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Dow Jones News
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DGAP-HV: Leifheit Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: Leifheit Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Leifheit Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Leifheit Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 24.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Leifheit Aktiengesellschaft Nassau/Lahn ISIN DE0006464506 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2017 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie zu unserer *ordentlichen Hauptversammlung* am 
*Mittwoch, 24. Mai 2017, 12:00 Uhr (MESZ),* in die Deutsche 
Nationalbibliothek, Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main, 
ein. 
 
I. *TAGESORDNUNG* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Leifheit Aktiengesellschaft, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts 
   der Leifheit Aktiengesellschaft und des Konzerns 
   einschließlich des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 
   4 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 
   172, 173 des Aktiengesetzes (AktG) am 28. März 2017 
   gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. 
   Somit entfällt zu diesem Punkt der Tagesordnung eine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung. 
   Jahresabschluss, Konzernabschluss und zusammengefasster 
   Lagebericht einschließlich des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 
   4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie der 
   Bericht des Aufsichtsrats können im Internet unter 
   hv.leifheit-group.com eingesehen werden. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Leifheit AG aus dem abgelaufenen 
   Geschäftsjahr 2016 in Höhe von 13.969.000,00 EUR wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung an die Aktionäre             13.788.093 
                                             ,50 EUR 
   Dieser Betrag setzt sich zusammen aus: 
   (1) Ausschüttung einer Dividende von 
       2,10 EUR 
       je dividendenberechtigte Stückaktie: 
       9.984.481,50 EUR 
   (2) Ausschüttung einer Sonderdividende 
       von 0,80 EUR 
       je dividendenberechtigte Stückaktie: 
       3.803.612,00 EUR 
   Gewinnvortrag                             180.906,50 
                                             EUR 
 
   Der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns 
   berücksichtigt die 245.485 eigenen Aktien der Leifheit 
   Aktiengesellschaft, die die Gesellschaft im Zeitpunkt 
   der Einberufung unmittelbar oder mittelbar hält und die 
   nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Anzahl 
   der für das Geschäftsjahr 2016 dividendenberechtigten 
   Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in 
   der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von 2,10 EUR und eine 
   Sonderdividende von 0,80 EUR je dividendenberechtigte 
   Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für 
   die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht. 
3. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des Vorstands 
   für diesen Zeitraum zu entlasten. 
4. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2017 zu wählen. 
6. *Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln 
   und entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
   Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln und 
   entsprechende Satzungsänderungen zu beschließen: 
 
   6.1 *Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln* 
 
       a) Das Grundkapital der Gesellschaft 
          wird aus Gesellschaftsmitteln von 
          15.000.000,00 EUR um 15.000.000,00 
          EUR auf 30.000.000,00 EUR erhöht 
          durch Umwandlung eines Betrags von 
          15.000.000,00 EUR der in der Bilanz 
          der Gesellschaft zum 31. Dezember 
          2016 ausgewiesenen Gewinnrücklagen in 
          Grundkapital. 
 
          Die Kapitalerhöhung erfolgt durch 
          Ausgabe von 5.000.000 neuen auf den 
          Inhaber lautenden Stückaktien an die 
          Aktionäre der Gesellschaft. Die neuen 
          Aktien stehen den Aktionären im 
          Verhältnis 1:1 zu, sodass auf jede 
          bestehende Stückaktie eine neue 
          Stückaktie entfällt. Die neuen Aktien 
          sind ab dem Beginn des bei ihrer 
          Ausgabe laufenden Geschäftsjahres 
          gewinnberechtigt. 
 
          Diesem Beschluss wird die 
          festgestellte Bilanz zum 31. Dezember 
          2016 zugrunde gelegt. Die Bilanz zum 
          31. Dezember 2016 ist mit dem 
          uneingeschränkten Bestätigungsvermerk 
          der KPMG AG 
          Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
          Frankfurt am Main, versehen. 
       b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats die 
          näheren Einzelheiten der 
          Kapitalerhöhung festzusetzen. 
   6.2 *Satzungsänderungen* 
 
       a) § 4 Abs. 1 der Satzung (Grundkapital 
          und Aktien) wird wie folgt neu 
          gefasst: 
 
