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Dow Jones News
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DGAP-HV: EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2017 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: EASY SOFTWARE AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
08.06.2017 in Mülheim an der Ruhr mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-05-02 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
EASY SOFTWARE AG Mülheim an der Ruhr ISIN DE0005634000 
Einladung zur Hauptversammlung 
am 8. Juni 2017 Wir laden die Aktionäre unserer 
Gesellschaft zu der am 
Donnerstag, den 8. Juni 2017, um 10.00 Uhr 
in der Stadthalle in Mülheim an der Ruhr 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses mit dem 
   zusammengefassten Lagebericht der EASY SOFTWARE 
   AG und des EASY-Konzerns für das Geschäftsjahr 
   2016 sowie des Berichts des Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 25. April 2017 gebilligt. 
   Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 
   Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung 
   durch die Hauptversammlung entfällt daher nach 
   den gesetzlichen Bestimmungen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
      Mitglied des Vorstands Willy Cremers für 
      das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
      erteilen, 
   b) dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
      Mitglied des Vorstands Thorsten Eska für 
      das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
      erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu 
   lassen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des im 
   Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitglieds des 
   Vorstands Andreas Nowottka für das Geschäftsjahr 
   2014* 
 
   Die ordentlichen Hauptversammlungen vom 9. Juli 
   2015 und vom 18. August 2016 haben jeweils 
   beschlossen, die Beschlussfassung über die 
   Entlastung des vormaligen Vorstandsmitglieds 
   Andreas Nowottka für das Geschäftsjahr 2014 bis 
   zur jeweils nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung zu vertagen. Daher ist in der 
   Hauptversammlung am 8. Juni 2017 hierüber 
   Beschluss zu fassen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   die Beschlussfassung über die Entlastung des 
   vormaligen Vorstandsmitglieds Andreas Nowottka 
   für das Geschäftsjahr 2014 bis zur nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung weiter zu 
   vertagen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   a) dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
      Aufsichtsratsmitglied Oliver Krautscheid 
      für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
      erteilen, 
   b) dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
      Aufsichtsratsmitglied Stefan ten 
      Doornkaat für das Geschäftsjahr 2016 
      Entlastung zu erteilen, 
   c) dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
      Aufsichtsratsmitglied Thomas Mayerbacher 
      für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu 
      erteilen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung 
   der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu 
   lassen. 
5. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsratsmitglieds Manfred A. Wagner für das 
   Geschäftsjahr 2013* 
 
   Die ordentlichen Hauptversammlungen vom 8. 
   August 2014, 9. Juli 2015 und 18. August 2016 
   hatten jeweils beschlossen, die Beschlussfassung 
   über die Entlastung des vormaligen 
   Aufsichtsratsmitglieds Manfred A. Wagner für das 
   Geschäftsjahr 2013 bis zur jeweils nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung zu vertagen. Daher 
   ist in der Hauptversammlung am 8. Juni 2017 
   hierüber Beschluss zu fassen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
   die Beschlussfassung über die Entlastung des 
   vormaligen Aufsichtsratsmitglieds Manfred A. 
   Wagner für das Geschäftsjahr 2013 bis zur 
   nächsten ordentlichen Hauptversammlung weiter zu 
   vertagen. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017 und des Prüfers für die etwaige prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres des 
   Geschäftsjahres 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   die Warth & Klein Grant Thornton AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
   Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2017 
   sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts des ersten Halbjahres des 
   Geschäftsjahres 2017 zu wählen. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem 
   Ausschluss des Andienungs- und des Bezugsrechts 
   der Aktionäre* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 
      1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 7. Juni 
      2022 eigene Aktien ('*EASY-Aktien*') im 
      Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt 
      der Beschlussfassung am 8. Juni 2017 
      bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf 
      die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit 
      anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz 
      der Gesellschaft befinden oder ihr 
      gemäß der §§ 71a ff. AktG zuzurechnen 
      sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % 
      des Grundkapitals entfallen. 
 
      Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des 
      Handelns in eigenen Aktien ausgenutzt 
      werden. 
   b) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      und innerhalb der sich aus den 
      aktienrechtlichen Grundsätzen ergebenden 
      Grenzen unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      über die Börse oder außerhalb der 
      Börse, letzteres insbesondere durch ein 
      öffentliches Kaufangebot oder eine 
      öffentliche Aufforderung an die Aktionäre 
      zur Abgabe eines Verkaufsangebots. Die 
      Erwerbsformen können miteinander 
      kombiniert werden. Der Vorstand wird 
      ermächtigt, im Einzelfall ein mögliches 
      Andienungsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen. 
 
      (1) Im Falle des Erwerbs über die Börse 
          darf der von der Gesellschaft 
          gezahlte Erwerbspreis je Aktie (ohne 
          Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt 
          der Aktienkurse 
          (Schlussauktionspreise der 
          EASY-Aktie im XETRA-Handelssystem 
          oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse) an den dem Erwerb 
          vorangegangenen letzten fünf 
          Börsenhandelstagen um nicht mehr als 
          10 % über- oder unterschreiten. 
      (2) Im Falle eines öffentlichen 
          Kaufangebotes oder der öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe eines 
          Verkaufsangebots kann die 
          Gesellschaft entweder einen Preis 
          oder eine Preisspanne für den Erwerb 
          festlegen. Der Angebotspreis oder 
          die Grenzwerte der Kaufpreisspanne 
          je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
          dürfen den Durchschnitt der 
          Aktienkurse (Schlussauktionspreise 
          der EASY-Aktie im 
          XETRA-Handelssystem oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse) an 
          den letzten fünf Börsenhandelstagen 
          vor dem Tag der öffentlichen 
          Ankündigung des Angebots um nicht 
          mehr als 10 % über- oder 
          unterschreiten. 
 
          Ergeben sich nach der 
          Veröffentlichung eines öffentlichen 
          Kaufangebots oder der öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe eines 
          Kaufangebotes nicht unerhebliche 
          Abweichungen des maßgeblichen 
          Aktienkurses, so kann das Angebot 
          oder die Aufforderung zur Abgabe 
          eines solchen Angebots angepasst 
          werden; in diesem Fall wird auf den 
          durchschnittlichen Schlusskurs der 
          EASY-Aktien im XETRA-Handelssystem 
          oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse an den letzten fünf 
          Börsenhandelstagen vor der 
          öffentlichen Ankündigung einer 
          etwaigen Anpassung abgestellt. Das 
          Kaufangebot oder die Aufforderung 
          zur Abgabe eines solchen Angebots 
          kann weitere Bedingungen vorsehen. 
          Vorschriften des Wertpapiererwerbs- 
          und Übernahmegesetzes sind zu 
          beachten, sofern und soweit sie 
          zwingend Anwendung finden. 
          Überschreitet die Zeichnung das 
          Volumen des Angebots, erfolgt die 
          Annahme nach Quoten. Dabei kann eine 
          bevorrechtigte Annahme geringerer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der -2-

Stückzahlen bis zu 100 Stück 
          angedienter Aktien je Aktionär sowie 
          eine Rundung nach kaufmännischen 
          Gesichtspunkten unter insoweit 
          partiellem Ausschluss eines 
          eventuellen Rechts der Aktionäre zur 
          Andienung ihrer Aktien vorgesehen 
          werden. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
      Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      zu anderen Zwecken als dem Handel in 
      eigenen Aktien wieder zu veräußern. 
 
      Die Veräußerung der erworbenen 
      eigenen Aktien kann über die Börse 
      erfolgen. 
 
      Die erworbenen eigenen Aktien können auch 
      in anderer Weise als über die Börse 
      veräußert werden. Die 
      Veräußerung außerhalb der Börse 
      ist zulässig zur Erfüllung von durch die 
      Gesellschaft oder durch eine ihrer 
      Konzerngesellschaften eingeräumten 
      Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
      -pflichten. 
 
