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Dow Jones News
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DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -5-

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: TOM TAILOR Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 31.05.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-04-21 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
TOM TAILOR Holding SE Hamburg ISIN DE000A0STST2/WKN A0STST 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der 
 
am Mittwoch, den 31. Mai 2017, um 11:00 Uhr (MESZ), 
 
in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 
Hamburg, stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
I. 
Tagesordnung 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
    des gebilligten Konzernabschlusses der TOM TAILOR 
    Holding AG für das Geschäftsjahr 2016 sowie des 
    Lageberichts für die TOM TAILOR Holding AG 
    einschließlich des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 des 
    Handelsgesetzbuchs, des Konzernlageberichts für den 
    TOM TAILOR Konzern einschließlich des 
    erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
    nach § 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs, und des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2016 
 
    Die vorgenannten Unterlagen sind der 
    Hauptversammlung zugänglich zu machen. Sie werden 
    in der Hauptversammlung vom Vorstand und - soweit 
    dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom 
    Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. 
    Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
    diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
    vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den 
    Konzernabschluss am 27. März 2017 bereits gebilligt 
    hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
 
    Die genannten Unterlagen stehen vom Zeitpunkt der 
    Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    http://www.tom-tailor-group.com 
 
    unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
    'Hauptversammlung' zur Einsichtnahme und zum 
    Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird jedem 
    Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und 
    kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen 
    zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der 
    Hauptversammlung zugänglich sein. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
    2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
    erteilen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung 
    zu erteilen. 
4.  *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2017* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungs- und Finanzausschusses vor, die Ebner 
    Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg zum 
    Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum 
    Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von 
    Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2017 
    zu wählen. 
5.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
    Genehmigten Kapitals 2017 zur Bar- und/oder 
    Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge, 
    Sacheinlagen und erleichterten 
    Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 
    AktG und entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 3. 
    Juni 2015 beschlossene und in § 6 Absatz (9) der 
    Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum 2. Juni 2020 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu erhöhen 
    (Genehmigtes Kapital 2015), wurde in Höhe von EUR 
    2.602.713 ausgenutzt und besteht damit noch in 
    einem Restbetrag von EUR 2.602.713 fort. Die 
    Ermächtigung des Vorstands für einen erleichterten 
    Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 
    AktG wurde zur Durchführung der am 12. Dezember 
    2016 im Handelsregister eingetragenen 
    Barkapitalerhöhung um EUR 2.602.713 vollständig 
    ausgenutzt. Um dem Vorstand auch künftig die 
    Möglichkeit zu erhalten, schnell und flexibel die 
    Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken und 
    einen erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
    durchzuführen, soll ein neues Genehmigtes Kapital 
    2017 geschaffen werden. Die bestehenden Genehmigten 
    Kapitalia 2013 I und 2015 bleiben unverändert 
    bestehen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    a) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       2017 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. 
       Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       durch Ausgabe neuer, auf den Namen 
       lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlage, ganz oder in Teilbeträgen, 
       einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
       EUR 4.449.500 zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2017). Die neuen Aktien sind 
       grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
       (auch im Wege des mittelbaren Bezugs 
       gemäß § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG) 
       anzubieten. 
 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
       folgenden Fällen ganz oder teilweise 
       auszuschließen: 
 
       (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             auszunehmen; 
       (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen zur Gewährung von 
             Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, 
             Beteiligungen an Unternehmen oder 
             anderen Vermögensgegenständen oder 
             Rechten; 
       (iii) bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien nicht 
             wesentlich unterschreitet und die 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
             AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 
             10 % des Grundkapitals nicht 
             überschreiten, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
             im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
             auf 10 % des Grundkapitals sind 
             Aktien anzurechnen, die (a) 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts in direkter und 
             entsprechender Anwendung des § 186 
             Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             oder veräußert werden oder 
             die (b) zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen und/oder 
             Genussrechten mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechten oder 
             Wandlungs- und/oder 
             Optionspflichten ausgegeben werden 
             oder ausgegeben werden können, 
             sofern diese Finanzinstrumente 
             nach dem Wirksamwerden dieser 
             Ermächtigung in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 
             4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben werden; 
       (iv)  bei Barkapitalerhöhungen, soweit 
             es erforderlich ist, Inhabern der 
             von der Gesellschaft oder von 
             Konzerngesellschaften, an denen 
             die Gesellschaft unmittelbar oder 
             mittelbar mehrheitlich beteiligt 
             ist, begebenen 
             Schuldverschreibungen oder 
             Genussrechten mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechten bzw. 
             Wandlungs- oder Optionspflichten 
             ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
             der Gesellschaft in dem Umfang zu 
             gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung des Options- oder 
             Wandlungsrechts oder der Erfüllung 
             der Options- oder Wandlungspflicht 
             oder nach Ausübung einer 
             Ersetzungsbefugnis der 
             Gesellschaft als Aktionär zustehen 
             würde. 
 
