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DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -4-

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.06.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 29.06.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-05-23 / 15:00 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG Frankfurt am Main ISIN: 
DE000A0XFSF0 / WKN: A0XFSF Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
am Donnerstag, den 29. Juni 2017, 11:00 Uhr, im Sheraton Frankfurt 
Congress Hotel Lyoner Straße 44-48, 60528 Frankfurt am Main 
 
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
wir laden Sie hiermit zu unserer ordentlichen Hauptversammlung, die am 
Donnerstag, den 29. Juni 2017, um 11:00 Uhr, im Sheraton Frankfurt 
Congress Hotel, Lyoner Straße 44-48, 60528 Frankfurt am Main, 
stattfindet, ein. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016 sowie der jeweiligen 
   Lageberichte für die DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG 
   und den Konzern für das Geschäftsjahr 2016 - einschließlich 
   der erläuternden Berichte des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 
   289 Absatz 4 und 5, 315 Absatz 4 HGB - sowie des Berichtes des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016 
 
   Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da sich 
   dieser auf die Zugänglichmachung und Erläuterung der 
   vorbezeichneten Unterlagen beschränkt und eine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung über den festgestellten Einzelabschluss, den 
   gebilligten Konzernabschluss und die weiteren Unterlagen 
   gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Vorstand und, soweit der 
   Bericht des Aufsichtsrats betroffen ist, der Aufsichtsrat werden 
   die zugänglich gemachten Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung 
   erläutern. Die Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen 
   ihres Auskunftsrechts Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der DEMIRE 
   Deutsche Mittelstand Real Estate AG für das Geschäftsjahr 2017 
   sowie zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht 
   verkürzter Abschlüsse und Zwischenberichte sowie unterjähriger 
   Finanzberichte in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 bis zur 
   nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlages die vom 
   Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der 
   Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zu 
   deren Unabhängigkeit eingeholt. Ein Prüfungsausschuss, auf dessen 
   Empfehlung der Beschlussvorschlag gestützt werden könnte, besteht 
   nicht. 
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Die von der letzten ordentlichen Hauptversammlung am 30. Juni 2016 
   zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählten Herren Günther Walcher 
   und Dr. Peter Maser haben ihre Aufsichtsratsmandate mit Wirkung 
   zum 23. Januar 2017 im Fall von Herrn Walcher und mit Wirkung zum 
   13. Februar 2017 im Fall von Herrn Dr. Maser niedergelegt. Mit 
   Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2017 
   wurden die Herren Frank Hölzle und Dr. Thomas Wetzel auf Antrag 
   des Vorstands gemäß § 104 Abs. 1 AktG mit sofortiger Wirkung 
   zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. Die Bestellung endet 
   mit Ablauf der auf die Bestellung folgenden ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft. 
 
   Vor dem Hintergrund der befristeten gerichtlichen 
   Aufsichtsratsbestellung sind Wahlen zum Aufsichtsrat bezüglich der 
   beiden derzeit von den Herren Hölzle und Dr. Wetzel besetzten 
   Aufsichtsratsposten durchzuführen. Die Wahl des Nachfolgers eines 
   vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds des 
   Aufsichtsrats erfolgt nach § 10 Absatz 2 Satz 3 der Satzung der 
   Gesellschaft für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen 
   Mitglieds, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des 
   Nachfolgers nicht abweichend bestimmt. Die vorzeitig 
   ausgeschiedenen Mitglieder des Aufsichtsrats, Herr Walcher und 
   Herr Dr. Maser, sind von der Hauptversammlung am 30. Juni 2016 bis 
   zur Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrates für das am 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr 
   beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrates bestellt 
   worden. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit nach §§ 95 
   Absatz 1 Satz 1, 96 Absatz 1 letzter Fall, 101 Absatz 1 AktG in 
   Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei 
   von der Hauptversammlung der Gesellschaft zu wählenden Mitgliedern 
   zusammen. An Wahlvorschläge ist die Hauptversammlung nicht 
   gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
   a) Herr Frank Hölzle, Verwaltungsratsvorsitzender und Chief 
      Executive Officer der care4 AG, Basel, wohnhaft in Freiburg 
      im Breisgau, wird zum Mitglied des Aufsichtsrates bis zur 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des 
      Aufsichtsrates für das am 31. Dezember 2020 endende 
      Geschäftsjahr beschließt, bestellt. 
 
