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Dow Jones News
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DGAP-HV: Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung -8-

DJ DGAP-HV: Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.07.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Wilex AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.07.2017 
in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-06-08 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
WILEX AG München Wertpapier-Kenn-Nummer: A11QVV/A2E 4SX 
ISIN: DE000A11QVV0/DE000A2E4SX4 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung der WILEX AG 
 
Wir laden unsere Aktionäre hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung 
unserer Gesellschaft 
 
am Donnerstag, den 20. Juli 2017, 
um 11:00 Uhr 
 
im Konferenzzentrum München, Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstr. 33, 
80636 München, ein. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der WILEX AG und 
   des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
   Lageberichts für die WILEX AG und den WILEX-Konzern 
   einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das zum 30. November 
   2016 beendete Geschäftsjahr 2015/2016 
 
   Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen können im 
   Internet unter 
 
   http://www.wilex.de/presse-investoren/hauptversammlung/hv2017/ 
 
   und in den Geschäftsräumen am Sitz der WILEX AG, 
   Grillparzerstr. 18, 81675 München, eingesehen werden. Sie 
   werden den Aktionären auf Anfrage auch kostenlos zugesandt. 
   Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein und näher erläutert werden. Der Aufsichtsrat 
   hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung 
   ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Vorstands für das zum 30. November 2016 beendete Geschäftsjahr 
   2015/2016 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das zum 30. November 2016 beendete 
   Geschäftsjahr 2015/2016 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016/2017* 
 
   Der Empfehlung des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats 
   folgend schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, 
   wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   zum 30. November 2017 endende Geschäftsjahr 2016/2017 
   bestellt. 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen 
   Genehmigten Kapitals 2016/I und Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2017/I sowie über eine entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft in der zum 
   Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einladung gültigen Fassung 
   ist der Vorstand ermächtigt, bis zum 12. Mai 2021 das 
   Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   um bis zu insgesamt EUR 4.422.965,00 durch Ausgabe von bis zu 
   4.422.965 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen 
   Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2016/I). Das Genehmigte Kapital 2016/I 
   wurde ursprünglich auf der Hauptversammlung vom 13. Mai 2016 
   in Höhe von EUR 6.463.781,00 beschlossen und am 19. Mai 2016 
   in das Handelsregister eingetragen. Das ursprünglich 
   bestehende genehmigte Kapital in Höhe von EUR 6.463.781,00 
   wurde bereits zum Teil ausgeübt, so dass das genehmigte 
   Kapital in Höhe von EUR 4.422.965,00 gemäß § 5 Abs. 5 der 
   Satzung der Gesellschaft in der zum Zeitpunkt der 
   Veröffentlichung der Einladung gültigen Fassung das nunmehr 
   noch verbleibende Genehmigte Kapital 2016/I darstellt. 
 
   Das Genehmigte Kapital 2016/I soll nunmehr, soweit noch nicht 
   ausgenutzt, vollständig aufgehoben und durch ein neues 
   genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2017/I) ersetzt 
   werden. 
 
   Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016/I soll nur wirksam 
   werden, wenn das Genehmigte Kapital 2017/I wirksam an seine 
   Stelle tritt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
   1. Das Genehmigte Kapital 2016/I gemäß § 
      5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft 
      wird, soweit diese Ermächtigung zum 
      Zeitpunkt der Eintragung des gemäß 
      Ziffer 2. und 3. beschlossenen Genehmigten 
      Kapitals 2017/I im Handelsregister noch 
      nicht ausgenutzt wurde, mit Wirkung zum 
      Zeitpunkt der Eintragung des gemäß 
      Ziffer 2. und 3. beschlossenen Genehmigten 
      Kapitals 2017/I im Handelsregister 
      aufgehoben. 
   2. Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. 
      Juli 2022 (einschließlich) einmalig 
      oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
      7.484.190,00 gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 
      7.484.190 neuen, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2017/I). 
 
      Bei Barkapitalerhöhungen steht den 
      Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      zu. Die Aktien können auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in 
      folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      a) Bei einer Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
         der neuen Aktien den Börsenpreis 
         nicht wesentlich unterschreitet und 
         die gemäß oder in entsprechender 
         Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG gegen Bareinlagen unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts während 
         der Laufzeit dieser Ermächtigung 
         ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
         des Grundkapitals nicht 
         überschreiten, und zwar weder zum 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
         Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
         auf 10 % des Grundkapitals sind 
         diejenigen Aktien anzurechnen, welche 
         zur Bedienung von 
         Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
         oder Optionsrechten ausgegeben werden 
         oder auszugeben sind, sofern und 
         soweit die Schuldverschreibungen 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung in sinngemäßer 
         Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts ausgegeben werden; oder 
      b) zur Vermeidung von Spitzenbeträgen. 
 
      Darüber hinaus wird der Vorstand 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      auszuschließen. 
 
      Der Vorstand wird schließlich 
      ermächtigt, den weiteren Inhalt der 
      Aktienrechte und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
      Genehmigten Kapital 2017/I zu ändern. 
   3. § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft 
      wird wie folgt neu gefasst: 
 
      '_Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. 
      Juli 2022 (einschließlich) einmalig 
      oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
      7.484.190,00 gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu_ 
      7.484.190 _neuen, auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2017/I)._ 
 
      Bei Barkapitalerhöhungen steht den 
      Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
      zu. Die Aktien können auch von einem oder 
      mehreren Kreditinstituten mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in 
      folgenden Fällen auszuschließen: 
 
      a) Bei einer Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
         der neuen Aktien den Börsenpreis 
         nicht wesentlich unterschreitet und 
         die gemäß oder in entsprechender 
         Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG gegen Bareinlagen unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts während 
         der Laufzeit dieser Ermächtigung 
         ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % 
         des Grundkapitals nicht 
         überschreiten, und zwar weder zum 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
         Zeitpunkt der Ausübung dieser 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 08, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
         auf 10 % des Grundkapitals sind 
         diejenigen Aktien anzurechnen, welche 
         zur Bedienung von 
         Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
         oder Optionsrechten ausgegeben werden 
         oder auszugeben sind, sofern und 
         soweit die Schuldverschreibungen 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung in sinngemäßer 
         Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts ausgegeben werden; oder 
      b) _zur Vermeidung von Spitzenbeträgen._ 
 
      _Darüber hinaus ist der Vorstand 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      auszuschließen._ 
 
      _Der Vorstand ist schließlich 
      ermächtigt, den weiteren Inhalt der 
      Aktienrechte und die Bedingungen der 
      Aktienausgabe mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats festzulegen._ 
 
      _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
      Genehmigten Kapital 2017/I zu ändern._' 
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von 
   Bezugsrechten (Aktienoptionen) an Mitglieder des Vorstands der 
   Gesellschaft und Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw. 
   verbundener Unternehmen (WILEX Aktienoptionsplan 2017), über 
   die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2017/I zur Bedienung 
   des WILEX Aktienoptionsplans 2017, die Reduzierung des 
   Bedingten Kapitals II bzw. des Bedingten Kapitals 2011/I sowie 
   entsprechende Satzungsänderungen 
 
   Motivierte Mitarbeiter sind eine der wesentlichen 
   Voraussetzungen für den Erfolg eines Unternehmens. Mit 
   Aktienoptionen (Bezugsrechten auf Aktien) kann für die 
   Mitarbeiter unserer Gesellschaft eine solche Motivation 
   geschaffen werden. Sie erhalten einen Anreiz, den Aktienkurs 
   der Gesellschaft - und damit den Wert des Unternehmens - zu 
   steigern. Auch können wir so unseren Mitarbeitern attraktive 
   Rahmenbedingungen bieten. Eine mittel- bis langfristige 
   Vergütungskomponente, wie sie die Gewährung von Aktienoptionen 
   darstellt, dient daher sowohl der Anwerbung leistungsbereiter 
   Mitarbeiter als auch der Bindung der Mitarbeiter an die 
   Gesellschaft. 
 
   Darüber hinaus fordert das Aktiengesetz für die 
   Vergütungsstruktur von Vorstandsmitgliedern börsennotierter 
   Unternehmen eine Ausrichtung an der nachhaltigen 
   Unternehmensentwicklung. Die Gewährung von Aktienoptionen gilt 
   in diesem Zusammenhang als sinnvoller Vergütungsbestandteil. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat halten es daher für erforderlich, 
   die Vergütung des Vorstands und der Mitarbeiter der 
   Gesellschaft bzw. der verbundenen Unternehmen durch die 
   Ausgabe von Aktienoptionen zu ergänzen. Deswegen soll ein 
   neuer Aktienoptionsplan, der 'WILEX Aktienoptionsplan 2017', 
   eingeführt werden, wozu u.a. auch ein entsprechendes neues 
   Bedingtes Kapital geschaffen werden muss. Somit besteht auch 
   weiterhin die Möglichkeit für den Vorstand und die Mitarbeiter 
   der Gesellschaft der verbundenen Unternehmen, Aktienoptionen 
   zu erwerben. Dies ist nicht nur im Interesse der Berechtigten, 
   sondern auch - wie oben erwähnt - im Interesse der Aktionäre 
   und der Gesellschaft. 
 