      Eine Veräußerung außerhalb der 
      Börse ist außerdem zulässig, wenn die 
      erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis 
      veräußert werden, der den Börsenkurs 
      von Aktien der Gesellschaft gleicher 
      Ausstattung zum Zeitpunkt der 
      Veräußerung nicht wesentlich 
      unterschreitet und die veräußerten 
      Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
      nicht übersteigen, und zwar weder im 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung. Auf den Betrag von 10 % des 
      Grundkapitals gemäß dem vorherigen 
      Satz ist der Betrag anzurechnen, der auf 
      Aktien entfällt, die aufgrund einer 
      anderen entsprechenden Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts in 
      unmittelbarer oder entsprechender 
      Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bis 
      zu der jeweiligen Ausübung der 
      vorliegenden Ermächtigung ausgegeben bzw. 
      veräußert werden, soweit eine 
      derartige Anrechnung gesetzlich geboten 
      ist. Als maßgeblicher Wert gilt der 
      durchschnittlich im Rahmen der 
      Schlussauktion ermittelte Kurs der 
      EASY-Aktien im XETRA-Handelssystem oder 
      einem vergleichbaren Nachfolgesystem an 
      der Frankfurter Wertpapierbörse an den der 
      Veräußerung vorangegangenen letzten 
      fünf Börsenhandelstagen. 
 
      Die Aktien können des Weiteren auch 
      außerhalb der Börse und ohne ein 
      Angebot an alle Aktionäre veräußert 
      werden, wenn die Veräußerung gegen 
      Sachleistung erfolgt, insbesondere im 
      Zusammenhang mit dem Erwerb von 
      Unternehmen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen oder sonstige 
      Vermögensgegenständen. 
 
      Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
      eigenen Aktien ist in den Fällen dieses 
      Buchst. c) ausgeschlossen. 
   d) Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, 
      eigene Aktien den Aktionären aufgrund 
      eines an alle Aktionäre gerichteten 
      Angebots unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      zum Bezug anzubieten. Der Vorstand kann in 
      diesem Fall mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht für 
      Spitzenbeträge ausschließen. 
   e) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die 
      eigenen Aktien mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die 
      Einziehung oder ihre Durchführung eines 
      weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
      bedarf. Die Einziehung führt zur 
      Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann 
      abweichend hiervon bestimmen, dass das 
      Grundkapital bei der Einziehung 
      unverändert bleibt und sich stattdessen 
      durch die Einziehung der Anteil der 
      übrigen Aktien am Grundkapital gemäß 
      § 8 Abs. 3 AktG erhöht (vereinfachtes 
      Einziehungsverfahren gemäß § 237 Abs. 
      3 Nr. 3 AktG). Der Vorstand ist in diesem 
      Falle zur Anpassung der Angaben der Zahl 
      in der Satzung ermächtigt. 
   f) Diese Ermächtigungen unter Buchst. a) bis 
      e) können einmalig oder mehrmals, ganz 
      oder in Teilbeträgen, für einen oder 
      mehrere Zwecke und einzeln oder gemeinsam 
      ausgenutzt werden. Sie können - mit 
      Ausnahme der Ermächtigung in Buchst. e) - 
      auch durch abhängige oder in 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende 
      Unternehmen oder für ihre oder deren 
      Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. 
 
*Bericht des Vorstands zu den in Tagesordnungspunkt 7 
vorgesehenen Ermächtigungen zum Erwerb und zur 
Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des 
Andienungs- und Bezugsrechts der Aktionäre* 
 
Der Vorstand hat zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß 
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 2, § 186 Abs. 4 Satz 
2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für 
den Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht ist 
vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an auf 
der Internetseite der Gesellschaft abrufbar (vgl. 
'Veröffentlichungen auf der Internetseite'). Der 
Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
(1) Durch Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 wird 
    die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien 
    zu erwerben. Die Hauptversammlung soll über 
    die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
    beschließen, damit die Gesellschaft die 
    Flexibilität erhält, einen Aktienerwerb 
    durchzuführen und damit den 
    geschäftspolitischen Erfordernissen 
    entsprechend agieren zu können. Die 
    Ermächtigung soll der Gesellschaft die 
    Möglichkeit verschaffen, ihr Eigenkapital 
    flexibel den jeweiligen geschäftlichen 
    Erfordernissen anzupassen und auf günstige 
    Börsensituationen schnell und flexibel 
    reagieren zu können. Dabei soll die 
    Ermächtigung für die gesetzlich zugelassene 
    Höchstdauer von fünf Jahren erteilt werden. 
    Dieser Ermächtigungszeitraum ermöglicht eine 
    flexible Nutzung der Ermächtigung. Es 
    besteht derzeit keine Absicht dies 
    kurzfristig zu tun. 
 
