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DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung -2-

DJ DGAP-HV: EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: EYEMAXX Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
EYEMAXX Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 19.06.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-05-10 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
EYEMAXX Real Estate AG Aschaffenburg ISIN DE000A0V9L94 
Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 19. Juni 
2017, um 13.00 Uhr, in den Räumen der Bayerische Börse 
AG, Karolinenplatz 6, 80333 München, stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Tagesordnung: 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   EYEMAXX Real Estate AG zum 31. Oktober 2016 und 
   des gebilligten Jahresabschlusses zum 31. 
   Oktober 2016 sowie der Lageberichte für die 
   EYEMAXX Real Estate AG und den EYEMAXX-Konzern 
   (einschließlich der Erläuterungen zu den 
   Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB) 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats der EYEMAXX 
   Real Estate AG für das Geschäftsjahr 2015/2016 
 
   Die genannten Unterlagen sind auf unserer 
   Internetseite unter 
   http://eyemaxx.com/investor-relations/ordentlich 
   e-hauptversammlung-2017/ zugänglich und liegen 
   in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz 
   der EYEMAXX Real Estate AG, Auhof Straße 
   25, 63741 Aschaffenburg, zur Einsicht der 
   Aktionäre aus. Sie werden den Aktionären auf 
   Verlangen auch unentgeltlich und unverzüglich in 
   Abschrift zugesandt. Ferner werden die 
   Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich 
   sein und näher erläutert werden. 
 
   Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung vorgesehen. Der 
   Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits 
   gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses und eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   entfallen somit. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des am 31. Oktober 2016 endenden 
   Geschäftsjahres in Höhe von EUR 1.161.519,07 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   a) Zahlung einer Dividende von EUR 0,20 je 
      dividendenberechtigter Stückaktie: EUR 
      857.944,00 
   b) Vortrag des verbleibenden Gewinns auf 
      neue Rechnung: EUR 303.575,07 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz 
   (AktG) in der seit 1. Januar 2017 geltenden 
   Fassung ist der Anspruch auf die Dividende am 
   dritten auf die Hauptversammlung folgenden 
   Geschäftstag, d.h. am 22. Juni 2017, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2015/2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem 
   Vorstand für das Geschäftsjahr vom 01. November 
   2015 bis zum 31. Oktober 2016 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2015/2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr vom 01. November 2015 bis zum 31. 
   Oktober 2016 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Die Amtszeit der amtierenden 
   Aufsichtsratsmitglieder Franz Gulz und Richard 
   Fluck endet mit Beendigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung am 19. Juni 2017. Es sind daher 
   Neuwahlen von zwei Aufsichtsratsmitgliedern 
   erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat der EYEMAXX Real Estate AG 
   setzt sich nach §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 
   Abs. 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 10 Abs. 
   (1) der Satzung der Gesellschaft in der zum 
   Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung gültigen Fassung aus drei 
   Mitgliedern zusammen, die durch die 
   Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   a. Herrn Franz Gulz, selbstständiger 
      Unternehmer in den Bereichen 
      Finanzdienstleistung, Immobilien- und 
      Wirtschaftsberatung, Projektentwicklung, 
      Bauträger sowie Versicherungswirtschaft, 
      wohnhaft in A-1020 Wien, Österreich, 
      und 
   b. Herrn Richard Fluck, Pilot und 
      Flottenchef der IJM International Jet 
      Management GmbH, wohnhaft in A-2551 
      Enzesfeld-Lindabrunn, Österreich, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung 
   am 19. Juni 2017 für die satzungsgemäße 
   Amtszeit, d.h. für die Zeit bis zur Beendigung 
   der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zu 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
   zu wählen. 
 
   Herr Franz Gulz ist nicht Mitglied in einem 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat und 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremium gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 
   AktG. 
 
   Herr Richard Fluck bekleidet bei folgenden 
   weiteren in- und ausländischen Gesellschaften 
   Ämter in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten oder vergleichbaren 
   Kontrollgremien gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 
   AktG: 
 
   Mitglied des Aufsichtsrats bei der VST BUILDING 
   TECHNOLOGIES AG, Leopoldsdorf (Österreich) 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl 
   vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass 
   diese den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen 
   können. 
 
   Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Absätze 6 bis 8 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex wird 
   außerdem auf Folgendes hingewiesen: 
 
   Der Kandidat Franz Gulz ist zu 6 % an der 
   Konzerngesellschaft EYEMAXX Siemensstraße 
   GmbH, welche ein Wohnbauprojekt in Wien 
   entwickelt, beteiligt. 
 
   Über die zuvor genannte Beziehung hinaus 
   bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
   zwischen den zur Wahl in den Aufsichtsrat 
   vorgeschlagenen Personen und der Gesellschaft, 
   den Organen der Gesellschaft und einem 
   wesentlichen an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionär keine weiteren persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung 
   Ziffer 5.4.1 Absätze 6 bis 8 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. 
   Februar 2017 empfiehlt. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im 
   Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen von 
   Aufsichtsratsmitgliedern entscheiden zu lassen. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird darauf 
   hingewiesen, dass vorgesehen ist, Herrn Franz 
   Gulz zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu 
   wählen. 
 
   Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen 
   Kandidaten stehen im Internet unter 
   http://eyemaxx.com/investor-relations/ordentlich 
   e-hauptversammlung-2017/ zur Verfügung. 
6. *Beschlussfasssung über die Bestellung des 
   Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr vom 01. November 2016 bis zum 31. 
   Oktober 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz 
   Mönning Bachem GmbH & Co. KG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, 
   Niederlassung Bonn, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 
   01. November 2016 bis zum 31. Oktober 2017 zu 
   wählen. 
7. *Beschlussfassung über die neue Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowie der 
   Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien unter 
   Herabsetzung des Grundkapitals und Aufhebung der 
   bestehenden Ermächtigung* 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet 
   Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund 
   einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene 
   Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals 
   zu erwerben. Auch die EYEMAXX Real Estate AG hat 
   von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in 
   der Hauptversammlung vom 29. Juni 2012 die 
   Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien 
   ermächtigt. Diese Ermächtigung läuft zum 28. 
   Juni 2017 aus. Um auch in Zukunft in der Lage zu 
   sein, eigene Aktien zu erwerben, soll die 
   Gesellschaft unter Aufhebung der bestehenden 
   Ermächtigungen erneut zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien, die für einen 
   Zeitraum von fünf Jahren gelten soll, ermächtigt 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   1. Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene 
      Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die 
      Ermächtigung ist auf den Erwerb von 
      eigenen Aktien mit einem rechnerischen 
      Anteil am Grundkapital von bis zu 10 % 
      beschränkt. Auf die hiernach erworbenen 
      Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, 
      die sich bereits im Besitz der 
      Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 
      71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem 
      Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals 
      entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder 
      in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, 
      durch die Gesellschaft oder für ihre 
      Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die 
      Ermächtigung gilt bis zum 18. Juni 2022. 
      Sie kann auch durch Konzernunternehmen 

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May 10, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

oder durch Dritte ausgeübt werden, die für 
      Rechnung der Gesellschaft oder eines 
      Konzernunternehmens handeln. 
   2. Der Erwerb erfolgt über die Börse oder 
      mittels eines an alle Aktionäre der 
      Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots. 
 
