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DGAP-HV: Pittler Maschinenfabrik -6-

DJ DGAP-HV: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.08.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung am 30.08.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2017-07-13 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft Langen ISIN 
DE0006925001 
Wertpapierkennnummer 692500 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *30. August 2017, um 
12.30 Uhr* im Mövenpick Hotel Frankfurt City, Den Haager 
Straße 5, 60327 Frankfurt am Main stattfindenden 
Hauptversammlung der PITTLER Maschinenfabrik 
Aktiengesellschaft ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten und mit dem 
   uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des 
   Abschlussprüfers versehenen Jahresabschlusses für 
   das Geschäftsjahr 2016, des gebilligten und mit dem 
   uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des 
   Abschlussprüfers versehenen Konzernabschlusses und 
   des zusammengefassten Lageberichts und 
   Konzernlageberichts für das Konzerngeschäftsjahr 
   2016 sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
 
   Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter 
   _www.pittler-maschinenfabrik.de_ eingesehen werden. 
   Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung 
   zugänglich gemacht und erläutert. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 
   25.04.2017 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
   festgestellt. Dementsprechend ist zu diesem 
   Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung erforderlich. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2016 in Höhe von 
   EUR 2.855.045,15 auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Dem Vorstand wird für das Geschäftsjahr 2016 
   Entlastung erteilt. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das 
   Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu 
   fassen: 
 
   Zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das am 
   31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr wird die PKF 
   Deutschland GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Frankfurt am Main gewählt. Dies umfasst auch die 
   Wahl zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht von 
   Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung aufgestellt werden, 
   soweit die prüferische Durchsicht solcher 
   Zwischenfinanzberichte beauftragt wird. 
6. *Beschlussfassung über die Aufhebung des in der 
   Hauptversammlung vom 10. Dezember 2012 beschlossenen 
   Genehmigten Kapitals 2012/I sowie über die Schaffung 
   eines neuen Genehmigten Kapitals 2017 mit 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und 
   entsprechende Satzungsänderungen* 
 
   Der Vorstand ist derzeit aufgrund des von der 
   Hauptversammlung am 10. Dezember 2012 beschlossenen 
   und in § 4a der Satzung der Gesellschaft 
   niedergelegten genehmigten Kapitals ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 9. Dezember 
   2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
   neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien einmal 
   oder mehrmals gegen Bareinlagen und/oder gegen 
   Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 600.000,00 (in 
   Worten: Euro sechshunderttausend) zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2012/I). Das genehmigte Kapital 
   2012/I ermächtigt den Vorstand auch, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
   Aktionäre unter bestimmten Bedingungen 
   auszuschließen. Von dieser Ermächtigung ist 
   bisher kein Gebrauch gemacht worden. 
 
   Aufgrund der zwischenzeitlichen Erhöhung des 
   Grundkapitals auf EUR 1.800.000,00 schöpft das 
   genehmigte Kapital 2012/I die in § 202 Abs. 3 Satz 1 
   AktG genannte Grenze der Hälfte des Grundkapitals 
   nicht mehr aus. Um der Gesellschaft weiterhin 
   kurzfristige Reaktionsmöglichkeiten auf günstige 
   Marktbedingungen und Finanzierungserfordernisse zu 
   eröffnen und der Gesellschaft das Instrument des 
   genehmigten Kapitals künftig in größerem Umfang 
   zur Verfügung zu stellen, soll das genehmigte 
   Kapital 2012/I aufgehoben und durch eine neue 
   Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts ersetzt werden 
   (Genehmigtes Kapital 2017). Die Aufhebung des 
   bestehenden genehmigten Kapitals 2012/I soll nur 
   wirksam werden, wenn das Genehmigte Kapital 2017 
   wirksam an die Stelle der bisherigen Ermächtigung 
   tritt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
    a. *Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
       Kapitals 2012/I* 
 
       § 4a der Satzung und das darin geregelte 
       genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 
       2012/I) werden mit Wirkung auf den Zeitpunkt 
       der Eintragung der nachfolgenden Neufassung 
       des § 4a der Satzung im Handelsregister der 
       Gesellschaft aufgehoben. 
    b. *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
       2017 und Ermächtigung des Aufsichtsrats zur 
       korrespondierenden Fassungsänderung der 
       Satzung* 
 
       Der Vorstand der Gesellschaft wird 
       ermächtigt, das Grundkapital der 
       Gesellschaft bis zum 29. August 2022 mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
       neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien 
       einmal oder mehrmals gegen Bareinlagen 
       und/oder gegen Sacheinlagen um insgesamt bis 
       zu EUR 900.000,00 (in Worten: Euro 
       neunhunderttausend) zu erhöhen (genehmigtes 
       Kapital 2017). Die neuen Aktien sind 
       grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
       anzubieten (auch im Wege des mittelbaren 
       Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG). 
 
       Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
       Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden 
       Fällen ganz oder teilweise, einmalig oder 
       mehrmals auszuschließen: 
 
