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Dow Jones News
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DGAP-HV: TELES Aktiengesellschaft -4-

DJ DGAP-HV: TELES Aktiengesellschaft Informationstechnologien: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.08.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: TELES Aktiengesellschaft Informationstechnologien / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
TELES Aktiengesellschaft Informationstechnologien: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 08.08.2017 in Berlin mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-06-30 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
TELES Aktiengesellschaft Informationstechnologien Berlin WKN 745490 
ISIN DE0007454902 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
Dienstag, den 08.08.2017, um 11.00 Uhr, im Goldberger Saal des 
Ludwig Erhard Haus, 
Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, beginnenden ordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten und mit dem Bestätigungsvermerk 
   des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschlusses, des 
   gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
   Konzernlageberichts des Vorstandes sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016, des erläuternden 
   Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 
   5 sowie § 315 Abs. 4 HGB 
 
   Eine Beschlussfassung ist zu diesem Tagesordnungspunkt nicht 
   vorgesehen. 
 
   Die oben genannten Unterlagen liegen von der Einberufung an 
   in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Ernst-Reuter-Platz 
   8, 10587 Berlin, während der üblichen Geschäftszeiten zur 
   Einsichtnahme der Aktionäre aus und sind ab demselben 
   Zeitpunkt über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.teles.com/investor-relations/hauptversammlung.html 
   zugänglich. 
 
   Die Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft zur Einsichtnahme aus. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstandes* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse 
   zu fassen: 
 
   a) Dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
      Mitglied des Vorstandes, Herrn Prof. 
      Dr.-Ing. Sigram Schindler, wird für 
      diesen Zeitraum Entlastung erteilt. 
   b) Dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
      Mitglied des Vorstandes, Herrn Oliver 
      Olbrich, wird für diesen Zeitraum 
      Entlastung erteilt. 
   c) Dem im Geschäftsjahr 2016 amtierenden 
      Mitglied des Vorstandes, Herrn Thomas 
      Haydn, wird für diesen Zeitraum 
      Entlastung erteilt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrates* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
   2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 die Ernst & 
   Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   Niederlassung Berlin, zu wählen. 
5. *Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
   AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern 
   zusammen, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. 
 
   Mit Wirkung zum 19. September 2016 hat Herr Prof. Dr. Dr. 
   Thomas Schildhauer sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt. Auf 
   Antrag der Gesellschaft wurde Herr Joachim Schwarzer mit 
   Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. Oktober 
   2016 zum Aufsichtsratsmitglied bestellt. 
 
   Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat vor, zu 
   beschließen: 
 
    Herr Joachim Schwarzer, wohnhaft Berlin, 
    Geschäftsführer der JKS Consulting Berlin 
    GmbH wird mit Wirkung ab Beendigung der 
    diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung 
    für eine Amtszeit bis zur Beendigung der 
    Hauptversammlung, die über die Entlastung 
    für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, 
    zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt. 
 
   Lebenslauf 
   Joachim Schwarzer, geb. 07.05.1952 
   - Diplom-Volkswirt, Geschäftsführer - 
 
   Beruflicher Werdegang: 
 
   Seit Sept.     Geschäftsführer der JKS 
   2015           Consulting Berlin GmbH, 
                  Berlin 
                  Unternehmensberatung, 
                  Politikberatung 
   2006 - Aug.    Deutscher Exekutivdirektor 
   2015           der European Bank 
                  for Reconstruction and 
                  Development (EBRD), London 
   2000 - 2005    Vorstandsmitglied (COO - 
                  Chief Operating Officer) des 
                  Informations- und 
                  Telekommunikationsunternehme 
                  ns TELES AG, Berlin 
   Ab Nov. 1998   Bundesministerium der 
                  Finanzen, Berlin 
   1996 - 1998    Leiter des Büros des 
                  SPD-Parteivorsitzenden und 
                  Leiter des Planungsstabes, 
                  Bonn und Berlin 
   1991 - 1995    Leiter der Vertretung des 
                  Saarlandes beim Bund, Bonn 
   1986 - 1991    Persönlicher Referent des 
                  Finanzpolitischen Sprechers 
                  und Stellvertretenden 
                  Vorsitzenden der 
                  SPD-Bundestagsfraktion, Bonn 
   1985           Diplomat an der Ständigen 
                  Vertretung der 
                  Bundesrepublik Deutschland 
                  bei der Europäischen Union, 
                  Brüssel 
   1980 - 1986    Referent im 
                  Bundesministerium für 
                  Wirtschaft, Bonn 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung von § 5 Abs. 3 der 
   Satzung (Genehmigtes Kapital 2015/I) sowie Schaffung eines 
   neuen genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse 
   zu fassen: 
 