   Bereits in der Vergangenheit hatte die Gesellschaft Beschlüsse 
   zur Ausgabe von Aktienoptionen gefasst, nämlich u.a. am 8. 
   September 2005 und am 18. Mai 2011. Die jeweiligen 
   Ermächtigungen sind bereits ausgelaufen, so dass aufgrund 
   dieser Beschlüsse keine neuen Aktienoptionen mehr gewährt 
   werden können. Das für die Bedienung dieser früheren 
   Aktienoptionen jeweils geschaffene Bedingte Kapital, nämlich 
   das Bedingte Kapital II bzw. das Bedingte Kapital 2011/I, wird 
   jedoch nicht mehr in voller Höhe benötigt, weil zum einen die 
   Ermächtigungen nicht vollständig ausgenutzt wurden und zum 
   anderen ausgegebene Aktienoptionen jetzt zum Teil nicht mehr 
   ausgeübt werden können. Es soll daher jeweils auf die Höhe 
   herabgesetzt werden, welche noch notwendig ist, um ausgegebene 
   und bisher nicht verfallene Aktienoptionen bedienen zu können. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   1. Teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals II 
      bzw. des Bedingten Kapitals 2011/I und 
      entsprechende Satzungsänderungen 
 
      a) Das Bedingte Kapital II in Höhe von 
         derzeit EUR 986.491,00 wird auf EUR 
         237.194,00 herabgesetzt, sodass 
         dadurch nur noch bis zu 237.194 neue, 
         auf den Inhaber lautende Stückaktien 
         ausgegeben werden können. 
      b) § 5 Absatz 4 Satz 1 der Satzung wird 
         wie folgt neu gefasst: 
 
         '_Das Grundkapital der Gesellschaft 
         ist um weitere EUR 237.194,00 bedingt 
         erhöht durch die Ausgabe von bis zu 
         237.194 neuen, auf den Inhaber 
         lautenden Stückaktien (Bedingtes 
         Kapital II)._' 
      c) Das Bedingte Kapital 2011/I in Höhe 
         von derzeit EUR 1.156.412,00 wird auf 
         EUR 598.437,00 herabgesetzt, sodass 
         dadurch nur noch bis zu 598.437 neue, 
         auf den Inhaber lautende Stückaktien 
         ausgegeben werden können. 
      d) § 5 Absatz 6 Satz 1 der Satzung wird 
         wie folgt neu gefasst: 
 
         '_Das Grundkapital der Gesellschaft 
         ist um EUR 598.437,00 bedingt erhöht 
         durch die Ausgabe von bis zu 598.437 
         neuen, auf den Inhaber lautenden 
         Stückaktien (Bedingtes Kapital 
         2011/I)._' 
   2. Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 19. 
      Juli 2022 (einschließlich) mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zu 661.200 
      Bezugsrechte ('*Aktienoptionen*'), die 
      insgesamt zum Bezug von bis zu 661.200 auf 
      den Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil 
      am Grundkapital in Höhe von jeweils EUR 1,00 
      ('*WILEX-Aktie*') berechtigen, nach 
      Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
      ('*WILEX Aktienoptionsplan 2017*') 
      auszugeben. Soweit Aktienoptionen an 
      Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
      ausgegeben werden, gilt diese Ermächtigung 
      allein für den Aufsichtsrat. Ein Bezugsrecht 
      der Aktionäre besteht nicht. 
 
      Für die Ausgabe der Aktienoptionen und deren 
      Ausübung im Rahmen des WILEX 
      Aktienoptionsplans 2017 gilt Folgendes: 
 
      a) Kreis der Bezugsberechtigten/Aufteilung 
         der Bezugsrechte 
 
         Aktienoptionen dürfen an Mitglieder des 
         Vorstands der Gesellschaft, an 
         Arbeitnehmer der Gesellschaft und an 
         Arbeitnehmer von verbundenen in- und 
         ausländischen Unternehmen ausgegeben 
         werden. Der genaue Kreis der 
         Berechtigten sowie die Anzahl der ihnen 
         jeweils zu gewährenden Aktienoptionen 
         werden durch den Vorstand der 
         Gesellschaft mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats festgelegt. Soweit 
         Mitglieder des Vorstands der 
         Gesellschaft Aktienoptionen erhalten 
         sollen, obliegt diese Festlegung und 
         die Entscheidung über die Ausgabe der 
         Aktienoptionen unter Beachtung der 
         Angemessenheitsvorgaben des § 87 AktG 
         ausschließlich dem Aufsichtsrat 
         der Gesellschaft. 
 
         Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen 
         des WILEX Aktienoptionsplans 2017 
         verteilt sich auf die berechtigten 
         Personengruppen wie folgt: 
 
         * Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft erhalten höchstens 
           insgesamt bis zu 201.200 
           Aktienoptionen (30 %); 
         * Arbeitnehmer der Gesellschaft 
           erhalten höchstens insgesamt bis zu 
           64.500 Aktienoptionen (10 %); 
         * Arbeitnehmer von verbundenen in- 
           und ausländischen Unternehmen 
           erhalten höchstens insgesamt bis zu 
           395.500 Aktienoptionen (60 %). 
 
         Die Bezugsberechtigung in einer 
         Personengruppe schließt die 
         Bezugsberechtigung in einer anderen 
         Personengruppe aus, wobei die Zuordnung 
         zu einer Personengruppe bei der 
         jeweiligen Ausgabe von Aktienoptionen 
         gemäß der vorstehenden Reihenfolge 
         erfolgt. Die Berechtigten müssen zum 
         Zeitpunkt der Gewährung der Optionen in 
         einem ungekündigten Arbeits- oder 
         Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder 
         zu einem verbundenen in- oder 
         ausländischen Unternehmen stehen. 
 
         Soweit Aktienoptionen aufgrund des 
         Ausscheidens von Bezugsberechtigten aus 
         der Gesellschaft bzw. verbundenen in- 
         oder ausländischen Unternehmen der 
         Gesellschaft innerhalb des 
         Ermächtigungszeitraums kein Bezugsrecht 
         mehr gewähren, darf eine entsprechende 
         Anzahl von Aktienoptionen erneut 
         ausgegeben werden. 
      b) Ausgabe der Aktienoptionen 
 
         Ab Eintragung des zur Sicherung des 
         WILEX Aktienoptionsplans 2017 
         beschlossenen Bedingten Kapitals 2017/I 
         im Handelsregister bis zum 19. Juli 
         2022 (einschließlich) können 
         Aktienoptionen an die 
         Bezugsberechtigten innerhalb der 
         Erwerbszeiträume gem. lit. c) 
         ausgegeben werden. 
 
         Die Ausgabe der Aktienoptionen kann 
         jährlich in einmaligen oder mehrfachen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 08, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Tranchen erfolgen. Zur Vereinfachung 
         der Berechnungen und Verwaltung der 
         Aktienoptionen kann in den Bedingungen 
         für den WILEX Aktienoptionsplan 2017 
         durch den Vorstand mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats bzw. - soweit Berechtigte 
         Mitglieder des Vorstands sind - durch 
         den Aufsichtsrat jeweils ein Tag eines 
         Erwerbszeitraums einheitlich als 
         Ausgabetag festgelegt werden 
         ('Ausgabetag'). 
      c) Erwerbszeiträume 
 
         Aktienoptionen können an die 
         Bezugsberechtigten ausgegeben werden 
 
         * in den zwanzig Börsenhandelstagen, 
           die dem Tag der Bekanntgabe der 
           Jahres- oder Halbjahresergebnisse 
           nachfolgen, 
         * in den zwanzig Börsenhandelstagen, 
           die dem Tag der Bekanntgabe eines 
           Quartalsberichts bzw. einer 
           Zwischenmitteilung nachfolgen, 
         * in den zwanzig Börsenhandelstagen, 
           die dem Tag der ordentlichen 
           Hauptversammlung nachfolgen, 
         * in den zwanzig Börsenhandelstagen, 
           die dem Tag einer 
           außerordentlichen 
           Hauptversammlung nachfolgen. 
 
         Im Übrigen sind die sich aus 
         allgemeinen Rechtsvorschriften (z.B. 
         Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 
         596/2014) ergebenden Beschränkungen zu 
         beachten, die im Einzelfall einer 
         Ausgabe von Aktienoptionen 
         entgegenstehen könnten. 
 
