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DGAP-HV: Singulus Technologies -5-

DJ DGAP-HV: Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2017 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Singulus Technologies Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Singulus Technologies Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 20.06.2017 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-05-12 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Singulus Technologies Aktiengesellschaft Kahl am Main - 
Wertpapier-Kenn-Nummer A1681X/ISIN DE000A1681X5 - Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am 
Dienstag, den 20. Juni 2017 um 10:30 Uhr in der DVFA Deutsche Vereinigung 
für Finanzanalyse und Asset Management GmbH 
Mainzer Landstraße 37 
60329 Frankfurt am Main stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft 
   und des gebilligten Konzernabschlusses nach 
   International Financial Reporting Standards 
   (IFRS) zum 31. Dezember 2016 sowie des 
   zusammengefassten Lageberichts für die SINGULUS 
   TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft und den Konzern 
   mit dem Bericht des Vorstands zu den Angaben 
   gemäß §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 
   HGB, sowie des Berichts des Aufsichtsrates für 
   das Geschäftsjahr 2016. 
 
   Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen 
   am Sitz der Gesellschaft, Hanauer 
   Landstraße 103, D-63796 Kahl/Main und im 
   Internet unter www.singulus.de (unter Investor 
   Relations/Finanzberichte) als Bestandteile des 
   Geschäftsberichts 2016 der SINGULUS 
   TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft bzw. des 
   SINGULUS TECHNOLOGIES Konzerns eingesehen 
   werden. Sie werden den Aktionären auf Wunsch 
   kostenlos zugesandt. Ferner werden die 
   Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich 
   sein. 
 
   Der festgestellte Jahresabschluss sowie der 
   gebilligte Konzernabschluss nach IFRS, 
   einschließlich des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Gesellschaft und den 
   Konzern zum 31. Dezember 2016, wurden von der 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Frankfurt am Main, geprüft und jeweils mit 
   einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk 
   versehen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt. Aus diesem Grund 
   entfällt eine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 
   2016 amtiert haben, für das Geschäftsjahr 2016 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrates, die im 
   Geschäftsjahr 2016 amtiert haben, für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für die 
   prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
   Main, 
 
   a) zum Abschlussprüfer (HGB) und 
      Konzernabschlussprüfer (IFRS) für das 
      Geschäftsjahr 2017, 
   b) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      des verkürzten Abschlusses und 
      Zwischenlageberichts für den Konzern für 
      das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 
      2017, wenn und soweit diese einer 
      prüferischen Durchsicht unterzogen 
      werden, 
 
      sowie 
   c) zum Prüfer für die prüferische Durchsicht 
      etwaiger unterjähriger verkürzter 
      Abschlüsse und Zwischenlageberichte für 
      den Konzern für Quartale, die vor dem Tag 
      der ordentlichen Hauptversammlung im 
      Geschäftsjahr 2018 enden, wenn und soweit 
      diese einer prüferischen Durchsicht 
      unterzogen werden, 
 
   zu bestellen. 
5. *Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   Genehmigten Kapitals 2017/I gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des 
   Grundkapitals in Form des Genehmigten Kapitals 
   2012/I endet am 18. Juni 2017 und somit vor der 
   ordentlichen Hauptversammlung am 20. Juni 2017. 
   Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen, 
   ihren Finanzbedarf auch in Zukunft schnell und 
   flexibel decken zu können, soll ein neues 
   Genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 
   2017/I) geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) *Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung 
      des Grundkapitals mit Ermächtigung zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
   der Gesellschaft mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates bis zum 19. Juni 2022, einmalig 
   oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
   4.043.876,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   durch Ausgabe von bis zu 4.043.876 neuen, auf 
   den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag von 
   EUR 1,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2017/I). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich 
   ein Bezugsrecht einzuräumen. 
 