      a) Erfolgt der Erwerb über die Börse, so 
         darf der von der Gesellschaft 
         gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den an der 
         Frankfurter Wertpapierbörse während 
         der letzten drei Börsenhandelstage 
         vor dem Erwerb der Aktien ermittelten 
         durchschnittlichen Schlusskurs 
         (XETRA-Handel oder vergleichbares 
         Nachfolgesystem) für Aktien gleicher 
         Ausstattung um nicht mehr als 10 % 
         über- und nicht mehr als 10 % 
         unterschreiten. 
      b) Erfolgt der Erwerb über ein 
         öffentliches Kaufangebot an alle 
         Aktionäre der Gesellschaft, darf der 
         gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
         Erwerbsnebenkosten) den an der 
         Frankfurter Wertpapierbörse während 
         der letzten drei Börsenhandelstage 
         vor dem Tag der Veröffentlichung des 
         Angebots ermittelten 
         durchschnittlichen Schlusskurs 
         (XETRA-Handel oder vergleichbares 
         Nachfolgesystem) für Aktien gleicher 
         Ausstattung um nicht mehr als 10 % 
         über- und nicht mehr als 10 % 
         unterschreiten. Das Kaufangebot kann 
         weitere Bedingungen vorsehen. Das 
         Volumen des Angebots kann begrenzt 
         werden. Sofern die Gesamtzahl der von 
         den Aktionären zum Erwerb angebotenen 
         Aktien dieses Volumen überschreitet, 
         erfolgt die Annahme im Verhältnis der 
         zum Erwerb angebotenen Aktien. Eine 
         bevorrechtigte Annahme geringerer 
         Stückzahlen bis zu 50 Stück zum 
         Erwerb angebotener Aktien je Aktionär 
         sowie eine Rundung nach 
         kaufmännischen Grundsätzen zur 
         Vermeidung rechnerischer Bruchteile 
         von Aktien kann vorgesehen werden. 
         Ein etwaiges weitergehendes 
         Andienungsrecht der Aktionäre ist 
         insoweit ausgeschlossen. 
   3. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund dieser 
      Ermächtigung erworben werden oder aufgrund 
      früherer Ermächtigungen erworben wurden, 
      neben der Veräußerung durch Angebot 
      an alle Aktionäre oder der 
      Veräußerung über die Börse 
 
      a) Dritten im Rahmen von 
         Unternehmenszusammenschlüssen, beim 
         Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen 
         an Unternehmen oder 
         Unternehmensteilen sowie beim Erwerb 
         von Forderungen gegen die 
         Gesellschaft als Gegenleistung 
         anzubieten; 
      b) an Dritte zu veräußern. Der 
         Preis, zu dem die Aktien der 
         Gesellschaft an Dritte abgegeben 
         werden, darf den Börsenpreis der 
         Aktien zum Zeitpunkt der 
         Veräußerung nicht wesentlich 
         unterschreiten. Beim Gebrauchmachen 
         dieser Ermächtigung ist der 
         Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
         anderer Ermächtigungen nach § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
         berücksichtigen; 
      c) zur Erfüllung von Options- und/oder 
         Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 
         von der Gesellschaft oder ihren 
         Konzernunternehmen begebenen Options- 
         und/oder Wandelschuldverschreibungen 
         zu verwenden; 
      d) einzuziehen, ohne dass die Einziehung 
         oder ihre Durchführung eines weiteren 
         Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
         Die Einziehung führt zur 
         Kapitalherabsetzung. Die Aktien 
         können auch im vereinfachten 
         Verfahren ohne Kapitalherabsetzung 
         durch Anpassung des anteiligen 
         rechnerischen Betrages der übrigen 
         Stückaktien am Grundkapital der 
         Gesellschaft eingezogen werden. Die 
         Einziehung kann auf einen Teil der 
         erworbenen Aktien beschränkt werden. 
 
      Vorstehende Ermächtigungen betreffend die 
      Verwendung der erworbenen eigenen Aktien 
      können einmal oder mehrmals, ganz oder in 
      Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt 
      werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
      erworbene eigene Aktien wird insoweit 
      ausgeschlossen, als diese Aktien 
      gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
      unter lit. a), b) und c) verwendet werden. 
      Der Vorstand wird die Hauptversammlung 
      über die Gründe und den Zweck des Erwerbs 
      eigener Aktien, über die Zahl der 
      erworbenen Aktien und den auf sie 
      entfallenden Betrag des Grundkapitals 
      sowie über den Gegenwert, der für die 
      Aktien gezahlt wurde, jeweils 
      unterrichten. 
   4. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Inanspruchnahme der 
      Ermächtigung zur Einziehung anzupassen. 
   5. Mit Wirksamwerden dieser neuen 
      Ermächtigung ist die von der 
      Hauptversammlung am 29. Juni 2012 unter 
      Tagesordnungspunkt 5. erteilte 
      Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
      eigener Aktien sowie zum Ausschluss des 
      Bezugsrechts zum Erwerb eigener Aktien 
      aufgehoben. 
Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 
5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
über den Ausschluss des Bezugsrechts in 
Tagesordnungspunkt 7 
 