          'Das Grundkapital beträgt 
          30.000.000,00 EUR.' 
       b) § 4 Abs. 2 der Satzung (Grundkapital 
          und Aktien) wird wie folgt neu 
          gefasst: 
 
          'Es ist eingeteilt in 10.000.000 
          Stückaktien.' 
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten 
   Kapitals 2017 und entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die Satzung sieht in § 4 Abs. 3 ein genehmigtes Kapital 
   vor, das den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital um bis zu insgesamt 
   7.500.000,00 EUR zu erhöhen und unter bestimmten 
   Voraussetzungen das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen (genehmigtes Kapital 2016). Im 
   Hinblick auf die zu Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene 
   Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln und 
   im Hinblick auf das Ziel von Vorstand und Aufsichtsrat, 
   die Gesellschaft auch in Zukunft in die Lage zu 
   versetzen, ihren Finanzbedarf schnell und flexibel 
   decken zu können, soll das genehmigte Kapital 2016 
   aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital 2017 
   geschaffen werden. Die Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses bei Kapitalerhöhungen gegen 
   Bar- und Sacheinlagen soll auf insgesamt 20 % des 
   Grundkapitals beschränkt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a) Das bisherige genehmigte Kapital 
      (genehmigtes Kapital 2016) gemäß § 4 
      Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird 
      mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
      Eintragung des nachfolgend bestimmten 
      neuen genehmigten Kapitals 2017 im 
      Handelsregister aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 23. 
      Mai 2022 das Grundkapital gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals 
      um bis zu insgesamt 15.000.000,00 EUR 
      durch Ausgabe von bis zu 5.000.000 neuen 
      auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu 
      erhöhen (genehmigtes Kapital 2017). 
 
      Die neuen Aktien sind grundsätzlich den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten; sie 
      können auch von Kreditinstituten oder 
      einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
      Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
      Unternehmen mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
      der Aktionäre in folgenden Fällen 
      auszuschließen: 
 
      * für Spitzenbeträge; 
      * wenn die Aktien gegen Bareinlagen und 
        zu einem Ausgabebetrag ausgegeben 
        werden, der den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien der 
        Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
        Festlegung des Ausgabebetrags durch 
        den Vorstand nicht wesentlich 
        unterschreitet, und der 
        Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien 
        erfasst, deren anteiliger Betrag am 
        Grundkapital 10 % des zum Zeitpunkt 
        der Eintragung der Ermächtigung oder - 
        falls dieser Wert geringer ist - 10 % 
        des zum Zeitpunkt der Ausgabe der 
        neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 
        der Gesellschaft (10 %-Grenze) nicht 
        überschreitet. Für die Frage des 
        Ausnutzens der 
        10 %-Grenze ist der Ausschluss des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Leifheit Aktiengesellschaft: -2-

Bezugsrechts aufgrund anderer 
        Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
        4 AktG seit dem 24. Mai 2017 
        mitzuberücksichtigen; 
      * sofern die Kapitalerhöhung zum Zwecke 
        des Erwerbs von Unternehmen, Teilen 
        von Unternehmen oder von 
        Unternehmensbeteiligungen, im Rahmen 
        von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
        sonstigen einlagefähigen 
        Vermögensgegenständen im Wege der 
        Sacheinlage erfolgt; 
      * zur Durchführung einer Aktiendividende 
        (_scrip dividend_), in deren Rahmen 
        den Aktionären angeboten wird, ihren 
        Dividendenanspruch (auch teil- und 
        wahlweise) als Sacheinlage gegen 
        Gewährung neuer Aktien aus dem 
        genehmigten Kapital 2017 in die 
        Gesellschaft einzubringen. 
 
      Die insgesamt aufgrund sämtlicher 
      vorstehenden Ermächtigungen unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 20 
      % des zum Zeitpunkt der Eintragung der 
      Ermächtigung oder - falls dieser Wert 
      geringer ist - 20 % des zum Zeitpunkt der 
      Ausgabe der neuen Aktien bestehenden 
      Grundkapitals der Gesellschaft (20 
      %-Grenze) nicht überschreiten. Auf die 20 
      %-Grenze sind bis zur bezugsrechtsfreien 
      Ausgabe der neuen Aktien unter 
      Bezugsrechtsausschluss veräußerte 
      eigene Aktien anzurechnen. 
 