   Die neuen Aktien können auch von einem 
   Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten 
   mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
   den Aktionären zum Bezug anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht 
   der Aktionäre in den folgenden Fällen ganz oder 
   teilweise auszuschließen: 
 
   - soweit es erforderlich ist, um 
     Spitzenbeträge auszugleichen; 
   - wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu 
     einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der 
     den Börsenpreis von Aktien der 
     Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne von 
     § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet 
     und der anteilige Betrag der nach § 186 
     Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts ausgegebenen Aktien am 
     Grundkapital der Gesellschaft zehn von 
     Hundert (10 %) des Grundkapitals zum 
     Zeitpunkt der Eintragung dieser 
     Ermächtigung in das Handelsregister oder - 
     sofern dieser Betrag niedriger ist - zum 
     jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der 
     Ermächtigung nicht übersteigt. Auf diese 
     Begrenzung sind diejenigen Aktien 
     anzurechnen, die von der Gesellschaft 
     gegebenenfalls während der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts gemäß oder entsprechend 
     § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen einer 
     Barkapitalerhöhung neu ausgegeben oder 
     nach Rückerwerb veräußert worden 
     sind. Auf die 10 %-Grenze sind ferner 
     Aktien anzurechnen, in Bezug auf die 
     aufgrund von Options- oder 
     Wandelschuldverschreibungen oder 
     -genussrechten, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
     2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von 
     der Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
     Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, 
     ein Options- oder Wandlungsrecht, eine 
     Wandlungs- oder Optionspflicht oder 
     zugunsten der Gesellschaft ein 
     Aktienlieferungsrecht besteht. 
   - soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
     oder Gläubigern von Optionsrechten oder 
     von Wandelschuldverschreibungen oder 
     -genussrechten, die von der SINGULUS 
     TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft oder deren 
     nachgeordneten Konzernunternehmen 
     ausgegeben worden sind oder werden, ein 
     Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien 
     in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
     nach Ausübung der Options- oder 
     Wandlungsrechte bzw. nach der Ausübung von 
     Aktienlieferungsrechten oder der Erfüllung 
     von Wandlungs- oder Optionspflichten 
     zustünde; 
   - für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
     insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
     Unternehmen. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren 
   Einzelheiten der Durchführung von 
   Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 
   2017/I festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
   der Satzung entsprechend der jeweiligen 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach 
   Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
   b) *Satzungsänderung* 
 
   § 5 Ziffer 5.2 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   'Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
   der Gesellschaft mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrates bis zum 19. Juni 2022, einmalig 
   oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
   4.043.876,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
   durch Ausgabe von bis zu 4.043.876 neuen, auf 
   den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag von 
   EUR 1,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2017/I). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich 
   ein Bezugsrecht einzuräumen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Singulus Technologies -2-

Die neuen Aktien können auch von einem 
   Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten 
   mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
   den Aktionären zum Bezug anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht 
   der Aktionäre in den folgenden Fällen ganz oder 
   teilweise auszuschließen: 
 
   - soweit es erforderlich ist, um 
     Spitzenbeträge auszugleichen; 
   - wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu 
     einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der 
     den Börsenpreis von Aktien der 
     Gesellschaft nicht wesentlich im Sinne von 
     § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet 
     und der anteilige Betrag der nach § 186 
     Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts ausgegebenen Aktien am 
     Grundkapital der Gesellschaft zehn von 
     Hundert (10 %) des Grundkapitals zum 
     Zeitpunkt der Eintragung dieser 
     Ermächtigung in das Handelsregister oder - 
     sofern dieser Betrag niedriger ist - zum 
     jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung der 
     Ermächtigung nicht übersteigt. Auf diese 
     Begrenzung sind diejenigen Aktien 
     anzurechnen, die von der Gesellschaft 
     gegebenenfalls während der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts gemäß oder entsprechend 
     § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen einer 
     Barkapitalerhöhung neu ausgegeben oder 
     nach Rückerwerb veräußert worden 
     sind. Auf die 10 %-Grenze sind ferner 
     Aktien anzurechnen, in Bezug auf die 
     aufgrund von Options- oder 
     Wandelschuldverschreibungen oder 
     -genussrechten, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 
     2 i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von 
     der Gesellschaft oder deren nachgeordneten 
     Konzernunternehmen ausgegeben worden sind, 
     ein Options- oder Wandlungsrecht, eine 
     Wandlungs- oder Optionspflicht oder 
     zugunsten der Gesellschaft ein 
     Aktienlieferungsrecht besteht. 
   - soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
     oder Gläubigern von Optionsrechten oder 
     von Wandelschuldverschreibungen oder 
     -genussrechten, die von der SINGULUS 
     TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft oder deren 
     nachgeordneten Konzernunternehmen 
     ausgegeben worden sind oder werden, ein 
     Umtausch- oder Bezugsrecht auf neue Aktien 
     in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
     nach Ausübung der Options- oder 
     Wandlungsrechte bzw. nach der Ausübung von 
     Aktienlieferungsrechten oder der Erfüllung 
     von Wandlungs- oder Optionspflichten 
     zustünde; 
   - für Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
     insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
     Unternehmen. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren 
   Einzelheiten der Durchführung von 
   Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 
   2017/I festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
   der Satzung entsprechend der jeweiligen 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals oder nach 
   Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
   *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5* 
 
