Anzeige
Mehr »
Login
Freitag, 29.03.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
132 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung -3-

DJ DGAP-HV: Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Sixt SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2017 
in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-05-19 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Pullach i.Isartal Inhaber-Stammaktien 
WKN 723 132 
ISIN DE0007231326 Inhaber-Vorzugsaktien 
WKN 723 133 
ISIN DE0007231334 Namens-Stammaktien 
ISIN DE000A1K0656 Amtsgericht München, HRB 206738 
Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere 
Aktionäre zu der am 
*30. Juni 2017, 10:00 Uhr* (Einlass ab 9:00 Uhr), im 
Hilton Munich Park Hotel, 
Am Tucherpark 7, 80538 München, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
TAGESORDNUNG 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses der Sixt 
   SE, des Berichts über die Lage des Konzerns und 
   der Sixt SE einschließlich der 
   Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 
   Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht 
   vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten 
   Unterlagen der Hauptversammlung nach der 
   gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) 
   lediglich zugänglich zu machen. Dementsprechend 
   erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   - Der im festgestellten Jahresabschluss 
     ausgewiesene Bilanzgewinn des 
     Geschäftsjahres 2016 in Höhe von EUR 
     150.974.712,83 wird wie folgt verwendet: 
 
     Ausschüttung einer       EUR 
     Dividende von EUR 1,65   50.105.734,80 
     je 
     dividendenberechtigter 
     Stammaktie 
     Ausschüttung einer       EUR 
     Dividende von EUR 1,67   27.682.330,82 
     je 
     dividendenberechtigter 
     Vorzugsaktie 
     Einstellung in die       EUR 
     Gewinnrücklagen          25.000.000,00 
     Vortrag auf neue         EUR 
     Rechnung                 48.186.647,21 
                              EUR 
                              150.974.712,83 
   - Der Anspruch der Aktionäre auf die 
     Dividende ist am Mittwoch, den 5. Juli 
     2017, zur Zahlung fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 
     2 und 3 AktG). 
 
   Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
   gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b 
   AktG nicht dividendenberechtigt. Der vorstehende 
   Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass 
   die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung 
   der Einberufung der Hauptversammlung im 
   Bundesanzeiger keine eigenen Aktien hält. Sollte 
   sich die Zahl der von der Gesellschaft 
   gehaltenen eigenen Stamm- und Vorzugsaktien bis 
   zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, 
   wird bei unveränderter Höhe der Dividende je 
   dividendenberechtigter Stamm- bzw. Vorzugsaktie 
   und unveränderter Höhe des in die 
   Gewinnrücklagen einzustellenden Betrags ein 
   entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands der Sixt SE für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands der Sixt SE für ihre Tätigkeit im 
   Geschäftsjahr 2016 jeweils Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der Sixt SE für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats der Sixt SE für ihre Tätigkeit im 
   Geschäftsjahr 2016 jeweils Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2017 sowie des Prüfers für eine prüferische 
   Durchsicht unterjähriger 
   Finanzberichte/Finanzinformationen im 
   Geschäftsjahr 2017 und im Geschäftsjahr 2018 im 
   Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, 
 
   - zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft 
     und den Konzern für das Geschäftsjahr 2017 
     sowie zum Prüfer für eine etwaige 
     prüferische Durchsicht unterjähriger 
     Finanzberichte/Finanzinformationen der 
     Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2017; 
     und 
   - zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
     Durchsicht unterjähriger 
     Finanzberichte/Finanzinformationen der 
     Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 im 
     Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen 
     Hauptversammlung im Jahr 2018 
 
   zu wählen. 
 
   Dem Wahlvorschlag des Aufsichtsrats liegt ein 
   Auswahlverfahren gemäß Art. 16 Abs. 3 der 
   Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen 
   Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse zugrunde. Das 
   Auswahlverfahren wurde vom Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft als Gesamtgremium durchgeführt, da 
   ein Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats nicht 
   besteht. In Wahrnehmung der Aufgaben eines 
   Prüfungsausschusses hat der Aufsichtsrat nach 
   Durchführung des Auswahlverfahrens die folgenden 
   Prüfungsgesellschaften - mit Präferenz in der 
   Reihenfolge ihrer Nennung - für die Erteilung 
   des Prüfungsmandats empfohlen: 
 