       Die vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Bezugsrechtsausschluss bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlage sind insgesamt auf einen 
       Betrag, der 20 % des Grundkapitals nicht 
       überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
       noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
       vorgenannte 20 %-Grenze sind darüber 
       hinaus auch eigene Aktien anzurechnen, die 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       veräußert werden, sowie diejenigen 
       Aktien, die zur Bedienung von 
       Finanzinstrumenten mit Wandlungs- und/oder 
       Optionsrechten oder Wandlungs- und/oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -2-

Optionspflichten ausgegeben werden, sofern 
       die Finanzinstrumente während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung aufgrund einer 
       künftigen Ermächtigung durch die 
       Hauptversammlung zur Ausgabe solcher 
       Finanzinstrumente unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       wurden. Auf die vorgenannte Höchstgrenze 
       von 20 % des Grundkapitals sind zudem 
       diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
       Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre ausgegeben wurden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital 2017 festzulegen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung entsprechend dem 
       Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus 
       dem Genehmigten Kapital 2017 zu ändern. 
    b) Satzungsänderung 
 
       § 6 der Satzung erhält einen neuen Absatz 
       (11) mit nachfolgender Fassung: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. 
       Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       durch Ausgabe neuer, auf den Namen 
       lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, 
       einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
       EUR 4.449.500 zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2017). Die neuen Aktien sind 
       grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
       (auch im Wege des mittelbaren Bezugs 
       gemäß § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG) 
       anzubieten. 
 
       _Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       gesetzliche Bezugsrecht in folgenden 
       Fällen ganz oder teilweise 
       auszuschließen,_ 
 
       (i)   _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             auszunehmen;_ 
       (ii)  _bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen zur Gewährung von 
             Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, 
             Beteiligungen an Unternehmen oder 
             von anderen Vermögensgegenständen 
             oder Rechten;_ 
       (iii) bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien nicht 
             wesentlich unterschreitet und die 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
             AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 
             10 % des Grundkapitals nicht 
             überschreiten, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
             im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
             auf 10 % des Grundkapitals sind 
             Aktien anzurechnen, die (a) 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts in direkter und 
             entsprechender Anwendung des § 186 
             Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             oder veräußert werden oder 
             die (b) zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen und/oder 
             Genussrechten mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechten oder 
             Wandlungs- und/oder 
             Optionspflichten ausgegeben werden 
             oder ausgegeben werden können, 
             sofern diese Finanzinstrumente 
             nach dem Wirksamwerden dieser 
             Ermächtigung in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 
             4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben werden; 
       (iv)  bei Barkapitalerhöhungen, soweit 
             es erforderlich ist, Inhabern der 
             von der Gesellschaft oder von 
             Konzerngesellschaften, an denen 
             die Gesellschaft unmittelbar oder 
             mittelbar mehrheitlich beteiligt 
             ist, begebenen 
             Schuldverschreibungen oder 
             Genussrechte mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechten bzw. 
             Wandlungs- oder Optionspflichten 
             ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
             der Gesellschaft in dem Umfang zu 
             gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung des Options- oder 
             Wandlungsrechts oder der Erfüllung 
             der Options- oder Wandlungspflicht 
             oder nach Ausübung einer 
             Ersetzungsbefugnis der 
             Gesellschaft als Aktionär zustehen 
             würde. 
 
       Die vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Bezugsrechtsausschluss bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlage sind insgesamt auf einen 
       Betrag, der 20 % des Grundkapitals nicht 
       überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
       noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
       vorgenannte 20 %-Grenze sind darüber 
       hinaus auch eigene Aktien anzurechnen, die 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       veräußert werden, sowie diejenigen 
       Aktien, die zur Bedienung von 
       Finanzinstrumenten mit Wandlungs- und/oder 
       Optionsrechten oder Wandlungs- und/oder 
       Optionspflichten ausgegeben werden, sofern 
       die Finanzinstrumente während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung aufgrund einer 
       künftigen Ermächtigung durch die 
       Hauptversammlung zur Ausgabe solcher 
       Finanzinstrumente unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       wurden. Auf die vorgenannte Höchstgrenze 
       von 20 % des Grundkapitals sind zudem 
       diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
       Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre ausgegeben wurden. 
 
       _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital 2017 festzulegen._ 
 
       _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung entsprechend dem 
       Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus 
       dem Genehmigten Kapital 2017 zu ändern.'_ 
6.  *Beschlussfassung über die Herabsetzung des 
    Bedingten Kapitals 2013 und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 3. 
    Juni 2013 eine Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Aktienoptionen beschlossen (Aktienoptionsprogramm 
    2013), zu deren Bedienung das Bedingte Kapital 2013 
    in § 6 Absatz (10) der Satzung geschaffen wurde. 
    Aus dem Aktienoptionsprogramm 2013 wurden bislang 
    in vier Tranchen insgesamt 1.955.000 Aktienoptionen 
    ausgegeben. Weitere Aktienoptionen können auf 
    Grundlage des Aktienoptionsprogramms 2013 wegen 
    Ablaufs der Ausgabefrist nicht mehr ausgegeben 
    werden. Von den ausgegebenen Aktienoptionen sind 
    zwischenzeitlich 814.000 Optionen verfallen. Es 
    verbleiben damit 1.141.000 Aktienoptionen, die - 
    unter Beachtung der jeweiligen Wartezeit, 
    Erfolgsziele und sonstigen Ausübungsvoraussetzungen 
    - noch ausgeübt werden können. Das Bedingte Kapital 
    2013 kann daher von EUR 2.400.000 um EUR 1.259.000 
    auf EUR 1.141.000 herabgesetzt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
    zu beschließen: 
 
    a) Das in § 6 Absatz (10) der Satzung 
       enthaltene Bedingte Kapital 2013 wird von 
       EUR 2.400.000 auf EUR 1.141.000 
       herabgesetzt. 
    b) § 6 Absatz (10) Satz 1 der Satzung wird 
       wie folgt neu gefasst: 
 
