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Dow Jones News
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DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft: -3-

DJ DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2017 in Pullmann Schweizer Hof, Budapester Straße 25, 10787 Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: co.don Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
co.don Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 08.06.2017 in Pullmann Schweizer Hof, Budapester 
Straße 25, 10787 Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-04-28 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
co.don Aktiengesellschaft Teltow ISIN DE000A1K0227/WKN A1K022 
 
Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung 
der CO.DON Aktiengesellschaft, Teltow (nachfolgend auch die 
'Gesellschaft'), die am Donnerstag, den 8. Juni 2017, 14.00 Uhr im 
Hotel Pullmann Schweizerhof, Budapester Straße 25, 10787 
Berlin, stattfindet. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   zum 31. Dezember 2016 und des Lageberichts, 
   des erläuternden Berichts zu den Angaben nach 
   § 289 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2016 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
Diese Unterlagen sind im Internet unter 
 
http://www.codon.de/investoren/geschaefts-und-zwischenberichte.html 
 
zugänglich. Sie werden den Aktionären auf Wunsch auch zugesandt. 
Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich 
sein und erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
aufgestellten Jahresabschluss der CO.DONAG am 26. April 2017 
gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die zu 
diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der 
Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung 
bedarf. 
 
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands* 
a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands Dirk Hessel und 
   Ralf Jakobs für das Geschäftsjahr 2016 
   Entlastung zu erteilen. 
b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, im 
   Hinblick auf den zwischen Frau Vilma Methner 
   und der Gesellschaft anhängigen Rechtsstreit 
   über die Wirksamkeit des Widerrufs ihrer 
   Bestellung zum Vorstandsmitglied und die 
   diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden 
   Sachverhalte die Beschlussfassung über die 
   Entlastung von Frau Methner auf die nächste 
   ordentliche Hauptversammlung zu verschieben. 
3. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2016 amtiert haben, für diesen 
Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Roever Broenner Susat Mazars GmbH 
& Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das 
Geschäftsjahr 2017 zu bestellen. 
 
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
Die Ämter der Aufsichtsratsmitglieder Prof. Hans Bauerfeind, 
Beatrix Bauerfeind-Johnson und Thomas Krause endet mit Beendigung 
der Hauptversammlung am 8. Juni 2017. Es sind daher Neuwahlen 
notwendig. 
 
Gemäß § 95 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der 
Satzung setzt sich der Aufsichtsrat aus sechs 
Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die gemäß § 101 Abs. 1 AktG 
in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der Satzung von der Hauptversammlung 
gewählt werden. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
1. Frau Beatrix Bauerfeind-Johnson, wohnhaft 
   Markranstädt, Mitglied des Aufsichtsrats der 
   Bauerfeind AG, Zeulenroda-Triebes, 
2. Herrn Prof. Hans Bauerfeind, Wohnort 
   Zeulenroda-Triebes, Vorstandsvorsitzender der 
   Bauerfeind AG, Zeulenroda-Triebes, 
3. Herrn Thomas Krause, Wohnort Potsdam, 
   Senior-Investmentmanager der Investitionsbank 
   des Landes Brandenburg/BFB Brandenburg 
   Kapital GmbH, Potsdam, 
 
zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der CO.DON Aktiengesellschaft zu 
wählen. Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen 
Hauptversammlung, die über die Entlastung der 
Aufsichtsratsmitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die 
Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. 
 
Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen gehören folgenden gesetzlich 
zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen an: 
 
Frau Beatrix Bauerfeind-Johnson: 
 
Mitglied des Aufsichtsrats der Bauerfeind AG, Zeulenroda-Triebes 
 
Herr Thomas Krause: 
 
Vorsitzender des Beirats der asgoodasnew electronics GmbH, 
Frankfurt (Oder) 
 
Mitglied des Beirats der softgarden e-recruiting GmbH, Berlin 
 
Mitglied des Beirats der Mornin' Glory GmbH, Kleinmachnow 
 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   Genehmigten Kapitals 2017 und die 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
Der Vorstand hat die von der Hauptversammlung am 7. August 2013 
beschlossene und am 27. August 2014 geänderte Ermächtigung an den 
Vorstand zur Ausgabe neuer Aktien (Genehmigtes Kapital 2013/I) 
teilweise ausgeschöpft. Das genehmigte Kapital 2013/I beträgt noch 
EUR 2.891.904,00. Die Ermächtigung endet mit Ablauf des 31. Juli 
2018. Damit der Gesellschaft zukünftig wieder ein genehmigtes 
Kapital in gesetzlich zulässiger Höhe als Instrument zur Verfügung 
steht, um bei Bedarf in der erforderlichen Höhe eine Stärkung ihrer 
Eigenmittel vorzunehmen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu 
beschließen: 
 
a) Die von der Hauptversammlung am 7. August 
   2013 beschlossene und am 27. August 2014 
   geänderte Ermächtigung an den Vorstand zur 
   Ausgabe neuer Aktien (Genehmigtes Kapital 
   2013/I) und § 4 Absatz 4 der Satzung werden 
   aufgehoben. 
b) Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe 
   von EUR 8.845.824,00 geschaffen. Hierzu wird 
   in § 4 (Grundkapital) der Satzung folgender 
   neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut 
   eingefügt: 
 
   '(4) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
   Grundkapital bis zum 7. Juni 2022 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
   neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien 
   gegen Bareinlagen und/ oder Sacheinlagen, 
   ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
   mehrmals um bis zu insgesamt EUR 8.845.824,00 
   zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Den 
   Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. 
   Den Aktionären kann das gesetzliche 
   Bezugsrecht auch in der Weise eingeräumt 
   werden, dass die neuen Aktien einem oder 
   mehreren Kreditinstituten oder anderen 
   Unternehmen im Sinne des § 186 Absatz 5 Satz 
   1 AktG oder einer Gruppe oder einem 
   Konsortium von Kreditinstituten und/oder 
   solchen Unternehmen zur Übernahme 
   angeboten werden mit der Verpflichtung, sie 
   den Aktionären zum Bezug anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszunehmen. Der Vorstand ist ferner 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, wenn die neuen Aktien zu 
   einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der 
   den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
   Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, 
   die möglichst zeitnah zur Platzierung der 
   Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich 
   unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt 
   jedoch nur mit der Maßgabe, dass die 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
   - zusammen mit der Anzahl eigener Aktien, die 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
   unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG veräußert werden, und der 
   Anzahl der Aktien die durch Ausübung von 
   Options- und/oder Wandlungsrechten oder 
   Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder 
   Genussrechten entstehen können, die während 
   der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
   Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG ausgegeben werden - insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und 
   zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
   Ermächtigung. Der Vorstand ist ferner 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   das Bezugsrecht der Aktionäre zur 
   Durchführung einer oder mehrerer 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
   auszuschließen, die im Zusammenhang mit 
   dem Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen 
   an anderen Unternehmen erfolgen und im 
   Interesse der Gesellschaft liegen. Weiter ist 
   der Vorstand berechtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   zur Abwendung einer Gefährdung des 
   Fortbestands des Unternehmens der 
   Gesellschaft oder zur Sanierung 
   auszuschließen, um die neuen Aktien an 
   einen oder mehrere Investoren auszugeben. 
   Darüber hinaus ist der Vorstand berechtigt, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, wenn die Gesellschaft 
   dringend zusätzliche Mittel zur Finanzierung 
   von Maßnahmen benötigt, die für ihre 
   wirtschaftliche Entwicklung von überragender 
   Bedeutung sind und keine hinreichenden 
   Aussichten bestehen, die benötigte 
   Finanzierung durch eine Erhöhung des 
   Grundkapitals bei Wahrung des Bezugsrechts 
   der Aktionäre oder eine Fremdfinanzierung zu 
   erreichen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: co.don Aktiengesellschaft: -2-

_Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
   Aktienrechte und die Bedingungen der 
   Aktienausgabe festzulegen_.' 
c) Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung 
   des bestehenden Genehmigten Kapitals 2013/I 
   und des § 4 Absatz 4 der Satzung gemäß 
   lit. a) sowie die Beschlussfassung über die 
   Einfügung des neuen Absatzes 4 in § 4 der 
   Satzung gemäß lit. b) mit der 
   Maßgabe zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden, dass die 
   Eintragung in der vorgenannten Reihenfolge 
   erfolgt und dass die Eintragung der Aufhebung 
   des Bestehenden Genehmigten Kapitals 2013/I 
   gemäß lit. a) der Satzung erst erfolgt, 
   wenn sichergestellt ist, dass unmittelbar im 
   Anschluss die Beschlussfassung über § 4 
   Absatz 4 der Satzung gemäß lit. b) 
   eingetragen wird. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der 
Tagesordnung nach § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 
Satz 2 AktG* 
 
Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Punkt 6 der 
Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 
Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des 
Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung der 
Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals auszuschließen, 
erstattet. Der Bericht ist vom Tage der Einberufung der 
Hauptversammlung an im Internet unter 
 
http://www.codon.de/investoren/hauptversammlung-2017.html 
 
zugänglich. Er wird auch in der Hauptversammlung selbst zur 
Einsicht durch die Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird der 
Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. 
 
 Der Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
'Die vorgeschlagene Ermächtigung dient dem Erhalt und der 
Verbreiterung der Eigenkapitalbasis der co.don Aktiengesellschaft. 
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
ermöglicht die Ausnutzung des zur Beschlussfassung vorgeschlagenen 
genehmigten Kapitals durch runde Beträge unter Beibehaltung eines 
glatten Bezugsverhältnisses. Dies erleichtert die Abwicklung des 
Bezugsrechts der Aktionäre. Darüber hinaus sieht die beantragte 
Ermächtigung die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses für einen 
bis auf 10 % des Grundkapitals beschränkten Teilbetrag vor, wenn 
der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags 
nicht wesentlich unterschreitet. Diese Möglichkeit soll den 
Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
einen Finanzbedarf schnell und gegebenenfalls unter Ausnutzung 
günstiger Kapitalmarktverhältnisse durch Aufnahme neuen 
Eigenkapitals zu decken. Die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
ausgegebenen Aktien dürfen hierbei insgesamt 10 % des Grundkapitals 
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Diese 10 
%-Grenze darf insgesamt nur einmal ausgenutzt werden. Das bedeutet, 
dass, wenn und soweit die Gesellschaft während der Laufzeit dieser 
Ermächtigung von gleichzeitig bestehenden Ermächtigungen zum 
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, z.B. im 
Zusammenhang mit der Wiederveräußerung eigener Aktien oder der 
Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Gebrauch macht, sich die 
Anzahl der Aktien, die bei einer Kapitalerhöhung aus genehmigten 
Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
AktG ausgegeben werden können, entsprechend reduziert. Die weiter 
vorgeschlagene Ermächtigung, zur Durchführung einer oder mehrerer 
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage das Bezugsrecht der Aktionäre 
auszuschließen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von 
Unternehmen oder Beteiligungen an anderen Unternehmen erfolgen und 
im Interesse der Gesellschaft stehen, soll es der Gesellschaft 
insbesondere erleichtern, rasch und erfolgreich auf vorteilhafte 
Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen reagieren zu können. 
Weiter sieht die vorgeschlagene Ermächtigung vor, das Bezugsrecht 
der Aktionäre zur Abwendung einer Gefährdung des Fortbestands des 
Unternehmens oder der Sanierung auszuschließen, um die neuen 
Aktien an einen oder mehrere Investoren auszugeben. Eine solche 
Gefährdung könnte sich insbesondere dann ergeben, wenn absehbar 
wird, dass die zum Fortbestand der Gesellschaft notwendigen 
Aufwendungen nicht mehr mit vorhandenen flüssigen Mitteln gedeckt 
werden können und andere Finanzierungsquellen nicht zur Verfügung 
stehen. 
 