   a) Das Genehmigte Kapital 2015/I gemäß § 
      5 Abs. 3 der Satzung wird mit Wirkung der 
      Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 
      2017/I aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats bis zum 31.12.2021 einmalig 
      oder mehrmalig um bis zu insgesamt 
      11.652.338,00 EUR gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 
      11.652.338 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2017/I). 
 
      Den Aktionären ist mit den nachfolgenden 
      Einschränkungen ein Bezugsrecht 
      einzuräumen. Die Aktien können auch von 
      einem oder mehreren Kreditinstituten mit 
      der Verpflichtung übernommen werden, sie 
      den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das gesetzliche 
      Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
      Fällen auszuschließen: 
 
      - für Spitzenbeträge; 
      - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen erfolgt und der auf die 
        neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
        ausgeschlossen wird, insgesamt 
        entfallende anteilige Betrag des 
        Grundkapitals 10 % des bei Eintragung 
        der Ermächtigung im Handelsregister 
        bestehenden oder - sofern dieser 
        Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt 
        der Ausgabe der neuen Aktien 
        vorhandenen Grundkapitals nicht 
        übersteigt und der Ausgabebetrag der 
        neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien 
        gleicher Gattung und Ausstattung zum 
        Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
        des Ausgabebetrages durch den Vorstand 
        nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 
        Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        unterschreitet; bei der Berechnung der 
        10 %-Grenze ist der anteilige Betrag 
        am Grundkapital abzusetzen, der auf 
        neue oder zurückerworbene Aktien 
        entfällt, die seit dem 08.08.2017 
        unter vereinfachtem 
        Bezugsrechtsausschluss gemäß oder 
        entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben oder veräußert worden 
        sind, sowie der anteilige Betrag am 
        Grundkapital, auf den sich Options- 
        und/oder Wandlungsrechte bzw. 
        -pflichten aus Schuldverschreibungen 
        beziehen, die seit dem 08.08.2017 in 
        sinngemäßer Anwendung von § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden 
        sind; 
      - im Falle von Kooperationen mit anderen 
        Unternehmen sowie zu 
        Sanierungszwecken, soweit die 
        Beteiligung Dritter erforderlich ist; 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien 
        zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
        an Unternehmen oder gewerblichen 
        Schutzrechten, wie z. B. Patenten, 
        Marken oder hierauf gerichteten 
        Lizenzen. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten von 
   Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2017/I und 
   ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
   nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung 
   des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2017/I oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 30, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: TELES Aktiengesellschaft -2-

nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang 
   der bis dahin erfolgten Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
   Kapital 2017/I anzupassen. 
 
   c) Zur Schaffung des Genehmigten Kapitals 
      2017/I wird § 5 der Satzung in Abs. 3 wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats bis zum 31.12.2021 einmalig 
      oder mehrmalig um bis zu insgesamt 
      11.652.338,00 EUR gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 
      11.652.338 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2017/I). 
 
