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Dow Jones News
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DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -9-

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: TOM TAILOR Holding SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 31.05.2017 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-04-21 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
TOM TAILOR Holding SE Hamburg ISIN DE000A0STST2/WKN A0STST 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der 
 
am Mittwoch, den 31. Mai 2017, um 11:00 Uhr (MESZ), 
 
in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 
Hamburg, stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
I. 
Tagesordnung 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
    des gebilligten Konzernabschlusses der TOM TAILOR 
    Holding AG für das Geschäftsjahr 2016 sowie des 
    Lageberichts für die TOM TAILOR Holding AG 
    einschließlich des erläuternden Berichts des 
    Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 des 
    Handelsgesetzbuchs, des Konzernlageberichts für den 
    TOM TAILOR Konzern einschließlich des 
    erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
    nach § 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs, und des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2016 
 
    Die vorgenannten Unterlagen sind der 
    Hauptversammlung zugänglich zu machen. Sie werden 
    in der Hauptversammlung vom Vorstand und - soweit 
    dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom 
    Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. 
    Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
    diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
    vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den 
    Konzernabschluss am 27. März 2017 bereits gebilligt 
    hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. 
 
    Die genannten Unterlagen stehen vom Zeitpunkt der 
    Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    http://www.tom-tailor-group.com 
 
    unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
    'Hauptversammlung' zur Einsichtnahme und zum 
    Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird jedem 
    Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und 
    kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen 
    zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der 
    Hauptversammlung zugänglich sein. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
    2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
    erteilen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2016* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung 
    zu erteilen. 
4.  *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
    2017* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
    Prüfungs- und Finanzausschusses vor, die Ebner 
    Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg zum 
    Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum 
    Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von 
    Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2017 
    zu wählen. 
5.  *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
    Genehmigten Kapitals 2017 zur Bar- und/oder 
    Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum 
    Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge, 
    Sacheinlagen und erleichterten 
    Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 
    AktG und entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 3. 
    Juni 2015 beschlossene und in § 6 Absatz (9) der 
    Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum 2. Juni 2020 
    mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu erhöhen 
    (Genehmigtes Kapital 2015), wurde in Höhe von EUR 
    2.602.713 ausgenutzt und besteht damit noch in 
    einem Restbetrag von EUR 2.602.713 fort. Die 
    Ermächtigung des Vorstands für einen erleichterten 
    Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 
    AktG wurde zur Durchführung der am 12. Dezember 
    2016 im Handelsregister eingetragenen 
    Barkapitalerhöhung um EUR 2.602.713 vollständig 
    ausgenutzt. Um dem Vorstand auch künftig die 
    Möglichkeit zu erhalten, schnell und flexibel die 
    Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken und 
    einen erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
    durchzuführen, soll ein neues Genehmigtes Kapital 
    2017 geschaffen werden. Die bestehenden Genehmigten 
    Kapitalia 2013 I und 2015 bleiben unverändert 
    bestehen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    a) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       2017 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. 
       Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       durch Ausgabe neuer, auf den Namen 
       lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlage, ganz oder in Teilbeträgen, 
       einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
       EUR 4.449.500 zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2017). Die neuen Aktien sind 
       grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
       (auch im Wege des mittelbaren Bezugs 
       gemäß § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG) 
       anzubieten. 
 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in 
       folgenden Fällen ganz oder teilweise 
       auszuschließen: 
 
       (i)   um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             auszunehmen; 
       (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen zur Gewährung von 
             Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, 
             Beteiligungen an Unternehmen oder 
             anderen Vermögensgegenständen oder 
             Rechten; 
       (iii) bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien nicht 
             wesentlich unterschreitet und die 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
             AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 
             10 % des Grundkapitals nicht 
             überschreiten, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
             im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
             auf 10 % des Grundkapitals sind 
             Aktien anzurechnen, die (a) 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts in direkter und 
             entsprechender Anwendung des § 186 
             Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             oder veräußert werden oder 
             die (b) zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen und/oder 
             Genussrechten mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechten oder 
             Wandlungs- und/oder 
             Optionspflichten ausgegeben werden 
             oder ausgegeben werden können, 
             sofern diese Finanzinstrumente 
             nach dem Wirksamwerden dieser 
             Ermächtigung in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 
             4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben werden; 
       (iv)  bei Barkapitalerhöhungen, soweit 
             es erforderlich ist, Inhabern der 
             von der Gesellschaft oder von 
             Konzerngesellschaften, an denen 
             die Gesellschaft unmittelbar oder 
             mittelbar mehrheitlich beteiligt 
             ist, begebenen 
             Schuldverschreibungen oder 
             Genussrechten mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechten bzw. 
             Wandlungs- oder Optionspflichten 
             ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
             der Gesellschaft in dem Umfang zu 
             gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung des Options- oder 
             Wandlungsrechts oder der Erfüllung 
             der Options- oder Wandlungspflicht 
             oder nach Ausübung einer 
             Ersetzungsbefugnis der 
             Gesellschaft als Aktionär zustehen 
             würde. 
 
       Die vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Bezugsrechtsausschluss bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlage sind insgesamt auf einen 
       Betrag, der 20 % des Grundkapitals nicht 
       überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
       noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
       vorgenannte 20 %-Grenze sind darüber 
       hinaus auch eigene Aktien anzurechnen, die 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       veräußert werden, sowie diejenigen 
       Aktien, die zur Bedienung von 
       Finanzinstrumenten mit Wandlungs- und/oder 
       Optionsrechten oder Wandlungs- und/oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -2-

Optionspflichten ausgegeben werden, sofern 
       die Finanzinstrumente während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung aufgrund einer 
       künftigen Ermächtigung durch die 
       Hauptversammlung zur Ausgabe solcher 
       Finanzinstrumente unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       wurden. Auf die vorgenannte Höchstgrenze 
       von 20 % des Grundkapitals sind zudem 
       diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
       Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre ausgegeben wurden. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital 2017 festzulegen. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung entsprechend dem 
       Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus 
       dem Genehmigten Kapital 2017 zu ändern. 
    b) Satzungsänderung 
 
       § 6 der Satzung erhält einen neuen Absatz 
       (11) mit nachfolgender Fassung: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. 
       Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       durch Ausgabe neuer, auf den Namen 
       lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, 
       einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
       EUR 4.449.500 zu erhöhen (Genehmigtes 
       Kapital 2017). Die neuen Aktien sind 
       grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
       (auch im Wege des mittelbaren Bezugs 
       gemäß § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG) 
       anzubieten. 
 
       _Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       gesetzliche Bezugsrecht in folgenden 
       Fällen ganz oder teilweise 
       auszuschließen,_ 
 
       (i)   _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             auszunehmen;_ 
       (ii)  _bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen zur Gewährung von 
             Aktien zum Zweck des Erwerbs von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, 
             Beteiligungen an Unternehmen oder 
             von anderen Vermögensgegenständen 
             oder Rechten;_ 
       (iii) bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien nicht 
             wesentlich unterschreitet und die 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 
             AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 
             10 % des Grundkapitals nicht 
             überschreiten, und zwar weder im 
             Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
             im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
             auf 10 % des Grundkapitals sind 
             Aktien anzurechnen, die (a) 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts in direkter und 
             entsprechender Anwendung des § 186 
             Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
             oder veräußert werden oder 
             die (b) zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen und/oder 
             Genussrechten mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechten oder 
             Wandlungs- und/oder 
             Optionspflichten ausgegeben werden 
             oder ausgegeben werden können, 
             sofern diese Finanzinstrumente 
             nach dem Wirksamwerden dieser 
             Ermächtigung in entsprechender 
             Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 
             4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben werden; 
       (iv)  bei Barkapitalerhöhungen, soweit 
             es erforderlich ist, Inhabern der 
             von der Gesellschaft oder von 
             Konzerngesellschaften, an denen 
             die Gesellschaft unmittelbar oder 
             mittelbar mehrheitlich beteiligt 
             ist, begebenen 
             Schuldverschreibungen oder 
             Genussrechte mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechten bzw. 
             Wandlungs- oder Optionspflichten 
             ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
             der Gesellschaft in dem Umfang zu 
             gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung des Options- oder 
             Wandlungsrechts oder der Erfüllung 
             der Options- oder Wandlungspflicht 
             oder nach Ausübung einer 
             Ersetzungsbefugnis der 
             Gesellschaft als Aktionär zustehen 
             würde. 
 
       Die vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Bezugsrechtsausschluss bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlage sind insgesamt auf einen 
       Betrag, der 20 % des Grundkapitals nicht 
       überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt 
       des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
       noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
       vorgenannte 20 %-Grenze sind darüber 
       hinaus auch eigene Aktien anzurechnen, die 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       veräußert werden, sowie diejenigen 
       Aktien, die zur Bedienung von 
       Finanzinstrumenten mit Wandlungs- und/oder 
       Optionsrechten oder Wandlungs- und/oder 
       Optionspflichten ausgegeben werden, sofern 
       die Finanzinstrumente während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung aufgrund einer 
       künftigen Ermächtigung durch die 
       Hauptversammlung zur Ausgabe solcher 
       Finanzinstrumente unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
       wurden. Auf die vorgenannte Höchstgrenze 
       von 20 % des Grundkapitals sind zudem 
       diejenigen Aktien anzurechnen, die während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
       Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
       Aktionäre ausgegeben wurden. 
 