      Ein aktueller Lebenslauf von Herrn Hölzle ist ab der 
      Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der 
      Gesellschaft unter 
 
      www.demire.ag 
 
      und dort im Bereich 'Investor Relations' unter dem 
      weiterführenden Link 'Hauptversammlung' bzw. unter dem Link 
 
      http://www.demire.ag/investor-relations/hauptversammlung/2017 
 
      zugänglich. 
 
      Herr Hölzle bekleidet bei folgenden in- und ausländischen 
      Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien: 
 
      1. Ämter in gesetzlich zu bildenden 
         Aufsichtsräten: 
 
         - Aufsichtsratsvorsitzender der 
           mobileObjects AG, Düren; und 
         - Aufsichtsratsvorsitzender der 
           WESTGRUND Aktiengesellschaft, 
           Berlin. 
      2. Ämter in vergleichbaren in- und 
         ausländischen Kontrollgremien von 
         Wirtschaftsunternehmen: 
 
         - Mitglied des Verwaltungsrates der 
           SIC invent AG, Basel, Schweiz. 
 
      *Angaben zu persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen des 
      vorgeschlagenen Kandidaten gemäß Ziffer 5.4.1. des 
      Deutschen Corporate Governance Kodex* 
 
      Der vom Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidat, Herr Hölzle, 
      ist bereits aufgrund seiner Bestellung durch gerichtlichen 
      Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 
      2017 Mitglied des Aufsichtsrates und unterhält damit eine 
      geschäftliche Beziehung zum Unternehmen bzw. dem Organ 
      'Aufsichtsrat'. 
 
      Die Care4 AG, Basel, Schweiz, deren 
      Verwaltungsratsvorsitzender und Chief Executive Officer Herr 
      Hölzle ist, ist eine Tochtergesellschaft der Wecken & Cie. 
      Kommanditgesellschaft mit Sitz in Basel. Die Care4 AG ist u. 
      a. mit dem operativen Management der Wecken & Cie. 
      Kommanditgesellschaft beauftragt. Die Wecken & Cie. 
      Kommanditgesellschaft ist mit einer Beteiligung von ca. 26,53 
      % einer der wesentlichen Aktionäre der DEMIRE Deutsche 
      Mittelstand Real Estate AG. Darüber hinaus steht Herr Hölzle 
      nach Einschätzung des Aufsichtsrates in keiner persönlichen 
      oder geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen, zu den Organen 
      der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
      beteiligten Aktionär, die nach Einschätzung des 
      Aufsichtsrates im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex offen zu legen wäre. 
   b) Herr Dr. Thomas Wetzel, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und 
      Immobilienrecht und Partner bei Wenger Plattner mit Büros in 
      Küsnacht, Basel und Bern (Schweiz), wohnhaft in Zumikon 
      (Schweiz), wird zum Mitglied des Aufsichtsrates bis zur 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des 
      Aufsichtsrates für das am 31. Dezember 2020 endende 
      Geschäftsjahr beschließt, bestellt. 
 
      Ein aktueller Lebenslauf von Herrn Dr. Wetzel ist ab der 
      Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der 
      Gesellschaft unter 
 
      www.demire.ag 
 
      und dort im Bereich 'Investor Relations' unter dem 
      weiterführenden Link 'Hauptversammlung' bzw. unter dem Link 
 
      http://www.demire.ag/investor-relations/hauptversammlung/2017 
 
      zugänglich. 
 
      Herr Dr. Wetzel bekleidet bei folgenden in- und ausländischen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -2-

Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden 
      Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien: 
 
      1. Ämter in gesetzlich zu bildenden 
         Aufsichtsräten: 
 
         Herr Dr. Wetzel bekleidet kein Amt in 
         einem gesetzlich zu bildenden 
         Aufsichtsrat. 
      2. Ämter in vergleichbaren in- und 
         ausländischen Kontrollgremien von 
         Wirtschaftsunternehmen: 
 
         - Präsident des Verwaltungsrates der 
           Brandenberger + Ruosch AG, 
           Dietlikon, Schweiz; 
         - Präsident des Verwaltungsrates der 
           EBV Immobilien AG, Urdorf, Schweiz; 
         - Vizepräsident des Verwaltungsrates 
           der Energie 360° AG, Zürich, 
           Schweiz; 
         - Mitglied des Verwaltungsrates der 
           Immobilien ETHZF AG, Zürich, 
           Schweiz; 
         - Präsident des Verwaltungsrates der 
           VERIT Investment Management AG, 
           Zürich, Schweiz; 
         - Mitglied des Stiftungsrates der 
           Swiss Foundation for Anesthesia 
           Research, Zürich, Schweiz; und 
         - Mitglied des Stiftungsrates der 
           Swiss Prime Anlagestiftung, Olten, 
           Schweiz. 
 