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die 
Möglichkeit, auf Grund einer Ermächtigung der 
Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % 
ihres Grundkapitals zu erwerben. 
 
Tagesordnungspunkt 7 enthält den Vorschlag, eine solche 
Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 5 Jahren 
beschränkt ist, zu erteilen. Damit soll die 
Gesellschaft in die Lage versetzt werden, eigene Aktien 
über die Börse bis zu einer Höhe von insgesamt 10 % des 
Grundkapitals der Gesellschaft erwerben zu können. § 71 
Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, über den typischen Fall 
des Erwerbs und der Veräußerung über die Börse 
hinaus auch andere Formen des Erwerbs und der 
Veräußerung vorzunehmen. Hiervon soll Gebrauch 
gemacht werden können. 
 
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft 
auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein 
öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu 
richtendes Kaufangebot zu erwerben. Dabei ist der 
aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu 
beachten. Der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne 
Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen 
Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots um nicht 
mehr als 10 % über- und nicht mehr als 10 % 
unterschreiten. 
 
Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats über die Verwendung der 
erworbenen Aktien beschließt. Die Ermächtigung 
soll den Vorstand in die Lage versetzen, im Interesse 
der Gesellschaft und unter Wahrung der Belange der 
Aktionäre flexibel auf die jeweiligen geschäftlichen 
Erfordernisse reagieren zu können. So kann der Vorstand 
die eigenen Aktien über die Börse oder durch ein 
Angebot an alle Aktionäre wieder veräußern. Das 
Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien 
soll insoweit ausgeschlossen werden, als diese Aktien 
dazu verwendet werden, 
 
- sie Dritten im Rahmen von 
  Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von 
  Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
  Unternehmensteilen sowie beim Erwerb von 
  Forderungen gegen die Gesellschaft als 
  Gegenleistung anzubieten; 
 
  Der Vorstand soll in die Lage versetzt werden, 
  die erworbenen Aktien außerhalb der Börse 
  Dritten als Gegenleistung bei 
  Unternehmenszusammenschlüssen, für den Erwerb 
  von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, 
  Unternehmensteilen oder von Forderungen gegen 
  die Gesellschaft als Akquisitionswährung 
  anbieten zu können, ohne hierzu Aktien aus dem 
  genehmigten Kapital schaffen zu müssen, was zu 
  einer Verwässerung der Beteiligung der 
  Aktionäre führen würde. Der internationale 
  Wettbewerb und die Globalisierung der 
  Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der 
  Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene 
  Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die 
  notwendige Flexibilität geben, um derartige 
  sich bietende Gelegenheiten schnell und 
  flexibel ohne Belastung der Liquidität der 
  Gesellschaft ausnutzen zu können. Konkrete 
  Pläne für ein Ausnutzen dieser Ermächtigung 
  bestehen zurzeit nicht. Bei der Festlegung der 
  Bewertungsrelationen wird der Vorstand 
  sicherstellen, dass die Interessen der 
  Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der 
  Regel wird er sich bei der Bemessung des 
  Wertes der als Gegenleistung hingegebenen 
  Aktien an deren Börsenkurs orientieren. Eine 
  schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs 
  ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um 
  einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht 
  durch Schwankungen des Börsenkurses zu 
  gefährden. 
- sie an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu 
  dem die Aktien der Gesellschaft an Dritte 
  abgegeben werden, darf den Börsenpreis der 
  Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung 
  nicht wesentlich unterschreiten. Beim 
  Gebrauchmachen dieser Ermächtigung ist der 

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