Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 19.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 689 internationalen Medien
Goldaktie: Eine Erfolgsgeschichte, die seinesgleichen sucht, startet gerade richtig durch!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
74 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: XING AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

DJ DGAP-HV: XING AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: XING AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
XING AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2017 in Hamburg mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-07 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
XING AG Hamburg - WKN XNG888 - 
- ISIN DE000XNG8888 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, dem *16. Mai 2017*, um 10:00 Uhr, im 
Millerntor-Stadion, Harald-Stender-Platz 1, 20359 Hamburg, stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses der XING AG zum 31. Dezember 2016 sowie des 
   Lageberichts und des Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB* 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   http://corporate.xing.com/deutsch/investor-relations/hauptversammlung/hv-2017 
 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 16. 
   Mai 2017 zugänglich sein und mündlich erläutert. Es ist keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
   damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 
   173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu 
   beschließen hat, liegen nicht vor. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das 
   Geschäftsjahr 2016 in Höhe von EUR 16.941.928,17, der sich aus einem 
   Jahresüberschuss in Höhe von EUR 16.470.452,45 und einem Betrag in Höhe von 
   EUR 471.475,72 aus dem bestehenden Gewinnvortrag zusammensetzt, wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   - Ausschüttung einer Dividende von EUR 2,97 
     je dividendenberechtigter Aktie: insgesamt 
     EUR 16.692.691,95 
   - Einstellung in Gewinnrücklagen: EUR 0,00 
   - Gewinnvortrag: EUR 249.236,22 
 
     Gesamt: EUR 16.692.691,95 
 
   Der Gesamtausschüttungsbetrag von EUR 16.692.691,95 unterteilt sich in einen 
   Teilbetrag von EUR 7.699.995,95 zur Ausschüttung einer Regeldividende von EUR 
   1,37 je Aktie und einen Teilbetrag von EUR 8.992.696,00 zur Ausschüttung 
   einer Sonderdividende von EUR 1,60 je Aktie. 
 
   Bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung kann sich die Zahl der 
   dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen. In diesem Fall wird 
   der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von insgesamt EUR 2,97 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im 
   Geschäftsjahr 2016 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im 
   Geschäftsjahr 2016 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Gesellschaft 
   (SE)* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen, wobei 
   gem. § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat - gestützt auf eine 
   entsprechende begründete Empfehlung des Prüfungsausschusses - den Vorschlag 
   zur Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlusses für das erste 
   Geschäftsjahr der künftigen XING SE sowie zum Prüfer für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des 
   Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2017 (Ziffer 12 des Umwandlungsplans) 
   unterbreitet: 
 
   Dem Umwandlungsplan vom 27./28. März 2017 (UR-Nr. 440/2017 der Notarin Dr. 
   Maximiliane Meyer-Rehfueß mit Amtssitz in Hamburg) über die Umwandlung 
   der XING AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) wird 
   zugestimmt; die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der XING SE 
   wird genehmigt. 
 
   Der Umwandlungsplan und die Satzung haben den folgenden Wortlaut: 
Umwandlungsplan der XING AG Vorbemerkungen: 
V.1 Die XING AG (_XING AG_ oder die 
    _Gesellschaft_) ist eine Aktiengesellschaft 
    deutschen Rechts mit Sitz und 
    Hauptverwaltung in Hamburg, Deutschland. Sie 
    ist im Handelsregister des Amtsgerichts 
    Hamburg unter HRB 98807 eingetragen. Ihre 
    Geschäftsadresse lautet Dammtorstraße 
    30, 20354 Hamburg, Deutschland. Die XING AG 
    betreibt unter anderem das führende soziale 
    Netzwerk für berufliche Kontakte mit fast 11 
    Millionen Mitgliedern im deutschsprachigen 
    Raum. Die XING AG ist seit dem Jahr 2006 
    börsennotiert und seit dem Jahr 2011 im 
    TecDAX gelistet. Die XING AG hat u.a. 
    Tochtergesellschaften in Spanien, 
    Österreich und Luxemburg. 
V.2 Das Grundkapital der XING AG beträgt zum 
    heutigen Datum EUR 5.620.435,00 und ist 
    eingeteilt in ebenso viele Stückaktien (ohne 
    Nennbetrag). Der anteilige Betrag je Aktie 
    am Grundkapital der XING AG beträgt EUR 
    1,00. Gemäß Ziffer 6 Abs. 2 der Satzung 
    der XING AG lauten die Aktien auf den Namen. 
V.3 Die XING AG soll gemäß Art. 2 Abs. 4 
    i.V.m. Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 
    2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über 
    das Statut der Europäischen Gesellschaft 
    (SE) (_SE-VO_) in eine Europäische 
    Gesellschaft (_Societas Europaea, SE_) 
    umgewandelt werden. Bei dieser Umwandlung 
    kommen darüber hinaus insbesondere das 
    Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) 
    Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 
    über das Statut der Europäischen 
    Gesellschaft (SE) vom 22. Dezember 2004 
    (_SEAG_) sowie das Gesetz über die 
    Beteiligung der Arbeitnehmer in einer 
    Europäischen Gesellschaft vom 22. Dezember 
    2004 (_SEBG_*)* zur Anwendung. 
V.4 Die Gesellschaft hat seit mehr als zwei 
    Jahren eine Vielzahl von 
    Tochtergesellschaften in Mitgliedsstaaten 
    der Europäischen Union, unter anderem die 
    kununu GmbH mit Sitz in Wien, 
    Österreich und erfüllt somit die 
    Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 4 SE-VO im 
    Hinblick auf den internationalen Bezug. Die 
    Tochtergesellschaft ist eingetragen beim 
    Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 
    305241 i. Die XING AG wird ihren Sitz und 
    ihre Hauptverwaltung weiterhin in Hamburg, 
    Deutschland, beibehalten. 
V.5 Die Rechtsform der SE ist die einzige auf 
    europäischem Recht gründende Rechtsform, die 
    einer börsennotierten Gesellschaft mit Sitz 
    in Deutschland zur Verfügung steht. Die 
    europäische Wachstumsgeschichte und 
    Identität der XING AG sollen durch die 
    vorgeschlagene Umwandlung der Rechtsform von 
    einer Aktiengesellschaft in eine Europäische 
    Gesellschaft (_Societas Europaea,_ SE) 
    abgebildet werden. Durch die Umwandlung 
    signalisiert die XING AG darüber hinaus die 
    grenzüberschreitende Offenheit ihres 
    Geschäftsmodells, und die Umwandlung trägt 
    der Bedeutung der europaweiten 
    Geschäftsaktivitäten Rechnung. 
 
