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Dow Jones News
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DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der -4-

DJ DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2017 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Evonik Industries AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Evonik Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
23.05.2017 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2017-04-10 / 15:01 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Evonik Industries AG Essen - ISIN DE000EVNK013 - 
- Wertpapierkennnummer EVNK01 - Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung *Wir laden hiermit 
unsere Aktionäre zu der* 
am Dienstag, den 23. Mai 2017, 
um 10.00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), 
in der Grugahalle, Norbertstraße 2, 45131 Essen, 
stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung* 
ein. 
I. Tagesordnung 
1. *Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 
   176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes* 
 
   Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 
   1 des Aktiengesetzes (AktG) der 
   Hauptversammlung die folgenden Vorlagen 
   zugänglich: 
 
   * den festgestellten Jahresabschluss der 
     Evonik Industries AG zum 31. Dezember 
     2016, 
   * den gebilligten Konzernabschluss zum 31. 
     Dezember 2016, 
   * den zusammengefassten Lage- und 
     Konzernlagebericht für den Evonik-Konzern 
     und die Evonik Industries AG, 
     einschließlich des darin enthaltenen 
     erläuternden Berichts des Vorstandes zu 
     den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
     des Handelsgesetzbuchs, 
   * den Bericht des Aufsichtsrates der Evonik 
     Industries AG sowie 
   * den Vorschlag des Vorstandes für die 
     Verwendung des Bilanzgewinns. 
 
   Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind über die 
   Internetadresse 
 
   *www.evonik.de/hauptversammlung* 
 
   zugänglich. Ferner sind die Unterlagen während 
   der Hauptversammlung zugänglich. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand am 17. 
   Februar 2017 aufgestellten Jahresabschluss und 
   den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 
   1. März 2017 gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
   mit seiner Billigung durch den Aufsichtsrat 
   festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses oder eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   nach § 173 Abs. 1 AktG ist somit nicht 
   erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung nur 
   zugänglich zu machen und sollen nach § 176 Abs. 
   1 Satz 2 AktG in dieser erläutert werden, ohne 
   dass es - abgesehen von der Beschlussfassung 
   über die Verwendung des Bilanzgewinns - einer 
   Beschlussfassung hierzu bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Seit dem 1. Januar 2017 ist der Anspruch der 
   Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, sofern nicht in der 
   Satzung oder dem Beschluss der Hauptversammlung 
   über die Verwendung des Bilanzgewinns eine 
   spätere Fälligkeit festgelegt wird (§ 58 Abs. 4 
   Satz 2 und 3 AktG). Eine frühere Fälligkeit 
   kann demgegenüber nicht vorgesehen werden. Aus 
   dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016 
   sollen EUR 1,15 je dividendenberechtigter 
   Stückaktie ausgeschüttet werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Der im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2016 
   ausgewiesene Bilanzgewinn von EUR 935.900.000,- 
   wird wie folgt verwendet: 
 
   -        Ausschüttung    = EUR 535.900.000,- 
            einer Dividende 
            von EUR 1,15 je 
            dividendenberec 
            htigter 
            Stückaktie 
   -        Einstellung in  = EUR 0,- 
            andere 
            Gewinnrücklagen 
   -        Gewinnvortrag   = EUR 400.000.000,- 
   Bilanzgewinn             = EUR 935.900.000,- 
 
   Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 29. Mai 
   2017. 
 
   Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf 
   dem am 17. Februar 2017 (Tag der Aufstellung 
   des Jahresabschlusses) dividendenberechtigten 
   Grundkapital in Höhe von EUR 466.000.000,-, 
   eingeteilt in 466.000.000 Stückaktien. Die 
   Anzahl der dividendenberechtigten Aktien - und 
   damit die Dividendensumme - kann sich bis zum 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns verringern. In 
   diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat 
   ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag 
   zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
   unverändert eine Ausschüttung von EUR 1,15 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht, bei 
   dem sich aber der Gewinnvortrag entsprechend 
   erhöht. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Die im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
   Mitglieder des Vorstandes werden für diesen 
   Zeitraum entlastet. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Die im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
   Mitglieder des Aufsichtsrates werden für diesen 
   Zeitraum entlastet. 
5. *Beschlussfassung über eine Wahl in den 
   Aufsichtsrat* 
 
