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Dow Jones News
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DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Epigenomics AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Epigenomics AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2017 in 
Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-04-28 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Epigenomics AG Berlin - ISIN: DE000A11QW50/WKN: A11QW5 - Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 2017 
 
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
wir laden Sie ein zur 
 
ordentlichen Hauptversammlung der Epigenomics AG 
 
am *Dienstag*, dem *30. Mai 2017,* um *10.00 Uhr,* im Gebäude der Deutsche 
Bank AG, Friedrichsaal, Unter den Linden 13-15 (Eingang 
Charlottenstraße), 10117 Berlin. 
 
Tagesordnung 1. 
 
*Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die Epigenomics AG und den 
Konzern, des Berichts des Aufsichtsrates und des erläuternden Berichts des 
Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB, § 315 Abs. 4 HGB für das 
Geschäftsjahr 2016* 
 
Die genannten Unterlagen können ab Einberufung im Internet unter 
 
www.epigenomics.com/de/news-investors/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
sowie in den Geschäftsräumen der Epigenomics AG, Geneststraße 5, 10829 
Berlin, eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und 
kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt. Die Unterlagen werden auch 
während der Hauptversammlung am 30. Mai 2017 zugänglich sein. 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 
genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nur vorzulegen. Zu Punkt 1 der 
Tagesordnung soll daher durch die Hauptversammlung kein Beschluss gefasst 
werden. 
 
2. 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
3. 
 
*Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für 
das Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
4. 
 
*Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
2016/I in § 5 Abs. 7 der Satzung sowie über die Schaffung eines neuen 
Genehmigten Kapitals 2017/I gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der 
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts in § 5 Abs. 7 der Satzung* 
 
Vor dem Hintergrund, dass die Gesellschaft darauf angewiesen ist einen 
etwaigen Finanzierungsbedarf flexibel decken zu können, soll das bestehende 
und zum Teil ausgenutzte Genehmigte Kapital 2016/I in Höhe von derzeit bis zu 
EUR 380.412,00 aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2017/I in Höhe von 
bis zu EUR 2.273.526,00 (das entspricht 10 % des aktuell bestehenden 
Grundkapitals) geschaffen werden. Dabei soll das bestehende Genehmigte Kapital 
2016/I nur und erst dann aufgehoben werden, wenn sichergestellt ist, dass das 
neue Genehmigte Kapital 2017/I zur Verfügung steht. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
a) Das Genehmigte Kapital 2016/I gemäß § 5 Abs. 
   7 der Satzung wird aufgehoben. Die Aufhebung wird 
   mit ihrer Eintragung im Handelsregister wirksam. 
   Das Genehmigte Kapital 2016/I kann bis zum 
   Wirksamwerden seiner Aufhebung ausgenutzt werden. 
b) Es wird ein neues genehmigtes Kapital 
   (Genehmigtes Kapital 2017/I) geschaffen und zu 
   diesem Zweck § 5 Abs. 7 der Satzung wie folgt 
   gefasst: 
 
   '(7) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
        Grundkapital der Gesellschaft mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 29. 
        Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu 
        insgesamt EUR 2.273.526,00 gegen Bar- 
        und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
        neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
        zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I). 
        Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht 
        einzuräumen. Die neuen Aktien können auch 
        von einem oder mehreren Kreditinstituten 
        oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
        Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
        Unternehmen mit der Verpflichtung 
        übernommen werden, sie den Aktionären zum 
        Bezug anzubieten (mittelbares 
        Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht 
        der Aktionäre in den folgenden Fällen 
        auszuschließen: 
 
        - für Spitzenbeträge; 
        - wenn die neuen Aktien gemäß § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlagen 
          zu einem Ausgabebetrag ausgegeben 
          werden, der den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien nicht 
          wesentlich unterschreitet und der 
          anteilige Betrag der neuen Aktien am 
          Grundkapital zehn von Hundert (10 %) 
          des Grundkapitals zum Zeitpunkt der 
          Eintragung dieser Ermächtigung in das 
          Handelsregister oder - falls geringer 
          - zum jeweiligen Zeitpunkt der 
          Ausübung der Ermächtigung nicht 
          übersteigt. Auf die 10 %-Grenze sind 
          sonstige Aktien anzurechnen, die von 
          der Gesellschaft gegebenenfalls 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts gemäß oder 
          entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          im Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu 
          ausgegeben oder nach Rückerwerb 
          veräußert worden sind. Auf die 10 
          %-Grenze sind ferner Aktien 
          anzurechnen, für die aufgrund von 
          Options- oder 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          -genussrechten, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
          § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG von der 
          Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
          Konzernunternehmen ausgegeben worden 
          sind, ein Options- oder 
          Wandlungsrecht, eine Options- oder 
          Wandlungspflicht oder zugunsten der 
          Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht 
          besteht; 
        - für Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen, um die neuen Aktien 
          Dritten im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          beim (auch mittelbaren) Erwerb von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen, 
          Beteiligungen an Unternehmen oder für 
          den (auch mittelbaren) Erwerb von 
          anderen Vermögensgegenständen 
          (einschließlich von Forderungen, 
          auch soweit sie gegen die Gesellschaft 
          oder nachgeordnete Konzernunternehmen 
          gerichtet sind) anbieten zu können; 
        - soweit es erforderlich ist, um 
          Inhabern oder Gläubigern von 
          Optionsrechten oder von 
          Wandelschuldverschreibungen oder 
          -genussrechten, die von der 
          Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
          Konzernunternehmen ausgegeben worden 
          sind oder werden, ein Bezugsrecht auf 
          neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
          wie es ihnen nach Ausübung der 
          Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
          nach der Ausübung von 
          Aktienlieferungsrechten oder der 
          Erfüllung von Options- oder 
          Wandlungspflichten zustünde. 
 
        Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrates die 
        Gewinnbeteiligung der neuen Aktien 
        abweichend von § 60 Abs. 2 AktG zu 
        bestimmen und die weiteren Einzelheiten 
        der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus 
        dem Genehmigten Kapital 2017/I 
        festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
        ermächtigt, die Fassung der Satzung 
        jeweils nach Durchführung einer Erhöhung 
        des Grundkapitals aus dem Genehmigten 
        Kapital 2017/I entsprechend dem Umfang der 
        jeweiligen Erhöhung des Grundkapitals oder 
        nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
        anzupassen.' 
c) Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des 
   bisherigen Genehmigten Kapitals 2016/I in § 5 
   Abs. 7 nur zusammen mit der beschlossenen 
   Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/I 
   in § 5 Abs. 7 der Satzung zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat in 
   der Weise zu erfolgen, dass die Eintragung der 
   Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/I 
   nicht vor der Eintragung der Aufhebung des 
   bisherigen Genehmigten Kapitals 2016/I in das 
   Handelsregister erfolgt und ferner die Eintragung 
   der Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 
   2016/I nur erfolgt, wenn die unmittelbare 
   Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/I 
   sichergestellt ist. 
5. 
 
*Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
2016/II in § 5 Abs. 8 der Satzung sowie über die Schaffung eines neuen 
Genehmigten Kapitals 2017/II gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -2-

Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts in § 5 Abs. 8 der Satzung* 
 
Wie zu Punkt 4 der Tagesordnung erwähnt, ist die Gesellschaft darauf 
angewiesen, einen etwaigen Finanzierungsbedarf flexibel decken zu können. 
Daher soll auch das Genehmigte Kapital 2016/II, das bislang nicht ausgenutzt 
worden ist und derzeit einen Betrag von EUR 7.561.634,00 hat, durch ein neues 
Genehmigtes Kapital 2017/II in Höhe von bis zu insgesamt EUR 9.094.104,00 (das 
entspricht 40 % des aktuell bestehenden Grundkapitals) ersetzt werden. Dabei 
soll das bestehende Genehmigte Kapital 2016/II nur und erst dann aufgehoben 
werden, wenn sichergestellt ist, dass das neue Genehmigte Kapital 2017/II zur 
Verfügung steht. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
a) Das Genehmigte Kapital 2016/II gemäß § 5 
   Abs. 8 der Satzung wird aufgehoben. Die Aufhebung 
   wird mit ihrer Eintragung im Handelsregister 
   wirksam. Das Genehmigte Kapital 2016/II kann bis 
   zum Wirksamwerden seiner Aufhebung ausgenutzt 
   werden. 
b) Es wird ein neues genehmigtes Kapital 
   (Genehmigtes Kapital 2017/II) geschaffen und zu 
   diesem Zweck § 5 Abs. 8 der Satzung wie folgt 
   gefasst: 
 
   '(8) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
        Grundkapital der Gesellschaft mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 29. 
        Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu 
        insgesamt EUR 9.094.104,00 gegen Bar- 
        und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von 
        neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien 
        zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/II). 
        Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht 
        einzuräumen. Die neuen Aktien können auch 
        von einem oder mehreren Kreditinstituten 
        oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b 
        Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
        Unternehmen mit der Verpflichtung 
        übernommen werden, sie den Aktionären zum 
        Bezug anzubieten (mittelbares 
        Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht 
        der Aktionäre in den folgenden Fällen 
        auszuschließen: 
 
        - für Spitzenbeträge; 
        - für Kapitalerhöhungen gegen 
          Sacheinlagen, um die neuen Aktien 
          Dritten im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          beim (auch mittelbaren) Erwerb von 
          Unternehmen, Unternehmensteilen, 
          Beteiligungen an Unternehmen oder für 
          den (auch mittelbaren) Erwerb von 
          anderen Vermögensgegenständen 
          (einschließlich von Forderungen, 
          auch soweit sie gegen die Gesellschaft 
          oder nachgeordnete Konzernunternehmen 
          gerichtet sind) anbieten zu können; 
        - für Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, die für Zwecke einer 
          Platzierung der Aktien im Zuge einer 
          Börseneinführung oder einer 
          nachfolgenden Platzierung an einer 
          ausländischen Wertpapierbörse 
          erfolgen. 
 
        Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrates die 
        Gewinnbeteiligung der neuen Aktien 
        abweichend von § 60 Abs. 2 AktG zu 
        bestimmen und die weiteren Einzelheiten 
        der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus 
        dem Genehmigten Kapital 2017/II 
        festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
        ermächtigt, die Fassung der Satzung 
        jeweils nach Durchführung einer Erhöhung 
        des Grundkapitals aus dem Genehmigten 
        Kapital 2017/II entsprechend dem Umfang 
        der jeweiligen Erhöhung des Grundkapitals 
        oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
        anzupassen.' 
c) Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des 
   bisherigen Genehmigten Kapitals 2016/II in § 5 
   Abs. 8 nur zusammen mit der beschlossenen 
   Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/II 
   in § 5 Abs. 8 der Satzung zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung hat in 
   der Weise zu erfolgen, dass die Eintragung der 
   Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/II 
   nicht vor der Eintragung der Aufhebung des 
   bisherigen Genehmigten Kapitals 2016/II in das 
   Handelsregister erfolgt und ferner die Eintragung 
   der Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 
   2016/II nur erfolgt, wenn die unmittelbare 
   Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2017/II 
   sichergestellt ist. 
6. 
 
*Beschlussfassung über die Aufhebung der durch die Hauptversammlung am 6. Mai 
2013 unter Punkt 7 der Tagesordnung beschlossenen und durch die 
Hauptversammlung am 3. Juni 2014 unter Punkt 6 der Tagesordnung angepassten 
Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des 
Bezugsrechts,* 
 
*über die Aufhebung der durch die Hauptversammlung am 25. Mai 2016 unter Punkt 
8 der Tagesordnung beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination dieser 
Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts,* 
 
*über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination dieser 
Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts und* 
 
*über die Änderung der Bedingten Kapitalia IX und X sowie von § 5 Abs. 5 
und 6 der Satzung* 
 
Bei der Gesellschaft bestehen zwei Ermächtigungen zur Ausgabe von Options-, 
Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder einer Kombination dieser 
Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts. Hierbei handelt es sich zum 
einen um die von der Hauptversammlung am 6. Mai 2013 unter Punkt 7 der 
Tagesordnung beschlossene und durch die Hauptversammlung am 3. Juni 2014 unter 
Punkt 6 der Tagesordnung angepasste Ermächtigung. Die Ermächtigung ist zum 
Teil durch Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen ausgenutzt worden. 
Zwischenzeitlich sind sämtliche auf der Grundlage dieser Ermächtigung 
ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen gewandelt worden; Umtausch- oder 
Bezugsrechte aufgrund der Ermächtigung bestehen derzeit daher nicht. Die 
zweite bestehende Ermächtigung ist von der Hauptversammlung am 25. Mai 2016 
unter Punkt 8 der Tagesordnung beschlossen worden; diese Ermächtigung ist 
bislang nicht ausgenutzt worden. 
 
Vor dem Hintergrund, dass für die Gesellschaft die Flexibilität bei der 
Deckung eines etwaigen Finanzierungsbedarfs von großer Bedeutung ist, 
sollen die vorgenannten zwei bestehenden Ermächtigungen durch eine neue 
Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
Genussrechten oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des 
Bezugsrechts ersetzt werden. Ferner sollen die Bedingten Kapitalia IX und X 
entsprechend geändert, das Bedingte Kapital X zudem erhöht und § 5 Abs. 5 und 
6 der Satzung geändert werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
a) *Aufhebung der von der Hauptversammlung am 6. 
   Mai 2013 unter Punkt 7 der Tagesordnung 
   beschlossenen und durch die Hauptversammlung am 
   3. Juni 2014 unter Punkt 6 der Tagesordnung 
   angepassten Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
   Genussrechten oder einer Kombination dieser 
   Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
   Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
   Genussrechten oder einer Kombination dieser 
   Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts, 
   welche die ordentliche Hauptversammlung der 
   Gesellschaft am 6. Mai 2013 unter Punkt 7 der 
   Tagesordnung beschlossen und die ordentliche 
   Hauptversammlung der Gesellschaft am 3. Juni 
   2014 unter Punkt 6 der Tagesordnung angepasst 
   hat, wird aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt mit 
   Wirkung zur Eintragung der nachstehend in 
   Buchstabe d) vorgeschlagenen Änderung des 
   Bedingten Kapitals IX im Handelsregister. 
b) *Aufhebung der von der Hauptversammlung am 25. 
   Mai 2016 unter Punkt 8 der Tagesordnung 
   beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
   Genussrechten oder einer Kombination dieser 
   Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
   Options-, Wandelschuldverschreibungen, 
   Genussrechten oder einer Kombination dieser 
   Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts, 
   welche die ordentliche Hauptversammlung der 
   Gesellschaft am 25. Mai 2016 unter Punkt 8 der 
   Tagesordnung beschlossen hat, wird aufgehoben. 
   Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung zur Eintragung 
   der nachstehend in Buchstabe e) vorgeschlagenen 
   Änderung des Bedingten Kapitals X im 
   Handelsregister. 
c) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options-, 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder 
   einer Kombination dieser Instrumente und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   (1) _Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
       Laufzeit, Aktienzahl und weitere 
       Ausgestaltung der Schuldverschreibungen 
       bzw. Genussrechte_ 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates ab dem Zeitpunkt, zu dem 
   wenigstens eine der nachstehend in Buchstaben d) 
   und e) vorgeschlagenen Änderungen der 
   Bedingten Kapitalia IX und X im Handelsregister 
   eingetragen worden ist, und bis zum 29. Mai 2022 
   einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf 
   den Namen lautende Options-, 
   Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte oder 
   eine Kombination dieser Instrumente im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 75.000.000,00 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -3-

mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben 
   und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
   Optionsschuldverschreibungen bzw. 
   Optionsgenussrechten Optionsrechte und den 
   Inhabern bzw. Gläubigern von 
   Wandelschuldverschreibungen bzw. 
   Wandelgenussrechten Wandlungsrechte auf bis zu 
   insgesamt 9.346.565 auf den Namen lautende 
   Stückaktien der Gesellschaft mit einem Anteil am 
   Grundkapital der Gesellschaft von bis zu 
   insgesamt EUR 9.346.565,00 nach näherer 
   Maßgabe der Schuldverschreibungs- bzw. 
   Genussscheinbedingungen dieser 
   Schuldverschreibungen bzw. dieser Genussrechte 
   zu gewähren. Die Schuldverschreibungs- bzw. 
   Genussscheinbedingungen können anstelle von 
   Options- bzw. Wandlungsrechten der Inhaber bzw. 
   Gläubiger der Schuldverschreibungen bzw. der 
   Genussscheine im vorstehenden Umfang auch (i) 
   eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der 
   Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt oder 
   (ii) das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
   Fälligkeit der Schuldverschreibungen bzw. der 
   Genussrechte (insbesondere bei Endfälligkeit 
   oder Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern 
   bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der 
   Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
   Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen 
   Gesellschaft zu gewähren 
   ('Aktienlieferungsrecht'). 
 
