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Dow Jones News
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DGAP-HV: Linde Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: Linde Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Linde Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Linde Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 10.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-03-23 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Linde Aktiengesellschaft München ISIN DE0006483001 
Einladung zur Hauptversammlung 
der Linde Aktiengesellschaft 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der 
Linde Aktiengesellschaft am Mittwoch, den 10. Mai 2017, 
um 10:00 Uhr, in das ICM - Internationales Congress 
Center München, Messegelände, 81823 München. 
 
*I. Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Linde Aktiengesellschaft und des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2016, des zusammengefassten Lageberichts für 
   die Linde Aktiengesellschaft und den Konzern 
   einschließlich des erläuternden Berichts 
   zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 
   4 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat 
   der Aufsichtsrat den Jahresabschluss der Linde 
   Aktiengesellschaft und den Konzernabschluss 
   gebilligt und den Jahresabschluss festgestellt. 
   Eine Feststellung durch die Hauptversammlung 
   entfällt damit. 
2. *Beschluss über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 
   2016 in Höhe von 686.860.862,70 EUR wie folgt 
   zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 3,70 
   EUR je dividendenberechtigte Stückaktie. 
 
   Die Ausschüttungssumme beträgt somit bei 
   185.638.071 dividendenberechtigten Stückaktien 
   686.860.862,70 EUR. 
   Die im Besitz der Gesellschaft befindlichen 
   nicht dividendenberechtigten 95.109 eigenen 
   Aktien zum Zeitpunkt der Beschlussfassung von 
   Vorstand und Aufsichtsrat über den 
   Gewinnverwendungsvorschlag sind bei der 
   Berechnung der Ausschüttungssumme nicht 
   enthalten. 
 
   Sollte sich die Zahl der eigenen Aktien bis zur 
   Hauptversammlung erhöhen, wird der 
   Hauptversammlung ein angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag vorgeschlagen, der 
   unverändert eine Dividende in Höhe von 3,70 
   Euro je dividendenberechtigter Stückaktie sowie 
   einen entsprechend angepassten Betrag für die 
   Ausschüttungssumme vorsieht. Der hierdurch 
   nicht zur Ausschüttung kommende Differenzbetrag 
   zwischen Ausschüttungssumme und Bilanzgewinn 
   wird in diesem Fall auf neue Rechnung 
   vorgetragen. 
 
   Sollte sich die Zahl der eigenen Aktien bis zur 
   Hauptversammlung verringern, wird der 
   Hauptversammlung ein angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag vorgeschlagen, der 
   unverändert eine Ausschüttung des gesamten 
   Bilanzgewinns unter gleichmäßiger 
   Verteilung auf alle dividendenberechtigten 
   Stückaktien, d.h. unter Verringerung der auf 
   jede dividendenberechtigte Stückaktie 
   rechnerisch entfallenden Dividende, vorsieht. 
   Ein etwaig verbleibender nicht mehr 
   verteilfähiger Restbetrag wird in diesem Fall 
   auf neue Rechnung vorgetragen. 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG in der ab 
   dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt, am Montag, dem 
   15. Mai 2017, fällig. Eine frühere Fälligkeit 
   kann nicht vorgesehen werden (§ 58 Absatz 4 
   Satz 3 AktG). 
3. *Beschluss über die Entlastung der Mitglieder 
   des Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschluss über die Entlastung der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschluss über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, 
 
   (1) die KPMG AG 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
       zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2017 sowie zum Prüfer für 
       die prüferische Durchsicht von 
       unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen 
       und Zwischenlageberichten für das 
       Geschäftsjahr 2017, wenn und soweit 
       derartige unterjährige Abschlüsse und 
       Zwischenlageberichte einer prüferischen 
       Durchsicht unterzogen werden, zu 
       bestellen; 
   (2) die KPMG AG 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
       zum Prüfer für das erste Quartal des 
       Geschäftsjahrs 2018, wenn und soweit ein 
       solcher unterjähriger (verkürzter) 
       Abschluss und Zwischenlagebericht einer 
       prüferischen Durchsicht unterzogen wird, 
       zu bestellen. 
6. *Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach 
   Ziffer 7.1 der Satzung der Gesellschaft, §§ 96 
   Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG und §§ 1 Abs. 1, 
   5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus 
   zwölf Mitgliedern, von denen sechs von der 
   Hauptversammlung und sechs von den 
   Arbeitnehmern zu wählen sind. 
 