   Herr Stephan Gemkow, Anteilseignervertreter im 
   Aufsichtsrat, hat sein Mandat mit Wirkung zur 
   Beendigung der Hauptversammlung am 23. Mai 2017 
   niedergelegt. Ein Ersatzmitglied für Herrn 
   Gemkow wurde nicht gewählt. Daher ist die 
   Neuwahl eines Anteilseignervertreters 
   erforderlich. Nach § 8 Abs. 5 der Satzung 
   erfolgt in einem solchen Fall die Wahl eines 
   Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des 
   ausscheidenden Mitglieds, soweit keine kürzere 
   Amtszeit bestimmt wird. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung des Nominierungsausschusses, vor, 
   Herrn Prof. Dr.-Ing. Aldo Belloni, Eurasburg, 
   Vorsitzender des Vorstandes der Linde 
   Aktiengesellschaft, für den mit der Beendigung 
   der Hauptversammlung am 23. Mai 2017 
   ausscheidenden Herrn Stephan Gemkow für dessen 
   verbleibende Amtszeit, das heißt bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 
   beschließt, als Vertreter der 
   Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu 
   dem vom Aufsichtsrat zur Wahl vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratskandidaten:* 
 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten: 
 
   * Keine 
 
   Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * Stellv. Vorsitzender des Verwaltungsrates 
     TÜV Süd e.V. 
 
   *Angaben gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 und 2 
   AktG:* 
 
   Der Aufsichtsrat der Evonik Industries AG setzt 
   sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in 
   Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des 
   Mitbestimmungsgesetzes aus je zehn Mitgliedern 
   der Anteilseigner und der Arbeitnehmer 
   zusammen. 
 
   Das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Sätze 
   1 und 2 AktG schreibt vor, dass der 
   Aufsichtsrat zu jeweils mindestens 30 Prozent 
   aus Frauen und Männern bestehen muss. Für die 
   Evonik Industries AG bedeutet dies, dass 
   jeweils mindestens 6 Sitze von Frauen und 
   Männern besetzt sein müssen. Das Gesetz sieht 
   in § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Möglichkeit vor, 
   dass die Anteilseigner- oder die 
   Arbeitnehmerseite der im Gesetz als Regelfall 
   vorgesehenen Gesamterfüllung der gesetzlichen 
   Quote für die geschlechtergerechte 
   Zusammensetzung des Aufsichtsrates 
   widerspricht, mit der Folge, dass jede Bank für 
   sich bezogen auf die jeweilige Bank die 
   quotengerechte Zusammensetzung sicherstellen 
   muss. Ein solcher Widerspruch ist im 
   Aufsichtsrat der Evonik Industries AG bislang 
   nicht erklärt worden. Keine der beiden Bänke 
   beabsichtigt, dies im Hinblick auf die 
   anstehende Wahl zum Aufsichtsrat zu tun. Der 
   Aufsichtsrat strebt stattdessen die 
   quotengerechte Besetzung des Aufsichtsrates im 
   Wege der Gesamterfüllung an. Derzeit gehören 
   dem Aufsichtsrat auf Seiten der Anteilseigner 3 
   Frauen und 7 Männer und auf Seiten der 
   Arbeitnehmer 4 Frauen und 6 Männer an. Mit der 
   Wahl von Herrn Prof. Dr.-Ing. Belloni bleibt 
   das Mindestanteilsgebot gewahrt. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex hat sich der 
   Aufsichtsrat bei dem Kandidaten vergewissert, 
   dass er den zu erwartenden Zeitaufwand 
   aufbringen kann. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bis 7 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex wird zudem 
   auf das Folgende hingewiesen: Nach Einschätzung 
   des Aufsichtsrates bestehen keine für die 
   Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
   maßgeblichen persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Prof. 
   Dr.-Ing. Belloni einerseits und den 
   Gesellschaften des Evonik-Konzerns, den Organen 
   der Evonik Industries AG oder einem direkt oder 
   indirekt mit mehr als 10 % der 
   stimmberechtigten Aktien an der Evonik 
   Industries AG beteiligten Aktionär 
   andererseits. 
6. Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der -2-

2017 sowie des Abschlussprüfers für eine 
   prüferische Durchsicht des verkürzten 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 
   30. Juni 2017 gemäß §§ 37w Abs. 5, § 37y 
   Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes 
   ('Halbjahresfinanzbericht') und zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen gemäß § 
   37w Abs. 7 WpHG 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses, vor zu beschließen: 
 
   Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, wird 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2017, 
   b) zum Abschlussprüfer für eine prüferische 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      des Zwischenlageberichts gemäß §§ 
      37w Abs. 5, 37y Nr. 2 des 
      Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zum 
      Stichtag 30. Juni 2017 sowie 
   c) zum Abschlussprüfer für eine etwaige 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      des Zwischenlageberichts gemäß § 37w 
      Abs. 7 WpHG von zusätzlichen 
      unterjährigen Finanzinformationen im 
      Geschäftsjahr 2017 und 2018 bis zur 
      nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
 
   bestellt. 
 