   - Deloitte GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   - KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung der 
   bestehenden Ermächtigung des Vorstands zur 
   Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
   Genussrechten und die Erteilung einer neuen 
   Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von 
   Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
   Genussrechten, auch unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre* 
 
   Der Vorstand ist durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 20. Juni 2013 gemäß § 
   221 AktG ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats Gewinnschuldverschreibungen 
   und/oder Genussrechte im Gesamtnennbetrag von 
   bis zu EUR 350.000.000,00 auszugeben, wobei die 
   betreffenden Gewinnschuldverschreibungen und 
   Genussrechte keine Umtausch- oder Bezugsrechte 
   auf Aktien der Gesellschaft vorsehen dürfen (die 
   '*Ermächtigung 2013*'). Die Ermächtigung 2013, 
   von der die Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der 
   Bekanntmachung der Einberufung der 
   Hauptversammlung im Bundesanzeiger keinen 
   Gebrauch gemacht hat, läuft am 19. Juni 2018 aus 
   und soll daher rechtzeitig vor Laufzeitende 
   durch eine im Wesentlichen inhaltsgleiche neue 
   Ermächtigung mit wiederum fünfjähriger Laufzeit 
   ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   6.1 Die durch Beschluss der Hauptversammlung 
       vom 20. Juni 2013 erteilte Ermächtigung 
       des Vorstands zur Ausgabe von 
       Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
       Genussrechten wird, soweit von ihr bis zur 
       Erteilung der nachfolgend unter Ziffer 6.2 
       enthaltenen neuen Ermächtigung kein 
       Gebrauch gemacht wurde, hiermit aufgehoben 
       und durch die nachfolgend unter Ziffer 6.2 
       enthaltene neue Ermächtigung ersetzt. 
   6.2 Der Vorstand der Gesellschaft wird hiermit 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats bis zum 29. Juni 2022 
       (einschließlich) einmalig oder 
       mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den 
       Namen lautende Gewinnschuldverschreibungen 
       und/oder Genussrechte im Gesamtnennbetrag 
       von bis zu EUR 350.000.000,00 mit 
       befristeter oder unbefristeter Laufzeit 
       auszugeben. 
 
       Die auf Grundlage dieser Ermächtigung 
       ausgegebenen Gewinnschuldverschreibungen 
       und/oder Genussrechte dürfen keine 
       Umtausch- oder Bezugsrechte auf Aktien der 
       Gesellschaft vorsehen. 
 
       Die Ausgabe kann gegen Bar- und/oder 
       Sachleistung erfolgen. Die 
       Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
       Genussrechte können außer in Euro - 
       unter Begrenzung auf den entsprechenden 
       Euro-Gegenwert - auch in der gesetzlichen 
       Währung eines OECD-Landes begeben werden. 
       Sie können auch durch ein in- oder 
       ausländisches Unternehmen begeben werden, 
       an dem die Gesellschaft unmittelbar oder 
       mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und 
       des Kapitals beteiligt ist (nachfolgend 
       '*Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft*'); in 
       diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, 
       für die emittierende 
       Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft seitens 
       der Gesellschaft die Garantie für die 
       Erfüllung der Verbindlichkeiten der 
       Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft aus den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: Sixt SE: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechten zu übernehmen. 
 
