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DGAP-News: Medios AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Medios AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-05-24 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Medios AG Hamburg ISIN DE000A1MMCC8 / WKN A1MMCC Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 4. Juli 2017, 10:00 Uhr, im Quadriga Forum, Werderscher Markt 15, 10117 Berlin stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. I. Tagesordnung *1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Medios AG und den Konzern zum 31. Dezember 2016 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB* Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.medios.ag/de/investor-relations/hauptversammlung/ eingesehen werden. Sie werden auch auf der Hauptversammlung ausliegen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. *2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 'Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr Entlastung erteilt.' *3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen: 'Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr Entlastung erteilt.' *4. Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für die eventuelle prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen* Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen: 'Die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 und zum Prüfer für die eventuelle prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 sowie zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne des § 37w Abs. 7 WpHG, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2018 erstellt werden, bestellt.' *5. Beschlussfassung über verschiedene Satzungsänderungen (§ 3, § 8, § 10, § 18, § 20)* Die Satzung ist in einigen Punkten nicht mehr zeitgemäß und soll durch flexiblere Regelungen moderner gestaltet werden. a) § 3 sowie § 15 Abs. 2 der Satzung enthalten jeweils einen Verweis auf den 'elektronischen' Bundesanzeiger der inzwischen in 'Bundesanzeiger' umbenannt wurde. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 'In § 3 sowie in § 15 Abs. 2 der Satzung wird das Wort '_elektronischen_' jeweils gestrichen.' b) § 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie folgt: '_Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds._' Künftig soll die Hauptversammlung in diesen Fällen mehr Flexibilität bei der Festlegung der Amtszeiten haben. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: '§ 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: '_Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds, sofern die Hauptversammlung nicht eine andere Laufzeit bestimmt_." c) § 8 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie folgt: ' _Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen._' Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert werden, dass für den Fall der Niederlegung eines Aufsichtsratsmandats mit Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden auf die Einhaltung der Monatsfrist für die Niederlegung verzichtet werden kann. Weiterhin soll eine Niederlegung auch gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden möglich sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: '§ 8 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dem Vorstand mit einer Frist von mindestens einem Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats kann von der Einhaltung dieser Frist abgesehen werden. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt." d) § 10 Absatz 2 der Satzung lautet derzeit wie folgt: '_Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift schriftlich oder fernschriftlich eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder aus denen er insgesamt zu bestehen hat, persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnimmt_.' Diese Vorgabe zu Beschlussfähigkeit soll moderner gefasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Regelungen zur Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats in § 10 Absatz 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen: 'Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt, soweit es um die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates geht, auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Beschlussfassungen des Aufsichtsrates dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder ihre schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine durch Telefax oder mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe.' e) § 18 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie folgt: '_Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder - im Falle seiner Verhinderung - sein Stellvertreter. Für den Fall, dass keine dieser Personen den Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung gewählt._' Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert werden, dass für den Fall der Verhinderung des Aufsichtsratsvorsitzenden nicht nur sein Stellvertreter zum Versammlungsleiter bestimmt bzw. gewählt werden kann, sondern auch ein externer Dritter. Dies kann insbesondere sinnvoll sein, um einer Person die Versammlungsleitung zu übertragen, die besonderen Sachverstand auf diesem Gebiet hat. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: '§ 18 der Satzung wird wie folgt ergänzt und neu gefasst: '_§ 18_ (1) Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates. Wenn er verhindert ist, wird die Hauptversammlung von einem anderen Aufsichtsratsmitglied oder einem Dritten geleitet, das bzw. der vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates bestimmt wird. Unterbleibt eine solche Bestimmung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, wird ein Aufsichtsratsmitglied oder ein Dritter unmittelbar vor der Hauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern des Aufsichtsrates mit einfacher Stimmenmehrheit zum Versammlungsleiter gewählt. (2) _Der Versammlungsleiter leitet die Hauptversammlung und bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung, die Reihenfolge der Abstimmung über die Anträge sowie die Art der Abstimmung._ (3) _Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken._" f) § 20 der Satzung entspricht nicht mehr den rechtlichen Anforderungen an die Niederschrift der Hauptversammlung und soll daher vollständig gestrichen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: '§ 20 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.'
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May 24, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)