       - bei einer Kapitalerhöhung gegen 
         Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
         der unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
         3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen 
         Aktien den Börsenpreis der bereits 
         börsennotierten Aktien der 
         Gesellschaft gleicher Gattung und 
         Ausstattung im Zeitpunkt der 
         Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
         wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 
         1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         unterschreitet und der auf die 
         unter Ausschluss des Bezugsrechts 
         gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
         ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 
         entfallende anteilige Betrag des 
         Grundkapitals zehn Prozent des im 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
         Ermächtigung und des im Zeitpunkt 
         der Ausübung dieser Ermächtigung 
         vorhandenen Grundkapitals nicht 
         überschreitet. Auf diese Begrenzung 
         sind Aktien anzurechnen, die 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung aufgrund anderer 
         Ermächtigungen in unmittelbarer 
         oder entsprechender Anwendung von § 
         186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
         Bezugsrechtsausschluss 
         veräußert oder ausgegeben 
         werden. Ebenfalls anzurechnen sind 
         Aktien, die zur Bedienung von 
         Options- und/oder Wandlungsrechten 
         aus Wandel- oder 
         Optionsschuldverschreibungen oder 
         -genussrechten auszugeben sind, 
         sofern diese Schuldverschreibungen 
         oder Genussrechte während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung in 
         entsprechender Anwendung von § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
         Bezugsrechts-ausschluss ausgegeben 
         werden; 
       - bei einer Kapitalerhöhung gegen 
         Sacheinlagen, insbesondere zum 
         Erwerb von Unternehmen, 
         Beteiligungen an Unternehmen oder 
         Unternehmensteilen; 
       - zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
         sowie 
       - zur Gewährung von Bezugsrechten an 
         Inhaber von durch die Gesellschaft 
         oder ein nachgeordnetes verbundenes 
         Unternehmen zu begebenden 
         Wandlungs- oder Optionsrechten aus 
         Schuldverschreibungen. 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
       der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus 
       dem genehmigten Kapital 2017 festzulegen. 
       Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung von § 4 Abs. 1 und § 4a der Satzung 
       entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
       genehmigten Kapitals 2017 und nach Ablauf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Pittler Maschinenfabrik -2-

der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
    c. *Satzungsänderungen* 
 
       § 4a der Satzung wird geändert und wie folgt 
       neu gefasst: 
 
        '(1) Der Vorstand ist ermächtigt, 
             das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 29. 
             August 2022 mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats durch 
             Ausgabe neuer, auf den 
             Inhaber lautende Stückaktien 
             einmal oder mehrmals gegen 
             Bareinlagen und/oder gegen 
             Sacheinlagen um insgesamt bis 
             zu EUR 900.000,00 (in Worten: 
             Euro neunhunderttausend) zu 
             erhöhen (genehmigtes Kapital 
             2017). Die neuen Aktien sind 
             grundsätzlich den Aktionären 
             zum Bezug anzubieten (auch im 
             Wege des mittelbaren Bezugs 
             gemäß § 186 Abs. 5 Satz 
             1 AktG). 
        (2) _Der Vorstand ist ferner 
            ermächtigt, mit Zustimmung des 
            Aufsichtsrats das gesetzliche 
            Bezugsrecht der Aktionäre in den 
            folgenden Fällen ganz oder 
            teilweise, einmalig oder mehrmals 
            auszuschließen:_ 
 
            - bei einer Kapitalerhöhung gegen 
              Bareinlagen, wenn der 
              Ausgabebetrag der unter 
              Ausschluss des Bezugsrechts 
              gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
              AktG ausgegebenen neuen Aktien 
              den Börsenpreis der bereits 
              börsennotierten Aktien der 
              Gesellschaft gleicher Gattung 
              und Ausstattung im Zeitpunkt 
              der Festlegung des 
              Ausgabebetrags nicht wesentlich 
              im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 
              2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
              unterschreitet und der auf die 
              unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts gemäß § 186 
              Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
              neuen Aktien insgesamt 
              entfallende anteilige Betrag 
              des Grundkapitals zehn Prozent 
              des im Zeitpunkt des 
              Wirksamwerdens dieser 
              Ermächtigung und des im 
              Zeitpunkt der Ausübung dieser 
              Ermächtigung vorhandenen 
              Grundkapitals nicht 
              überschreitet. Auf diese 
              Begrenzung sind Aktien 
              anzurechnen, die während der 
              Laufzeit dieser Ermächtigung 
              aufgrund anderer Ermächtigungen 
              in unmittelbarer oder 
              entsprechender Anwendung von § 
              186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
              Bezugsrechtsausschluss 
              veräußert oder ausgegeben 
              werden. Ebenfalls anzurechnen 
              sind Aktien, die zur Bedienung 
              von Options- und/oder 
              Wandlungsrechten aus Wandel- 
              oder 
              Optionsschuldverschreibungen 
              oder -genussrechten auszugeben 
              sind, sofern diese 
              Schuldverschreibungen oder 
              Genussrechte während der 
              Laufzeit dieser Ermächtigung in 
              entsprechender Anwendung von § 
              186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
              Bezugsrechtsausschluss 
              ausgegeben werden; 
            - _bei einer Kapitalerhöhung 
              gegen Sacheinlagen, 
              insbesondere zum Erwerb von 
              Unternehmen, Beteiligungen an 
              Unternehmen oder 
              Unternehmensteilen;_ 
            - _zum Ausgleich von 
              Spitzenbeträgen; sowie_ 
            - _zur Gewährung von 
              Bezugsrechten an Inhaber von 
              durch die Gesellschaft oder ein 
              nachgeordnetes verbundenes 
              Unternehmen zu begebenden 
              Wandlungs- oder Optionsrechten 
              aus Schuldverschreibungen._ 
        (3) _Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 
            weiteren Einzelheiten der 
            Durchführung von Kapitalerhöhungen 
            aus dem genehmigten Kapital 
            festzulegen._ 
 
            Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
            die Fassung der Satzung der 
            Gesellschaft nach vollständiger 
            oder teilweiser Durchführung der 
            Erhöhung des Grundkapitals aus dem 
            Genehmigten Kapital 2017 oder nach 
            Ablauf der Ermächtigungsfrist 
            entsprechend dem Umfang der 
            Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
            Kapital 2017 anzupassen.' 
 
   *Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 6 
   (Beschlussfassung über die Aufhebung des in der 
   Hauptversammlung vom 10. Dezember 2012 beschlossenen 
   Genehmigten Kapitals 2012/I sowie über die Schaffung 
   eines neuen Genehmigten Kapitals 2017 mit 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und 
   über die entsprechende Satzungsänderung)* 
 
   Der Vorstand ist derzeit aufgrund des von der 
   Hauptversammlung am 10. Dezember 2012 beschlossenen 
   und in § 4a der Satzung der Gesellschaft 
   niedergelegten genehmigten Kapitals ermächtigt, das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 9. Dezember 
   2017 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
   neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien einmal 
   oder mehrmals gegen Bareinlagen und/oder gegen 
   Sacheinlagen um insgesamt bis zu EUR 600.000,00 (in 
   Worten: Euro sechshunderttausend) zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2012/I). Das genehmigte Kapital 
   2012/I ermächtigt den Vorstand auch, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
   Aktionäre unter bestimmten Bedingungen 
   auszuschließen. Von dieser Ermächtigung ist 
   bisher kein Gebrauch gemacht worden. 
 