         *Börsenhandelstage* im Sinne des WILEX 
         Aktienoptionsplans 2017 sind die Tage, 
         an denen an der Frankfurter 
         Wertpapierbörse WILEX-Aktien gehandelt 
         werden. Sollte die WILEX-Aktie nicht 
         mehr an der Frankfurter Wertpapierbörse 
         gehandelt werden, ist der Vorstand mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats, bzw. - 
         soweit Aktienoptionen von Mitgliedern 
         des Vorstands betroffen sind - der 
         Aufsichtsrat berechtigt, einen anderen, 
         vergleichbaren Börsenplatz, an dem die 
         WILEX-Aktien gehandelt werden, als 
         Ersatz festzulegen. 
      d) Wartezeit für die erstmalige Ausübung, 
         Laufzeit und Ausübungszeiträume 
 
         Die Aktienoptionen können erstmals nach 
         Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren 
         ab dem jeweiligen Ausgabetag ausgeübt 
         werden, wobei die gesetzliche 
         Vorschrift des § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG 
         beachtet werden muss. Insgesamt haben 
         die Aktienoptionen eine Laufzeit von 
         jeweils zehn Jahren ab dem Ausgabetag. 
         Die Aktienoptionen verfallen nach 
         Ablauf der Laufzeit entschädigungslos. 
 
         Eine Ausübung der Aktienoptionen ist 
         nach Ablauf der Wartezeit jeweils nur 
         in folgenden Zeiträumen möglich 
         ('*Ausübungszeiträume*'): 
 
         * in den zwanzig Börsenhandelstagen, 
           die dem Tag der ordentlichen 
           Hauptversammlung nachfolgen; 
         * in den zwanzig Börsenhandelstagen, 
           die dem Tag einer 
           außerordentlichen 
           Hauptversammlung nachfolgen; 
         * in den zwanzig Börsenhandelstagen, 
           die dem Tag der Bekanntgabe der 
           Halbjahresergebnisse nachfolgen; 
         * in den zwanzig Börsenhandelstagen, 
           die dem Tag der Bekanntgabe eines 
           Quartalsberichts bzw. einer 
           Zwischenmitteilung nachfolgen. 
 
         Im Übrigen sind die sich aus 
         allgemeinen Rechtsvorschriften (z.B. 
         Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 
         596/2014) ergebenden Beschränkungen zu 
         beachten, die im Einzelfall einer 
         Ausübung von Aktienoptionen 
         entgegenstehen könnten. 
      e) Ausübungspreis 
 
         Der bei der Ausübung der jeweiligen 
         Aktienoption zu entrichtende Preis 
         ('*Ausübungspreis*') entspricht dem im 
         nachfolgenden Absatz definierten 
         WILEX-Aktienkurs während der letzten 10 
         Börsenhandelstage vor dem jeweiligen 
         Ausgabetag. Der Ausübungspreis 
         entspricht jedoch mindestens dem auf 
         eine WILEX-Aktie entfallenden 
         anteiligen Betrag des Grundkapitals der 
         Gesellschaft (§ 9 Absatz 1 AktG). 
 
         Als *WILEX-Aktienkurs* im Sinne des 
         WILEX Aktienoptionsplans 2017 gilt 
         jeweils der volumengewichtete 
         durchschnittliche Schlussauktionskurs 
         der WILEX-Aktie im Xetra-Handel der 
         Deutschen Börse AG in Frankfurt am 
         Main; die Gewichtung erfolgt anhand des 
         Gesamthandelsvolumens der jeweiligen 
         Börsenhandelstage im Xetra-Handel. 
         Sollte die WILEX-Aktie nicht mehr im 
         Xetra-Handel gehandelt, im Xetra-Handel 
         kein Schlusskurs mehr festgestellt oder 
         der Xetra-Handel eingestellt werden, 
         ist der Vorstand mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats, bzw. - soweit 
         Aktienoptionen von Mitgliedern des 
         Vorstands betroffen sind - der 
         Aufsichtsrat berechtigt, ein anderes, 
         vergleichbares Nachfolgesystem, an dem 
         die WILEX-Aktie gehandelt wird, bzw. 
         eine vergleichbare Kursfeststellung als 
         Ersatz festzulegen. 
      f) Allgemeine Ausübungsvoraussetzungen 
         (Vesting) 
 
         Jeder Inhaber einer Aktienoption kann 
         nur die bereits unverfallbaren 
         Aktienoptionen ausüben. Für jedes 
         begonnene Quartal eines Geschäftsjahres 
         der Gesellschaft, in denen ein 
         ungekündigtes Anstellungs- bzw. 
         Dienstverhältnis mit der Gesellschaft 
         oder mit ihr verbundener Unternehmen ab 
         dem Ausgabetag besteht, werden 1/16 der 
         dem Berechtigten an diesem Ausgabetag 
         gewährten Aktienoptionen unverfallbar. 
         Für Sonderfälle kann entsprechend lit. 
         k) Abweichendes bestimmt werden. 
      g) Erfolgsziel als besondere 
         Ausübungsvoraussetzung 
 
         Die Aktienoptionen können nur ausgeübt 
         werden, wenn die folgenden, beiden 
         Voraussetzungen (gemeinsam 
         '*Erfolgsziel*') jeweils erfüllt sind: 
 
         * Der WILEX-Aktienkurs während der 
           letzten 10 Börsenhandelstage vor 
           dem Beginn des jeweiligen 
           Ausübungszeitraums 
           ('*Vergleichspreis*') übersteigt 
           den Ausübungspreis um mindestens 20 
           %. 
         * Der Vergleichspreis übersteigt den 
           Ausübungspreis mindestens in dem 
           Verhältnis, in dem der TecDAX am 
           letzten Börsenhandelstag vor dem 
           jeweiligen Ausübungszeitraum den 
           TecDAX am Ausgabetag übersteigt. 
 
         Sollte der TecDAX nicht mehr berechnet 
         werden, ist der Vorstand mit Zustimmung 
         des Aufsichtsrats, bzw. - soweit 
         Aktienoptionen von Mitgliedern des 
         Vorstands betroffen sind - der 
         Aufsichtsrat berechtigt, einen anderen, 
         vergleichbaren Aktienindex als Ersatz 
         festzulegen. 
 
         Der 2. Absatz von lit. e) gilt 
         entsprechend. 
      h) Begrenzungsmöglichkeit (Cap) 
 
         Soweit Aktienoptionen, welche 
         Mitgliedern des Vorstands gewährt 
         wurden, betroffen sind, hat der 
         Aufsichtsrat in den Bedingungen für den 
         WILEX Aktienoptionsplan 2017 eine 
         Begrenzungsmöglichkeit (Cap) für 
         außerordentliche Entwicklungen 
         vorzusehen. Gleiches kann auch für 
         Aktienoptionen bestimmt werden, welche 
         Arbeitnehmern der Gesellschaft und 
         Arbeitnehmern verbundener in- und 
         ausländischer Unternehmen gewährt 
         werden. 
      i) Erfüllung der Aktienoption 
 
         Jede Aktienoption, welche entsprechend 
         den Bedingungen für den WILEX 
         Aktienoptionsplan 2017 ausgeübt wurde, 
         berechtigt gegen Zahlung des 
         Ausübungspreises zum einmaligen Bezug 
         einer WILEX-Aktie aufgrund des hierfür 
         zu schaffenden Bedingten Kapitals 
         2017/I. Die neuen WILEX-Aktien nehmen 
         vom Beginn des Geschäftsjahres an, für 
         das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch 
         kein Gewinnverwendungsbeschluss 
         vorhanden ist, am Gewinn teil. 
 
         Vor einem Ausübungszeitraum kann der 
         Vorstand mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats, bzw. - soweit 
         Aktienoptionen von Mitgliedern des 
         Vorstands betroffen sind - der 
         Aufsichtsrat festlegen, dass an Stelle 
         einer Lieferung und Schaffung neuer 
         WILEX-Aktien aufgrund des Bedingten 
         Kapitals 2017/I mit schuldbefreiender 
         Wirkung entweder eine entsprechende 
         Anzahl an WILEX-Aktien, welche die 
         Gesellschaft als eigene Aktien besitzt, 
         geliefert werden oder eine 
         entsprechende Barzahlung erfolgt 
         (zusammen '*Alternativerfüllung*'). Die 
         Alternativerfüllung kann allgemein, für 
         mehrere Ausübungszeiträume oder im 
         Einzelfall bestimmt werden; über diese 
         Festlegung sollen die Inhaber der 
         Aktienoptionen rechtzeitig informiert 
         werden. 
 
         Sofern die Alternativerfüllung durch 
         Barzahlung erfolgt, entspricht diese 
         dem Unterschiedsbetrag zwischen dem 
         Ausübungspreis und dem Vergleichspreis. 
 
