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DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: HolidayCheck Group AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
HolidayCheck Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 30.05.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-04-18 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
HolidayCheck Group AG München ISIN: DE 0005495329 
WKN: 549532 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
am 30. Mai 2017 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der ordentlichen 
Hauptversammlung am 30. Mai 2017 um 10.00 Uhr in das Haus der 
Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, 
ein. 
 
I. 
TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses zum 
   31. Dezember 2016, des Lageberichts der 
   Gesellschaft und des Konzerns für das 
   Geschäftsjahr 2016, des Berichts des 
   Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016 
   sowie des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
   HGB* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 
   175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
   lediglich vor, dass der Vorstand die 
   Hauptversammlung u. a. zur Entgegennahme des 
   festgestellten Jahresabschlusses und des 
   Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen 
   auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses und des 
   Konzernlageberichts einzuberufen hat. 
   Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung u. 
   a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den 
   Bericht des Aufsichtsrats und - bei 
   börsennotierten Gesellschaften - einen 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 
   289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie bei einem 
   Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, 
   den Konzernlagebericht und den Bericht des 
   Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der HolidayCheck Group AG für 
   das Geschäftsjahr 2016 in Höhe von EUR 
   19.392.785,91 in Höhe von EUR 3.000.000,00 in 
   die Gewinnrücklagen einzustellen und in Höhe 
   von EUR 16.392.785,91 auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers sowie des 
   Zwischenabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC), 
   Frankfurt am Main, Zweigniederlassung 
   München, Bernhard-Wicki-Str. 8, 80636 
   München, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2017 sowie zum Prüfer für die etwaige 
   prüferische Durchsicht des im 
   Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2017 
   enthaltenen verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Nachwahl eines 
   Mitglieds des Aufsichtsrats* 
 
   Das Aufsichtsratsmitglied Dr. Andreas 
   Rittstieg hat sein Aufsichtsratsmandat mit 
   Wirkung zum 31. Dezember 2016 niedergelegt. 
   Auf Antrag von Vorstand und Aufsichtsrat hat 
   das Amtsgericht München - Registergericht - 
   mit Beschluss vom 19. Januar 2017 Herrn 
   Holger Eckstein bis zum Ablauf der 
   ordentlichen Hauptversammlung am 30. Mai 2017 
   zum Aufsichtsrat der Gesellschaft bestellt. 
   Es soll daher nunmehr die Nachwahl eines 
   Aufsichtsratsmitglieds für die verbleibende 
   Amtsperiode von Herrn Dr. Rittstieg erfolgen. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 
   Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 
   Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern von 
   Vertretern der Anteilseigner zusammen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   Herrn Holger Eckstein, Finanzvorstand der 
   Hubert Burda Media Holding 
   Kommanditgesellschaft mit Sitz in München, 
   wohnhaft in Sasbach am Kaiserstuhl, 
 
   in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Das neue Aufsichtsratsmitglied wird mit 
   Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung 
   für die verbleibende Amtsperiode des 
   ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds Dr. 
   Rittstieg, also für die Zeit bis zur 
   Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, 
   die über die Entlastung der Mitglieder für 
   das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2020 
   beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt. 
 
   Der vorgenannte Wahlvorschlag berücksichtigt 
   die vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung festgelegten Ziele. Der 
   Aufsichtsrat hat sich bei dem Kandidaten 
   vergewissert, dass er den zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   Herr Eckstein ist nicht Mitglied in 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien und 
   in vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien. 
 
   Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Absätze 5 bis 7 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex wird 
   erklärt, dass Herr Eckstein nach Einschätzung 
   des Aufsichtsrats in einer nach dieser 
   Vorschrift offenzulegenden geschäftlichen 
   Beziehung zu einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär, der Burda 
   Digital GmbH, steht. Die Burda Digital GmbH 
   ist Enkelgesellschaft der Hubert Burda Media 
   Holding Kommanditgesellschaft. 
 