    Bei der Ausnutzung von Ermächtigungen zum 
    Erwerb eigener Aktien ist die Grenze des § 
    71 Abs. 2 AktG zu beachten. Nach dieser 
    Regelung dürfen auf erworbene eigene Aktien 
    zusammen mit anderen Aktien der 
    Gesellschaft, welche die Gesellschaft 
    bereits erworben hat oder noch besitzt, 
    nicht mehr als 10 % des Grundkapitals 
    entfallen. 
(2) Die Gesellschaft soll, beschränkt auf einen 
    Zeitraum von fünf Jahren, ermächtigt werden, 
    eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des 
    derzeitigen Grundkapitals erwerben zu 
    können. Dabei wird ihr insoweit die 
    Möglichkeit gegeben, eigene Aktien zu allen 
    gesetzlich zulässigen Zwecken zu erwerben, 
    etwa zur Reduzierung der 
    Eigenkapitalausstattung, zur 
    Kaufpreiszahlung für Akquisitionen oder 
    aber, um die Aktien wieder zu 
    veräußern. Der Vorstand soll in die 
    Lage versetzt werden, im Interesse der 
    Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene 
    Aktien über die Börse oder ein öffentliches 
    an die Aktionäre der Gesellschaft zu 
    richtendes Kaufangebot erwerben zu können. 
    Der Gesellschaft wird damit größere 
    Flexibilität eingeräumt. In Fällen, in denen 
    dies im angemessenen Interesse der 
    Gesellschaft liegt, soll der Vorstand bei 
    Wahrung der Voraussetzungen des 
    aktienrechtlichen 
    Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 
    53a AktG das Andienungsrecht der Aktionäre 
    ausschließen können. Der Erwerb eigener 
    Aktien über die Börse oder durch ein 
    öffentliches Kaufangebot - wie im Beschluss 
    vorgesehen - trägt dem zu beachtenden 
    Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 53a 
    AktG Rechnung. Die Ermächtigung ermöglicht 
    es, im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
    Aktionäre, eigene Aktien zu einem Preis zu 
    erwerben, der den Börsenkurs um nicht mehr 
    als 10 % über- oder unterschreitet. 
    Maßgeblich ist insoweit der 
    Durchschnitt der Kurse für Aktien der 
    Gesellschaft in der Schlussauktion im 
    XETRA-Handelssystem oder einem 
    vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 
    fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag des 
    Erwerbs. Bei einem öffentlichen Kaufangebot 
    oder mittels einer öffentlichen Aufforderung 
    zur Abgabe eines Verkaufsangebots können die 
    Aktionäre entscheiden, wie viele Aktien und 
    - bei Festlegung einer Preisspanne - zu 
    welchem Preis sie diese der Gesellschaft 
    anbieten möchten. Sofern ein öffentliches 
    Kaufangebot überzeichnet ist, muss die 
    Annahme zur Wahrung des 
    Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Quoten 
    erfolgen. Zur Vereinfachung soll jedoch eine 
    bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder 
    kleiner Teile von Offerten bis maximal 100 
    Aktien zulässig sein. Diese Möglichkeit 
    dient dazu, bei der Festlegung der zu 
    erwerbenden Quoten gebrochene Beträge und 
    kleine Restbeträge zu vermeiden und damit 
    die technische Abwicklung zu erleichtern. 
    Schließlich soll in allen Fällen eine 
    Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der -3-

Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
    Aktien vorgesehen werden können. Auch dies 
    dient der Erleichterung der technischen 
    Abwicklung, indem es möglich wird, den 
    Erwerb ganzer Aktien sicherzustellen. In all 
    diesen Fällen ist der Ausschluss eines 
    etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der 
    Aktionäre erforderlich und nach der 
    Überzeugung des Vorstands und des 
    Aufsichtsrats gerechtfertigt sowie gegenüber 
    den Aktionären angemessen. Der gebotene 
    Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen 
    Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
    Erwerbsnebenkosten) dürfen den durch die 
    Schlussauktion in den letzten fünf 
    Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung 
    des Erwerbsangebots ermittelten Kurs für 
    Aktien der Gesellschaft im 
    XETRA-Handelssystem oder einem 
    vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr 
    als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben 
    sich nach der Veröffentlichung eines 
    öffentlichen Kaufangebots oder der 
    öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines 
    Verkaufsangebots erhebliche Abweichungen des 
    maßgeblichen Kurses, so kann der 
    Vorstand das Angebot oder die Aufforderung 
    zur Abgabe eines Verkaufsangebots 
    entsprechend anpassen. In diesem Fall wird 
    auf den durchschnittlichen Schlusskurs der 
    EASY-Aktien im XETRA-Handelssystem oder 
    einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der 
    Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 
    fünf Börsenhandelstagen vor der öffentlichen 
    Ankündigung einer solchen Anpassung 
    abgestellt. 
(3) Die Gesellschaft wird in Tagesordnungspunkt 
    7 ermächtigt, erworbene eigene Aktien wieder 
    zu veräußern. Dabei dient die 
    Möglichkeit zum Wiederverkauf eigener Aktien 
    der vereinfachten Mittelbeschaffung. Mit der 
    Veräußerung durch ein öffentliches 
    Angebot oder über die Börse wird auch bei 
    der Veräußerung der Aktien der 
    Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 53a AktG 
    gewahrt. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
    AktG kann die Hauptversammlung die 
    Gesellschaft auch zu einer anderen Form der 
    Veräußerung als über die Börse und der 
    Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigen. 
 
    Die Gesellschaft ist berechtigt, die 
    gemäß der Ermächtigung erworbenen 
    eigenen Aktien auch zur Erfüllung von 
    Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
    -pflichten zu verwenden, die von der 
    Gesellschaft oder einer ihrer 
    Konzerngesellschaften eingeräumt wurden. 
    Voraussetzung für diese Art der Verwendung 
    ist der Ausschluss des Bezugsrechts der 
    Aktionäre. Es kann zweckmäßig sein, 
    anstelle neuer Aktien aus einer 
    Kapitalerhöhung ganz oder teilweise eigene 
    Aktien zur Erfüllung der Wandlungs- oder 
    Optionsrechte bzw. -pflichten einzusetzen. 
    Denn insoweit handelt es sich um ein 
    geeignetes Mittel, um einer Verwässerung des 
    Kapitalbesitzes und des Stimmrechts der 
    Aktionäre entgegen zu wirken, wie sie im 
    gewissen Umfang bei der Erfüllung dieser 
    Rechte bzw. Pflichten mit neu geschaffenen 
    Aktien eintreten kann. 
 
    Die eigenen Aktien können außerdem 
    entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
    einem Preis veräußert werden, der den 
    Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im 
    Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
    wesentlich unterschreitet. Hierdurch wird 
    eine Verwässerung des Kurses vermieden. Die 
    Möglichkeit einer Veräußerung in 
    anderer Form als über die Börse oder durch 
    ein Angebot an alle Aktionäre kann im 
    Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre 
    liegen. Insbesondere können Aktien auf diese 
    Weise an institutionelle Anleger verkauft 
    und damit zusätzlich in- und ausländische 
    Aktionäre gewonnen werden. Die Gesellschaft 
    wird gleichzeitig in die Lage versetzt, ihr 
    Eigenkapital flexibel den jeweiligen 
    geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und 
    auf günstige Börsensituationen schnell und 
    flexibel zu reagieren. Die Ermächtigung 
    erlaubt eine schnellere und kostengünstigere 
    Platzierung der Aktien als deren 
    Veräußerung unter entsprechender 
    Anwendung der Regeln eines Bezugsrechts der 
    Aktionäre. 
 
    Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der 
    Aktionäre werden bei der Veräußerung 
    eigener Aktien unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre auf Grundlage der 
    gesetzlichen Regelungen des § 71 Abs. 1 Nr. 
    8 AktG angemessen gewahrt. Die Ermächtigung 
    beschränkt sich auf einen Anteil von 
    höchstens 10 % des Grundkapitals der 
    Gesellschaft. Auf diese Weise wird 
    sichergestellt, dass die Gesamtzahl der 
    erworbenen Aktien, die unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre wieder ausgegeben 
    werden können, insgesamt 10 % des 
    Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
    übersteigen dürfen. Darüber hinaus dürfen 
    die erworbenen eigenen Aktien, wenn sie in 
    anderer Weise als über die Börse oder durch 
    ein Angebot an alle Aktionäre veräußert 
    werden sollen, nur zu einem Preis 
    veräußert werden, der den Börsenkurs 
    der Aktien gleicher Ausstattung zum 
    Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
    wesentlich unterschreitet. Den Aktionären 
    entsteht, soweit sie am Erhalt einer 
    Beteiligungsquote interessiert sind, damit 
    kein Nachteil, da sie die entsprechende 
    Anzahl von Aktien jederzeit an der Börse 
    hinzuerwerben können. 
 
    Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht des 
    Weiteren vor, dass die Gesellschaft 
    erworbene eigene Aktien auch als 
    Gegenleistung verwenden kann, um Unternehmen 
    oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
    sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben. 
    Hiermit soll dem Vorstand ermöglicht werden, 
    die erworbenen Aktien als Gegenleistung für 
    eine Sacheinlage zu verwenden, und die 
    Gesellschaft wird gleichsam in die Lage 
    versetzt, eigene Aktien als 
    'Akquisitionswährung' zu nutzen. Der 
    nationale und internationale Wettbewerb 
    sowie die Globalisierung der Wirtschaft 
    erfordern im zunehmenden Maße diese Art 
    der Akquisitionsfinanzierung. Aus diesem 
    Grunde soll die vorgeschlagene Ermächtigung 
    der Gesellschaft ermöglichen, Gelegenheiten 
    zum Erwerb von Unternehmen oder 
    Beteiligungen an Unternehmen im Interesse 
    der Gesellschaft und der Aktionäre flexibel 
    und kostengünstig nutzen zu können, 
    insbesondere ohne die zeitlich häufig nicht 
    mögliche Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung. 
 
    Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der 
    Aktionäre werden auch im Falle einer solchen 
    Veräußerung eigener Aktien unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts angemessen 
    gewahrt, da sich die Ermächtigung auch hier 
    auf einen Anteil von höchstens 10 % des 
    Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. 
    Der Vorstand wird darüber hinaus Sorge 
    tragen, dass Aktien nur in einem solchen 
    Umfang als Gegenleistung für eine 
    Unternehmensakquisition hingegeben werden, 
    wie sie den Wert des erworbenen Unternehmens 
    oder der erworbenen Unternehmensbeteiligung 
    entspricht, sodass keine wertmäßige 
    Verwässerung eintritt. Die Verwendung 
    eigener Aktien hat für die Altaktionäre 
    gegenüber der Durchführung von 
    Sachkapitalerhöhungen zudem den Vorteil, 
    dass ihr Stimmrecht im Vergleich zu der 
    Situation vor Erwerb der eigenen Aktien 
    durch die Gesellschaft nicht verwässert 
    wird. Zurzeit gibt es keine konkreten 
    Akquisitionsvorhaben, für die eigene Aktien 
    verwendet werden sollen. 
 