         Der Erwerb eigener Aktien zur 
         Alternativerfüllung muss den 
         gesetzlichen Vorgaben entsprechen; eine 
         Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 

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June 08, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

8 AktG ist durch diesen Beschluss nicht 
         erteilt. 
      j) Anpassung bei 
         Kapitalmaßnahmen/Verwässerungsschu 
         tz 
 
         Falls die Gesellschaft während der 
         Laufzeit von Aktienoptionen unter 
         Einräumung eines unmittelbaren oder 
         mittelbaren Bezugsrechts an ihre 
         Aktionäre ihr Grundkapital durch 
         Ausgabe neuer Aktien erhöht oder eigene 
         Aktien veräußert oder 
         Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
         und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten 
         begibt, können die Bedingungen für den 
         WILEX Aktienoptionsplan 2017 vorsehen, 
         dass der Ausübungspreis und damit auch 
         das Erfolgsziel angepasst wird. Die 
         Bedingungen für den 
         WILEX-Aktienoptionsplan 2017 können 
         darüber hinaus eine Anpassung der 
         Bezugsrechte für den Fall einer 
         Kapitalerhöhung aus 
         Gesellschaftsmitteln und 
         Kapitalherabsetzung, im Falle einer 
         Neustückelung der Aktien (Aktiensplit) 
         und Zusammenlegung von Aktien vorsehen. 
         Auch im Falle einer Anpassung 
         entspricht der Ausübungspreis 
         mindestens dem auf eine WILEX-Aktie 
         entfallenden anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 
         Absatz 1 AktG). 
      k) Regelung weiterer Einzelheiten 
 
         Die weiteren Einzelheiten des WILEX 
         Aktienoptionsplans 2017 werden durch 
         den Vorstand mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats bzw. - soweit 
         Aktienoptionen von Mitgliedern des 
         Vorstands betroffen sind - durch den 
         Aufsichtsrat in den Bedingungen für den 
         WILEX Aktienoptionsplan 2017 
         festgelegt. Zu den weiteren Regelungen 
         gehören - soweit dies nicht bereits 
         oben erwähnt wurde - insbesondere: 
 
         * das Verfahren der Ausgabe/Gewährung 
           und Ausübung der Aktienoptionen; 
         * zusätzliche individualisierte 
           Erfolgsziele; 
         * die Festlegung zusätzlicher 
           Ausübungszeiträume im Falle einer 
           Übernahme der Gesellschaft 
           bzw. der mit ihr verbundenen 
           Unternehmen, einer Umstrukturierung 
           der Gesellschaft oder des Konzerns, 
           eines Abschlusses eines 
           Unternehmensvertrages sowie für 
           vergleichbare Sonderfälle; 
         * Sonderregelungen bzgl. der 
           allgemeinen 
           Ausübungsvoraussetzungen (inkl. des 
           Vestings) für den Todesfall, den 
           Fall der Erwerbs- oder 
           Berufsunfähigkeit, den Ruhestand, 
           das einvernehmliche Ausscheiden, 
           Kündigungen und andere Sonderfälle 
           (einschließlich change of 
           control bei der Gesellschaft); 
           ebenso für den Fall, dass die 
           Qualifizierung als verbundenes 
           Unternehmen durch die Gesellschaft 
           (z.B. durch Verkauf der 
           Beteiligung) beendet wird; 
         * Übertragbarkeit, Vererbbarkeit 
           und Verbriefung der Aktienoptionen; 
         * die Regelungen über Steuern und 
           sonstige Abgaben. 
 
         Soweit Mitarbeitern von verbundenen 
         Unternehmen Aktienoptionen angeboten 
         werden, werden die weiteren 
         Einzelheiten durch den Vorstand der 
         Gesellschaft mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats im Einvernehmen mit den 
         für die Bestimmung ihrer Vergütung 
         jeweils zuständigen Organen der 
         verbundenen Unternehmen festgelegt. 
      l) Berichtspflicht des Vorstands 
 
         Der Vorstand und der Aufsichtsrat 
         werden über die gewährten 
         Aktienoptionen und die Ausnutzung von 
         Aktienoptionen für jedes Geschäftsjahr 
         nach Maßgabe der anwendbaren 
         Vorschriften im Anhang zum 
         Jahresabschluss, im Konzernanhang oder 
         im Geschäftsbericht berichten. 
   3. Schaffung eines Bedingten Kapitals 2017/I 
 
      Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
      zu EUR 661.200,00 durch Ausgabe von bis zu 
      661.200 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
      bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017/I). 
      Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
      ausschließlich der Erfüllung von 
      Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung 
      der Hauptversammlung vom 20. Juli 2017 
      gemäß dem Beschluss zu 
      Tagesordnungspunkt 6 gewährt werden. Die 
      bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie die Inhaber der 
      Bezugsrechte, die im Rahmen des WILEX 
      Aktienoptionsplans 2017 begeben werden, von 
      ihrem Recht zum Bezug von Aktien der 
      Gesellschaft Gebrauch machen und die 
      Gesellschaft zur Erfüllung der Aktienoptionen 
      keine eigenen Aktien liefert oder einen 
      Barausgleich gewährt. Die neuen Aktien nehmen 
      vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das 
      zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
      Gewinnverwendungsbeschluss vorhanden ist, am 
      Gewinn teil. 
   4. Satzungsänderung bzgl. des Bedingten Kapitals 
      2017/I 
 
      § 5 der Satzung wird um einen neuen Abs. 7 
      mit folgendem Wortlaut ergänzt: 
      '(7) Das Grundkapital der Gesellschaft 
           ist um bis zu EUR 661.200,00 durch 
           Ausgabe von bis zu 661.200 auf den 
           Inhaber lautende Stückaktien 
           bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
           2017/I). Die bedingte 
           Kapitalerhöhung dient 
           ausschließlich der Erfüllung 
           von Bezugsrechten, die aufgrund der 
           Ermächtigung der Hauptversammlung 
           vom 20. Juli 2017 gemäß dem 
           Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 
           gewährt werden. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
           durchgeführt, wie die Inhaber der 
           Bezugsrechte, die im Rahmen des 
           WILEX Aktienoptionsplans 2017 
           begeben werden, von ihrem Recht zum 
           Bezug von Aktien der Gesellschaft 
           Gebrauch machen und die 
           Gesellschaft zur Erfüllung der 
           Bezugsrechte keine eigenen Aktien 
           liefert oder einen Barausgleich 
           gewährt. Die neuen Aktien nehmen 
           vom Beginn des Geschäftsjahres an, 
           für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe 
           noch kein 
           Gewinnverwendungsbeschluss 
           vorhanden ist, am Gewinn teil. 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
           die Fassung von § 5 Abs. 7 der 
           Satzung entsprechend der jeweiligen 
           Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen 
           sowie alle sonstigen damit im 
           Zusammenhang stehenden 
           Änderungen der Satzung 
           vorzunehmen, die nur die Fassung 
           betreffen. Entsprechendes gilt für 
           den Fall der Nichtausnutzung der 
           Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Bezugsrechten nach Ablauf des 
           Ermächtigungszeitraums sowie für 
           den Fall der Nichtausnutzung des 
           bedingten Kapitals nach Ablauf der 
           Fristen für die Ausübung von 
           Bezugsrechten.' 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur 
   Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen und 
   Schaffung eines entsprechenden bedingten Kapitals (Bedingtes 
   Kapital 2017/II) sowie eine Satzungsänderung* 
 
   Die Möglichkeit, Eigenkapital zu beschaffen, ist eine 
   wesentliche Grundlage für eine positive Entwicklung der 
   Gesellschaft. Eine Möglichkeit der Eigenkapitalbeschaffung ist 
   die Ausgabe von Schuldverschreibungen, die mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten auf Aktien verbunden sind. Vorstand und 
   Aufsichtsrat wollen daher Vorsorge treffen, um diese vom 
   Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit im Bedarfsfall nutzen zu 
   können. Bisher besteht diese Möglichkeit bei der Gesellschaft 
   noch nicht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   1. Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen 
 
      a) Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, 
         Laufzeit, Aktienzahl 
 
         Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. 
         Juli 2022 (einschließlich) einmalig 
         oder mehrmals auf den Inhaber oder auf 
         den Namen lautende Wandel- oder 
         Optionsschuldverschreibungen 
         (zusammenfassend 
         '*W/O-Schuldverschreibungen*') im 
         Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
         50.000.000,00 mit oder ohne 
         Laufzeitbegrenzung zu begeben und den 
         Inhabern von W/O-Schuldverschreibungen 
         Wandlungs- oder Optionsrechte zum Bezug 
         von insgesamt bis zu 5.987.000 auf den 
         Inhaber lautende Stückaktien der 
         Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
         des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
         EUR 5.987.000,00 ('*Neue Aktien*') nach 
         näherer Maßgabe der Wandelanleihe- 
         oder Optionsbedingungen zu gewähren. Die 
         Ermächtigung kann in Teilbeträgen 
         ausgenutzt werden. 
 
         Die W/O-Schuldverschreibungen sind gegen 
         Bareinlagen auszugeben und können 
         außer in Euro auch in der 
         gesetzlichen Währung eines OECD-Staates 
         - unter Begrenzung auf den 
         entsprechenden Euro-Gegenwert von max. 
         EUR 50.000.000,00 - begeben werden. 
 
