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Dow Jones News
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DGAP-HV: Panamax Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.06.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Panamax Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Panamax Aktiengesellschaft: Korrektur: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 28.06.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-05-22 / 16:10 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Panamax Aktiengesellschaft Frankfurt am Main - ISIN DE000A1R1C81- 
- WKN A1R1C8- Einladung zur Hauptversammlung 2017 Hiermit laden wir 
unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der ordentlichen 
Hauptversammlung unserer Gesellschaft 
am Mittwoch, dem 28. Juni 2017, um 11:00 Uhr (Einlass ab 10:00 Uhr) 
im Holiday Inn Munich City Centre, Hochstraße 3, 81669 München 
Deutschland ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
   Lageberichts und des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den Angaben nach den § 289 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2016* 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 
   Aktiengesetz) ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom 
   Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt hat. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
2. *Anzeige des Vorstands nach § 92 Abs. 1 AktG* 
 
   Der Hauptversammlung wird angezeigt, dass ein Verlust in Höhe 
   von mehr als der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist. 
 
   Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vorgesehen. Nach § 92 Abs. 1 AktG ist der 
   Verlust der Hälfte des Grundkapitals der Hauptversammlung 
   durch den Vorstand lediglich anzuzeigen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
   fassen: 
 
   'Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2016 wird 
   Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.' 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2016 wird 
   Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.' 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   'BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird als 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2017, und als Prüfer für die prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 
   2017 (§§ 37w Abs. 5 Satz 1, 37y Wertpapierhandelsgesetz 
   ('WpHG') bestellt. Ergänzend wird BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg zum Abschlussprüfer 
   bestellt, sofern der Vorstand die prüferische Durchsicht 
   etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im 
   Sinne von § 37w Abs. 7 WpHG für das Geschäftsjahr 2017 bis zur 
   nächsten Hauptversammlung beschließt.' 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Mit Beendigung der Hauptversammlung hat Herr Chuanyong Mi sein 
   Amt als Aufsichtsratsmitglied niedergelegt. Der Aufsichtsrat 
   der Panamax AG setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1 
   letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung 
   aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern 
   zusammen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Hao Wang mit Wirkung ab 
   Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum Ablauf der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
   Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, 
   wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht 
   mitgerechnet wird, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Wahl von Herrn Hao Wang, Rechtsanwalt, Anhui, Volksrepublik 
   China, als Mitglied des Aufsichtsrats 
 
   _Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:_ 
 
   Nachfolgend ist unter (1) angegeben, in welchen Unternehmen 
   Herr Hao Wang Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsrats und unter (2), in welchen Unternehmen er 
   Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen 
   Kontrollgremiums ist: 
 
   (1) keine 
   (2) keine 
 
   _Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex:_ 
 
   Es bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
   zwischen Herrn Hao Wang und der Gesellschaft, den Organen der 
   Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft 
   beteiligten Aktionär, die einen wesentlichen und nicht nur 
   vorübergehenden Interessenkonflikt begründen können. 
 
   Ausführliche Informationen zu dem Kandidaten für die Wahl in 
   den Aufsichtsrat der Gesellschaft (Lebenslauf) finden sich auf 
   der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.panamax-ag.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die Satzung der Panamax AG regelt in § 5 Abs. 4 das genehmigte 
   Kapital. Die darin enthaltene Ermächtigung des Vorstands ist 
   bis zum 17. August 2020 (einschließlich) befristet. Nach 
   teilweiser Ausnutzung dieses genehmigten Kapitals durch die 
   Kapitalerhöhung gemäß dem Vorstandsbeschluss vom 13. 
   Februar 2017 beläuft sich das verbleibende genehmigte Kapital 
   noch auf EUR 663.556,00. 
 
   Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auch zukünftig 
   flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die 
   Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig stärken zu können, 
   soll ein neues genehmigtes Kapital in dem vom Aktiengesetz 
   zugelassenen Umfang geschaffen werden, dass wiederum die 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten 
   Fällen vorsieht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   a) Die in § 5 Abs. 4 der Satzung bestehende 
      Ermächtigung der Hauptversammlung vom 18. 
      August 2015, das Grundkapital der 
      Gesellschaft zu erhöhen, wird aufschiebend 
      bedingt auf die Eintragung der unter lit. 
      c) vorgeschlagenen Änderung der 
      Satzung ins Handelsregister aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. 
      Juni 2022 (einschließlich) das 
      Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
      EUR 931.550,00 durch einmalige oder 
      mehrmalige Ausgabe von bis zu 931.550 
      neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien gegen Bareinlage und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes 
      Kapital 2017'). Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
      neuen Aktien können auch an ein oder 
      mehrere Kreditinstitute oder andere in § 
      186 Abs. 5 Satz 1 AktG genannte 
      Unternehmen mit der Verpflichtung 
      ausgegeben werden, sie den Aktionären 
      anzubieten (mittelbares Bezugsrecht) oder 
      auch teilweise im Wege eines unmittelbaren 
      Bezugsrechts (etwa an bezugsberechtigte 
      Aktionäre, die vorab eine 
      Festbezugsvereinbarung abgegeben haben), 
      oder im Übrigen im Wege eines 
      mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 
      Abs. 5 AktG gewährt werden. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen: 
 
      * Für Spitzenbeträge; 
      * wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien 
        zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
        an Unternehmen (einschließlich 
        der Erhöhung des Anteilsbesitzes) 
        erfolgt; 
      * wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen erfolgt und der auf die 
        neuen Aktien entfallende Anteil am 
        Grundkapital insgesamt weder 10 % des 
        zum Zeitpunkt der Eintragung dieser 
        Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
        noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe 
        der neuen Aktien bestehenden 
        Grundkapitals übersteigt, sofern der 
        Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien der 
        Gesellschaft gleicher Gattung und 
        Ausstattung zum Zeitpunkt der 
        endgültigen Festlegung des 
        Ausgabebetrags durch den Vorstand 
        nicht wesentlich unterschreitet. Auf 
        den vorgenannten Höchstbetrag sind 
        sämtliche Aktien anzurechnen, die 
        unter Ausschluss des Bezugsrechts nach 
        oder in entsprechender Anwendung von § 
        186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem 
        Zeitpunkt der Eintragung dieser 
        Ermächtigung ausgegeben oder 
        veräußert werden; oder 
      * wenn es zum Verwässerungsschutz 
        erforderlich ist, um Inhabern der 
        Wandlungs- und Optionsrechte, die von 
        der Gesellschaft oder von ihren 
        Konzernunternehmen im Sinne des § 18 
        AktG ausgegeben wurden oder werden, 
        ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
        Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
        Ausübung ihres Wandlungs- und 
        Optionsrechts zustünde. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital 2017 festzusetzen. 
   c) Satzungsänderung 
 
      § 5 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft 
      wird wie folgt neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. 
      Juni 2022 (einschließlich) das 
      Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
      EUR 931.550,00 durch einmalige oder 
      mehrmalige Ausgabe von bis zu 931.550 
      neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien gegen Bareinlage und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen ('Genehmigtes 
      Kapital 2017'). Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
      neuen Aktien können auch an ein oder 
      mehrere Kreditinstitute oder andere in § 
      186 Abs. 5 Satz 1 des AktG genannte 
      Unternehmen mit der Verpflichtung 
      ausgegeben werden, sie den Aktionären 
      anzubieten (mittelbares Bezugsrecht) oder 
      auch teilweise im Wege eines unmittelbaren 
      Bezugsrechts (etwa an bezugsberechtigte 
      Aktionäre, die vorab eine 
      Festbezugsvereinbarung abgegeben haben), 
      oder im Übrigen im Wege eines 
      mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 
      Abs. 5 AktG gewährt werden. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen: 
 
