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DGAP-HV: Medios AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Medios AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Medios AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.07.2017 
in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-05-24 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Medios AG Hamburg ISIN DE000A1MMCC8 / WKN A1MMCC Einladung 
zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre 
zu der am Dienstag, den 4. Juli 2017, 10:00 Uhr, im Quadriga 
Forum, 
Werderscher Markt 15, 10117 Berlin stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. 
I. Tagesordnung 
 
*1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
Lageberichts für die Medios AG und den Konzern zum 31. 
Dezember 2016 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das 
Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden Berichts des 
Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 
HGB* 
 
Die vorstehenden Unterlagen können auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
http://www.medios.ag/de/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
eingesehen werden. Sie werden auch auf der Hauptversammlung 
ausliegen. 
 
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der 
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den 
gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 
keine Beschlussfassung vorgesehen. 
 
*2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
Geschäftsjahr 2016* 
 
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Folgendes zu 
beschließen: 
 
'Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
Vorstands wird für das am 31. Dezember 2016 endende 
Geschäftsjahr Entlastung erteilt.' 
 
*3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
Geschäftsjahr 2016* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
beschließen: 
 
'Den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
Aufsichtsrats wird für das am 31. Dezember 2016 endende 
Geschäftsjahr Entlastung erteilt.' 
 
*4. Bestellung des Abschlussprüfers und des 
Konzernabschlussprüfers für den Jahresabschluss für das 
Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für die eventuelle 
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 und sonstiger 
unterjähriger Finanzinformationen* 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, Folgendes zu beschließen: 
 
'Die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
für das Geschäftsjahr 2017 und zum Prüfer für die eventuelle 
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das 
erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2017 sowie zusätzlicher 
unterjähriger Finanzinformationen im Sinne des § 37w Abs. 7 
WpHG, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2018 
erstellt werden, bestellt.' 
 
*5. Beschlussfassung über verschiedene Satzungsänderungen (§ 
3, § 8, § 10, § 18, § 20)* 
 
Die Satzung ist in einigen Punkten nicht mehr zeitgemäß 
und soll durch flexiblere Regelungen moderner gestaltet 
werden. 
 
a) § 3 sowie § 15 Abs. 2 der Satzung enthalten 
   jeweils einen Verweis auf den 'elektronischen' 
   Bundesanzeiger der inzwischen in 
   'Bundesanzeiger' umbenannt wurde. Vorstand und 
   Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   'In § 3 sowie in § 15 Abs. 2 der Satzung wird 
   das Wort '_elektronischen_' jeweils 
   gestrichen.' 
b) § 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft 
   lautet derzeit wie folgt: 
 
   '_Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle 
   eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so 
   besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer 
   des ausscheidenden Mitglieds._' 
 
   Künftig soll die Hauptversammlung in diesen 
   Fällen mehr Flexibilität bei der Festlegung 
   der Amtszeiten haben. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   '§ 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der 
   Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
 
   '_Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle 
   eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so 
   besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer 
   des ausscheidenden Mitglieds, sofern die 
   Hauptversammlung nicht eine andere Laufzeit 
   bestimmt_." 
c) § 8 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft lautet 
   derzeit wie folgt: 
 
   ' _Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein 
   Amt unter Einhaltung einer einmonatigen 
   Kündigungsfrist auch ohne wichtigen Grund 
   durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 
   Vorstand niederlegen._' 
 
   Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert 
   werden, dass für den Fall der Niederlegung 
   eines Aufsichtsratsmandats mit Zustimmung des 
   Aufsichtsratsvorsitzenden auf die Einhaltung 
   der Monatsfrist für die Niederlegung 
   verzichtet werden kann. Weiterhin soll eine 
   Niederlegung auch gegenüber dem 
   Aufsichtsratsvorsitzenden möglich sein. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   '§ 8 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
   'Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein 
   Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dem 
   Vorstand mit einer Frist von mindestens einem 
   Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen. 
   Mit Zustimmung des Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrats kann von der Einhaltung dieser 
   Frist abgesehen werden. Das Recht zur 
   Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt 
   hiervon unberührt." 
d) § 10 Absatz 2 der Satzung lautet derzeit wie 
   folgt: 
 
   '_Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
   die Mitglieder unter der zuletzt 
   bekanntgegebenen Anschrift schriftlich oder 
   fernschriftlich eingeladen sind und mindestens 
   die Hälfte der Mitglieder aus denen er 
   insgesamt zu bestehen hat, persönlich oder 
   durch schriftliche Stimmabgabe an der 
   Beschlussfassung teilnimmt_.' 
 