         Als Verwaltungsratsmitglied in der 
         Energie 360° AG (Vizepräsident) und der 
         VERIT Investment Management AG 
         (Präsident) sowie als 
         Stiftungsratsmitglied der Swiss Prime 
         Anlagestiftung nimmt Herr Dr. Wetzel 
         auch Exekutivtätigkeiten wahr, die im 
         Regelfall aber nicht mehr als jeweils 
         10 % und insgesamt nicht mehr als 30 % 
         seiner Arbeitszeit ausmachen. In den 
         übrigen vorstehend unter Ziffer 2 
         angegebenen Gremien nimmt Herr Dr. 
         Wetzel keine Exekutivtätigkeiten wahr. 
 
      *Angaben zu persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen des 
      vorgeschlagenen Kandidaten gemäß Ziffer 5.4.1. des 
      Deutschen Corporate Governance Kodex* 
 
      Der vom Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidat, Herr Dr. 
      Wetzel, ist bereits aufgrund seiner Bestellung durch 
      gerichtlichen Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main 
      vom 14. Februar 2017 Mitglied des Aufsichtsrates und 
      unterhält damit eine geschäftliche Beziehung zum Unternehmen 
      bzw. dem Organ 'Aufsichtsrat'. Darüber hinaus steht Herr Dr. 
      Wetzel nach Einschätzung des Aufsichtsrates in keiner 
      persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen, 
      zu den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
      Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Einschätzung des 
      Aufsichtsrates im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex offen zu legen wäre. 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats verfügt der von der 
   ordentlichen Hauptversammlung am 30. Juni 2016 zum 
   Aufsichtsratsmitglied bestellte Herr Prof. Dr. Hermann Anton 
   Wagner über hinreichenden Sachverstand auf den Gebieten 
   Rechnungslegung und der Abschlussprüfung und sind sowohl Herr 
   Prof. Dr. Wagner als auch die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten 
   in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig 
   ist, hinreichend vertraut im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. 
6. *Beschlussfassung über eine Satzungsanpassung* 
 
   Aufgrund der Ausgabe von Bezugsaktien aus bedingtem Kapital 
   infolge der Ausübung von Wandlungsrechten aus der Wandelanleihe 
   2013/2018 seit dem 1. Januar 2017 beträgt das Grundkapital der 
   Gesellschaft gegenüber der im Handelsregister der Gesellschaft 
   eingetragenen Grundkapitalziffer zum Zeitpunkt der Einberufung 
   dieser Hauptversammlung EUR 54.257.744,00 und ist eingeteilt in 
   54.257.744 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag 
   (Stückaktien). 
 
   Zur Anpassung der Grundkapitalziffer und des bedingten Kapitals 
   schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) § 5 Absätze (1) und (2) der Satzung 
      werden wie folgt neu gefasst: 
 
      '(1) Das Grundkapital der Gesellschaft 
           beträgt EUR 54.257.744,00 (in 
           Worten: EUR vierundfünfzig 
           Millionen 
           zweihundertsiebenundfünfzigtausends 
           iebenhundertvierundvierzig). 
      (2) Es ist eingeteilt in 54.257.744 auf 
          den Inhaber lautende Stückaktien mit 
          einem rechnerischen Nennwert von 
          jeweils einem Euro.' 
   b) § 5 Absatz (4) Satz 1 der Satzung wird 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      '(4) Das Grundkapital der Gesellschaft 
           ist um bis zu EUR 6.274.288,00, 
           eingeteilt in bis zu 6.274.288 auf 
           den Inhaber lautende Stückaktien, 
           bedingt erhöht.' 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 
   I/2016 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017/I 
   mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie 
   entsprechende Änderung der Satzung* 
 