    Der Vorstand der XING AG stellt, dies 
    vorausgeschickt, den folgenden 
    Umwandlungsplan auf: 
1. *Firma und Sitz der XING SE* 
1.1 Die Firma der SE lautet 'XING SE'. 
1.2 Der Sitz der XING SE wird weiterhin Hamburg, 
    Deutschland, sein; dort befindet sich auch 
    ihre Hauptverwaltung. 
2. *Beteiligungsverhältnisse* 
 
   Das gesamte Grundkapital der XING AG in der 
   zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe 
   (derzeit EUR 5.620.435,00) und in der zu 
   diesem Zeitpunkt bestehenden Einteilung in 
   auf den Inhaber lautende Stückaktien 
   (derzeitige Stückzahl 5.620.435) wird zum 
   Grundkapital der XING SE. Die Personen und 
   Gesellschaften, die zum Umwandlungszeitpunkt 
   Aktionäre der XING AG sind, werden durch die 
   Umwandlung Aktionäre der XING SE, und zwar in 
   demselben Umfang und mit derselben Anzahl an 
   Stückaktien am Grundkapital der XING SE, wie 
   sie unmittelbar zum Umwandlungszeitpunkt am 
   Grundkapital der XING AG beteiligt sind. Der 
   rechnerische Anteil jeder Stückaktie am 
   Grundkapital (derzeit EUR 1,00) bleibt so 
   erhalten, wie er unmittelbar vor dem 
   Umwandlungszeitpunkt besteht. 
3. *Sonderrechte* 
3.1 Durch Hauptversammlungsbeschluss der XING AG 
    vom 23. Mai 2014 wurde der Vorstand 
    ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    bis zum 22. Mai 2019 (einschließlich) 
    einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder 
    auf den Namen lautende Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen 
    (_Schuldverschreibungen_) im 
    Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
    200.000.000,00 mit oder ohne 
    Laufzeitbegrenzung zu begeben und den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2017 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: XING AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Inhabern der Schuldverschreibungen 
    Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf Aktien der 
    Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
    Grundkapitals von bis zu EUR 1.118.427,00 
    nach näherer Maßgabe der Bedingungen 
    der Schuldverschreibungen zu gewähren. Die 
    Ausgabe der Schuldverschreibung kann auch 
    gegen Sacheinlage erfolgen. Im Falle der 
    Ausgabe von Schuldverschreibungen mit 
    Wandlungsrecht können die Inhaber ihre 
    Schuldverschreibungen nach Maßgabe der 
    Anleihebedingungen in Aktien der 
    Gesellschaft umwandeln. Der anteilige Betrag 
    am Grundkapital der bei Wandlung 
    auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 
    Schuldverschreibung oder einen niedrigeren 
    Angebotspreis nicht übersteigen. Das 
    Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
    Division des Nennbetrages einer 
    Schuldverschreibung durch den festgesetzten 
    Wandlungspreis für eine Aktie der 
    Gesellschaft. Es kann sich auch durch 
    Division des unter dem Nennbetrag liegenden 
    Ausgabepreises einer Schuldverschreibung 
    durch den festgesetzten Wandlungspreis für 
    eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Im 
    Falle der Ausgabe von 
    Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
    Schuldverschreibung ein oder mehrere 
    Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
    nach näherer Maßgabe der 
    Anleihebedingungen zum Bezug von Aktien der 
    Gesellschaft berechtigen. Der anteilige 
    Betrag am Grundkapital der je 
    Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien 
    darf den Nennbetrag der 
    Optionsschuldverschreibungen bzw. einen 
    unter dem Nennwert liegenden Ausgabepreis 
    nicht übersteigen. Der Wandlungs- und 
    Optionspreis entspricht entweder - für den 
    Fall eines Bezugsrechtsausschlusses - 80 % 
    des durchschnittlichen Schlusskurses der 
    Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel an 
    der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
    entsprechenden Nachfolgesystem) an den zehn 
    Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
    Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
    Begebung der Schuldverschreibung oder - für 
    den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - 
    alternativ mindestens 80 % des 
    durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien 
    der Gesellschaft im Xetra-Handel an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
    entsprechenden Nachfolgesystem) während der 
    Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der 
    Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit 
    der Wandlungs- oder Optionspreis gemäß 
    § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht 
    bekannt gemacht werden kann. Zum 31. 
    Dezember 2016 sind keine Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen ausgegeben, 
    keine ausgeübt oder noch ausübbar. Zur 
    Gewährung von Aktien an die Inhaber der 
    Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen wurde weiter 
    durch Hauptversammlungsbeschluss der XING AG 
    vom 23. Mai 2014 das Grundkapital der 
    Gesellschaft um bis zu EUR 1.118.427,00 
    durch Ausgabe von bis zu Stück 1.118.427 auf 
    den Namen lautende Stückaktien bedingt 
    erhöht. Von dieser Ermächtigung hat der 
    Vorstand der XING AG bislang _keinen 
    Gebrauch_ gemacht. 
 
    Im Zuge der Umwandlung erhalten die 
    berechtigten Aktionäre ein Bezugsrecht auf 
    Aktien der XING SE anstatt auf solche der 
    XING AG. Die Anzahl der Aktien ändert sich 
    durch die Umwandlung nicht. Statt Aktien der 
    XING AG sind zukünftig Aktien der XING SE zu 
    liefern. Das bedingte Kapital, welches der 
    Gewährung von Aktien an die Inhaber von 
    Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen dient (vgl. 
    Ziffer 3.1), besteht in entsprechender Form 
    in der XING SE fort (vgl. Ziffer 7.2(c)). 
3.2 Soweit Rechte Dritter an den Aktien der XING 
    AG bestehen, setzen sich diese Rechte an den 
    Aktien der Gesellschaft in neuer Rechtsform 
    fort. 
3.3 Personen im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 
    UmwG und/oder Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. f) 
    SE-VO werden über die vorstehenden und in 
    Ziffer 2 genannten Aktien hinaus keine 
    Rechte gewährt, und besondere Maßnahmen 
    für diese Personen sind ansonsten nicht 
    vorgesehen. 
4. *Sondervorteile* 
 
   Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 
   lit. g) SE-VO werden im Zuge der Umwandlung - 
   abgesehen von den in Ziffer 8 genannten - 
   keine besonderen Vorteile gewährt. 
5. *Abfindungsangebot* 
 
   Aktionären, die der Umwandlung widersprechen, 
   wird kein Abfindungsangebot unterbreitet, da 
   das Gesetz bei der Umwandlung in eine SE ein 
   Abfindungsangebot nicht vorsieht. 
6. *Umwandlung der XING AG in die XING SE* 
6.1 Die Umwandlung der XING AG in die Rechtsform 
    der SE hat weder die Auflösung der XING AG 
    zur Folge noch die Gründung einer neuen 
    juristischen Person. Eine 
    Vermögensübertragung findet aufgrund der 
    Wahrung der Identität des Rechtsträgers 
    nicht statt. Die Gesellschaft besteht in der 
    Rechtsform der XING SE weiter. Die 
    Beteiligung der Aktionäre an der 
    Gesellschaft besteht ebenfalls aufgrund der 
    Wahrung der Identität des Rechtsträgers 
    unverändert fort. 
6.2 Die XING SE wird - wie die XING AG - über 
    eine dualistische Verwaltungsstruktur 
    verfügen, die aus einem Vorstand 
    (Leitungsorgan im Sinne des Art. 38 SE-VO) 
    und einem Aufsichtsrat (Aufsichtsorgan im 
    Sinne des Art. 38 SE-VO) besteht. Die 
    Aufsichtsratsmandate der amtierenden 
    Aufsichtsratsmitglieder bleiben von der 
    Umwandlung der Gesellschaft in die XING SE 
    unberührt, da der Grundsatz der 
    Ämterkontinuität des § 203 Satz 1 UmwG 
    greift; die Größe und Zusammensetzung 
    des Aufsichtsrats bei der Umwandlung in die 
    XING SE bleiben unverändert bestehen. 
6.3 Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung in 
    das Handelsregister der Gesellschaft, das 
    ist das Handelsregister beim Amtsgericht 
    Hamburg, wirksam (_Umwandlungszeitpunkt_). 
7. *Satzung der XING SE* 
7.1 Die XING SE erhält die dieser Niederschrift 
    als _Anlage_ beigefügte Satzung. 
7.2 In der Satzung der XING SE entsprechen zum 
    Umwandlungszeitpunkt 
 
