien vor, dem vorstehend unter Punkt 1 
   dieser Tagesordnung für die Sonderversammlung der 
   Vorzugsaktionäre wiedergegebenen Beschluss der 
   ordentlichen Hauptversammlung vom 3. Mai 2017 zu 
   Tagesordnungspunkt 7 betreffend die Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals (§ 4 Abs. 2 der Satzung) 
   mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   sowie die entsprechende Satzungsänderung durch 
   Sonderbeschluss in gesonderter Versammlung 
   zuzustimmen. 
 
Der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung der 
Ahlers AG am 3. Mai 2017 zu Punkt 7 der Tagesordnung und 
zugleich an die gesonderte Versammlung der 
Vorzugsaktionäre am 3. Mai 2017 nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 
186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre 
bei Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital 
auszuschließen, wird in der Sonderversammlung der 
Vorzugsaktionäre der Ahlers AG zur Einsichtnahme ausgelegt 
und kann von der Einberufung der Sonderversammlung an auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter der 
Internetadresse www.ahlers-ag.com unter der Rubrik 
'Investor Relations' und dort unter 
'Hauptversammlung/Corporate Events' eingesehen werden. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Sonderversammlung der Vorzugsaktionäre* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der 
Ahlers AG 43.200.000,- Euro und ist in 13.681.520 
nennwertlose Stückaktien (7.599.814 auf den Inhaber 
lautende Stammaktien, 500 auf den Namen lautende 
Stammaktien und 6.081.206 auf den Inhaber lautende, 
stimmrechtslose Vorzugsaktien) mit einem rechnerischem 
Anteil am Grundkapital von rd. 3,1575 Euro pro Aktie 
eingeteilt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der 
Einberufung der Sonderversammlung keine eigenen 
Vorzugsaktien. Daher beträgt die Gesamtzahl der in der 
Sonderversammlung teilnahme- und stimmberechtigten 
Vorzugsaktien zum Zeitpunkt der Einberufung 6.081.206. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Sonderversammlung der Vorzugsaktionäre und die Ausübung 
des Stimmrechts* 
 
Gemäß §§ 138 Satz 2, 123 Abs. 2 AktG i.V.m. § 20 Abs. 
2 der Satzung sind diejenigen Vorzugsaktionäre zur 
Teilnahme an der gesonderten Versammlung der 
Vorzugsaktionäre und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigt, die sich bei der Gesellschaft in Textform 
angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz 
nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss 
durch eine von ihrem depotführenden Institut in Textform 
erstellte und in deutscher oder englischer Sprache 
abgefasste Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn 
des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung der 
Vorzugsaktionäre beziehen; das ist *Mittwoch, der 12. 
April 2017 (00.00 Uhr)* ('Nachweisstichtag'). 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen 
der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der 
Versammlung der Vorzugsaktionäre (wobei der Tag der 
Versammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen 
sind), also spätestens am *Mittwoch, den 26. April 2017 
(24.00 Uhr)*, unter folgender Adresse zugehen: 
 
*Ahlers AG* 
*c/o Commerzbank AG* 
*GS-MO 3.1.1 General Meetings* 
*60261 Frankfurt am Main* 
*Telefax: (069) 136-26351* 
*E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com* 
 
Die Vorzugsaktionäre können für die Anmeldung die ihnen 
über ihr depotführendes Institut zugesandten Formulare zur 
Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr 

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March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Ahlers AG: Bekanntmachung der -12-

depotführendes Institut zurücksenden. Das depotführende 
Institut wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger 
Übersendung des Nachweises über den Anteilsbesitz an 
die oben aufgeführte Adresse vornehmen. 
 