   Unter Punkt 5 der Tagesordnung wird die 
   Schaffung eines Genehmigten Kapitals von bis zu 
   EUR 4.043.876,00 vorgeschlagen, das den 
   Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates zur 
   Ausgabe von insgesamt bis zu 4.043.876 neuen, 
   auf den Inhaber lautenden Aktien im Nennbetrag 
   von EUR 1,00 gegen Bareinlage oder Sacheinlage 
   ermächtigt. Die beantragte Ermächtigung dient 
   dem Erhalt und der Verbreiterung der 
   Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. Sie wird 
   vorgeschlagen, da zum Zeitpunkt der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2017 keine 
   entsprechende Ermächtigung mehr besteht. Das 
   von der Hauptversammlung 2012 beschlossene 
   Genehmigte Kapital 2012/I läuft am 18. Juni 
   2017 aus. Alle übrigen Genehmigten Kapitalia 
   sind ausgelaufen oder wurden ausgeschöpft. 
 
   Um im Rahmen der weiteren Geschäftsentwicklung 
   Flexibilität bei einer eventuell kurzfristig 
   notwendig werdenden Stärkung des Eigenkapitals 
   oder bei möglichen Akquisitionsvorhaben zu 
   haben, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die 
   Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals vor. 
   Dadurch wird der Vorstand wieder in die Lage 
   versetzt, über den vollen Ermächtigungszeitraum 
   von fünf Jahren die Eigenkapitalausstattung der 
   Gesellschaft kurzfristig den geschäftlichen und 
   rechtlichen Erfordernissen anzupassen. Die Höhe 
   des neu zu schaffenden Genehmigten Kapitals 
   2017/I entspricht 50 % des derzeitigen 
   Grundkapitals. 
 
   Die neuen Aktien, die aufgrund der zu 
   beschließenden Ermächtigung (Genehmigtes 
   Kapital 2017/I) ausgegeben werden, werden den 
   Aktionären grundsätzlich zum Bezug angeboten. 
   Um die Abwicklung zu erleichtern, kann das 
   gesetzliche Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 
   AktG auch in der Weise gewährt werden, dass die 
   neuen Aktien von einem oder mehreren 
   Kreditinstituten oder diesen nach § 186 Abs. 5 
   Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
   Bezugsrecht). Der Vorstand soll gemäß den 
   Beschlussvorschlägen unter Tagesordnungspunkt 5 
   in bestimmten Fällen jedoch ermächtigt sein, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrates das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. 
   Ein Bezugsrechtsausschluss soll im Rahmen des 
   Genehmigten Kapitals 2017/I in den folgenden 
   Fällen möglich sein: 
 
