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Dow Jones News
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DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SFC Energy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SFC Energy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
17.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-04-06 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
SFC Energy AG Brunnthal - ISIN DE0007568578 - 
- WKN 756857 - Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
Mittwoch, den 17. Mai 2017, um 10.00 Uhr (MESZ), im 
*Künstlerhaus München* 
*Lenbachplatz 8* 
*80333 München* 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   SFC Energy AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, der 
   Lageberichte für die SFC Energy AG und den Konzern 
   für das Geschäftsjahr 2016 mit dem erläuternden 
   Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 
   Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
   Die vorstehend genannten Unterlagen sind im 
   Internet unter 
   http://www.sfc.com/de/investoren/hauptversammlung# 
   header veröffentlicht und werden den Aktionären 
   auf Anfrage zugesandt. Die Unterlagen werden in 
   der Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom 
   Vorstand und, soweit es um den Bericht des 
   Aufsichtsrats geht, vom Aufsichtsratsvorsitzenden 
   auch näher erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß § 172 AktG gebilligt; 
   der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt 
   daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht 
   von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse 
   zu fassen: 
 
   (a) Die Deloitte GmbH 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       München, wird zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2017 bestellt. 
   (b) Die Deloitte 
       Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
       München, wird zum Prüfer für die 
       prüferische Durchsicht von 
       Zwischenfinanzberichten des 
       Geschäftsjahres 2017 bestellt, sofern 
       diese durchgeführt wird. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung der 
   Wahlvorschläge die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
   Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl neuer 
   Aufsichtsratsmitglieder* 
 
   Der Aufsichtsrat der SFC Energy AG setzt sich 
   gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung in Verbindung 
   mit §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus drei von der 
   Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern 
   zusammen. 
 
   Die Amtszeit aller drei von der Hauptversammlung 
   gewählten, amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Tim 
   van Delden, David William Morgan, Hubertus Krossa 
   endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 17. Mai 
   2017. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, 
 
   a) Herrn Tim van Delden, Geschäftsführer 
      (Chief Investment Officer) bei Holland 
      Private Equity B.V., Meerbusch 
 
      Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
      Hauptversammlung ist Herr van Delden nicht 
      Mitglied eines anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsrats, jedoch ist er 
      Mitglied eines vergleichbaren in- oder 
      ausländischen Kontrollgremiums bei den 
      nachfolgend aufgeführten 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      - Vorsitzender des Beirats, PPRO Holding 
        GmbH, München 
      - Mitglied des Beirats, AEVI 
        International GmbH, Paderborn 
      - Vorsitzender des Beirats (_chairman of 
        the supervisory board_), Airborne Oil 
        & Gas B.V.,Ijmuiden, Niederlande 
   b) Herrn David William Morgan, Mitglied in 
      den nachfolgend aufgeführten 
      Kontrollgremien, Rolvenden, Kent, 
      Großbritannien 
 
      Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
      Hauptversammlung ist Herr Morgan nicht 
      Mitglied eines anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsrats, jedoch ist er 
      Mitglied eines vergleichbaren in- oder 
      ausländischen Kontrollgremiums bei den 
      nachfolgend aufgeführten 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      - Vorsitzender des Verwaltungsrats 
        (_chairman of the board of 
        directors_), Nordgold SE, London, 
        Großbritannien 
      - Vorsitzender der Geschäftsführung 
        (_chairman of the board of 
        directors_), Econic Technologies 
        Limited, London, Großbritannien 
      - Vorsitzender (_chairman of the board 
        of directors_) und unabhängiges 
        Verwaltungsratsmitglied (_senior 
        independent director_), Hargreaves 
        Services plc, Durham, 
        Großbritannien 
      - Nicht geschäftsführender Direktor 
        (_non executive director_), The Royal 
        Mint Limited, Llantrisant, 
        Großbritannien 
   c) Herrn Hubertus Krossa, Mitglied in 
      nachfolgend aufgeführten Aufsichtsräten, 
      Wiesbaden 
 
      Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
      Hauptversammlung ist Herr Krossa Mitglied 
      eines gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsrats bei den nachfolgend 
      aufgeführten Gesellschaften, darüber 
      hinaus ist er jedoch nicht Mitglied eines 
      vergleichbaren in- oder ausländischen 
      Kontrollgremiums bei 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      - Mitglied des Aufsichtsrats der ALNO 
        AG, Pfullendorf 
      - Vorsitzender des Aufsichtsrats der 
        Eckelmann AG, Wiesbaden 
 
   für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2021 beschließt, in den Aufsichtsrat der SFC 
   Energy AG zu wählen. 
 