       _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung von 
       Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
       Kapital 2017 festzulegen._ 
 
       _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung entsprechend dem 
       Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus 
       dem Genehmigten Kapital 2017 zu ändern.'_ 
6.  *Beschlussfassung über die Herabsetzung des 
    Bedingten Kapitals 2013 und entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 3. 
    Juni 2013 eine Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Aktienoptionen beschlossen (Aktienoptionsprogramm 
    2013), zu deren Bedienung das Bedingte Kapital 2013 
    in § 6 Absatz (10) der Satzung geschaffen wurde. 
    Aus dem Aktienoptionsprogramm 2013 wurden bislang 
    in vier Tranchen insgesamt 1.955.000 Aktienoptionen 
    ausgegeben. Weitere Aktienoptionen können auf 
    Grundlage des Aktienoptionsprogramms 2013 wegen 
    Ablaufs der Ausgabefrist nicht mehr ausgegeben 
    werden. Von den ausgegebenen Aktienoptionen sind 
    zwischenzeitlich 814.000 Optionen verfallen. Es 
    verbleiben damit 1.141.000 Aktienoptionen, die - 
    unter Beachtung der jeweiligen Wartezeit, 
    Erfolgsziele und sonstigen Ausübungsvoraussetzungen 
    - noch ausgeübt werden können. Das Bedingte Kapital 
    2013 kann daher von EUR 2.400.000 um EUR 1.259.000 
    auf EUR 1.141.000 herabgesetzt werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
    zu beschließen: 
 
    a) Das in § 6 Absatz (10) der Satzung 
       enthaltene Bedingte Kapital 2013 wird von 
       EUR 2.400.000 auf EUR 1.141.000 
       herabgesetzt. 
    b) § 6 Absatz (10) Satz 1 der Satzung wird 
       wie folgt neu gefasst: 
 
       _'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
       1.141.000 durch Ausgabe von bis zu Stück 
       1.141.000 auf den Namen lautende 
       Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
       Kapital 2013).'_ 
    c) § 6 Absatz (10) Sätze 2 ff. bleiben 
       unverändert bestehen. 
7.  Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
    von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der 
    Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung von 
    verbundenen Unternehmen und ausgewählte 
    Arbeitnehmer unterhalb der Vorstandsebene der 
    Gesellschaft und unterhalb der Geschäftsführung von 
    verbundenen Unternehmen, über die Schaffung eines 
    Bedingten Kapitals 2017 in Höhe von bis zu EUR 
    290.000 zur Bedienung der Aktienoptionen und 
    entsprechende Satzungsänderung 
 
    Aus dem von der Hauptversammlung am 3. Juni 2013 
    beschlossenen Aktienoptionsprogramm 
    (Aktienoptionsprogramm 2013) können aufgrund 
    zeitlichen Ablaufs keine weiteren Aktienoptionen 
    mehr ausgegeben werden. Unter Berücksichtigung der 
    zwischenzeitlich verfallenen 814.000 Aktienoptionen 
    verbleiben 1.141.000 Aktienoptionen aus dem 
    Aktienoptionsprogramm 2013, die - unter Beachtung 
    der jeweiligen Wartezeit, Erfolgsziele und 
    sonstigen Ausübungsvoraussetzungen - noch ausgeübt 
    werden können (siehe hierzu bereits die 
    Erläuterungen unter TOP 6). 
 
    Es ist daher beabsichtigt, ein neues 
    Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft zu 
    beschließen, um Mitgliedern des Vorstands der 
    Gesellschaft, Mitgliedern der Geschäftsführung von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -3-

verbundenen Unternehmen und ausgewählten 
    Arbeitnehmern unterhalb der Vorstandsebene der 
    Gesellschaft und unterhalb der Geschäftsführung von 
    verbundenen Unternehmen Optionsrechte auf Aktien 
    der Gesellschaft einräumen zu können 
    ('*Aktienoptionsprogramm 2017*'). Das 
    Aktienoptionsprogramm 2017 dient einer 
    zielgerichteten Incentivierung der 
    Programmteilnehmer und soll gleichzeitig eine 
    Bindungswirkung der Teilnehmer an den TOM TAILOR 
    Konzern erreichen. Die Erfolgsziele basieren dabei 
    auf einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage und 
    stehen im Einklang mit den rechtlichen 
    Anforderungen des Aktiengesetzes und dem Deutschen 
    Corporate Governance Kodex. Die nachstehend 
    vorgeschlagenen Eckpunkte des 
    Aktienoptionsprogramms 2017 entsprechen im 
    Wesentlichen den von der Hauptversammlung 
    beschlossenen Eckpunkten des Aktienoptionsprogramms 
    2013. 
 
    Die Zahl der Aktienoptionen aus dem 
    Aktienoptionsprogramm 2017 in Höhe von 290.000 
    Optionen und die Zahl der noch ausübbaren 1.141.000 
    Optionen aus dem Aktienoptionsprogramm 2013 ist auf 
    5 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
    Beschlussfassung beschränkt. Die Bedienung der 
    Aktienoptionen aus den Aktienoptionsprogrammen 2013 
    und 2017 mit Aktien der Gesellschaft kann daher zu 
    einer maximalen Verwässerung von 5 % führen. 
 
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt 
    zu beschließen: 
 
    a) Aktienoptionsprogramm 2017 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats im Rahmen des 
       Aktienoptionsprogramms 2017 bis zu 290.000 
       Bezugsrechte ('*Aktienoptionsrechte*') auf 
       bis zu 290.000 auf den Namen lautende 
       Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. Zur 
       Gewährung von Aktienoptionsrechten an 
       Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ist 
       allein der Aufsichtsrat nach Maßgabe der 
       folgenden Bestimmungen ermächtigt. 
 
       Die Ausgabe der Aktienoptionsrechte und der 
       Aktien zur Bedienung der Aktienoptionsrechte 
       nach deren Ausübung erfolgt nach Maßgabe 
       der folgenden Eckpunkte: 
 
       aa) Aktienoptionsrecht 
 
           Jedes Aktienoptionsrecht gewährt das 
           Recht, nach näherer Maßgabe der 
           Aktienoptionsbedingungen gegen 
           Zahlung des unter lit. ff) 
           bestimmten maßgeblichen 
           Ausübungspreises eine auf den Namen 
           lautende Stückaktie der Gesellschaft 
           mit einem auf jede Aktie 
           entfallenden anteiligen Betrag des 
           Grundkapitals von EUR 1,00 zu 
           erwerben. 
 
           Die Aktienoptionsbedingungen können 
           vorsehen, dass die Gesellschaft den 
           Berechtigten zur Bedienung der 
           Aktienoptionsrechte wahlweise statt 
           neuer Aktien aus bedingtem Kapital 
           eigene Aktien oder eine Barzahlung 
           gewähren kann. Soweit es sich bei 
           den Berechtigten um Mitglieder des 
           Vorstands der Gesellschaft handelt, 
           hat hierüber der Aufsichtsrat zu 
           entscheiden. Der Erwerb eigener 
           Aktien zur alternativen Erfüllung 
           der Aktienoptionsrechte muss den 
           gesetzlichen Vorgaben entsprechen; 
           eine Ermächtigung zum Erwerb eigener 
           Aktien ist durch diesen Beschluss 
           nicht erteilt. Die Barzahlung ergibt 
           sich aus der Differenz zwischen dem 
           Ausübungskurs und dem 
           Ausübungspreis. Der Ausübungskurs 
           ist der Schlussauktionspreis der 
           Aktien der Gesellschaft im 
           elektronischen Handelssystem XETRA 
           der Deutschen Börse AG in Frankfurt 
           am Main (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) am letzten 
           Handelstag vor dem Tag der Ausübung 
           der Aktienoptionsrechte 
           ('*Ausübungskurs*'). 
 
           Die neuen Aktien nehmen vom Beginn 
           des Geschäftsjahres am Gewinn teil, 
           für das zum Zeitpunkt der Ausgabe 
           der neuen Aktien noch kein Beschluss 
           der Hauptversammlung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
           worden ist. 
 
           Die Aktienoptionsrechte haben eine 
           maximale Laufzeit von sieben Jahren 
           ab dem Tag ihrer jeweiligen Ausgabe 
           ('*Höchstlaufzeit*') und verfallen 
           hiernach entschädigungslos. 
       bb) Kreis der Bezugsberechtigten und 
           Aufteilung der Aktienoptionsrechte 
 
           Der Kreis der Bezugsberechtigten 
           umfasst Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft, Mitglieder der 
           Geschäftsführung von verbundenen 
           Unternehmen und ausgewählte 
           Arbeitnehmer unterhalb der 
           Vorstandsebene der Gesellschaft und 
           unterhalb der Geschäftsführung von 
           verbundenen Unternehmen. Die Festlegung 
           des genauen Kreises der 
           Bezugsberechtigten sowie der Umfang der 
           ihnen jeweils zu gewährenden 
           Aktienoptionsrechte obliegen dem 
           Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats. Soweit Mitglieder des 
           Vorstands der Gesellschaft 
           Aktienoptionsrechte erhalten sollen, 
           obliegt diese Festlegung und die 
           Ausgabe der Aktienoptionsrechte 
           ausschließlich dem Aufsichtsrat. 
 
           Den Aktionären steht kein gesetzliches 
           Bezugsrecht auf die Aktienoptionsrechte 
           zu. 
 
           Das Gesamtvolumen der bis zu 290.000 
           Aktienoptionsrechte verteilt sich auf 
           die berechtigten Personengruppen wie 
           folgt: 
 
           (i)   insgesamt bis zu Stück 150.000 
                 Aktienoptionsrechte (rund 51,7 
                 %) an Mitglieder des Vorstands 
                 der Gesellschaft ('*Gruppe 
                 1*'), 
           (ii)  insgesamt bis zu Stück 10.000 
                 Aktienoptionsrechte (rund 3,4 
                 %) an Mitglieder der 
                 Geschäftsführung von 
                 verbundenen Unternehmen 
                 ('*Gruppe 2*'), 
           (iii) insgesamt bis zu Stück 130.000 
                 Aktienoptionsrechte (rund 44,8 
                 %) an Arbeitnehmer der 
                 Gesellschaft und von 
                 verbundenen Unternehmen 
                 ('*Gruppe 3*'). 
 