       _'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       1.141.000 durch Ausgabe von bis zu Stück 
       1.141.000 auf den Namen lautende 
       Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
       Kapital 2013).'_ 
    c) § 6 Absatz (10) Sätze 2 ff. bleiben 
       unverändert bestehen. 
7.  Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
    von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der 
    Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung von 
    verbundenen Unternehmen und ausgewählte 
    Arbeitnehmer unterhalb der Vorstandsebene der 
    Gesellschaft und unterhalb der Geschäftsführung von 
    verbundenen Unternehmen, über die Schaffung eines 
    Bedingten Kapitals 2017 in Höhe von bis zu EUR 
    290.000 zur Bedienung der Aktienoptionen und 
    entsprechende Satzungsänderung 
 
    Aus dem von der Hauptversammlung am 3. Juni 2013 
    beschlossenen Aktienoptionsprogramm 
    (Aktienoptionsprogramm 2013) können aufgrund 
    zeitlichen Ablaufs keine weiteren Aktienoptionen 
    mehr ausgegeben werden. Unter Berücksichtigung der 
    zwischenzeitlich verfallenen 814.000 Aktienoptionen 
    verbleiben 1.141.000 Aktienoptionen aus dem 
    Aktienoptionsprogramm 2013, die - unter Beachtung 
    der jeweiligen Wartezeit, Erfolgsziele und 
    sonstigen Ausübungsvoraussetzungen - noch ausgeübt 
    werden können (siehe hierzu bereits die 
    Erläuterungen unter TOP 6). 
 
    Es ist daher beabsichtigt, ein neues 
    Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft zu 
    beschließen, um Mitgliedern des Vorstands der 
    Gesellschaft, Mitgliedern der Geschäftsführung von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -3-

verbundenen Unternehmen und ausgewählten 
    Arbeitnehmern unterhalb der Vorstandsebene der 
    Gesellschaft und unterhalb der Geschäftsführung von 
    verbundenen Unternehmen Optionsrechte auf Aktien 
    der Gesellschaft einräumen zu können 
    ('*Aktienoptionsprogramm 2017*'). Das 
    Aktienoptionsprogramm 2017 dient einer 
    zielgerichteten Incentivierung der 
    Programmteilnehmer und soll gleichzeitig eine 
    Bindungswirkung der Teilnehmer an den TOM TAILOR 
    Konzern erreichen. Die Erfolgsziele basieren dabei 
    auf einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage und 
    stehen im Einklang mit den rechtlichen 
    Anforderungen des Aktiengesetzes und dem Deutschen 
    Corporate Governance Kodex. Die nachstehend 
    vorgeschlagenen Eckpunkte des 
    Aktienoptionsprogramms 2017 entsprechen im 
    Wesentlichen den von der Hauptversammlung 
    beschlossenen Eckpunkten des Aktienoptionsprogramms 
    2013. 
 
    Die Zahl der Aktienoptionen aus dem 
    Aktienoptionsprogramm 2017 in Höhe von 290.000 
    Optionen und die Zahl der noch ausübbaren 1.141.000 
    Optionen aus dem Aktienoptionsprogramm 2013 ist auf 
    5 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
    Beschlussfassung beschränkt. Die Bedienung der 
    Aktienoptionen aus den Aktienoptionsprogrammen 2013 
    und 2017 mit Aktien der Gesellschaft kann daher zu 
    einer maximalen Verwässerung von 5 % führen. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt 
    zu beschließen: 
 
    a) Aktienoptionsprogramm 2017 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats im Rahmen des 
       Aktienoptionsprogramms 2017 bis zu 290.000 
       Bezugsrechte ('*Aktienoptionsrechte*') auf 
       bis zu 290.000 auf den Namen lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. Zur 
       Gewährung von Aktienoptionsrechten an 
       Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ist 
       allein der Aufsichtsrat nach Maßgabe der 
       folgenden Bestimmungen ermächtigt. 
 
       Die Ausgabe der Aktienoptionsrechte und der 
       Aktien zur Bedienung der Aktienoptionsrechte 
       nach deren Ausübung erfolgt nach Maßgabe 
       der folgenden Eckpunkte: 
 
       aa) Aktienoptionsrecht 
 
           Jedes Aktienoptionsrecht gewährt das 
           Recht, nach näherer Maßgabe der 
           Aktienoptionsbedingungen gegen 
           Zahlung des unter lit. ff) 
           bestimmten maßgeblichen 
           Ausübungspreises eine auf den Namen 
           lautende Stückaktie der Gesellschaft 
           mit einem auf jede Aktie 
           entfallenden anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von EUR 1,00 zu 
           erwerben. 
 