    Der Vorstand soll ermächtigt werden, bei 
    Veräußerung der eigenen Aktien durch 
    Angebot an die Aktionäre das Bezugsrecht der 
    Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
    für Spitzenbeträge auszuschließen, wenn 
    die eigenen Aktien den Aktionären aufgrund 
    eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots 
    zum Bezug angeboten werden. Die Möglichkeit 
    des Ausschlusses des Bezugsrechts für 
    Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch 
    durchführbares Bezugsverhältnis 
    darzustellen. Die als freie Spitzen vom 
    Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
    Aktien werden entweder durch Verkauf an der 
    Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
    für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
    Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
    Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
 
    Schließlich soll der Vorstand durch die 
    Hauptversammlung ermächtigt werden, eigene 
    Aktien ohne weitere 
    Hauptversammlungsbeschlüsse einzuziehen, 
    wodurch das Grundkapital der Gesellschaft 
    herabgesetzt wird. 
 
    Der Vorstand wird in der jeweils nächsten 
    Hauptversammlung über die Ausnutzung dieser 
    Ermächtigung berichten. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der 
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im 
Bundesanzeiger eingeteilt in 5.403.000 Stückaktien, die 
jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum 
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: EASY SOFTWARE AG: Bekanntmachung der -4-

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind nach § 9 der Satzung diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung 
bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung muss der 
Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der 
Hauptversammlung, somit bis zum Ablauf des 1. Juni 
2017, zugehen. Die Aktionäre haben ihre Berechtigung 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts nachzuweisen. Zum Nachweis des 
Anteilsbesitzes ist ein in Textform erstellter 
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut notwendig, welcher sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, somit 
den Beginn des 18. Mai 2017 (Nachweisstichtag), 
bezieht. Der Nachweis muss der Gesellschaft mindestens 
sechs Tage vor der Hauptversammlung, somit bis zum 
Ablauf des 1. Juni 2017 zugehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst 
sein und der Gesellschaft unter nachfolgender Anschrift 
zugehen: 
 
EASY SOFTWARE AG 
c/o DZ BANK AG 
vertreten durch dwpbank AG 
Landsberger Straße 187 
80687 München 
Telefax: +49 (0) 69 509 911 10 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
Veräußerbarkeit der Aktien. Er ist aber das 
entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des 
Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. 
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an 
der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht 
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem 
Nachweisstichtag veräußern. 
 
*Veröffentlichungen auf der Internetseite* 
 
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich 
zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären 
sowie weitere Informationen nach § 124 a AktG stehen 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.easy.de in der Rubrik 'Investor Relations' -> 
'Informationen zur HV 2017' zur Verfügung. 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen 
Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut, eine 
Vereinigung von Aktionären oder den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben 
lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte 
Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des 
Anteilsbesitzes in der oben beschriebenen Form 
erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 134 Abs. 3 Satz 3 
AktG). Für die Bevollmächtigung von und 
Stimmrechtsausübung durch Kreditinstitute, 
Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte 
Personen oder Institutionen gelten die besonderen 
Regelungen in § 135 AktG. Daher bitten wir unsere 
Aktionäre, sich bezüglich der Form von Vollmachten an 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen 
gemäß § 135 Abs. 8 AktG bzw. § 135 Abs. 10 i. V. 
m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder 
Institutionen mit diesen abzustimmen. 
 
Die Aktionäre können zur Vollmachtserteilung die 
Formulare verwenden, die sie zusammen mit der 
Eintrittskarte erhalten. Der Nachweis der 
Bevollmächtigung kann an folgende Adresse übersandt 
werden: 
 
EASY SOFTWARE AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 (0) 89 30903 74675 
E-Mail: investorrelations@easy.de 
 
Aktionäre können die Vollmacht auch durch Erklärung 
gegenüber dem Bevollmächtigen in Textform erteilen bzw. 
widerrufen. In diesem Fall bedarf es eines Nachweises 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in 
Textform. Zu diesem Zweck kann der Nachweis am Tag der 
Hauptversammlung an der Eingangskontrolle vorgelegt 
werden, alternativ kann er der Gesellschaft an die 
vorstehend genannte Adresse übermittelt werden. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen (§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG). 
 