    (a) die Grundkapitalziffer mit der 
        Einteilung in Stückaktien der XING SE 
        (Ziffer 5 Abs. 1 der Satzung der XING 
        SE) der Grundkapitalziffer mit der 
        Einteilung in Stückaktien der XING AG 
        (Ziffer 5 Abs. 1 der Satzung der XING 
        AG), 
    (b) der Betrag des genehmigten Kapitals 
        gemäß Ziffer 5 Abs. 3 der Satzung 
        der XING SE dem Betrag des noch 
        vorhandenen genehmigten Kapitals 
        gemäß Ziffer 5 Abs. 3 der Satzung 
        der XING AG, 
    (c) der Betrag und die Anzahl der Aktien des 
        bedingten Kapitals gemäß Ziffer 5 
        Abs. 4 der Satzung der XING SE dem 
        Betrag und der Anzahl der Aktien des 
        noch vorhandenen bedingten Kapitals 
        gemäß Ziffer 5 Abs. 5 der Satzung 
        der XING AG, 
 
    wobei jeweils der Stand unmittelbar zum 
    Umwandlungszeitpunkt maßgeblich ist. 
    Insoweit gilt auch das von der 
    Hauptversammlung vom 23. Mai 2014 
    beschlossene bedingte Kapital der XING AG - 
    soweit es unmittelbar zum 
    Umwandlungszeitpunkt noch besteht - als 
    bedingtes Kapital der XING SE fort. 
 
    Der Aufsichtsrat der XING SE wird ermächtigt 
    und zugleich angewiesen, etwaige sich aus 
    dieser Ziffer 7.2 ergebende Änderungen 
    hinsichtlich der dort genannten Beträge und 
    der Einteilung der Kapitalien sowie 
    Änderungen, von denen das 
    Registergericht eine Eintragung der 
    Umwandlung abhängig macht, jeweils soweit sie 
    nur die Fassung betreffen, in der Fassung der 
    beiliegenden Satzung der XING SE vor 
    Eintragung der Umwandlung in das 
    Handelsregister der XING AG vorzunehmen. 
7.3 Die von der Hauptversammlung vom 23. Mai 2014 
    beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
    Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 
    Abs. 1 Nr. 8 des Aktiengesetzes (_AktG_) mit 
    möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines 
    etwaigen Andienungsrechts gilt bis zum 22. 
    Mai 2019 und somit, sofern die Umwandlung der 
    XING AG in die Rechtsform der SE bis zu 
    diesem Datum erfolgt ist, auch für die XING 
    SE fort. 
7.4 Die von der Hauptversammlung vom 23. Mai 2014 
    erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
    und Optionsschuldverschreibungen und zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts hierbei gilt bis 
    zum 22. Mai 2019 und somit, sofern die 
    Umwandlung der XING AG in die Rechtsform der 
    SE bis zu diesem Datum erfolgt ist, auch für 
    die XING SE fort. 
8. *Vorstand* 
 
   Unbeschadet der aktienrechtlichen 
   Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats 
   der XING SE ist davon auszugehen, dass die 
   folgenden bisher amtierenden Mitglieder des 
   Vorstands der XING AG zu Mitgliedern des 
   Vorstands der XING SE bestellt werden: 
 
   a) Dr. Thomas Vollmoeller (als 
      Vorstandsvorsitzender); 
   b) Ingo Franklin Chu; 
   c) Timm Richter; 
   d) Jens Pape sowie 
   e) Alastair Bruce. 
9. *Aufsichtsrat* 
9.1 Gemäß Ziffer 10 der Satzung der XING SE 
    wird bei der XING SE ein Aufsichtsrat 
    gebildet, der - wie bisher bei der XING AG - 
    aus 6 Mitgliedern besteht. Sämtliche 
    Mitglieder werden weiterhin 
    Anteilseignervertreter sein (§ 96 Abs. 1 
    letzter Hs. AktG) und von der 
    Hauptversammlung gewählt werden (§ 101 Abs. 1 
    AktG). 
9.2 Die Ämter der Mitglieder im Aufsichtsrat 
    der XING AG bestehen aufgrund der 
    Ämterkontinuität gemäß § 203 Satz 1 
    UmwG mit Wirksamwerden der Umwandlung in die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2017 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: XING AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Rechtsform der SE weiterhin fort. 
    Aufsichtsratsmitglieder der XING SE werden 
    weiterhin sein: 
 
    a) Stefan Winners 
       (Aufsichtsratsvorsitzender); 
    b) Dr. Johannes Meier (Stellvertreter); 
    c) Dr. Jörg Lübcke; 
    d) Dr. Andreas Rittstieg; 
    e) Jean-Paul Schmetz; 
    f) Anette Weber. 
10. *Angaben zum Verfahren über die Beteiligung 
    der Arbeitnehmer in der XING SE* 
10.1 Grundlagen zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung in der XING 
     SE 
 
     (a) Bestandteil des Umwandlungsprozesses ist 
         die Durchführung eines 
         Verhandlungsverfahrens über die 
         Beteiligung der in den Mitgliedstaaten der 
         Europäischen Union und in den anderen 
         Vertragsstaaten des Abkommens über den 
         Europäischen Wirtschaftsraum 
         (_Mitgliedstaaten_) beschäftigten 
         Arbeitnehmer der XING AG und ihrer 
         Tochtergesellschaften (_XING-Gruppe_) in 
         der künftigen XING SE. 
     (b) Das Verfahren richtet sich nach dem SEBG, 
         welches die Richtlinie 2001/86/EG des 
         Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung 
         des Statuts der Europäischen Gesellschaft 
         hinsichtlich der Beteiligung der 
         Arbeitnehmer (_SE-Richtlinie_) in 
         deutsches Recht umsetzt. Ergänzend hierzu 
         sind die jeweiligen nationalen 
         Vorschriften zur Umsetzung der 
         SE-Richtlinie in den jeweiligen 
         Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte 
         Aspekte des Verfahrens anzuwenden. 
     (c) Das SEBG sieht Verhandlungen zwischen der 
         Unternehmensleitung der 
         Gründungsgesellschaft - hier: dem Vorstand 
         der XING AG - und den Arbeitnehmern vor, 
         die dabei durch ein von ihnen oder ihren 
         Vertretungen bestimmtes sogenanntes 
         besonderes Verhandlungsgremium (_BVG_) 
         repräsentiert werden. Das BVG setzt sich 
         aus Vertretern der in einem Mitgliedstaat 
         beschäftigten Arbeitnehmer der XING AG und 
         deren betroffenen Tochtergesellschaften 
         und betroffenen Betriebe zusammen. Die 
         Anzahl der auf die einzelnen 
         Mitgliedstaaten entfallenden Sitze im BVG 
         richtet sich gemäß den Bestimmungen 
         des SEBG nach der Anzahl der im jeweiligen 
         Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer 
         (siehe dazu auch nachfolgend Ziffer 10.3). 
     (d) Ziel des Verhandlungsverfahrens ist der 
         Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von 
         § 21 SEBG über die künftige Beteiligung 
         der Arbeitnehmer in der XING SE 
         (*XING-Beteiligungsvereinbarung*). Zum 
         möglichen Inhalt der 
         XING-Beteiligungsvereinbarung siehe 
         nachfolgende Ziffer 10.4. 
 