   Von den zur Wahl in den Aufsichtsrat 
   vorgeschlagenen Kandidaten qualifiziert sich 
   insbesondere Herr David Morgan aufgrund seiner 
   langjährigen Berufserfahrung als englischer 
   Wirtschaftsprüfer und seiner langjährigen 
   Tätigkeit im Bereich der Unternehmensfinanzen als 
   unabhängiger Finanzexperte i.S.d. § 100 Abs. 5 
   AktG. Dem Aufsichtsrat gehören nach seiner 
   Auffassung im Falle der Wahl der vorgeschlagenen 
   Kandidaten weiterhin ausschließlich 
   Mitglieder an, die über die zur 
   ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben in 
   einem international tätigen Unternehmen 
   erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und 
   fachlichen Erfahrungen verfügen. 
 
   *Ergänzende Informationen zu Tagesordnungspunkt 5* 
 
   Die vorstehenden Wahlvorschläge wurde auf der 
   Grundlage der befolgten Empfehlungen des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex und unter 
   Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung beschlossenen Ziele abgegeben. 
 
   Herr Tim van Delden ist als Chief Investment 
   Officer bei Holland Private Equity B.V. als 
   mittelbar mit 26,53 % an der Gesellschaft 
   beteiligten Aktionärin tätig. Darüber hinaus 
   unterhalten Herr Tim van Delden, Herr David 
   William Morgan und Herr Hubertus Krossa nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen 
   oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft 
   oder ihren Konzernunternehmen, den Organen der 
   Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär, deren 
   Offenlegung nach Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis Abs. 7 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen 
   wird. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden genehmigten Kapitals, die Schaffung 
   eines neuen genehmigten Kapitals mit der 
   Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der 
   Aktionäre und entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die Ausübung des derzeit bestehenden genehmigten 
   Kapitals gemäß § 5 Abs. 6 der Satzung der 
   Gesellschaft (Genehmigtes Kapital 2016) ist bis 
   zum 13. Juni 2021 befristet. Das Genehmigte 
   Kapital 2016 ist durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 14. Juni 2016 geschaffen und 
   am 12. Juli 2016 in das Handelsregister der 
   Gesellschaft eingetragen worden. Das Genehmigte 
   Kapital 2016 wurde durch entsprechenden Beschluss 
   von Vorstand und Aufsichtsrat vom 12. August 2016 
   in Höhe von insgesamt EUR 436.045,00 teilweise 
   ausgenutzt und das Grundkapital der Gesellschaft 
   gegen Bareinlagen auf gegenwärtig insgesamt EUR 
   9.047.249,00 erhöht. Die Kapitalerhöhung wurde am 
   19. August 2016 in das Handelsregister 
   eingetragen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Nach dieser zwischenzeitlichen teilweisen 
   Ausnutzung der Ermächtigung soll auch weiterhin 
   sichergestellt werden, dass die Gesellschaft 
   jederzeit in der Lage ist, ihre 
   Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden 
   Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und 
   nachhaltig anpassen zu können. Daher wird 
   vorgeschlagen, das Genehmigte Kapital 2016 durch 
   ein neu zu schaffendes genehmigtes Kapital zu 
   ersetzen. Das neu zu schaffende genehmigte Kapital 
   soll die gesetzliche Maximalhöhe von 50% des 
   aktuellen Grundkapitals der Gesellschaft, d.h. EUR 
   4.523.624,00 haben und bis zum 16. Mai 2022 
   ausgeübt werden können (Genehmigtes Kapital 2017). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
   zu beschließen: 
 
   a) Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 
      Das Genehmigte Kapital 2016 in § 5 Abs. 6 
      der Satzung wird mit Wirkung auf den 
      Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend 
      bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2017 
      aufgehoben. 
   b) Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 16. 
      Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
      lautender Stammaktien ohne Nennbetrag 
      (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, 
      insgesamt jedoch um höchstens EUR 
      4.523.624,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2017) und dabei gemäß § 6 
      Abs. 4 der Satzung einen vom Gesetz 
      abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung 
      zu bestimmen. Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
      neuen Aktien können auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
      jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
      mehrmalig auszuschließen, 
 