           Die Aktienoptionsbedingungen können 
           vorsehen, dass die Gesellschaft den 
           Berechtigten zur Bedienung der 
           Aktienoptionsrechte wahlweise statt 
           neuer Aktien aus bedingtem Kapital 
           eigene Aktien oder eine Barzahlung 
           gewähren kann. Soweit es sich bei 
           den Berechtigten um Mitglieder des 
           Vorstands der Gesellschaft handelt, 
           hat hierüber der Aufsichtsrat zu 
           entscheiden. Der Erwerb eigener 
           Aktien zur alternativen Erfüllung 
           der Aktienoptionsrechte muss den 
           gesetzlichen Vorgaben entsprechen; 
           eine Ermächtigung zum Erwerb eigener 
           Aktien ist durch diesen Beschluss 
           nicht erteilt. Die Barzahlung ergibt 
           sich aus der Differenz zwischen dem 
           Ausübungskurs und dem 
           Ausübungspreis. Der Ausübungskurs 
           ist der Schlussauktionspreis der 
           Aktien der Gesellschaft im 
           elektronischen Handelssystem XETRA 
           der Deutschen Börse AG in Frankfurt 
           am Main (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) am letzten 
           Handelstag vor dem Tag der Ausübung 
           der Aktienoptionsrechte 
           ('*Ausübungskurs*'). 
 
           Die neuen Aktien nehmen vom Beginn 
           des Geschäftsjahres am Gewinn teil, 
           für das zum Zeitpunkt der Ausgabe 
           der neuen Aktien noch kein Beschluss 
           der Hauptversammlung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
           worden ist. 
 
           Die Aktienoptionsrechte haben eine 
           maximale Laufzeit von sieben Jahren 
           ab dem Tag ihrer jeweiligen Ausgabe 
           ('*Höchstlaufzeit*') und verfallen 
           hiernach entschädigungslos. 
       bb) Kreis der Bezugsberechtigten und 
           Aufteilung der Aktienoptionsrechte 
 
           Der Kreis der Bezugsberechtigten 
           umfasst Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft, Mitglieder der 
           Geschäftsführung von verbundenen 
           Unternehmen und ausgewählte 
           Arbeitnehmer unterhalb der 
           Vorstandsebene der Gesellschaft und 
           unterhalb der Geschäftsführung von 
           verbundenen Unternehmen. Die Festlegung 
           des genauen Kreises der 
           Bezugsberechtigten sowie der Umfang der 
           ihnen jeweils zu gewährenden 
           Aktienoptionsrechte obliegen dem 
           Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats. Soweit Mitglieder des 
           Vorstands der Gesellschaft 
           Aktienoptionsrechte erhalten sollen, 
           obliegt diese Festlegung und die 
           Ausgabe der Aktienoptionsrechte 
           ausschließlich dem Aufsichtsrat. 
 
           Den Aktionären steht kein gesetzliches 
           Bezugsrecht auf die Aktienoptionsrechte 
           zu. 
 
           Das Gesamtvolumen der bis zu 290.000 
           Aktienoptionsrechte verteilt sich auf 
           die berechtigten Personengruppen wie 
           folgt: 
 
           (i)   insgesamt bis zu Stück 150.000 
                 Aktienoptionsrechte (rund 51,7 
                 %) an Mitglieder des Vorstands 
                 der Gesellschaft ('*Gruppe 
                 1*'), 
           (ii)  insgesamt bis zu Stück 10.000 
                 Aktienoptionsrechte (rund 3,4 
                 %) an Mitglieder der 
                 Geschäftsführung von 
                 verbundenen Unternehmen 
                 ('*Gruppe 2*'), 
           (iii) insgesamt bis zu Stück 130.000 
                 Aktienoptionsrechte (rund 44,8 
                 %) an Arbeitnehmer der 
                 Gesellschaft und von 
                 verbundenen Unternehmen 
                 ('*Gruppe 3*'). 
 
           Personen, die unter mehrere der 
           vorgenannten Personengruppen fallen, 
           erhalten Aktienoptionsrechte nur 
           aufgrund der Zugehörigkeit zu einer 
           Personengruppe und jeweils nur aus dem 
           Volumen der Aktienoptionsrechte, das 
           für die betreffende Personengruppe 
           vorgesehen ist; Doppelbezüge sind 
           unzulässig. Die Bezugsberechtigten 
           müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der 
           Bezugsrechte in einem Arbeits- oder 
           Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder 
           zu einem verbundenen Unternehmen stehen 
           oder Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft (jeweils 
           '*Beschäftigungsverhältnis*') sein. 
       cc) Ausgabezeiträume 
 
           Die Aktienoptionsrechte können in 
           einer oder mehreren Tranchen innerhalb 
           der nachfolgenden Ausgabezeiträume 
           ausgegeben werden: 
 
           (i)   Innerhalb von 30 Kalendertagen 
                 nach Eintragung des unter 
                 nachstehender lit. b) und c) 
                 vorgeschlagenen Bedingten 
                 Kapitals 2017 im 
                 Handelsregister der 
                 Gesellschaft, 
           (ii)  innerhalb von 30 Kalendertagen 
                 nach Veröffentlichung der 
                 Ergebnisse für das erste 
                 Halbjahr des Geschäftsjahres 
                 2017, und 
           (iii) innerhalb von 30 Kalendertagen 
                 nach Veröffentlichung der 
                 Ergebnisse für das dritte 
                 Quartal des Geschäftsjahres 
                 2017, spätestens jedoch bis zum 
                 30. November 2017. 
 