   Vier Sitze im Aufsichtsrat müssen jeweils von 
   Frauen und Männern besetzt sein, um das 
   Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 
   AktG zu erfüllen. Der Gesamterfüllung nach § 96 
   Abs. 2 Satz 3 AktG ist durch die Anteilseigner 
   widersprochen worden, sodass der Mindestanteil 
   für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner 
   und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu 
   erfüllen ist. Jeweils mindestens zwei auf die 
   Anteilseigner entfallende Sitze im Aufsichtsrat 
   sind daher von Frauen und Männern zu besetzen. 
   Da der Anteilseignerseite derzeit bereits zwei 
   Frauen und vier Männer angehören, ergeben sich 
   aus dem Mindestanteilsgebot keine Anforderungen 
   für die anstehende Nachwahl eines 
   Aufsichtsratsmitglieds der Anteilseigner. 
 
   Herr Michael Diekmann hat sein Mandat als 
   Anteilseignervertreter mit Wirkung zum Ablauf 
   der ordentlichen Hauptversammlung 2017 
   niedergelegt und wird zu diesem Zeitpunkt aus 
   dem Aufsichtsrat ausscheiden. Wird ein 
   Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines 
   ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht 
   sein Amt gemäß Ziffer 7.2 der Satzung der 
   Gesellschaft für den Rest der Amtsdauer des 
   ausscheidenden Mitglieds. Die ordentliche 
   Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder der 
   Gesellschaft endet mit Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2017 beschließt. Herr 
   Dr. Thomas Enders soll daher ab Beendigung der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2017 für die Zeit 
   bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 
   beschließt, bestellt werden. 
 
   Der nachfolgende Wahlvorschlag stützt sich auf 
   die Empfehlung des Nominierungsausschusses des 
   Aufsichtsrats und berücksichtigt die vom 
   Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    Dr. Thomas Enders, München, 
    Chief Executive Officer der Airbus SE 
    mit Wirkung ab Beendigung der heutigen 
    Hauptversammlung für die Zeit bis zum 
    Ablauf der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2017 beschließt, zum 
    Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. 
    Das zur Wahl vorgeschlagene 
    Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner ist 
    Mitglied in den nachfolgenden gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren 
    in- und ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen: 
    Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
    Aufsichtsräten: 
    Airbus Defence and Space Deutschland GmbH 
    (Chairman of the Supervisory Board) 
    Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien: 
    Airbus SAS (Member of the Shareholder 
    Board) 
    Airbus Helicopters SAS (Chairman of the 
    Supervisory Board) 
    Airbus DS Holding B.V. (Chairman of the 
    Supervisory Board) 
    Sämtliche vorgenannten Gesellschaften sind 
    Konzerngesellschaften der Airbus SE. 
    WORLDVU Satellites Ltd. (OneWeb) (Member of 
    the Board of Directors) 
    Der Lebenslauf von Herrn Dr. Thomas Enders 
    ist auf der Internetseite der Gesellschaft 
    unter www.linde.com/hauptversammlung 
    abrufbar. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex wird auf Folgendes 
   hingewiesen: Nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats bestehen keine für die 
   Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden 
   Aktionärs maßgebenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen Dr. Thomas 
   Enders einerseits und den Gesellschaften des 
   Linde-Konzerns, den Organen der Linde 
   Aktiengesellschaft oder einem direkt oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Linde Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