   Die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, 
   dass keine geschäftlichen, finanziellen, 
   persönlichen oder sonstigen Beziehungen 
   zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern 
   einerseits und dem Unternehmen und seinen 
   Organmitgliedern andererseits bestehen, die 
   Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen 
   können. 
II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung 
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme und die 
   Ausübung des Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts in der 
   Hauptversammlung sind gemäß § 18 Abs. 1 
   der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die im Aktienregister eingetragen sind und sich 
   rechtzeitig, das heißt 
 
   *spätestens bis Dienstag, den 16. Mai 2017, 
   24.00 Uhr (MESZ),* 
 
   bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) 
   in deutscher oder englischer Sprache unter der 
   nachfolgenden Adresse 
 
   Evonik Industries AG 
   c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH 
   Postfach 57 03 64 
   22772 Hamburg 
 
   Telefax-Nummer: +49 (0)69 25 62 70 49 
 
   E-Mail-Adresse: hv-service.evonik@adeus.de 
 
   oder unter Nutzung des passwortgeschützten 
   *Online-Service* gemäß dem dafür 
   vorgesehenen Verfahren unter der 
   Internetadresse 
 
   *www.evonik.de/hv-services* 
 
   angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist 
   jeweils der Zugang der Anmeldung 
   maßgeblich. 
 
   Für die Anmeldung unter Nutzung des 
   passwortgeschützten Online-Service ist neben 
   der Aktionärsnummer ein persönliches 
   Zugangspasswort erforderlich. Diejenigen 
   Aktionäre, die sich bereits für den 
   E-Mail-Versand der Einladung zur 
   Hauptversammlung registriert haben, erhalten 
   mit der Einladungs-E-Mail zur Hauptversammlung 
   ihre Aktionärsnummer und müssen ihr bei der 
   Registrierung selbst gewähltes Zugangspasswort 
   verwenden. Den übrigen Aktionären wird, sofern 
   ihre Eintragung im Aktienregister vor dem 
   Beginn des Dienstag, den 9. Mai 2017 erfolgt 
   ist, mit der Einladung zur Hauptversammlung ein 
   Zugangspasswort übersandt. Das für die 
   Anmeldung unter Nutzung des passwortgeschützten 
   Online-Service vorgesehene Verfahren setzt 
   voraus, dass die Eintragung des Aktionärs im 
   Aktienregister vor dem Beginn des Dienstag, den 
   9. Mai 2017 erfolgt ist. Der passwortgeschützte 
   Online-Service steht ab Donnerstag, den 27. 
   April 2017 zur Verfügung. Weitere Informationen 
   zu dem Verfahren der Anmeldung unter Nutzung 
   des passwortgeschützten Online-Service finden 
   sich unter der vorgenannten Internetadresse. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 
   Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) als 
   Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister 
   eingetragen ist. Das Teilnahme- und Stimmrecht 
   setzt demgemäß auch voraus, dass eine 
   Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch 
   am Tag der Hauptversammlung besteht. 
   Hinsichtlich der Anzahl der einem 
   Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung 
   zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der 
   Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene 
   Aktienbestand maßgeblich. Aus 
   abwicklungstechnischen Gründen werden 
   allerdings in der Zeit von Mittwoch, den 17. 
   Mai 2017 bis zum Tag der Hauptversammlung, also 
   bis Dienstag, den 23. Mai 2017 (je 
   einschließlich) keine Umschreibungen im 
   Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht 
   der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag 
   der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten 
   Umschreibung am Dienstag, den 16. Mai 2017 (so 
   genanntes Technical Record Date). 
 
   Kreditinstitute, die den Kreditinstituten nach 
   § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten 
   Aktionärsvereinigungen und Personen sowie die 
   den Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in 
   Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellten Institute und Unternehmen 
   dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die 
   ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber 
   im Aktienregister eingetragen sind, nur 
   aufgrund einer Ermächtigung ausüben. 
   Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich 
   in § 135 AktG. 
2. *Verfahren für die Stimmabgabe durch 
   Bevollmächtigte* 
 
   a) *Möglichkeit der Bevollmächtigung, 
      Formulare* 
 
      Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr 
      Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten - 
      zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine 
      Aktionärsvereinigung, einen von der 
      Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter oder eine andere 
      Person ihrer Wahl - ausüben zu lassen. 
      Auch in diesem Fall ist eine 
      ordnungsgemäße Anmeldung (siehe oben 
      unter Ziffer 1 (Voraussetzungen für die 
      Teilnahme und die Ausübung des 
      Stimmrechts)) erforderlich. Die Erteilung 
      einer Vollmacht ist sowohl vor als auch 
      während der Hauptversammlung zulässig und 
      kann schon vor der Anmeldung erfolgen. 
      Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl 
      Erklärungen gegenüber dem zu 
      Bevollmächtigenden als auch gegenüber der 
      Gesellschaft in Betracht. 
 