       Bei der Ausgabe von 
       Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
       Genussrechten steht den Aktionären 
       grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht 
       zu. Werden die Gewinnschuldverschreibungen 
       bzw. Genussrechte von einer 
       Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft 
       ausgegeben, hat die Gesellschaft die 
       Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts 
       für die Aktionäre sicherzustellen. Das 
       Bezugsrecht kann dabei jeweils auch als 
       mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 
       Absatz 5 AktG ausgestaltet werden. Der 
       Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das 
       Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer 
       Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
       ganz oder teilweise auszuschließen: 
       a. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats 
          Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
          Aktionäre auszunehmen. 
       b. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Bezugsrecht der Aktionäre bei der 
          Ausgabe von 
          Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
          Genussrechten auszuschließen, 
          sofern die betreffenden 
          Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
          Genussrechte gegen Barleistung 
          ausgegeben werden, keine 
          Mitgliedschaftsrechte begründen, 
          keine Beteiligung am 
          Liquidationserlös der Gesellschaft 
          gewähren und ihre Verzinsung nicht 
          auf Grundlage des Jahresüberschusses 
          oder des Bilanzgewinns der 
          Gesellschaft oder der Dividende der 
          Aktionäre berechnet wird 
          (obligationsähnlich ausgestaltete 
          Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
          Genussrechte). Der Ausgabebetrag und 
          die Verzinsung der 
          Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
          Genussrechte dürfen in diesem Fall 
          von den zum Zeitpunkt der 
          Entscheidung der Gesellschaft über 
          die Ausgabe geltenden 
          Marktkonditionen nicht wesentlich zum 
          Nachteil der Gesellschaft abweichen. 
       c. Der Vorstand ist schließlich 
          ermächtigt, mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrats bei der Ausgabe von 
          Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
          Genussrechten das Bezugsrecht der 
          Aktionäre auszuschließen, sofern 
          die betreffenden 
          Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
          Genussrechte gegen Sachleistung - 
          insbesondere zum Zweck des Erwerbs 
          von Unternehmen, Unternehmensteilen 
          oder Beteiligungen an Unternehmen, im 
          Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen 
          und/oder zum Zwecke des Erwerbs 
          sonstiger Vermögensgegenstände 
          einschließlich Rechten und 
          Forderungen - ausgegeben werden. Der 
          Wert der Sachleistung darf in diesem 
          Fall den Nennbetrag oder einen 
          darunter liegenden Ausgabebetrag der 
          Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
          Genussrechte nicht wesentlich 
          unterschreiten; ferner darf der 
          Ausgabebetrag unter Berücksichtigung 
          der mit den 
          Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
          Genussrechten verbundenen Rechte 
          nicht unangemessen niedrig 
          festgesetzt werden. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
       Beachtung der vorstehend getroffenen 
       Bestimmungen die weiteren Einzelheiten der 
       Ausgabe und Ausstattung der 
       Gewinnschuldverschreibungen und 
       Genussrechte (insbesondere die Verzinsung 
       und/oder sonstige mit den 
       Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechten verbundene Rechte 
       einschließlich einer etwaigen 
       Beteiligung am Liquidationserlös und am 
       Verlust, Ausgabekurs, Laufzeit und 
       Stückelung der Gewinnschuldverschreibungen 
       bzw. Genussrechte, einen evtl. Nachrang 
       gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten 
       sowie Verwässerungsschutzbestimmungen) 
       festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den 
       Organen der die 
       Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechte begebenden 
       Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft 
       festzulegen. 
 
*Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6* 
 
Der Vorstand erstattet der für den 30. Juni 2017 
einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft 
gemäß § 221 Abs. 4 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 
Satz 2 AktG den nachfolgenden Bericht zu 
Tagesordnungspunkt 6: 
 
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine 
wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung der 
Gesellschaft und ein erfolgreiches Auftreten am Markt. 
Die bestehende, von der Hauptversammlung vom 20. Juni 
2013 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von 
Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten im 
Gesamtnennbetrag von EUR 350.000.000,00 (die 
'*Ermächtigung 2013*') erweitert die Auswahl der der 
Gesellschaft zur Verfügung stehenden 
Finanzierungsinstrumente und bietet ihr hierdurch je 
nach Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten 
auch jenseits der klassischen Formen der Eigen- und 
Fremdkapitalaufnahme. In Abhängigkeit von der 
Ausgestaltung der Anleihe- bzw. Genussrechtsbedingungen 
besteht dabei ggf. auch die Möglichkeit der Einstufung 
dieser Finanzierungsinstrumente als Eigenkapital für 
Zwecke von Bonitätsprüfungen (Ratings) und/oder für 
Rechnungslegungszwecke. Die Ermächtigung 2013, von der 
die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht hat, 
läuft am 19. Juni 2018 aus und soll daher rechtzeitig 
vor Laufzeitende durch eine im Wesentlichen 
inhaltsgleiche neue Ermächtigung mit wiederum 
fünfjähriger Laufzeit ersetzt werden. 
 