indirekt mit mehr als 10 % der 
   stimmberechtigten Aktien an der Linde 
   Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär 
   andererseits. 
*II. Weitere Angaben zur Einberufung der 
Hauptversammlung* 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
   Gesellschaft insgesamt 475.476.940,80 EUR und 
   ist eingeteilt in 185.733.180 teilnahme- und 
   stimmberechtigte Stückaktien, die je eine 
   Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der 
   Stimmrechte beläuft sich somit auf 
   185.733.180. Diese Gesamtzahl schließt 
   die im Zeitpunkt der Einberufung von der 
   Gesellschaft gehaltenen 95.109 eigenen Aktien 
   mit ein, aus denen der Gesellschaft nach § 
   71b AktG keine Rechte zustehen. 
2. *Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und 
   Nachweis des Anteilsbesitzes* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich bei der 
   Gesellschaft anmelden und einen von ihrem 
   depotführenden Kredit- oder 
   Finanzdienstleistungsinstitut erstellten 
   besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes 
   übermitteln. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich 
   auf den Beginn des 19. April 2017, 00:00 Uhr 
   MESZ, beziehen (Nachweisstichtag). Die 
   Anmeldung zur Hauptversammlung und der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Linde 
   Aktiengesellschaft spätestens bis zum 3. Mai 
   2017, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse 
   zugehen: 
 
    Linde Aktiengesellschaft 
    c/o HV AG 
    Jakob-Oswald-Str. 22 
    92289 Ursensollen 
    oder per Telefax 09628.4270751 
    oder per E-Mail 
    eintrittskarte@anmeldung-hv.de 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b 
   BGB) und müssen in deutscher oder englischer 
   Sprache abgefasst sein. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Versammlung oder die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
   wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht 
   hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
   Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz 
   des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
   einher. Auch im Fall der vollständigen oder 
   teilweisen Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist 
   für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich, das 
   heißt, Veräußerungen von Aktien 
   nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
   Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe 
   von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
   Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine 
   Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
   werden, sind nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist 
   kein relevantes Datum für die 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises 
   ihres Anteilsbesitzes werden den 
   teilnahmeberechtigten Aktionären Eintritts- 
   und Stimmkarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. Wir bitten die Aktionäre, die an 
   der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr 
   Stimmrecht durch Bevollmächtigte oder mittels 
   Briefwahl ausüben wollen, frühzeitig ihre 
   Eintritts- und Stimmkarten bei ihrem 
   depotführenden Institut anzufordern. Die 
   erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis 
   des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen 
   direkt durch das depotführende Institut 
   vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine 
   Eintritts- und Stimmkarte bei ihrer Depotbank 
   angefordert haben, brauchen daher nichts 
   weiter zu veranlassen. 
 
   Inhaber von American Depositary Receipts 
   (ADR) können weitere Informationen über die 
   Deutsche Bank Trust Company Americas 
   (Depositary), E-Mail 
   adr.corporateaction@list.db.com, Telefon 
   +1.212.250-9100, erhalten. 
3. *Verfahren für die Stimmabgabe bei 
   Stimmrechtsvertretung* 
 
   _(a) Bevollmächtigung eines Dritten_ 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung durch einen 
   Bevollmächtigten, z. B. die depotführende 
   Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   Person ihrer Wahl, ausüben lassen. 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall 
   einer Stimmrechtsvertretung sind eine 
   fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des 
   Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
   Bestimmungen erforderlich. 
 
   Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG und der 
   Satzung der Gesellschaft bedürfen die 
   Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft der Textform, soweit nicht in 
   den nachfolgenden Bestimmungen dieses 
   Abschnitts Abweichendes vorgesehen ist. 
   Aktionäre können für die Vollmachtserteilung 
   den Vollmachtsabschnitt auf der Rückseite der 
   Eintritts- und Stimmkarte, die sie nach der 
   Anmeldung erhalten, benutzen. Möglich ist 
   aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte 
   Vollmacht ausstellen; ein entsprechendes 
   Vollmachtsformular ist im Internet unter 
   www.linde.com/hauptversammlung zu finden. Für 
   die Übermittlung des Nachweises über die 
   Bestellung eines Bevollmächtigten bietet die 
   Gesellschaft an, dass die Aktionäre den 
   Nachweis bis zum 8. Mai 2017, 24:00 Uhr MESZ, 
   per E-Mail unter 
   eintrittskarte@anmeldung-hv.de an die 
   Gesellschaft übermitteln. Die 
   Bevollmächtigung kann jedoch auch am Tag der 
   Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle an 
   einem der Präsenzschalter nachgewiesen 
   werden. 
 