      * Für Spitzenbeträge; 
      * wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien 
        zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
        an Unternehmen (einschließlich 
        der Erhöhung des Anteilsbesitzes) 
        erfolgt; 
      * wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen erfolgt und der auf die 
        neuen Aktien entfallende Anteil am 
        Grundkapital insgesamt weder 10 % des 
        zum Zeitpunkt der Eintragung dieser 
        Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
        noch 10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe 
        der neuen Aktien bestehenden 
        Grundkapitals übersteigt, sofern der 
        Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien der 
        Gesellschaft gleicher Gattung und 
        Ausstattung zum Zeitpunkt der 
        endgültigen Festlegung des 
        Ausgabebetrags durch den Vorstand 
        nicht wesentlich unterschreitet. Auf 
        den vorgenannten Höchstbetrag sind 
        sämtliche Aktien anzurechnen, die 
        unter Ausschluss des Bezugsrechts nach 
        oder in entsprechender Anwendung von § 
        186 Abs. 3 Satz 4 AktG ab dem 
        Zeitpunkt der Eintragung dieser 
        Ermächtigung ausgegeben oder 
        veräußert werden; oder 
      * wenn es zum Verwässerungsschutz 
        erforderlich ist, um Inhabern der 
        Wandlungs- und Optionsrechte, die von 
        der Gesellschaft oder von ihren 
        Konzernunternehmen im Sinne des § 18 
        AktG ausgegeben wurden oder werden, 
        ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
        Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
        Ausübung ihres Wandlungs- und 
        Optionsrecht zustünde. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung von 
      Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten 
      Kapital 2017 festzusetzen.' 
   d) Der Vorstand wird angewiesen, die 
      Aufhebung des bestehenden genehmigten 
      Kapitals nur zusammen mit der 
      beschlossenen Schaffung des Genehmigten 
      Kapitals 2017 mit Änderung des § 5 
      Abs. 4 der Satzung zur Eintragung in das 
      Handelsregister anzumelden. 
   e) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der §§ 5 Abs. 1, 4 der Satzung 
      nach vollständiger oder teilweiser 
      Durchführung der Erhöhung des 
      Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 
      und, falls das Genehmigte Kapital 2017 bis 
      zum 27. Juni 2022 (einschließlich) 
      nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
      sein sollte, nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der 
   Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
   Der Vorstand hat zu Punkt 7 der Tagesordnung zur 
   Hauptversammlung am 28. Juni 2017 einen schriftlichen Bericht 
   über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts 
   nach §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, welcher 
   dieser Einladung zur Hauptversammlung als Anlage beigefügt 
   ist. 
II. *Sonstige Hinweise und Unterlagen* 
 
*Vorlagen* 
 
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die unter Tagesordnungspunkt 
1 genannten Unterlagen, die sonstigen zugänglich zu machenden 
Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere nach § 124a AktG 
zu veröffentlichende Informationen sind über die Internetseite 
 
http://www.panamax-ag.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
zugänglich und liegen während der Hauptversammlung am Versammlungsort 
zur Einsichtnahme aus. 
 
*Grundkapital und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.863.100,00 und ist 
eingeteilt in 1.863.100 auf den Inhaber lautende Aktien ohne 
Nennbetrag. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 1.863.100. Diese 
Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser 
Einberufung im Bundesanzeiger. Die Gesellschaft hält zu diesem 
Zeitpunkt auch keine eigenen Aktien. 
 
*Teilnahmebedingungen* 
 
Die Teilnahmebedingungen bestimmen sich nach den §§ 121 ff. AktG und 
§ 15 der Satzung. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung 
diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet sind und 
ihre Teilnahmeberechtigung nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss 
spätestens am 21. Juni 2017, 24:00 Uhr, dem Vorstand unter folgender 
Adresse zugehen: 
 
Panamax AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Fax: 089/21027-289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Die Anmeldung muss schriftlich oder in Textform erfolgen. Sie kann 
auch per Telefax oder per E-Mail übermittelt werden. Aktionäre weisen 
ihre Berechtigung zur Hauptversammlung durch eine in Textform (§ 126 
b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte und auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (d.h. 7. Juni 2017, 
00:00 Uhr) bezogene Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut nach. Diese Bescheinigung muss bei der 
vorgenannten Adresse spätestens am 21. Juni 2017, 24:00 Uhr, 
eingehen. 
 