      Den Aktionären ist mit den nachfolgenden 
      Einschränkungen ein Bezugsrecht 
      einzuräumen. Die Aktien können auch von 
      einem oder mehreren Kreditinstituten mit 
      der Verpflichtung übernommen werden, sie 
      den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das gesetzliche 
      Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
      Fällen auszuschließen: 
 
      - für Spitzenbeträge; 
      - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen erfolgt und der auf die 
        neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
        ausgeschlossen wird, insgesamt 
        entfallende anteilige Betrag des 
        Grundkapitals 10 % des bei Eintragung 
        der Ermächtigung im Handelsregister 
        bestehenden oder - sofern dieser 
        Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt 
        der Ausgabe der neuen Aktien 
        vorhandenen Grundkapitals nicht 
        übersteigt und der Ausgabebetrag der 
        neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien 
        gleicher Gattung und Ausstattung zum 
        Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
        des Ausgabebetrages durch den Vorstand 
        nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 
        Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        unterschreitet; bei der Berechnung der 
        10 %-Grenze ist der anteilige Betrag 
        am Grundkapital abzusetzen, der auf 
        neue oder zurückerworbene Aktien 
        entfällt, die seit dem 08.08.2017 
        unter vereinfachtem 
        Bezugsrechtsausschluss gemäß oder 
        entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben oder veräußert worden 
        sind, sowie der anteilige Betrag am 
        Grundkapital, auf den sich Options- 
        und/oder Wandlungsrechte bzw. 
        -pflichten aus Schuldverschreibungen 
        beziehen, die seit dem 08.08.2017 in 
        sinngemäßer Anwendung von § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden 
        sind; 
      - im Falle von Kooperationen mit anderen 
        Unternehmen sowie zu 
        Sanierungszwecken, soweit die 
        Beteiligung Dritter erforderlich ist; 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien 
        zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
        an Unternehmen oder gewerblichen 
        Schutzrechten, wie z. B. Patenten, 
        Marken oder hierauf gerichteten 
        Lizenzen. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren 
      Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem 
      Genehmigten Kapital 2017/I und ihrer 
      Durchführung mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung nach vollständiger 
      oder teilweiser Durchführung der Erhöhung 
      des Grundkapitals aus dem Genehmigten 
      Kapital 2017/I oder nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang 
      der bis dahin erfolgten Kapitalerhöhung 
      aus dem Genehmigten Kapital 2017/I 
      anzupassen.' 
II. *Bericht des Vorstands an die 
    Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung 
    über die Gründe für den Ausschluss des 
    Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 
    Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Zu Punkt 6 der Tagesordnung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, 
das bisherige Genehmigte Kapital 2015/I aufzuheben und ein neues 
Genehmigtes Kapital 2017/I zu schaffen. 
 
Der Vorstand erstattet gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts diesen 
Bericht, der vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in 
den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Ernst-Reuter-Platz 8, 10587 
Berlin, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegt und auch im 
Internet unter 
www.teles.com/investor-relations/hauptversammlung.html zugänglich 
ist. Er wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme 
ausliegen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die 
Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2015/I und die 
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017/I vor. Die derzeit 
geltende Satzung sieht in § 5 Abs. 3 das Genehmigte Kapital 2015/I 
vor, das den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital lediglich um bis 
zu insgesamt 1.294.704,00 EUR zu erhöhen. 
 
Um der Gesellschaft im möglichst weiten Umfang kursschonende, 
flexible Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu gewähren, 
soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, das den 
gesetzlichen Höchstbetrag in Höhe der Hälfte des derzeitigen 
Grundkapitals voll ausnutzt. 
 
Das neue Genehmigte Kapital 2017/I soll daher den Vorstand 
ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der 
Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 
11.652.338,00 EUR gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe 
von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. 
 
Die vorschlagende Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem 
Genehmigten Kapital 2017/I soll die Gesellschaft in die Lage 
versetzen, kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse 
reagieren zu können. 
 
Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den 
Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können 
alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer 
Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als 
auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft 
aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen 
Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, 
sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, 
sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den 
Aktionären im Wege des sogenannten mittelbaren Bezugsrechts zum 
Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine 
entsprechende Regelung vor. Der Vorstand soll ermächtigt werden, 
das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrates in 
folgenden Fällen auszuschließen: 
 
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre für 
Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital 2017/I ist erforderlich, um 
ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. 
Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse 
oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf 
Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den 
Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich 
gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. 
 