      Über die weiteren Bedingungen der 
      Aktienausgabe einschließlich des 
      Ausgabebetrags sowie über den Inhalt der 
      Aktienrechte entscheidet der Vorstand mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats. 
   c) § 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 23. 
      Mai 2022 das Grundkapital gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals 
      um bis zu insgesamt 15.000.000,00 EUR 
      durch Ausgabe von bis zu 5.000.000 neuen 
      auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu 
      erhöhen (genehmigtes Kapital 2017). 
 
      Die neuen Aktien sind grundsätzlich den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten; sie 
      können auch von Kreditinstituten oder 
      einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
      Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
      Unternehmen mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
      der Aktionäre in folgenden Fällen 
      auszuschließen: 
 
      * für Spitzenbeträge; 
      * wenn die Aktien gegen Bareinlagen und 
        zu einem Ausgabebetrag ausgegeben 
        werden, der den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien der 
        Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
        Festlegung des Ausgabebetrags durch 
        den Vorstand nicht wesentlich 
        unterschreitet, und der 
        Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien 
        erfasst, deren anteiliger Betrag am 
        Grundkapital 10 % des zum Zeitpunkt 
        der Eintragung der Ermächtigung oder - 
        falls dieser Wert geringer ist - 10 % 
        des zum Zeitpunkt der Ausgabe der 
        neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 
        der Gesellschaft (10 %-Grenze) nicht 
        überschreitet. Für die Frage des 
        Ausnutzens der 
        10 %-Grenze ist der Ausschluss des 
        Bezugsrechts aufgrund anderer 
        Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
        4 AktG seit dem 24. Mai 2017 
        mitzuberücksichtigen; 
      * sofern die Kapitalerhöhung zum Zwecke 
        des Erwerbs von Unternehmen, Teilen 
        von Unternehmen oder von 
        Unternehmensbeteiligungen, im Rahmen 
        von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
        sonstigen einlagefähigen 
        Vermögensgegenständen im Wege der 
        Sacheinlage erfolgt; 
      * zur Durchführung einer Aktiendividende 
        (_scrip dividend_), in deren Rahmen 
        den Aktionären angeboten wird, ihren 
        Dividendenanspruch (auch teil- und 
        wahlweise) als Sacheinlage gegen 
        Gewährung neuer Aktien aus dem 
        genehmigten Kapital 2017 in die 
        Gesellschaft einzubringen. 
 
      Die insgesamt aufgrund sämtlicher 
      vorstehenden Ermächtigungen unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 20 
      % des zum Zeitpunkt der Eintragung der 
      Ermächtigung oder - falls dieser Wert 
      geringer ist - 20 % des zum Zeitpunkt der 
      Ausgabe der neuen Aktien bestehenden 
      Grundkapitals der Gesellschaft (20 
      %-Grenze) nicht überschreiten. Auf die 20 
      %-Grenze sind bis zur bezugsrechtsfreien 
      Ausgabe der neuen Aktien unter 
      Bezugsrechtsausschluss veräußerte 
      eigene Aktien anzurechnen. 
 
      Über die weiteren Bedingungen der 
      Aktienausgabe einschließlich des 
      Ausgabebetrags sowie über den Inhalt der 
      Aktienrechte entscheidet der Vorstand mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats.' 
   d) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem 
      genehmigten Kapital jeweils anzupassen 
      oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
      anzupassen. 
   e) Der Vorstand wird angewiesen, den 
      Beschluss unter Buchstabe c) über § 4 Abs. 
      3 der Satzung nur zusammen mit der unter 
      Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen 
      Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln 
      zur Eintragung in das Handelsregister 
      anzumelden, und zwar mit der Maßgabe, 
      dass zuerst die Kapitalerhöhung aus 
      Gesellschaftsmitteln eingetragen wird. 
II.  *BERICHT DES VORSTANDS ZU 
     TAGESORDNUNGSPUNKT 7* 
 