   Aufgrund der zwischenzeitlichen Erhöhung des 
   Grundkapitals auf EUR 1.800.000,00 schöpft das 
   genehmigte Kapital 2012/I zudem die in § 202 Abs. 3 
   Satz 1 AktG genannte Grenze der Hälfte des 
   Grundkapitals nicht mehr aus. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung vor, die aufgrund des Beschlusses 
   der Hauptversammlung vom 10. Dezember 2012 
   geschaffene und in § 4a der Satzung niedergelegte 
   Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der 
   Gesellschaft in der Zeit bis zum 9. Dezember 2017 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder 
   mehrmals durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
   lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlagen zu erhöhen und dabei mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats über den weiteren Inhalt der 
   Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe 
   zu entscheiden (Genehmigtes Kapital 2012/I), die 
   noch im vollen Volumen von EUR 600.000 besteht, 
   aufzuheben und durch ein neues genehmigtes Kapital 
   in Höhe von EUR 900.000,00 (Genehmigtes Kapital 
   2017) zu ersetzen. 
 
   Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass der 
   Gesellschaft das Instrument des genehmigten Kapitals 
   auch nach dem Auslaufen der von der Hauptversammlung 
   vom 10. Dezember 2012 erteilten Ermächtigung am 9. 
   Dezember 2017 in der gesetzlich zulässigen Höhe und 
   mit der Möglichkeit zur Verfügung steht, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen 
   gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   auszuschließen, wenn die Aktien zu einem 
   Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis 
   nicht wesentlich unterschreitet, und die 
   Kapitalerhöhung insgesamt 10% des Grundkapitals 
   nicht überschreitet. Hierdurch sollen der 
   Gesellschaft kurzfristige Reaktionsmöglichkeiten auf 
   günstige Marktbedingungen und 
   Finanzierungserfordernisse eröffnet werden. Die 
   Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 
   2012/I soll nur wirksam werden, wenn das Genehmigte 
   Kapital 2017 wirksam an seine Stelle tritt. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung gewährt dem Vorstand 
   die Möglichkeit, das Grundkapital der Gesellschaft 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe 
   neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien einmal 
   oder mehrmals gegen Bareinlagen und/oder 
   Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 900.000,00 (in 
   Worten: Euro neunhunderttausend) zu erhöhen. Die 
   vorgeschlagene Ermächtigung ist bis zum 29. August 
   2022 befristet. 
 
   Den Aktionären soll bei Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals 2017 grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt 
   werden. Um die Abwicklung zu erleichtern, kann von 
   der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die neuen 
   Aktien an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von 
   Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, 
   sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht 
   anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 
   186 Abs. 5 AktG). 
 
   Ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre soll 
   dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den 
   nachfolgend erläuterten Fällen gestattet werden: 
 
   Das Bezugsrecht soll bei Barkapitalerhöhungen mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden 
   können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen 
   Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt 
   sind, insbesondere also (i) der Ausgabebetrag der 
   neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der 
   Börse gehandelten Aktien gleicher Gattung und 
   Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung des 
   Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich 
   unterschreitet und (ii) der auf die nach dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   auszugebenden neuen Aktien entfallende anteilige 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Pittler Maschinenfabrik -3-

Betrag des Grundkapitals insgesamt 10% des 
   Grundkapitals nicht überschreitet - und zwar weder 
   des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
   Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
   vorhandenen Grundkapitals. Durch diese Vorgabe wird 
   im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem 
   Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine 
   Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung 
   getragen. Die Verwaltung wird im Falle der 
   Ausnutzung der Ermächtigung einen etwaigen Abschlag 
   des Ausgabepreises gegenüber dem Börsenpreis 
   möglichst niedrig halten. Er wird sich auf 
   voraussichtlich höchstens 3%, jedenfalls aber nicht 
   mehr als 5% beschränken. Jeder Aktionär behält 
   aufgrund des börsennahen Ausgabekurses der neuen 
   Aktien und aufgrund der betragsmäßigen 
   Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung 
   die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner 
   Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd 
   gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Auf 
   der anderen Seite eröffnet eine Platzierung unter 
   Bezugsrechtsausschluss die Möglichkeit, einen 
   höheren Mittelzufluss als im Falle einer 
   Bezugsrechtsemission zu erzielen. Der Vorstand soll 
   in die Lage versetzt werden, unter flexibler 
   Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse, die für die 
   künftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung 
   der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen 
   vorzunehmen. Auf das maximale Volumen dieser 
   Ermächtigung sind Aktien anzurechnen, die zur 
   Bedienung von während der Laufzeit des Genehmigten 
   Kapitals 2017 ausgegebenen oder auszugebenden 
   Options- oder Wandelschuldverschreibungen oder 
   Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrecht, die 
   in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
   wurden, ausgegeben werden oder auszugeben sind. Auf 
   die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind 
   ferner diejenigen neuen oder eigenen Aktien der 
   Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit 
   dieses Genehmigten Kapitals 2017 auf anderer 
   Grundlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   ausgegeben oder veräußert werden. 
 