   - Das Bezugsrecht soll für Spitzenbeträge 
     ausgeschlossen werden können. Damit soll 
     die Abwicklung einer Emission mit einem 
     grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre 
     erleichtert werden. Spitzenbeträge können 
     sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen 
     und der Notwendigkeit eines handhabbaren 
     Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert 
     solcher Spitzenbeträge ist für den 
     einzelnen Aktionär in der Regel gering, 
     während der Aufwand für die Emission ohne 
     einen solchen Ausschluss deutlich höher 
     ist. Auch der mögliche Verwässerungseffekt 
     ist wegen der Beschränkung auf 
     Spitzenbeträge regelmäßig 
     geringfügig. Die aufgrund der 
     Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
     ausgeschlossenen neuen Aktien werden 
     bestmöglich für die Gesellschaft 
     verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
     dient daher der Praktikabilität und der 
     erleichterten Durchführung einer Emission 
     und liegt damit im Interesse der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Bei der 
     Festlegung des Bezugsverhältnisses wird 
     der Vorstand das Interesse der Aktionäre 
     berücksichtigen, dass der Umfang von 
     Spitzenbeträgen klein gehalten wird. 
   - Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden 
     können, wenn die neuen Aktien bei 
     Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 
     3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben 
     werden, der den Börsenpreis von Aktien der 
     Gesellschaft nicht wesentlich 
     unterschreitet. Diese Ermächtigung 
     versetzt die Gesellschaft in die Lage, 
     Marktchancen in ihren verschiedenen 
     Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu 
     nutzen und einen hierbei oder aus anderen 
     operativen Gründen entstehenden 
     Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr 
     kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des 
     Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht nur 
     ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine 
     Platzierung der Aktien zu einem 
     börsenkursnahen Preis, also ohne den bei 
     Bezugsrechtsemissionen in der Regel 
     erforderlichen Abschlag. Dies führt zu 
     höheren Emissionserlösen zum Wohle der 
     Gesellschaft. Zusätzlich kann mit einer 
     derartigen Platzierung die Gewinnung neuer 
     Aktionärsgruppen angestrebt werden. Das 
     Aktiengesetz zieht keine feste Grenze für 
     den Abschlag. Bei Ausnutzung der 
     Ermächtigung wird der Vorstand den 
     Abschlag - mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrates - unter Beachtung der 
     rechtlichen Vorgaben so niedrig bemessen, 
     wie das nach den im Zeitpunkt der 
     Platzierung vorherrschenden 
     Marktbedingungen möglich ist. Die unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
     186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
     dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals 
     nicht überschreiten, und zwar weder im 
     Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - sofern 
     dieser Betrag geringer ist - im Zeitpunkt 
     der Ausnutzung der durch die 
     Hauptversammlung zu erteilenden 
     Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
     Aktien anzurechnen, die die Gesellschaft 
     während der Laufzeit der Ermächtigung im 
     Rahmen einer Barkapitalerhöhung neu 
     ausgibt oder erwirbt und sodann wieder 
     veräußert, wenn und soweit dabei das 
     Bezugsrecht nach Maßgabe von § 186 
     Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird 
     bzw. die Wiederveräußerung nach 
     Maßgabe dieser Vorschrift erfolgt. 
     Werden während der Laufzeit der 
     Ermächtigung Wandel- oder 
     Optionsschuldverschreibungen oder 
     -genussrechte unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 
     221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 3 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Singulus Technologies -3-

Satz 4 AktG begeben, so sind zudem die 
     Aktien anzurechnen, für die aufgrund 
     dieser Instrumente ein Wandlungs- oder 
     Optionsrecht, eine Wandlungs- oder 
     Optionspflicht oder zugunsten der 
     Gesellschaft ein Aktienlieferungsrecht 
     besteht. 
 