   Die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte 
   können außer in Euro auch - unter 
   Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert 
   - in der gesetzlichen Währung eines anderen 
   Staates begeben werden. Sie können ferner durch 
   ein nachgeordnetes Konzernunternehmen der 
   Gesellschaft begeben werden. Für diesen Fall 
   wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates für die Gesellschaft die Garantie 
   für die Schuldverschreibungen bzw. die 
   Genussrechte zu übernehmen und den Inhabern bzw. 
   Gläubigern Options- bzw. Wandlungsrechte für auf 
   den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft 
   zu gewähren oder Options- bzw. 
   Wandlungspflichten oder ein 
   Aktienlieferungsrecht zu vereinbaren. 
 
   Die Schuldverschreibungen werden in 
   Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
   (2) _Bezugsrecht; Bezugsrechtsausschluss_ 
 
   Die Schuldverschreibungen, soweit sie Options- 
   oder Wandlungsrechte, Options- oder 
   Wandlungspflichten oder ein auf Lieferung von 
   Aktien der Gesellschaft gerichtetes 
   Aktienlieferungsrecht vorsehen, und die 
   Genussrechte sind den Aktionären zum Bezug 
   anzubieten. Den Aktionären kann das gesetzliche 
   Bezugsrecht auch in der Weise eingeräumt werden, 
   dass die Schuldverschreibungen bzw. die 
   Genussrechte von einem oder mehreren 
   Kreditinstituten und/oder nach § 53 Abs. 1 Satz 
   1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
   Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätigen 
   Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
   werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
   Werden die Schuldverschreibungen bzw. die 
   Genussrechte von einem nachgeordneten 
   Konzernunternehmen ausgegeben, hat die 
   Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen 
   Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft 
   nach Maßgabe der beiden vorstehenden Sätze 
   sicherzustellen. 
 
   Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht 
   der Aktionäre in den folgenden Fällen 
   auszuschließen: 
 
   - Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrates 
     Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
     Bezugsverhältnisses ergeben, von dem 
     Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
   - Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrates das 
     Bezugsrecht auch insoweit 
     auszuschließen, wie es erforderlich 
     ist, damit Inhabern oder Gläubigern von 
     bereits zuvor ausgegebenen Options- oder 
     Wandelschuldverschreibungen oder 
     -genussrechten (bzw. Schuldverschreibungen 
     oder Genussrechten mit auf Aktien der 
     Gesellschaft gerichtetem 
     Aktienlieferungsrecht) ein Bezugsrecht in 
     dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es 
     ihnen nach Ausübung der Options- bzw. 
     Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der 
     Options- bzw. Wandlungspflichten oder nach 
     Ausübung eines Aktienlieferungsrechts als 
     Aktionär zustehen würde. 
   - Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrates das 
     Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
     Barzahlung ausgegebene Options- oder 
     Wandelschuldverschreibungen oder 
     -genussrechte vollständig 
     auszuschließen, sofern der Vorstand 
     nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
     Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis 
     der Schuldverschreibungen bzw. der 
     Genussrechte ihren nach anerkannten, 
     insbesondere finanzmathematischen Methoden 
     ermittelten hypothetischen Marktwert nicht 
     wesentlich unterschreitet. Diese 
     Ermächtigung zum Ausschluss des 
     Bezugsrechts gilt nur für 
     Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
     mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht 
     und/oder einer Options- oder 
     Wandlungspflicht oder einem 
     Aktienlieferungsrecht in Bezug auf Aktien 
     der Gesellschaft mit einem anteiligen 
     Betrag des Grundkapitals, der im Zeitpunkt 
     des Wirksamwerdens oder - falls der Betrag 
     des Grundkapitals dann geringer ist - im 
     Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
     Ermächtigung insgesamt 10 % des 
     Grundkapitals nicht übersteigen darf. Auf 
     die vorgenannte 10 %-Grenze werden eigene 
     Aktien angerechnet, die unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 
     Nr. 8 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im 
     Zeitraum vom Beginn der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung bis zur Ausgabe der 
     betreffenden Schuldverschreibungen oder 
     Genussrechte veräußert werden. Ferner 
     sind auf die vorgenannte 10 %-Grenze 
     Aktien anzurechnen, die im Zeitraum vom 
     Beginn der Laufzeit dieser Ermächtigung 
     bis zur Ausgabe der betreffenden 
     Schuldverschreibungen oder Genussrechte im 
     Rahmen einer Barkapitalerhöhung unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
     186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder gemäß § 
     203 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     ausgegeben werden. Schließlich sind 
     auf die vorgenannte 10 %-Grenze Aktien 
     anzurechnen, für die aufgrund von Options- 
     oder Wandelschuldverschreibungen oder 
     -genussrechten, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung auf der Grundlage 
     anderer Ermächtigungen unter Ausschluss 
     des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 
     Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     von der Gesellschaft oder deren 
     nachgeordneten Konzernunternehmen 
     ausgegeben worden sind, ein Options- oder 
     Wandlungsrecht, eine Options- oder 
     Wandlungspflicht oder zugunsten der 
     Gesellschaft ein auf Aktien der 
     Gesellschaft gerichtetes 
     Aktienlieferungsrecht besteht. 
   - Soweit Genussrechte ohne 
     Optionsrecht/-pflicht, ohne 
     Wandlungsrecht/-pflicht und ohne auf 
     Aktien der Gesellschaft gerichtetes 
     Aktienlieferungsrecht ausgegeben werden, 
     wird der Vorstand ermächtigt, das 
     Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
     des Aufsichtsrates insgesamt 
     auszuschließen, wenn diese 
     Genussrechte obligationsähnlich 
     ausgestattet sind, d. h. keine 
     Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
     begründen, keine Beteiligung am 
     Liquidationserlös gewähren und die Höhe 
     der Verzinsung nicht auf Grundlage der 
     Höhe des Jahresüberschusses, des 
     Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet 
     wird (wobei die Kappung einer Verzinsung 
     nach Maßgabe des Jahresüberschusses, 
     des Bilanzgewinns, der Dividende oder 
     einer an diese Größen angelehnten 
     Kennzahl nicht als abhängige Berechnung in 
     diesem Sinn gilt). Außerdem müssen in 
     diesem Fall die Verzinsung und der 
     Ausgabebetrag der Genussrechte den zum 
     Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
     Marktkonditionen im Wesentlichen 
     entsprechen. 
 
   (3) _Optionsrecht; Wandlungsverhältnis_ 
 
   Im Falle der Ausgabe von 
   Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten 
   werden jeder Teilschuldverschreibung bzw. jedem 
   Genussschein ein oder mehrere Optionsscheine 
   beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach 
   näherer Maßgabe der vom Vorstand 
   festzulegenden Schuldverschreibungs- bzw. 
   Genussscheinbedingungen zum Bezug von auf den 
   Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft 
   berechtigen oder - auch aufgrund eines 
   Aktienlieferungsrechts - verpflichten. Die 
   Schuldverschreibungs- bzw. 
   Genussscheinbedingungen können vorsehen, dass 
   der Optionspreis auch durch Übertragung von 
   Teilschuldverschreibungen bzw. Genussscheinen 
   oder die Verrechnung mit dem 
   Rückzahlungsanspruch aus der 
   Teilschuldverschreibung bzw. aus dem Genussrecht 
   und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung bzw. eine 
   bare Optionsprämie erfüllt werden kann. Soweit 
   sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
   vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach 
   Maßgabe der Anleihe- bzw. 
   Genussscheinbedingungen, gegebenenfalls gegen 
   Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert 
   werden können. 
 