         Die W/O-Schuldverschreibungen können 

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June 08, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

auch durch Unternehmen, an denen die 
         Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
         mehrheitlich beteiligt ist, begeben 
         werden. In diesem Fall wird der Vorstand 
         ermächtigt, mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
         Garantie für die Rückzahlung der 
         W/O-Schuldverschreibungen zu übernehmen 
         und den Berechtigten der 
         W/O-Schuldverschreibungen Wandlungs- 
         oder Optionsrechte zum Bezug Neuer 
         Aktien zu gewähren. 
      b) Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
         Bei der Ausgabe von 
         W/O-Schuldverschreibungen ist den 
         Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
         auf die neuen W/O-Schuldverschreibungen 
         einzuräumen. Die 
         W/O-Schuldverschreibungen sollen dann 
         grundsätzlich von mindestens einem 
         Kreditinstitut oder mindestens einem 
         nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 
         1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen 
         Unternehmen mit der Verpflichtung 
         übernommen werden, sie den Aktionären 
         zum Bezug anzubieten. Werden die 
         W/O-Schuldverschreibungen von einem 
         Unternehmen, an dem die Gesellschaft 
         unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich 
         beteiligt ist, begeben, hat die 
         Gesellschaft die Gewährung des 
         Bezugsrechts für die Aktionäre der 
         Gesellschaft nach Maßgabe der 
         vorstehenden Sätze sicherzustellen. 
 
         Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats das 
         Bezugsrecht der Aktionäre bei der 
         Ausgabe von W/O-Schuldverschreibungen 
         auszuschließen, 
 
         * um Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
           des Bezugsverhältnisses ergeben, vom 
           Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszunehmen, 
         * soweit es zum Verwässerungsschutz 
           erforderlich ist, um Inhabern von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten, die 
           von der Gesellschaft oder von 
           Unternehmen, an denen die 
           Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar mehrheitlich beteiligt 
           ist, ausgegeben wurden oder werden, 
           ein Bezugsrecht auf neue 
           W/O-Schuldverschreibungen in dem 
           Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
           nach Ausübung der Wandlungs- oder 
           Optionsrechte oder nach Erfüllung 
           der Wandlungspflichten zustünde, 
           oder 
         * soweit die aufgrund der Wandlungs- 
           oder Optionsrechte auszugebenden 
           Neuen Aktien insgesamt 10 % des 
           Grundkapitals nicht überschreiten, 
           und zwar weder zum Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt 
           der Ausübung dieser Ermächtigung. 
           Auf diese Begrenzung auf 10 % des 
           Grundkapitals sind anzurechnen: 
 
           - Aktien, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung gemäß 
             oder in sinngemäßer 
             Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 
             4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre 
             ausgegeben werden, und 
           - Aktien, die zur Bedienung von 
             Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten 
             aufgrund anderer Ermächtigungen 
             ausgegeben werden oder 
             auszugeben sind, sofern und 
             soweit die Schuldverschreibungen 
             während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung in sinngemäßer 
             Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 
             4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre 
             ausgegeben werden. 
 
         Der Ausschluss des Bezugsrechts der 
         Aktionäre gemäß diesem letzten 
         Aufzählungspunkt ist ferner nur dann 
         zulässig, wenn der Ausgabepreis der 
         W/O-Schuldverschreibungen deren nach 
         anerkannten finanzmathematischen 
         Methoden ermittelten theoretischen 
         Marktwert nicht wesentlich 
         unterschreitet. 
      c) Wandlungsrecht, Wandlungspflicht 
 
         Im Fall der Ausgabe von 
         Wandelschuldverschreibungen erhalten 
         deren Inhaber das Recht, ihre 
         Schuldverschreibungen gemäß den vom 
         Vorstand unter Beachtung der Vorgaben 
         der Hauptversammlung, insbesondere im 
         Hinblick auf den Wandlungspreis, mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats 
         festzulegenden Wandelanleihebedingungen 
         in Neue Aktien umzutauschen. Der 
         anteilige Betrag des Grundkapitals der 
         bei Wandlung auszugebenden Neuen Aktien 
         darf den Nennbetrag der 
         Wandelschuldverschreibungen nicht 
         übersteigen. 
 
         Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus 
         der Division des Nennbetrags einer 
         Wandelschuldverschreibung durch den 
         Wandlungspreis für eine Neue Aktie. Das 
         Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
         Division des unter dem Nennbetrag 
         liegenden Ausgabebetrags einer 
         Wandelschuldverschreibung durch den 
         festgesetzten Wandlungspreis für eine 
         Neue Aktie ergeben. Dabei kann eine Auf- 
         oder Abrundung auf eine ganze Zahl 
         erfolgen. 
 
         Die Wandelanleihebedingungen können eine 
         Wandlungspflicht vorsehen. 
      d) Optionsrecht 
 
         Im Fall der Ausgabe von 
         Optionsschuldverschreibungen werden 
         jeder Schuldverschreibung ein oder 
         mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
         den Inhaber nach näherer Maßgabe 
         der vom Vorstand unter Beachtung der 
         Vorgaben der Hauptversammlung, 
         insbesondere im Hinblick auf den 
         Optionspreis, mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats festzulegenden 
         Optionsbedingungen zum Bezug von Neuen 
         Aktien berechtigen. Der anteilige Betrag 
         des Grundkapitals der bei Ausübung der 
         Optionen auszugebenden Neuen Aktien darf 
         den Nennbetrag der 
         Optionsschuldverschreibungen nicht 
         übersteigen. 
      e) Wandlungspreis, Optionspreis, 
         Verwässerungsschutz 
 
         Der jeweils festzulegende Wandlungs- 
         oder Optionspreis für eine Neue Aktie 
         mit einem anteiligen Betrag des 
         Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00 muss 
         mindestens 80 % des Referenzkurses 
         betragen. 
 
         'Referenzkurs' ist, 
 
         * wenn ein Bookbuilding-Verfahren 
           durchgeführt wird, der 
           volumengewichtete Durchschnitt der 
           Kurse der Aktie der Gesellschaft im 
           Xetra-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem der 
           Frankfurter Wertpapierbörse) 
           während des Zeitraums des von den 
           die Emission begleitenden 
           Kreditinstituten durchzuführenden 
           Bookbuilding-Verfahrens, in dem die 
           Investoren Kaufanträge für die 
           W/O-Schuldverschreibungen abgeben 
           können, oder 
         * wenn kein Bookbuilding-Verfahren 
           durchgeführt wird: 
 
           - wenn die 
             W/O-Schuldverschreibungen den 
             Aktionären zum Bezug angeboten 
             werden, der höhere der beiden 
             folgenden Beträge: ungewichteter 
             Durchschnitt der Schlusspreise 
             während der Bezugsfrist mit 
             Ausnahme der letzten vier Tage 
             der Bezugsfrist und Schlusspreis 
             am fünftletzten Tag der 
             Bezugsfrist, oder 
           - wenn die 
             W/O-Schuldverschreibungen den 
             Aktionären nicht zum Bezug 
             angeboten werden, der 
             ungewichtete Durchschnitt der 
             Schlusspreise an den zehn 
             Börsenhandelstagen vor dem Tag 
             der Beschlussfassung durch den 
             Vorstand über den Ausgabebetrag 
             der W/O-Schuldverschreibungen. 
 
         '*Schlusspreis*' ist, im Hinblick auf 
         jeden einzelnen Börsenhandelstag, der im 
         Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
         Nachfolgesystem der Frankfurter 
         Wertpapierbörse) in der Schlussauktion 
         ermittelte Schlusskurs oder, wenn ein 
         solcher Schlusskurs an dem betreffenden 
         Handelstag nicht ermittelt wird, der 
         letzte im fortlaufenden Xetra-Handel 
         (oder einem vergleichbaren 
         Nachfolgesystem der Frankfurter 
         Wertpapierbörse) ermittelte Preis der 
         Aktie der Gesellschaft. 
 
         In jedem Falle ist jedoch mindestens der 
         geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 
         Abs. 1 AktG als Wandlungs- oder 
         Optionspreis zu zahlen. 
 
         Der Wandlungs- oder Optionspreis kann 
         unbeschadet von § 9 Abs. 1 AktG aufgrund 
         einer Verwässerungsschutzklausel nach 
         näherer Bestimmung der Wandelanleihe- 
         oder Optionsbedingungen wertwahrend 
         ermäßigt werden, wenn die 
         Gesellschaft während der Wandlungs- oder 
         Optionsfrist unter Einräumung eines 
         ausschließlichen Bezugsrechts an 
         ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht 
         oder weitere W/O-Schuldverschreibungen 
         begibt oder garantiert und den Inhabern 
         schon bestehender Wandlungs- oder 
         Optionsrechte hierbei kein Bezugsrecht 
         einräumt, wie es ihnen nach Ausübung des 
         Wandlungs- oder Optionsrechts oder der 

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June 08, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen 
         würde. 
 
         Die Bedingungen der 
         W/O-Schuldverschreibungen können darüber 
         hinaus für den Fall der 
         Kapitalherabsetzung oder anderer 
         außerordentlicher Maßnahmen 
         bzw. Ereignisse (wie z.B. ungewöhnlich 
         hohe Dividenden, Kontrollerlangung durch 
         Dritte) eine Anpassung der Options- und 
         Wandlungspflichten bzw. -rechte 
         vorsehen. 
 