   Von der in § 6 der Satzung enthaltenen Ermächtigung des Vorstands 
   aufgrund des unter Tagesordnungspunkt 7 gefassten 
   Hauptversammlungsbeschlusses vom 30. Juni 2016, das Grundkapital 
   bis zum 29. Juni 2021 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 
   EUR 24.653.611,00 durch Ausgabe von insgesamt 24.653.611 neuen, 
   auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
   (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (Genehmigtes 
   Kapital I/2016) zu erhöhen, wurde vom Vorstand mit Beschluss vom 
   11. August 2016 und Aufsichtsratszustimmung vom selben Tag durch 
   Ausgabe von Stück 4.930.722 neuen Inhaber-Stück-Aktien unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechender 
   Erhöhung des Grundkapitals um EUR 4.930.722,00 teilweise Gebrauch 
   gemacht. Das in § 6 der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital 
   I/2016 besteht zum Zeitpunkt der Einberufung dieser 
   Hauptversammlung noch in Höhe von EUR 19.722.889,00. Vorstand und 
   Aufsichtsrat möchten die Ermächtigung, soweit sie bis zur 
   ordentlichen Hauptversammlung am 29. Juni 2017 nicht bereits durch 
   Beschlussfassung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   ausgenutzt worden ist, aufheben und unter Berücksichtigung der 
   zwischenzeitlich erfolgten Erhöhung des Grundkapitals durch eine 
   neue Ermächtigung ersetzen. 
 
   Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu 
   beschließen: 
 
   a) Aufhebung Genehmigtes Kapital I/2016 
 
      Das Genehmigte Kapital I/2016 und seine 
      Regelungen in § 6 der Satzung (Genehmigtes 
      Kapital) werden, soweit es bis zu dieser 
      ordentlichen Hauptversammlung nicht bereits 
      durch Beschlussfassung des Vorstands mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats ausgenutzt worden 
      ist, aufgehoben. 
   b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
      2017/I 
 
      Durch Neufassung von § 6 der Satzung wird ein 
      neues Genehmigtes Kapital wie folgt geschaffen: 
 
      '*§ 6 Genehmigtes Kapital* 
 
      (1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats das 
          Grundkapital der Gesellschaft bis zum 
          28. Juni 2022 einmalig oder mehrmals um 
          bis zu insgesamt EUR 27.128.872,00 durch 
          Ausgabe von bis zu insgesamt 27.128.872 
          neuen, auf den Inhaber lautenden 
          Stammaktien ohne Nennbetrag 
          (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
          Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
          Kapital 2017/I). Den Aktionären steht 
          grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
          neuen Aktien können auch von einem oder 
          mehreren Kreditinstituten oder diesen 
          nach § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG 
          gleichgestellten Unternehmen mit der 
          Verpflichtung übernommen werden, sie den 
          Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
          Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats, das 
          Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
          mehrmalig auszuschließen, 
 
          (i)   soweit es erforderlich ist, um 
                etwaige Spitzenbeträge vom 
                Bezugsrecht der Aktionäre 
                auszunehmen, 
          (ii)  soweit die neuen Aktien gegen 
                Sacheinlage ausgegeben werden, 
          (iii) soweit es erforderlich ist, um 
                den Inhabern bzw. Gläubigern 
                von Wandel- und/oder 
                Optionsschuldverschreibungen, 
                Genussrechten und/oder 
                Gewinnschuldverschreibungen 
                (bzw. Kombinationen dieser 
                Instrumente), die von der 
                Gesellschaft oder deren 
                unmittelbaren oder mittelbaren 
                Beteiligungsgesellschaften 
                begeben wurden oder noch werden 
                und ein Wandlungs- bzw. 
                Optionsrecht auf neue auf den 
                Inhaber lautende Stückaktien 
                der Gesellschaft gewähren bzw. 
                eine Wandlungspflicht 
                begründen, ein Bezugsrecht auf 
                neue Aktien in dem Umfang zu 
                gewähren, wie es ihnen nach 
                Ausübung des Wandlungs- bzw. 
                Optionsrecht auf neue Aktien 
                bzw. nach der Pflichtwandlung 
                zustehen würde, oder 
          (iv)  soweit neue Aktien gegen 
                Bareinlagen ausgegeben werden 
                und der auf die neu 
                auszugebenden Aktien insgesamt 
                entfallende anteilige Betrag 
                des Grundkapitals den Betrag 
                von insgesamt EUR 5.425.774,00 
                oder, sollte dieser Betrag 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -3-