Darüber hinaus ist der Vorstand berechtigt, das Bezugsrecht der 
Aktionäre auszuschließen, wenn die Gesellschaft dringend 
zusätzliche Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen benötigt, 
die für ihre wirtschaftliche Entwicklung von überragender Bedeutung 
sind und keine hinreichenden Aussichten bestehen, die benötigte 
Finanzierung durch eine Erhöhung des Grundkapitals bei Wahrung des 
Bezugsrechts der Aktionäre oder in anderer Weise, etwa durch eine 
Fremdfinanzierung zu erreichen. 
 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel- und 
   Optionsschuldverschreibungen und Schaffung 
   eines neuen Bedingten Kapitals 2017 und 
   entsprechende Satzungsänderungen* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
fassen: 
 
1) Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und 
   Wandelschuldverschreibungen und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts auf diese 
   Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
a) Allgemeines 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 7. Juni 
   2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder 
   auf den Namen lautende Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen (zusammen 
   'Schuldverschreibungen') mit oder ohne 
   Laufzeitbeschränkung im Gesamtnennbetrag von 
   bis zu EUR 25.000.000,00 auszugeben und den 
   Inhabern oder Gläubigern von 
   Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte 
   oder den Inhabern oder Gläubigern von 
   Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte 
   (auch mit Wandlungspflicht) für auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
   mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
   von insgesamt bis zu EUR 8.845.824,00 nach 
   näherer Maßgabe der Bedingungen der 
   Schuldverschreibungen zu gewähren. 
 
   Die Schuldverschreibungen können auch durch 
   ein nachgeordnetes Konzernunternehmen der 
   Gesellschaft ausgegeben werden; für diesen 
   Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
   Gesellschaft die Garantie für die 
   Schuldverschreibungen zu übernehmen und den 
   Inhabern Optionsrechte oder Wandlungsrechte 
   oder -pflichten für auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. 
b) Options- und Wandelschuldverschreibungen 
 
   Die Schuldverschreibungen werden in 
   Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Im 
   Falle der Ausgabe von 
   Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
   Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
   Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
   nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
   festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug 
   von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der 
   Gesellschaft berechtigen. Die 
   Optionsbedingungen können vorsehen, dass der 
   Optionspreis auch durch Übertragung von 
   Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls 
   eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. 
   Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, 
   kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile 
   nach Maßgabe der Options- oder 
   Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen 
   Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert 
   werden können. 
 
   Im Falle der Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen erhalten bei auf 
   den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen 
   die Inhaber, ansonsten die Gläubiger der 
   Teilschuldverschreibungen, das Recht, ihre 
   Teilschuldverschreibungen gemäß den vom 
   Vorstand festgelegten 
   Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
   wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich 
   aus der Teilung des Nennbetrags oder des 
   unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags 
   einer Teilschuldverschreibung durch den 
   festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den 
   Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft 
   und kann auf eine volle Zahl auf- oder 
   abgerundet werden; ferner können eine in bar 
   zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung 
   oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
   Spitzen festgesetzt werden. Die 
   Anleihebedingungen können ein variables 
   Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des 
   Wandlungspreises (vorbehaltlich des 
   nachfolgend bestimmten Mindestpreises) 
   innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in 
   Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses 
   der Stückaktie der Gesellschaft während der 
   Laufzeit der Anleihe vorsehen. 
c) Ersetzungsbefugnis 
 
   Die Anleihebedingungen können das Recht der 
   Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung 
   oder Optionsausübung nicht neue Stückaktien 
   zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu 
   zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls 
   zu liefernden Aktien dem volumengewichteten 
   durchschnittlichen Schlusskurs der 
   Stückaktien der Gesellschaft im 
   elektronischen Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse während einer in den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

Anleihebedingungen festzulegenden Frist 
   entspricht. Die Anleihebedingungen können 
   auch vorsehen, dass die Schuldverschreibung, 
   die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten 
   oder -pflichten verbunden ist, nach Wahl der 
   Gesellschaft statt in neue Aktien aus 
   bedingtem Kapital in bereits existierende 
   Aktien der Gesellschaft gewandelt werden oder 
   das Optionsrecht durch Lieferung solcher 
   Aktien erfüllt werden kann. 
 