   Bei der Bevollmächtigung von 
   Kreditinstituten, nach § 135 Abs. 10, § 125 
   Abs. 5 AktG den Kreditinstituten 
   gleichgestellten Instituten oder Unternehmen, 
   Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die 
   nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 
   135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, 
   sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, 
   die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu 
   erfragen sind. Nach dem Gesetz muss die 
   Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten 
   Bevollmächtigten erteilt und von dem 
   Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten 
   werden. Das Erfordernis der Textform besteht 
   insoweit nicht. Die Vollmachtserklärung muss 
   zudem vollständig sein und darf nur mit der 
   Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
   enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn 
   Sie ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder ein sonstiges der 
   in § 135 AktG gleichgestellten Institute, 
   Unternehmen oder Personen bevollmächtigen 
   wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über 
   die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß 
   gegen die vorgenannten und bestimmte weitere 
   in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die 
   Bevollmächtigung der in diesem Absatz 
   Genannten beeinträchtigt allerdings 
   gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit 
   der Stimmabgabe nicht. 
 
   _(b) Bevollmächtigung der 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft_ 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch 
   von der Linde Aktiengesellschaft als 
   Stimmrechtsvertreter benannte Mitarbeiter der 
   Gesellschaft bei der Ausübung ihres 
   Stimmrechts vertreten zu lassen. Dem 
   Stimmrechtsvertreter müssen dazu Vollmacht 
   sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen 
   für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem 
   relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden. 
   Soweit eine ausdrückliche und eindeutige 
   Weisung fehlt, wird sich der 
   Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen 
   Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. 
   Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. Sollte zu 
   einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- 
   eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so 
   gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt 
   abgegebene Weisung entsprechend für jeden 
   Punkt der Einzelabstimmung. Auch im Falle der 
   Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters 
   der Gesellschaft sind eine fristgerechte 
   Anmeldung und ein Nachweis des 
   Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
   Bestimmungen im Abschnitt 
   'Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und 
   Nachweis des Anteilsbesitzes' erforderlich. 
 
   Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die von 
   der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter können über das Internet 
   (www.linde.com/hauptversammlung) oder in 
   Textform unter Verwendung des hierfür auf der 
   Eintritts- und Stimmkarte vorgesehenen 
   Vollmachts- und Weisungsformulars erteilt 
   werden. 
 
   Bereits vor der Hauptversammlung in Textform 
   erteilte Vollmachten und Weisungen an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen 
   spätestens bis zum 8. Mai 2017, 24:00 Uhr 
   MESZ, bei der Gesellschaft unter folgender 
   Anschrift eingegangen sein: 
 
    Linde Aktiengesellschaft 
    Group Legal & Compliance 
    Klosterhofstraße 1 
    80331 München 
    oder per Telefax 09628.4270751 
    oder per E-Mail 
    eintrittskarte@anmeldung-hv.de 
 
   Über das Internet erteilte Vollmachten 
   und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter 
   müssen spätestens bis zum 9. Mai 2017, 20:00 
   Uhr MESZ, vollständig erteilt sein. Bis zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf der 
   über das Internet erteilten Vollmacht oder 
   eine Änderung über das Internet 
   erteilter Weisungen möglich. Um das 
   internetgestützte Vollmachts- und 
   Weisungssystem zu nutzen, bedarf es der 
   Eintritts- und Stimmkarte. Den Zugang 
   erhalten die Aktionäre über die Internetseite 
   der Gesellschaft unter 
   www.linde.com/hauptversammlung. 
 