Wir weisen darauf hin, dass Aktionären, die rechtzeitig angemeldet 
sind und ihre Teilnahmeberechtigung ordnungsgemäß nachgewiesen 
haben, Eintrittskarten übermittelt werden. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben 
lassen. Die Vollmacht ist in Textform (§ 126 b BGB) zu erteilen. Der 
Nachweis der Bevollmächtigung ist gegenüber der Gesellschaft auch per 
E-Mail möglich. § 135 AktG bleibt unberührt. Zusammen mit der 
Eintrittskarte sowie auf Verlangen wird den Aktionären ein Formular 
zur Erteilung der Stimmrechtsvollmacht übersandt. Ein Formular, das 
für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, steht auch 
zum Download unter 
 
http://www.panamax-ag.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
bereit. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist an 
folgende Adresse zu richten: 
 
Panamax AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Fax: 089/21027-289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
*Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern 
der Gesellschaft* 
 
Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von der 
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in 
diesem Fall sind die ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis 
des Aktienbesitzes nach Maßgabe des Abschnitts 
'Teilnahmebedingungen' erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter üben 
das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden 
aus. Liegen ihnen zu Punkten der Tagesordnung keine oder keine 
eindeutigen Weisungen vor, geben sie zu diesen Punkten keine Stimme 
ab. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie die Erteilung von 
Weisungen und deren Änderung bedürfen der Textform. Die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu 
Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. 
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft müssen bis spätestens 27. Juni 2017, 24:00 Uhr, bei der 
Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse eingegangen 
sein: 
 
Panamax AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Fax: 089/21027-289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Bis zu diesem Zeitpunkt wird im Vorfeld der Hauptversammlung auch ein 
unter dieser Adresse eingegangener Widerruf einer erteilten Vollmacht 
oder eine dort eingegangene Änderung von Weisungen 
berücksichtigt. Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- 
und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter, die Änderung von Weisungen sowie der 
Widerruf der Vollmacht in Textform auch an der Ein- und 
Ausgangskontrolle der Hauptversammlung erfolgen. 
 
Unter der Internetadresse 
 
http://www.panamax-ag.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
stehen weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung durch die von 
der Gesellschaft bestimmten Stimmrechtsvertreter sowie ein Formular 
zur Erteilung und Änderung von Vollmacht und Weisungen an den 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Verfügung. 
 
*Anträge und Anfragen von Aktionären* 
 
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen 
den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag 
von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches 
Verlangen muss der Gesellschaft unter der nachfolgend 
bekanntgemachten Adresse mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung 
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
mitzurechnen sind), also spätestens am 28. Mai 2017, 24:00 Uhr, 
zugehen. 
 
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär der Gesellschaft 
einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übermitteln. 
Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 
AktG zugänglich zu machen, wenn er der Gesellschaft unter der 
nachfolgend bekanntgemachten Adresse mindestens 14 Tage vor der 
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des 
Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 13. Juni 2017, 
24:00 Uhr, zugeht. 
 
Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 
AktG einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
von Abschlussprüfern machen. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer 
Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG zugänglich zu machen, 
wenn er der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten 
Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag 
der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen 
sind), also spätestens am 13. Juni 2017, 24:00 Uhr, zugeht. 
 
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich 
an folgende Adresse zu richten: 
 
Panamax Aktiengesellschaft 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Fax: 089/21027-298 
E-Mail: antraege@linkmarketservices.de 
 
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht 
berücksichtigt. 
 