         Gemäß § 2 Abs. 8 bis 12 SEBG 
         bezeichnen die nachfolgenden 
         Begrifflichkeiten Folgendes: 
 
         * Beteiligung der Arbeitnehmer: jedes 
           Verfahren - einschließlich der 
           Unterrichtung, Anhörung und 
           Mitbestimmung - durch das die 
           Vertreter der Arbeitnehmer auf die 
           Beschlussfassung in der Gesellschaft 
           Einfluss nehmen können. 
         * Beteiligungsrechte: Rechte, die den 
           Arbeitnehmern und ihren Vertretern im 
           Bereich der Unterrichtung, Anhörung, 
           Mitbestimmung und der sonstigen 
           Beteiligung zustehen. 
         * Unterrichtung: die Unterrichtung des 
           SE-Betriebsrats oder anderer 
           Arbeitnehmervertreter durch die 
           Leitung der SE über Angelegenheiten, 
           welche die SE selbst oder eine ihrer 
           Tochtergesellschaften oder einen ihrer 
           Betriebe in einem anderen 
           Mitgliedstaat betreffen oder die über 
           die Befugnisse der zuständigen Organe 
           auf der Ebene des einzelnen 
           Mitgliedstaats hinausgehen. Zeitpunkt, 
           Form und Inhalt der Unterrichtung sind 
           so zu wählen, dass es den 
           Arbeitnehmervertretern möglich ist, zu 
           erwartende Auswirkungen eingehend zu 
           prüfen und gegebenenfalls eine 
           Anhörung mit der Leitung der SE 
           vorzubereiten. 
         * Anhörung: die Einrichtung eines 
           Dialogs und eines Meinungsaustausches 
           zwischen dem SE-Betriebsrat oder 
           anderer Arbeitnehmervertreter und der 
           Leitung der SE oder einer anderen 
           zuständigen mit eigenen 
           Entscheidungsbefugnissen 
           ausgestatteten Leitungsebene. 
           Zeitpunkt, Form und Inhalt der 
           Anhörung müssen dem SE-Betriebsrat auf 
           der Grundlage der erfolgten 
           Unterrichtung eine Stellungnahme zu 
           den geplanten Maßnahmen der 
           Leitung der SE ermöglichen, die im 
           Rahmen des Entscheidungsprozesses 
           innerhalb der SE berücksichtigt werden 
           kann. 
         * Mitbestimmung: die Einflussnahme der 
           Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten 
           einer Gesellschaft durch (i) die 
           Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der 
           Mitglieder des Aufsichts- oder 
           Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu 
           wählen oder zu bestellen oder (ii) die 
           Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung 
           eines Teils oder aller Mitglieder des 
           Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der 
           Gesellschaft zu empfehlen oder 
           abzulehnen. 
10.2 Einleitung des Verhandlungsverfahrens 
 
     Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 SEBG wird das Verfahren zur 
     Beteiligung der Arbeitnehmer dadurch eingeleitet, dass die 
     Leitung der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaft - hier: 
     der Vorstand der XING AG - die Arbeitnehmervertretungen bzw. 
     Arbeitnehmer und die Sprecherausschüsse ihrer Gesellschaften 
     sowie der betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen 
     Betriebe in den Mitgliedstaaten über das Umwandlungsvorhaben 
     informiert und zur Bildung des BVG auffordert. Besteht wie in der 
     XING-Gruppe keine Arbeitnehmervertretung, erfolgt die Information 
     gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 SEBG gegenüber den Arbeitnehmern. 
 
     Die Information erstreckt sich gemäß § 4 Abs. 3 SEBG 
     insbesondere auf (i) die Identität und Struktur der an der 
     Umwandlung beteiligten Gesellschaft - hier also der XING AG - 
     sowie der von der Umwandlung betroffenen Tochtergesellschaften 
     und betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die 
     Mitgliedstaaten, (ii) die in diesen Gesellschaften und Betrieben 
     bestehenden Arbeitnehmervertretungen, (iii) die Zahl der zum 
     Zeitpunkt der Information in diesen Gesellschaften und Betrieben 
     jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu 
     errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten 
     Arbeitnehmer, und (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, denen zum 
     Zeitpunkt der Information Mitbestimmungsrechte in den Organen 
     dieser Gesellschaften zustehen. 
 
     Gemäß diesen Vorgaben hat der Vorstand der XING AG die 
     Arbeitnehmer in Deutschland sowie in den Mitgliedstaaten, in 
     denen die XING-Gruppe Arbeitnehmer beschäftigt sind, am 8. März 
     2017 über die beabsichtigte Umwandlung der XING AG in die 
     Rechtsform der SE informiert und zur Bildung des BVG 
     aufgefordert. 
10.3 Bildung und Zusammensetzung des BVG 
 
     Das BVG setzt sich aus Vertretern der Arbeitnehmer aus allen 
     Mitgliedstaaten zusammen, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind. 
     Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SEBG soll die Wahl oder Bestellung 
     der Mitglieder des BVG innerhalb von zehn Wochen nach der in § 4 
     Abs. 2 und 3 SEBG vorgeschrieben Information erfolgen. Die 
     Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder) des BVG 
     sind den Leitungen unverzüglich mitzuteilen (§ 11 Abs. 1 S. 2 
     SEBG). 
 
     Unverzüglich nachdem der Leitung der an der Umwandlung 
     beteiligten Gesellschaft - hier: dem Vorstand der XING AG - alle 
     Mitglieder des BVG benannt worden sind, spätestens aber nach 
     Ablauf der Frist von zehn Wochen nach der Information der 
     Arbeitnehmer gem. § 4 Abs. 2 und 3 SEBG, wird der Vorstand der 
     XING AG zur konstituierenden Sitzung des BVG einladen (§ 12 Abs. 
     1 SEBG). Es ist derzeit geplant, die konstituierende Sitzung des 
     BVG unmittelbar nach der Bekanntgabe aller Mitglieder des BVG, 
     spätestens aber am 22. Mai 2017 durchzuführen. 
 
     Das Verhandlungsverfahren nach den §§ 12 bis 17 SEBG findet gem. 
     § 11 Abs. 2 S. 1 SEBG auch dann statt, wenn die Zehn-Wochen-Frist 
     aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, 
     überschritten wird. Nach Ablauf der Frist gewählte oder bestellte 
     Mitglieder des BVG können sich jedoch jederzeit an den 
     Verhandlungen beteiligen (§ 11 Abs. 2 S. 2 SEBG). 
 
     (a) Sitzverteilung auf die Mitgliedstaaten 
 
     Gemäß § 5 Abs. 1 SEBG entfällt auf jeden Mitgliedstaat, in 
     dem Arbeitnehmer beschäftigt sind, mindestens ein Sitz im BVG. 
     Die Anzahl der einem Mitgliedstaat zugewiesenen Sitze erhöht sich 
     um jeweils einen weiteren Sitz, sofern die Anzahl der in diesem 
     Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer die Schwelle von 10%, 
     20%, 30% usw. aller in den Mitgliedstaaten beschäftigten 
     Arbeitnehmer überschreitet. Allerdings ist in Luxemburg nur ein 
     einziger Arbeitnehmer für die XING-Gruppe tätig. Der Vorstand der 
     XING AG hat diesen Arbeitnehmer umfassend über die geplante 
     Umwandlung informiert und mit ihm vereinbart, dass er auf eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2017 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: XING AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

Teilnahme an dem Verfahren zur Bildung des BVG verzichtet. 
     Deswegen wird Luxemburg nicht im BVG vertreten sein. 
 