niedriger sein, von insgesamt 
                10 % des zum Zeitpunkt der 
                Ausübung dieser Ermächtigung 
                zum Bezugsrechtsausschluss 
                bestehenden Grundkapitals (der 
                'Höchstbetrag') nicht 
                überschreitet und der 
                Ausgabepreis der neuen Aktien 
                den Börsenpreis der bereits 
                börsennotierten Aktien der 
                Gesellschaft gleicher 
                Ausstattung zum Zeitpunkt der 
                endgültigen Festlegung des 
                Ausgabepreises nicht wesentlich 
                unterschreitet. 
 
                Auf den Höchstbetrag ist 
                dasjenige Grundkapital 
                anzurechnen, das auf solche 
                Aktien entfällt, die zur 
                Bedienung von nach dem 29. Juni 
                2017 in entsprechender 
                Anwendung von § 186 Absatz 3 
                Satz 4 AktG unter Ausschluss 
                des Bezugsrechts begebenen 
                Wandel- und/oder 
                Optionsschuldverschreibungen, 
                Genussrechten und/oder 
                Gewinnschuldverschreibungen 
                ausgegeben werden oder 
                auszugeben sind, oder die nach 
                dem 29. Juni 2017 in 
                entsprechender Anwendung von § 
                186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                veräußert werden, es sei 
                denn, dass diese 
                Veräußerung über die Börse 
                oder den Freiverkehr oder 
                aufgrund eines öffentlichen 
                Angebotes an die Aktionäre 
                erfolgt ist. Eine Anrechnung 
                entfällt, soweit Ermächtigungen 
                zur Ausgabe von Wandel- 
                und/oder 
                Optionsschuldverschreibungen, 
                Genussrechten und/oder 
                Gewinnschuldverschreibungen 
                (bzw. Kombinationen dieser 
                Instrumente) gemäß § 221 
                Absatz 4 Satz 2, § 186 Absatz 3 
                Satz 4 AktG oder zur 
                Veräußerung von eigenen 
                Aktien gemäß § 71 Absatz 1 
                Nr. 8, § 186 Absatz 3 Satz 4 
                AktG nach einer Ausübung 
                solcher Ermächtigungen, die zur 
                Anrechnung geführt haben, von 
                der Hauptversammlung erneut 
                erteilt werden. 
 
          Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die 
          weiteren Einzelheiten der 
          Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
          mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
          festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
          ermächtigt, die Fassung der §§ 5 
          und/oder 6 der Satzung nach 
          vollständiger oder teilweiser 
          Durchführung der Erhöhung des 
          Grundkapitals entsprechend der 
          jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
          Kapitals 2017/I und, falls das 
          Genehmigte Kapital 2017/I bis zum 28. 
          Juni 2022 nicht oder nicht vollständig 
          ausgenutzt worden sein sollte, nach 
          Ablauf der Ermächtigungsfrist 
          anzupassen.' 
   c) Für den Fall, dass das Genehmigte Kapital 
      I/2016 bis zu dieser ordentlichen 
      Hauptversammlung bereits durch Beschlussfassung 
      des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      ausgenutzt worden sein sollte, wird der 
      Vorstand angewiesen, die unter lit. b) zu 
      beschließende Satzungsänderung erst und 
      nur dann zur Eintragung im Handelsregister der 
      Gesellschaft anzumelden, wenn die Durchführung 
      der entsprechenden Kapitalerhöhung unter 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I/2016 in 
      das Handelsregister der Gesellschaft 
      eingetragen worden ist. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des 
Bezugsrechts zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Absatz 2, 186 
Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 AktG* 
 