     Zu Tagesordnungspunkt 7 schlagen Vorstand 
     und Aufsichtsrat vor, das genehmigte 
     Kapital 2016 aufzuheben und ein neues 
     genehmigtes Kapital 2017 zu schaffen. Der 
     Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 
     i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die 
     Gründe für die in dem vorgeschlagenen neuen 
     genehmigten Kapital vorgesehenen 
     Ermächtigungen zum Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe der 
     neuen Aktien diesen Bericht, der als 
     Bestandteil dieser Einladung im Internet 
     unter hv.leifheit-group.com zugänglich ist 
     und während der Hauptversammlung zur 
     Einsichtnahme ausliegt: 
 
     Die Hauptversammlung vom 25. Mai 2016 hat 
     einen Beschluss zur Schaffung eines 
     genehmigten Kapitals gefasst, das bis zum 
     24. Mai 2021 befristet ist. Der Vorstand 
     ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats das Grundkapital um bis zu 
     insgesamt 7.500.000,00 EUR durch Ausgabe 
     von bis zu 2.500.000 neuen auf den Inhaber 
     lautenden Stückaktien zu erhöhen und unter 
     bestimmten Voraussetzungen das Bezugsrecht 
     der Aktionäre auszuschließen 
     (genehmigtes Kapital 2016). Der Vorstand 
     hat von dieser Ermächtigung bislang keinen 
     Gebrauch gemacht. 
 
     Im Hinblick auf die zu Tagesordnungspunkt 6 
     vorgeschlagene Erhöhung des Grundkapitals 
     aus Gesellschaftsmitteln und im Hinblick 
     auf das Ziel von Vorstand und Aufsichtsrat, 
     die Gesellschaft auch in Zukunft in die 
     Lage zu versetzen, ihren Finanzbedarf 
     schnell und flexibel decken zu können, soll 
     das genehmigte Kapital 2016 aufgehoben und 
     ein neues genehmigtes Kapital 2017 mit 
     einer Dauer bis zum 23. Mai 2022 geschaffen 
     werden. 
 
     Neben dem von der Hauptversammlung vom 25. 
     Mai 2016 beschlossenen genehmigten Kapital 
     2016 bestehen weder weitere genehmigte 
     Kapitalia noch bedingte Kapitalia. 
 
     Unter der Voraussetzung, dass die 
     Hauptversammlung die zu Tagesordnungspunkt 
     6 vorgeschlagene Erhöhung des Grundkapitals 
     aus Gesellschaftsmitteln beschließt, 
     soll der Vorstand ermächtigt werden, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats das 
     Grundkapital um bis zu 15.000.000,00 EUR 
     durch Ausgabe von bis zu 5.000.000 neuen 
     auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu 
     erhöhen (genehmigtes Kapital 2017). Diese 
     Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus 
     genehmigtem Kapital soll den Vorstand auch 
     zukünftig in die Lage versetzen, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats auf 
     kurzfristig auftretende 
     Finanzierungserfordernisse und auf sich 
     bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
     Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder 
     Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
     einlagefähigen Vermögensgegenständen oder 
     im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
     reagieren zu können. Außerdem soll die 
     Durchführung einer Aktiendividende (_scrip 
     dividend_) zu optimalen Bedingungen 
     ermöglicht werden. Die Möglichkeit des 
     Bezugsrechtsausschlusses soll für 
     Kapitalerhöhungen gegen Bar- und 
     Sacheinlagen auf insgesamt 20 % des 
     Grundkapitals beschränkt sein. 
 
     *Bezugsrechtsausschluss bei 
     Spitzenbeträgen* 
 
     Der Vorstand soll im Rahmen des genehmigten 
     Kapitals ermächtigt werden, mit Zustimmung 
     des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem 
     Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der 
     Ausschluss des Bezugsrechts für 
     Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein 
     technisch durchführbares Bezugsverhältnis 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

darstellen zu können. Die als freie Spitzen 
     vom Bezugsrecht der Aktionäre 
     ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich 
     für die Gesellschaft verwertet. Der 
     mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund 
     der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
     Vorstand und Aufsichtsrat halten den 
     möglichen Ausschluss des Bezugsrechts aus 
     diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt 
     und gegenüber den Aktionären für 
     angemessen. 
 