      Der an der Hauptversammlung teilnehmende 
      Bevollmächtigte kann, soweit nicht das 
      Gesetz, der Vollmachtgeber oder der 
      Bevollmächtigte Einschränkungen oder 
      sonstige Besonderheiten vorsieht, das 
      Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben, 
      wie es der Aktionär selbst könnte. 
 
      Weder vom Gesetz noch von der Satzung 
      noch sonst seitens der Gesellschaft wird 
      für die Erteilung der Vollmacht die 
      Nutzung bestimmter Formulare verlangt. 
      Jedoch bitten wir im Interesse einer 
      reibungslosen Abwicklung, bei 
      Vollmachtserteilungen, wenn sie durch 
      Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
      erfolgen, stets die bereitgestellten 
      Formulare zu verwenden. Formulare, die zu 
      einer bereits im Rahmen des 
      Anmeldevorgangs erfolgenden 
      Vollmachtserteilung verwendet werden 
      können, werden den Aktionären mit 
      Übermittlung der Einladung zur 
      Hauptversammlung zugänglich gemacht. Den 
      Aktionären wird dabei namentlich ein 
      Anmelde- und Vollmachtsformular 
      zugänglich gemacht, das unter anderem im 
      Rahmen von nachfolgendem Buchstaben b) 
      bzw. d) zur Eintrittskartenbestellung für 
      einen Bevollmächtigten oder zur 
      Vollmachts- und Weisungserteilung an die 
      von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter verwendet werden 
      kann. Der passwortgeschützte 
      Online-Service beinhaltet 
      (Bildschirm-)Formulare, über die unter 
      anderem im Rahmen von nachfolgendem 
      Buchstaben b) bzw. d) bereits mit der 
      Anmeldung (Eintrittskartenbestellung für 
      einen Bevollmächtigten oder Vollmachts- 
      und Weisungserteilung an die von der 
      Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter), aber auch zu einem 
      späteren Zeitpunkt in den dort 
      vorgesehenen Fällen Vollmacht und 
      gegebenenfalls auch Weisungen erteilt 
      werden können. Die bei entsprechender 
      Bestellung ausgestellten oder über den 
      passwortgeschützten Online-Service selbst 
      generierten Eintrittskarten enthalten ein 
      Formular zur Vollmachtserteilung. 
      Außerdem befinden sich im 
      Stimmkartenblock, den die an der 
      Hauptversammlung teilnehmenden Aktionäre 
      beim Einlass zur Hauptversammlung 
      erhalten, Karten für die Vollmachts- und 
      gegebenenfalls Weisungserteilung während 
      der Hauptversammlung. Ergänzend findet 
      sich im Internet ein Formular, das für 
      die Vollmachts- und gegebenenfalls 
      Weisungserteilung verwendet werden kann 
      (siehe hierzu unter Ziffer 4 
      (Hauptversammlungsunterlagen, 
      Internetseite mit den Informationen nach 
      § 124a AktG)). 
   b) *Form der Vollmacht* 
 
      Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht 
      dem Anwendungsbereich des § 135 AktG 
      unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht 
      (i) einem Kreditinstitut, (ii) einer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

DJ DGAP-HV: Evonik Industries AG: Bekanntmachung der -3-

einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 8 
      AktG gleichgestellten 
      Aktionärsvereinigung oder Person oder 
      (iii) einem Institut oder Unternehmen, 
      das einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 
      10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
      gleichgestellt ist, erteilt wird und die 
      Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst 
      dem Anwendungsbereich des § 135 AktG 
      unterliegt), gilt: Die Erteilung der 
      Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
      der Bevollmächtigung gegenüber der 
      Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 
      Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b 
      BGB). Erfolgt die Erteilung der Vollmacht 
      oder deren Widerruf durch eine Erklärung 
      gegenüber der Gesellschaft, so kann diese 
      unter der oben in Ziffer 1 
      (Voraussetzungen für die Teilnahme und 
      die Ausübung des Stimmrechts) genannten 
      Postadresse, Telefax-Nummer bzw. 
      E-Mail-Adresse abgegeben werden. Bei 
      einer Übermittlung per E-Mail ist 
      gewährleistet, dass als Anlage zu einer 
      E-Mail (unbeschadet der Möglichkeit, die 
      Vollmacht unmittelbar in einer E-Mail zu 
      erteilen) Dokumente in den Formaten 
      'Word', 'PDF', 'JPG', 'TXT' und 'TIF' 
      Berücksichtigung finden können. Die per 
      E-Mail übermittelte Vollmacht kann der 
      Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet 
      werden, wenn der E-Mail (bzw. deren 
      Anhang) entweder Name, Geburtsdatum und 
      Adresse des Aktionärs oder die 
      Aktionärsnummer zu entnehmen ist. Für die 
      Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
      benannten Stimmrechtsvertreter gelten die 
      unter nachfolgendem Buchstaben d) 
      beschriebenen Besonderheiten. 
   c) *Besonderheiten bei der Erteilung einer 
      Vollmacht im Anwendungsbereich des § 135 
      AktG* 
 