         Die Ermäßigung des Wandlungs- oder 
         Optionspreises kann auch durch eine 
         Barzahlung der Gesellschaft sowie durch 
         eine Erhöhung der bei Wandlung oder 
         Optionsausübung zu gewährenden Anzahl 
         von Neuen Aktien bewirkt werden. 
 
         § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
         unberührt. 
      f) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
         Die Wandelanleihe- oder 
         Optionsbedingungen können bestimmen, 
         dass die Gesellschaft den Inhabern der 
         Wandlungs- oder Optionsrechte nicht 
         Aktien der Gesellschaft zu gewähren, 
         sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen 
         hat. 
 
         Soweit sich ein Bezugsrecht auf 
         Bruchteile von Neuen Aktien ergibt, kann 
         vorgesehen werden, dass diese Bruchteile 
         nach Maßgabe der Wandelanleihe- 
         oder Optionsbedingungen zum Bezug ganzer 
         Neuer Aktien addiert werden können. 
         Ferner können eine in bar zu leistende 
         Zuzahlung oder ein Barausgleich für 
         nicht wandlungsfähige Spitzen 
         festgesetzt werden. 
      g) Ausgestaltung im Einzelnen 
 
         Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats die 
         weiteren Einzelheiten der Wandelanleihe- 
         oder Optionsbedingungen, insbesondere 
         Zinssatz, Ausgabebetrag der 
         W/O-Schuldverschreibungen, Wandlungs- 
         oder Optionspreis, Laufzeit und 
         Stückelung und den Wandlungs- oder 
         Optionszeitraum festzulegen. 
   2. Schaffung eines Bedingten Kapitals 2017/II 
 
      Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
      zu EUR 5.987.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
      5.987.000 auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
      2017/II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
      ausschließlich der Gewährung neuer 
      Aktien an Inhaber von Wandlungs- oder 
      Optionsrechten, die aufgrund der Ermächtigung 
      der Hauptversammlung vom 20. Juli 2017 
      gemäß dem Beschluss zu 
      Tagesordnungspunkt 7 durch die Gesellschaft 
      oder durch Unternehmen, an denen die 
      Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
      mehrheitlich beteiligt ist, gewährt werden. 
      Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach 
      Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
      Beschlusses jeweils festzulegenden Wandlungs- 
      oder Optionspreis. Die bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit 
      die Inhaber der Wandlungs- oder Optionsrechte 
      von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten 
      Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus 
      solchen Schuldverschreibungen erfüllen. Die 
      neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt 
      ihrer Ausgabe noch kein 
      Gewinnverwendungsbeschluss vorhanden ist, am 
      Gewinn teil. 
   3. Satzungsänderung bzgl. des Bedingten Kapitals 
      2017/II 
 
      § 5 der Satzung wird um einen neuen Abs. 8 
      mit folgendem Wortlaut ergänzt: 
 
      '(8) Das Grundkapital der Gesellschaft 
           ist um bis zu EUR 5.987.000,00 
           durch Ausgabe von bis zu 5.987.000 
           auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2017/II). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung dient 
           ausschließlich der Gewährung 
           neuer Aktien an Inhaber von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten, die 
           aufgrund der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung vom 20. Juli 2017 
           gemäß dem Beschluss zu 
           Tagesordnungspunkt 7 durch die 
           Gesellschaft oder durch 
           Unternehmen, an denen die 
           Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar mehrheitlich beteiligt 
           ist, gewährt werden. Die Ausgabe 
           der Aktien erfolgt zu dem nach 
           Maßgabe des vorstehend 
           bezeichneten Beschlusses jeweils 
           festzulegenden Wandlungs- oder 
           Optionspreis. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung wird nur 
           durchgeführt, soweit die Inhaber 
           der Wandlungs- oder Optionsrechte 
           von ihren Wandlungs- oder 
           Optionsrechten Gebrauch machen oder 
           Wandlungspflichten aus solchen 
           Schuldverschreibungen erfüllen. Die 
           neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an, für das zum 
           Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein 
           Gewinnverwendungsbeschluss 
           vorhanden ist, am Gewinn teil. 
 
           Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
           die Fassung von § 5 Abs. 8 der 
           Satzung entsprechend der jeweiligen 
           Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen 
           sowie alle sonstigen damit im 
           Zusammenhang stehenden 
           Änderungen der Satzung 
           vorzunehmen, die nur die Fassung 
           betreffen. Entsprechendes gilt für 
           den Fall der Nichtausnutzung der 
           Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten nach 
           Ablauf des Ermächtigungszeitraums 
           sowie für den Fall der 
           Nichtausnutzung des bedingten 
           Kapitals nach Ablauf der Fristen 
           für die Ausübung der Wandlungs- 
           oder Optionsrechte.' 
8. *Sitzverlegung, Satzungsänderung* 
 
   Der Sitz der Gesellschaft soll von München nach Ladenburg 
   verlegt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   Der Sitz der Gesellschaft wird nach Ladenburg verlegt. 
 
   § 1 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
   geändert: 
 
    'Die Gesellschaft hat ihren Sitz in 
    Ladenburg.' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Sitzverlegung so zum 
   zuständigen Handelsregister anzumelden, dass zunächst das 
   Bedingte Kapital 2017/I (Tagesordnungspunkt 6) bzw. das 
   Bedingte Kapital 2017/II (Tagesordnungspunkt 7) und die 
   entsprechenden Satzungsänderungen in das zuständige 
   Handelsregister eingetragen werden. 
9. *Umfirmierung, Satzungsänderung* 
 
   Die Firma der Gesellschaft soll verändert werden. Vorstand und 
   Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   Die Firma der Gesellschaft wird geändert in 'Heidelberg Pharma 
   AG'. 
 
   § 1 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt 
   geändert: 
 
    'Die Firma der Gesellschaft lautet: 
 
     *Heidelberg Pharma AG*' 
 
   Der Vorstand wird angewiesen, die Umfirmierung erst dann zum 
   zuständigen Handelsregister anzumelden, nachdem der Sitz der 
   Gesellschaft, wie in Ziffer 8 dieser Tagesordnung der 
   Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgeschlagen, von 
   München nach Ladenburg verlegt und die entsprechende 
   Satzungsänderung in das zuständige Handelsregister eingetragen 
   worden ist. 
 
   *Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 
   gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über 
   die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands zum 
   Bezugsrechtsausschluss:* 
 
   1. Gegenwärtiges Genehmigtes Kapital 2016/I 
      und Anlass für die Änderung: 
 
      Gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung der 
      Gesellschaft in der zum Zeitpunkt der 
      Veröffentlichung der Einladung gültigen 
      Fassung ist der Vorstand ermächtigt, bis 
      zum 12. Mai 2021 das Grundkapital der 
      Gesellschaft mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 
      4.422.965,00 durch Ausgabe von bis zu 
      4.422.965 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu 
      erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016/I). Das 
      Genehmigte Kapital 2016/I wurde 
      ursprünglich auf der Hauptversammlung vom 
      13. Mai 2016 in Höhe von EUR 6.463.781,00 
      beschlossen und am 19. Mai 2016 in das 
      Handelsregister eingetragen. Das 
      ursprünglich bestehende Genehmigte Kapital 
      2016/I in Höhe von EUR 6.463.781,00 wurde 
      bereits zum Teil ausgeübt. Der Vorstand 
      hatte mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 
      24. April 2017 beschlossen, das 
      Grundkapital der Gesellschaft von EUR 
      12.927.564,00 um bis zu EUR 2.040.816,00 
      auf bis zu EUR 14.968.380,00 gegen 
      Bareinlagen aus genehmigtem Kapital zu 
      erhöhen. Die Durchführung dieser 
      vollständig gezeichneten Kapitalerhöhung 
      wurde am 15. Mai 2017 in das 
      Handelsregister eingetragen. Somit besteht 
      das Genehmigte Kapital 2016/I noch in Höhe 
      von EUR 4.422.965,00. 
 
      Um der Gesellschaft die größtmögliche 
      Flexibilität einzuräumen, soll das 
      bestehende Genehmigte Kapital 2016/I 
      vollständig aufgehoben und ein neues 
      genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 
      2017/I) geschaffen werden, welches die 
      Verwaltung der Gesellschaft ermächtigt, das 
      Grundkapital mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats bis zum 19. Juli 2022 
      (einschließlich) einmalig oder 
      mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 

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June 08, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Wilex AG: Bekanntmachung der Einberufung -7-

7.484.190,00 gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 
      7.484.190 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien zu erhöhen. 
   2. Neues Genehmigtes Kapital 2017/I und damit 
      verbundene Vorteile für die Gesellschaft: 
 
      Insgesamt soll ein neues Genehmigtes 
      Kapital 2017/I bis zu einer Höhe von EUR 
      7.484.190,00 geschaffen werden. Das 
      Genehmigte Kapital 2017/I ermöglicht dem 
      Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
      oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 
      7.484.190,00 gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf 
      den Inhaber lautende Stückaktien zu 
      erhöhen. Der Vorstand ist ermächtigt, unter 
      besonderen Voraussetzungen das gesetzliche 
      Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats auszuschließen (dazu 
      unten 3.). Die Ermächtigung soll bis zum 
      19. Juli 2022 (einschließlich) erteilt 
      werden. 
 
      Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe 
      neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 
      2017/I soll den Vorstand in die Lage 
      versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      auf kurzfristig auftretende 
      Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang 
      mit der Umsetzung von strategischen 
      Entscheidungen reagieren zu können. Gerade 
      in der aktuellen volkswirtschaftlichen 
      Situation ist ein schnelles und flexibles 
      Instrument zur Finanzierung erforderlich 
      und im Interesse der Gesellschaft sowie 
      aller Aktionäre (z.B. zur Ermöglichung 
      einer Akquisition und zur Beschaffung von 
      Liquidität). Es soll dem Vorstand mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats auch weiterhin 
      möglich sein, jederzeit neues Eigenkapital 
      für die Gesellschaft zu beschaffen und 
      Unternehmen, Unternehmensteile, 
      Beteiligungen an Unternehmen, neue 
      Technologien, weitere Produkte oder 
      Produktkandidaten gegen Gewährung von 
      Aktien zu erwerben. Ein solcher 
      Vorratsbeschluss ist sowohl national als 
      auch international üblich. 
 
      Zur Höhe des vorgeschlagenen Genehmigten 
      Kapitals 2017/I (50 % des in das 
      Handelsregister eingetragenen 
      Grundkapitals) ist anzumerken, dass die 
      Gesellschaft einen für die Branche üblichen 
      Kapitalbedarf hat - u.a. für die 
      Finanzierung der weiteren Entwicklung der 
      ATAC-Technologie und der dazu notwendigen 
      präklinischen Studien - und somit auch ein 
      entsprechend hohes genehmigtes Kapital 
      benötigen könnte. Die Höhe des bisherigen, 
      zum Teil ausgenutzten Genehmigten Kapitals 
      2016/I könnte gegebenenfalls diesen Bedarf 
      nicht decken. 
   3. Ausschluss des Bezugsrechts: 
 
      Der Beschlussvorschlag sieht eine 
      Ermächtigung zum Ausschluss des bei 
      Ausnutzung von genehmigtem Kapital 
      grundsätzlich bestehenden Bezugsrechts der 
      Aktionäre für bestimmte, im 
      Beschlussvorschlag im Einzelnen aufgezählte 
      Zwecke vor: 
 
      * Die Verwaltung wird bei 
        Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen in 
        einer Höhe bis zu maximal insgesamt 10 
        % des Grundkapitals der Gesellschaft 
        zum Ausschluss des Bezugsrechts 
        ermächtigt, wobei der Ausgabepreis der 
        neuen Aktien den Börsenpreis der Aktie 
        der Gesellschaft nicht wesentlich 
        unterschreiten darf. Auf die 
        Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals 
        wird die Verwaltung diejenigen Aktien 
        anrechnen, die zur Bedienung von 
        Wandlungs- oder Optionsrechten 
        ausgegeben werden oder auszugeben 
        sind, sofern und soweit die Wandel- 
        oder Optionsschuldverschreibungen, aus 
        denen sich diese Rechte ergeben, 
        während der Laufzeit der Ermächtigung 
        in entsprechender Anwendung von § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
        Die Gesellschaft wird durch diese 
        Möglichkeit des 
        Bezugsrechtsausschlusses in die Lage 
        versetzt, kurzfristig günstige 
        Börsensituationen auszunutzen und 
        dabei durch die marktnahe 
        Preisfestsetzung einen möglichst hohen 
        Ausgabebetrag und damit eine 
        größtmögliche Stärkung des 
        Eigenkapitals zu erreichen. Eine 
        derartige Kapitalerhöhung führt wegen 
        der schnelleren Handlungsmöglichkeit 
        erfahrungsgemäß zu einem höheren 
        Mittelzufluss als eine vergleichbare 
        Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der 
        Aktionäre. Sie liegt somit im 
        wohlverstandenen Interesse der 
        Gesellschaft und der Aktionäre. Es 
        kommt zwar dadurch zu einer 
        Verringerung der relativen 
        Beteiligungsquote und des relativen 
        Stimmrechtsanteils der vorhandenen 
        Aktionäre. Aktionäre, die ihre 
        relative Beteiligungsquote und ihren 
        relativen Stimmrechtsanteil erhalten 
        möchten, haben indessen die 
        Möglichkeit, die hierfür erforderliche 
        Aktienzahl über die Börse zu erwerben. 
      * Der Vorstand soll auch im Rahmen des 
        Genehmigten Kapitals 2017/I ermächtigt 
        sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
        Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der 
        Aktionäre auszunehmen. Die 
        Ermächtigung zum Ausschluss des 
        Bezugsrechts für die Verwertung von 
        Aktienspitzen ist erforderlich, um bei 
        einer Kapitalerhöhung in jedem Fall 
        ein praktikables Bezugsverhältnis 
        darstellen zu können, und dient also 
        nur dazu, die Ausnutzung des 
        genehmigten Kapitals mit runden 
        Beträgen zu ermöglichen. Spitzen 
        entstehen, wenn infolge des 
        Bezugsverhältnisses oder des Betrags 
        der Kapitalerhöhung nicht alle neuen 
        Aktien gleichmäßig auf die 
        Aktionäre verteilt werden können. Ohne 
        diese Ermächtigung würde insbesondere 
        bei einer Kapitalerhöhung um einen 
        runden Betrag die technische 
        Durchführung der Kapitalerhöhung 
        erschwert. Die Kosten eines 
        Bezugsrechtshandels für die 
        Aktienspitzen stehen in keinem 
        Verhältnis zum Vorteil für die 
        Aktionäre. Die durch den Ausschluss 
        des Bezugsrechts der Aktionäre für die 
        Spitzen entstandenen 
        bezugsrechtsfreien neuen Aktien werden 
        entweder durch Verkauf über die Börse 
        (wenn möglich) oder in sonstiger Weise 
        bestmöglich für die Gesellschaft 
        verwertet. Der mögliche 
        Verwässerungseffekt ist aufgrund der 
        Beschränkung auf Aktienspitzen gering. 
      * Mit Zustimmung des Aufsichtsrats soll 
        das Bezugsrecht auch bei 
        Sachkapitalerhöhungen ausgeschlossen 
        werden können. Der Verwaltung soll es 
        möglich sein, jederzeit Unternehmen, 
        Unternehmensteile, Beteiligungen an 
        Unternehmen, neue Technologien, 
        weitere Produkte oder 
        Produktkandidaten gegen Gewährung von 
        Aktien zu erwerben. Die Gesellschaft 
        will z.B. Unternehmen, 
        Unternehmensteile, Beteiligungen, neue 
        Technologien, weitere Produkte oder 
        Produktkandidaten erwerben können, um 
        ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, 
        ihre Finanzposition zu verbessern und 
        ihre Ertragskraft zu steigern. In 
        Zeiten knapper eigener 
        Finanzressourcen und erschwerter 
        Fremdmittelbeschaffung stellt die 
        Verwendung von Aktien aus genehmigtem 
        Kapital hierfür häufig die einzig 
        sinnvolle Gegenleistung dar. Die 
        Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft 
        aus genehmigtem Kapital als 
        Akquisitionswährung einzusetzen, gibt 
        der Gesellschaft den notwendigen 
        Spielraum, Erwerbschancen schnell und 
        flexibel zu nutzen. Da ein solcher 
        Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, 
        kann er in der Regel nicht von der nur 
        einmal jährlich stattfindenden 
        ordentlichen Hauptversammlung 
        beschlossen werden; auch für die 
        Einberufung einer 
        außerordentlichen 
        Hauptversammlung fehlt in diesen 
        Fällen wegen der gesetzlichen Fristen 
        regelmäßig die Zeit. Es bedarf 
        hierfür vielmehr eines genehmigten 
        Kapitals, auf das der Vorstand - 
        allerdings stets nur mit Zustimmung 
        des Aufsichtsrats - schnell zugreifen 
        kann. 
 