     *Bezugsrechtsausschluss bei 
     Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 
     3 Satz 4 AktG* 
 
     Der Vorstand soll weiterhin ermächtigt 
     werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
     das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer 
     Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 
     auszuschließen, wenn der auf die neuen 
     Aktien, für die das Bezugsrecht 
     ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende 
     anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des 
     zum Zeitpunkt der Eintragung der 
     Ermächtigung oder - falls dieser Wert 
     geringer ist - 10 % des zum Zeitpunkt der 
     Ausgabe der neuen Aktien bestehenden 
     Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
     überschreitet und der Ausgabebetrag der 
     neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
     börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
     Festlegung des Ausgabebetrags durch den 
     Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. 
     Rechtsgrundlage für diesen vereinfachten 
     Bezugsrechtsausschluss ist § 203 Abs. 1 und 
     2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 
     AktG. Die 10 %-Grenze darf insgesamt, also 
     auch bei Zusammenrechnung mit etwaigen 
     anderen zu einer direkten oder indirekten 
     Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     führenden Ermächtigungen, nicht 
     überschritten werden. Ein etwaiger Abschlag 
     vom maßgeblichen Börsenpreis wird 
     maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. 
     Diese in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     vorgesehene Möglichkeit des 
     Bezugsrechtsausschlusses versetzt die 
     Gesellschaft in die Lage, die Aktien 
     gezielt an Investoren abzugeben und dabei 
     durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen 
     möglichst hohen Veräußerungsbetrag und 
     damit eine größtmögliche Stärkung der 
     Eigenmittel zu erreichen. Damit kann, wegen 
     der schnelleren Handlungsmöglichkeit, in 
     der Regel ein höherer Mittelzufluss 
     zugunsten der Gesellschaft erreicht werden 
     als bei einem unter Wahrung des 
     Bezugsrechts der Aktionäre erfolgenden 
     Bezugsrechtsangebot an alle Aktionäre. 
     Durch den Verzicht auf die zeit- und 
     kostenaufwendige Abwicklung des 
     Bezugsrechts kann zudem der 
     Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig 
     bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt 
     werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 
     AktG eine Veröffentlichung des 
     Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor 
     Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der 
     Volatilität an den Aktienmärkten besteht 
     aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, 
     namentlich ein Kursänderungsrisiko, über 
     mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen 
     bei der Festlegung des Bezugspreises und so 
     zu nicht marktnahen Konditionen führen 
     kann. 
 
     Um die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     vorgesehene Grenze für vereinfachte 
     Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des 
     Grundkapitals einzuhalten, ist die 
     Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien unter 
     vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss auf 
     Aktien mit einem anteiligen Betrag von 10 % 
     am Grundkapital der Gesellschaft 
     beschränkt. Für die Berechnung der 10 
     %-Grenze ist auf die Höhe des Grundkapitals 
     zum Zeitpunkt der Eintragung der 
     Ermächtigung und zum Zeitpunkt der 
     Aktienausgabe abzustellen, wobei der 
     geringere dieser Werte maßgeblich ist. 
     Der Beschlussvorschlag sieht zudem eine 
     Anrechnungsklausel vor, wonach sich das 
     Ermächtigungsvolumen verringert, soweit vom 
     Tag der Hauptversammlung an andere 
     Ermächtigungen zum vereinfachten 
     Bezugsrechtsausschluss genutzt werden. Auf 
     diese Weise ist gewährleistet, dass die in 
     § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene 10 
     %-Grenze unter Berücksichtigung aller 
     Ermächtigungen mit der Möglichkeit des 
     Bezugsrechtsausschlusses in unmittelbarer, 
     entsprechender oder sinngemäßer 
     Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     eingehalten wird. 
 
     Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt aus 
     den genannten Gründen im Interesse der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Da sich 
     der Ausgabebetrag für die zu gewährenden 
     eigenen Aktien am Börsenkurs zu orientieren 
     hat und die Ermächtigung nur einen 
     beschränkten Umfang hat, sind die 
     Interessen der Aktionäre angemessen 
     gewahrt. Die Aktionäre haben die 
     Möglichkeit, ihre relative Beteiligung über 
     einen Zukauf über die Börse 
     aufrechtzuerhalten. 
 