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises über den 
Anteilsbesitz werden den Vorzugsaktionären Eintrittskarten 
für die Versammlung der Vorzugsaktionäre übersandt. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, 
bitten wir die Vorzugsaktionäre, frühzeitig für die 
Anmeldung und Übersendung des Nachweises über ihren 
Anteilsbesitz Sorge zu tragen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Bei Inhaberaktien gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für 
die Teilnahme an der Versammlung der Vorzugsaktionäre oder 
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung der 
Vorzugsaktionäre und der Umfang des Stimmrechts bemessen 
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Vorzugsaktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Vorzugsaktionärs 
am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. 
Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von 
Vorzugsaktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Versammlung der Vorzugsaktionäre und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und 
Zuerwerb von Vorzugsaktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
Vorzugsaktien besitzen und erst danach Vorzugsaktionär 
werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei 
denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur 
Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe und Teilnahme durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Stimmberechtigt in der gesonderten Versammlung der 
Vorzugsaktionäre sind ausschließlich 
Vorzugsaktionäre. Vorzugsaktionäre, die nicht persönlich 
an der Versammlung der Vorzugsaktionäre teilnehmen 
möchten, können ihr Stimmrecht bzw. ihr Teilnahmerecht in 
der Versammlung der Vorzugsaktionäre auch durch einen 
Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, 
ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine form- und 
fristgerechte Anmeldung und ein form- und fristgerechter 
Nachweis über den Anteilsbesitz nach den vorstehenden 
Bestimmungen notwendig. 
 
Die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten, die nicht an ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere 
der in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder 
Institutionen erteilt werden, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen der Textform. Die Erteilung von 
Teilnahmevollmachten muss der Gesellschaft gegenüber 
ebenfalls in Textform nachgewiesen werden. Die Erklärung 
der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. 
Für eine Übermittlung des Nachweises der 
Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf 
elektronischem Weg (per E-Mail) bietet die Gesellschaft 
folgende Adresse an: 
 
*Ahlers AG* 
*Investor Relations* 
*Elverdisser Str. 313* 
*32052 Herford* 
*Telefax (0 52 21) 979-215* 
*E-Mail: investor.relations@ahlers-ag.com* 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur 
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht 
erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
Gesellschaft erklärt werden. Bevollmächtigt ein 
Vorzugsaktionär mehr als eine Person, so kann die 
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen 
zurückweisen. 
 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 
135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellte Personen und Institutionen können für ihre 
eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die 
Form der Vollmacht vorgeben; die Vorzugsaktionäre werden 
gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu 
bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und 
Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen. 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Vorzugsaktionären darüber 
hinaus an, von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in diesem 
Fall müssen sich die Vorzugsaktionäre fristgerecht zur 
Versammlung der Vorzugsaktionäre anmelden und den Nachweis 
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
führen. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, das Stimmrecht im 
Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden auszuüben. 
Ohne Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts sind die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht 
zur Stimmrechtsausübung befugt. Vollmachten und Weisungen 
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform in deutscher 
oder englischer Sprache übermittelt werden. 
 
Formulare zur Vollmachtserteilung - auch an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - erhalten die 
Vorzugsaktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, die 
ihnen nach form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt 
wird. Sie stehen auch unter www.ahlers-ag.com unter der 
Rubrik 'Investor Relations' und dort unter 
'Hauptversammlung/Corporate Events' zum Download zur 
Verfügung. 
 
Vorzugsaktionäre, die die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Versammlung der 
Vorzugsaktionäre bevollmächtigen möchten, werden zur 
organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten 
nebst Weisungen spätestens bis *Montag, den 1. Mai 2017 
(24.00 Uhr)* (Zugang), postalisch, per Telefax oder per 
E-Mail an folgende Adresse zu übermitteln: 
 
*Ahlers AG* 
*Investor Relations* 
*Elverdisser Str. 313* 
*32052 Herford* 
*Telefax (0 52 21) 979-215* 
*E-Mail: investor.relations@ahlers-ag.com* 
 
Darüber hinaus bieten wir Vorzugsaktionären und Vertretern 
von Vorzugsaktionären an, die von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Versammlung der 
Vorzugsaktionäre mit der Ausübung des Stimmrechts zu 
bevollmächtigen. 
 