      a) soweit dies zum Ausgleich von 
         Spitzenbeträgen erforderlich ist; 
      b) soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern von Options- oder 
         Wandlungsrechten bzw. 
         Wandlungspflichten aus 
         Schuldverschreibungen oder 
         Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
         Optionsrechten bzw. einer 
         Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf 
         neue Aktien in dem Umfang zu 
         gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
         des Options- bzw. Wandlungsrechts 
         oder der Erfüllung der 
         Wandlungspflicht als Aktionär 
         zustünde; 
      c) soweit die neuen Aktien gegen 
         Bareinlagen ausgegeben werden und das 
         rechnerisch auf die ausgegebenen 
         Aktien entfallende Grundkapital 
         insgesamt 10% des Grundkapitals weder 
         im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
         im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung überschreitet 
         ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis 
         der neu auszugebenden Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
         Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
         des Ausgabepreises nicht wesentlich 
         unterschreitet; oder 
      d) soweit die neuen Aktien gegen 
         Sacheinlagen, insbesondere in Form 
         von Unternehmen, Teilen von 
         Unternehmen, Beteiligungen an 
         Unternehmen oder Forderungen oder 
         sonstigen Vermögensgegenständen (wie 
         z.B. Patente, Lizenzen, 
         urheberrechtliche Nutzungs- und 
         Verwertungsrechte sowie sonstige 
         Immaterialgüterrechte), ausgegeben 
         werden. 
 
      Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem 
      Buchstaben c) sind Aktien anzurechnen, die 
      (i) während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts aufgrund anderer 
      Ermächtigungen in direkter oder 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
      ausgegeben oder veräußert werden, 
      oder (ii) zur Bedienung von 
      Schuldverschreibungen oder Genussrechten 
      mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
      bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
      werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine 
      Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz 
      wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) 
      zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 
      203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
      Veräußerung von eigenen Aktien 
      gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von 
      Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen gemäß § 
      221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 
      AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für 
      die Zukunft, wenn und soweit die 
      jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren 
      Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von 
      der Hauptversammlung unter Beachtung der 
      gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt 
      wird bzw. werden. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
      Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung des § 5 der Satzung entsprechend 
      der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
      Kapitals 2017 sowie nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   c) Änderung der Satzung 
 
      § 5 der Satzung wird in Abs. 6 wie folgt 
      neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 16. 
      Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
      lautender Stammaktien ohne Nennbetrag 
      (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, 
      insgesamt jedoch um höchstens EUR 
      4.523.624,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2017) und dabei gemäß § 6 
      Abs. 4 der Satzung einen vom Gesetz 
      abweichenden Beginn der Gewinnbeteiligung 
      zu bestimmen. Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
      neuen Aktien können auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten 
      (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      _Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
      jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
      mehrmalig auszuschließen,_ 
 
      a) _soweit dies zum Ausgleich von 
         Spitzenbeträgen erforderlich ist;_ 
      b) soweit es erforderlich ist, um den 
         Inhabern von Options- oder 
         Wandlungsrechten bzw. 
         Wandlungspflichten aus 
         Schuldverschreibungen oder 
         Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
         Optionsrechten bzw. einer 
         Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf 
         neue Aktien in dem Umfang zu 
         gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
         des Options- bzw. Wandlungsrechts 
         oder der Erfüllung der 
         Wandlungspflicht als Aktionär 
         zustünde; 
      c) soweit die neuen Aktien gegen 
         Bareinlagen ausgegeben werden und das 
         rechnerisch auf die ausgegebenen 
         Aktien entfallende Grundkapital 
         insgesamt 10% des Grundkapitals weder 
         im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
         im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung überschreitet 
         ('Höchstbetrag') und der Ausgabepreis 
         der neu auszugebenden Aktien den 
         Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
         Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
         des Ausgabepreises nicht wesentlich 
         unterschreitet; oder 
      d) _soweit die neuen Aktien gegen 
         Sacheinlagen, insbesondere in Form 
         von Unternehmen, Teilen von 
         Unternehmen, Beteiligungen an 
         Unternehmen oder Forderungen oder 
         sonstigen Vermögensgegenständen (wie 
         z.B. Patente, Lizenzen, 
         urheberrechtliche Nutzungs- und 
         Verwertungsrechte sowie sonstige 
         Immaterialgüterrechte), ausgegeben 
         werden._ 
 
      Auf den Höchstbetrag nach vorstehendem 
      Buchstaben c) sind Aktien anzurechnen, die 
      (i) während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts aufgrund anderer 
      Ermächtigungen in direkter oder 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
      ausgegeben oder veräußert werden, 
      oder (ii) zur Bedienung von 
      Schuldverschreibungen oder Genussrechten 
      mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten 
      bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben 
      werden bzw. auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG ausgegeben werden. Eine 
      Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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