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Dow Jones News
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DGAP-HV: Viscom AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Viscom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2017 in Altes Rathaus, Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Viscom AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Viscom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2017 
in Altes Rathaus, Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-04-19 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Viscom AG Hannover ISIN DE0007846867 
WKN 784 686 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
2017 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 31. 
Mai 2017, um 10.00 Uhr, im Alten Rathaus, 
Karmarschstraße 42, 30159 Hannover, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung 2017 der Viscom AG ein. 
 
Tagesordnung 
und Vorschläge zur Beschlussfassung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Viscom AG und des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2016 sowie der Lageberichte der 
   Viscom AG und des Konzerns für das 
   Geschäftsjahr 2016, des Berichts des 
   Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands 
   für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie 
   des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den übernahmerechtlichen Angaben nach §§ 289 
   Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 
   AktG am 14. März 2017 gebilligt und den 
   Jahresabschluss damit festgestellt. Somit 
   entfällt eine Feststellung durch die 
   Hauptversammlung. Der Vorstand und, soweit 
   der Bericht des Aufsichtsrats betroffen ist, 
   der Aufsichtsrat werden die zugänglich zu 
   machenden Unterlagen im Rahmen der 
   Hauptversammlung erläutern. Die Aktionäre 
   haben auf der Hauptversammlung im Rahmen 
   ihres Auskunftsrechts die Gelegenheit, Fragen 
   hierzu zu stellen. Der Beschluss über die 
   Verwendung des Bilanzgewinns wird unter Punkt 
   2 der Tagesordnung gefasst. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im festgestellten Jahresabschluss der Viscom 
   AG zum 31. Dezember 2016 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn in Höhe von 5.218.762,43 EUR wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer          3.998.277,00 EUR 
   Dividende von 0,45 EUR je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Gewinnvortrag               1.220.485,43 EUR 
   Bilanzgewinn                5.218.762,43 EUR 
 
   Der Vorschlag berücksichtigt die im Zeitpunkt 
   der Einberufung vorhandenen Stück 134.940 
   eigenen Aktien, die nicht 
   dividendenberechtigt sind. Sollte sich die 
   Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien 
   bis zur Hauptversammlung verändern, wird der 
   Hauptversammlung bei unveränderter 
   Ausschüttung von 0,45 EUR je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein 
   entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG in der ab 
   1. Januar 2017 geltenden Fassung ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 6. Juni 2017, 
   fällig und wird ab diesem Tag ausgezahlt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
 
   Es ist vorgesehen, über diesen 
   Tagesordnungspunkt im Wege der 
   Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschluss- und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Niederlassung Hannover, zum Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2017 zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Niederlassung Hannover, zu deren 
   Unabhängigkeit eingeholt. 
 
*Vorlagen an die Aktionäre* 
 
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an 
liegen in den Geschäftsräumen der Viscom AG, 
Carl-Buderus-Straße 9-15, 30455 Hannover, folgende 
Unterlagen zur Einsichtnahme der Aktionäre während der 
üblichen Geschäftszeiten aus: 
 
* die in Punkt 1 der Tagesordnung genannten 
  Unterlagen; 
 
Die Gesellschaft wird den Aktionären als besonderen 
Service die vorgenannten Unterlagen auf Anforderung 
übersenden. Es wird darauf hingewiesen, dass der 
gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung 
auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan 
ist. Daher wird die Gesellschaft lediglich einen 
Zustellversuch mit einfacher Post unternehmen. Die 
Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
ausliegen und sind im Internet unter www.viscom.de 
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 
zugänglich. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat 
die Gesellschaft insgesamt Stück 9.020.000 nennwertlose 
Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten ausgegeben. 
 
Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 
9.020.000. Es bestehen keine unterschiedlichen 
Gattungen von Aktien. 
 
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 134.940 eigene Aktien. Hieraus stehen 
ihr keine Stimmrechte zu. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit 
Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG)* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 22 der Satzung der 
Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft 
anmelden und die ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch 
einen besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut nachweisen. 
 
Die Anmeldung und der besondere Nachweis des 
Anteilsbesitzes bedürfen jeweils der Textform (§ 126b 
BGB), haben in deutscher Sprache zu erfolgen und müssen 
der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse (die 
_Anmeldeadresse_) spätestens bis zum *24. Mai 2017, 
24.00 Uhr MESZ* zugehen: 
 
*Viscom AG* 
*c/o Computershare Operations Center* 
*80249 München* 
*Telefax: +49 89 30903-74675* 
*E-Mail: anmeldestelle@computershare.de* 
 
Der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich 
auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der 
Hauptversammlung, demnach auf den *10. Mai 2017, 00.00 
Uhr MESZ* (_Nachweisstichtag_), beziehen. 
 
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen 
Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären 
von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die 
Hauptversammlung übersandt. 
 
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst 
frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden 
Institut anzufordern. Eintrittskarten sind reine 
Organisationsmittel und stellen keine zusätzlichen 
Teilnahmebedingungen dar. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für 
den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und 
Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich 
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. 
h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine 
Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung 
auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem 
Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der 
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär 
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), es sei 
denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an eine 
andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder 
Institutionen. 
 