     Durch diese Gestaltung wird im Einklang 
     mit der gesetzlichen Regelung dem 
     Bedürfnis der Aktionäre nach einem 
     Verwässerungsschutz für ihren 
     Anteilsbesitz Rechnung getragen. Jeder 
     Aktionär hat aufgrund der Begrenzung des 
     Umfangs der bezugsrechtsfreien 
     Kapitalerhöhung grundsätzlich die 
     Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung 
     seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien 
     zu annähernd gleichen Bedingungen über die 
     Börse zu erwerben. Es ist daher 
     sichergestellt, dass in 
     Übereinstimmung mit der gesetzlichen 
     Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
     Vermögens- wie auch Stimmrechtsinteressen 
     bei einer Ausnutzung des Genehmigten 
     Kapitals 2017/I unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, 
     während der Gesellschaft im Interesse 
     aller Aktionäre weitere 
     Handlungsspielräume eröffnet werden. 
   - Schließlich soll das Bezugsrecht 
     ausgeschlossen werden können, soweit den 
     Inhabern oder Gläubigern von 
     Optionsrechten oder von 
     Wandelschuldverschreibungen oder 
     -genussrechten, die von der Gesellschaft 
     oder deren nachgeordneten 
     Konzernunternehmen ausgegeben worden sind 
     oder werden, ein Umtausch- oder 
     Bezugsrecht auf neue Aktien nach 
     Maßgabe der jeweiligen 
     Ausgabebedingungen gewährt wird oder 
     aufgrund solcher Instrumente eine 
     Umtausch- oder Bezugspflicht oder ein 
     Aktienlieferungsrecht besteht. Die 
     Bedingungen von Options- und 
     Wandelschuldverschreibungen sehen zur 
     leichteren Platzierung am Kapitalmarkt 
     üblicherweise einen Verwässerungsschutz 
     vor, der sicherstellt, dass den Inhabern 
     oder Gläubigern der Options- oder 
     Wandelschuldverschreibungen bzw. 
     -genussrechte bei späteren Emissionen von 
     Aktien ein Bezugsrecht auf diese Aktien 
     eingeräumt wird, wie es Aktionären 
     zusteht. Die Inhaber oder Gläubiger der 
     Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
     bzw. -genussrechte werden damit so 
     gestellt, als hätten sie von ihren 
     Umtausch- oder Bezugsrechten Gebrauch 
     gemacht bzw. als wären Options- oder 
     Wandlungspflichten ausgelöst bzw. 
     Aktienlieferungsrechte ausgeübt worden und 
     die Inhaber bzw. Gläubiger der Options- 
     und Wandelschuldverschreibungen bzw. 
     -genussrechte seien Aktionäre. Um die 
     betreffenden Emissionen (Options- und 
     Wandelschuldverschreibungen bzw. 
     -genussrechte) mit einem solchen 
     Verwässerungsschutz ausstatten zu können, 
     muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
     diese Aktien ausgeschlossen werden. Das 
     dient der erleichterten Platzierung der 
     Emissionen und damit dem Interesse der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre an einer 
     optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. 
   - Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ferner 
     jeweils bei Kapitalerhöhungen gegen 
     Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. 
     Diese Möglichkeit zum 
     Bezugsrechtsausschluss soll den Vorstand 
     in die Lage versetzen, mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrates Aktien der Gesellschaft in 
     geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von 
     Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
     Unternehmensbeteiligungen oder zum Erwerb 
     anderer Vermögensgegenstände, wozu auch 
     Forderungen zählen, einzusetzen. Hierdurch 
     soll die Gesellschaft die Möglichkeit 
     erhalten, auf nationalen und 
     internationalen Märkten schnell und 
     flexibel auf vorteilhafte Angebote oder 
     sich sonst bietende Gelegenheiten zum 
     Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen 
     an Unternehmen oder von sonstigen 
     Wirtschaftsgütern oder zum Zusammenschluss 
     mit Unternehmen, die in verwandten 
     Geschäftsbereichen tätig sind, zu 
     reagieren. Nicht selten ergibt sich die 
     Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht 
     Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Eine 
     Gegenleistung in Aktien kann für einen 
     Verkäufer sehr attraktiv sein, weil sie 
     ihm die Gelegenheit gibt, an Synergien aus 
     dem Zusammenschluss beider Unternehmen 
     langfristig zu partizipieren. Eine 
     Gegenleistung in Aktien kann eine Einigung 
     mit dem Verkäufer über den Kaufpreis 
     erleichtern und schafft damit einen 
     Vorteil im Wettbewerb, um interessante 
     Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen 
     Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum 
     Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
     und Unternehmensbeteiligungen oder zum 
     Erwerb von anderen Vermögensgegenständen 
     zu nutzen. Zu den Vermögensgegenständen, 
     die als Sacheinlagen erworben werden 
     können, gehören auch Forderungen, die 
     gegen die Gesellschaft bestehen. Durch die 
     Möglichkeit, solche Verbindlichkeiten 
     nicht in bar sondern gegen Ausgabe neuer 
     Aktien zu begleichen, wird die 
     Gesellschaft in die Lage versetzt, ihre 
     Liquidität zu schonen und ihre 
     Finanzierungsstruktur zu verbessern. Die 
     vorgeschlagene Ermächtigung zum 
     Bezugsrechtsausschluss liegt daher aus 
     Sicht des Vorstands im Interesse der 
     Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Der 
     Gesellschaft erwächst dadurch kein 
     Nachteil, da die Emission von Aktien gegen 
     Sachleistung nach den aktienrechtlichen 
     Vorgaben voraussetzt, dass der Wert der 
     Sachleistung in einem angemessenen 
     Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der 
     Vorstand wird bei der Festlegung der 
     Bewertungsrelation sicherstellen, dass die 
     Interessen der Gesellschaft und ihrer 
     Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und 
     der Gesellschaft ein angemessener 
     Gegenwert für die neuen Aktien 
     zufließt. Zu diesem Zweck wird er den 
     Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft 
     angemessen berücksichtigen und sich durch 
     externe Expertise unterstützen lassen, 
     soweit das im Einzelfall jeweils möglich 
     und sinnvoll ist. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur tun, wenn es nach 
Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrates im Interesse der 
Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. 
 