Die Erteilung der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals 
(Genehmigtes Kapital 2017/I) soll der Verwaltung für die folgenden fünf 
Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und flexibel 
erforderlich werdendes Eigenkapital beschaffen zu können. Dabei ist die 
Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der 
jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer Wichtigkeit, 
da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, 
nicht im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können im 
Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich 
durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits 
zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der 
Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen 
Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, 
die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu 
ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren 
Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Der Nennbetrag dieses sog. 
genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der 
Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Vor dem Hintergrund des 
vom Vorstand mit Beschluss vom 11. August 2016 und 
Aufsichtsratszustimmung vom selben Tag durch Ausgabe von Stück 4.930.722 
neuen Inhaber-Stück-Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre und entsprechender Erhöhung des Grundkapitals um EUR 
4.930.722,00 gemachten Gebrauchs von dieser Ermächtigung und der 
zwischenzeitlich aufgrund der Ausübung von Bezugsaktien erfolgten 
weiteren Erhöhungen des Grundkapitals schlagen Vorstand und Aufsichtsrat 
der Hauptversammlung vor, das bestehende genehmigte Kapital (Genehmigtes 
Kapital I/2016) aufzuheben und eine neue, an das zwischenzeitlich 
erhöhte Grundkapital der Gesellschaft angepasste Ermächtigung zu 
erteilen. 
 
Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den 
Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle 
Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung 
teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre 
wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies 
gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht 
unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines 
oder mehrerer Kreditinstitute oder diesen nach § 186 Absatz 5 Satz 1 
AktG gleichgesellten Unternehmen, sofern diese verpflichtet sind, die 
übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren 
Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher 
eine entsprechende Regelung vor. 
 
Die unter (i) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf den Betrag 
der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsrechtsverhältnis 
darstellen zu können. 
 
Die unter (ii) vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
soll der Gesellschaft insbesondere den Erwerb von Unternehmen, Teilen 
von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, oder von Forderungen 
gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Dies ist eine übliche Form der 
Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber 
attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung insbesondere für die 
Veräußerung ihrer Anteile oder eines Unternehmens die Verschaffung 
von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche 
Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die 
Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr kurzfristig 
gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu 
erhöhen. Zudem wird es der Gesellschaft durch die vorgeschlagene 
Regelung ermöglicht, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder 
Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände, wie z. 
B. auch Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erwerben, ohne dabei über 
Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. 
 
Die unter (iii) vorgeschlagene Ermächtigung, Inhabern bzw. Gläubigern 
von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
Instrumente), die von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder 
mittelbaren Beteiligungsgesellschaften begeben wurden oder noch werden 
und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf den Inhaber lautende 
Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungspflicht 
begründen, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue 
Aktien bzw. nach der Pflichtwandlung zustehen würde, dient dem Zweck, 
den Options- bzw. Wandlungspreis derartiger begebener Instrumente nicht 
entsprechend der so genannten Verwässerungsschutzklausel der Options- 
bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll auch 
den Inhabern derartiger Instrumente mit Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf 
neue Aktien bzw. mit Wandlungspflicht ein Bezugsrecht in dem Umfang 
eingeräumt werden können, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. 
Optionsrechts bzw. nach der Pflichtwandlung zustehen würde. Mit der 
Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, im Falle einer Geltung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 23, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

einer Verwässerungsschutzklausel zugunsten der Inhaber derartiger von 
der Gesellschaft begebener Instrumente unter sorgfältiger Abwägung der 
Interessen zwischen beiden Varianten zu wählen. 
 
Die unter (iv) vorgeschlagene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien 
gegen Bareinlage das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals 
für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals auszuschließen, der 
EUR 5.425.774,00 bzw. - sollte dieser Betrag niedriger sein - 10 % des 
zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
nicht übersteigt, stützt sich auf die Bestimmung des § 186 Absatz 3 Satz 
4 AktG. Die Begrenzung des Ermächtigungsbetrages für eine solche 
Kapitalerhöhung auf 10 % des Grundkapitals und das Erfordernis, dass der 
Ausgabebetrag der neuen Aktien den jeweiligen Börsenpreis der schon 
notierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht wesentlich 
unterschreiten darf, stellen sicher, dass der Schutzbereich des 
Bezugsrechts, nämlich die Sicherung der Aktionäre vor einem 
Einflussverlust und einer Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem 
zumutbaren Maße berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug 
ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse gesichert 
werden. Für die Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung 
zu einer größtmöglichen Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. 
Die Gesellschaft wird insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige 
Börsensituationen schnell und flexibel zu reagieren. Zwar gestattet § 
186 Absatz 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis 
spätestens drei Tage vor Ablauf der (mindestens zweiwöchigen) 
Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten ist aber 
auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, 
über mehrere Tage in Rechnung zu stellen, das zu Sicherheitsabschlägen 
bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht 
marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei 
Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht 
kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung 
zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der 
Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und 
Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss 
dadurch begrenzt, dass andere, wie eine bezugsrechtslose 
Barkapitalerhöhung wirkende Kapitalmaßnahmen auf den Höchstbetrag 
angerechnet werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter 
Bezugsrechtsausschluss aus dem Genehmigten Kapital 2017/I erfolgen kann. 
So sieht die Ermächtigung vor, dass eine Veräußerung von Aktien, 
die die Gesellschaft beispielsweise aufgrund der Ermächtigung der 
Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben hat, ohne 
den Aktionären den Bezug dieser Aktien anzubieten, den Höchstbetrag 
ebenso reduziert, wie eine zukünftige Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen, soweit das Bezugsrecht der Aktionäre dabei 
ausgeschlossen wird. 
 