Hierzu wird der Hauptversammlung unter 
Tagesordnungspunkt 6 die Aufhebung der bestehenden 
Ermächtigung 2013 und die gleichzeitige Erteilung einer 
neuen Ermächtigung vorgeschlagen. Um durchgehend eine 
Ermächtigung zur Verfügung zu haben, ist der 
Beschlussvorschlag dabei entsprechend üblicher Praxis 
so ausgestaltet, dass die Gesellschaft von der 
bestehenden Ermächtigung 2013 erforderlichenfalls noch 
bis zur Erteilung der neuen Ermächtigung Gebrauch 
machen kann. Konkrete Pläne zu einer Ausnutzung der 
bestehenden Ermächtigung 2013 oder der neuen 
Ermächtigung bestehen derzeit allerdings nicht. 
 
Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene neue 
Ermächtigung zur Ausgabe von 
Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten 
ermöglicht es dem Vorstand, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats bis zum 29. Juni 2022 
(einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den 
Inhaber und/oder auf den Namen lautende 
Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte im 
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 350.000.000,00 mit 
befristeter oder unbefristeter Laufzeit auszugeben. Die 
neue Ermächtigung hat damit das gleiche Volumen wie die 
bestehende Ermächtigung 2013. Die auf Grundlage der 
neuen Ermächtigung ausgegebenen 
Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte 
dürfen keine Umtausch- oder Bezugsrechte auf Aktien der 
Gesellschaft vorsehen. Auch dies entspricht der 
Gestaltung bei der Ermächtigung 2013. 
 
Bei der Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen 
und/oder Genussrechten soll die Gesellschaft je nach 
Marktlage die deutschen und internationalen 
Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die 
Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung 
eines OECD-Landes ausgeben können. Die Ausgabe kann 
auch durch ein in- oder ausländisches Unternehmen 
erfolgen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder 
mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals 
beteiligt ist (nachfolgend auch 
'*Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft*'); in diesem Fall 
soll die Gesellschaft für die emittierende 
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft die Garantie für die 
Erfüllung der Verbindlichkeiten der 
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft aus den 
Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten 
übernehmen können. 
 
Die Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte können 
jeweils gegen Bar- und/oder gegen Sachleistung 
ausgegeben werden. 
 
Den Aktionären steht bei der Begebung von 
Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten 
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 AktG in 
Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Werden die 
Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte von einer 
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft begeben, hat die 
Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen 
Bezugsrechts für die Aktionäre sicherzustellen. Um die 
Abwicklung zu erleichtern, kann das Bezugsrecht auch 
als mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 
AktG ausgestaltet werden. In diesem Fall werden die 
Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte von einem 
oder mehreren Kreditinstituten (oder ihnen gemäß § 
186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen) 
mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären 
entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. 
Für die Aktionäre, denen die 
Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte im Wege 
des mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden, liegt 
darin keine inhaltliche Beschränkung ihres 
Bezugsrechts. 
 
Die vorgeschlagene neue Ermächtigung sieht jedoch - 
wiederum in Übereinstimmung mit der bestehenden 
Ermächtigung 2013 - die Möglichkeit vor, das 
Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte in 
folgenden Fällen auszuschließen: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