Ferner soll das Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital 2017/I 
ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenangaben und die 
übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Ein etwaiger Abschlag vom 
aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 %, 
jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. Aufgrund 
dieser Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung 
in die Lage versetzt werden, kurzfristig günstige Börsensituationen 
auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen 
möglichst hohen Ausgabebetrag und dadurch eine größtmögliche 
Stärkung der Eigenmittel herbeizuführen. Eine derartige 
Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit 
erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine 
vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Eine 
solche Maßnahme liegt somit im wohlverstandenen Interesse der 
Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Zu einer Verringerung der 
relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils 
der vorhandenen Aktionäre kann es zwar dadurch kommen, jedoch 
können Aktionäre, die dies vermeiden möchten, die hierfür 
erforderliche Aktienzahl über die Börse erwerben. Zur Erhöhung der 
Flexibilität kann im Unternehmensinteresse das Bezugsrecht auch im 
Fall von Kooperationen sowie zu Sanierungszwecken ausgeschlossen 
werden, wenn die Beteiligung Dritter erforderlich ist. 
 
Schließlich soll der Vorstand im Rahmen des Genehmigten 
Kapital 2017/I ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur 
Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder gewerblichen 
Schutzrechten, wie z. B. Patenten, Marken oder hierauf gerichteten 
Lizenzen auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 30, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: TELES Aktiengesellschaft -3-

Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder gewerblichen 
Schutzrechten, wie z. B. Patenten, Marken oder hierauf gerichteten 
Lizenzen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu 
ermöglichen. Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. An den 
nationalen und internationalen Märkten muss sie mit der 
erforderlichen Flexibilität und Spontanität agieren können. 
Erfahrungsgemäß verlangen die Inhaber attraktiver 
Akquisitionsobjekte und gewerblicher Schutzrechte als Gegenleistung 
für eine Veräußerung nicht selten die Übertragung von 
stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft. Um ein unter 
solchen Bedingungen auf dem Markt befindliches Akquisitionsobjekt 
oder ein gewerbliches Schutzrecht erwerben zu können, muss dem 
Vorstand die Möglichkeit eröffnet werden, eigene Aktien als 
Gegenleistung zu gewähren. Es kommt bei einem 
Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer entsprechenden Verwässerung 
der Beteiligungs- und Stimmrechtsquoten der vorhandenen Aktionäre. 
Bei Einräumung des Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von 
Unternehmen, Unternehmensteilen, von Beteiligungen oder 
gewerblichen Schutzrechten, wie z. B. Patenten, Marken oder hierauf 
gerichteten Lizenzen voraussichtlich nicht möglich und die damit 
für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile nicht 
erreichbar. 
 
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch 
gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Wenn sich 
Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
Beteiligungen oder gewerblichen Schutzrechten, wie z. B. Patenten, 
Marken oder hierauf gerichteten Lizenzen konkretisieren, wird der 
Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital 
2017/I zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
Beteiligungen an Unternehmen oder den jeweiligen gewerblichen 
Schutzrechten Gebrauch machen soll. Der Vorstand wird dies nur dann 
tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb bzw. der Erwerb 
von gewerblichen Schutzrechten gegen Gewährung von Aktien der 
Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. 
Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der 
Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen. Basis für die 
Bewertung der Aktien der Gesellschaft einerseits und der zu 
erwerbenden Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen andererseits 
wird das neutrale Unternehmensgutachten einer 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder einer renommierten 
internationalen Investmentbank sein. Etwaige zu erwerbende 
gewerbliche Schutzrechte werden entsprechend einer neutralen und 
sachgerechten Bewertung unterzogen. 
 
Bei Abwägung sämtlicher Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat 
den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den 
aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der 
Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich 
gerechtfertigt und für angemessen. 
 
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des 
genehmigten Kapitals berichten. 
 
III. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
A. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 
   Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) teilen wir 
   mit, dass das Grundkapital der Gesellschaft 
   im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung in 23.304.676 auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt ist. 
   Gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung der 
   Gesellschaft gewährt jede Aktie in der 
   Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl 
   der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung 
   dieser Hauptversammlung beläuft sich daher 
   auf 23.304.676. Die Gesellschaft hält zum 
   Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen 
   Aktien. 
B. *Voraussetzung für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 
   der Satzung nur diejenigen Aktionäre 
   berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor 
   der Hauptversammlung, d. h. am *18.07.2017, 
   00:00 Uhr* (Nachweisstichtag), Aktionäre der 
   Gesellschaft sind und sich bis zum 
   *01.08.2017, 24:00 Uhr*, bei der nachfolgend 
   genannten empfangsberechtigten Anmeldestelle 
   unter Vorlage eines Nachweises ihres 
   Aktienbesitzes zur Hauptversammlung 
   angemeldet haben: 
 
    TELES Aktiengesellschaft 
    Informationstechnologien 
    c/o DZ Bank AG 
    vertreten durch dwpbank 
    - DSHAV - 
    Landsberger Str. 187 
    80687 München 
    Telefax-Nr.: +49 (69) 5099-1110 
    E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
   Der Nachweis des Aktienbesitzes ist innerhalb 
   der vorgenannten Anmeldefrist durch Vorlage 
   einer in Textform erstellten Bestätigung des 
   depotführenden Kreditinstituts in deutscher 
   oder englischer Sprache zu erbringen. Wie die 
   Anmeldung muss auch der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes der Anmeldestelle unter der 
   vorgenannten Adresse bis zum *01.08.2017, 
   24:00 Uhr,* zugehen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. 
   Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang 
   des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz 
   des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
   einher. Auch im Fall der vollständigen oder 
   teilweisen Veräußerung des 
   Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist 
   für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs am 
   Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. 
   Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
   die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
   Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt 
   für den Zuerwerb von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen 
   und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises 
   des Anteilsbesitzes werden den Aktionären von 
   der Anmeldestelle Eintrittskarten für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. 
   Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir 
   die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine 
   Eintrittskarte bei ihrem depotführenden 
   Institut anzufordern. 
 
   Wie in den Vorjahren wird jedem Aktionär 
   grundsätzlich nur eine Eintrittskarte zur 
   Hauptversammlung ausgestellt. 
C. *Briefwahl* 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen möchten, können 
   ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung im 
   Wege der Briefwahl ausüben. Auch in diesem 
   Fall müssen sich die Aktionäre 
   fristgemäß anmelden und einen Nachweis 
   des Anteilsbesitzes vorlegen (vgl. 
   vorstehender Abschnitt B). 
 
   Per Briefwahl abzugebende Stimmen können 
   schriftlich unter Verwendung der hierfür 
   vorgesehenen, mit der Eintrittskarte 
   zugesandten bzw. auf der Internetseite der 
   Gesellschaft zur Verfügung gestellten 
   Briefwahlformulars abgegeben werden. Die per 
   Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen aus 
   organisatorischen Gründen bis spätestens 
   *07.08.2017, 24:00 Uhr*, bei der Gesellschaft 
   unter der nachstehenden Adresse eingegangen 
   sein. 
 
   Briefwahlstimmen sind noch bis zu dem 
   Zeitpunkt, bis zu dem sie erteilt werden 
   können, widerruflich bzw. abänderbar. Die 
   Briefwahl schließt eine Teilnahme an der 
   Hauptversammlung nicht aus. Die persönliche 
   Teilnahme gilt als Widerruf der bereits 
   abgegebenen Briefwahlstimmen. Wenn 
   Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
   eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als 
   vorrangig betrachtet. 
 
   Bitte beachten Sie, dass per Briefwahl keine 
   Stimmen zu eventuellen, erst in der 
   Hauptversammlung vorgebrachten Gegenanträgen 
   oder Wahlvorschlägen abgegeben werden können. 
   Ebenso können per Briefwahl keine 
   Wortmeldungen, Widersprüche gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse, Fragen oder 
   Anträge entgegen genommen werden. 
 