   Des Weiteren soll dem Vorstand die Möglichkeit 
   eingeräumt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts durchzuführen, unter 
   anderem, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb 
   von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen oder anderen 
   materiellen oder immateriellen Gütern schnell und 
   flexibel ausnutzen zu können oder Forderungen 
   Dritter liquiditätsschonend in Aktien begleichen zu 
   können. Um im Wettbewerb bestehen zu können, ist es 
   erforderlich, als Gesellschaft schnell und flexibel 
   handeln zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, 
   zur Verbesserung der Wettbewerbsposition 
   Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an 
   Unternehmen kurzfristig erwerben zu können. Als 
   Gegenleistung kann die Gewährung von Aktien geeignet 
   oder sogar erforderlich sein, um den Erwartungen des 
   Verkäufers Rechnung zu tragen oder den Erwerb 
   liquiditätsschonend durchführen zu können. Aus 
   diesen Gründen muss der Gesellschaft die Möglichkeit 
   eröffnet werden, neue Aktien als Gegenleistung im 
   Rahmen des Erwerbs eines Unternehmens, 
   Unternehmensteils oder einer Unternehmensbeteiligung 
   gewähren zu können. Der Gesellschaft erwächst 
   dadurch kein Nachteil, denn die Ausgabe von Aktien 
   gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der 
   Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum 
   Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der 
   Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, 
   dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein 
   angemessener Ausgabepreis für die neuen Aktien 
   erzielt wird. 
 
   Die vorgesehene Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge kann 
   erforderlich sein, um ein technisch durchführbares 
   Bezugsverhältnis zu erreichen. Die als freie Spitzen 
   von dem Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
   Aktien werden entweder durch den Verkauf an der 
   Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. Der mögliche 
   Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung 
   auf Spitzenbeträge gering. 
 
   Die Bedingungen von durch die Gesellschaft oder ein 
   nachgeordnetes verbundenes Unternehmen in Zukunft 
   möglicherweise ausgegebenen Wandlungs- und 
   Optionsrechten aus Schuldverschreibungen können das 
   Recht vorsehen, für den Fall eines Bezugsangebots an 
   die Aktionäre der Gesellschaft auf neue Aktien 
   entweder den Wandlungs- oder Optionspreis nach 
   Maßgabe einer Verwässerungsschutzformel zu 
   ermäßigen oder den Inhabern der Wandlungs- oder 
   Optionsrechte ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
   Umfang einzuräumen, wie es den Inhabern dieser 
   Wandlungs- oder Optionsrechte nach Ausübung ihrer 
   Rechte bzw. Erfüllung etwaiger Wandlungs- oder 
   Optionspflichten zustehen würde. Um beide 
   Möglichkeiten offen zu halten, soll der Vorstand 
   ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, soweit es erforderlich ist, den 
   Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten das 
   erwähnte Bezugsrecht einzuräumen. Die Einräumung 
   eines Bezugsrechts für die Inhaber von Wandlungs- 
   oder Optionsrechten zur Umsetzung des nötigen 
   Verwässerungsschutzes ist für die Gesellschaft unter 
   Umständen günstiger als die Ermäßigung des 
   Wandlungs- oder Optionspreises, da so der Zufluss an 
   Kapital, der mit der Emission der den Wandlungs- 
   oder Optionsrechten zugrunde liegenden 
   Finanzinstrumente beabsichtigt ist, nicht 
   geschmälert wird. 
 
   Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit 
   zum Bezugsrechtsausschluss sind üblich. Der Vorstand 
   wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 im 
   Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. 
   Der Vorstand wird jeweils die nächste 
   Hauptversammlung über die Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2017 unterrichten. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Gewinnabführungsvertrag mit der SWS Spannwerkzeuge 
   GmbH* 
 
   Die Gesellschaft als herrschendes Unternehmen und 
   die SWS Spannwerkzeuge GmbH als abhängiges 
   Unternehmen haben am 6. Juli 2017 einen 
   Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die 
   Gesellschafterversammlung der SWS Spannwerkzeuge 
   GmbH hat dem Vertrag am 10. Juli 2017 zugestimmt. 
   Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit noch der 
   Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft. 
   Die Gesellschaft hält 80% des gesamten Stammkapitals 
   der SWS Spannwerkzeuge GmbH. 
 
   Der Vertrag hat folgenden Wortlaut: 
Gewinnabführungsvertrag zwischen 
(1) *Pittler Maschinenfabrik 
    Aktiengesellschaft*, mit Sitz in Langen 
    (Hessen), eingetragen im Handelsregister des 
    Amtsgerichts Offenbach am Main unter HRB 
    30169, mit eingetragener Geschäftsanschrift 
    in Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt 
    am Main ('*Pittler*'); 
 
    und 
(2) *SWS Spannwerkzeuge GmbH*, mit Sitz in 
    Schlüchtern, eingetragen im Handelsregister 
    des Amtsgerichts Hanau unter HRB 93780, mit 
    eingetragener Geschäftsanschrift in 
    Umgehungsstrasse Nord 3, 36381 Schlüchtern 
    ('*SWS*'). 
 
*Präambel* 
 
(A) Pittler hält derzeit 4 Geschäftsanteile an 
    SWS mit einer Gesamthöhe von EUR 560.000,00 
    und damit 80% des gesamten Stammkapitals in 
    Höhe von EUR 700.000,00. Einziger 
    außenstehender Gesellschafter von SWS 
    ist die Fritz Werner Werkzeugmaschinen 
    International GmbH, die wie Pittler zur 
    Rothenberger-Gruppe gehört. 
(B) Der folgende Gewinnabführungsvertrag (der 
    '*Vertrag*') dient der Herstellung eines 
    Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 
    14, 17 KStG zwischen der SWS als abhängigem 
    Unternehmen und Pittler als herrschendem 
    Unternehmen. 
1. *Gewinnabführung* 
1.1 SWS verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an 
    Pittler abzuführen. Abzuführen ist - 
    vorbehaltlich der Bildung und Auflösung von 
    Rücklagen gemäß Ziffern 1.2 und 1.3 
    dieses Vertrags - der ohne die Gewinnabführung 
    entstehende Jahresüberschuss, vermindert um 
    einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den 
    nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten 
    Betrag. Die Gewinnabführung darf den 
    gemäß § 301 AktG (in der jeweils gültigen 
    Fassung) zulässigen Höchstbetrag der 
    Gewinnabführung nicht überschreiten. 
1.2 SWS kann mit Zustimmung von Pittler Beträge 
    aus dem Jahresüberschuss in andere 
    Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, 
    sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei 
    vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
    wirtschaftlich begründet ist. Auf Verlangen 
    von Pittler sind, soweit entsprechend den §§ 
    301, 302 AktG in ihrer jeweils gültigen 
    Fassung zulässig, während der Dauer dieses 
    Vertrags gebildeten anderen Gewinnrücklagen (§ 
    272 Abs. 3 HGB) Beträge zu entnehmen und zum 