   Sollte der Aktionär den Stimmrechtsvertretern 
   fristgemäß sowohl in Textform als auch 
   über das Internet Vollmacht und Weisungen 
   erteilen, werden unabhängig von den 
   Eingangsdaten ausschließlich die in 
   Textform erteilten Vollmachten und Weisungen 
   als verbindlich betrachtet. In Textform 
   erteilte Vollmachten und Weisungen können 
   auch nicht über das Internet widerrufen oder 
   geändert werden. 
 
   Sollte der Aktionär oder eine sonst von ihm 
   bevollmächtigte Person an der 
   Hauptversammlung persönlich teilnehmen, wird 
   eine zuvor erteilte Vollmacht an die von der 
   Gesellschaft als Stimmrechtsvertreter 
   benannten Mitarbeiter nebst Weisungen 
   gegenstandslos. In der Hauptversammlung 
   selbst können Vollmachten und Weisungen an 
   die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bis 
   zum Ende der Generaldebatte durch Verwendung 
   des auf der Eintritts- und Stimmkarte 
   vorgesehenen Vollmachts- und 
   Weisungsformulars und Abgabe an einem der 
   Präsenzschalter erteilt werden. 
4. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Briefwahl* 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht, ohne an der 
   Hauptversammlung teilzunehmen, durch 
   Briefwahl ausüben. Die Stimmabgabe im Wege 
   der Briefwahl erfolgt über das Internet 
   (www.linde.com/hauptversammlung) oder unter 
   Verwendung des hierfür auf der Eintritts- und 
   Stimmkarte vorgesehenen Briefwahlformulars. 
   Erfolgt bei der Briefwahl zu einem 
   Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder 
   eindeutige Stimmabgabe, so wird dies für 
   diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung 
   gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt 
   statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung 
   durchgeführt werden, so gilt die zu diesem 
   Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme 
   entsprechend für jeden Punkt der 
   Einzelabstimmung. Auch im Fall einer 
   Briefwahl sind eine fristgerechte Anmeldung 
   und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
   vorstehenden Bestimmungen im Abschnitt 
   'Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und 
   Nachweis des Anteilsbesitzes' erforderlich. 
 
   Die mittels des Briefwahlformulars erfolgte 
   Stimmabgabe muss bis spätestens zum 8. Mai 
   2017, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft 
   unter folgender Anschrift eingegangen sein: 
 
    Linde Aktiengesellschaft 
    Group Legal & Compliance 
    Klosterhofstraße 1 
    80331 München 
    oder per Telefax 09628.4270751 
    oder per E-Mail 
    eintrittskarte@anmeldung-hv.de 
 
   Die Stimmabgabe mittels Briefwahl über das 
   Internet muss spätestens bis zum 9. Mai 2017, 
   20:00 Uhr MESZ, vollständig erfolgt sein. Bis 
   zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf 
   oder eine Änderung der über das Internet 
   erfolgten Stimmabgabe möglich. Um die 
   Briefwahl per Internet vornehmen zu können, 
   bedarf es der Eintritts- und Stimmkarte. Den 
   Zugang erhalten die Aktionäre über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
   www.linde.com/hauptversammlung. 
 
   Auch Bevollmächtigte können sich der 
   Briefwahl bedienen. Die Regelungen zu 
   Erteilung, Widerruf und Nachweis der 
   Vollmacht bleiben unberührt. 
 
   Sollte der Aktionär sein Stimmrecht durch 
   Briefwahl fristgemäß sowohl mittels des 
   Briefwahlformulars als auch über das Internet 
   ausüben, wird unabhängig von den 
   Eingangsdaten ausschließlich die mittels 
   Briefwahlformular erteilte Stimmabgabe als 
   verbindlich betrachtet. Eine mittels 
   Briefwahlformular erteilte Stimmabgabe kann 
   auch nicht über das Internet widerrufen oder 
   geändert werden. 
 