Nähere Informationen zu den Rechten gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 
Abs. 1 und 127 AktG sowie zugänglich zu machende Anträge und 
Wahlvorschläge werden unter 
 
http://www.panamax-ag.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
bekannt gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden 
gleichfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
*Sonstige Hinweise* 
 
Gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AktG erläutern wir die Bedeutung 
des Nachweisstichtages im Sinne von § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG 
dahingehend, dass nur diejenigen Personen, die am Beginn des 21. 
Tages vor der Hauptversammlung, also am 7. Juni 2017, 00.00 Uhr, 
Aktionäre sind, bei Erfüllung der satzungsmäßigen und 
gesetzlichen Teilnahmevoraussetzungen berechtigt sind, an der 
Hauptversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben. 
 
Wir weisen gemäß § 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG darauf hin, dass jedem 
Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, soweit diese 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der 
Tagesordnung erforderlich ist. Nähere Informationen zu diesem Recht 
gemäß § 131 Abs. 1 AktG stehen den Aktionären unter 
 
http://www.panamax-ag.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
zur Verfügung. 
 
Unter 
 
http://www.panamax-ag.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
sind außerdem die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden 
Informationen zugänglich. 
 
*Anfragen und Anforderung von Unterlagen* 
 
Zur Erleichterung der Vorbereitung der Hauptversammlung und zur 
Sicherstellung einer möglichst schnellen Reaktion der Gesellschaft 
auf Anfragen zur Hauptversammlung bitten wir Anfragen und 
Anforderungen von Unterlagen ausschließlich zu richten an die 
 
Panamax AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Fax: 089 21027-298 
E-Mail: hvmitteilungen@linkmarketservices.de 
 
Frankfurt, im Mai 2017 
 
*Panamax AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung* 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der 
Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
 Der Vorstand erstattet zu Punkt 7 der Tagesordnung zur 
 Hauptversammlung am 28. Juni 2017 folgenden schriftlichen 
 Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts 
 nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG, der 
 Bestandteil der Einladung der Hauptversammlung ist und vom Tag 
 der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in 
 den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegt und auf 
 Verlangen jedem Aktionär übersandt wird sowie auf der 
 Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 http://www.panamax-ag.com/investor-relations/hauptversammlung/ 
 
 einsehbar ist. 
 
 Um im Rahmen der weiteren Geschäftsentwicklung flexibel und 
 schnell ohne erneute Einberufung der Hauptversammlung handeln 
 zu können, insbesondere um neue Akquisitionsmöglichkeiten zu 
 nutzen oder um das Eigenkapital der Gesellschaft zu stärken, 
 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Schaffung eines neuen 
 genehmigten Kapitals vor. Das Genehmigte Kapital 2017 soll 
 sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur 
 Verfügung stehen und es der Gesellschaft unter anderem 
 ermöglichen, Akquisitionen - sei es gegen Barleistung, sei es 
 gegen Aktien - zu finanzieren. Es ersetzt das von der 
 Hauptversammlung 2015 beschlossene genehmigte Kapital. 
 
 Bei den anderen in § 186 Abs. 5 Satz 1 des AktG genannten 
 Unternehmen handelt es sich um Unternehmen, die nach § 53 Abs. 
 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes 
 über das Kreditwesen (KWG) tätig sind. 
 
 Grundsätzlich steht den Aktionären bei der Ausnutzung des 
 Genehmigten Kapitals 2017 ein Bezugsrecht zu. Es kann jedoch 
 wie folgt ausgeschlossen werden: 
 
 Die beantragte Ermächtigung sieht erstens vor, dass die 
 Verwaltung berechtigt sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre 
 auszuschließen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses 
 Spitzen entstehen. Der Ausschluss des Bezugsrechts 
 hinsichtlich der etwaigen Spitzenbeträge dient nur dazu, die 
 Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge zu 
 ermöglichen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
 Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für 
 die Gesellschaft verwertet. 
 