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July 13, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Pittler Maschinenfabrik -4-

Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu 
    verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
1.3 Folgende Beträge dürfen (vorbehaltlich der §§ 
    301, 302 AktG in ihrer jeweils gültigen 
    Fassung) weder als Gewinn an Pittler abgeführt 
    werden noch zum Ausgleich eines 
    Jahresfehlbetrages verwendet werden: 
 
    a) Beträge aus der Auflösung anderer 
       Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB), die 
       aus dem Ergebnis aus der Zeit vor Geltung 
       dieses Vertrags gebildet wurden; und 
    b) Beträge aus der Auflösung von 
       Kapitalrücklagen, gleich ob diese vor 
       oder nach Inkrafttreten dieses Vertrags 
       gebildet wurden. 
 
    Die Verwendung der vorgenannten Beträge nach 
    den anwendbaren gesellschaftsrechtlichen 
    Regelungen, insbesondere zur Ausschüttung 
    einer Dividende, außerhalb des 
    Anwendungsbereichs dieses Vertrags bleibt 
    hiervon unberührt. 
2. *Verlustübernahme* 
 
   Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
   jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend. 
3. *Sicherung der außenstehenden 
   Gesellschafter* 
3.1 Pittler verpflichtet sich, für die Dauer 
    dieses Vertrags den außenstehenden 
    Gesellschaftern von SWS einen festen 
    jährlichen Ausgleich erstmals für das 
    Geschäftsjahr, in dem der Vertrag in Kraft 
    tritt, zu zahlen (die 
    '*Ausgleichszahlung*'). Endet dieser während 
    des laufenden Geschäftsjahres von SWS, ist 
    die Ausgleichszahlung zeitanteilig zu 
    entrichten. 
3.2 Die Ausgleichszahlung erfolgt unabhängig vom 
    Jahresergebnis von SWS und entspricht pro 
    Geschäftsjahr unveränderlich der Quote der 
    von jedem außenstehenden Gesellschafter 
    gehaltenen Beteiligung multipliziert mit EUR 
    100.500,00. Die Quote ergibt sich aus der 
    Division des Nennbetrages der von einem 
    außenstehenden Gesellschafter an SWS 
    gehaltenen Geschäftsanteile durch den 
    Nennbetrag des Stammkapitals von SWS. 
3.3 Maßgeblicher Zeitpunkt für die 
    Bemessung des Nennbetrages von 
    Geschäftsanteilen, die von 
    außenstehenden Gesellschaftern gehalten 
    werden, und des Stammkapitals von SWS ist 
    das Ende des jeweiligen Geschäftsjahres und 
    im Fall der unterjährigen Beendigung dieses 
    Vertrags der Zeitpunkt, zu dem die 
    Beendigung wirksam wird. 
3.4 Der Anspruch auf Zahlung des Ausgleichs ist 
    mit Feststellung des Jahresabschlusses von 
    SWS fällig. 
3.5 Pittler ist nicht verpflichtet, auf 
    Verlangen von außenstehenden 
    Gesellschaftern deren Geschäftsanteile gegen 
    Zahlung einer Abfindung zu erwerben. 
4. *Wirksamkeit, Wirkung* 
4.1 Dieser Vertrag wird wirksam, wenn alle 
    nachfolgend aufgeführten aufschiebenden 
    Bedingungen (§ 158 Abs. 1 BGB) eingetreten 
    sind: 
 
    a) Zustimmung der Gesellschafterversammlung 
       von SWS durch notariell beurkundeten 
       Gesellschafterbeschluss; 
    b) Zustimmung der Hauptversammlung von 
       Pittler; und 
    c) Eintragung dieses Vertrags in das 
       Handelsregister von SWS. 
4.2 Dieser Vertrag gilt mit Wirkung ab dem 
    Beginn des Geschäftsjahres von SWS, in dem 
    dieser Vertrag im Handelsregister von SWS 
    eingetragen wird. 
5. *Laufzeit, Kündigung* 
5.1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
    geschlossen. 
5.2 Dieser Vertrag kann erstmals zum Ende 
    desjenigen Geschäftsjahres von SWS gekündigt 
    werden, das frühestens mit Ablauf von fünf 
    Zeitjahren seit der Geltung dieses Vertrags 
    gemäß Ziffer 4.2 dieses Vertrags endet. 
    Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. 
5.3 Danach kann dieser Vertrag mit einer Frist 
    von sechs Monaten zum Ablauf eines jeden 
    Geschäftsjahres von SWS gekündigt werden. 
5.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die 
    Einhaltung der Kündigungsfristen kommt es auf 
    den Zugang des Kündigungsschreibens bei der 
    jeweils anderen Partei an. 
5.5 Das Recht zur außerordentlichen 
    Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund 
    ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt 
    unberührt. Ein solcher Grund liegt 
    insbesondere vor 
 
    a) bei Verlust der Mehrheit der Stimmrechte 
       aus der Beteiligung an SWS im Sinne des § 
       14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG durch 
       Pittler; 
    b) bei Verschmelzung oder Spaltung von 
       Pittler oder SWS; 
    c) bei Liquidation von Pittler oder SWS; 
       oder 
    d) aus anderen Gründen im Sinne von R 14.5 
       Abs. 6 KStR 2015 oder einer dieser 
       Richtlinie nachfolgenden Bestimmung. 
6. *Schlussbestimmungen* 
6.1 Änderungen oder Ergänzungen dieses 
    Vertrags bedürfen der Schriftform, sofern 
    nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben 
    ist. Dies gilt auch für eine Aufhebung 
    dieses Schriftformerfordernisses. 
6.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses 
    Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder 
    undurchführbar sein oder werden oder sollte 
    dieser Vertrag eine Regelungslücke 
    enthalten, lässt dies (unwiderleglich und 
    ohne, dass eine Partei die Absicht der 
    Parteien hierüber darlegen oder beweisen 
    müsste) die Wirksamkeit und Durchführbarkeit 
    der übrigen Bestimmungen unberührt. Die 
    Parteien verpflichten sich, anstelle der 
    unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung 
    oder zur Ausfüllung der Regelungslücke eine 
    angemessene, wirksame und durchführbare 
    Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten 
    kommt, was die Parteien gewollt haben oder 
    unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck 
    dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie 
    den Punkt von vornherein bedacht hätten. 
 