- Der Vorstand soll zunächst ermächtigt werden, 
  mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
  Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. 
  Spitzenbeträge können sich ergeben, wenn der 
  Gesamtnennbetrag der Emission gegenüber dem 
  Nennbetrag der unter Gewährung eines 
  Bezugsrechts ausgegebenen 
  Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
  geeignet aufgerundet wird, um einen runden 
  Emissionsbetrag zu erzielen. Der Betrag, um 
  den aufgerundet wird (Rundungsbetrag), wird in 
  diesem Fall als Spitzenbetrag bezeichnet. Um 
  einen runden Emissionsbetrag ohne eine solche 
  Aufrundung zu erzielen, müsste - je nach 
  Anzahl der Bezugsrechte - ansonsten ggf. ein 
  wenig praktikables Bezugsverhältnis (Zahl der 
  Aktien, die für den Bezug von 
  Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten 
  mit einem bestimmten Nennbetrag benötigt 
  werden) festgelegt werden. Die Ermächtigung 
  zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
  Spitzenbeträge ermöglicht demgegenüber die 
  Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
  Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten 
  in runden Beträgen bei gleichzeitiger 
  Festlegung praktikabler Bezugsverhältnisse und 
  erleichtert so die Durchführung der Emission. 
  Die vom Bezugsrecht der Aktionäre 
  ausgeschlossenen Gewinnschuldverschreibungen 
  bzw. Genussrechte werden in diesem Fall 
  bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da 
  ein Spitzenbetrag jeweils lediglich ein 
  Rundungsbetrag ist und damit im Verhältnis zum 
  Gesamtbetrag der Emission gering ist, liegt im 
  Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
  allenfalls ein geringfügiger Eingriff in das 
  Bezugsrecht der Aktionäre, der ihre Interessen 
  nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt und 
  durch das Interesse der Gesellschaft an einer 
  praktikablen Durchführung der Emission 
  grundsätzlich gerechtfertigt ist. 
- Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, 
  mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
  Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe von 
  Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
  Genussrechten gegen Barleistung 
  auszuschließen, sofern die betreffenden 
  Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
  obligationsähnlich ausgestaltet sind. 
  Letzteres setzt nach der Ermächtigung voraus, 
  dass die Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
  Genussrechte keine Mitgliedschaftsrechte 
  begründen, keine Beteiligung am 
  Liquidationserlös der Gesellschaft gewähren 
  und ihre Verzinsung nicht auf Grundlage des 
  Jahresüberschusses oder des Bilanzgewinns der 
  Gesellschaft oder der Dividende der Aktionäre 
  berechnet wird. Zusätzlich setzt ein etwaiger 
  Bezugsrechtsausschluss voraus, dass 
  Ausgabebetrag und Verzinsung der 
  Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
  von den zum Zeitpunkt der Entscheidung der 
  Gesellschaft über die Ausgabe geltenden 
  Marktkonditionen nicht wesentlich zum Nachteil 
  der Gesellschaft abweichen. Bei 
  obligationsähnlich ausgestalteten 
  Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten 
  kann zwar die Frage, ob Zinsen zu zahlen sind, 
  vom Vorliegen eines Jahresüberschusses oder 
  Bilanzgewinns der Gesellschaft oder der 
  Ausschüttung einer Dividende abhängig gemacht 
  werden. Demgegenüber darf die Höhe der 
  Verzinsung nicht in Abhängigkeit von der Höhe 
  des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder 
  der gezahlten Dividende berechnet werden. Da 
  mit obligationsähnlich ausgestalteten 
  Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten 
  auch keine Mitgliedschaftsrechte oder ein 
  Anteil am Liquidationserlös verbunden sein 
  darf, wird somit durch ihre Ausgabe weder in 
  das Stimmrecht oder sonstige 
  Mitverwaltungsrechte der Aktionäre 
  eingegriffen, noch in ihre Gewinnbeteiligung 
  oder die mit der Aktionärsstellung verbundene 
  Beteiligung am Gesellschaftsvermögen. Durch 
  die vorgeschriebene Ausgabe zu 
  Marktbedingungen ist zudem sichergestellt, 
  dass mit der Ausgabe keine unangemessene 
  wirtschaftliche Verwässerung der Beteiligung 
  der Aktionäre erfolgt. 
- Der Vorstand soll schließlich ermächtigt 
  werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
  Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
  sofern die Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
  Genussrechte gegen Sachleistung - insbesondere 
  zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
  Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
  Unternehmen, im Rahmen von 
  Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum 
  Zwecke des Erwerbs sonstiger 
  Vermögensgegenstände einschließlich 
  Rechten und Forderungen - ausgegeben werden. 
  Diese Ermächtigung ermöglicht es der 
  Gesellschaft, Gewinnschuldverschreibungen 
  und/oder Genussrechte in geeigneten Fällen 
  auch als Akquisitionswährung einzusetzen. Die 
  Gesellschaft steht in vielfältigem Wettbewerb 
  und muss daher in der Lage sein, zur 
  Verbesserung oder Absicherung ihrer 
  Wettbewerbsposition in geeigneten Fällen auch 
  Unternehmen, Unternehmensteile oder 
  Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben, sich 
  mit anderen Unternehmen 
  zusammenzuschließen oder andere 
  Vermögensgegenstände zu erwerben. Dabei kann 
  sich aus den Verhandlungen die Notwendigkeit 
  ergeben oder es sich als zweckmäßig 
  erweisen, als Gegenleistung statt oder neben 
  einer Gegenleistung in Geld auch andere Formen 
  der Gegenleistung anzubieten, insbesondere 
  solche, durch welche der Erwerber in 
  geeigneter Weise an Chancen und Risiken der 
  weiteren wirtschaftlichen Entwicklung der 
  Gesellschaft partizipieren kann. Die 
  bestmögliche Umsetzung des Erwerbs kann im 
  Einzelfall dann darin bestehen, dem 
  Veräußerer als Gegenleistung (auch) 
  Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
  Genussrechte zu gewähren. Für die Gesellschaft 
  hat die Gewährung von 
  Gewinnschuldverschreibungen und/oder 
  Genussrechten gegenüber einer unmittelbar in 
  Geld zahlbaren Gegenleistung unter anderem den 
  Vorteil einer liquiditätsschonenden Abwicklung 
  des Erwerbs. Je nach Ausgestaltung können die 
  Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
  für Zwecke von Bonitätsprüfungen (Ratings) 
  oder für Rechnungslegungszwecke ggf. auch als 
  Eigenkapital eingestuft werden (siehe bereits 
  oben). Die Ausgabe von 
  Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten 
  als Gegenleistung für den Erwerb von 
  Sachleistungen ist indes grundsätzlich nur 
  möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre 
  ausgeschlossen wird. Zum Schutz der vom 
  Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre vor 
  einer unangemessenen Verwässerung des 
  wirtschaftlichen Werts ihrer Beteiligung 
  schreibt die Ermächtigung dabei vor, dass der 
  Wert der Sachleistung den Nennbetrag oder 
  einen darunter liegenden Ausgabebetrag der 
  Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
  nicht wesentlich unterschreiten und der 
  Ausgabebetrag unter Berücksichtigung der mit 
  den Gewinnschuldverschreibungen bzw. 
  Genussrechten verbundenen Rechte nicht 
  unangemessen niedrig festgesetzt werden darf. 
 