     Ausgehend von den Beschäftigungszahlen zum 16. Februar 2017 
     ergibt sich die nachfolgende Sitzverteilung: 
 
     *Mitgliedstaat* *Anzahl*       *%*          *Delegierte im* 
                     *Arbeitnehmer* *(gerundet)* *besonderen* 
                                                 *Verhandlungsgremium* 
     Deutschland     807            83%          9 
     Österreich 107            11%          2 
     Spanien         59             6%           1 
     Luxemburg       1              0,001%       0 
     *Gesamt*        *974*          *100%*       *12* 
 
     Soweit während der Tätigkeitsdauer des BVG solche Änderungen 
     in der Struktur oder Zahl der in den jeweiligen Mitgliedstaaten 
     beschäftigten Arbeitnehmer der XING-Gruppe auftreten, dass sich 
     die konkrete Zusammensetzung des BVG ändern würde, ist das BVG 
     entsprechend neu zusammenzusetzen (§ 5 Abs. 4 SEBG). 
 
     (b) Wahl der auf Deutschland entfallenden Mitglieder des BVG 
 
     Da in Deutschland keine Arbeitnehmervertretung besteht, wählen 
     die Arbeitnehmer in Deutschland gemäß § 8 Abs. 7 SEBG die 
     auf Deutschland entfallenden BVG-Mitglieder in einer geheimen und 
     unmittelbaren Wahl. Diese Wahl wird von einem Wahlvorstand 
     eingeleitet und durchgeführt. 
 
     Wählbar in das BVG sind gemäß § 6 Abs. 2 SEBG im Inland 
     Arbeitnehmer der inländischen Gesellschaften und Betriebe 
     (einschließlich der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 
     Abs. 3 S. 2 BetrVG) sowie Vertreter der in der XING-Gruppe 
     vertretenen Gewerkschaften, wobei Frauen und Männer - wenngleich 
     nicht zwingend, aber doch nach Möglichkeit - entsprechend ihrem 
     zahlenmäßigen Verhältnis gewählt werden sollen, damit das 
     BVG hinsichtlich des Geschlechterverhältnisses ein Spiegelbild 
     der Belegschaft darstellt. Für jedes Mitglied ist ein 
     Ersatzmitglied zu wählen. Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer 
     muss gem. § 8 Abs. 7 S. 5 SEBG von mindestens einem Zwanzigstel 
     der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei 
     Wahlberechtigten, höchstens aber von 50 Wahlberechtigten 
     unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 
     wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch 
     zwei Wahlberechtigte. 
 
     Gehören wie hier dem BVG mehr als zwei Mitglieder aus Deutschland 
     an, ist gemäß §§ 6 Abs. 3, 8 Abs. 1 S. 2 SEBG jedes dritte 
     Mitglied auf Vorschlag einer Gewerkschaft zu wählen, die in einem 
     an der Gründung der SE beteiligten Unternehmen vertreten ist. 
     Gehören dem BVG wie hier mehr als sechs Mitglieder aus 
     Deutschland an, muss gemäß § 6 Abs. 4 SEBG außerdem 
     jedes siebte Mitglied ein leitender Angestellter sein. Dieser ist 
     vorliegend gemäß § 8 Abs. 1 S. 6 SEBG auf Vorschlag der 
     leitenden Angestellten zu wählen. Ein Wahlvorschlag der leitenden 
     Angestellten muss von einem Zwanzigstel oder 50 der 
     wahlberechtigten leitenden Angestellten unterzeichnet sein. 
 
     Außerdem sollen gemäß § 7 Abs. 2 SEBG bei der Wahl der 
     auf das Inland entfallenden Mitglieder des BVG alle an der 
     Gründung der SE beteiligten Gesellschaften mit Sitz im Inland, 
     die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen (d.h. hier die XING AG), 
     durch mindestens ein Mitglied im BVG vertreten sein. 
 
     (c) Wahl der übrigen Mitglieder des BVG 
 
     Die Wahl bzw. Bestellung der auf die anderen betroffenen 
     Mitgliedstaaten entfallenden Mitglieder des BVG richtet sich nach 
     den Rechtsordnungen der jeweiligen Mitgliedstaaten. 
10.4 Mögliche Ergebnisse des Verfahrens zur Regelung der Beteiligung 
     der Arbeitnehmer 
 
     Ab dem Tag der Konstituierung des BVG kann der Vorstand der XING 
     AG mit dem BVG Verhandlungen über den Abschluss einer 
     Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der XING SE 
     aufnehmen. Gegenstand der Beteiligungsvereinbarung soll die 
     Einrichtung eines Verfahrens für Zwecke der Unterrichtung und 
     Anhörung der Arbeitnehmer in grenzüberschreitenden 
     Angelegenheiten betreffend die SE und ihre Tochtergesellschaften 
     in den Mitgliedstaaten (z.B. durch Errichtung eines 
     SE-Betriebsrats) sein. Für die Verhandlungen ist gesetzlich eine 
     Dauer von bis zu sechs Monaten vorgesehen, die einvernehmlich auf 
     ein Jahr verlängert werden kann (§ 20 SEBG). 
 
     Unter bestimmten Voraussetzungen kann das BVG gemäß § 16 
     Abs. 1 SEBG beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen 
     oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. In beiden 
     Fällen würden die Vorschriften für die Unterrichtung und 
     Anhörung, die in den Mitgliedstaaten gelten, Anwendung finden (§ 
     16 Abs. 1 S. 3 SEBG). Außerdem würde ein Beschluss nach § 16 
     Abs. 1 SEBG das Verfahren zum Abschluss der Vereinbarung nach § 
     21 SEBG beenden. Des Weiteren würde die gesetzliche 
     Auffangregelung der §§ 22 bis 38 SEBG keine Anwendung finden (§ 
     16 Abs. 2 SEBG). 
 
     (a) Inhalt einer möglichen Vereinbarung 
         zwischen der Leitung und dem BVG 
 
         Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss 
         einer Beteiligungsvereinbarung (siehe 
         unter Ziffer 10.1). Gemäß § 21 SEBG 
         wird in einer Beteiligungsvereinbarung 
         unbeschadet der Autonomie der Parteien und 
         vorbehaltlich des § 21 Abs. 6 SEBG 
         Folgendes festgelegt: 
 
         * der Geltungsbereich der 
           Beteiligungsvereinbarung 
           (einschließlich der 
           außerhalb des Hoheitsgebietes der 
           Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen 
           und Betriebe, sofern diese in den 
           Geltungsbereich der 
           Beteiligungsvereinbarung einbezogen 
           werden). 
 
         Wenn ein SE-Betriebsrat gebildet wird: 
 
         * Zusammensetzung des SE-Betriebsrats, 
           Anzahl seiner Mitglieder, 
           Sitzverteilung einschließlich der 
           Auswirkungen wesentlicher 
           Änderungen der Zahl der in der SE 
           beschäftigten Arbeitnehmer; 
         * die Befugnisse und Verfahren zur 
           Unterrichtung und Anhörung des 
           SE-Betriebsrats; 
         * die Häufigkeit der Sitzungen des 
           SE-Betriebsrats; 
         * die für den SE-Betriebsrat 
           bereitzustellenden finanziellen und 
           materiellen Mittel; 
         * Zeitpunkt des Inkrafttretens der 
           Vereinbarung und ihre Laufzeit; ferner 
           die Fälle, in denen die Vereinbarung 
           neu ausgehandelt werden soll und das 
           dabei anzuwendende Verfahren. 
 