   Der Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen 
   Kandidaten steht über die Internetseite der 
   HolidayCheck Group AG unter der Adresse 
   www.holidaycheckgroup.com/investor-relations/ 
   hauptversammlung zur Verfügung. 
7. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Vergütung für 
   Aufsichtsratsausschussmitglieder mit 
   Satzungsänderung* 
 
   Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der 
   Gesellschaft erhalten bislang nur die 
   Mitglieder des Prüfungsausschusses neben der 
   fixen Vergütung eine gesonderte Vergütung für 
   die Ausschusstätigkeit. Die 
   Aufsichtsratsvergütung soll dergestalt 
   angepasst werden, dass neben der 
   Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss auch die 
   Mitgliedschaft im Technologieausschuss 
   vergütet werden soll. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   § 11 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 der Satzung der 
   Gesellschaft wird wie folgt geändert: 
 
   'Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss und 
   im Technologieausschuss des Aufsichtsrats 
   erhält jedes Mitglied für jedes volle 
   Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit jeweils 
   eine feste Vergütung in Höhe von EUR 5.000,-, 
   der Vorsitzende des Prüfungsausschusses EUR 
   15.000,- und der Vorsitzende des 
   Technologieausschusses EUR 10.000,-. 
   Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat 
   oder einem der beiden genannten Ausschüsse 
   nicht während eines vollen Geschäftsjahres 
   angehört haben, erhalten die Vergütung 
   zeitanteilig entsprechend der Dauer ihrer 
   Zugehörigkeit.' 
 
   Diese Vergütung findet erstmals für das am 1. 
   Januar 2018 beginnende Geschäftsjahr 
   Anwendung. 
II. 
AUSLAGE VON UNTERLAGEN, VERÖFFENTLICHUNG IM INTERNET 
 
Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende 
Unterlagen sowie Informationen nach § 124 a AktG liegen von der 
Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
 
HolidayCheck Group AG 
Neumarkter Straße 61 
81673 München 
Telefon: +49 (0) 89 / 357680 901 
Telefax: +49 (0) 89 / 357680 999 
 
zur Einsicht der Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen werden 
auch in der Hauptversammlung ausgelegt werden. Auf Verlangen erhält 
jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der 
vorbezeichneten Unterlagen zugesandt bzw. ausgehändigt. 
 
Die vorgenannten Unterlagen und Informationen sind auch über die 
Internetseite der HolidayCheck Group AG unter der Adresse 
 
http://www.holidaycheckgroup.com/investor-relations/hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
III. 
TEILNAHMEBEDINGUNGEN 
1. *Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 
   Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich unter Nachweis ihres 
   Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. 
   Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts ist ein in Textform erstellter 
   Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur 
   Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen 
   Instituts erforderlich und ausreichend; der 
   Nachweis muss in deutscher oder englischer 
   Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 18, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der 
   Hauptversammlung d.h. auf den *Beginn des 9. 
   Mai 2017 (0.00 Uhr MESZ), ('Nachweisstichtag')* 
   zu beziehen. Sowohl die Anmeldung als auch der 
   Nachweis des Anteilsbesitzes müssen bei der von 
   der Gesellschaft eingerichteten zentralen 
   Anmeldestelle spätestens bis zum Ablauf des 
   *23. Mai 2017 (24.00 Uhr MESZ)* unter der 
   Adresse 
 
   HolidayCheck Group AG 
   c/o Landesbank Baden-Württemberg 
   4035 H Hauptversammlungen 
   Am Hauptbahnhof 2 
   70173 Stuttgart 
   Telefax: +49 (0) 711 / 127-79264 
   E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de 
 
   zugehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes 
   erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme 
   und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
   dabei ausschließlich nach dem 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht 
   keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
   (vollständigen oder teilweisen) 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den 
   Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
   die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
   Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Wer etwa zum Nachweisstichtag 
   nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
   Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
   Dividendenberechtigung. 
2. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, z. B. durch die depotführende 
   Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Auch 
   im Fall einer Bevollmächtigung sind eine 
   fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der 
   Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und zur Ausübung des 
   Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen 
   erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
   Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 
   AktG gleichgestellte Institution oder Person 
   mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen 
   wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen 
   Fällen die zu bevollmächtigende Institution 
   oder Person möglicherweise eine besondere Form 
   der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 
   135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten 
   muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in 
   diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über 
   die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Ein Formular, das für die Erteilung einer 
   Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich 
   auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche 
   den Aktionären nach der oben beschriebenen 
   form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt 
   wird. Dieses steht auch unter 
   http://www.holidaycheckgroup.com unter der 
   Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung zum 
   Herunterladen zur Verfügung. 
 
   Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag 
   der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten 
   am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann 
   der Nachweis der Bevollmächtigung der 
   Gesellschaft an die folgende Adresse, 
   Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt 
   werden: 
 
   HolidayCheck Group AG 
   Herrn Armin Blohmann 
   Leiter Konzernkommunikation & Investor 
   Relations 
   Neumarkter Straße 61 
   81673 München 
   Telefax: +49 (0) 89 / 357680 999 
   E-Mail: 
   armin.blohmann@holidaycheckgroup.com 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, von der 
   Gesellschaft benannte, weisungsgebundene 
   Stimmrechtsvertreter mit der 
   Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Auch im 
   Fall einer Bevollmächtigung der 
   Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte 
   Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Soweit 
   die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, 
   müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die 
   Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
   weisungsgemäß abzustimmen. Ihnen steht bei 
   der Ausübung des Stimmrechts kein eigener 
   Ermessensspielraum zu. Die Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur 
   Einlegung von Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des 
   Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von 
   Anträgen entgegen. 
 
   Ein Formular, das zur Vollmachts- und 
   Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter 
   der Gesellschaft verwendet werden kann, 
   erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
   Eintrittskarte, welche nach der oben 
   beschriebenen form- und fristgerechten 
   Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch 
   unter http://www.holidaycheckgroup.com in der 
   Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung zum 
   Herunterladen zur Verfügung. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, 
   werden zur organisatorischen Erleichterung 
   gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen 
   spätestens eingehend bis zum Ablauf des 29. Mai 
   2017 an die folgende Adresse, Fax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse zu übermitteln: 
 
   HolidayCheck Group AG, 
   c/o Computershare Operations Center 
   80249 München 
   Telefax: +49 (0) 89 / 30903 - 74675 
   E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
   Darüber hinaus bieten wir form- und 
   fristgerecht angemeldeten und in der 
   Hauptversammlung erschienenen Aktionären, 
   Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten 
   an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   auch während der Hauptversammlung mit der 
   weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu 
   bevollmächtigen. 
3. *Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 
   122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 
   AktG* 
 
   a) *Ergänzungsverlangen gemäß § 122 
      Abs. 2 AktG* 
 
      Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
      zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals, 
      das entspricht zurzeit 2.915.682 Aktien, 
      oder den anteiligen Betrag von EUR 
      500.000,00 erreichen (dies entspricht 
      500.000 Aktien), können gemäß § 122 
      Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände 
      auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
      gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
      muss eine Begründung oder eine 
      Beschlussvorlage beiliegen. 
      Ergänzungsverlangen müssen der 
      Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
      Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs 
      und der Tag der Hauptversammlung sind 
      dabei nicht mitzurechnen. Das Verlangen 
      muss daher dem Vorstand der Gesellschaft 
      spätestens bis zum 29. April 2017, 24.00 
      Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene 
      Ergänzungsverlangen werden nicht 
      berücksichtigt. Das Verlangen ist 
      schriftlich an den Vorstand der 
      HolidayCheck Group AG unter folgender 
      Adresse zu richten: 
 
      Vorstand der HolidayCheck Group AG 
      Neumarkter Straße 61 
      81673 München 
      Deutschland 
 
      Die Antragsteller haben nachzuweisen, 
      dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem 
      Tag des Zugangs des 
      Tagesordnungsergänzungsverlangens bei der 
      Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und 
      dass sie die Aktien bis zur Entscheidung 
      des Vorstands über den Antrag halten. 
 
      Bekannt zu machende Ergänzungen der 
      Tagesordnung werden - soweit nicht 
      bereits mit der Einberufung bekannt 
      gemacht - unverzüglich nach Zugang des 
      Verlangens im Bundesanzeiger bekannt 
      gemacht und solchen Medien zur 
      Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
      davon ausgegangen werden kann, dass sie 
      die Information in der gesamten 
      Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
      außerdem unter der Internetadresse 
      http://www.holidaycheckgroup.com unter 
      der Rubrik Investor 
      Relations/Hauptversammlung bekannt 
      gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 
   b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge 
      gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG* 
 
      Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 
      1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den 
      Beschlussvorschlägen zu den 
      Tagesordnungspunkten zu übersenden. 
      Gegenanträge müssen mit einer Begründung 
      versehen sein. Sollen die Gegenanträge 
      von der Gesellschaft zugänglich gemacht 
      werden, sind sie spätestens 14 Tage vor 
      der Versammlung, d. h. spätestens bis zum 
      15. Mai 2017, 24.00 Uhr (MESZ), an 
      folgende Adresse zu richten: 
 
      HolidayCheck Group AG 
      Armin Blohmann 
      Leiter Konzernkommunikation & Investor 
      Relations 
      Neumarkter Straße 61 
      81673 München 
      Telefax: +49 (0) 89 357680 999 
      E-Mail: 

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April 18, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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