Aus den vorstehend genannten Gründen ist ein Ausschluss 
des Bezugsrechts in den in der Ermächtigung 
zugelassenen Fällen - vorbehaltlich einer 
Überprüfung anhand der konkreten Umstände des 
Einzelfalls - aus Sicht des Vorstands grundsätzlich 
sachlich gerechtfertigt. 
 
Der Vorstand wird jeweils sorgfältig prüfen, ob die 
Ausnutzung der unter Tagesordnungspunkt 6 erbetenen 
Ermächtigung zur Ausgabe von 
Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten im 
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist; 
dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger 
Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall sachlich 
gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären angemessen 
ist. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung der 
Ermächtigung in der jeweils nächsten Hauptversammlung 
berichten. 
 
*Unterlagen zur Tagesordnung* 
 
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
http://ir.sixt.de 
 
unter der Rubrik 'Hauptversammlung' insbesondere 
folgende Unterlagen zugänglich gemacht: 
 
- die Hauptversammlungseinladung; 
- der festgestellte Jahresabschluss und der 
  gebilligte Konzernabschluss, der Bericht über 
  die Lage des Konzerns und der Sixt SE 
  einschließlich der Erläuterungen zu den 
  Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
  HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats der 
  Sixt SE jeweils für das Geschäftsjahr 2016; 
- der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands 
  (als Bestandteil der 
  Hauptversammlungseinladung); 
- der gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. 
  § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattete Bericht 
  des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 (als 
  Bestandteil der Hauptversammlungseinladung); 
- der Bericht des Vorstands zum Erwerb eigener 
  Aktien und zur Verwendung eigener Aktien unter 
  Ausschluss des Bezugsrechts. 
 
Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch in der 
Hauptversammlung selbst zur Einsicht ausliegen. Sie 
können von den Aktionären ferner ab Einberufung der 
Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der 
Gesellschaft (Zugspitzstraße 1, 82049 Pullach) 
während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. 
Auf Verlangen werden die vorgenannten Unterlagen 
Aktionären der Gesellschaft auch kostenfrei zugesandt. 
Bestellungen bitten wir ausschließlich zu richten 
an: 
 
Sixt SE 
- Investor Relations - 
Zugspitzstraße 1 
82049 Pullach 
Fax: +49 (0) 89 / 7 44 44-8 5104 
E-Mail: hv@sixt.com 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

Großer Dividenden-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Der kostenlose Dividenden-Report zeigt ganz genau, wo Sie in diesem Jahr zuschlagen können. Das sind die Favoriten von Börsenprofi Dr. Dennis Riedl
Jetzt hier klicken
© 2017 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.