*Unterschriften* 
 
*Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft:* 
 
Datum:    6. Juli 2017  Datum:    6. Juli 2017 
          gezeichnet              gezeichnet 
Name:     Michael Plewa Name:     Markus Höhne 
Position: Vorstand      Position: Vorstand 
 
*SWS Spannwerkzeuge GmbH:* 
 
Datum:    6. Juli 2017    Datum:    6. Juli 2017 
          gezeichnet                gezeichnet 
Name:     Oskar Dernbach  Name:     Helmut 
                                    Schimansky 
Position: Geschäftsführer Position: Geschäftsführer 
 
 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
 zu beschließen: 
 
  'Dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
  Gesellschaft und der SWS Spannwerkzeuge 
  GmbH vom 6. Juli 2017 wird zugestimmt.' 
 
 Der Vorstand der Gesellschaft und die 
 Geschäftsführer der SWS Spannwerkezuge GmbH 
 haben gemäß § 293a AktG einen gemeinsamen 
 Bericht über den Beherrschungs- und 
 Gewinnabführungsvertrag abgegeben. Darüber 
 hinaus ist der Gewinnabführungsvertrag durch 
 die PKF FASSELT SCHLAGE Partnerschaft mbB als 
 gerichtlich bestelltem Vertragsprüfer 
 gemäß §§ 293b ff. AktG geprüft worden, die 
 ebenfalls einen schriftlichen Bericht erstattet 
 hat. 
 
 Folgende Unterlagen liegen von der Einberufung 
 der Hauptversammlung ab in den Geschäftsräumen 
 der Gesellschaft, Gutleutstraße 175, 60327 
 Frankfurt am Main, zur Einsicht der Aktionäre 
 aus und sind ab diesem Zeitpunkt über die 
 Internetseite der Gesellschaft unter 
 http://www.pittler-maschinenfabrik.de 
 zugänglich: 
 
 - der Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
   Gesellschaft und der SWS Spannwerkzeuge 
   GmbH vom 6. Juli 2017; 
 - die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse 
   sowie die Lage- und Konzernlageberichte 
   bzw. die zusammengefassten Lageberichte 
   der Gesellschaft und des Konzerns für die 
   Geschäftsjahre 2016, 2015 und 2014; 
 - die Jahresabschlüsse der SWS 
   Spannwerkzeuge GmbH für die Geschäftsjahre 
   2016, 2015 und 2014; 
 - der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame 
   Bericht des Vorstands der Gesellschaft und 
   der Geschäftsführer der SWS Spannwerkzeuge 
   GmbH zu dem Gewinnabführungsvertrag; sowie 
 - der nach § 293e AktG von dem gerichtlich 
   bestellten sachverständigen Prüfer PKF 
   FASSELT SCHLAGE Partnerschaft mbB 
   erstattete Prüfungsbericht über die 
   Prüfung des Gewinnabführungsvertrags 
   zwischen der Gesellschaft und der SWS 
   Spannwerkzeuge GmbH. 
 
 Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich 
 und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten 
 Unterlagen erteilt; ferner werden die 
 Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich 
 gemacht. 
II. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum 
   Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 1.800.000 Stück. Sämtliche 
   ausgegebenen Aktien gehören derselben 
   Aktiengattung an. Die Gesellschaft hält im 
   Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen 
   Aktien. Daher beträgt die Gesamtzahl der 
   teilnahme- und stimmberechtigten Stückaktien 
   zum Zeitpunkt der Einberufung 1.800.000. Jede 
   Stückaktie gewährt eine Stimme. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und Ausübung des 
   Stimmrechts* 
2.1 Anmeldung und Nachweis 
 
    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und 
    zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß 
    § 14 der Satzung der PITTLER Maschinenfabrik 
    Aktiengesellschaft nur diejenigen Aktionäre 
    berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet 
    und ihre Berechtigung zur Teilnahme und zur 
    Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. 
    Die Anmeldung und einer der beiden 
    nachfolgend beschriebenen Nachweise der 
    Berechtigung müssen der Gesellschaft 
    spätestens bis zum Ablauf des 23. August 

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July 13, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Pittler Maschinenfabrik -5-

2017, 24:00 Uhr unter der nachstehenden 
    Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse 
    zugehen: 
 
     PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft 
     c/o Bankhaus Neelmeyer AG 
     FMS-CA/CS 
     Am Markt 14-16 
     28195 Bremen 
     Fax-Nr.: +49 421 / 3603 - 153 
     E-Mail: hv@neelmeyer.de 
 
    Den Aktionären stehen nach der Satzung der 
    Gesellschaft zwei alternative Möglichkeiten 
    offen, ihre Berechtigung zur Teilnahme an 
    der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
    Stimmrechts nachzuweisen: 
 
    Der Nachweis kann durch einen in Textform 
    erstellten besonderen Nachweis des 
    Anteilsbesitzes durch das depotführende 
    Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut 
    erbracht werden. Der Nachweis des 
    Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
    9. August 2017, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag) 
    beziehen. 
 
    Lassen Aktionäre ihre Aktien zu Beginn des 
    9. August 2017, 0:00 Uhr nicht in einem von 
    einem Kredit- oder 
    Finanzdienstleistungsinstitut geführten 
    Depot verwahren, kann der Nachweis ihres 
    Anteilsbesitzes in Textform auch von der 
    Gesellschaft sowie von innerhalb der 
    Europäischen Union ansässigen Notaren, 
    Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder 
    Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt 
    werden. Auch dieser Nachweis des 
    Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
    9. August 2017, 0:00 Uhr (Nachweisstichtag) 
    beziehen. 
 