   Im Falle der Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten 
   erhalten bei auf den Inhaber lautenden 
   Schuldverschreibungen oder auf den Inhaber 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -4-

lautenden Genussscheinen die Inhaber, ansonsten 
   die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen bzw. 
   der Genussscheine, das unentziehbare Recht oder 
   es obliegt ihnen - auch aufgrund eines 
   Aktienlieferungsrechts - die Pflicht, ihre 
   Teilschuldverschreibungen bzw. ihre 
   Genussscheine nach Maßgabe der vom Vorstand 
   festgelegten Schuldverschreibungs- bzw. 
   Genussscheinbedingungen in auf den Namen 
   lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln 
   oder diese abzunehmen. Das Wandlungsverhältnis 
   ergibt sich aus der Division des Nennbetrags 
   durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine 
   auf den Namen lautende Stückaktie der 
   Gesellschaft. Liegt der Ausgabebetrag einer 
   Teilschuldverschreibung bzw. eines Genussscheins 
   unter ihrem Nennbetrag, kann sich das 
   Wandlungsverhältnis auch aus der Division des 
   Ausgabebetrags durch den festgesetzten 
   Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende 
   Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Bei der 
   Berechnung des Wandlungsverhältnisses kann zum 
   Nennbetrag bzw. Ausgabebetrag einer 
   Teilschuldverschreibung bzw. eines Genussscheins 
   eine etwaige bar zu erbringende Zuzahlung oder 
   eine etwaige bar zu erbringende Wandlungsprämie 
   hinzugerechnet werden. Die Schuldverschreibungs- 
   bzw. Genussscheinbedingungen können vorsehen, 
   dass das Wandlungsverhältnis variabel ist und 
   der Wandlungspreis (vorbehaltlich des 
   nachfolgend unter (4) bestimmten Mindestpreises) 
   in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses 
   der Aktie der Gesellschaft während der Laufzeit 
   der Anleihe bzw. des Genussrechts festgesetzt 
   wird. Das Wandlungsverhältnis kann in jedem Fall 
   auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden; 
   auch in diesem Fall können eine in bar zu 
   leistende Zuzahlung oder eine in bar zu 
   leistende Wandlungsprämie festgelegt werden. Im 
   Übrigen kann vorgesehen werden, dass nicht 
   wandlungsfähige Spitzen zusammengelegt und/oder 
   in Geld ausgeglichen werden. §§ 9 Abs. 1 und 199 
   Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
   (4) _Options- und Wandlungspreis; 
       Verwässerungsschutz_ 
 
   Für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts 
   oder des Ausschlusses des Bezugsrechts nur für 
   Spitzenbeträge muss der festzusetzende Options- 
   bzw. Wandlungspreis für eine Stückaktie der 
   Gesellschaft mindestens 80 % des 
   volumengewichteten durchschnittlichen 
   Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im 
   elektronischen Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse (i) während der Bezugsfrist mit 
   Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die 
   erforderlich sind, damit der Options- bzw. 
   Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 
   AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, 
   oder, (ii) wenn der Vorstand den Options- bzw. 
   Wandlungspreis bereits früher festlegt und ihn 
   bekannt macht, während der letzten fünf 
   Börsenhandelstage vor dem Tag der 
   Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
   Festlegung des Options- bzw. Wandlungspreises 
   betragen. 
 
   Wird das Bezugsrecht nicht nur für 
   Spitzenbeträge ausgeschlossen, muss der jeweils 
   festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für 
   eine Stückaktie der Gesellschaft vorbehaltlich 
   der nachstehenden Regelungen mindestens 80 % des 
   volumengewichteten durchschnittlichen 
   Börsenkurses der Stückaktien der Gesellschaft im 
   elektronischen Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den letzten fünf 
   Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
   Beschlussfassung durch den Vorstand über die 
   Ausgabe der Schuldverschreibungen bzw. der 
   Genussrechte betragen. 
 
   In den Fällen eines Options- bzw. 
   Wandlungsrechts kann der Options- bzw. 
   Wandlungspreis bei Ausschluss des Bezugsrechts 
   nicht nur für Spitzenbeträge nach näherer 
   Maßgabe der Anleihe- bzw. 
   Genussscheinbedingungen 85 % oder mehr des 
   volumengewichteten durchschnittlichen 
   Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft im 
   elektronischen Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den letzten fünf 
   Börsenhandelstagen vor dem Tag der Ausübung des 
   Options- oder Wandlungsrechts entsprechen, auch 
   wenn der sich danach ergebende Preis niedriger 
   ist als der gemäß Abs. 2 dieser Ziffer (4) 
   berechnete Mindestpreis (80 %). 
 
   In den Fällen einer Options- bzw. 
   Wandlungspflicht oder eines 
   Aktienlieferungsrechts kann der Options- bzw. 
   Wandlungspreis bei Ausschluss des Bezugsrechts 
   nicht nur für Spitzenbeträge nach näherer 
   Maßgabe der Anleihe- bzw. 
   Genussscheinbedingungen 85 % oder mehr des 
   volumengewichteten durchschnittlichen 
   Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft im 
   elektronischen Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den letzten fünf 
   Börsenhandelstagen vor dem Tag der Endfälligkeit 
   bzw. einem anderen festgelegten Zeitpunkt 
   entsprechen, auch wenn der sich danach ergebende 
   Preis niedriger ist als der gemäß Abs. 2 
   dieser Ziffer (4) berechnete Mindestpreis (80 
   %). 
 
   In den Schuldverschreibungs- bzw. 
   Genussscheinbedingungen kann ferner vorgesehen 
   werden, dass der Options- bzw. Wandlungspreis 
   auch dann, wenn sich nach den vorstehenden 
   Regelungen dieser Ziffer (4) ein höherer 
   Options- bzw. Wandlungspreis ergeben würde, 
   einen bestimmten Betrag, der sich auf mindestens 
   EUR 7,00 belaufen muss, nicht überschreiten 
   darf. 
 
   Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der je 
   Teilschuldverschreibung bzw. Genussschein auf 
   die hierfür auszugebenden Stückaktien der 
   Gesellschaft entfällt, darf den Nennbetrag der 
   Teilschuldverschreibung bzw. des Genussscheins 
   zuzüglich, falls vorgesehen, einer baren 
   Zuzahlung (bzw. eines bei der Ausgabe gezahlten 
   Agios) oder einer baren Options- oder 
   Wandlungsprämie nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1 
   und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
   Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der 
   Options- bzw. Wandlungspreis aufgrund einer 
   Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
   Maßgabe der Anleihe- bzw. 
   Genussscheinbedingungen zum Zwecke der Wahrung 
   der Rechte der Inhaber bzw. Gläubiger der 
   Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte 
   gemäß bzw. entsprechend § 216 Abs. 3 AktG 
   dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft 
   während der Options- bzw. Wandlungsfrist (i) 
   durch eine Kapitalerhöhung aus 
   Gesellschaftsmitteln mit Ausgabe neuer Aktien 
   das Grundkapital erhöht oder (ii) unter 
   Einräumung eines ausschließlichen 
   Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital 
   erhöht oder eigene Aktien veräußert 
   (jeweils ungeachtet eines etwaigen Ausschlusses 
   des Bezugsrechts für Spitzenbeträge) oder (iii) 
   unter Einräumung eines ausschließlichen 
   Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit 
   Options- bzw. Wandlungsrecht oder Options- oder 
   Wandlungspflicht oder Aktienlieferungsrecht 
   begibt, gewährt oder garantiert (ungeachtet 
   eines etwaigen Ausschlusses des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge) und in den Fällen (i) bis (iii) 
   den Inhabern oder Gläubigern schon bestehender 
   Options- bzw. Wandlungsrechte oder den 
   Schuldnern schon bestehender Options- bzw. 
   Wandlungspflichten oder von 
   Aktienlieferungsrechten hierfür kein Bezugsrecht 
   eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des 
   Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach 
   Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht 
   bzw. nach Ausübung des Aktienlieferungsrechts 
   durch die Gesellschaft kraft Gesetzes zustehen 
   würde. Die Ermäßigung des Options- bzw. 
   Wandlungspreises kann, soweit gesetzlich 
   zulässig, auch durch eine Barzahlung bei 
   Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder 
   Aktienlieferungsrechts oder bei der Erfüllung 
   einer Options- bzw. Wandlungspflicht bewirkt 
   werden. Soweit zum Verwässerungsschutz 
   erforderlich, können die Anleihe- bzw. 
   Genussscheinbedingungen für die vorgenannten 
   Fälle auch vorsehen, dass die Anzahl der 
   Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten 
   bzw. der Aktienlieferungsrechte je 
   Teilschuldverschreibung bzw. je Genussschein 
   angepasst wird. 
 
   Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen 
   bzw. die Genussscheinbedingungen können darüber 
   hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung, für 
   Kapitalerhöhungen unter vollständigem oder 
   teilweisem Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre oder für andere außerordentliche 
   Maßnahmen bzw. Ereignisse, die mit einer 
   wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der 
   Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
   Wandlungspflichten oder Aktienlieferungsrechte 
   verbunden sind (z. B. Kontrollerlangung durch 
   Dritte), eine Anpassung der Options- bzw. 
   Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
   Wandlungspflichten oder der 
   Aktienlieferungsrechte und/oder der Anzahl der 
   Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten 
   bzw. der Aktienlieferungsrechte je 
   Teilschuldverschreibung bzw. je Genussschein 
   vorsehen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG 
   bleiben unberührt. 
 
   (5) _Weitere Bestimmungen_ 
 
   Die Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen können 
   das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle 
   der Optionsausübung bzw. Wandlung nicht neue 
   Stückaktien zu gewähren, sondern einen 
   Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -5-

anderenfalls zu liefernden Aktien dem 
   volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs 
   der Stückaktien der Gesellschaft im 
   elektronischen Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse während der zehn 
   Börsenhandelstage nach Erklärung der 
   Optionsausübung bzw. der Wandlung entspricht. 
 
   Die Anleihe- bzw. Genussscheinbedingungen können 
   auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen 
   bzw. die Genussrechte nach Wahl der Gesellschaft 
   statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in 
   bereits existierende Aktien der Gesellschaft 
   oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft 
   gewandelt werden können oder das Optionsrecht 
   durch Lieferung solcher Aktien erfüllt oder, 
   wenn eine Optionspflicht oder ein 
   Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist, mit 
   Lieferung solcher Aktien bedient werden kann. 
 
   Der Vorstand der Gesellschaft ist ermächtigt, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren 
   Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der 
   Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte, 
   insbesondere Zinssatz, Ausgabebetrag, Laufzeit 
   und Stückelung, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, 
   Begründung einer Option- bzw. Wandlungspflicht 
   oder eines Aktienlieferungsrechts, Festlegung 
   einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder 
   Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt 
   Lieferung von Aktien, 
   Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- und 
   Wandlungszeitraum, den Rang und eine etwaige 
   Verlustteilnahme sowie im vorgenannten Rahmen 
   den Options- bzw. Wandlungspreis und den 
   Ausgabebetrag der neuen Aktien festzusetzen und 
   ein Bezugsrecht der Inhaber oder Gläubiger der 
   Schuldverschreibungen oder Genussrechte für den 
   Fall vorzusehen, dass die Gesellschaft oder ein 
   Konzernunternehmen weitere Schuldverschreibungen 
   oder Genussrechte mit Options- oder 
   Wandlungsrecht oder -pflicht oder einem auf 
   Aktien der Gesellschaft gerichtetes 
   Aktienlieferungsrecht begibt, bzw. im 
   Einvernehmen mit den Organen des die 
   Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
   begebenden Konzernunternehmens festzulegen. 
d) *Änderung des Bedingten Kapitals IX* 
 
   Das Bedingte Kapital IX wird wie folgt geändert: 
 
   'Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
   zu EUR 521.095,00 durch Ausgabe von bis zu 
   521.095 neuen, auf den Namen lautenden 
   Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
   IX). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
   Gewährung von Aktien bei Ausübung von Options- 
   bzw. Wandlungsrechten oder bei der Erfüllung 
   entsprechender Options- bzw. Wandlungspflichten 
   bzw. bei Ausübung eines Wahlrechts der 
   Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der 
   Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der 
   Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber oder 
   Gläubiger von Schuldverschreibungen oder 
   Genussrechten, die aufgrund des 
   Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
   vom 30. Mai 2017 bis zum 29. Mai 2022 von der 
   Gesellschaft oder einem nachgeordneten 
   Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe 
   der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
   Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
   Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden 
   Options- bzw. Wandlungspreis. 
 
   Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle 
   der Begebung von Schuldverschreibungen oder von 
   Genussrechten gemäß dem 
   Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 
   30. Mai 2017 und nur insoweit durchzuführen, 
 
   - wie von Options- bzw. Wandlungsrechten 
     Gebrauch gemacht wird oder 
   - wie zur Optionsausübung bzw. Wandlung 
     verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von 
     Schuldverschreibungen oder Genussrechten 
     ihre Verpflichtung zur Optionsausübung 
     bzw. Wandlung erfüllen oder 
   - wie die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, 
     ganz oder teilweise anstelle der Zahlung 
     des fälligen Geldbetrags Aktien der 
     Gesellschaft zu liefern, 
 
   und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder 
   Aktien aus genehmigtem Kapital, eigene Aktien 
   oder Aktien einer börsennotierten anderen 
   Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. 
   Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn 
   des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben 
   werden, am Gewinn teil. Soweit rechtlich 
   zulässig kann der Vorstand für den Fall, dass im 
   Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein 
   Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns 
   für das dem Jahr der Ausgabe unmittelbar 
   vorausgehende Geschäftsjahr gefasst worden ist, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrates festlegen, 
   dass die neuen Aktien vom Beginn des dem Jahr 
   der Ausgabe unmittelbar vorausgehenden 
   Geschäftsjahres an am Gewinn teilnehmen. Der 
   Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der 
   Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
   festzusetzen.' 
e) *Änderung des Bedingten Kapitals X* 
 
   Das Bedingte Kapital X wird wie folgt geändert: 
 
   'Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
   zu EUR 8.825.470,00 durch Ausgabe von bis zu 
   8.825.470 neuen, auf den Namen lautenden 
   Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
   X). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
   Gewährung von Aktien bei Ausübung von Options- 
   bzw. Wandlungsrechten oder bei der Erfüllung 
   entsprechender Options- bzw. Wandlungspflichten 
   bzw. bei Ausübung eines Wahlrechts der 
   Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der 
   Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der 
   Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber oder 
   Gläubiger von Schuldverschreibungen oder 
   Genussrechten, die aufgrund des 
   Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung 
   vom 30. Mai 2017 bis zum 29. Mai 2022 von der 
   Gesellschaft oder einem nachgeordneten 
   Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe 
   der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
   Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
   Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden 
   Options- bzw. Wandlungspreis. 
 
   Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle 
   der Begebung von Schuldverschreibungen oder von 
   Genussrechten gemäß dem 
   Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 
   30. Mai 2017 und nur insoweit durchzuführen, 
 
   - wie von Options- bzw. Wandlungsrechten 
     Gebrauch gemacht wird oder 
   - wie zur Optionsausübung bzw. Wandlung 
     verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von 
     Schuldverschreibungen oder Genussrechten 
     ihre Verpflichtung zur Optionsausübung 
     bzw. Wandlung erfüllen oder 
   - wie die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, 
     ganz oder teilweise anstelle der Zahlung 
     des fälligen Geldbetrags Aktien der 
     Gesellschaft zu liefern, 
 
   und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder 
   Aktien aus genehmigtem Kapital, eigene Aktien 
   oder Aktien einer börsennotierten anderen 
   Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. 
   Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn 
   des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben 
   werden, am Gewinn teil. Soweit rechtlich 
   zulässig kann der Vorstand für den Fall, dass im 
   Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein 
   Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns 
   für das dem Jahr der Ausgabe unmittelbar 
   vorausgehende Geschäftsjahr gefasst worden ist, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrates festlegen, 
   dass die neuen Aktien vom Beginn des dem Jahr 
   der Ausgabe unmittelbar vorausgehenden 
   Geschäftsjahres an am Gewinn teilnehmen. Der 
   Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der 
   Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
   festzusetzen.' 
f) *Änderung von § 5 Abs. 5 der Satzung* 
 
   § 5 Abs. 5 der Satzung wird folgt geändert: 
 
   '(5) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
        521.095,00, eingeteilt in bis zu 521.095 
        auf den Namen lautende Stückaktien 
        bedingt erhöht (Bedingtes Kapital IX). 
        Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
        insoweit durchgeführt, wie 
 
        (a) die Inhaber oder Gläubiger von 
            Options- bzw. Wandlungsrechten aus 
            Schuldverschreibungen oder 
            Genussrechten, die aufgrund der 
            Ermächtigung des Vorstands durch 
            Hauptversammlungsbeschluss vom 30. 
            Mai 2017 bis zum 29. Mai 2022 von 
            der Gesellschaft begeben oder von 
            einem nachgeordneten 
            Konzernunternehmen der Gesellschaft 
            begeben und von der Gesellschaft 
            garantiert werden, von ihren 
            Options- bzw. Wandlungsrechten 
            Gebrauch machen oder 
        (b) die Inhaber oder Gläubiger von 
            Schuldverschreibungen oder 
            Genussrechten, die aufgrund der 
            Ermächtigung des Vorstands durch 
            Hauptversammlungsbeschluss vom 30. 
            Mai 2017 bis zum 29. Mai 2022 von 
            der Gesellschaft begeben oder von 
            einem nachgeordneten 
            Konzernunternehmen der Gesellschaft 
            begeben und von der Gesellschaft 
            garantiert werden, zur 
            Optionsausübung bzw. Wandlung 
            verpflichtet sind und diese 
            Verpflichtung erfüllen oder 
        (c) die Gesellschaft ein Wahlrecht 
            ausübt, an die Inhaber oder 
            Gläubiger von Schuldverschreibungen 
            oder Genussrechten, die aufgrund der 
            Ermächtigung des Vorstands durch 
            Hauptversammlungsbeschluss vom 30. 
            Mai 2017 bis zum 29. Mai 2022 von 

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April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: Epigenomics AG: Bekanntmachung der -6-

der Gesellschaft begeben oder von 
            einem nachgeordneten 
            Konzernunternehmen der Gesellschaft 
            begeben und von der Gesellschaft 
            garantiert werden, ganz oder 
            teilweise anstelle der Zahlung des 
            fälligen Geldbetrags Aktien der 
            Gesellschaft zu liefern, 
 
        und soweit nicht ein Barausgleich gewährt 
        wird oder Aktien aus genehmigtem Kapital, 
        eigene Aktien oder Aktien einer 
        börsennotierten anderen Gesellschaft zur 
        Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe 
        der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
        Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
        Ermächtigungsbeschlusses vom 30. Mai 2017 
        jeweils zu bestimmenden Options- bzw. 
        Wandlungspreis. Die ausgegebenen neuen 
        Aktien nehmen vom Beginn des 
        Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, 
        am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig 
        kann der Vorstand für den Fall, dass im 
        Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
        noch kein Beschluss über die Verwendung 
        des Bilanzgewinns für das dem Jahr der 
        Ausgabe unmittelbar vorausgehende 
        Geschäftsjahr gefasst worden ist, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrates festlegen, 
        dass die neuen Aktien vom Beginn des dem 
        Jahr der Ausgabe unmittelbar 
        vorausgehenden Geschäftsjahres an am 
        Gewinn teilnehmen. Der Vorstand ist 
        ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten 
        der Durchführung der bedingten 
        Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
        Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
        der Satzung entsprechend dem Umfang der 
        jeweiligen Durchführung der Erhöhung des 
        Grundkapitals aus dem Bedingten Kapital 
        IX zu ändern.' 
g) *Änderung von § 5 Abs. 6 der Satzung* 
 
   § 5 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt geändert: 
 
   '(6) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
        8.825.470,00, eingeteilt in bis zu 
        8.825.470 auf den Namen lautende 
        Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
        Kapital X). Die bedingte Kapitalerhöhung 
        wird nur insoweit durchgeführt, wie 
 
        (a) die Inhaber oder Gläubiger von 
            Options- bzw. Wandlungsrechten aus 
            Schuldverschreibungen oder 
            Genussrechten, die aufgrund der 
            Ermächtigung des Vorstands durch 
            Hauptversammlungsbeschluss vom 30. 
            Mai 2017 bis zum 29. Mai 2022 von 
            der Gesellschaft begeben oder von 
            einem nachgeordneten 
            Konzernunternehmen der Gesellschaft 
            begeben und von der Gesellschaft 
            garantiert werden, von ihren 
            Options- bzw. Wandlungsrechten 
            Gebrauch machen oder 
        (b) die Inhaber oder Gläubiger von 
            Schuldverschreibungen oder 
            Genussrechten, die aufgrund der 
            Ermächtigung des Vorstands durch 
            Hauptversammlungsbeschluss vom 30. 
            Mai 2017 bis zum 29. Mai 2022 von 
            der Gesellschaft begeben oder von 
            einem nachgeordneten 
            Konzernunternehmen der Gesellschaft 
            begeben und von der Gesellschaft 
            garantiert werden, zur 
            Optionsausübung bzw. Wandlung 
            verpflichtet sind und diese 
            Verpflichtung erfüllen oder 
        (c) die Gesellschaft ein Wahlrecht 
            ausübt, an die Inhaber oder 
            Gläubiger von Schuldverschreibungen 
            oder Genussrechten, die aufgrund der 
            Ermächtigung des Vorstands durch 
            Hauptversammlungsbeschluss vom 30. 
            Mai 2017 bis zum 29. Mai 2022 von 
            der Gesellschaft begeben oder von 
            einem nachgeordneten 
            Konzernunternehmen der Gesellschaft 
            begeben und von der Gesellschaft 
            garantiert werden, ganz oder 
            teilweise anstelle der Zahlung des 
            fälligen Geldbetrags Aktien der 
            Gesellschaft zu liefern, 
 
        und soweit nicht ein Barausgleich gewährt 
        wird oder Aktien aus genehmigtem Kapital, 
        eigene Aktien oder Aktien einer 
        börsennotierten anderen Gesellschaft zur 
        Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe 
        der neuen Aktien erfolgt zu dem nach 
        Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
        Ermächtigungsbeschlusses vom 30. Mai 2017 
        jeweils zu bestimmenden Options- bzw. 
        Wandlungspreis. Die ausgegebenen neuen 
        Aktien nehmen vom Beginn des 
        Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, 
        am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig 
        kann der Vorstand für den Fall, dass im 
        Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien 
        noch kein Beschluss über die Verwendung 
        des Bilanzgewinns für das dem Jahr der 
        Ausgabe unmittelbar vorausgehende 
        Geschäftsjahr gefasst worden ist, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrates festlegen, 
        dass die neuen Aktien vom Beginn des dem 
        Jahr der Ausgabe unmittelbar 
        vorausgehenden Geschäftsjahres an am 
        Gewinn teilnehmen. Der Vorstand ist 
        ferner ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten 
        der Durchführung der bedingten 
        Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
        Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
        der Satzung entsprechend dem Umfang der 
        jeweiligen Durchführung der Erhöhung des 
        Grundkapitals aus dem Bedingten Kapital X 
        zu ändern.' 
7. 
 
*Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen im 
Rahmen des Aktienoptionsprogramms 17-19, die Schaffung eines neuen Bedingten 
Kapitals XII zur Bedienung der im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 17-19 
ausgegebenen Aktienoptionen und die entsprechende Einfügung eines neuen § 5 
Abs. 10 der Satzung* 
 
Die Gesellschaft gewährt Mitgliedern der Geschäftsleitung und Beschäftigten 
des Konzerns derzeit eine variable Vergütung auf der Grundlage des durch die 
ordentliche Hauptversammlung am 25. Mai 2016 beschlossenen 
Aktienoptionsprogramms 16-18. Dieses Aktienoptionsprogramm soll durch ein 
weiteres Aktienoptionsprogramm 17-19 ergänzt werden. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
 
a) *Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen 
   (Aktienoptionsprogramm 17-19)* 
 
   (1) _Ermächtigung zur Ausgabe von 
       Aktienoptionen_ 
 
   Der Vorstand und der Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft werden ermächtigt, bis zum Ablauf 
   des 31. Mai 2019, nicht jedoch vor dem 
   Wirksamwerden des gemäß Buchstabe b) 
   beschlossenen bedingten Kapitals ('Bedingtes 
   Kapital XII') durch Eintragung in das 
   Handelsregister, nach Maßgabe der 
   nachfolgenden Bestimmungen Aktienoptionen an 
   Mitglieder des Vorstands und Beschäftigte der 
   Gesellschaft sowie an Mitglieder der 
   Geschäftsführung und Beschäftigte von der 
   Gesellschaft im Sinne der §§ 15 und 17 AktG 
   abhängiger in- und ausländischer Unternehmen 
   ('Nachgeordnete Konzernunternehmen') mit der 
   Maßgabe auszugeben, dass - vorbehaltlich 
   einer Anpassung gemäß Ziffer (9) - eine 
   ausgegebene Aktienoption das Bezugsrecht auf 
   eine auf den Namen lautende Stückaktie der 
   Gesellschaft gewährt ('Aktienoptionsprogramm 
   17-19'). Insgesamt dürfen Vorstand und 
   Aufsichtsrat aufgrund dieser Ermächtigung 
   höchstens bis zu 1.000.000 Aktienoptionen 
   ausgeben, die - vorbehaltlich einer Anpassung 
   gemäß Ziffer (9) - Bezugsrechte auf 
   höchstens bis zu 1.000.000 auf den Namen 
   lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren 
   ('Gesamtvolumen des Aktienoptionsprogramms 
   17-19'). 
 
   Zur Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder 
   des Vorstands der Gesellschaft ist dabei 
   allein der Aufsichtsrat der Gesellschaft 
   ermächtigt. Im Übrigen ist der Vorstand 
   zur Gewährung von Aktienoptionen ermächtigt, 
   wobei er für die Gewährung von Aktienoptionen 
   an Prokuristen der Gesellschaft und an 
   Mitglieder der Geschäftsführung von 
   Nachgeordneten Konzernunternehmen der 
   Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf. 
   Aufsichtsrat und Vorstand sind, soweit nicht 
   vertragliche Zusagen gegenüber 
   Bezugsberechtigten einzuhalten sind, frei, ob 
   und in welchem Umfang sie die Ermächtigung 
   ausüben. 
 
   Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. 
 
   (2) _Bezugsberechtigte, Verteilung des 
       Gesamtvolumens des 
       Aktienoptionsprogramms 17-19_ 
 
   Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst die 
   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und 
   die Mitglieder der Geschäftsführung 
   Nachgeordneter Konzernunternehmen (Gruppe 1) 
   sowie die Beschäftigten der Gesellschaft und 
   Nachgeordneter Konzernunternehmen (Gruppe 2). 
 
   Aus dem Gesamtvolumen des 
   Aktienoptionsprogramms 17-19 können erhalten: 
 
   Gruppe 1 insgesamt maximal 68 % (= maximal 
            680.000 
            Aktienoptionen/Bezugsrechte) 
   Gruppe 2 insgesamt maximal 32 % (= maximal 
            320.000 
            Aktienoptionen/Bezugsrechte) 
 
   Gehört ein Bezugsberechtigter zum Zeitpunkt 
   der Gewährung von Aktienoptionen sowohl der 
   Gruppe 1 als auch der Gruppe 2 an, so werden 
   die ihm gewährten Aktienoptionen bei der 
   Aufteilung des Gesamtvolumens des 
   Aktienoptionsprogramms 17-19 der Gruppe 1 
   zugeteilt. 
 
   (3) _Ausgabezeitpunkte_ 
 
   Aktienoptionen können mit Wirkung zu bis zu 

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April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

vier Zeitpunkten ausgegeben werden, nämlich 
   jeweils mit Wirkung zum Beginn des 1. Oktober 
   2017, des 1. April 2018, des 1. Oktober 2018 
   und des 1. April 2019 (jeweils ein 
   'Ausgabezeitpunkt'). Die an einen 
   Bezugsberechtigten zu einem bestimmten 
   Ausgabezeitpunkt ausgegebenen Aktienoptionen 
   werden als 'Tranche' bezeichnet. Der Vorstand 
   bzw. der Aufsichtsrat entscheidet über die 
   Ausgabe einer Tranche vor dem Beginn der 
   jeweiligen Bemessungsperiode im Sinne von 
   Ziffer (8) für die betreffende Tranche und 
   teilt die Ausgabe der jeweiligen Tranche dem 
   Bezugsberechtigten schriftlich mit. Sollte die 
   Ausgabe mit Wirkung zu den vorgenannten 
   Ausgabezeitpunkten aus rechtlichen Gründen 
   unzulässig sein, ist der Vorstand bzw. der 
   Aufsichtsrat berechtigt, abweichende 
   Zeitpunkte für die Ausgabe festzusetzen, die 
   sich an den vorgenannten Ausgabezeitpunkten 
   orientieren sollen; auch in diesem Fall dürfen 
   den betroffenen Bezugsberechtigten 
   Aktienoptionen mit Wirkung zu höchstens vier 
   Zeitpunkten gewährt werden. 
 
   (4) _Ausübungszeiträume_ 
 
   Die Bezugsrechte können nur außerhalb der 
   nachstehend definierten Black-out Perioden 
   ausgeübt werden. 'Black-out Perioden' sind die 
   Zeiträume 
 
   - zwischen dem Ende des Geschäftsjahres und 
     der Veröffentlichung des Jahres- und (wenn 
     ein solcher aufzustellen ist) des 
     Konzernabschlusses für das betreffende 
     Geschäftsjahr sowie 
   - zwischen dem Ende des ersten, zweiten und 
     dritten Quartals eines Geschäftsjahres und 
     der Veröffentlichung eines 
     Quartalsberichts bzw. einer 
     Quartalsmitteilung der Gesellschaft bzw. 
     des Konzerns für das betreffende Quartal. 
 
   Ausübungsbeschränkungen, die sich aus den 
   internen Regelungen der Gesellschaft oder aus 
   dem Gesetz, z. B. aus dem 
   Wertpapierhandelsgesetz ('WpHG') oder der 
   EU-Marktmissbrauchsverordnung ('MMVO'), 
   ergeben, bleiben unberührt und sind von den 
   Bezugsberechtigten zu beachten. Insbesondere 
   ist die Ausübung, wenn und soweit 
   Bezugsberechtigte aufgrund gesetzlicher 
   Vorgaben während bestimmter Zeiträume, die 
   über die Black-out Perioden hinausgehen, keine 
   Rechtsgeschäfte in Aktien der Gesellschaft 
   tätigen dürfen, durch die betreffenden 
   Bezugsberechtigten während dieser Zeiträume 
   ausgeschlossen. Ferner ist eine Ausübung 
   ausgeschlossen, wenn und solange ein 
   Bezugsberechtigter im Besitz einer 
   Insiderinformation (im Sinne des WpHG bzw. der 
   MMVO) ist und diese nicht öffentlich bekannt 
   ist. 
 
   (5) _Unverfallbarkeit/Vesting_ 
 
   Die Bezugsrechte einer jeden Tranche werden 
   für die Bezugsberechtigten zu je einem Viertel 
   (wobei jeweils auf ein Ganzes abgerundet wird) 
   mit Ablauf eines Jahres, mit Ablauf von zwei 
   Jahren, mit Ablauf von drei Jahren und mit 
   Ablauf von vier Jahren nach dem 
   Ausgabezeitpunkt der betreffenden Tranche 
   unverfallbar (_gevestet_). 
 