   Bitte senden Sie Ihre Briefwahlstimmen an die 
   nachfolgende Adresse: 
 
    TELES Aktiengesellschaft 
    Informationstechnologien 
    Ernst-Reuter-Platz 8 
    10587 Berlin 
    Telefax-Nr.: +49 (30) 39928-226 
    E-Mail: ir@teles.com 
D. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen möchten, können 
   ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch 
   durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel 
   ein Kreditinstitut, eine 
   Aktionärsvereinigung, einen von der 
   Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
   Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person 
   ihrer Wahl ausüben lassen. 
 
   Soweit weder ein Kreditinstitut noch eine den 
   Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG oder 
   § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Person oder Vereinigung 
   (unter letztere fallen insbesondere 
   Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt 
   werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, 
   ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
   der Textform (§ 126b BGB). Bei der 
   Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 30, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

135 AktG gleichgestellten Person oder 
   Vereinigung können Besonderheiten gelten; die 
   Aktionäre werden gebeten, sich in einem 
   solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden 
   rechtzeitig wegen einer von ihm 
   möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
   abzustimmen. 
 
   Aktionäre, die sich hinsichtlich der 
   Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts von 
   einem Bevollmächtigten vertreten lassen 
   möchten, finden für die Erteilung einer 
   Vollmacht ein Formular gemäß § 30a Abs. 
   1 Nr. 5 WpHG auf der Rückseite der 
   Eintrittskarte. Darüber hinaus wird den 
   Aktionären auch jederzeit auf Verlangen ein 
   Vollmachtsformular zugesandt, und dieses ist 
   außerdem im Internet unter 
   http://www.teles.com/investor-relations/haupt 
   versammlung.html abrufbar. Eine Verpflichtung 
   zur Verwendung des von der Gesellschaft 
   angebotenen Vollmachtsformulars besteht 
   nicht. 
 
   Wir bieten unseren Aktionären an, dass sie 
   sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch 
   durch von der Gesellschaft als 
   Stimmrechtsvertreter benannte Personen 
   (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) in 
   der Hauptversammlung vertreten lassen können. 
   Von der Vollmacht werden die 
   Stimmrechtsvertreter nur Gebrauch machen, 
   soweit ihnen zuvor vom Aktionär Weisungen zur 
   Ausübung des Stimmrechts zu jedem einzelnen 
   Tagesordnungspunkt erteilt wurden. Sind 
   Weisungen nicht eindeutig, enthalten sich die 
   Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden 
   Tagesordnungspunkten der Stimme, dies gilt 
   stets für unvorhergesehene Anträge. Die 
   Vollmacht und die Stimmweisung an den 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen 
   aus organisatorischen Gründen bis spätestens 
   am *07.08.2017, 24:00 Uhr*, bei der 
   Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse 
   eingegangen sein. Hierdurch wird jedoch nicht 
   die Möglichkeit ausgeschlossen, die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft noch 
   während der Hauptversammlung vor Ort zu 
   bevollmächtigen. 
 
   Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung 
   gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf 
   sowie die Übermittlung des Nachweises 
   über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
   und den Widerruf einer solchen 
   Bevollmächtigung stehen nachfolgend genannte 
   Kontaktdaten, insbesondere auch für die 
   elektronische Übermittlung, zur 
   Verfügung: 
 
    TELES Aktiengesellschaft 
    Informationstechnologien 
    Ernst-Reuter-Platz 8 
    10587 Berlin 
    Telefax-Nr.: +49 (30) 39928-226 
    E-Mail: ir@teles.com 
E. *Rechte der Aktionäre* 
1. *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf 
   Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 
   Abs. 2 AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 
   den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder 
   den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR des 
   Grundkapitals erreichen, können verlangen, 
   dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt 
   und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
   Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
   schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der 
   TELES Aktiengesellschaft 
   Informationstechnologien zu richten und muss 
   der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
   Hauptversammlung (der Tag des Zugangs ist 
   gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG nicht 
   mitzurechnen), also spätestens am 
   *08.07.2017, 24:00 Uhr*, zugehen. Bitte 
   richten Sie entsprechende Verlangen an die 
   nachfolgende Adresse: 
 