         Wenn kein SE-Betriebsrat gebildet wird: 
 
         * die Durchführungsmodalitäten des 
           Verfahrens oder der Verfahren zur 
           Unterrichtung und Anhörung der 
           Arbeitnehmer. 
 
     Die Beteiligungsvereinbarung kann darüber hinaus weitere 
     Regelungen enthalten (vgl. § 21 Abs. 3 bis 5 SEBG). 
 
     (b) Gesetzliche Auffangregelung 
 
     Kommt eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer 
     innerhalb der vorgesehenen Frist (§ 20 SEBG) nicht zustande und 
     beschließt das BVG auch nicht, die Verhandlungen nicht 
     aufzunehmen oder sie abzubrechen, findet die gesetzliche 
     Auffangregelung Anwendung (vgl. §§ 22 bis 38 SEBG). Die Anwendung 
     der gesetzlichen Auffangregelung kann zwischen der Leitung - hier 
     dem Vorstand der XING AG - und dem BVG in der 
     Beteiligungsvereinbarung (§ 21 Abs. 5 SEBG, § 22 Abs. 1 Nr. 1 
     SEBG) vereinbart werden. Die Geltung der gesetzlichen 
     Auffangregelung gemäß §§ 23 bis 33 SEBG hätte zur Folge, 
     dass ein SE-Betriebsrat nach Maßgabe des § 23 SEBG zu bilden 
     wäre, dessen Aufgabe in der Sicherung der Unterrichtung und 
     Anhörung der Arbeitnehmer in der SE bestünde. Er wäre zuständig 
     für die Angelegenheiten, die die SE selbst, eine ihrer 
     Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen 
     Mitgliedstaat betreffen, oder die über die Befugnisse der 
     zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates 
     hinausgehen. Der SE-Betriebsrat wäre mindestens einmal im 
     Kalenderjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwicklung 
     der Geschäftslage und die Perspektiven der XING SE zu 
     unterrichten und anzuhören. Über außergewöhnliche 
     Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der 
     Arbeitnehmer haben, wäre der SE-Betriebsrat auch unterjährig zu 
     unterrichten und anzuhören. 
 
     Die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft 
     Gesetzes nach den §§ 35 bis 38 SEBG fänden im vorliegenden Fall 
     gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 SEBG keine Anwendung, da die XING SE 
     durch Umwandlung gegründet wird, und in der XING AG vor der 
     Umwandlung keine Bestimmungen über die Mitbestimmung der 
     Arbeitnehmer im Aufsichtsrat galten. 
10.5 Kosten des Verhandlungsverfahrens und der Bildung des BVG 
 
     Die Kosten, die durch die Bildung und Tätigkeit des BVG 
     entstanden sind, trägt die XING AG bzw. nach Wirksamwerden der 
     Umwandlung die XING SE. Die Kostentragungspflicht umfasst die 
     erforderlichen sachlichen und persönlichen Kosten im Zusammenhang 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2017 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: XING AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

mit der Tätigkeit des BVG einschließlich der Verhandlungen, 
     insbesondere für Räume und sachliche Mittel (z. B. Telefon, Fax, 
     Literatur), Dolmetscher und Büropersonal im Zusammenhang mit den 
     Verhandlungen sowie die notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten 
     der Mitglieder des BVG. 
10.6 Beteiligungsrechte nach nationalen Regelungen und Europäischer 
     Betriebsrat 
 
     Die Umwandlung der XING AG in die XING SE lässt die den 
     Arbeitnehmern nach nationalen Vorschriften zustehenden 
     betrieblichen Beteiligungsrechte unberührt. 
11. *Sonstige Auswirkungen der Umwandlung für 
    die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen* 
11.1 Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer 
     der XING-Gruppe bleiben von der Umwandlung 
     in die Rechtsform der SE unberührt; sie 
     werden nach der Umwandlung unverändert 
     fortgeführt. § 613a BGB ist auf die 
     Umwandlung nicht anzuwenden, da aufgrund 
     der Identität der Rechtsträger kein 
     Betriebsübergang stattfindet. 
11.2 Für die Arbeitnehmer der XING-Gruppe 
     geltende individualrechtliche oder 
     kollektivrechtliche Vereinbarungen gelten 
     ggfls. unverändert nach Maßgabe der 
     jeweiligen Vereinbarungen fort. 
11.3 Die Umwandlung hat keine Auswirkungen auf 
     gesetzliche Interessenvertretungen der 
     Arbeitnehmer, zumal solche in der 
     XING-Gruppe nicht bestehen. Sie hat auch 
     keine Auswirkungen auf die in der 
     XING-Gruppe bestehende alternative 
     Arbeitnehmerinteressenvertretung ('Employee 
     Committee' gemäß der Vereinbarung vom 
     2. Februar 2016). 
11.4 Sonstige Maßnahmen, die Auswirkungen 
     auf die Arbeitnehmer der XING-Gruppe 
     entfalten könnten, sind im vorliegenden 
     Zusammenhang nicht geplant. 
12. *Abschlussprüfer und erstes Geschäftsjahr* 
 
    Zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer 
    für das erste Geschäftsjahr der XING SE 
    sowie zum Prüfer für eine prüferische 
    Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
    des Zwischenlageberichts des 
    Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2017 
    wird die PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Alsterufer 
    1, 20354 Hamburg bestellt. Das erste 
    Geschäftsjahr der XING SE ist das 
    Kalenderjahr, in dem die Umwandlung der XING 
    AG in die XING SE in das Handelsregister der 
    XING AG eingetragen wird. 
13. *Gründungs- und Umwandlungskosten* 
 
    Die Gesellschaft trägt den Aufwand der 
    Gründung der XING SE durch Umwandlung der 
    XING AG in eine Europäische Gesellschaft 
    (_Societas Europaea,_ SE) in Höhe von bis zu 
    EUR 200.00,00. 
 
Hamburg, den 27./28. März 2017 
 
*XING AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
Anlage: Satzung der XING SE 
 
Satzung 
der 
XING SE 
1. *Firma und Sitz der Gesellschaft* 
1.1. Die Firma der Gesellschaft lautet: 
 
     *XING SE* 
1.2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in 
     Hamburg. 
1.3. Die Dauer der Gesellschaft ist 
     unbeschränkt. 
2. *Gegenstand des Unternehmens* 
2.1. Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb 
     eines Onlinedienstes, internetbasierte 
     Geschäftsvermittlung, Informations- und 
     Weiterbildungsveranstaltungen und sonstige 
     internetbasierte Dienstleistungen, soweit 
     diese keiner behördlichen Erlaubnis 
     bedürfen. 
2.2. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte 
     betreiben, die dem Gegenstand des 
     Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu 
     dienen geeignet sind. Sie darf zu diesem 
     Zweck im In- und Ausland 
     Zweigniederlassungen errichten, andere 
     Unternehmen gleicher oder verwandter Art 
     gründen, erwerben, veräußern oder sich 
     an diesen beteiligen und deren 
     Geschäftsführung übernehmen oder sich auf 
     die Verwaltung der Beteiligung beschränken. 
     Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise 
     in verbundene Unternehmen ausgliedern. 
3. *Geschäftsjahr* 
 
