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Dow Jones News
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DGAP-HV: PEARL GOLD AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: PEARL GOLD AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.10.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: PEARL GOLD AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
PEARL GOLD AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
02.10.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2017-08-25 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
PEARL GOLD AG i.L. Frankfurt am Main ISIN: DE000A0AFGF3 
- WKN: A0AFGF Einladung zur Hauptversammlung 
 
Hiermit berufen wir namens und in Vollmacht der 
Aktionäre der Gesellschaft Martagon Investments Ltd., 
Nemo Asset Management Ltd. und Sequoia Diversified 
Growth Fund Ltd. aufgrund der ihnen vom Amtsgericht 
Frankfurt am Main mit Beschluss vom 22. August 2017 - 
Az.: HRB 84285, Fall 32 - erteilten Ermächtigung auf 
 
Montag, den 2. Oktober 2017, um 10:00 Uhr 
 
im *Frankfurt Marriott Hotel, Hamburger Allee 2, 60486 
Frankfurt am Main* 
 
eine Hauptversammlung der PEARL GOLD AG i. L. ein. 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
*1. Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates* 
 
Die Martagon Investments Ltd., Nemo Asset Management 
Ltd. und Sequoia Diversified Growth Fund Ltd. schlagen 
vor, 
 
- Herrn Robert Francis GONINON, 
- Herrn Konstantin von KLITZING, 
- Herrn Pierre ROUX, 
- Herrn Roy Darius MAYBUD, 
- Herrn Chris Simon AINSWORTH und 
- Herrn Alireza MAHDAVI 
 
in Einzelabstimmung mit Wirkung zum Ende der 
Hauptversammlung als Mitglieder des Aufsichtsrats 
abzuberufen. 
 
*2. Neubestellung des Aufsichtsrates* 
 
Der Aufsichtsrat der PEARL GOLD AG i. L. besteht 
gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus 
insgesamt sechs Mitgliedern und setzt sich gemäß 
§§ 95, 96 Abs. 1 Fall 6, 101 Abs. 1 AktG 
ausschließlich aus Anteilseignervertretern 
zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung zu 
wählen sind. Die Gesellschaft unterliegt nicht der 
Mitbestimmung. Die Hauptversammlung ist an 
Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
Die Martagon Investments Ltd., Nemo Asset Management 
Ltd. und Sequoia Diversified Growth Fund Ltd. schlagen 
vor, 
 
- Herrn Christian NAVILLE, Geschäftsführer der 
  Nemo Asset Management Ltd., wohnhaft in Abu 
  Dhabi/Vereinigte Arabische Emirate, 
- Herrn Gregor HUBLER, Unternehmensberater als 
  Inhaber der Zermatt Consulting FZ-LLC in Ras 
  al Khaimah/Vereinigte Arabische Emirate; 
  Inhaber der A1 Hotel und Restaurant Grauholz 
  AG, Ittigen/Schweiz, wohnhaft in 
  Dubai/Vereinigte Arabische Emirate, 
- Herrn Robert G. FAISSAL, geschäftsführender 
  Gesellschafter Lebita Consulting Services 
  LL.C, wohnhaft in Toronto/Kanada, 
- Herrn Louis COURIOL, Student der 
  Wirtschaftswissenschaften, wohnhaft in 
  Rouèn/Frankreich, 
- Herrn Dr. Amadou Baba SY, unabhängiger 
  Bergbauberater, wohnhaft in Bamako/Mali, und 
- Herrn Ifra DIAKIT??, selbständiger Berater im 
  Computerbereich, wohnhaft in Bamako/Mali 
 
in Einzelwahl zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu 
wählen. Die Wahl erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 Sätze 1 
und 2 der Satzung bis zur Beendigung der 
Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 
beschließt. 
 
Herr Gregor HUBLER ist Präsident des Verwaltungsrates 
der A1 Hotel- und Restaurant Grauholz AG, 
Ittigen/Schweiz. Im Übrigen gehören die 
vorgeschlagenen Kandidaten keinem anderen gesetzlich zu 
bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren in- oder 
ausländischen Kontrollgremium von 
Wirtschaftsunternehmen an. 
 
Herr Gregor HUBLER erfüllt die Anforderungen des § 100 
Abs. 5 AktG. 
 
*3. Vertrauensentzug für den Vorstand* 
 
Die Martagon Investments Ltd., Nemo Asset Management 
Ltd. und Sequoia Diversified Growth Fund Ltd. schlagen 
vor, dem Vorstand Herrn Michael Reza Pacha das 
Vertrauen zu entziehen. 
 
*Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
_Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte_ 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft insgesamt 
25.000.000,- Euro und ist eingeteilt in 25.000.000 
Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der 
Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien 
und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung beträgt somit 25.000.000. Die 
Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 
 
_Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des 
Anteilsbesitzes_ 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts ist nur berechtigt, wer zu Beginn des 
21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 11. 
September 2017, 0:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag), 
Aktionär der Gesellschaft ist, sich fristgerecht zur 
Hauptversammlung anmeldet und seine Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts nachweist. Zum Nachweis der Berechtigung 
reicht ein in Textform in deutscher oder englischer 
Sprache erstellter besonderer Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut 
bezogen auf den Nachweisstichtag aus. Die Anmeldung und 
der auf den Nachweisstichtag bezogene Nachweis des 
Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum 25. September 
2017, 23:59 Uhr MESZ, bei der nachstehend genannten 
Anmeldestelle eingehen: 
 
 PEARL GOLD AG i.L. 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Telefax: +49 (0)89 21 02 72 89 
 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Vorsorglich wird die Anmeldestelle die unter der 
vorgenannten Adresse zugehenden Anmeldungen und 
Anteilsbesitznachweise unverzüglich der Gesellschaft 
zuleiten. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die 
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich 
nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall 
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der 
Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme 
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
maßgeblich, d.h., Veräußerungen von Aktien 
nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf 
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag 
ist kein relevantes Datum für die 
Dividendenberechtigung. 
 
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des 
Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Anmeldestelle 
werden den teilnahmeberechtigten Aktionären 
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um 
den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
für die Anmeldung und die Übersendung des 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle 
unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen. 
 
_Bevollmächtigung eines Dritten_ 
 
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der 
Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. durch 
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem 
Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der 
rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes in der oben 
beschriebenen Form erforderlich. 
 
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft 
erteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; § 135 
AktG bleibt unberührt. Für die Erteilung der Vollmacht 
können die Aktionäre das Vollmachtsformular verwenden, 
das sie zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. 
Vollmachtsformulare können auch bei der Anmeldestelle 
angefordert werden. Ein Vollmachtsformular kann zudem 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 www.pearlgoldag.com/de/hauptversammlungen.php 
 
abgerufen werden. Die Verwendung des 
Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist 
auch, dass die Aktionäre eine gesonderte Vollmacht 
ausstellen. 
 
Den Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten 
bitten wir Sie, bis zum Freitag, 29. September 2017, 
17:00 Uhr MESZ über die folgenden Kontaktdaten zu 
übermitteln: 
 
 PEARL GOLD AG i.L. 
 c/o Notar Kristof Wilhelm Henrich 
 Walter-Kolb-Straße 9-11 
 60594 Frankfurt am Main 
 Telefax: +49 (0)69 43 05 22 29 
 E-Mail: notariat@raegm.de 
 
Vorsorglich wird der vorgenannte Notar die unter den 
vorgenannten Kontaktdaten zugehenden Nachweise der 
Bevollmächtigung unverzüglich der Gesellschaft 
zuleiten. 
 
Die Bevollmächtigung kann jedoch auch am Tag der 
Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle am 
Präsenzschalter nachgewiesen werden. 
 
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer anderen, mit diesen 
gemäß § 135 Abs. 8 AktG bzw. § 135 Abs. 10 i.V.m. 
§ 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder 
Institution besteht dieses Textformerfordernis nicht. 
Allerdings können diese Institute, Vereinigungen und 
Personen für ihre eigene Bevollmächtigung besondere 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

August 25, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Nach 
dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen zudem 
einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von 
diesem nachprüfbar festgehalten werden. Sie muss ferner 
vollständig sein und darf nur mit der 
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
Die Aktionäre werden darum gebeten, sich in diesen 
Fällen rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über 
die geforderte Form der Vollmacht abzustimmen. Ein 
Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte 
weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die 
Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten 
beeinträchtigt allerdings gem. § 135 Abs. 7 AktG die 
Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann 
die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
Bevollmächtigten zurückweisen. 
 