     *Bezugsrechtsausschluss bei 
     Sachkapitalerhöhungen* 
 
     Der Vorstand soll im Rahmen des genehmigten 
     Kapitals des Weiteren ermächtigt werden, 
     mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
     Bezugsrecht der Aktionäre bei 
     Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zum 
     Zweck der Gewährung von Aktien im Rahmen 
     des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von 
     Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
     oder sonstigen einlagefähigen 
     Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen 
     auszuschließen. Im globalen Wettbewerb 
     muss Leifheit jederzeit in der Lage sein, 
     in den nationalen und internationalen 
     Märkten im Interesse ihrer Aktionäre 
     schnell und flexibel handeln zu können. 
     Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, 
     Teile von Unternehmen, 
     Unternehmensbeteiligungen oder sonstige 
     einlagefähige Vermögensgegenstände zur 
     Verbesserung der Wettbewerbsposition über 
     die Gewährung von Aktien zu erwerben oder 
     sich mit anderen Unternehmen 
     zusammenzuschließen. So kann sich in 
     Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, 
     als Gegenleistung nicht Geld, sondern 
     Aktien anbieten zu müssen. Die Möglichkeit, 
     Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung 
     anbieten zu können, ist insbesondere im 
     internationalen Wettbewerb um interessante 
     Akquisitionsobjekte erforderlich und 
     schafft den notwendigen Spielraum, sich 
     bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
     Unternehmen, Teilen von Unternehmen, 
     Unternehmensbeteiligungen oder anderen 
     einlagefähigen Vermögensgegenständen oder 
     im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
     liquiditätsschonend zu nutzen. Bei 
     Zusammenschlüssen mit anderen Unternehmen 
     können bereits die gesetzlichen 
     Vorschriften, gemäß denen der 
     Zusammenschluss erfolgt, die Gewährung von 
     Aktien verlangen. Die Praxis zeigt zudem, 
     dass die Inhaber attraktiver 
     Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für 
     eine Veräußerung häufig, 
     beispielsweise aus steuerlichen Gründen 
     oder um weiterhin am bisherigen Geschäft 
     (mit-)beteiligt zu sein, die Verschaffung 
     von Aktien der erwerbenden Gesellschaft 
     verlangen. Die vorgeschlagene Ermächtigung 
     soll der Gesellschaft die Möglichkeit 
     einräumen, sich bietende Gelegenheiten zum 
     Erwerb von Unternehmen, Teilen von 
     Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen 
     oder zu Unternehmenszusammenschlüssen, bei 
     denen die Gegenleistung ganz oder teilweise 
     in Aktien besteht, schnell und flexibel 
     sowohl national als auch auf den 
     internationalen Märkten ausnutzen zu 
     können. Um auch solche Akquisitionsobjekte 
     erwerben zu können, muss die Leifheit AG 
     die Möglichkeit haben, neue Aktien als 
     Gegenleistung zu gewähren. Auch unter dem 
     Gesichtspunkt einer optimalen 
     Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von 
     Aktien sinnvoll sein. Denn mit neuen Aktien 
     aus genehmigtem Kapital kann ein 
     Zusammenschluss- oder Erwerbsvorhaben 
     liquiditätsschonend umgesetzt werden. 
 
     Zudem sollen auch sonstige einlagefähige 
     Vermögensgegenstände gegen Ausgabe neuer 
     Aktien aus dem genehmigten Kapital erworben 
     werden können. Bei einem 
     Akquisitionsvorhaben kann es wirtschaftlich 
     sinnvoll sein, neben dem eigentlichen 
     Akquisitionsobjekt weitere 
     Vermögensgegenstände zu erwerben, etwa 
     solche, die dem Akquisitionsobjekt 
     wirtschaftlich dienen. In solchen Fällen 
     soll die Leifheit AG in der Lage sein, 
     diese Vermögensgegenstände zu erwerben und 
     dafür - sei es zur Schonung der Liquidität 
     oder weil es der Veräußerer verlangt - 
     Aktien als Gegenleistung zu gewähren, 
     soweit die betreffenden 
     Vermögensgegenstände einlagefähig sind. 
     Darüber hinaus soll es auch möglich sein, 
     in Fällen, in denen für den Erwerb von 
     Vermögensgegenständen zunächst eine 
     Geldleistung vereinbart war, im Nachhinein 
     anstelle von Geld Aktien zu gewähren und so 
     die Liquidität zu schonen. Schließlich 
     sollen auch unabhängig von einem anderen 
     Akquisitionsvorhaben Vermögensgegenstände - 
     sei es zur Schonung der Liquidität oder 

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April 12, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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