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG 
gleichgestellten Person oder Institution können 
Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, 
sich in einem solchen Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm 
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, 
werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht und 
etwaigen Weisungen das Formular zu verwenden, welches 
die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den 
ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit 
der Eintrittskarte zugesendet. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann 
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag 
der Hauptversammlung die Vollmacht an der 
Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung 
des Nachweises per Post oder Telefax an die 
Gesellschaft verwenden Aktionäre bzw. 
Aktionärsvertreter bitte die folgende Adresse: Viscom 
AG, HV-Vollmacht 2017, Carl-Buderus-Straße 9-15, 
30455 Hannover oder per Telefax an +49 511 94996-555. 
Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die 
Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung an 
folgende E-Mail-Adresse zu übersenden: 
HV-Vollmacht2017@viscom.de. 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur 
Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch 
Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein 
gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der 
Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den 
vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar 
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Wir bieten unseren Aktionären, die sich nach den 
vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet 
haben, an, von der Gesellschaft benannte, 
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Vollmachten 
mit Weisungen müssen ebenfalls in Textform (§ 126b BGB) 
erteilt werden. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen 
keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von 
Fragen oder von Anträgen entgegen. 
 
Für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreters kann ebenfalls das den 
Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte 
Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. 
 
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden 
zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die 
Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum *29. Mai 
2017* (Eingang bei der Gesellschaft) an Viscom AG, 
HV-Vollmacht 2017, Carl-Buderus-Straße 9-15, 30455 
Hannover oder per Telefax an +49 511 94996-555 bzw. per 
E-Mail an HV-Vollmacht2017@viscom.de zu übermitteln. 
 
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht 
angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen 
Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung zu 
bevollmächtigen. 
 
*Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 
127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
_Recht auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 
AktG_ 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals (entsprechend 451.000,00 EUR oder 
Stück 451.000 Aktien) erreichen (die 
_Mindestbeteiligung_), können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Die Mindestbeteiligung muss der 
Gesellschaft nachgewiesen werden, wobei eine Vorlage 
von Bankbescheinigungen genügt. Die Antragsteller haben 
ferner nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen 
vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der 
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten 
(vgl. §§ 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG). 
Bei der Berechnung dieser Frist ist § 70 AktG zu 
beachten. 
 
Das Verlangen ist schriftlich an die durch den Vorstand 
vertretene Gesellschaft zu richten, wobei jedem neuen 
Gegenstand der Tagesordnung eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen muss. Das 
Ergänzungsverlangen kann auch auf einen beschlusslosen 
Diskussionspunkt zielen. Es muss der Gesellschaft 
spätestens bis zum *30. April 2017, 24.00 Uhr MESZ* 
zugehen. Wir bitten, ein derartiges Verlangen an 
folgende Adresse zu richten: 
 
*Viscom AG* 
*Vorstand* 
*Carl-Buderus-Straße 9-15* 
*30455 Hannover* 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter www.viscom.de unter der Rubrik Investor 
Relations/Hauptversammlung bekannt gemacht und den 
Aktionären mitgeteilt. 
 
_Gegenanträge von Aktionären nach § 126 Abs. 1 AktG_ 
 
Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen 
Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem 
bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen. 
 
Etwaige Gegenanträge müssen der Gesellschaft 
schriftlich, per Telefax oder per E-Mail spätestens bis 
zum *16. Mai 2017, 24.00 Uhr MESZ* mit Begründung 
ausschließlich unter der folgenden Adresse 
zugegangen sein: 
 
*Viscom AG* 
*Investor Relations* 
*Carl-Buderus-Straße 9-15* 
*30455 Hannover* 
*Telefax: +49 511 94996-555* 
*E-Mail: investor.relations@viscom.de* 
 
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht 
berücksichtigt. Zugänglich zu machende Gegenanträge von 
Aktionären werden einschließlich des Namens des 
Aktionärs und einer Begründung des Antrags unverzüglich 
nach ihrem Eingang im Internet unter www.viscom.de 
unter der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der 
Verwaltung hierzu werden ebenfalls unter dieser 
Internetadresse zugänglich gemacht. Das Recht eines 
jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten 
auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung 
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und 
seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn 
einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 
AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem 
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der 
Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines 
Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu 
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
beträgt. 
 
_Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG_ 
 
Aktionäre sind ferner berechtigt, Wahlvorschläge zur 
Wahl von Abschlussprüfern zu unterbreiten. Für sie gilt 
die vorstehende Regelung sinngemäß mit der 
Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet zu 
werden braucht. Über die vorgenannten 
Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG hinaus 
braucht der Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich 
gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, 
ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl 
vorgeschlagenen Prüfers enthält. 
 
_Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG_ 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und 
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit 
diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und die 
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in 
der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen 
der Aussprache zu stellen. 
 
Nach § 24 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft ist der 
Vorsitzende der Versammlung jedoch ermächtigt, das 
Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen 
zu beschränken. Außerdem ist der Vorstand 
berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz 
abschließend geregelten Fällen (§ 131 Absatz 3 
AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa weil die 
Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer 
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem 
verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen 
Nachteil zuzufügen. 
 
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung 
finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter www.viscom.de unter der Rubrik Investor 
Relations/Hauptversammlung. 
 
Hannover, im April 2017 
 
*Viscom AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-04-19 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 

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April 19, 2017 09:02 ET (13:02 GMT)

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