_Rechte der Aktionäre_ 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 
122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
500.000,- Euro erreichen (dies entspricht 500.000 
Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf 
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben 
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem 
Tag des Zugangs des Verlangens hinsichtlich des 
Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und diese 
bis zur Entscheidung über das Verlangen halten werden. 
Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung 
des depotführenden Instituts aus. Das Verlangen ist 
schriftlich einzureichen und muß bis spätestens 
zum 1. September 2017, 23:59 Uhr MESZ, zugehen. Bitte 
schicken Sie es an die folgende Adresse: 
 
 PEARL GOLD AG i.L. 
 - Der Vorstand - 
 c/o Notar Kristof Wilhelm Henrich 
 Walter-Kolb-Straße 9-11 
 60594 Frankfurt am Main 
 
Vorsorglich wird der vorgenannte Notar die unter der 
vorgenannten Adresse zugehenden Ergänzungsverlangen 
unverzüglich dem Vorstand der Gesellschaft zuleiten. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
- soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und 
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei 
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
Information in der gesamten Europäischen Union 
verbreiten. Sie werden außerdem auf der 
Internetseite der PEARL GOLD Aktiengesellschaft i.L. 
unter 
 
 www.pearlgoldag.com/de/hauptversammlungen.php 
 
zugänglich gemacht. 
 
*Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 
Abs. 1, 127 AktG* 
 
Aktionäre können Anträge zu einzelnen 
Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies 
gilt auch für Vorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
(vgl. § 127 AktG). 
 
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von 
Aktionären einschließlich des Namens des 
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen 
Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 
AktG genannten Berechtigten (dies sind u. a. Aktionäre, 
die es verlangen) unter den dortigen Voraussetzungen 
zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 
Tage vor der Hauptversammlung einen Antrag gegen einen 
Vorschlag zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt 
hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der 
Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. 
Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Sonntag, der 17. 
September 2017, 23:59 Uhr MESZ. Ein Antrag braucht 
nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der 
Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG 
vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht 
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr 
als 5.000 Zeichen beträgt. 
 
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen 
nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur 
zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten 
Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im 
Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu 
deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 in 
Verbindung mit § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 
AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 
Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen 
Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. 
Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und 
Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen 
entsprechend. 
 
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
Hauptversammlung Anträge oder Wahlvorschläge zu den 
verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige 
Übermittlung zu stellen, bleibt unberührt. Wir 
weisen darauf hin, dass Anträge oder Wahlvorschläge, 
die vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort 
mündlich gestellt werden. 
 
Weitergehende Erläuterungen zu Anträgen und 
Wahlvorschlägen finden sich auf der Internetseite 
 
 www.pearlgoldag.com/de/hauptversammlungen.php 
 
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge 
von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG 
sind ausschließlich zu richten an: 
 
 PEARL GOLD AG i.L. 
 c/o Notar Kristof Wilhelm Henrich 
 Walter-Kolb-Straße 9-11 
 60594 Frankfurt am Main 
 Telefax: +49 (0)69 43 05 22 29 
 E-Mail: notariat@raegm.de 
 
Vorsorglich wird der vorgenannte Notar die unter den 
vorgenannten Kontaktdaten zugehenden Anträge und 
Wahlvorschläge unverzüglich der Gesellschaft zuleiten. 
 
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von 
Aktionären (einschließlich des Namens des 
Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung) 
werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse 
 
 www.pearlgoldag.com/de/hauptversammlungen.php 
 
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der 
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten 
Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
*Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär und Aktionärsvertreter ist auf Verlangen 
in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die 
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
 
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Im 
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat 
die Gesellschaft allerdings keine verbundenen 
Unternehmen. 
 
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu 
stellen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann 
der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten 
Gründen absehen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer 
gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu 
entsprechen. 
 
*Weitergehende Erläuterungen* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 
1 AktG sind im Internet unter 
 
 www.pearlgoldag.com/de/hauptversammlungen.php 
 
abrufbar. 
 
*Veröffentlichungen auf der Internetseite* 
 
Die Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach 
der Einberufung über die Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
 www.pearlgoldag.com/de/hauptversammlungen.php 
 
zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
Hauptversammlung ebenfalls auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter der oben genannten Adresse zur 
Verfügung gestellt werden. 
 
Berlin, im August 2017 
 
_In Vollmacht der Aktionäre Martagon Investments Ltd., 
Nemo Asset Management Ltd. 
und Sequoia Diversified Growth Fund Ltd._ 
 
_Rechtsanwälte Dr. Bertrand Malmendier und Dr. Jörg 
Schendel 
MALMENDIER Partners, Berlin_ 
 
2017-08-25 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: PEARL GOLD AG 
             Neue Mainzer Straße 28 
             60311 Frankfurt am Main 
             Deutschland 
E-Mail:      info@pearlgoldag.com 
Internet:    http://www.pearlgoldag.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
604231 2017-08-25 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

August 25, 2017 09:05 ET (13:05 GMT)

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