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DGAP-News: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.08.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-07-13 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft Langen ISIN DE0006925001 Wertpapierkennnummer 692500 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am *30. August 2017, um 12.30 Uhr* im Mövenpick Hotel Frankfurt City, Den Haager Straße 5, 60327 Frankfurt am Main stattfindenden Hauptversammlung der PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft ein. I. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2016, des gebilligten und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts für das Konzerngeschäftsjahr 2016 sowie des Berichts des Aufsichtsrats Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter _www.pittler-maschinenfabrik.de_ eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich gemacht und erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 25.04.2017 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Dementsprechend ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung erforderlich. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2016 in Höhe von EUR 2.855.045,15 auf neue Rechnung vorzutragen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Dem Vorstand wird für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt. 5. *Wahl des Abschlussprüfers* Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr wird die PKF Deutschland GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main gewählt. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. 6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des in der Hauptversammlung vom 10. Dezember 2012 beschlossenen Genehmigten Kapitals 2012/I sowie über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017 mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderungen* Der Vorstand ist derzeit aufgrund des von der Hauptversammlung am 10. Dezember 2012 beschlossenen und in § 4a der Satzung der Gesellschaft niedergelegten genehmigten Kapitals ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 9. Dezember 2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien einmal oder mehrmals gegen Bareinlagen und/oder gegen Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 600.000,00 (in Worten: Euro sechshunderttausend) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012/I). Das genehmigte Kapital 2012/I ermächtigt den Vorstand auch, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Bedingungen auszuschließen. Von dieser Ermächtigung ist bisher kein Gebrauch gemacht worden. Aufgrund der zwischenzeitlichen Erhöhung des Grundkapitals auf EUR 1.800.000,00 schöpft das genehmigte Kapital 2012/I die in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG genannte Grenze der Hälfte des Grundkapitals nicht mehr aus. Um der Gesellschaft weiterhin kurzfristige Reaktionsmöglichkeiten auf günstige Marktbedingungen und Finanzierungserfordernisse zu eröffnen und der Gesellschaft das Instrument des genehmigten Kapitals künftig in größerem Umfang zur Verfügung zu stellen, soll das genehmigte Kapital 2012/I aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ersetzt werden (Genehmigtes Kapital 2017). Die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 2012/I soll nur wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 2017 wirksam an die Stelle der bisherigen Ermächtigung tritt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a. *Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2012/I* § 4a der Satzung und das darin geregelte genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2012/I) werden mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der nachfolgenden Neufassung des § 4a der Satzung im Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben. b. *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017 und Ermächtigung des Aufsichtsrats zur korrespondierenden Fassungsänderung der Satzung* Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. August 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien einmal oder mehrmals gegen Bareinlagen und/oder gegen Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 900.000,00 (in Worten: Euro neunhunderttausend) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2017). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG). Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen ganz oder teilweise, einmalig oder mehrmals auszuschließen: - bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung im Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals zehn Prozent des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht überschreitet. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechts-ausschluss ausgegeben werden; - bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen; - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; sowie - zur Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von durch die Gesellschaft oder ein nachgeordnetes verbundenes Unternehmen zu begebenden Wandlungs- oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen. Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital 2017 festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und § 4a der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2017 und nach Ablauf
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July 13, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)