   Das Geschäftsjahr entspricht dem 
   Kalenderjahr. 
4. *Bekanntmachungen, Informationen und 
   Mitteilungen* 
4.1. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft 
     erfolgen im Bundesanzeiger für die 
     Bundesrepublik Deutschland. 
4.2. Die Gesellschaft kann im Rahmen der 
     gesetzlichen Vorschriften den Inhabern 
     zugelassener Wertpapiere Informationen auch 
     im Wege der Datenfernübertragung 
     übermitteln. 
4.3. § 27a Absatz 1 des Gesetzes über den 
     Wertpapierhandel (WpHG) findet keine 
     Anwendung. 
5. *Grundkapital* 
5.1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
 
     EUR 5.620.435,00. 
5.2. Das Grundkapital der Gesellschaft ist in 
     5.620.435,00 Stückaktien (Aktien ohne 
     Nennbetrag) eingeteilt. Das Grundkapital der 
     Gesellschaft wurde in voller Höhe im Wege der 
     Umwandlung der XING AG in eine Europäische 
     Gesellschaft (SE) erbracht. 
5.3. Der Vorstand ist durch Beschluss der 
     Hauptversammlung vom 3. Juni 2015 ermächtigt 
     worden, bis zum 2. Juni 2020 das Grundkapital 
     der Gesellschaft mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige 
     Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden 
     Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um 
     bis zu EUR 2.796.068,00 zu erhöhen (Genehmigtes 
     Kapital 2015), jedoch höchstens bis zu dem 
     Betrag, in dessen Höhe das Genehmigte Kapital 
     2015 unmittelbar vor Wirksamwerden der 
     Umwandlung der XING AG in eine Europäische 
     Gesellschaft (_Societas Europaea_, SE) noch 
     vorhanden ist. Dabei muss sich die Zahl der 
     Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das 
     Grundkapital. Den Aktionären ist dabei ein 
     Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien 
     können auch von einem oder mehreren durch den 
     Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der 
     Verpflichtung übernommen werden, sie den 
     Aktionären anzubieten (mittelbares 
     Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
     ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
     das Bezugsrecht der Aktionäre 
     auszuschließen: 
 
     (1) um Spitzenbeträge auszugleichen; 
     (2) wenn die Aktien gegen Sacheinlage, 
         insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von 
         Unternehmen, Unternehmensteilen, 
         Unternehmensbeteiligungen, sonstigen 
         Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
         Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
         Zwecke des Erwerbs von Forderungen, 
         Rechten oder gewerblichen Schutzrechten 
         einschließlich Urheberrechten und 
         Know-How ausgegeben werden; 
     (3) wenn die Aktien der Gesellschaft gegen 
         Bareinlage ausgegeben werden und der 
         Ausgabepreis je Aktie den Börsenpreis 
         der im Wesentlichen gleich 
         ausgestatteten, bereits börsennotierten 
         Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen 
         Festlegung des Ausgabepreises nicht 
         wesentlich unterschreitet. Die Anzahl 
         der in dieser Weise unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10 
         % des Grundkapitals nicht überschreiten, 
         und zwar weder im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
         Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 
         Höchstgrenze sind andere Aktien 
         anzurechnen, die während der Laufzeit 
         dieser Ermächtigung unter 
         Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
         entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
         3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
         veräußert werden. Ebenfalls 
         anzurechnen sind Aktien, die zur 
         Bedienung von Options- und/oder 
         Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten 
         aus Wandel- und/oder 
         Optionsschuldverschreibungen, oder 
         Aktienoptionen auszugeben sind, sofern 
         diese Schuldverschreibungen oder 
         Aktienoptionen während der Laufzeit 
         dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
         des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
         wurden; 
     (4) wenn die Aktien Arbeitnehmern der 
         Gesellschaft und/oder Arbeitnehmern 
         und/oder Mitgliedern der 
         Geschäftsführung eines im Sinne von § 15 
         AktG mit der Gesellschaft verbundenen 
         Unternehmens zum Erwerb angeboten oder 
         auf sie übertragen werden. Die neuen 
         Aktien können dabei auch an ein 
         Kreditinstitut oder ein gleichgestelltes 
         Unternehmen ausgegeben werden, welches 
         die Aktien mit der Verpflichtung 
         übernimmt, sie ausschließlich an 
         die hiernach begünstigten Personen 
         weiterzugeben. Die Anzahl der so unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
         Aktien darf 2 % des Grundkapitals nicht 
         überschreiten, und zwar weder im 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
         Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung. 
 
         Der anteilige Betrag am Grundkapital, 
         der auf Aktien entfällt, die auf der 
         Grundlage dieser Ermächtigung unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen 
         ausgegeben werden, darf insgesamt 20% 
         des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
         Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
         der Gesellschaft nicht übersteigen. 
 
         Der Vorstand ist mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats ermächtigt, den Inhalt der 
         Aktienrechte, die Einzelheiten der 
         Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen 
         der Aktienausgabe, insbesondere den 
         Ausgabebetrag, festzulegen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2017 09:07 ET (13:07 GMT)

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
         Fassung der Satzung entsprechend der 
         Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder 
         nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
         anzupassen. 
5.4. Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.118.427,00 
     durch Ausgabe von bis zu Stück 1.118.427 auf 
     den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
     (Bedingtes Kapital 2014). Die bedingte 
     Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
     als die Inhaber von Wandelschuld- und/oder 
     Optionsschuldverschreibungen, die die XING AG - 
     bzw. nach dem Wirksamwerden der Umwandlung der 
     XING AG in eine Europäische Gesellschaft 
     (_Societas Europaea_, SE) - die XING SE oder 
     deren Konzernunternehmen aufgrund des 
     Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
     vom 23. Mai 2014 bis zum 22. Mai 2019 
     (einschließlich) ausgegeben haben, ihre 
     Wandlungs- oder Optionsrechte ausüben oder 
     soweit Wandlungs- bzw. Optionspflichten aus 
     solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden 
     und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur 
     Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien 
     nehmen - sofern sie bis zum Beginn der 
     ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft 
     entstehen - vom Beginn des vorhergehenden 
     Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des 
     Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am 
     Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
     Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
     Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
     Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Ziffer 5.4 der 
     Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe von 
     Aktien aus dem Bedingten Kapital 2014 
     anzupassen. 
6. *Aktien, Aktienregister* 
6.1. Die Form der Aktienurkunden bestimmt der 
     Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. 
     Der Anspruch des Aktionärs auf Einzel- oder 
     Mehrfachverbriefung ist ausgeschlossen, 
     soweit nicht eine Verbriefung nach den 
     Regeln erforderlich ist, die an einer Börse 
     gelten, an der die Aktien zugelassen sind. 
     Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen 
     Kostenerstattung Aktienurkunden 
     auszustellen, die einzelne oder mehrere 
     Aktien verkörpern. 
6.2. Die Aktien lauten auf den Namen. Dies gilt 
     auch für neue Aktien, sofern die 
     Hauptversammlung nichts anderes 
     beschließt. Die Gesellschaft führt ein 
     Aktienregister, in das die Namensaktien 
     unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums 
     und der Adresse des Inhabers sowie der 
     Stückzahl oder der Aktiennummern 
     einzutragen sind. Bei juristischen Personen 
     und rechtsfähigen Personengesellschaften 
     ist anstelle des Geburtsdatums der Sitz 
     einzutragen. Der Aktionär kann von der 
     Gesellschaft Auskünfte über die zu seiner 
     Person im Aktienregister eingetragenen 
     Daten verlangen. 
6.3. Bei einer Kapitalerhöhung kann die 
     Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend 
     von § 60 AktG bestimmt werden. 
7. *Organe der Gesellschaft* 
 
   Organe der Gesellschaft sind: 
 
   a) der Vorstand (das Leitungsorgan), 
   b) der Aufsichtsrat (das Aufsichtsorgan), 
   c) die Hauptversammlung. 
8. *Der Vorstand* 
8.1. Der Vorstand besteht aus einer oder 
     mehreren Personen. Der Aufsichtsrat 
     bestimmt die Anzahl der Mitglieder des 
     Vorstands. Auch wenn das Grundkapital mehr 
     als EUR 3.000.000 beträgt, kann der 
     Aufsichtsrat bestimmen, dass der Vorstand 
     nur aus einer Person besteht. 
 
     Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden 
     und einen stellvertretenden Vorsitzenden 
     des Vorstands ernennen. 
 
     Die Bestellung der ordentlichen und 
     stellvertretenden Vorstandsmitglieder 
     erfolgt für einen Zeitraum von bis zu fünf 
     Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig. 
8.2. Der Aufsichtsrat erlässt und ändert eine 
     Geschäftsordnung für den Vorstand. 
8.3. Beschlüsse des Vorstands werden mit 
     einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit 
     das Gesetz nicht zwingend Einstimmigkeit 
     voraussetzt. 
9. 
 
9.1. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, 
     vertritt dieses die Gesellschaft allein. 
     Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, 
     so wird die Gesellschaft durch zwei 
     Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch 
     ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit 
     einem Prokuristen vertreten. Der 
     Aufsichtsrat kann einem, mehreren oder 
     allen Vorstandsmitgliedern 
     Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Der 
     Aufsichtsrat kann alle oder einzelne 
     Vorstandsmitglieder und zur gesetzlichen 
     Vertretung gemeinsam mit einem 
     Vorstandsmitglied berechtigte Prokuristen 
     allgemein und im Einzelfall ermächtigen, 
     Rechtsgeschäfte zugleich für die 
     Gesellschaft und als Vertreter eines 
     Dritten abzuschließen (§ 181 2. Alt. 
     BGB). § 112 AktG bleibt unberührt. 
9.2. Der Vorstand führt die Geschäfte der 
     Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, 
     der Satzung sowie der gemäß Ziffer 8.2 
     erlassenen Geschäftsordnung. 
9.3. Der Aufsichtsrat hat in der 
     Geschäftsordnung des Vorstands zu 
     bestimmen, dass bestimmte Geschäfte bzw. 
     Arten von Geschäften seiner Einwilligung 
     bedürfen. 
9.4. Der Aufsichtsrat kann jederzeit weitere 
     Geschäfte von seiner Einwilligung abhängig 
     machen. Er kann widerruflich die Zustimmung 
     zu einem bestimmten Kreis von Geschäften 
     allgemein oder für den Fall, dass das 
     einzelne Geschäft bestimmten Bedingungen 
     genügt, im Voraus erteilen. 
10. *Der Aufsichtsrat* 
10.1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs 
      Mitgliedern. Die Mitglieder des 
      Aufsichtsrates werden von der 
      Hauptversammlung gewählt. 
10.2. Für die Aufsichtsratsmitglieder können 
      Ersatzmitglieder gewählt werden, die in 
      bei der Wahl festgelegten Reihenfolge an 
      die Stelle vorzeitig ausscheidender 
      Aufsichtsratsmitglieder treten. Eine 
      Person kann für mehrere 
      Aufsichtsratsmitglieder zum Ersatzmitglied 
      bestellt werden. 
10.3. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder 
      endet mit der Beendigung derjenigen 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung 
      für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
      Beginn der Amtszeit beschließt. Das 
      Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
      beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die 
      Hauptversammlung kann eine kürzere 
      Amtszeit bestimmen. 
10.4. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können 
      ihr Amt durch eine an den Vorstand zu 
      richtende Erklärung in Textform unter 
      Einhaltung einer Frist von vier Wochen 
      niederlegen. Bei Vorliegen eines wichtigen 
      Grundes kann die Niederlegung fristlos 
      erfolgen. Der Vorstand benachrichtigt den 
      Aufsichtsratsvorsitzenden unverzüglich. 
10.5. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle 
      eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds 
      in Ermangelung eines Ersatzmitglieds 
      gewählt, so besteht sein Amt für den Rest 
      der Amtsdauer des ausscheidenden 
      Mitglieds. Nur der Vorsitzende und - im 
      Fall seiner Verhinderung - der 
      Stellvertreter sind befugt, Erklärungen 
      für den Aufsichtsrat entgegen zu nehmen. 
11. *Vorsitzender und Stellvertreter* 
11.1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte 
      einen Vorsitzenden und einen 
      Stellvertreter für die in Ziffer 10.3 
      dieser Satzung bestimmte Amtszeit. Die 
      Wahl erfolgt unter dem Vorsitz des an 
      Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglieds 
      des Aufsichtsrats im Anschluss an die 
      Hauptversammlung, in der die 
      Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden 
      sind, in einer ohne besondere Einberufung 
      stattfindenden Sitzung. Dasselbe gilt 
      entsprechend für den Fall der 
      gerichtlichen Bestellung. Scheidet der 
      Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, 
      so ist unverzüglich eine Neuwahl für den 
      Rest der Amtszeit vorzunehmen. 
11.2. Der Stellvertreter hat die Rechte und 
      Pflichten des Vorsitzenden des 
      Aufsichtsrats nur, wenn dieser verhindert 
      ist. 
12. *Aufsichtsratsbeschlüsse* 
12.1. Der Aufsichtsrat entscheidet durch 
      Beschluss. Die Sitzungen werden vom 
      Vorsitzenden unter Bestimmung der Form der 
      Sitzung schriftlich, per Telefax oder per 
      Email einberufen und zwar mit einer 
      Ladungsfrist von 14 Tagen. In dringenden 
      Fällen kann die Einberufung auch mündlich 
      oder telefonisch unter angemessener 
      Verkürzung der Frist erfolgen. Mit der 
      Einladung sind die Gegenstände der 
      Tagesordnung mitzuteilen und etwaige 
      Beschlussvorschläge sowie Ort und Zeit der 
      Sitzung zu übermitteln. Außerhalb der 
      Sitzungen sind Beschlussfassungen durch 
      mündliche, telefonische oder schriftliche 
      Stimmabgaben sowie durch Stimmabgaben per 
      Telefax oder Email oder mittels sonstiger 
      gebräuchlicher Telekommunikationsmittel 
      zulässig, wenn der 
      Aufsichtsratsvorsitzende dies für den 
      Einzelfall bestimmt. Ein Widerspruchsrecht 
      der Mitglieder des Aufsichtsrats besteht 
      nicht. Der Aufsichtsrat ist 
      beschlussfähig, wenn mindestens drei 
      Aufsichtsratsmitglieder an der 
      Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied 
      nimmt auch dann an der Beschlussfassung 
      teil, wenn es sich in der Abstimmung der 
      Stimme enthält. 
12.2. Beschlüsse des Aufsichtsrates bedürfen 
      soweit das Gesetz oder diese Satzung keine 
      Abweichung zwingend bestimmen, der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 07, 2017 09:07 ET (13:07 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2017 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.