Die vorstehende Anrechnung soll jedoch wieder entfallen, soweit nach 
einer Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. einer 
Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 in 
entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, die zu einer 
Anrechnung auf den Höchstbetrag geführt hat, die Hauptversammlung eine 
neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit 
der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in 
entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG beschließt 
bzw. die Hauptversammlung erneut eine Ermächtigung zum Erwerb und zur 
Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 
Satz 4 AktG erteilt. Denn in diesen Fällen hat die Hauptversammlung 
erneut über die Ermächtigung zu einem erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung auf 
den Höchstbetrag wieder entfallen ist. Soweit erneut Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss 
ausgegeben bzw. erneut Aktien unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss 
veräußert werden können, soll die Ermächtigung zum erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss für die (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung mit 
anderen Worten auch wieder für die Ausgabe neuer Aktien aus dem 
Genehmigten Kapital 2017/I bestehen, auf das die Anrechnung erfolgt ist. 
Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausgabe von Wandel- 
und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG bzw. die 
durch die Ausgabe eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8, § 186 
Absatz 3 Satz 4 AktG entstandene Sperre hinsichtlich der Ausgabe neuer 
Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2017/I weg. Da die 
Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss mit denen eines 
Beschlusses über die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem 
genehmigten Kapital unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss 
entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG identisch sind, ist in der 
Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung einer neuen 
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit 
der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Absatz 3 
Satz 4 AktG bzw. einer neuen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG im Rahmen der Veräußerung 
eigener Aktien zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des 
Ermächtigungsbeschlusses zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten 
Kapital 2017/I gemäß § 203 Absatz 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zu 
sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 
186 Absatz 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. Im Ergebnis 
führt diese Regelung dazu, dass der Vorstand ohne erneute 
Beschlussfassung der Hauptversammlung während der (Rest-)Laufzeit der 
Ermächtigung insgesamt nur einmal vom erleichterten 
Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 
4 AktG Gebrauch machen kann und im Falle einer erneuten Beschlussfassung 
der Hauptversammlung der Vorstand während der (Rest-)Laufzeit der 
Ermächtigung wieder frei in der Wahl ist, ob er von den Erleichterungen 
des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG innerhalb der gesetzlichen Grenzen im 
Zusammenhang mit Barkapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital Gebrauch 
macht. Zu der entsprechenden Anrechnungsbestimmung im Rahmen der 
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit 
der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in 
entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG siehe auch den 
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8. 
 
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum 
Bezugsrechtsausschluss in allen vier Fällen in den umschriebenen Grenzen 
erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten. 
 
Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
macht. Falls sich z. B. Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen 
von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger 
Vermögensgegenstände konkretisieren, wird der Vorstand daher dabei auch 
sorgfältig abwägen, ob als Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz 
oder teilweise durch eine Kapitalerhöhung oder durch eigene Aktien 
beschafft werden. Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur 
dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe oder 
Übertragung von Aktien der Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen 
Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung 
zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die beschriebenen 
sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Über die 
Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand 
in der Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausnutzung des 
genehmigten Kapitals folgt. 
 
8. Beschlussfassung über die Aufhebung einer 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts und über eine neue 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) und zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts 
 
   Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 28. 
   August 2015 unter Tagesordnungspunkt 7 wurde 

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May 23, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)

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