           Personen, die unter mehrere der 
           vorgenannten Personengruppen fallen, 
           erhalten Aktienoptionsrechte nur 
           aufgrund der Zugehörigkeit zu einer 
           Personengruppe und jeweils nur aus dem 
           Volumen der Aktienoptionsrechte, das 
           für die betreffende Personengruppe 
           vorgesehen ist; Doppelbezüge sind 
           unzulässig. Die Bezugsberechtigten 
           müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der 
           Bezugsrechte in einem Arbeits- oder 
           Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder 
           zu einem verbundenen Unternehmen stehen 
           oder Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft (jeweils 
           '*Beschäftigungsverhältnis*') sein. 
       cc) Ausgabezeiträume 
 
           Die Aktienoptionsrechte können in 
           einer oder mehreren Tranchen innerhalb 
           der nachfolgenden Ausgabezeiträume 
           ausgegeben werden: 
 
           (i)   Innerhalb von 30 Kalendertagen 
                 nach Eintragung des unter 
                 nachstehender lit. b) und c) 
                 vorgeschlagenen Bedingten 
                 Kapitals 2017 im 
                 Handelsregister der 
                 Gesellschaft, 
           (ii)  innerhalb von 30 Kalendertagen 
                 nach Veröffentlichung der 
                 Ergebnisse für das erste 
                 Halbjahr des Geschäftsjahres 
                 2017, und 
           (iii) innerhalb von 30 Kalendertagen 
                 nach Veröffentlichung der 
                 Ergebnisse für das dritte 
                 Quartal des Geschäftsjahres 
                 2017, spätestens jedoch bis zum 
                 30. November 2017. 
 
           Die Aktienoptionsrechte können auch 
           von einem Kreditinstitut übernommen 
           werden mit der Verpflichtung, sie nach 
           Weisung der Gesellschaft an die 
           Bezugsberechtigten der verschiedenen 
           Gruppen zu übertragen, die allein zur 
           Ausübung der Bezugsrechte berechtigt 
           sind. 
 
           Die Ausgabe erfolgt durch Abschluss 
           eines schriftlichen Begebungsvertrages 
           zwischen der Gesellschaft bzw. dem 
           beauftragten Kreditinstitut und dem 
           Berechtigten. 
 
           Innerhalb der Ausgabezeiträume erhält 
           der jeweilige Bezugsberechtigte 
           Aktienoptionsrechte mit zwei 
           unterschiedlichen Ausübungspreisen im 
           nachstehenden Verhältnis. Die 
           Gesamtzahl der jeweils auszugebenden 
           Aktienoptionsrechte setzt sich dabei 
           aus den nachstehenden Gattungen 
           ('*Optionsgattungen*') wie folgt 
           zusammen: 
 
           (i)  Aktienoptionsrechte A: 75 % 
           (ii) Aktienoptionsrechte B: 25 % 
 
           Die Gesamtzahl der 
           Aktienoptionsrechte, die in jedem 
           Ausgabezeitraum an einen Berechtigten 
           ausgegeben werden kann, muss durch 
           vier teilbar sein. 
       dd) Wartezeit, Zeitraum der 
           Optionsrechtsausübung, Laufzeit des 
           Aktienoptionsrechts, depotmäßige 
           Buchung 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -4-

Die Aktienoptionsrechte können 
           frühestens vier Jahre nach dem Tag 
           ihrer Ausgabe ausgeübt werden 
           ('*Wartezeit*'). Nach Ablauf der 
           Wartezeit können die 
           Aktienoptionsrechte, für die die 
           Erfolgsziele gemäß lit. ee) 
           erreicht sind, außerhalb der 
           Ausübungssperrfristen jederzeit 
           ausgeübt werden. Ausübungssperrfristen 
           sind jeweils die folgenden Zeiträume: 
 
           (i)   der Zeitraum ab Ablauf der 
                 Frist zur Anmeldung zu einer 
                 Hauptversammlung der 
                 Gesellschaft bis zum Ablauf des 
                 Tages der Hauptversammlung, 
           (ii)  der Zeitraum von dem Tag, an 
                 dem die Gesellschaft ein 
                 Angebot an ihre Aktionäre zum 
                 Bezug von neuen Aktien 
                 veröffentlicht bis zu dem Tag, 
                 an dem die bezugsberechtigten 
                 Aktien der Gesellschaft an der 
                 Frankfurter Wertpapierbörse 
                 erstmals ex-Bezugsrecht notiert 
                 werden, 
           (iii) der Zeitraum vom Stichtag des 
                 jeweiligen Berichtszeitraums 
                 bis zur Veröffentlichung der 
                 Quartalsergebnisse bzw. der 
                 Halbjahresergebnisse bzw. der 
                 Jahresergebnisse, und 
           (iv)  der Zeitraum vom 15. Dezember 
                 eines Jahres bis zum Ablauf des 
                 15. Januar des Folgejahres. 
 
           Die vorstehend genannten 
           Ausübungssperrfristen verstehen sich 
           jeweils einschließlich der 
           bezeichneten Anfangs- und 
           Endzeitpunkte. Im Übrigen sind 
           die Einschränkungen zu beachten, die 
           sich aus den allgemeinen 
           Rechtsvorschriften, insbesondere dem 
           Insiderhandelsverbot (Art. 14 der 
           Europäischen 
           Marktmissbrauchsverordnung) ergeben. 
           Sofern der Vorstand der Gesellschaft 
           betroffen ist, kann der Aufsichtsrat, 
           und sofern die übrigen Berechtigten 
           betroffen sind, der Vorstand der 
           Gesellschaft in begründeten 
           Ausnahmefällen weitere 
           Ausübungssperrfristen festlegen, deren 
           Beginn den Berechtigten jeweils 
           rechtzeitig vorher mitgeteilt wird. 
 
           Die Ausübung der Aktienoptionsrechte 
           ist - unter Beachtung der Wartezeit, 
           der Ausübungssperrfristen und der 
           Erfolgsziele - innerhalb der 
           Höchstlaufzeit möglich, soweit die 
           Aktienoptionsrechte nicht bereits 
           vorher verfallen sind. 
 
           Die Zahl der jeweils ausgeübten 
           Aktienoptionsrechte muss durch zehn 
           teilbar sein. Die einzelnen 
           Optionsgattungen sind hierbei 
           entsprechend ihrem Verhältnis zur 
           Gesamtzahl der zugeteilten 
           Aktienoptionsrechte verhältniswahrend 
           auszuüben. 
 
           Die Aktienoptionsrechte können nur 
           ausgeübt werden, wenn in der 
           entsprechenden Bezugserklärung ein 
           Wertpapierdepot benannt wird, auf das 
           die bezogenen Aktien der Gesellschaft 
           zulässigerweise und ordnungsgemäß 
           geliefert und gebucht werden können. 
       ee) Erfolgsziele, Ausübungsvoraussetzungen 
           und Ausgabekurs 
 
           Die Aktienoptionsrechte können nur 
           ausgeübt werden, wenn und soweit die 
           nachfolgenden Erfolgsziele kumulativ 
           erreicht wurden: 
 
           (i)  Der Schlussauktionspreis der 
                Aktien der Gesellschaft im 
                elektronischen Handelssystem 
                XETRA der Deutschen Börse AG in 
                Frankfurt am Main (oder einem 
                vergleichbaren Nachfolgesystem) 
                liegt an den letzten 30 
                Handelstagen der Wartezeit 
                durchschnittlich (arithmetisches 
                Mittel) mindestens 35 % über dem 
                Ausgabekurs. Der Ausgabekurs 
                entspricht dem 
                durchschnittlichen 
                Schlussauktionspreis 
                (arithmetisches Mittel) der 
                Aktien der Gesellschaft im 
                elektronischen Handelssystem 
                XETRA der Deutschen Börse AG in 
                Frankfurt am Main (oder einem 
                vergleichbaren Nachfolgesystem) 
                an den letzten 30 Handelstagen 
                vor dem Tag der Ausgabe des 
                jeweiligen Aktienoptionsrechts 
                ('*Ausgabekurs*'). 
           (ii) Das verwässerte Konzernergebnis 
                je Aktie der Gesellschaft 
                ('*EPS*') für das vor Ablauf der 
                jeweiligen Wartezeit endende 
                Geschäftsjahr ist gegenüber dem 
                EPS für das vor Ausgabe der 
                entsprechenden 
                Aktienoptionsrechte endende 
                Geschäftsjahr um mindestens 50 % 
                gestiegen. Grundlage für die 
                Ermittlung des EPS ist das 
                verwässerte Ergebnis je Aktie 
                der Gesellschaft, das in dem 
                geprüften Konzernabschluss der 
                Gesellschaft für das jeweilige 
                Geschäftsjahr ausgewiesen oder 
                hieraus ableitbar ist. 
       ff) Ausübungspreis 
 
           Der bei Erwerb einer Aktie der 
           Gesellschaft infolge der Ausübung 
           eines Aktienoptionsrechts zu 
           zahlende Preis ('*Ausübungspreis*') 
           bestimmt sich nach folgender 
           Maßgabe, sofern sich nicht nach 
           Maßgabe von lit. gg) 
           Änderungen ergeben: 
 
           Für Aktienoptionsrechte A entspricht 
           der Ausübungspreis dem Ausgabekurs. 
 
           Für Aktienoptionsrechte B beträgt 
           der Ausübungspreis 120 % des 
           Ausgabekurses. 
 