   TELES Aktiengesellschaft 
   Informationstechnologien 
   Vorstand 
   Postfach     oder       Ernst-Reuter-Platz 8 
   110760 
   10837 Berlin            10587 Berlin 
 
   Die betreffenden Aktionäre haben 
   nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
   Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
   Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien 
   sind und dass sie die Aktien bis zur 
   Entscheidung des Vorstands über den Antrag 
   halten. Aktienbesitzzeiten Dritter kommen 
   hierbei nach Maßgabe von § 70 AktG zur 
   Anrechnung. Für den Nachweis reicht eine 
   entsprechende Bestätigung des depotführenden 
   Kreditinstituts aus. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der 
   Tagesordnung werden - soweit sie nicht 
   bereits mit der Einberufung bekanntgemacht 
   werden - unverzüglich nach ihrem Eingang bei 
   der Gesellschaft im Bundesanzeiger 
   bekanntgemacht und solchen Medien zur 
   Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die 
   Information in der gesamten Europäischen 
   Union verbreiten. Sie werden außerdem 
   unverzüglich nach ihrem Eingang bei der 
   Gesellschaft über die Internetadresse 
   http://www.teles.com/investor-relations/haupt 
   versammlung.html zugänglich gemacht. 
2. *Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß 
   §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
   Darüber hinaus hat jeder Aktionär das Recht, 
   Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der 
   Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in 
   der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es 
   hierfür vor der Hauptversammlung einer 
   Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen 
   besonderen Handlung bedarf. 
 
   Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne 
   des § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge im 
   Sinne des § 127 AktG einschließlich des 
   Namens des Aktionärs, der Begründung, die 
   allerdings für Wahlvorschlage nicht 
   erforderlich ist, und einer etwaigen 
   Stellungnahme der Verwaltung unter 
   http://www.teles.com/investor-relations/haupt 
   versammlung.html zugänglich machen, wenn sie 
   der Aktionär mindestens 14 Tage vor der 
   Hauptversammlung (der Tag des Zugangs ist 
   gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht 
   mitzurechnen), d. h. spätestens bis zum 
   *24.07.2017, 24:00 Uhr,* der Gesellschaft an 
   nachfolgend genannte Adresse übersandt hat: 
 
    TELES Aktiengesellschaft 
    Informationstechnologien 
    Ernst-Reuter-Platz 8 
    10587 Berlin 
    Telefax-Nr.: +49 (30) 39928-226 
    E-Mail: ir@teles.com 
 
   und die übrigen Voraussetzungen für eine 
   Pflicht zur Zugänglichmachung gemäß § 
   126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. 
3. *Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 
   131 Abs. 1 AktG* 
 
   Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 
   AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung 
   vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
   der Gesellschaft zu geben, soweit die 
   Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
   eines Gegenstands der Tagesordnung 
   erforderlich ist und kein 
   Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die 
   Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich 
   auch auf die rechtlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen der TELES Aktiengesellschaft 
   Informationstechnologien zu den mit ihr 
   verbundenen Unternehmen sowie die Lage des 
   TELES-Konzerns und der in den 
   TELES-Konzernabschluss einbezogenen 
   Unternehmen, ebenfalls unter der 
   Voraussetzung, dass sie zur sachgerechten 
   Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
   erforderlich ist und kein 
   Auskunftsverweigerungsrecht besteht. 
F. *Informationen und Unterlagen zur 
   Hauptversammlung* 
 
   Die Informationen und Unterlagen nach § 124a 
   AktG können im Internet unter 
   http://www.teles.com/investor-relations/haupt 
   versammlung.html eingesehen und auf Wunsch 
   heruntergeladen werden. Sämtliche der 
   Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu 
   machenden Unterlagen liegen in der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
Berlin, im Juni 2017 
 
*TELES Aktiengesellschaft Informationstechnologien* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-06-30 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: TELES Aktiengesellschaft Informationstechnologien 
             Ernst-Reuter-Platz 8 
             10587 Berlin 
             Deutschland 
E-Mail:      ir@teles.com 
Internet:    http://www.teles.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
588425 2017-06-30 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

June 30, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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