      Für den Fall, dass die Erteilung der 
      Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 
      AktG unterliegt (also für den Fall, dass 
      (i) einem Kreditinstitut, (ii) einer 
      einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 8 
      AktG gleichgestellten 
      Aktionärsvereinigung oder Person oder 
      (iii) einem Institut oder Unternehmen, 
      das einem Kreditinstitut nach § 135 Abs. 
      10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
      gleichgestellt ist, Vollmacht erteilt 
      wird, oder sonst die Erteilung der 
      Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 
      AktG unterliegt), wird weder von § 134 
      Abs. 3 Satz 3 AktG Textform (§ 126b BGB) 
      verlangt noch enthält die Satzung für 
      diesen Fall eine besondere Regelung. 
      Deshalb können die Kreditinstitute, die 
      den Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 
      AktG gleichgestellten 
      Aktionärsvereinigungen und Personen sowie 
      die den Kreditinstituten nach § 135 Abs. 
      10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
      gleichgestellten Institute und 
      Unternehmen für ihre Bevollmächtigung 
      Formen vorsehen, die allein den für 
      diesen Fall der Vollmachtserteilung 
      geltenden gesetzlichen Bestimmungen, 
      insbesondere denen in § 135 AktG, genügen 
      müssen. Auf das besondere Verfahren nach 
      § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird 
      hingewiesen. 
 
      Die Aktionäre haben insbesondere die 
      Möglichkeit, einem Kreditinstitut oder 
      einer Aktionärsvereinigung unter Nutzung 
      eines über die oben genannte 
      Internetadresse 
      (www.evonik.de/hv-services) zugänglichen 
      passwortgeschützten Online-Service 
      Vollmacht und, wenn gewünscht, Weisungen 
      zu erteilen. Voraussetzung hierfür ist 
      die Teilnahme des betreffenden 
      Kreditinstituts bzw. der betreffenden 
      Aktionärsvereinigung an diesem 
      Online-Service. Für die Nutzung des 
      passwortgeschützten Online-Service ist 
      neben der Aktionärsnummer ein 
      Zugangspasswort erforderlich. Diejenigen 
      Aktionäre, die sich bereits für den 
      E-Mail-Versand der Einladung zur 
      Hauptversammlung registriert haben, 
      erhalten mit der Einladungs-E-Mail zur 
      Hauptversammlung ihre Aktionärsnummer und 
      müssen ihr bei der Registrierung selbst 
      gewähltes Zugangspasswort verwenden. Den 
      übrigen Aktionären wird, sofern ihre 
      Eintragung im Aktienregister vor dem 
      Beginn des Dienstag, den 9. Mai 2017 
      erfolgt ist, mit der Einladung zur 
      Hauptversammlung ein Zugangspasswort 
      übersandt, das auch für diesen 
      Online-Service verwendet werden kann. Das 
      für die Nutzung des passwortgeschützten 
      Online-Service vorgesehene Verfahren 
      setzt voraus, dass die Eintragung des 
      Aktionärs im Aktienregister vor dem 
      Beginn des Dienstag, den 9. Mai 2017 
      erfolgt ist. Der passwortgeschützte 
      Online-Service steht ab Donnerstag, den 
      27. April 2017 zur Verfügung. 
   d) *Von der Gesellschaft benannte 
      Stimmrechtsvertreter* 
 