           Der durch die Ausübung der 
           Aktienoptionsrechte erzielbare 
           Gewinn des Optionsinhabers in Form 
           der Differenz zwischen dem 
           Ausübungskurs und dem Ausübungspreis 
           darf das Dreifache des Ausgabekurses 
           nicht überschreiten ('*Cap*'). Im 
           Falle einer Überschreitung des 
           Cap wird der Ausübungspreis der 
           jeweils betroffenen Optionsgattung 
           so angepasst, dass die Differenz 
           zwischen dem Ausübungskurs und dem 
           angepassten Ausübungspreis das 
           Dreifache des Ausgabekurses nicht 
           übersteigt. 
       gg) Verwässerungsschutz 
 
           Führt die Gesellschaft innerhalb der 
           Laufzeit der Aktienoptionsrechte 
           Kapital- und Strukturmaßnahmen 
           durch, ist der Vorstand der 
           Gesellschaft oder, soweit Mitglieder 
           des Vorstands der Gesellschaft 
           betroffen sind, der Aufsichtsrat 
           ermächtigt, die Berechtigten 
           wirtschaftlich gleichzustellen. Dies 
           gilt insbesondere, sofern die 
           Gesellschaft unter Einräumung eines 
           unmittelbaren oder mittelbaren 
           Bezugsrechts an die Aktionäre das 
           Grundkapital durch Ausgabe neuer 
           Aktien gegen Bareinlagen erhöht oder 
           Teilschuldverschreibungen mit 
           Options- oder Wandelrechten begibt. 
           Die Gleichstellung kann durch die 
           Herabsetzung des Ausübungspreises 
           oder durch die Anpassung des 
           Bezugsverhältnisses oder durch eine 
           Kombination von beidem erfolgen. Ein 
           Anspruch der Berechtigten auf 
           wirtschaftliche Gleichstellung 
           besteht jedoch nicht. Im Falle der 
           Ausgabe von Aktien, 
           Wandelschuldverschreibungen oder 
           Optionsrechten im Rahmen von 
           aktienbasierten Vergütungsprogrammen 
           einschließlich dieses 
           Aktienoptionsprogramms 2017 wird 
           kein Ausgleich gewährt. 
 
           Im Falle einer Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe 
           neuer Aktien erhöht sich die Anzahl 
           der Aktien, die je 
           Aktienoptionsrecht bezogen werden 
           können, im gleichen Verhältnis wie 
           das Grundkapital. Der Ausübungspreis 
           mindert sich entsprechend dem 
           Verhältnis der Kapitalerhöhung. § 9 
           Absatz 1 AktG bleibt unberührt. 
           Erfolgt die Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe 
           neuer Aktien (§ 207 Absatz 2 Satz 2 
           AktG), bleiben das Bezugsverhältnis 
           und der Ausübungspreis unverändert. 
 
           Im Falle einer Kapitalherabsetzung 
           im Wege der Zusammenlegung oder 
           Einziehung von Aktien vermindert 
           sich die Anzahl von Aktien, die je 
           Aktienoptionsrecht bezogen werden 
           können, in dem Verhältnis, das dem 
           Verhältnis des Herabsetzungsbetrages 
           des Grundkapitals zum Grundkapital 
           der Gesellschaft vor der 
           Kapitalherabsetzung entspricht. Der 
           Ausübungspreis je Aktie wird bei 
           einer nominellen Kapitalherabsetzung 
           im Wege der Zusammenlegung von 
           Aktien entsprechend dem Verhältnis 
           der Kapitalherabsetzung erhöht. Wird 
           das Kapital gegen Rückzahlung von 

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April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -5-

Einlagen herabgesetzt oder erworbene 
           eigene Aktien eingezogen, findet 
           keine Anpassung des Ausübungspreises 
           und des Bezugsverhältnisses statt. 
 
           Im Falle eines Aktiensplits ohne 
           Änderung des Grundkapitals 
           erhöht sich die Anzahl der Aktien, 
           die je Aktienoptionsrecht bezogen 
           werden können, in dem Verhältnis, in 
           dem eine alte Aktie gegen neue 
           Aktien eingetauscht wird. Der 
           Ausübungspreis mindert sich 
           entsprechend dem Verhältnis, in dem 
           alte Aktien gegen neue Aktien 
           eingetauscht werden. Entsprechend 
           verringert sich die Anzahl der 
           Aktien, die je Aktienoptionsrecht 
           bezogen werden können, im Falle der 
           Zusammenlegung von Aktien. Der 
           Ausübungspreis wird in dem 
           Verhältnis erhöht, in dem alte 
           Aktien gegen neue Aktien 
           eingetauscht werden. 
 
           Bruchteile von Aktien werden nicht 
           geliefert und nicht ausgeglichen. 
           Bei Erklärung der Ausübung mehrerer 
           Aktienoptionsrechte durch einen 
           Berechtigten werden jedoch 
           Bruchteile von Aktien 
           zusammengelegt. 
       hh) Nichtübertragbarkeit und Verfall 
 
           Die Aktienoptionsrechte werden als 
           nicht übertragbare Bezugsrechte 
           gewährt. Die Aktienoptionsrechte 
           sind mit Ausnahme des Erbfalls weder 
           übertragbar noch veräußerbar, 
           verpfändbar oder anderweitig 
           belastbar. 
 
           Die Aktienoptionsrechte verfallen 
           entschädigungslos, wenn das 
           Beschäftigungsverhältnis zwischen 
           dem Optionsinhaber und der 
           Gesellschaft oder einem verbundenen 
           Unternehmen gekündigt wird oder 
           endet. Dies gilt nicht, soweit die 
           Aktienoptionsrechte nach folgender 
           Maßgabe unverfallbar geworden 
           sind: Die an einen 
           Bezugsberechtigten ausgegebenen 
           Aktienoptionen werden nach Ablauf 
           ihrer jeweiligen Wartezeit 
           unverfallbar. Sämtliche an einen 
           Bezugsberechtigten ausgegebenen 
           Aktienoptionsrechte werden 
           unverfallbar, wenn ein Dritter nach 
           Optionsausgabe unmittelbar oder 
           mittelbar die Kontrolle über die 
           Gesellschaft erlangt; die 
           Feststellung der Kontrollerlangung 
           richtet sich nach den §§ 29, 30 
           WpÜG. In den vorstehenden 
           Fällen können die 
           Aktienoptionsrechte innerhalb der 
           Höchstlaufzeit auch dann ausgeübt 
           werden, wenn das 
           Beschäftigungsverhältnis mit dem 
           Optionsinhaber gekündigt oder 
           beendet wurde. In diesem Fall sind 
           sämtliche Aktienoptionsrechte am 
           nächstmöglichen Tag nach Beendigung 
           des Beschäftigungsverhältnisses 
           auszuüben. 
 
           Für die Fälle, dass das 
           Beschäftigungsverhältnis durch 
           Todesfall, verminderte 
           Erwerbsfähigkeit, Pensionierung, 
           Kündigung oder anderweitig nicht 
           kündigungsbedingt endet oder für den 
           Fall, dass der Optionsinhaber nach 
           Kündigung seines alten 
           Beschäftigungsverhältnisses ein 
           neues Beschäftigungsverhältnis 
           eingeht, können in den 
           Aktienoptionsbedingungen 
           Sonderregelungen für den Verfall der 
           Aktienoptionsrechte vorgesehen 
           werden. 
 
           In jedem Fall verfallen sämtliche 
           nicht ausgeübten Aktienoptionsrechte 
           entschädigungslos spätestens nach 
           Ablauf der Höchstlaufzeit. 
       ii) Regelung der Einzelheiten 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Bedingungen des 
           Aktienoptionsprogramms 2017 
           einschließlich der 
           Aktienoptionsbedingungen für die 
           berechtigten Personengruppen 
           festzulegen; abweichend hiervon 
           entscheidet für die Mitglieder des 
           Vorstands der Gesellschaft der 
           Aufsichtsrat der Gesellschaft. Zu 
           den wichtigsten Einzelheiten gehören 
           insbesondere der Umfang der zu 
           gewährenden Aktienoptionsrechte, 
           weitere Einzelheiten über die 
           Anpassung des Ausübungspreises 
           und/oder des Bezugsverhältnisses bei 
           Kapital- und Strukturmaßnahmen 
           zum Zwecke des 
           Verwässerungsschutzes, besondere 
           Regelungen zur Optionsausgabe an und 
           Ausübung der Aktienoptionsrechte 
           durch im Ausland ansässige 
           Bezugsberechtigte unter 
           Berücksichtigung der dort geltenden 
           kapitalmarktrechtlichen 
           Bestimmungen, Bestimmungen über die 
           Aufteilung der Aktienoptionsrechte 
           innerhalb der berechtigten 
           Personengruppen, den Ausgabetag 
           innerhalb der vorgesehenen 
           Zeiträume, das Verfahren für die 
           Zuteilung an die einzelnen 
           berechtigten Personen, das Verfahren 
           zur Ausübung der Aktienoptionsrechte 
           sowie weitere Verfahrensregelungen, 
           insbesondere die technische 
           Abwicklung der Ausgabe der 
           entsprechenden Aktien der 
           Gesellschaft bzw. Leistung der 
           Barzahlung nach Optionsausübung. 
    b) Schaffung eines Bedingten Kapitals 2017 
 
       Das Grundkapital wird um bis zu EUR 290.000 
       durch Ausgabe von bis zu Stück 290.000 auf 
       den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht 
       (Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte 
       Kapitalerhöhung dient ausschließlich der 
       Gewährung von Rechten an die Inhaber von 
       Aktienoptionsrechten aus dem 
       Aktienoptionsprogramm 2017, zu deren Ausgabe 
       der Vorstand mit Beschluss der 
       Hauptversammlung vom heutigen Tage gemäß 
       vorstehender lit. a) ermächtigt wurde. Die 
       bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
       durchgeführt, wie die Inhaber von 
       Aktienoptionsrechten, die aufgrund der 
       Ermächtigung der Hauptversammlung vom 
       heutigen Tage gewährt wurden, diese 
       Aktienoptionsrechte ausüben und die 
       Gesellschaft die Aktienoptionsrechte nicht 
       durch Lieferung eigener Aktien oder durch 
       Barzahlung erfüllt. 
 
       Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das 
       zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
       noch kein Beschluss der Hauptversammlung über 
       die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
       worden ist. 
 
       Der Vorstand der Gesellschaft wird 
       ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
       der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es 
       sei denn, es sollen Aktienoptionsrechte und 
       Aktien an Mitglieder des Vorstands der 
       Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem 
       Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung fest. 
 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung entsprechend dem Umfang der 
       Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 
       2017 zu ändern. 
    c) Satzungsänderung 
 
       § 6 der Satzung der Gesellschaft erhält einen 
       neuen Absatz (12) mit nachfolgender Fassung: 
 
       'Das Grundkapital ist um bis zu EUR 290.000 
       durch Ausgabe von bis zu Stück 290.000 auf 
       den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht 
       (Bedingtes Kapital 2017). Die bedingte 
       Kapitalerhöhung dient ausschließlich der 
       Gewährung von Rechten an die Inhaber von 
       Aktienoptionsrechten aus dem 
       Aktienoptionsprogramm 2017, zu deren Ausgabe 
       der Vorstand mit Beschluss der 
       Hauptversammlung vom 31. Mai 2017 ermächtigt 
       wurde. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
       insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von 
       Aktienoptionsrechten, die aufgrund der 
       Ermächtigung der Hauptversammlung vom 31. Mai 
       2017 gewährt wurden, diese 
       Aktienoptionsrechte ausüben und die 
       Gesellschaft die Aktienoptionsrechte nicht 
       durch Lieferung eigener Aktien oder durch 
       Barzahlung erfüllt. 
 
       _Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
       Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das 
       zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
       noch kein Beschluss der Hauptversammlung über 
       die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
       worden ist._ 
 
       Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
       Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
       Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es 
       sollen Aktienoptionsrechte und Aktien an 
       Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
       ausgegeben werden; in diesem Fall legt der 
       Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der 
       Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
       fest. 
 
       _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung entsprechend dem Umfang der 
       Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 

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April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -6-

2017 zu ändern.'_ 
    d) Aufschiebende Bedingung 
 
       Die Wirksamkeit der Ermächtigung nach lit. 
       a), des Bedingten Kapitals 2017 nach lit. b) 
       und der Satzungsänderung nach lit. c) steht 
       unter der aufschiebenden Bedingung der 
       Eintragung der unter TOP 6 beschlossenen 
       Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2013 im 
       Handelsregister. 
8.  *Beschlussfassung über die Änderung von § 9 
    der Satzung* 
 
    Die Umwandlung der Gesellschaft in eine europäische 
    Aktiengesellschaft (SE) wurde am 18. April 2017 im 
    Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der 
    neuen Registernummer HRB 146032 eingetragen. Nach § 
    9 Absatz (2) der Satzung der Gesellschaft besteht 
    der Aufsichtsrat aus zwölf Mitgliedern, die von der 
    Hauptversammlung bestellt werden. Von den zwölf 
    Mitgliedern sind sechs Mitglieder auf Vorschlag der 
    Arbeitnehmer zu bestellen. 
 
    Nach § 9 Absatz (2) der Vereinbarung vom 6. Juli 
    2016 über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der 
    Gesellschaft gemäß § 21 SE-Beteiligungsgesetz 
    ('*Beteiligungsvereinbarung*') besteht der 
    Aufsichtsrat aus zwölf oder nach Wahl der 
    Gesellschaft aus acht Mitgliedern, die sich jeweils 
    zur Hälfte aus Vertretern der Anteilseigner und 
    Vertretern der Arbeitnehmer zusammensetzen. Der 
    Vorstand der Gesellschaft befindet sich gegenwärtig 
    in Abstimmung mit dem SE-Betriebsrat über eine 
    Änderung von § 9 Absatz (2) der 
    Beteiligungsvereinbarung, wonach der Aufsichtsrat 
    aus zwölf oder nach Wahl der Gesellschaft aus acht 
    oder aus zehn Mitgliedern bestehen kann, die sich 
    jeweils zur Hälfte aus Vertretern der Anteilseigner 
    und Vertretern der Arbeitnehmer zusammensetzen. 
 
    Zur Umsetzung einer von der Gesellschaft 
    angestrebten Herabsetzung der Aufsichtsratssitze 
    von zwölf auf zehn Sitze ist eine Satzungsänderung 
    erforderlich. 
 
    Für den Fall, dass § 9 Absatz (2) der 
    Beteiligungsvereinbarung bis zum Ablauf des 30. Mai 
    2017 mit der Maßgabe geändert wird, dass der 
    Aufsichtsrat aus zwölf oder nach Wahl der 
    Gesellschaft aus acht oder aus zehn Mitgliedern 
    bestehen kann, die sich jeweils zur Hälfte aus 
    Vertretern der Anteilseigner und Vertretern der 
    Arbeitnehmer zusammensetzen, schlagen Vorstand und 
    Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen: 
 
    Die Satzung wird wie folgt geändert: 
 
    a) § 9 Absatz (2) Satz 1 und 2 der Satzung 
       werden wie folgt neu gefasst: 
 
       _'Der Aufsichtsrat besteht aus zehn 
       Mitgliedern, die von der Hauptversammlung 
       bestellt werden. Von den zehn Mitgliedern 
       sind fünf Mitglieder auf Vorschlag der 
       Arbeitnehmer zu bestellen.'_ 
    b) § 9 Absatz (3) letzter Satz wird wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       _'Bestimmt eine nach dem Gesetz über die 
       Beteiligung der Arbeitnehmer in einer 
       Europäischen Gesellschaft 
       (SE-Beteiligungsgesetz - SEBG) 
       geschlossene Vereinbarung über die 
       Beteiligung der Arbeitnehmer 
       (Beteiligungsvereinbarung) ein 
       abweichendes Bestellungsverfahren für die 
       Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, 
       werden die Arbeitnehmervertreter nach 
       diesem Verfahren bestellt.'_ 
 
    Die Verwaltung wird den Aktionären spätestens in 
    der Hauptversammlung am 31. Mai 2017 vor Beginn der 
    Generaldebatte mitteilen, ob die 
    Beteiligungsvereinbarung mit der Maßgabe 
    geändert wurde, dass dort ausdrücklich auch die 
    Möglichkeit einer Herabsetzung auf zehn 
    Aufsichtsratssitze vorgesehen ist. 
9.  *Beschlussfassung über die Bestellung von 
    Aufsichtsratsmitgliedern als Arbeitnehmervertreter* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 
    Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) 2157/2001 des 
    Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der 
    Europäischen Gesellschaft (SEVO), § 17 
    SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 Absatz 3 
    SE-Beteiligungsgesetz, § 9 Absatz (1) und (2) der 
    Beteiligungsvereinbarung und § 9 Absatz (2) der 
    Satzung aus zwölf Mitgliedern zusammen, und zwar 
    jeweils hälftig aus Anteilseigner- und 
    Arbeitnehmervertretern. Für den Fall, dass die 
    Hauptversammlung entsprechend dem 
    Beschlussvorschlag der Verwaltung zu TOP 8 die 
    Herabsetzung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder 
    von zwölf auf zehn beschließt, setzt sich der 
    Aufsichtsrat nach den vorstehenden Bestimmungen ab 
    Eintragung dieser Satzungsänderung im 
    Handelsregister aus zehn Mitgliedern zusammen, und 
    zwar ebenfalls jeweils hälftig aus Anteilseigner- 
    und Arbeitnehmervertretern. 
 
    Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat werden 
    nach den Bestimmungen der Beteiligungsvereinbarung 
    gewählt und nach § 9 Absatz (2) der Satzung und § 9 
    Absatz (4) der Beteiligungsvereinbarung der 
    Hauptversammlung zur Bestellung vorgeschlagen. Die 
    Hauptversammlung ist an diese Vorschläge gebunden. 
 
    Gemäß § 17 Absatz 2 SE-Ausführungsgesetz muss 
    sich der Aufsichtsrat bei einer börsennotierten 
    Gesellschaft, deren Aufsichtsrat aus derselben 
    Anzahl von Anteilseigner- und 
    Arbeitnehmervertretern besteht, aus mindestens 30 % 
    Frauen und mindestens 30 % Männern zusammensetzen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt unter Bindung an die nach 
    Maßgabe der Beteiligungsvereinbarung vom 
    SE-Betriebsrat gewählten Kandidaten vor, die 
    nachfolgenden Personen als Arbeitnehmervertreter in 
    den Aufsichtsrat zu bestellen mit der Maßgabe, 
    dass die Hauptversammlung an diese 
    Beschlussvorschläge gebunden ist und die 
    vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder für die 
    Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung 
    gewählt werden, die über ihre Entlastung für das 
    vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit 
    beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem 
    die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. 
 