    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
    Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
    Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, 
    wer einen der beiden Nachweise zum 
    Nachweisstichtag erbracht hat. 
    Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag 
    lassen Inhalt und Umfang des gesetzlichen 
    Teilnahme- und Stimmrechts des 
    Veräußerers unberührt. Entsprechendes 
    gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem 
    Nachweisstichtag. Personen, die zum 
    Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen 
    und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
    teilnahme- und stimmberechtigt. Der 
    Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
    Dividendenberechtigung. 
2.2 Anforderung von Eintrittskarten 
 
    Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung 
    und eines der vorstehend beschriebenen 
    Nachweise des Anteilsbesitzes werden den 
    Aktionären Eintrittskarten für die 
    Hauptversammlung übersandt. Um den 
    rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
    sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, 
    frühzeitig für die Übersendung der 
    Anmeldung und des Nachweises ihres 
    Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. Der Erhalt 
    einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung 
    für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
    und die Ausübung des Stimmrechts, sondern 
    dient lediglich der leichteren 
    organisatorischen Abwicklung. 
3. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen, können ihr 
   Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
   Bevollmächtigte, z.B. durch ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung 
   oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. 
   Auch in diesem Fall bedarf es der 
   ordnungsgemäßen Anmeldung und der 
   ordnungsgemäßen Übersendung des 
   Nachweises des Anteilsbesitzes durch den 
   Aktionär oder den Bevollmächtigten. 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Vollmachten sind in Textform (§ 126b BGB) 
   durch Erklärung gegenüber dem zu 
   Bevollmächtigenden oder gegenüber der 
   Gesellschaft zu erteilen. Für die 
   Vollmachtserteilung gegenüber der 
   Gesellschaft und die Übermittlung des 
   Nachweises einer gegenüber dem 
   Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung 
   stehen folgende Postanschrift, Faxnummer und 
   E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
    PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft 
    Markus Höhne 
    Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am 
    Main 
    Telefax: 069 - 24000849 
    E-Mail: mh@pittler-maschinenfabrik.de 
 
   Am Tag der Hauptversammlung stehen dafür ab 
   11.30 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle 
   zur Hauptversammlung, Mövenpick Hotel 
   Frankfurt City, Den Haager Straße 5, 
   60327 Frankfurt am Main zur Verfügung. 
 
   Bei der Bevollmächtigung eines 
   Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung 
   oder einer diesen nach § 135 AktG 
   gleichgestellten Person oder Institution 
   können Besonderheiten gelten; die Aktionäre 
   werden gebeten, sich in einem solchen Fall 
   mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig 
   wegen einer von ihm möglicherweise 
   geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die 
   vorangehenden Absätze entsprechend. 
 
   Mit der Eintrittskarte werden den Aktionären 
   ein Vollmachtsformular und weitere 
   Informationen zur Bevollmächtigung übersandt. 
   Das Vollmachtsformular wird den Aktionären 
   auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und 
   ist außerdem im Internet unter 
   '_www.pittler-maschinenfabrik.de_' abrufbar. 
   Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht 
   vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft 
   zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars 
   zu erteilen. 
 
   Im Übrigen bieten wir unseren Aktionären 
   an, sich durch eine Stimmrechtsvertreterin 
   der PITTLER Maschinenfabrik 
   Aktiengesellschaft vertreten zu lassen, die 
   das Stimmrecht gemäß den Weisungen der 
   Aktionäre ausübt. Auch in diesem Fall bedarf 
   es der ordnungsgemäßen Anmeldung und der 
   ordnungsgemäßen Übersendung des 
   Nachweises des Anteilsbesitzes durch den 
   Aktionär. Als weisungsgebundene 
   Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft mit 
   dem Recht zur Unterbevollmächtigung haben wir 
   Frau Regina Libowski, Dassendorf, benannt. 
   Die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft 
   ist ausschließlich berechtigt, aufgrund 
   erteilter Weisungen abzustimmen. Ihr sind 
   daher neben der Vollmacht zusätzlich 
   Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu 
   erteilen. Ohne eine ausdrückliche und 
   eindeutige Weisung zu den einzelnen 
   Gegenständen der Tagesordnung wird sie das 
   Stimmrecht nicht ausüben. Aktionäre, die der 
   Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft 
   Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, 
   werden gebeten, hierzu das mit der 
   Eintrittskarte übersandte und auch im 
   Internet unter 
   '_www.pittler-maschinenfabrik.de_' abrufbare 
   Vollmachtsformular zu verwenden. Vollmacht 
   und Weisungen an die Stimmrechtsvertreterin 
   der Gesellschaft müssen der Gesellschaft 
   unter der oben für die Vollmachtserteilung 
   angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse bis zum 23. August 2017, 24:00 
   Uhr zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können 
   unter der oben für die Vollmachtserteilung 
   angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder 
   E-Mail-Adresse an die Stimmrechtsvertreterin 
   der Gesellschaft erteilte Vollmacht und 
   Weisungen auch geändert oder widerrufen 
   werden. Am Tag der Hauptversammlung können 
   Vollmacht und Weisungen an die von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin 
   ab 11.30 Uhr auch an der Ein- und 
   Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung, 
   Mövenpick Hotel Frankfurt City, Den Haager 
   Straße 5, 60327 Frankfurt am Main, 
   erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die 
   persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder 
   eines bevollmächtigten Dritten an der 
   Hauptversammlung gilt automatisch als 
   Widerruf der zuvor abgegebenen Vollmacht an 
   die Stimmrechtvertreterin der Gesellschaft. 
 