   Die Anleihebedingungen können auch das Recht 
   der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit 
   der Schuldverschreibung, die mit 
   Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder 
   -pflichten verbunden ist (dies umfasst auch 
   eine Fälligkeit wegen Kündigung), den 
   Inhabern oder Gläubigern ganz oder teilweise 
   anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
   Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. 
d) Wandlungspflicht 
 
   Die Bedingungen der 
   Wandelschuldverschreibungen können auch eine 
   Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder 
   zu einem früheren Zeitpunkt oder einem 
   bestimmten Ereignis) vorsehen. Die 
   Gesellschaft kann in den Bedingungen von 
   Wandelschuldverschreibungen berechtigt 
   werden, eine etwaige Differenz zwischen dem 
   Nennbetrag oder einem etwaigen niedrigeren 
   Ausgabetrag der Wandelschuldverschreibung und 
   dem Produkt aus Wandlungspreis und 
   Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar 
   auszugleichen. 
e) Wandlungs- und Optionspreis 
 
   Der jeweils festzusetzende Options- oder 
   Wandlungspreis für eine Stückaktie der 
   Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle, in 
   denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine 
   Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 
   80 % des volumengewichteten 
   durchschnittlichen Schlusskurses der 
   Stückaktien der Gesellschaft im 
   elektronischen Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den letzten zehn 
   Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung 
   des Vorstands über die Ausgabe der 
   Schuldverschreibung, die mit Options- oder 
   Wandlungsrecht oder -pflicht ausgestattet 
   sind, betragen oder - für den Fall der 
   Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 
   % des volumengewichteten durchschnittlichen 
   Schlusskurses der Stückaktien der 
   Gesellschaft im elektronischen Handel an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse während der 
   Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der 
   Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der 
   Options- oder Wandlungspreis gemäß § 186 
   Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt 
   gemacht werden kann, betragen. § 9 Abs. 1 
   AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
   In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der 
   Wandlungspflicht muss der Options- oder 
   Wandlungspreis nach näherer Angabe der 
   Anleihebedingungen mindestens entweder den 
   oben genannten Mindestpreis betragen oder dem 
   volumengewichteten durchschnittlichen 
   Schlusskurs der Stückaktien der Gesellschaft 
   im elektronischen Handel an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse während der zehn Börsentage 
   vor dem Tag der Endfälligkeit oder dem 
   anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, 
   auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb 
   des oben genannten Mindestpreises (80 %) 
   liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
   unberührt. 
f) Verwässerungsschutz 
 
   Der Options- oder Wandlungspreis kann 
   unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG auf Grund 
   einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
   Bestimmung der Bedingungen dann ermäßigt 
   werden, wenn die Gesellschaft während der 
   Options- oder Wandlungsfrist durch (i) eine 
   Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das 
   Grundkapital erhöht oder (ii) unter 
   Einräumung eines ausschließlichen 
   Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
   Grundkapital erhöht oder eigene Aktien 
   veräußert oder (iii) unter Einräumung 
   eines ausschließlichen Bezugsrechts an 
   ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen 
   mit Options- oder Wandlungsrecht oder 
   -pflicht begibt, gewährt oder garantiert und 
   in den Fällen (ii) und (iii) den Inhaber 
   schon bestehender Options- oder 
   Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür kein 
   Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen 
   nach Ausübung des Options- oder 
   Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der 
   Options- oder Wandlungspflicht zustehen 
   würde. Die Ermäßigung des Options- oder 
   Wandlungspreises kann auch durch eine 
   Barzahlung bei Ausübung des Options- oder 
   Wandlungsrechts oder bei Erfüllung einer 
   Wandlungspflicht bewirkt werden. Die 
   Bedingungen können darüber hinaus für den 
   Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer 
   Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer 
   wirtschaftlichen Verwässerung des Werts der 
   Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder 
   -pflichten verbunden sind (z.B. Dividenden, 
   Kontrollerlangung durch Dritte), eine 
   Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte 
   oder Wandlungspflichten vorsehen. 
g) Bezugsrecht und Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss 
 
   Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare 
   Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht 
   wird, wird den Aktionären das gesetzliche 
   Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass die 
   Schuldverschreibungen von einem 
   Kreditinstitut oder einem Konsortium von 
   Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
   übernommen werden, sie den Aktionären zum 
   Bezug anzubieten. Werden die 
   Schuldverschreibungen von einem 
   nachgeordneten Konzernunternehmen der 
   Gesellschaft ausgegeben, hat die Gesellschaft 
   die Gewährung der gesetzlichen Bezugsrechte 
   für die Aktionäre der Gesellschaft nach 
   Maßgabe des vorstehenden Satzes 
   sicherzustellen. 
 
   Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, 
   die sich auf Grund des Bezugsverhältnisses 
   ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
   auszuschließen, wie es erforderlich ist, 
   damit Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen 
   Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder 
   -pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang 
   eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach 
   Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
   oder bei Erfüllung der Wandlungspflicht als 
   Aktionär zustehen würde. 
 
   Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre auf gegen Barzahlung 
   ausgegebene Schuldverschreibungen vollständig 
   auszuschließen, wenn der Vorstand nach 
   pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung 
   gelangt, dass der Ausgabebetrag der 
   Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, 
   insbesondere finanzmathematischen Methoden 
   ermittelten theoretischen Marktwert nicht 
   wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch 
   nur für Schuldverschreibungen, die mit 
   Optionsrecht oder Wandlungsrecht oder einer 
   Wandlungspflicht auf Aktien mit einem 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
   insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
   übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt 
   des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert 
   geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der 
   vorliegenden Ermächtigung. Auf diese 
   Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist 
   der anteilige Betrag des Grundkapitals 
   anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die 
   seit Erteilung dieser Ermächtigung bis zur 
   Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe 
   von Schuldverschreibungen mit Options- 
   und/oder Wandlungsrecht bzw. Wandlungspflicht 
   unter Bezugsrechtsausschluss entweder auf 
   Grund einer Ermächtigung des Vorstands zum 
   Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw. 
   sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG ausgegeben oder als erworbene 
   eigene Aktien in entsprechender Anwendung des 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert 
   worden sind. 
h) Durchführungsermächtigung 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
   der Ausgabe und Ausstattung der 
   Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz 
   und die Art der Verzinsung, Ausgabekurs, 
   Laufzeit und Stückelung, 
   Verwässerungsschutzbestimmungen, Wandlungs- 
   oder Optionszeitraum sowie im vorgenannten 
   Rahmen den Wandlungs- und Optionspreis zu 
   bestimmen oder im Einvernehmen mit den 
   Organen des die Wandel- oder 
   Optionsschuldverschreibungen begebenden 
   Konzernunternehmens der Gesellschaft 
   festzulegen. 
2) Schaffung eines bedingten Kapitals 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
   zu EUR 8.845.824,00 durch Ausgabe von bis zu 
   8.845.824 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
   2017). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
   Gewährung von auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien bei Ausübung von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten (oder bei Erfüllung 
   entsprechender Wandlungspflichten) oder bei 
   Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, 
   ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des 
   fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
   Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber von 
   Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, 
   die auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses 
   der Hauptversammlung vom 8. Juni 2017 bis zum 
   7. Juni 2022 von der Gesellschaft oder einem 
   nachgeordneten Konzernunternehmen gegen 
   Bareinlage ausgegeben werden. Die Ausgabe der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 28, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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