       *Name, Vorname,     *Arbeitgeber, 
       Wohnort*            Ausgeübter Beruf* 
    1. Frau Stefanie       Angestellte bei der 
       Branahl             Bonita GmbH, 
       Hamminkeln,         Hamminkeln, in der 
       Deutschland         Funktion als 
                           Einkäuferin, Mitglied 
                           des Betriebsrats der 
                           Bonita GmbH und 
                           Mitglied des 
                           SE-Betriebsrats 
    2. Frau Barbara        Angestellte und 
       Pfeiffer            Betriebsratsvorsitzen 
       Hamburg,            de bei der Tom Tailor 
       Deutschland         GmbH, Hamburg, 
                           Vorsitzende des 
                           SE-Betriebsrats und 
                           Mitglied des 
                           geschäftsführenden 
                           Ausschusses des 
                           SE-Betriebsrats 
    3. Herr Oliver         Angestellter bei der 
       Kerinnes            Bonita GmbH, 
       Hamminkeln,         Hamminkeln, in der 
       Deutschland         Funktion als 
                           Senior-Einkäufer, 
                           Mitglied des 
                           Betriebsrats der 
                           Bonita GmbH und 
                           Mitglied des 
                           geschäftsführenden 
                           Ausschusses des 
                           SE-Betriebsrats 
    4. Frau Kitty          Angestellte bei der 
       Cleijne-Wouters     Bonita GmbH, 
       Druten, Niederlande Hamminkeln, in der 
                           Funktion als 
                           Assistenz in der 
                           Personalabteilung im 
                           Bereich Einzelhandel 
    5. Herr Sven Terpe     Angestellter bei der 
       Hamburg,            Tom Tailor GmbH, 
       Deutschland         Hamburg, in der 
                           Funktion als 
                           Mitarbeiter im 
                           Bereich Import, 
                           stellvertretender 
                           Vorsitzender des 
                           SE-Betriebsrats und 
                           Mitglied des 
                           geschäftsführenden 
                           Ausschusses des 
                           SE-Betriebsrats 
    6. Herr Cristian       Angestellter bei der 
       Bojian              Tom Tailor South 
       Bukarest, Rumänien  Eastern Europe 
                           Holding GmbH, Wörgl, 
                           Österreich, in 
                           der Funktion als 
                           Controller im Bereich 
                           Finanzen 
 
    Für den Fall der angestrebten Herabsetzung der 
    Aufsichtsratssitze auf zehn Personen wird der 
    Aufsichtsrat den Aktionären spätestens in der 
    Hauptversammlung am 31. Mai 2017 vor Beginn der 
    Generaldebatte einen mit dem SE-Betriebsrat 
    abgestimmten und an die Herabsetzung angepassten 
    verbindlichen Beschlussvorschlag unterbreiten. 
 
    Die vorstehenden Personen sind nicht Mitglieder in 
    anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
    in vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen 
    zwischen den zur Bestellung in den Aufsichtsrat 
    vorgeschlagenen Personen und der Gesellschaft, den 
    Organen der Gesellschaft und einem wesentlichen an 
    der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine 
    persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren 

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April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -7-

Offenlegung Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex empfiehlt. Vorsorglich weist der 
    Aufsichtsrat jedoch auf den Umstand hin, dass die 
    vorstehenden Personen Mitarbeiter des Tom 
    Tailor-Konzerns sind und als Arbeitnehmervertreter 
    zur Bestellung vorgeschlagen werden. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege 
    der Einzelabstimmung über die Bestellung zum 
    Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
10. *Beschlussfassung über die Bestellung von 
    Aufsichtsratsmitgliedern als 
    Anteilseignervertreter* 
 
    Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 
    Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) 2157/2001 des 
    Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der 
    Europäischen Gesellschaft (SEVO), § 17 
    SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 Absatz 3 
    SE-Beteiligungsgesetz, § 9 Absatz (1) und (2) der 
    Beteiligungsvereinbarung und § 9 Absatz (2) der 
    Satzung aus zwölf Mitgliedern zusammen, und zwar 
    jeweils hälftig aus Anteilseigner- und 
    Arbeitnehmervertretern. Für den Fall, dass die 
    Hauptversammlung entsprechend dem 
    Beschlussvorschlag der Verwaltung zu TOP 8 die 
    Herabsetzung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder 
    von zwölf auf zehn beschließt, setzt sich der 
    Aufsichtsrat nach den vorstehenden Bestimmungen ab 
    Eintragung dieser Satzungsänderung im 
    Handelsregister aus zehn Mitgliedern zusammen, und 
    zwar ebenfalls jeweils hälftig aus Anteilseigner- 
    und Arbeitnehmervertretern. 
 
    Die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat werden 
    nach § 9 Absatz (2) der Satzung von der 
    Hauptversammlung bestellt, wobei die 
    Hauptversammlung nicht an die entsprechenden 
    Vorschläge zur Bestellung gebunden ist. 
 
    Gemäß § 17 Absatz 2 SE-Ausführungsgesetz muss 
    sich der Aufsichtsrat bei einer börsennotierten 
    Gesellschaft, deren Aufsichtsrat aus derselben 
    Anzahl von Anteilseigner- und 
    Arbeitnehmervertretern besteht, aus mindestens 30 % 
    Frauen und mindestens 30 % Männern zusammensetzen. 
 
    § 9 Absatz (3) der Gründungssatzung der Tom Tailor 
    Holding SE bestimmt, dass Herr Uwe Schröder, Herr 
    Thomas Schlytter-Henrichsen, Herr Andreas 
    Karpenstein, Herr Patrick Lei Zhong, Frau Liqun 
    (Carrie) Liu und Herr Jerome Griffith als 
    Mitglieder des ersten Aufsichtsrats als 
    Anteilseignervertreter bestellt werden. Herr Thomas 
    Schlytter-Henrichsen, Herr Andreas Karpenstein und 
    Herr Jerome Griffith sind aufgrund dieser 
    satzungsmäßigen Bestellung gegenwärtig 
    Mitglieder des Aufsichtsrats. Herr Uwe Schröder, 
    Herr Patrick Lei Zhong und Frau Liqun (Carrie) Liu 
    haben gegenüber der Gesellschaft bereits vor 
    Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister in 
    der Rechtsform einer SE am 18. April 2017 erklärt, 
    dass sie ihre satzungsmäßige Bestellung nicht 
    annehmen. Herr Uwe Schröder ist bereits vor dieser 
    SE-Umwandlung in den Vorstand der Gesellschaft 
    gewechselt. Frau Liqun (Carrie) Liu hat am 23. 
    August 2016 und Herr Patrick Lei Zhong am 31. 
    August 2016 ihr bzw. sein seinerzeitiges Amt als 
    Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. Das 
    Amtsgericht Hamburg hat mit Wirkung ab dem 21. 
    September 2016 im Wege der gerichtlichen Bestellung 
    gemäß § 104 AktG Frau Yun (Joann) Cheng und 
    Herrn Wei Han als Mitglieder des Aufsichtsrats 
    bestellt. Herr Wei Han hat am 22. November 2016 
    sein Amt niedergelegt, woraufhin das Amtsgericht 
    Hamburg mit Wirkung ab dem 13. Februar 2017 im Wege 
    der gerichtlichen Bestellung gemäß § 104 AktG 
    Frau Dr. Jungyang (Jenny) Shao als Mitglied des 
    Aufsichtsrats bestellt hat. Die Amtszeit der beiden 
    gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder Frau 
    Yun (Joann) Cheng und Frau Dr. Jungyang (Jenny) 
    Shao ist befristet bis zum Ablauf der 
    Hauptversammlung am 31. Mai 2017. 
 
    Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich 
    erfolgten Umwandlung der Gesellschaft in eine 
    europäische Aktiengesellschaft (SE) beabsichtigt 
    der Vorstand der Gesellschaft vorsorglich aus 
    Gründen der Rechtssicherheit beim Amtsgericht 
    Hamburg in entsprechender Anwendung von § 104 AktG 
    zu beantragen, Frau Yun (Joann) Cheng und Frau Dr. 
    Jungyang (Jenny) Shao bis zum Ablauf der 
    Hauptversammlung am 31. Mai 2017 als Mitglieder des 
    Aufsichtsrats zu bestellen. 
 
    Herr Thomas Schlytter-Henrichsen hat avisiert, sein 
    Amt als Mitglied des Aufsichtsrats bis zur 
    Hauptversammlung am 31. Mai 2017 niederzulegen. 
    Herr Jerome Griffith hat avisiert, sein Amt als 
    Mitglied des Aufsichtsrats für den Fall der 
    angestrebten Herabsetzung der Aufsichtsratssitze 
    von zwölf auf zehn Sitze niederzulegen. Vor diesem 
    Hintergrund ist es erforderlich, vier neue 
    Mitglieder des Aufsichtsrats als 
    Anteilseignervertreter zu wählen. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgenden 
    Personen als Anteilseignervertreter in den 
    Aufsichtsrat zu bestellen mit der Maßgabe, 
    dass die vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder 
    für die Zeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung gewählt werden, die über ihre 
    Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
    Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das 
    Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht 
    mitgerechnet wird: 
 
       *Name, Vorname,   *Arbeitgeber, 
       Wohnort*          Ausgeübter Beruf* 
    1. Herr Dr. Thomas   Selbstständiger 
       Tochtermann       Unternehmensberater für 
       Hamburg           die Hvidehus GmbH, 
                         Hamburg 
    2. Herr Ottmar       Selbstständiger, im 
       Debald            eigenen Namen und 
       Frankfurt am Main Unternehmen tätiger 
                         Unternehmensberater 
    3. Frau Yun (Joann)  Finanzvorstand des 
       Cheng             China Momentum Fonds, 
       Shanghai, China   Shanghai, China 
    4. Frau Dr. Jungyang Senior Director der 
       (Jenny) Shao      deutschen Einheit der 
       Frankfurt am Main Fosun Gruppe, Frankfurt 
                         am Main 
 
    Für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat 
    beabsichtigt Herr Dr. Thomas Tochtermann für den 
    Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. 
 
    Von den vorgeschlagenen Kandidaten qualifiziert 
    sich insbesondere Frau Yun (Joann) Cheng aufgrund 
    ihrer langjährigen beruflichen Praxis als 
    Finanzexperte i.S.d. § 100 Absatz 5 AktG. 
 