           Die Aktienoptionsrechte können auch 
           von einem Kreditinstitut übernommen 
           werden mit der Verpflichtung, sie nach 
           Weisung der Gesellschaft an die 
           Bezugsberechtigten der verschiedenen 
           Gruppen zu übertragen, die allein zur 
           Ausübung der Bezugsrechte berechtigt 
           sind. 
 
           Die Ausgabe erfolgt durch Abschluss 
           eines schriftlichen Begebungsvertrages 
           zwischen der Gesellschaft bzw. dem 
           beauftragten Kreditinstitut und dem 
           Berechtigten. 
 
           Innerhalb der Ausgabezeiträume erhält 
           der jeweilige Bezugsberechtigte 
           Aktienoptionsrechte mit zwei 
           unterschiedlichen Ausübungspreisen im 
           nachstehenden Verhältnis. Die 
           Gesamtzahl der jeweils auszugebenden 
           Aktienoptionsrechte setzt sich dabei 
           aus den nachstehenden Gattungen 
           ('*Optionsgattungen*') wie folgt 
           zusammen: 
 
           (i)  Aktienoptionsrechte A: 75 % 
           (ii) Aktienoptionsrechte B: 25 % 
 
           Die Gesamtzahl der 
           Aktienoptionsrechte, die in jedem 
           Ausgabezeitraum an einen Berechtigten 
           ausgegeben werden kann, muss durch 
           vier teilbar sein. 
       dd) Wartezeit, Zeitraum der 
           Optionsrechtsausübung, Laufzeit des 
           Aktienoptionsrechts, depotmäßige 
           Buchung 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -4-

Die Aktienoptionsrechte können 
           frühestens vier Jahre nach dem Tag 
           ihrer Ausgabe ausgeübt werden 
           ('*Wartezeit*'). Nach Ablauf der 
           Wartezeit können die 
           Aktienoptionsrechte, für die die 
           Erfolgsziele gemäß lit. ee) 
           erreicht sind, außerhalb der 
           Ausübungssperrfristen jederzeit 
           ausgeübt werden. Ausübungssperrfristen 
           sind jeweils die folgenden Zeiträume: 
 
           (i)   der Zeitraum ab Ablauf der 
                 Frist zur Anmeldung zu einer 
                 Hauptversammlung der 
                 Gesellschaft bis zum Ablauf des 
                 Tages der Hauptversammlung, 
           (ii)  der Zeitraum von dem Tag, an 
                 dem die Gesellschaft ein 
                 Angebot an ihre Aktionäre zum 
                 Bezug von neuen Aktien 
                 veröffentlicht bis zu dem Tag, 
                 an dem die bezugsberechtigten 
                 Aktien der Gesellschaft an der 
                 Frankfurter Wertpapierbörse 
                 erstmals ex-Bezugsrecht notiert 
                 werden, 
           (iii) der Zeitraum vom Stichtag des 
                 jeweiligen Berichtszeitraums 
                 bis zur Veröffentlichung der 
                 Quartalsergebnisse bzw. der 
                 Halbjahresergebnisse bzw. der 
                 Jahresergebnisse, und 
           (iv)  der Zeitraum vom 15. Dezember 
                 eines Jahres bis zum Ablauf des 
                 15. Januar des Folgejahres. 
 
           Die vorstehend genannten 
           Ausübungssperrfristen verstehen sich 
           jeweils einschließlich der 
           bezeichneten Anfangs- und 
           Endzeitpunkte. Im Übrigen sind 
           die Einschränkungen zu beachten, die 
           sich aus den allgemeinen 
           Rechtsvorschriften, insbesondere dem 
           Insiderhandelsverbot (Art. 14 der 
           Europäischen 
           Marktmissbrauchsverordnung) ergeben. 
           Sofern der Vorstand der Gesellschaft 
           betroffen ist, kann der Aufsichtsrat, 
           und sofern die übrigen Berechtigten 
           betroffen sind, der Vorstand der 
           Gesellschaft in begründeten 
           Ausnahmefällen weitere 
           Ausübungssperrfristen festlegen, deren 
           Beginn den Berechtigten jeweils 
           rechtzeitig vorher mitgeteilt wird. 
 
           Die Ausübung der Aktienoptionsrechte 
           ist - unter Beachtung der Wartezeit, 
           der Ausübungssperrfristen und der 
           Erfolgsziele - innerhalb der 
           Höchstlaufzeit möglich, soweit die 
           Aktienoptionsrechte nicht bereits 
           vorher verfallen sind. 
 