 Zweitens soll die Verwaltung ermächtigt werden, das 
 Bezugsrecht auszuschließen, wenn das Kapital gegen 
 Sacheinlagen erhöht werden soll. Diese Möglichkeit zum 
 Bezugsrechtsausschluss soll den Vorstand in die Lage 
 versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten 
 Fällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
 sonstige Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien 
 der Panamax AG zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen - 
 insbesondere im Wege der Verschmelzung - 
 zusammenzuschließen. Hierdurch soll die Gesellschaft die 
 Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen 
 Märkten schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder 
 sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen 
 oder Beteiligungen an Unternehmen, die in verwandten 
 Geschäftsbereichen tätig sind, zu reagieren. Nicht selten 
 ergibt sich die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, 
 sondern Aktien bereitzustellen. Die Verwaltung wird die 
 Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage unter 
 Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital 2017 
 für Akquisitionen nur dann auszunutzen, wenn der Wert der neu 
 ausgegebenen Aktien und der Wert der Gegenleistung, d.h. des 
 zu erwerbenden Unternehmens bzw. der zu erwerbenden 
 Beteiligung oder sonstiger Wirtschaftsgüter, in einem 
 angemessenen Verhältnis stehen. 
 
 Drittens soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
 das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen ausschließen 
 können, wenn die Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der 
 den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Diese von § 
 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Möglichkeit soll es der 
 Gesellschaft ermöglichen, Marktchancen schnell und flexibel zu 
 nutzen und einen Kapitalbedarf kurzfristig zu decken. Durch 
 den Ausschluss des Bezugsrechts wird eine Platzierung nahe am 
 Börsenkurs ermöglicht, so dass der bei Bezugsemissionen 
 übliche Abschlag entfällt. Bei einem solchen 
 Bezugsrechtsausschluss nahe am Börsenkurs darf die 
 Barkapitalerhöhung im Zeitpunkt ihrer Ausübung 10 % des 
 bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Dies trägt den 
 Bedürfnissen der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren 
 Anteilsbesitz Rechnung. Jeder Aktionär kann zur 
 Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd 
 gleichen Bedingungen am Markt erwerben. 
 
 Viertens soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, 
 soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- und 
 Optionsrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, 
 sofern die Bedingungen des jeweiligen Wandlungs- und 
 Optionsrechts dies vorsehen. Solche Wandlungs- und 
 Optionsrechte haben zu erleichterten Platzierung am 
 Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz, der vorsieht, dass den 
 Inhabern bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht 
 auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es Aktionären 
 zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits 
 Aktionäre. Um die Wandlungs- und Optionsrechte mit einem 
 solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das 
 Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen 
 werden. Dies dient der erleichterten Platzierung der 
 Wandlungs- und Optionsrechte und damit den Interessen der 
 Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. 
 
 Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von der Möglichkeit des 
 Bezugsrechtsausschlusses im Rahmen des Genehmigten Kapitals 
 2017 Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. 
 
 Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er 
 von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
 Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies 
 nur tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des 
 Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
 Aktionäre liegt. 
 
 Der Ausgabebetrag kann naturgemäß derzeit nicht 
 festgesetzt werden, da es an einer konkreten 
 Verwendungsabsicht fehlt. Die Festsetzung des jeweiligen 
 Ausgabebetrags obliegt daher kraft Gesetztes dem Vorstand mit 
 Zustimmung des Aufsichtsrats. 
 
 Bei Abwägung alle genannten Umstände hält der Vorstand - wie 
 auch der Aufsichtsrat der Panamax AG - den Ausschluss des 
 Bezugsrechts in den genannten Fällen, auch unter 
 Berücksichtigung des Verwässerungseffekts zu Lasten der 
 Aktionäre, für sachlich gerechtfertigt und angemessen. 
 
2017-05-22 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
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Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Panamax Aktiengesellschaft 
             Rathausstraße 8 
             85521 Ottobrunn 
             Deutschland 
E-Mail:      x.moll@panamax-ag.de 
Internet:    http://www.panamax-ag.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
576191 2017-05-22 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 22, 2017 10:11 ET (14:11 GMT)

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