   Sollte der Aktionär oder eine von ihm 
   bevollmächtigte Person an der 
   Hauptversammlung persönlich teilnehmen, wird 
   eine zuvor erfolgte Stimmabgabe durch 
   Briefwahl gegenstandslos. In der 
   Hauptversammlung selbst kann das Stimmrecht 
   durch Briefwahl bis zum Ende der 
   Generaldebatte durch Verwendung des dafür auf 
   der Eintritts- und Stimmkarte vorgesehenen 
   Formulars und Abgabe an einem der 
   Präsenzschalter ausgeübt werden. 
5. *Weitere Informationen zu 
   Stimmrechtsvertretung und Briefwahl* 
 
   Eine Broschüre mit detaillierten 
   Informationen zu Stimmrechtsvertretung und 
   Briefwahl erhalten die Aktionäre zusammen mit 
   der Eintritts- und Stimmkarte zugesandt. 
   Entsprechende Informationen können auch im 
   Internet unter www.linde.com/hauptversammlung 
   abgerufen werden. 
6. *Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 
   126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG* 
 
   _(a) Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 
   122 Abs. 2 AktG_ 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent 
   des Grundkapitals oder einen anteiligen 
   Betrag am Grundkapital von 500.000 EUR 
   erreichen, können verlangen, dass Gegenstände 
   auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
   gemacht werden. Ein solches Verlangen ist 
   schriftlich an den 
 
    Vorstand der Gesellschaft 
    Linde Aktiengesellschaft 
    Group Legal & Compliance 
    Klosterhofstraße 1 
    80331 München 
 
   zu richten und muss der Gesellschaft 
   mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung 
   zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der 
   Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. 
   Letztmöglicher Zugangstermin ist somit 
   Sonntag, 9. April 2017, 24:00 Uhr MESZ. Jedem 
   neuen Gegenstand muss eine Begründung oder 
   eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass 
   sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
   Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien 
   sind und dass sie die Aktien bis zur 
   Entscheidung des Vorstands über den Antrag 
   halten. Für die Berechnung der 
   Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. 
   Im Übrigen ist § 121 Absatz 7 AktG 
   entsprechend anzuwenden. Hiernach ist der Tag 
   des Zugangs des Verlangens nicht 
   mitzurechnen. Eine Verlegung von einem 
   Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag 
   auf einen zeitlich vorausgehenden oder 
   nachfolgenden Werktag kommt nicht in 
   Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen 
   Gesetzbuchs sind nicht entsprechend 
   anzuwenden. 
 
   Bekannt zu machende Ergänzungen der 
   Tagesordnung werden - soweit dies nicht 
   bereits mit der Einberufung geschehen ist - 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
   Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden 
   außerdem auf der Internetseite 
   www.linde.com/hauptversammlung zugänglich 
   gemacht. Weitergehende Erläuterungen zur 
   Ergänzung der Tagesordnung finden sich auf 
   der Internetseite 
   www.linde.com/hauptversammlung. 
 
   _(b) Anträge und Wahlvorschläge von 
   Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 
   AktG_ 
 
   Aktionäre können Anträge zu einzelnen 
   Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 
   AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl 
   von Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
   Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG). 
   Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von 
   Aktionären einschließlich des Namens des 
   Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 
   Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten 
   (dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen) 
   unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich 
   zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 
   Tage vor der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen 
   Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat 
   zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
   mit Begründung an die unten stehende Adresse 
   übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der 
   Tag der Hauptversammlung sind nicht 
   mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin 
   ist somit Dienstag, 25. April 2017, 24:00 Uhr 
   MESZ. Ein Gegenantrag braucht nicht 
   zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der 
   Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 
   AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch 
   dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn 
   sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
   Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG 
   brauchen nicht begründet zu werden. 
   Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, 
   wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und 
   den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im 
   Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
   Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   enthalten (vgl. § 127 Satz 3 in Verbindung 
   mit § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 
   5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung 
   mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, 
   bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über 
   die Internetseite zugänglich gemacht werden 
   müssen. Im Übrigen gelten die 
   Voraussetzungen und Regelungen für das 
   Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend. 
 
   Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
   Hauptversammlung Gegenanträge oder 
   Wahlvorschläge zu den verschiedenen 
   Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
   Übermittlung an die Gesellschaft zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2017 10:06 ET (14:06 GMT)

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