*Verfahren für die Stimmabgabe durch 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft* 
 
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären auch in diesem 
Jahr an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch 
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei 
den Abstimmungen vertreten zu lassen. 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, 
weisungsgemäß abzustimmen; sie werden die 
Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit 
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall 
ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung 
des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen 
ist die Vollmacht ungültig. Zu Anträgen, die in der 
Hauptversammlung ohne vorherige Ankündigung gestellt 
werden, werden die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten. Die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen 
keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Frage- 
und Rederechts, zur Stellung von Anträgen oder zur 
Einlegung von Widersprüchen gegen die 
Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen. 
 
Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft müssen der Gesellschaft aus 
organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 7. Juni 
2017 unter der im Abschnitt 'Verfahren für die 
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten' genannten 
Adresse zugehen. Davon unberührt bleibt die 
Möglichkeit, von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter auch noch in der laufenden 
Hauptversammlung zu bevollmächtigen. 
 
Im Übrigen gelten die Ausführungen zu dem 
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
Bevollmächtigten entsprechend. 
 
*Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 
Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals (entsprechend 270.150 Stückaktien) 
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem 
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss 
schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der 
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, 
mithin bis zum Ablauf des 8. Mai 2017, zugehen. Wir 
bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu 
richten: 
 
EASY SOFTWARE AG 
Büro der Leitung 
Am Hauptbahnhof 4 
45468 Mülheim an der Ruhr 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das 
Verlangen halten. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung 
werden, sofern sie nicht schon mit der Einberufung 
bekannt gemacht wurden und sofern die gesetzlichen 
Voraussetzungen gewahrt sind, unverzüglich nach Zugang 
des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden zudem den Aktionären mitgeteilt 
und auf der Internetseite www.easy.de in der Rubrik 
'Investor Relations' -> 'Informationen zur HV 2017' 
veröffentlicht. 
 
*Anträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 
127 AktG* 
 
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen 
einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu 
einem bestimmten Tagesordnungspunkt und Vorschläge von 
Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge müssen mit 
einer Begründung versehen werden. Wahlvorschläge 
bedürfen keiner Begründung. Gegenanträge, 
Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur 
Hauptversammlung sind ausschließlich an die 
nachfolgende Anschrift der Gesellschaft zu richten: 
 
EASY SOFTWARE AG 
Büro der Leitung 
Am Hauptbahnhof 4 
45468 Mülheim an der Ruhr 
Telefax: +49 (0) 208 45016 108 
E-Mail: investorrelations@easy.de 
 
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
müssen nicht zugänglich gemacht werden. Über die 
in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründe hinaus braucht 
ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu 
werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und 
Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält. 
Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen 
auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen 
keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen 
Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
beigefügt sind. 
 
Die mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also 
spätestens bis zum Ablauf des 24. Mai 2017, unter 
vorstehender Anschrift mit Nachweis der 
Aktionärseigenschaft eingegangenen und zugänglich zu 
machenden Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
Aktionären sowie eventuelle Stellungnahmen der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 02, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

Verwaltung werden auf der Internetseite www.easy.de in 
der Rubrik 'Investor Relations' -> 'Informationen zur 
HV 2017' zugänglich gemacht. 
 
*Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 
AktG* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben soweit sie 
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsrecht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns 
und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
Unternehmen. 
 
Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten 
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft 
verweigern. 
 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der Satzung kann der 
Versammlungsleiter das Rede- und Fragerecht oder der 
zusammengenommenen Rede- und Fragezeit für den ganzen 
Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der 
Tagesordnung und für einzelne Redner zu Beginn oder 
während des Verlaufs der Hauptversammlung festlegen 
sowie, soweit dies für eine ordnungsgemäße 
Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, den 
Schluss der Debatte anordnen. 
 
Mülheim an der Ruhr, im April 2017 
 
*EASY SOFTWARE AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-05-02 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: EASY SOFTWARE AG 
             Am Hauptbahnhof 4 
             45468 Mülheim an der Ruhr 
             Deutschland 
E-Mail:      hv2017@easy.de 
Internet:    http://www.easy.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
569387 2017-05-02 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 02, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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