      Die Hinweise in vorstehendem Buchstaben 
      a) gelten mit folgenden Besonderheiten 
      auch für den Fall einer Bevollmächtigung 
      der von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter: Wenn die von der 
      Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt 
      werden, werden diese das Stimmrecht nur 
      ausüben, soweit ihnen eine ausdrückliche 
      Weisung vorliegt. Dabei sind nur 
      Weisungen zu vor der Hauptversammlung 
      seitens der Gesellschaft bekanntgemachten 
      Beschlussvorschlägen der Verwaltung, 
      jedoch einschließlich eines etwaigen 
      in der Hauptversammlung entsprechend der 
      Bekanntmachung angepassten 
      Gewinnverwendungsvorschlags sowie zu vor 
      der Hauptversammlung seitens der 
      Gesellschaft aufgrund eines Verlangens 
      einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, 
      als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG 
      oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG 
      bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von 
      Aktionären möglich. Vollmachten und 
      Weisungen an die von der Gesellschaft 
      benannten Stimmrechtsvertreter müssen, 
      wenn sie nicht in der Hauptversammlung 
      erteilt werden, bis zum Ablauf des 
      Montag, den 22. Mai 2017 (24.00 Uhr MESZ) 
      bei der Gesellschaft eingegangen sein. 
      Entsprechendes gilt für die Änderung 
      bereits erteilter Weisungen. 
 
      Die von der Gesellschaft benannten 
      Stimmrechtsvertreter werden von einer 
      ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen 
      Gebrauch machen und die betreffenden 
      Aktien nicht vertreten, als die 
      betreffenden Aktien durch einen anderen 
      in der Hauptversammlung Anwesenden (den 
      Aktionär selbst oder dessen Vertreter) 
      vertreten werden. 
   e) *Nachweis der Bevollmächtigung* 
 
      Wird die Vollmacht durch Erklärung 
      gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist 
      ein zusätzlicher Nachweis der 
      Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird 
      hingegen die Vollmacht durch Erklärung 
      gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, 
      kann die Gesellschaft einen Nachweis der 
      Bevollmächtigung verlangen, soweit sich 
      nicht - das betrifft den Fall von 
      vorstehendem Buchstaben c) - aus § 135 
      AktG etwas anderes ergibt. Der Nachweis 
      einer erteilten Bevollmächtigung kann 
      etwa dadurch geführt werden, dass der 
      Bevollmächtigte am Tag der 
      Hauptversammlung die formgerechte 
      Vollmachtserteilung an der 
      Einlasskontrolle vorweist oder der 
      Nachweis der Bevollmächtigung (durch den 
      Aktionär oder den Bevollmächtigten) der 
      Gesellschaft bereits vor der 
      Hauptversammlung übermittelt wird. Die 
      Übermittlung kann an die in Ziffer 1 
      (Voraussetzungen für die Teilnahme und 
      die Ausübung des Stimmrechts) angegebene 
      Postadresse bzw. Telefax-Nummer erfolgen. 
      Für eine Übermittlung des Nachweises 
      der Bevollmächtigung (durch den Aktionär 
      oder den Bevollmächtigten) bieten wir 
      gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG 
      folgenden Weg elektronischer 
      Kommunikation an: Der Nachweis über die 
      Bestellung eines Bevollmächtigten kann 
      der Gesellschaft per E-Mail an die 
      E-Mail-Adresse hv-service.evonik@adeus.de 
      übermittelt werden. Dabei ist 
      gewährleistet, dass als Anlage zu einer 
      E-Mail (unbeschadet der Möglichkeit, eine 
      vorhandene E-Mail weiterzuleiten) 
      Dokumente in den Formaten 'Word', 'PDF', 
      'JPG', 'TXT' und 'TIF' Berücksichtigung 
      finden können. Der per E-Mail 
      übermittelte Nachweis der 
      Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur 
      dann eindeutig zugeordnet werden, wenn 
      ihm bzw. der E-Mail entweder Name, 
      Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs 
      oder die Aktionärsnummer zu entnehmen 
      ist. Von dem Vorstehenden unberührt 
      bleibt, dass vollmachtsrelevante 
      Erklärungen (Erteilung, Widerruf), wenn 
      sie gegenüber der Gesellschaft erfolgen, 
      und Nachweise gegenüber der Gesellschaft 
      insbesondere an die für die Anmeldung 
      angegebene Postadresse bzw. 
      Telefax-Nummer übermittelt werden können. 
      Der Nachweis der Bevollmächtigung sollte, 
      wenn er nicht in der Hauptversammlung 
      erbracht werden soll, aus 
      organisatorischen Gründen bis zum Ablauf 
      des Montag, den 22. Mai 2017 (24.00 Uhr 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 10, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

MESZ) bei der Gesellschaft eingegangen 
      sein. 
   f) *Mehrere Bevollmächtigte* 
 
      Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
      Person, so kann die Gesellschaft 
      gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine 
      oder mehrere von diesen zurückweisen. 
3. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 
   122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 
   1 AktG* 
 
   a) *Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 
      122 Abs. 2 AktG* 
 
      Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können 
      Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
      zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder 
      den anteiligen Betrag von EUR 500.000,- 
      erreichen (Letzteres entspricht 500.000 
      Aktien), verlangen, dass Gegenstände auf 
      die Tagesordnung gesetzt und 
      bekanntgemacht werden. Jedem neuen 
      Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
      Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen 
      ist schriftlich an den Vorstand der 
      Gesellschaft zu richten und muss der 
      Gesellschaft spätestens am Samstag, den 
      22. April 2017, 24.00 Uhr (MESZ) zugehen. 
      Es kann wie folgt adressiert werden: 
 
      Evonik Industries AG 
      Vorstand 
      Rellinghauser Straße 1-11 
      45128 Essen 
 
      Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 
      Satz 3 AktG haben die Antragsteller 
      nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
      Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
      Verlangens Inhaber der Aktien sind und 
      dass sie die Aktien bis zur Entscheidung 
      des Vorstands über den Antrag halten; § 
      121 Abs. 7 AktG ist entsprechend 
      anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten 
      Dritter werden gemäß § 70 AktG 
      angerechnet. 
 
      Bekanntzumachende Ergänzungen der 
      Tagesordnung werden - soweit sie nicht 
      bereits mit der Einberufung 
      bekanntgemacht werden - unverzüglich nach 
      ihrem Eingang bei der Gesellschaft im 
      Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen 
      Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, 
      bei denen davon ausgegangen werden kann, 
      dass sie die Information in der gesamten 
      Europäischen Union verbreiten. Etwaige 
      nach der Einberufung der Hauptversammlung 
      bei der Gesellschaft eingehende 
      bekanntzumachende 
      Tagesordnungsergänzungsverlangen werden 
      außerdem unverzüglich nach ihrem 
      Eingang bei der Gesellschaft über die 
      Internetadresse 
 
      *www.evonik.de/hauptversammlung* 
 
      zugänglich gemacht und den Aktionären 
      mitgeteilt. 
   b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 
      126 Abs. 1 und § 127 AktG* 
 
      Aktionäre können in der Hauptversammlung 
      Anträge und gegebenenfalls auch 
      Wahlvorschläge zu Punkten der 
      Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung 
      stellen, ohne dass es hierfür vor der 
      Hauptversammlung einer Ankündigung, 
      Veröffentlichung oder sonstigen 
      besonderen Handlung bedarf. 
 
      Gegenanträge im Sinn des § 126 AktG und 
      Wahlvorschläge im Sinn des § 127 AktG 
      werden einschließlich des Namens des 
      Aktionärs, der Begründung, die allerdings 
      für Wahlvorschläge nicht erforderlich 
      ist, und einer etwaigen Stellungnahme der 
      Verwaltung sowie, im Fall von Vorschlägen 
      eines Aktionärs zur Wahl von 
      Aufsichtsratsmitgliedern, den Angaben 
      nach § 127 Satz 4 AktG unter der 
      Internetadresse 
 
      *www.evonik.de/hauptversammlung* 
 
      zugänglich gemacht, wenn sie der 
      Gesellschaft 
 
      *spätestens bis Montag, den 8. Mai 2017, 
      24.00 Uhr (MESZ),* 
 
      unter der *Adresse* 
 
      Evonik Industries AG 
      Zentralbereich Recht & Compliance Konzern 
      Rellinghauser Straße 1-11 
      45128 Essen 
 
      oder per *Telefax* unter der Nummer +49 
      (0)201 17 72 20 6 
 
      oder per *E-Mail* unter der 
      E-Mail-Adresse 
      hv-gegenantraege@evonik.com 
 
      zugehen und die übrigen Voraussetzungen 
      für eine Pflicht der Gesellschaft zur 
      Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 
      AktG erfüllt sind. 
   c) *Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 
      Abs. 1 AktG* 
 
      Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem 
      Aktionär auf ein in der Hauptversammlung 
      gestelltes Verlangen vom Vorstand 
      Auskunft über Angelegenheiten der 
      Gesellschaft, einschließlich der 
      rechtlichen und geschäftlichen 
      Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
      verbundenen Unternehmen, der Lage des 
      Konzerns und der in den Konzernabschluss 
      einbezogenen Unternehmen, zu geben, 
      soweit sie zur sachgemäßen 
      Beurteilung des Gegenstands der 
      Tagesordnung erforderlich ist und kein 
      Auskunftsverweigerungsrecht besteht. 
   d) *Weitergehende Erläuterungen* 
 
      Weitergehende Erläuterungen zu den 
      Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, 
      § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 
      AktG, insbesondere Angaben zu weiteren, 
      über die Einhaltung maßgeblicher 
      Fristen hinausgehenden Voraussetzungen, 
      finden sich unter der Internetadresse 
 