Der vorstehend wiedergegebene Bericht des Vorstands zum 
Tagesordnungspunkt 5 kann ab Einberufung der Hauptversammlung im Internet 
auf der Seite 
 
www.singulus.de 
 
(dort unter der Rubrik 'Investor Relations/Hauptversammlung' bzw. unter 
der Adresse: 
http://www.singulus.de/de/investor-relations/hauptversammlung/2017.html) 
sowie in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Hanauer Landstraße 
103, D-63796 Kahl/Main, eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem 
Aktionär kostenlos eine Abschrift erteilt. Ferner werden die Berichte 
auch während der Hauptversammlung am 20. Juni 2017 zugänglich sein. 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das 
Grundkapital der Gesellschaft EUR 8.087.752,00 und ist eingeteilt in 
8.087.752 auf den Inhaber lautende Aktien, die jeweils eine Stimme 
gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine 
eigenen Aktien. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 
AktG und dessen Bedeutung)* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und 
darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung bedarf nach § 
13 Ziffer 13.1 der Satzung der Textform (§ 126b BGB) und soll die 
Stückzahl der Aktien angeben, mit denen die Teilnahme an der 
Hauptversammlung beabsichtigt ist oder aus denen Stimmrechte ausgeübt 
werden sollen. Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht nach § 13 Ziffer 
13.2 der Satzung ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer 
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der 
Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, das 
heißt *auf den Beginn des 30. Mai 2017 (00:00 Uhr MESZ)*, zu 
beziehen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der SINGULUS 
TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft mindestens sechs Tage vor der 
Versammlung, also spätestens bis zum *Ablauf des 13. Juni 2017 (24:00 Uhr 
MESZ)* unter folgender Adresse zugehen: 
 
SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Fax: +49 (0) 89 21 027-289 
E-Mail: Inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. 
 
Der Nachweisstichtag ('*Record Date*') ist das entscheidende Datum für 
den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der 
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Singulus Technologies -4-

wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine 
Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben 
haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, 
die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, 
sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date 
veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die 
Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine 
eventuelle Dividendenberechtigung. 
 
*Stimmabgabe durch Bevollmächtigte* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen 
Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung 
von Aktionären, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine 
rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten und 
ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
erforderlich. Wird eine Vollmacht erst nach Ablauf der Frist zur 
Anmeldung erteilt, muss der Bevollmächtigte nicht mehr angemeldet werden, 
sondern kann das Stimmrecht des Aktionärs ungeachtet einer eigenen 
Anmeldung ausüben, sofern der Aktionär selbst rechtzeitig angemeldet war. 
 
Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich nach § 
13 Ziffer 13.3 der Satzung der Textform; § 135 AktG bleibt unberührt. Der 
Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der 
Hauptversammlung erfolgen. Ausnahmen vom Textformerfordernis können für 
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte 
Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 Abs. 10 AktG, § 125 Abs. 
5 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der 
Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen 
gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen. 
 
Der Nachweis kann auch unter folgender Emailadresse übermittelt werden: 
 
Inhaberaktien@linkmarketservices.de. 
 