   Abweichend hiervon ist für einzelne oder alle 
   Bezugsberechtigte der Gruppe 1, die dem 
   Vorstand der Gesellschaft angehören, der 
   Aufsichtsrat und für einzelne oder alle 
   Bezugsberechtigte der Gruppe 1, die Mitglieder 
   der Geschäftsführung Nachgeordneter 
   Unternehmen sind, und der Gruppe 2 der 
   Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   berechtigt, die Bezugsrechte einer Tranche 
   jederzeit nach dem Ausgabezeitpunkt der 
   betreffenden Tranche ganz oder zum Teil für 
   unverfallbar zu erklären. In diesem Fall tritt 
   die Unverfallbarkeit (_Vesting_) mit Zugang 
   der entsprechenden Erklärung des 
   Aufsichtsrates bzw. des Vorstands bei dem 
   betreffenden Bezugsberechtigten ein. Die 
   Erklärung der Unverfallbarkeit bedarf eines 
   entsprechenden vorangegangenen Beschlusses des 
   Aufsichtsrates bzw. des Vorstands. Der 
   Aufsichtsrat bzw. der Vorstand treffen die 
   Entscheidung über das Ob und den Umfang des 
   Eintritts der Unverfallbarkeit von 
   Bezugsrechten eines Bezugsberechtigten nach 
   ihrem pflichtgemäßen Ermessen unter 
   Berücksichtigung der individuellen Leistungen 
   des einzelnen Bezugsberechtigten und unter 
   Berücksichtigung der Entwicklung der 
   Gesellschaft. 
 
   Ein Verfall unverfallbarer (_gevesteter_) 
   Bezugsrechte kann nur eintreten, soweit das in 
   den Ziffern (7), (9), (10), (11) und (13) 
   ausdrücklich geregelt ist. 
 
   (6) _Wartezeit_ 
 
   Bezugsrechte einer jeden Tranche können 
   erstmals nach Eintritt ihrer Unverfallbarkeit 
   (_Vesting_) gemäß vorstehender Ziffer (5) 
   und nach Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden. 
   Die Wartezeit endet mit Ablauf von vier Jahren 
   nach dem Ausgabezeitpunkt der Tranche. 
 
   Die Ausübbarkeit der Bezugsrechte nur während 
   bestimmter Ausübungszeiträume (Ziffer (4)) und 
   nur bei Vorliegen aller 
   Ausübungsvoraussetzungen bleibt von dem Ablauf 
   der Wartezeit unberührt. 
 
   (7) _Laufzeit der Bezugsrechte; Verfall bei 
       Ablauf der Laufzeit_ 
 
   Die Laufzeit der Bezugsrechte einer jeden 
   Tranche beträgt sieben Jahre ab dem 
   Ausgabezeitpunkt der Tranche. So endet z. B. 
   die Laufzeit der Tranche, deren 
   Ausgabezeitpunkt der Beginn des 1. Oktober 
   2017 ist, mit Ablauf des 30. September 2024. 
 
   Bezugsrechte, die bis zum Ende ihrer Laufzeit 
   nicht ausgeübt werden, verfallen 
   entschädigungslos. Dies gilt auch dann, wenn 
   der Umstand, dass die Bezugsrechte nicht 
   ausgeübt worden sind, darauf beruht, dass sie 
   nicht ausgeübt werden konnten, sowie für 
   unverfallbare (_gevestete_) Bezugsrechte. 
 
   (8) _Ausübungspreis_ 
 
   Die Bezugsrechte können nur gegen Zahlung des 
   Ausübungspreises an die Gesellschaft ausgeübt 
   werden. 
 
   Der 'Ausübungspreis' entspricht für ein 
   Bezugsrecht einer jeweiligen Tranche - 
   vorbehaltlich einer Anpassung gemäß 
   Ziffer (9) - dem nicht volumengewichteten 
   durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der 
   Gesellschaft an den dem Ausgabezeitpunkt der 
   Tranche vorangegangenen zehn 
   Börsenhandelstagen ('Bemessungsperiode') im 
   elektronischen Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse ('Ausgangswert') zuzüglich 10 
   %, mindestens aber dem geringsten 
   Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG. 
 
   (9) _Anpassung_ 
 
   Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat kann, wenn 
   sich nach dem Ausgabezeitpunkt einer Tranche 
   die Anzahl der von der Gesellschaft 
   ausgegebenen Aktien ändert, ohne dass dies mit 
   einem Zu?uss oder Ab?uss von Vermögenswerten 
   verbunden ist (z. B. einer Kapitalerhöhung aus 
   Gesellschaftsmitteln, einer 
   Kapitalherabsetzung oder einer Neueinteilung 
   des Grundkapitals, nicht aber z. B. bei einer 
   Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage oder im Zuge 
   der Wandlung von Fremd- in Eigenkapital auf 
   der Grundlage von Wandel- oder Optionsanleihen 
   oder -genussrechten), eine Anpassung nach 
   seinem pflichtgemäßen Ermessen entweder 
 
   - in der Weise durchführen, dass sich die 
     Anzahl der Aktien, zu deren Bezug je ein 
     ausgegebenes oder nicht ausgegebenes 
     Bezugsrecht berechtigt 
     ('Bezugsverhältnis'), in demselben 
     Verhältnis verändert, in dem die 
     Gesamtzahl der Aktien vor der 
     Änderung zu der Gesamtzahl der Aktien 
     nach der Änderung steht, 
 
     oder 
   - in der Weise, dass sich die Anzahl der 
     Bezugsrechte, bei unverändertem 
     Bezugsverhältnis, in demselben Verhältnis 
     verändert, in dem die Gesamtzahl der 
     Aktien vor der Änderung zu der 
     Gesamtzahl der Aktien nach der 
     Änderung steht. 
 
   Der Ausübungspreis je Aktie ändert sich in 
   diesen Fällen jeweils im umgekehrten 
   Verhältnis. 
 
   Soweit infolge von Änderungen des 
   Bezugsverhältnisses bei der Ausübung von 
   Bezugsrechten Bruchteile von Aktien oder im 
   Falle der Anpassung der Bezugsrechtsanzahl 
   Bruchteile von Bezugsrechten entstehen würden, 
   erfolgt eine Abrundung auf die 
   nächstniedrigere ganze Anzahl von Aktien 
   beziehungsweise Bezugsrechten. Das Bezugsrecht 
   auf den von der Abrundung betroffenen 
   Bruchteil einer Aktie beziehungsweise der 
   Bruchteil eines Bezugsrechts entfällt 
   entschädigungslos. 
 
   Soweit die Anpassung Aktienoptionen betrifft, 
   die an Prokuristen der Gesellschaft bzw. 
   Mitglieder der Geschäftsführung von 
   Nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben 
   sind, bedarf der Vorstand für eine Anpassung 
   der Zustimmung des Aufsichtsrates. 
 
   (10) _Erfolgsziel_ 
 
   Bezugsrechte können nach dem Eintritt der 
   Unverfallbarkeit (_Vesting_) gemäß Ziffer 
   (5) und nach Ablauf der Wartezeit gemäß 
   Ziffer (6) nur dann ausgeübt werden, wenn der 
   Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im 
   elektronischen Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse im Zeitraum zwischen dem 
   Ausgabezeitpunkt der Tranche und dem Ablauf 
   der Wartefrist an mindestens einem Handelstag 
   den Ausgangswert um mindestens 10 % 
   überschritten hat (Erfolgsziel). Ist das 
   Erfolgsziel bei Ablauf der Wartezeit nicht 
   erfüllt, verfallen die Bezugsrechte aus der 
   Tranche entschädigungslos. 
 
   (11) _Verfall bei Beendigung des Dienst- 
        oder Anstellungsverhältnisses_ 
 
   Noch nicht gemäß Ziffer (5) unverfallbar 
   gewordene (_gevestete_) Bezugsrechte eines 
   Bezugsberechtigten verfallen entschädigungslos 
   im Zeitpunkt der Beendigung des Dienst- oder 
   Anstellungsverhältnisses des 
   Bezugsberechtigten mit der Gesellschaft (bzw. 

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April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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