           Die Zahl der jeweils ausgeübten 
           Aktienoptionsrechte muss durch zehn 
           teilbar sein. Die einzelnen 
           Optionsgattungen sind hierbei 
           entsprechend ihrem Verhältnis zur 
           Gesamtzahl der zugeteilten 
           Aktienoptionsrechte verhältniswahrend 
           auszuüben. 
 
           Die Aktienoptionsrechte können nur 
           ausgeübt werden, wenn in der 
           entsprechenden Bezugserklärung ein 
           Wertpapierdepot benannt wird, auf das 
           die bezogenen Aktien der Gesellschaft 
           zulässigerweise und ordnungsgemäß 
           geliefert und gebucht werden können. 
       ee) Erfolgsziele, Ausübungsvoraussetzungen 
           und Ausgabekurs 
 
           Die Aktienoptionsrechte können nur 
           ausgeübt werden, wenn und soweit die 
           nachfolgenden Erfolgsziele kumulativ 
           erreicht wurden: 
 
           (i)  Der Schlussauktionspreis der 
                Aktien der Gesellschaft im 
                elektronischen Handelssystem 
                XETRA der Deutschen Börse AG in 
                Frankfurt am Main (oder einem 
                vergleichbaren Nachfolgesystem) 
                liegt an den letzten 30 
                Handelstagen der Wartezeit 
                durchschnittlich (arithmetisches 
                Mittel) mindestens 35 % über dem 
                Ausgabekurs. Der Ausgabekurs 
                entspricht dem 
                durchschnittlichen 
                Schlussauktionspreis 
                (arithmetisches Mittel) der 
                Aktien der Gesellschaft im 
                elektronischen Handelssystem 
                XETRA der Deutschen Börse AG in 
                Frankfurt am Main (oder einem 
                vergleichbaren Nachfolgesystem) 
                an den letzten 30 Handelstagen 
                vor dem Tag der Ausgabe des 
                jeweiligen Aktienoptionsrechts 
                ('*Ausgabekurs*'). 
           (ii) Das verwässerte Konzernergebnis 
                je Aktie der Gesellschaft 
                ('*EPS*') für das vor Ablauf der 
                jeweiligen Wartezeit endende 
                Geschäftsjahr ist gegenüber dem 
                EPS für das vor Ausgabe der 
                entsprechenden 
                Aktienoptionsrechte endende 
                Geschäftsjahr um mindestens 50 % 
                gestiegen. Grundlage für die 
                Ermittlung des EPS ist das 
                verwässerte Ergebnis je Aktie 
                der Gesellschaft, das in dem 
                geprüften Konzernabschluss der 
                Gesellschaft für das jeweilige 
                Geschäftsjahr ausgewiesen oder 
                hieraus ableitbar ist. 
       ff) Ausübungspreis 
 
           Der bei Erwerb einer Aktie der 
           Gesellschaft infolge der Ausübung 
           eines Aktienoptionsrechts zu 
           zahlende Preis ('*Ausübungspreis*') 
           bestimmt sich nach folgender 
           Maßgabe, sofern sich nicht nach 
           Maßgabe von lit. gg) 
           Änderungen ergeben: 
 
           Für Aktienoptionsrechte A entspricht 
           der Ausübungspreis dem Ausgabekurs. 
 
           Für Aktienoptionsrechte B beträgt 
           der Ausübungspreis 120 % des 
           Ausgabekurses. 
 
           Der durch die Ausübung der 
           Aktienoptionsrechte erzielbare 
           Gewinn des Optionsinhabers in Form 
           der Differenz zwischen dem 
           Ausübungskurs und dem Ausübungspreis 
           darf das Dreifache des Ausgabekurses 
           nicht überschreiten ('*Cap*'). Im 
           Falle einer Überschreitung des 
           Cap wird der Ausübungspreis der 
           jeweils betroffenen Optionsgattung 
           so angepasst, dass die Differenz 
           zwischen dem Ausübungskurs und dem 
           angepassten Ausübungspreis das 
           Dreifache des Ausgabekurses nicht 
           übersteigt. 
       gg) Verwässerungsschutz 
 
           Führt die Gesellschaft innerhalb der 
           Laufzeit der Aktienoptionsrechte 
           Kapital- und Strukturmaßnahmen 
           durch, ist der Vorstand der 
           Gesellschaft oder, soweit Mitglieder 
           des Vorstands der Gesellschaft 
           betroffen sind, der Aufsichtsrat 
           ermächtigt, die Berechtigten 
           wirtschaftlich gleichzustellen. Dies 
           gilt insbesondere, sofern die 
           Gesellschaft unter Einräumung eines 
           unmittelbaren oder mittelbaren 
           Bezugsrechts an die Aktionäre das 
           Grundkapital durch Ausgabe neuer 
           Aktien gegen Bareinlagen erhöht oder 
           Teilschuldverschreibungen mit 
           Options- oder Wandelrechten begibt. 
           Die Gleichstellung kann durch die 
           Herabsetzung des Ausübungspreises 
           oder durch die Anpassung des 
           Bezugsverhältnisses oder durch eine 
           Kombination von beidem erfolgen. Ein 
           Anspruch der Berechtigten auf 
           wirtschaftliche Gleichstellung 
           besteht jedoch nicht. Im Falle der 
           Ausgabe von Aktien, 
           Wandelschuldverschreibungen oder 
           Optionsrechten im Rahmen von 
           aktienbasierten Vergütungsprogrammen 
           einschließlich dieses 
           Aktienoptionsprogramms 2017 wird 
           kein Ausgleich gewährt. 
 