    Die vorgeschlagenen Kandidaten nehmen die 
    nachfolgenden Mitgliedschaften in anderen 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in 
    vergleichbaren in- und ausländischen 
    Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen wahr: 
 
    _Dr. Thomas Tochtermann_ 
 
    _Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten:_ 
 
    * Vorsitzender des Aufsichtsrats der Vapiano 
      SE, Bonn 
 
    _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen:_ 
 
    * Mitglied des _Boards_ der Dansk 
      Supermarked Group, Braband, Dänemark 
    * Mitglied des Beirats der Jahr Holding GmbH 
      & Co. KG, Hamburg 
 
    _Otmar Debald_ 
 
    _Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten:_ 
 
    * keine 
 
    _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen:_ 
 
    * Mitglied im Beirat der POS Pulse/24 
      insights GmbH, Berlin 
 
    _Yun (Joann) Cheng_ 
 
    _Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten:_ 
 
    * keine 
 
    _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen:_ 
 
    * stellvertretender Finanzvorstand der Fosun 
      Gruppe, Shanghai, China 
 
    _Dr. Jungyang (Jenny) Shao_ 
 
    _Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
    bildenden Aufsichtsräten:_ 
 
    * keine 
 
    _Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
    ausländischen Kontrollgremien von 
    Wirtschaftsunternehmen:_ 
 
    * keine 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex legt der Aufsichtsrat offen, dass 
    Frau Yun (Joann) Cheng und Frau Dr. Jungyang 
    (Jenny) Shao in Führungspositionen bei Unternehmen 
    der FOSUN Gruppe tätig sind. Die FOSUN 
    International Holdings Ltd., ein Unternehmen der 
    FOSUN Gruppe, ist eine wesentlich an der 
    Gesellschaft mittelbar beteiligte Aktionärin. Nach 
    Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen bei den 
    vorgeschlagenen Personen darüber hinaus keine 
    persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur 
    Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den 
    Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an 
    der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach 
    Ziffer 5.4.1 des Corporate Governance Kodex 
    offenzulegen wären. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege 
    der Einzelabstimmung über die Bestellung zum 
    Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
11. *Beschlussfassung über die Änderung von § 12 
    der Satzung* 
 
    Die in § 12 Absatz (1) der Satzung bestimmte 
    Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll 
    herabgesetzt werden, um die gegenwärtige 
    wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zu 
    entlasten. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt 
    zu beschließen: 
 
    a) § 12 Absatz (1) der Satzung wird wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       'Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
       erhalten für das jeweilige Geschäftsjahr 
       neben einem Ersatz ihrer Auslagen eine 

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April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TOM TAILOR Holding SE: Bekanntmachung -8-

Vergütung (zuzüglich der gesetzlichen 
       Umsatzsteuer, soweit diese anfällt), die 
       für das einzelne Mitglied EUR 25.000 und 
       für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
       EUR 100.000 beträgt. Mitglieder von 
       Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten 
       für das jeweilige Geschäftsjahr eine 
       zusätzliche Vergütung für jede 
       Mitgliedschaft in einem Ausschuss, die 
       für das einzelne Mitglied EUR 20.000 und 
       für den Vorsitzenden des Ausschusses EUR 
       30.000 beträgt.' 
    b) § 12 Absatz (2) wird um folgenden Satz 2 
       ergänzt: 
 
       _'Satz 1 gilt für die Vergütung einer 
       Mitgliedschaft in einem Ausschuss 
       entsprechend.'_ 
II. 
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 
 
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an 
steht den Aktionären auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.tom-tailor-group.com 
 
unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
'Hauptversammlung' der nachfolgende Bericht des Vorstands 
zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung. Auf 
Verlangen wird jedem Aktionär von der Gesellschaft 
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieses Berichts 
zugesandt. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung 
zugänglich sein. 
 
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 über den 
Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten 
Kapitals 2017 gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 AktG i.V.m. 
§ 186 Absatz 4 Satz 2 AktG 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
unter Tagesordnungspunkt 5 die Schaffung eines neuen 
genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu insgesamt EUR 
4.449.500 zur Bar- und/oder Sachkapitalerhöhung mit der 
Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss vor (Genehmigtes 
Kapital 2017). 
 
Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 3. Juni 2015 
beschlossene und in § 6 Absatz (9) der Satzung enthaltene 
Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der 
Gesellschaft bis zum 2. Juni 2020 mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015), wurde 
in Höhe von EUR 2.602.713 ausgenutzt und besteht damit 
noch in einem Restbetrag von EUR 2.602.713 fort. Die 
Ermächtigung des Vorstands für einen erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
wurde zur Durchführung der am 12. Dezember 2016 im 
Handelsregister eingetragenen Barkapitalerhöhung um EUR 
2.602.713 vollständig ausgenutzt. 
 
Mit Blick auf die strategische Weiterentwicklung der 
Gesellschaft soll der Vorstand auch künftig die 
Möglichkeit haben, bei Bedarf die Eigenkapitalbasis der 
Gesellschaft zu stärken und im Interesse der Gesellschaft 
und deren Aktionäre schnell und flexibel auf günstige 
Marktgelegenheiten reagieren zu können. Dazu muss die 
Gesellschaft stets über die notwendigen Instrumente der 
Kapitalbeschaffung verfügen. Da Entscheidungen über die 
Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu 
treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft 
hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlung 
abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals 
hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. 
Um dem Vorstand auch künftig die Möglichkeit zu erhalten, 
schnell und flexibel die Eigenkapitalbasis der 
Gesellschaft zu stärken und einen erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
durchzuführen, soll in Ergänzung zu den Genehmigten 
Kapitalia 2013 I und 2015 ein neues Genehmigtes Kapital 
2017 geschaffen werden. Mit den Genehmigten Kapitalia 2013 
I, 2015 und 2017 stünde dem Vorstand insgesamt genehmigtes 
Kapital in Höhe des gesetzlichen Höchstvolumens (50 % des 
Grundkapitals) zur Verfügung. 
 
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 haben die 
Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Um die Abwicklung 
zu erleichtern, können die Aktien im Rahmen dieses 
gesetzlichen Bezugsrechts den Aktionären gemäß § 186 
Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt werden. 
 
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, das 
Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den 
nachfolgend erläuterten Fällen auszuschließen. Dabei 
könnte das Bezugsrecht in Anlehnung an die aktuelle 
Marktpraxis durch Inanspruchnahme der Genehmigten 
Kapitalia 2013 I, 2015 und 2017 jedoch höchstens in Höhe 
von 20 % des Grundkapitals ausgeschlossen und eine darüber 
hinausgehende Verwässerung der Aktionäre damit vermieden 
werden. 
 
1. Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, Spitzenbeträge, 
   die sich aufgrund des Umfangs des jeweiligen 
   Volumens der Kapitalerhöhung und der 
   Festlegung eines praktikablen 
   Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht 
   der Aktionäre auszunehmen. Dies ermöglicht 
   ein glattes Bezugsverhältnis und in Folge 
   eine erleichterte Abwicklung einer 
   Bezugsrechtsemission. Der damit verbundene 
   Verwässerungseffekt für die Aktionäre ist nur 
   gering. Die vom Bezugsrecht ausgenommenen 
   neuen Aktien (sog. freie Spitzen) werden 
   bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
2. Bezugsrechtsausschluss bei 
   Sachkapitalerhöhungen 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ferner bei 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
   ausgeschlossen werden können. Damit wird es 
   dem Vorstand ermöglicht, Aktien der 
   Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen, 
   insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb 
   von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Beteiligungen an Unternehmen oder anderer 
   Wirtschaftsgüter einzusetzen. Hierdurch soll 
   der Vorstand in die Lage versetzt werden, auf 
   nationalen und internationalen Märkten 
   flexibel auf sich bietende Gelegenheiten 
   reagieren und die Kosten bei der 
   Kapitalbeschaffung liquiditätsschonend in 
   einem vernünftigen Rahmen halten zu können. 
   Damit kann die Wettbewerbsfähigkeit der 
   Gesellschaft gestärkt sowie deren 
   Ertragskraft und Unternehmenswert gesteigert 
   werden. Im Einzelfall kann es aufgrund der 
   besonderen Interessenlage der Gesellschaft 
   insbesondere geboten sein, dem Verkäufer neue 
   Aktien als Gegenleistung für den Erwerb des 
   Akquisitionsobjekts anzubieten. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht daher 
   im Einzelfall eine optimale Finanzierung des 
   Erwerbs gegen Ausgabe neuer Aktien mit der 
   damit verbundenen Stärkung der 
   Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. Häufig 
   bestehen über dies die Verkäufer darauf, als 
   Gegenleistung Aktien zu erwerben, da das für 
   sie günstiger sein kann und die Verkäufer auf 
   diese Weise auch mittelbar an den Chancen und 
   Risiken der veräußerten Einheiten 
   beteiligt werden können. Die Möglichkeit, 
   Aktien der Gesellschaft als 
   Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der 
   Gesellschaft damit den notwendigen Spielraum, 
   solche Akquisitionsgelegenheiten schnell, 
   flexibel und liquiditätsschonend auszunutzen, 
   und versetzt sie in die Lage, selbst 
   größere Einheiten gegen Überlassung 
   von Aktien zu erwerben. Der Gesellschaft 
   erwächst dadurch kein Nachteil, denn die 
   Emission von Aktien gegen Sachleistung setzt 
   voraus, dass der Wert der Sachleistung in 
   einem angemessenen Verhältnis zum Wert der 
   auszugebenden Aktien steht. Der Vorstand der 
   Gesellschaft wird bei der Ausübung der 
   Ermächtigung die Bewertungsrelation 
   sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass die 
   Interessen der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre angemessen gewahrt werden und ein 
   angemessener Ausgabebetrag für die neuen 
   Aktien erzielt wird. 
3. Bezugsrechtsausschluss bei 
   Barkapitalerhöhungen um bis zu 10 % 
 
   Das Bezugsrecht soll ferner bei 
   Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 
   10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. 
   der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
   Grundkapitals ausgeschlossen werden können, 
   wenn die neuen Aktien gemäß § 186 Absatz 
   3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben 
   werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich 
   unterschreitet (sog. erleichterter 
   Bezugsrechtsausschluss). Auf die Begrenzung 
   auf 10 % sind Aktien anzurechnen, die (i) 
   während der Laufzeit der Ermächtigung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts in direkter und 
   entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
   werden oder die (ii) zur Bedienung von 
   Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten 
   mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder 
   Wandlungs- und/oder Optionspflichten 
   ausgegeben werden oder ausgegeben werden 
   können, sofern diese Finanzinstrumente nach 
   dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   ausgegeben werden. 
 
   Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
   versetzt den Vorstand in die Lage, 
   Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen 
   und einen hierbei entstehenden Kapitalbedarf 
   gegebenenfalls auch sehr kurzfristig, ohne 
   das Erfordernis eines mindestens 14 Tage 
   dauernden Bezugsangebots decken zu können. 
   Die Platzierung der neuen Aktien erfolgt 
   dabei zu einem börsenkursnahen Preis, der in 
   der Regel mit einem geringeren Abschlag als 
   bei Bezugsrechtsemissionen verbunden ist. 
   Zusätzlich kann mit einer derartigen 
   Platzierung die gezielte Gewinnung neuer 
   Aktionärsgruppen erreicht werden. Bei dem 

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April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt 
   es sich um den gesetzlichen Regelfall, in dem 
   das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen 
   werden kann. Durch die Beschränkung auf 10 % 
   des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der 
   Ausübung der Ermächtigung vorhandenen 
   Grundkapitals unter Anrechnung weiterer Fälle 
   der direkten oder entsprechenden Anwendung 
   des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG wird das 
   Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf 
   eine quotenmäßige Verwässerung ihrer 
   Beteiligungen berücksichtigt. Aktionäre, die 
   ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, 
   können durch Zukäufe über die Börse die 
   Reduzierung ihrer Beteiligungsquote 
   verhindern. Im Falle des erleichterten 
   Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass 
   der Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
   Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. 
   Hierdurch wird dem Schutzbedürfnis der 
   Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen 
   Verwässerung ihrer Beteiligung angemessen 
   Rechnung getragen. In Übereinstimmung 
   mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Absatz 
   3 Satz 4 AktG und nach Abwägung der 
   vorstehend aufgezeigten Umstände wahrt der 
   Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen 
   Grenzen die Interessen der Aktionäre in 
   angemessenem Umfang und entspricht dem 
   Interesse der Gesellschaft, insbesondere im 
   Hinblick auf die Sicherung der notwendigen 
   Handlungsspielräume. 
4. Bezugsrechtsausschluss bei 
   Barkapitalerhöhungen zur Aktienausgabe an 
   Inhaber von Finanzinstrumenten mit Wandlungs- 
   und/oder Optionsrechten oder Wandlungs- oder 
   Optionspflichten 
 
   Das Bezugsrecht soll ferner bei 
   Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden 
   können, soweit es erforderlich ist, Inhabern 
   der von der Gesellschaft oder von 
   Konzerngesellschaften, an denen die 
   Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
   mehrheitlich beteiligt ist, künftig eventuell 
   auf Grundlage einer gesondert von der 
   Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung 
   begebenen Schuldverschreibungen oder 
   Genussrechten mit Wandlungs- und/oder 
   Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
   Optionspflichten ein Bezugsrecht auf neue 
   Aktien der Gesellschaft in dem Umfang zu 
   gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
   Options- oder Wandlungsrechts oder der 
   Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht 
   oder nach Ausübung einer Ersetzungsbefugnis 
   der Gesellschaft als Aktionär zustehen würde. 
 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit 
   Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
   Wandlungs- oder Optionspflichten sehen in 
   ihren Ausgabebedingungen regelmäßig 
   einen Verwässerungsschutz vor, der den 
   Inhabern bzw. Gläubigern bei nachfolgenden 
   Aktienemissionen und bestimmten anderen 
   Maßnahmen ein Bezugsrecht auf neue 
   Aktien gewährt. Sie werden damit so gestellt, 
   als seien sie bereits Aktionäre. Um diese 
   Finanzinstrumente mit einem solchen 
   Verwässerungsschutz ausstatten zu können, 
   muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
   Aktien ausgeschlossen werden. Das dient der 
   leichteren Platzierung der Finanzinstrumente 
   und damit den Interessen der Aktionäre an 
   einer optimalen Finanzstruktur der 
   Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss des 
   Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bzw. 
   Gläubiger dieser Finanzinstrumente den 
   Vorteil, dass im Fall einer Ausnutzung der 
   Ermächtigung der Options- oder Wandlungspreis 
   für die Inhaber bzw. Gläubiger bereits 
   bestehender Finanzinstrumente nicht nach den 
   jeweiligen Bedingungen der 
   Schuldverschreibungen ermäßigt werden 
   müssen. Dies ermöglicht einen höheren Zufluss 
   an Mitteln und liegt daher im Interesse der 
   Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
Die vorstehend in Ziffer 1 bis 4 beschriebenen 
Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss bei 
Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlage sind 
insgesamt auf einen Betrag, der 20 % des Grundkapitals 
nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der 
Ausnutzung dieser Ermächtigung, beschränkt. Auf die 
vorgenannte 20 %-Grenze sind darüber hinaus entsprechend 
der zwischenzeitlich üblichen Marktpraxis auch eigene 
Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
veräußert werden, sowie diejenigen Aktien, die zur 
Bedienung von Finanzinstrumenten mit Wandlungs- und/oder 
Optionsrechten oder Wandlungs- und/oder Optionspflichten 
ausgegeben werden, sofern die Finanzinstrumente während 
der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer künftigen 
Ermächtigung der Hauptversammlung zur Ausgabe solcher 
Finanzinstrumente unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre ausgegeben wurden. Auf die vorgenannte 
Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals sind zudem 
diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
dieser Ermächtigung auf Grundlage anderer 
Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
der Aktionäre ausgegeben wurden. Durch diese Kapitalgrenze 
werden die Aktionäre zusätzlich gegen eine Verwässerung 
ihrer Beteiligung abgesichert. 
 
Nach Abwägung sämtlicher Umstände hält der Vorstand den 
Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus 
den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des 
zulasten der Aktionäre eintretenden entsprechenden 
Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und 
angemessen. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, 
ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen 
wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung 
des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der 
Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. 
 
Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung 
über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 
berichten. 
 
III. 
Weitere Angaben zur Einberufung 
1. *Informationen und Unterlagen* 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an werden auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.tom-tailor-group.com 
 
   unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' die Unterlagen gemäß 
   § 124a AktG zur Einsicht und zum Download zur 
   Verfügung stehen. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 13 
   Absatz (4) der Satzung diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet 
   haben und im Aktienregister der Gesellschaft 
   eingetragen sind. Die Anmeldung zur Teilnahme 
   an der Hauptversammlung muss der Gesellschaft 
   spätestens sechs Tage vor der 
   Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 
   *24. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ)*, unter 
   folgender Anschrift, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse zugehen: 
 
   TOM TAILOR Holding SE 
   c/o Better Orange IR & HV AG 
   Haidelweg 48 
   81241 München 
   Deutschland 
 
   per Fax: +49 (0)89 889690633 
 
   per E-Mail: tom-tailor@better-orange.de 
 
   Die Anmeldung ist alternativ bis zum Ablauf 
   des 24. Mai 2017, 24:00 Uhr (MESZ) 
   elektronisch unter Nutzung des 
   passwortgeschützten 'Internetservice für 
   Aktionäre' unter der Internetadresse 
 
   http://www.tom-tailor-group.com 
 
   unter dem Menüpunkt 'Investor Relations', 
   'Hauptversammlung' möglich. 
 
   Die individuellen Zugangsdaten für die 
   Nutzung des passwortgeschützten 
   'Internetservice für Aktionäre' werden den 
   Aktionären, die spätestens am 17. Mai 2017, 
   0:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der 
   Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit 
   der Hauptversammlungseinladung und dem 
   Formular zur Anmeldung und 
   Eintrittskartenbestellung per Post übersandt. 
   Dieses kann zudem kostenfrei bei der 
   Gesellschaft angefordert werden. 
 
   Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b 
   BGB) und muss in deutscher oder englischer 
   Sprache erfolgen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 
   Absatz 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer 
   als solcher im Aktienregister eingetragen 
   ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die 
   Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der 
   Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist 
   demgemäß der Eintragungsstand des 
   Aktienregisters am Tage der Hauptversammlung 
   maßgeblich. 
 
   Aus technischen Gründen werden allerdings im 
   Zeitraum vom Ablauf des 24. Mai 2017 bis zum 
   Schluss der Hauptversammlung keine 
   Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen 
   (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht 
   der Eintragungsstand des Aktienregisters am 
   Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende 
   des Anmeldeschlusstages, dem 24. Mai 2017, 
   24:00 Uhr (MESZ) (sog. Technical Record 
   Date). Der Umschreibestopp bedeutet keine 
   Sperre für die Verfügung über die Aktien. 
   Erwerber von Aktien, deren 
   Umschreibungsanträge nach dem 24. Mai 2017 
   bei der Gesellschaft eingehen, können 
   allerdings Teilnahmerechte und Stimmrechte 
   aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, 
   sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder 
   zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen 
   Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis 
   zur Umschreibung noch bei dem im 
   Aktienregister eingetragenen Aktionär. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 21, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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