      *www.evonik.de/hauptversammlung* 
4. *Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit 
   den Informationen nach § 124a AktG* 
 
   Der Inhalt der Einberufung, eine Erläuterung, 
   warum zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss 
   gefasst werden soll, die der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machenden Unterlagen, die 
   Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung, ein Formular, das 
   für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht 
   und gegebenenfalls zur Weisungserteilung 
   verwendet werden kann, sowie etwaige 
   Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinn des § 
   122 Abs. 2 AktG sind über die Internetadresse 
 
   *www.evonik.de/hauptversammlung* 
 
   zugänglich. Die Einberufung mit der 
   vollständigen Tagesordnung und den 
   Beschlussvorschlägen von Vorstand und 
   Aufsichtsrat wurde am 10. April 2017 im 
   Bundesanzeiger bekanntgemacht und zudem solchen 
   Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
   denen davon ausgegangen werden kann, dass sie 
   die Information in der gesamten Europäischen 
   Union verbreiten. 
5. *Teilweise Übertragung der 
   Hauptversammlung im Internet* 
 
   Alle Aktionäre der Evonik Industries AG und die 
   interessierte Öffentlichkeit können die 
   Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des 
   Vorstandsvorsitzenden in der Hauptversammlung 
   am 23. Mai 2017 ab circa 10.00 Uhr (MESZ) live 
   unter der Internetadresse 
 
   *www.evonik.de/hauptversammlung* 
 
   verfolgen. Eine darüber hinausgehende Bild- und 
   Tonübertragung der Hauptversammlung erfolgt 
   nicht. Die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden 
   und des Vorstandsvorsitzenden stehen auch nach 
   der Hauptversammlung unter der genannten 
   Internetadresse als Aufzeichnung zur Verfügung. 
6. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien, die 
   sämtlich mit jeweils einem Stimmrecht versehen 
   sind, beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 466.000.000 (Angabe gemäß 
   § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 des 
   Wertpapierhandelsgesetzes). 
 
Essen, im April 2017 
 
*Evonik Industries AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*Zusatzinformationen zu Tagesordnungspunkt 5* 
 
*- Beschlussfassung über eine Wahl in den Aufsichtsrat* 
 
*Prof. Dr.-Ing. Aldo Belloni* 
*Vorsitzender des Vorstandes der Linde 
Aktiengesellschaft, München* 
 
23. Januar 1950 in Mailand, Italien, geboren 
 
Nationalität: italienisch 
 
            *AUSBILDUNG* 
 
*1968-1973* Studium der Ingenieurwissenschaften 
            und Chemie, Polytechnikum Mailand, 
            Italien 
 
*1973*      Forschungsarbeit zum Thema 'Dampf- 
            und Flüssigkeits-Gleichgewicht in 
            Kohlenwasserstoffen', Abschluss als 
            'Dottore in Ingegneria Chimica' 
            (Dr.-Ing.) 
 
*Seit 2011* Honorarprofessur für 
            Tieftemperaturverfahrenstechnik, TU 
            Dresden 
 
            *BERUFLICHE STATIONEN* 
 
*1974-1976* Prozessingenieur, Oxon Italia SpA, 
            Mailand, Italien 
 
*1976-1980* Prozessingenieur, Krebs & Co. GmbH, 
            Berlin 
 
*1980*      Eintritt in die Linde 
            Aktiengesellschaft, München 
 
*1980-1986* Vertriebsingenieur Gasanlagen, 
            Geschäftsbereich Engineering, 
            Linde Aktiengesellschaft, München 
 
*1986-1990* Hauptabteilungsleiter Produktgruppe 
            Gaszerlegung und -wäschen, 
            Linde Aktiengesellschaft, München 
 
*1990-1994* Präsident der Lotepro Corp., 
            Valhalla, New York, USA 
 
*1994-2000* Mitglied der Geschäftsleitung, 
            Geschäftsbereich Engineering, 
            Linde Aktiengesellschaft, München 
 
*2000-2014* Mitglied des Vorstandes, 
            verantwortlich für die Engineering 
            Division, das Segment EMEA (Europa, 
            Mittlerer Osten, Afrika) sowie die 
            Global Business Unit Tonnage, Linde 
            Aktiengesellschaft, München 
 
*Seit 2016* Vorsitzender des Vorstandes der 
            Linde Aktiengesellschaft, München 
 
            *MITGLIEDSCHAFTEN* 
 
a)          ./. 
 
b)          Verwaltungsrat TÜV Süd e.V. 
            (Stellv. Vorsitzender) 
 
a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten 
 
b) Mitgliedschaft in anderen Kontrollgremien im Sinne 
des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
 
2017-04-10 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 

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April 10, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

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