*Rechte der Vorzugsaktionäre* 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 
i.V.m. § 138 Sätze 2 und 3 AktG* 
 
Aktionäre, d. h. Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, deren 
Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals 
oder den anteiligen Betrag von 500.000,- Euro (das 
entspricht 158.351 Stamm- und/oder Vorzugsaktien oder 
einer Kombination aus beiden) erreichen, können verlangen, 
dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Versammlung der 
Vorzugsaktionäre gesetzt und bekannt gemacht werden (§§ 
122 Abs. 2, 138 Satz 2 AktG). Nach § 138 Satz 3 AktG steht 
das gleiche Recht Vorzugsaktionären zu, deren Anteile 
zusammen den zehnten Teil der in der gesonderten 
Versammlung der Vorzugsaktionäre stimmberechtigten Anteile 
erreichen (das entspricht 608.121 Vorzugsaktien). Jedem 
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich 
an den Vorstand (Ahlers AG, Vorstand, Elverdisser Str. 
313, 32052 Herford) zu richten und muss der Gesellschaft 
mindestens 30 Tage vor der Versammlung der 
Vorzugsaktionäre (wobei der Tag der Versammlung und der 
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens 
bis *Sonntag, den 2. April 2017 (24.00 Uhr)*, zugehen. 
 
*Gegenanträge von Vorzugsaktionären nach § 126 Abs. 1 
i.V.m. § 138 Satz 2 AktG* 
 
Aktionäre, d. h. Stamm- und/oder Vorzugsaktionäre, können 
gemäß § 126 Abs. 1 i.V.m. § 138 Satz 2 AktG 
verlangen, dass Gegenanträge gegen den Vorschlag von 
Vorstand und Aufsichtsrat zu Punkt 2 der Tagesordnung für 
die Versammlung der Vorzugsaktionäre zugänglich gemacht 
werden. Diese sind ausschließlich an die 
 
*Ahlers AG* 
*Investor Relations* 
*Elverdisser Str. 313* 
*32052 Herford* 
*Telefax (0 52 21) 979-215* 
*E-Mail: investor.relations@ahlers-ag.com* 
 
zu richten. Die Gesellschaft macht Gegenanträge 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.ahlers-ag.com unter der Rubrik 'Investor Relations' 
und dort unter 'Hauptversammlung/Corporate Events' 
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung 
mindestens 14 Tage vor der Versammlung der 
Vorzugsaktionäre (wobei der Tag der Versammlung und der 
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens 
bis *Dienstag, den 18. April 2017 (24.00 Uhr)*, unter der 
vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. 
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht 
berücksichtigt. Es wird darauf hingewiesen, dass 
Gegenanträge nur dann gestellt sind, wenn sie in der 
Versammlung der Vorzugsaktionäre mündlich gestellt werden. 
 
*Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 i.V.m. § 138 Satz 2 
AktG* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

Jedem Vorzugsaktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 i.V.m. § 
138 Satz 2 AktG auf Verlangen in der Versammlung der 
Vorzugsaktionäre vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
der Tagesordnung erforderlich ist. 
 
*Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der 
Internetseite der Gesellschaft* 
 
Den Vorzugsaktionären sind die Informationen nach § 124a 
AktG zur Versammlung der Vorzugsaktionäre auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.ahlers-ag.com 
unter der Rubrik 'Investor Relations' und dort unter 
'Hauptversammlung/Corporate Events' zugänglich. 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Vorzugsaktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 131 Abs. 
1 AktG finden sich ebenfalls auf dieser Internetseite. 
 
Herford, im März 2017 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-03-16 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Ahlers AG 
             Elverdisser Str. 313 
             32052 Herford 
             Deutschland 
E-Mail:      investor.relations@ahlers-ag.com 
Internet:    http://www.ahlers-ag.com 
ISIN:        DE0005009708, DE0005009732 
WKN:         500970, 500973, 500974 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt: Frankfurt, Düsseldorf, , 
             Freiverkehr: Berlin, Hamburg, Stuttgart 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
554797 2017-03-16 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 16, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

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