           Im Falle einer Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe 
           neuer Aktien erhöht sich die Anzahl 
           der Aktien, die je 
           Aktienoptionsrecht bezogen werden 
           können, im gleichen Verhältnis wie 
           das Grundkapital. Der Ausübungspreis 
           mindert sich entsprechend dem 
           Verhältnis der Kapitalerhöhung. § 9 
           Absatz 1 AktG bleibt unberührt. 
           Erfolgt die Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe 
           neuer Aktien (§ 207 Absatz 2 Satz 2 
           AktG), bleiben das Bezugsverhältnis 
           und der Ausübungspreis unverändert. 
 
           Im Falle einer Kapitalherabsetzung 
           im Wege der Zusammenlegung oder 
           Einziehung von Aktien vermindert 
           sich die Anzahl von Aktien, die je 
           Aktienoptionsrecht bezogen werden 
           können, in dem Verhältnis, das dem 
           Verhältnis des Herabsetzungsbetrages 
           des Grundkapitals zum Grundkapital 
           der Gesellschaft vor der 
           Kapitalherabsetzung entspricht. Der 
           Ausübungspreis je Aktie wird bei 
           einer nominellen Kapitalherabsetzung 
           im Wege der Zusammenlegung von 
           Aktien entsprechend dem Verhältnis 
           der Kapitalherabsetzung erhöht. Wird 
           das Kapital gegen Rückzahlung von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

Einlagen herabgesetzt oder erworbene 
           eigene Aktien eingezogen, findet 
           keine Anpassung des Ausübungspreises 
           und des Bezugsverhältnisses statt. 
 
           Im Falle eines Aktiensplits ohne 
           Änderung des Grundkapitals 
           erhöht sich die Anzahl der Aktien, 
           die je Aktienoptionsrecht bezogen 
           werden können, in dem Verhältnis, in 
           dem eine alte Aktie gegen neue 
           Aktien eingetauscht wird. Der 
           Ausübungspreis mindert sich 
           entsprechend dem Verhältnis, in dem 
           alte Aktien gegen neue Aktien 
           eingetauscht werden. Entsprechend 
           verringert sich die Anzahl der 
           Aktien, die je Aktienoptionsrecht 
           bezogen werden können, im Falle der 
           Zusammenlegung von Aktien. Der 
           Ausübungspreis wird in dem 
           Verhältnis erhöht, in dem alte 
           Aktien gegen neue Aktien 
           eingetauscht werden. 
 
           Bruchteile von Aktien werden nicht 
           geliefert und nicht ausgeglichen. 
           Bei Erklärung der Ausübung mehrerer 
           Aktienoptionsrechte durch einen 
           Berechtigten werden jedoch 
           Bruchteile von Aktien 
           zusammengelegt. 
       hh) Nichtübertragbarkeit und Verfall 
 
           Die Aktienoptionsrechte werden als 
           nicht übertragbare Bezugsrechte 
           gewährt. Die Aktienoptionsrechte 
           sind mit Ausnahme des Erbfalls weder 
           übertragbar noch veräußerbar, 
           verpfändbar oder anderweitig 
           belastbar. 
 
           Die Aktienoptionsrechte verfallen 
           entschädigungslos, wenn das 
           Beschäftigungsverhältnis zwischen 
           dem Optionsinhaber und der 
           Gesellschaft oder einem verbundenen 
           Unternehmen gekündigt wird oder 
           endet. Dies gilt nicht, soweit die 
           Aktienoptionsrechte nach folgender 
           Maßgabe unverfallbar geworden 
           sind: Die an einen 
           Bezugsberechtigten ausgegebenen 
           Aktienoptionen werden nach Ablauf 
           ihrer jeweiligen Wartezeit 
           unverfallbar. Sämtliche an einen 
           Bezugsberechtigten ausgegebenen 
           Aktienoptionsrechte werden 
           unverfallbar, wenn ein Dritter nach 
           Optionsausgabe unmittelbar oder 
           mittelbar die Kontrolle über die 
           Gesellschaft erlangt; die 
           Feststellung der Kontrollerlangung 
           richtet sich nach den §§ 29, 30 
           WpÜG. In den vorstehenden 
           Fällen können die 
           Aktienoptionsrechte innerhalb der 
           Höchstlaufzeit auch dann ausgeübt 
           werden, wenn das 
           Beschäftigungsverhältnis mit dem 
           Optionsinhaber gekündigt oder 
           beendet wurde. In diesem Fall sind 
           sämtliche Aktienoptionsrechte am 
           nächstmöglichen Tag nach Beendigung 
           des Beschäftigungsverhältnisses 
           auszuüben. 
 