      Bei Abwägung aller genannten Umstände 
      halten Vorstand und Aufsichtsrat den 
      Ausschluss des Bezugsrechts in den 
      genannten Fällen aus den aufgezeigten 
      Gründen auch unter Berücksichtigung des 
      zulasten der Aktionäre eintretenden 
      Verwässerungseffektes für sachlich 
      gerechtfertigt und für angemessen. 
   4. Bericht des Vorstands über die Ausnutzung 
      von genehmigtem Kapital im laufenden 
      Geschäftsjahr 2016/2017: 
 
      Während des laufenden Geschäftsjahres 
      2016/2017 hat die Gesellschaft das 
      Genehmigte Kapital 2016/I wie folgt 
      ausgenutzt: 
 
      In Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
      2016/I hat der Vorstand der Gesellschaft am 
      24. April 2017 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats von demselben Tag 
      beschlossen, das Grundkapital der 

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June 08, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

Gesellschaft von EUR 12.927.564,00 um bis 
      zu EUR 2.040.816,00 auf bis zu EUR 
      14.968.380,00 durch Ausgabe von bis zu 
      2.040.816 neuen Stückaktien zum Bezugspreis 
      von EUR 2,45 je Aktie gegen Bareinlagen zu 
      erhöhen. Diese Kapitalerhöhung wurde 
      vollständig gezeichnet. Somit erhöhte sich 
      das im Handelsregister eingetragene 
      Grundkapital der Gesellschaft um insgesamt 
      EUR 2.040.816,00 auf EUR 14.968.380,00. Bei 
      der Kapitalerhöhung, deren Durchführung am 
      15. Mai 2017 in das Handelsregister 
      eingetragen wurde, hat die Gesellschaft von 
      der Möglichkeit des 
      Bezugsrechtsausschlusses keinen Gebrauch 
      gemacht und den Aktionären das Bezugsrecht 
      gewährt. Die Gesellschaft erzielte einen 
      Emissionserlös von knapp unter EUR 
      5 Millionen. 
 
   Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung 
   des Genehmigten Kapitals 2017/I berichten. 
 
   *Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
   gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 221 Abs. 4 AktG über die 
   Gründe für die Ermächtigung des Vorstands zum 
   Bezugsrechtsausschluss:* 
 
   Mit der zu Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Ermächtigung 
   möchten Vorstand und Aufsichtsrat die vom Gesetzgeber 
   eingeräumte Möglichkeit nutzen, Eigenkapital durch die Ausgabe 
   von Schuldverschreibungen zu schaffen, die mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten auf Aktien an der Gesellschaft verbunden sind 
   (W/O-Schuldverschreibungen). Eine adäquate 
   Eigenkapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die 
   weitere Entwicklung der Gesellschaft. Durch die Begebung von 
   W/O-Schuldverschreibungen fließt der Gesellschaft zudem 
   zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zu. 
 
   Grundsätzlich haben die Aktionäre der Gesellschaft ein 
   Bezugsrecht auf neu auszugebende W/O-Schuldverschreibungen in 
   einer Anzahl, die ihrer jeweiligen bisherigen Beteiligung am 
   Grundkapital der Gesellschaft entspricht. 
 
   Die W/O-Schuldverschreibungen sollen grundsätzlich von 
   mindestens einem Kreditinstitut oder mindestens einem nach § 
   53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG 
   tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, 
   sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Dies dient der 
   Erleichterung der Abwicklung und ist nicht als Ausschluss des 
   Bezugsrechts anzusehen, da den Aktionären so ein mittelbares 
   Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen eingeräumt wird. 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht eine Ermächtigung zum Ausschluss 
   dieses bei Ausgabe von W/O-Schuldverschreibungen grundsätzlich 
   bestehenden Bezugsrechts für bestimmte, im Beschlussvorschlag 
   im Einzelnen benannte Zwecke gemäß den hierfür 
   maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften vor. Aus Sicht des 
   Vorstands und des Aufsichtsrats ist diese Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre unter Abwägung aller 
   Umstände aus den nachfolgend erläuterten Gründen sachlich 
   gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären angemessen. 
 
   Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   für die Verwertung von Spitzen ermöglicht es, ein praktikables 
   Bezugsverhältnis darzustellen. Andernfalls wäre insbesondere 
   bei der Emission von W/O-Schuldverschreibungen mit runden 
   Beträgen die Abwicklung der Kapitalmaßnahme erschwert. 
   Spitzen entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses und 
   des Betrags einer Emission nicht alle neuen 
   W/O-Schuldverschreibungen gleichmäßig an die Aktionäre 
   ausgegeben werden können. Die Kosten eines Bezugsrechtshandels 
   für Spitzen stehen in keinem Verhältnis zum Vorteil für die 
   Aktionäre. Die durch den Bezugsrechtsausschluss für freie 
   Spitzen entstandenen bezugsrechtsfreien 
   W/O-Schuldverschreibungen werden durch Verkauf über die Börse 
   (wenn möglich) oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist 
   aufgrund der Beschränkung auf Spitzen gering. 
 
   Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zugunsten der 
   Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten dient dem Zweck, 
   den Options- oder Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen 
   Options- oder Wandlungsrechte nicht ermäßigen oder eine 
   bare Zuzahlung leisten zu müssen. Stattdessen soll den 
   Inhabern solcher Rechte ein Bezugsrecht auf die neuen 
   Schuldverschreibungen in dem Umfang gewährt werden können, wie 
   es ihnen nach Ausübung ihrer Rechte zustünde, um ihren 
   Verwässerungsschutz sicherzustellen. 
 
   Des Weiteren sollen Vorstand und Aufsichtsrat zur Ausgabe von 
   W/O-Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre ermächtigt werden, soweit die aufgrund der 
   Wandlungs- oder Optionsrechte auszugebenden neuen Aktien 
   insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
   übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
   noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Dadurch 
   kann die Gesellschaft kurzfristig günstige Börsensituationen 
   ausnutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen 
   bestmögliche Bedingungen für die Ausstattung der 
   Schuldverschreibung erreichen. 
 
   Bei einer Wahrung des Bezugsrechts ist dies nicht möglich, 
   weil die Länge der Bezugsfrist die Möglichkeit einschränkt, 
   kurzfristig auf Marktverhältnisse zu reagieren. Die 
   Unsicherheit über die Ausübung der Bezugsrechte kann 
   außerdem eine erfolgreiche Platzierung der 
   W/O-Schuldverschreibungen bei Dritten beeinträchtigen. 
   Außerdem verschafft der Bezugsrechtsausschluss der 
   Gesellschaft die Möglichkeit, ihre Aktionärsbasis unter 
   Einbeziehung internationaler Investoren weiter zu verbreitern. 
 
   Gesetzliche Grundlage für den Ausschluss des Bezugsrechts sind 
   die §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Diese Normen 
   bezwecken, dem Verwässerungsschutz des Aktionärs im Hinblick 
   auf seinen Aktienbesitz Rechnung zu tragen. Ob ein solcher 
   Verwässerungseffekt eintritt, ist errechenbar. Unter 
   Heranziehung des Black/Scholes-Modells oder anderer 
   anerkannter finanzmathematischer Methoden lässt sich der 
   hypothetische Börsenpreis der Anleihe ermitteln, womit dann 
   durch Vergleich mit dem Ausgabepreis auch ein etwaiger 
   Verwässerungseffekt feststeht. Der Ausgabepreis darf nach der 
   Ermächtigung den nach anerkannten finanzmathematischen 
   Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich 
   unterschreiten. Es gilt also nichts anderes als bei einer 
   Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat werden jeweils prüfen, ob ein Schutz 
   vor Verwässerung gewährleistet ist. Dies kann dadurch 
   geschehen, dass ein Gutachten einer Investmentbank oder 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Frage des 
   Verwässerungseffekts eingeholt wird. 
 
   Auf die in der Ermächtigung vorgesehene Begrenzung auf 10 % 
   des Grundkapitals werden Vorstand und Aufsichtsrat folgende 
   Aktien anrechnen: 
 
   * Aktien, die während der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung gemäß oder in 
     sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 
     3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
     werden, und 
   * Aktien, die zur Bedienung von 
     Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
     Optionsrechten aufgrund anderer 
     Ermächtigungen ausgegeben werden oder 
     auszugeben sind, sofern und soweit die 
     Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigungen in sinngemäßer 
     Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
     Aktionäre ausgegeben werden. 
 
   Das bedingte Kapital wird benötigt, um die mit den 
   W/O-Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- und 
   Optionsrechte zu bedienen. 
 
   Der Wandlungs- oder Optionspreis für eine neue Aktie wird vom 
   Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
   Berücksichtigung der Marktverhältnisse bei der Ausgabe der 
   W/O-Schuldverschreibungen festgelegt und darf 80 % des in der 
   Ermächtigung definierten Referenzkurses (siehe oben, 
   Tagesordnungspunkt 7 Nr. 1 lit. f) nicht unterschreiten. 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 14.968.380,00 ist 
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 
14.968.380 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie 
gewährt eine Stimme, so dass zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 14.968.380 Stimmrechte bestehen. Die Gesellschaft 
hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine 
eigenen Aktien. 
 
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
und Ausübung des Stimmrechts 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind gemäß § 15 der Satzung diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich (i) vor der Hauptversammlung bei der 
Gesellschaft anmelden und (ii) der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz 
nachweisen. 
 
Die *Anmeldung* muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst 
sein und der Gesellschaft unter unten genannter Adresse, Fax-Nummer 
oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) zugehen. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 08, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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