   Bitte beachten Sie, dass die von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin 
   keine Vollmachten zur Einlegung von 
   Widersprüchen gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des 
   Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von 
   Anträgen entgegen nimmt und dass sie auch 
   nicht über die Abstimmung von Anträgen zur 
   Verfügung steht, zu denen es keine in dieser 
   Einberufung bekannt gemachten 
   Beschlussvorschläge gibt. 
4. *Rechte der Aktionäre* 
4.1 Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf 
    Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 
    Abs. 2 AktG 
 
    Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 
    den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder 
    den anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
    EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass 
    Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
    bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). 
    Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
    oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
    Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
    Gesellschaft zu richten und muss der 
    Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der 
    Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 30. 
    Juli 2017, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten 
    Sie entsprechende Verlangen an folgende 
    Adresse: 
 
     Vorstand der PITTLER Maschinenfabrik 
     Aktiengesellschaft 
     Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am 
     Main 
 
    Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie 
    seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
    Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind 
    und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung 
    des Vorstands über den Antrag halten. 
 
    Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung 
    werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens 
    im elektronischen Bundesanzeiger bekannt 
    gemacht und solchen Medien zur 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 13, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
    ausgegangen werden kann, dass sie die 
    Information in der gesamten Europäischen Union 
    verbreiten. Sie werden außerdem unter der 
    Internetadresse 
    _www.pittler-maschinenfabrik.de_ bekannt 
    gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Die 
    geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß 
    § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
4.2 Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
    gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG 
 
    Aktionäre können Gegenanträge gegen einen 
    Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat 
    zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
    stellen. Aktionäre, die Anträge zur 
    Hauptversammlung ankündigen wollen, haben 
    diese ausschließlich an folgende Adresse 
    zu richten: 
 
     PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft 
     Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am 
     Main 
     Telefax: 069 - 24000849 
     E-Mail: mh@pittler-maschinenfabrik.de 
 
    Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 
    AktG zugänglich zu machende Gegenanträge zu 
    den Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat 
    zu den Punkten der Tagesordnung 
    einschließlich des Namens des Aktionärs, 
    einer Begründung und einer etwaigen 
    Stellungnahme der Verwaltung auf der 
    Internetseite der Gesellschaft unter 
    _www.pittler-maschinenfabrik.de_ zugänglich, 
    wenn der Gegenantrag mit Begründung unter der 
    vorstehend angegebenen Adresse bis spätestens 
    zum Ablauf des 15. August 2017, 24:00 Uhr 
    zugegangen ist. 
 
    Die Gesellschaft ist unter bestimmten 
    Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen 
    Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich 
    zu machen. Dies ist nach § 126 Abs. 2 AktG 
    beispielsweise der Fall, 
 
    - soweit sich der Vorstand durch das 
      Zugänglichmachen strafbar machen würde, 
    - wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
      satzungswidrigen Beschluss der 
      Hauptversammlung führen würde, 
    - wenn die Begründung in wesentlichen 
      Punkten offensichtlich falsche oder 
      irreführende Angaben oder wenn sie 
      Beleidigungen enthält oder 
    - wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass 
      er an der Hauptversammlung nicht 
      teilnehmen und sich nicht vertreten lassen 
      wird. 
 
    Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags 
    braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, 
    wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
    beträgt. Der Vorstand der Gesellschaft behält 
    sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen 
    zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu 
    demselben Gegenstand der Beschlussfassung 
    Gegenanträge stellen. 
 
    Das Recht jedes Aktionärs, während der 
    Hauptversammlung Gegenanträge zu einem 
    bestimmten Tagesordnungspunkt auch ohne 
    vorherige Übersendung an die Gesellschaft 
    zu stellen, bleibt unberührt. Auch vorab 
    zugänglich gemachte Gegenanträge müssen im 
    Übrigen während der Hauptversammlung 
    nochmals gestellt werden. 
 
    Für Wahlvorschläge eines Aktionärs gelten die 
    vorstehenden Absätze einschließlich der 
    Angaben zur Adressierung sinngemäß mit 
    der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht 
    begründet werden muss und der Vorstand den 
    Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich 
    machen muss, wenn der Vorschlag nicht den 
    Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des 
    Vorgeschlagenen angibt (§ 127 AktG). 
    Vorschläge zur Wahl von 
    Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann 
    nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen 
    keine Angaben zu Mitgliedschaften des 
    vorgeschlagenen Kandidaten in anderen 
    gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im 
    Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt 
    sind. 
4.3 Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 
    Abs. 1 AktG 
 
    Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
    Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
    Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, 
    soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung 
    des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
    ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch 
    auf die rechtlichen und geschäftlichen 
    Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
    verbundenen Unternehmen. Da der hiermit 
    einberufenen Hauptversammlung u.a. der 
    Konzernabschluss und der zusammengefasste 
    Lagebericht und Konzernlagebericht vorgelegt 
    werden, erstreckt sich die Auskunftspflicht 
    des Vorstands auch auf die Lage des Konzerns 
    und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
    Unternehmen. 
 
    Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 
    131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen 
    verweigern, etwa weil die Erteilung der 
    Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer 
    Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft 
    oder einem verbundenen Unternehmen nicht 
    unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
 
    § 15 Abs. 2 der Satzung ermächtigt den 
    Versammlungsleiter, das Frage- und Rederecht 
    der Aktionäre zeitlich angemessen zu 
    beschränken. 
5. *Veröffentlichungen auf der Internetseite* 
 
   Diese Einberufung der Hauptversammlung, die 
   zugänglich zu machenden Unterlagen und 
   Anträge von Aktionären sowie weitere 
   Informationen stehen nach § 124a AktG auch 
   auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   _www.pittler-maschinenfabrik.de_ zur 
   Verfügung. Weitergehende Erläuterungen zu den 
   Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 
   126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden 
   sich ebenfalls auf dieser Internetseite. 
 
Frankfurt am Main/Langen, im Juli 2017 
 
* 
PITTLER Maschinenfabrik Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2017-07-13 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft 
             Gutleutstraße 175 
             60327 Frankfurt am Main 
             Deutschland 
Telefon:     +49 69 24000858 
Fax:         +49 69 24000849 
E-Mail:      mh@pittler-maschinenfabrik.de 
Internet:    http://www.pittler-maschinenfabrik.de 
ISIN:        DE0006925001 
WKN:         692500 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (General 
             Standard), , Freiverkehr in München 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
592711 2017-07-13 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

July 13, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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