           Für die Fälle, dass das 
           Beschäftigungsverhältnis durch 
           Todesfall, verminderte 
           Erwerbsfähigkeit, Pensionierung, 
           Kündigung oder anderweitig nicht 
           kündigungsbedingt endet oder für den 
           Fall, dass der Optionsinhaber nach 
           Kündigung seines alten 
           Beschäftigungsverhältnisses ein 
           neues Beschäftigungsverhältnis 
           eingeht, können in den 
           Aktienoptionsbedingungen 
           Sonderregelungen für den Verfall der 
           Aktienoptionsrechte vorgesehen 
           werden. 
 
           In jedem Fall verfallen sämtliche 
           nicht ausgeübten Aktienoptionsrechte 
           entschädigungslos spätestens nach 
           Ablauf der Höchstlaufzeit. 
       ii) Regelung der Einzelheiten 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Bedingungen des 
           Aktienoptionsprogramms 2017 
           einschließlich der 
           Aktienoptionsbedingungen für die 
           berechtigten Personengruppen 
           festzulegen; abweichend hiervon 
           entscheidet für die Mitglieder des 
           Vorstands der Gesellschaft der 
           Aufsichtsrat der Gesellschaft. Zu 
           den wichtigsten Einzelheiten gehören 
           insbesondere der Umfang der zu 
           gewährenden Aktienoptionsrechte, 
           weitere Einzelheiten über die 
           Anpassung des Ausübungspreises 
           und/oder des Bezugsverhältnisses bei 
           Kapital- und Strukturmaßnahmen 
           zum Zwecke des 
           Verwässerungsschutzes, besondere 
           Regelungen zur Optionsausgabe an und 
           Ausübung der Aktienoptionsrechte 
           durch im Ausland ansässige 
           Bezugsberechtigte unter 
           Berücksichtigung der dort geltenden 
           kapitalmarktrechtlichen 
           Bestimmungen, Bestimmungen über die 
           Aufteilung der Aktienoptionsrechte 
           innerhalb der berechtigten 
           Personengruppen, den Ausgabetag 
           innerhalb der vorgesehenen 
           Zeiträume, das Verfahren für die 
           Zuteilung an die einzelnen 
           berechtigten Personen, das Verfahren 
           zur Ausübung der Aktienoptionsrechte 
           sowie weitere Verfahrensregelungen, 
           insbesondere die technische 
           Abwicklung der Ausgabe der 
           entsprechenden Aktien der 
           Gesellschaft bzw. Leistung der 
           Barzahlung nach Optionsausübung. 
    b) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2017 
 
       Das Grundkapital wird um bis zu EUR 290.000 
       durch Ausgabe von bis zu Stück 290.000 auf 
       den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht 
       (Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte 
       Kapitalerhöhung dient ausschließlich der 
       Gewährung von Rechten an die Inhaber von 
       Aktienoptionsrechten aus dem 
       Aktienoptionsprogramm 2017, zu deren Ausgabe 
       der Vorstand mit Beschluss der 
       Hauptversammlung vom heutigen Tage gemäß 
       vorstehender lit. a) ermächtigt wurde. Die 
       bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie die Inhaber von 
       Aktienoptionsrechten, die aufgrund der 
       Ermächtigung der Hauptversammlung vom 
       heutigen Tage gewährt wurden, diese 
       Aktienoptionsrechte ausüben und die 
       Gesellschaft die Aktienoptionsrechte nicht 
       durch Lieferung eigener Aktien oder durch 
       Barzahlung erfüllt. 
 
       Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das 
       zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
       noch kein Beschluss der Hauptversammlung über 
       die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
       worden ist. 
 
       Der Vorstand der Gesellschaft wird 
       ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
       der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es 
       sei denn, es sollen Aktienoptionsrechte und 
       Aktien an Mitglieder des Vorstands der 
       Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem 
       Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung fest. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung entsprechend dem Umfang der 
       Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 
       2017 zu ändern. 
    c) Satzungsänderung 
 
       § 6 der Satzung der Gesellschaft erhält einen 
       neuen Absatz (12) mit nachfolgender Fassung: 
 
       'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 290.000 
       durch Ausgabe von bis zu Stück 290.000 auf 
       den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht 
       (Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte 
       Kapitalerhöhung dient ausschließlich der 
       Gewährung von Rechten an die Inhaber von 
       Aktienoptionsrechten aus dem 
       Aktienoptionsprogramm 2017, zu deren Ausgabe 
       der Vorstand mit Beschluss der 
       Hauptversammlung vom 31. Mai 2017 ermächtigt 
       wurde. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
       insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von 
       Aktienoptionsrechten, die aufgrund der 
       Ermächtigung der Hauptversammlung vom 31. Mai 
       2017 gewährt wurden, diese 
       Aktienoptionsrechte ausüben und die 
       Gesellschaft die Aktienoptionsrechte nicht 
       durch Lieferung eigener Aktien oder durch 
       Barzahlung erfüllt. 
 
       _Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das 
       zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
       noch kein Beschluss der Hauptversammlung über 
       die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
       worden ist._ 
 
       Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es 
       sollen Aktienoptionsrechte und Aktien an 
       Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
       ausgegeben werden; in diesem Fall legt der 
       Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der 
       Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
       fest. 
 
       _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung entsprechend dem Umfang der 
       Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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