Wir bieten unseren Aktionären an, sich von weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft ('*Stimmrechtsvertretern*') 
vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur 
zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu denen ihnen 
ausdrücklich Weisungen erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter können 
weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu 
Verfahrensanträgen entgegennehmen. Ebenso wenig nehmen die 
Stimmrechtsvertreter Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von 
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von 
Fragen oder Anträgen entgegen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf 
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
der Textform. Für die Erteilung der Vollmacht kann das zusammen mit der 
Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet 
werden. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung 
ausdrücklicher Weisungen sollten aus organisatorischen Gründen bis *19. 
Juni 2017 (24:00 Uhr MESZ)* unter der nachstehend genannten Adresse 
 
SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Fax: +49 (0) 89 21 027-289 
E-Mail: Inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
zugegangen sein. Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen ist zudem vor 
Ort möglich. 
 
*Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 
1 AktG; Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals 
oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen, 
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) 
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d. h. mit 
qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz) an den 
Vorstand der Gesellschaft unter 
 
Vorstand der SINGULUS TECHNOLOGIES 
Aktiengesellschaft 
Hanauer Landstraße 103 
63796 Kahl am Main 
 
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail an 
HV2017@singulus.de zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 
Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag 
der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher 
Zugangstermin ist somit der *20. Mai 2017 (24:00 Uhr MESZ)*. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Die Antragssteller haben nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 122 
Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG erfüllt werden. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 
127 AktG* 
 
Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen 
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung 
sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
Abschlussprüfern übersenden (vgl. §§ 126, 127 AktG). Soweit Gegenanträge 
oder Wahlvorschläge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden 
sollen, müssen diese einschließlich des Namens des Aktionärs 
mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum *5. Juni 2017 (24:00 
Uhr MESZ)*, bei der Gesellschaft eingegangen sein. Gegenanträge zu den 
Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung oder Wahlvorschläge sind zu 
richten an: 
 
SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft 
Hanauer Landstraße 103 
63796 Kahl am Main 
Telefax: +49 (0)6188 440-110 
HV2017@singulus.de 
 
Zugänglich zu machende Gegenanträge (nicht aber Wahlvorschläge) sollen 
mit einer Begründung versehen sein. Die §§ 126 Abs. 2, 127 Satz 1 und 3 
AktG regeln zudem die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Gegenanträge 
und Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Gemäß § 
126 Abs. 1 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge und 
Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des 
Aktionärs, der im Fall von Gegenanträgen zugänglich zu machenden 
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung nach ihrem 
Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Rubrik 'Investor 
Relations/Hauptversammlung' 
 
(http://www.singulus.de/de/investor-relations/hauptversammlung/2017.html) 
 
veröffentlicht. 
 
Aktionäre werden gebeten (ohne dass dies eine notwendige Voraussetzung 
für die Geltendmachung der Rechte gemäß § 126 AktG wäre), ihre 
Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags 
nachzuweisen. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen 
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die 
Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. 
 
*Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom 
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit 
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Das 
Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf 
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
Unternehmen. 
 
Um eine sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und 
Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, 
höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an oben genannte 
Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche 
Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon 
unberührt. 
 
*Weitergehende Erläuterungen* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 
2, 126 Abs. 1, § 127 und 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.singulus.de 
 
(dort unter der Rubrik 'Investor Relations/Hauptversammlung' bzw. unter 
der Adresse: 
 
http://www.singulus.de/de/investor-relations/hauptversammlung/2017.html). 
 
*Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 
124a AktG* 
 
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten 
Angaben und Erläuterungen ist auch über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.singulus.de 
 
(dort unter der Rubrik 'Investor Relations/Hauptversammlung' bzw. unter 
der Adresse: 
 
http://www.singulus.de/de/investor-relations/hauptversammlung/2017.html) 
 
zugänglich, auf der sich auch die weiteren Informationen gemäß § 
124a AktG finden. 
 
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der 
gleichen Internetadresse bekannt gegeben. 
 
Kahl am Main, im Mai 2017 
 
*SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-05-12 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 12, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Unternehmen: Singulus Technologies Aktiengesellschaft 
             Hanauer Landstr. 103 
             63796 Kahl/Main 
             Deutschland 
Telefon:     +49 6188 440612 
Fax:         +49 6188 440110 
E-Mail:      bernhard.krause@singulus.de 
Internet:    http://www.singulus.de 
ISIN:        DE000A1681X5 
WKN:         A1681X 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
573245 2017-05-12 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 12, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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