   Diese Vorgabe zu Beschlussfähigkeit soll 
   moderner gefasst werden. 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   die Regelungen zur Beschlussfähigkeit des 
   Aufsichtsrats in § 10 Absatz 2 der Satzung wie 
   folgt neu zu fassen: 
 
   'Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
   mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus 
   denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu 
   bestehen hat, an der Beschlussfassung 
   teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens 
   drei Mitglieder an der Beschlussfassung 
   teilnehmen. Ein Mitglied nimmt, soweit es um 
   die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates 
   geht, auch dann an der Beschlussfassung teil, 
   wenn es sich in der Abstimmung der Stimme 
   enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder 
   können an Beschlussfassungen des 
   Aufsichtsrates dadurch teilnehmen, dass sie 
   durch andere Aufsichtsratsmitglieder ihre 
   schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes 
   Mitglied überreichen lassen. Als schriftliche 
   Stimmabgabe gilt auch eine durch Telefax oder 
   mittels elektronischer Medien übermittelte 
   Stimmabgabe.' 
e) § 18 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
   lautet derzeit wie folgt: 
 
   '_Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der 
   Vorsitzende des Aufsichtsrates oder - im Falle 
   seiner Verhinderung - sein Stellvertreter. Für 
   den Fall, dass keine dieser Personen den 
   Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter 
   durch die Hauptversammlung gewählt._' 
 
   Diese Regelung soll dahingehend flexibilisiert 
   werden, dass für den Fall der Verhinderung des 
   Aufsichtsratsvorsitzenden nicht nur sein 
   Stellvertreter zum Versammlungsleiter bestimmt 
   bzw. gewählt werden kann, sondern auch ein 
   externer Dritter. Dies kann insbesondere 
   sinnvoll sein, um einer Person die 
   Versammlungsleitung zu übertragen, die 
   besonderen Sachverstand auf diesem Gebiet hat. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   '§ 18 der Satzung wird wie folgt ergänzt und 
   neu gefasst: 
 
   '_§ 18_ 
 
   (1) Die Hauptversammlung leitet der 
       Vorsitzende des Aufsichtsrates. Wenn er 
       verhindert ist, wird die 
       Hauptversammlung von einem anderen 
       Aufsichtsratsmitglied oder einem Dritten 
       geleitet, das bzw. der vom Vorsitzenden 
       des Aufsichtsrates bestimmt wird. 
       Unterbleibt eine solche Bestimmung durch 
       den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, 
       wird ein Aufsichtsratsmitglied oder ein 
       Dritter unmittelbar vor der 
       Hauptversammlung von den anwesenden 
       Mitgliedern des Aufsichtsrates mit 
       einfacher Stimmenmehrheit zum 
       Versammlungsleiter gewählt. 
   (2) _Der Versammlungsleiter leitet die 
       Hauptversammlung und bestimmt die 
       Reihenfolge der Gegenstände der 
       Tagesordnung, die Reihenfolge der 
       Abstimmung über die Anträge sowie die 
       Art der Abstimmung._ 
   (3) _Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, 
       das Frage- und Rederecht des Aktionärs 
       zeitlich angemessen zu beschränken._" 
f) § 20 der Satzung entspricht nicht mehr den 
   rechtlichen Anforderungen an die Niederschrift 
   der Hauptversammlung und soll daher 
   vollständig gestrichen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   '§ 20 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.' 
 

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May 24, 2017 09:06 ET (13:06 GMT)

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